opencaselaw.ch

E-510/2020

E-510/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der papierlose und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2019 anlässlich einer Personenkontrolle von der Stadtpolizei C._______ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) verhaftet. Dabei präsentierte er sich mit der rubrizierten Alias-Identität B._______. Eine daktyloskopische Erfassung konnte wegen abgewetzter Fingerkuppen nicht durchgeführt werden. Gemäss Verhaftsrapport verneinte der Beschwerdeführer die Absicht, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Nach Zuführung an das Migrationsamt des Kantons C._______ verfügte dieses am 16. Oktober 2019 die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 AIG. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - dabei machte er auf seine Suche nach seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin und das gemeinsam erwartete Kind aufmerksam - ordnete das Migrationsamt zugleich die Ausschaffungshaft an. Im Hinblick auf die gerichtliche Bestätigung der Haft wurde der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 vom zuständigen Bezirksgericht (als Zwangsmassnahmengericht) angehört. Dabei bestätigte er, am 13. Oktober 2019 einzig wegen der Suche nach seiner Freundin und nach Arbeit sowie des beabsichtigten gemeinsamen Familienlebens in die Schweiz gekommen zu sein. Noch gleichentags bestätigte das Bezirksgericht die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 14. Januar 2020. Am 20. November 2019 konnte erfolgreich eine erneute Daktyloskopierung durchgeführt werden. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer unter der erstrubrizierten Identität am (...) August 2019 ein von den (...) Behörden ausgestelltes Schengen-Visum, gültig vom 12. September bis 1. Oktober 2019, erhalten hatte und er Inhaber eines gültigen äthiopischen Reisepasses ist. Anlässlich des ihm durch die Kantonspolizei im Hinblick auf eine Administrativhaft gewährten rechtlichen Gehörs vom 26. November 2019 stellte der Beschwerdeführer zunächst sämtliche Ergebnisse der Daktyloskopierung in Abrede, um - nach Hinweis auf die ihm bevorstehende Wegweisung - in der Folge diese Ergebnisse dennoch als wahrheitsgemäss einzuräumen. Er habe nirgends zuvor ein Asylgesuch gestellt, sondern sei wegen seiner schwangeren Freundin in die Schweiz gekommen. Er möchte nun in der Schweiz ein Asylgesuch deponieren; zurückkehren nach Äthiopien könne er nicht, weil die Regierung dort junge Menschen abschlachte und die politische Lage instabil sei. B. Das Migrationsamt unterrichtete noch am 26. November 2019 das SEM via das Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich über das Asylgesuch des Beschwerdeführers und ersuchte es um Einleitung eines Asylverfahrens. Selbentags beauftragte der Beschwerdeführer mittels Vollmacht, die er mit dem Namen «B._______» unterschrieb, die (...) mit seiner Vertretung im Asylverfahren. Diese ersuchte das SEM mittels an das BAZ Zürich gerichteter Eingabe vom 6. Dezember 2019 um Zuweisung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG (SR 142.31) und um Stellungnahme zum Stand des am 26. November 2019 eingeleiteten Asylverfahrens. In der Begründung wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2019 vom 25. November 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Zuweisung einer Rechtsvertretung auch für Personen gelte, die ihr Gesuch aus der Haft stellen; solche seien dem BAZ zuzuweisen. Am 10. Dezember 2019 beauftragte der Beschwerdeführer mittels Vollmacht, in der er sich als A._______ ausgab, die rubrizierte Rechtsvertretung mit seiner Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Belangen. Diese ersuchte das SEM mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 um Einsicht in die Asylakten. Am 13. Dezember 2019 beantwortete das SEM per E-Mail das Gesuch der vormaligen Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2019 um Zuweisung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG (SR 142.31) abschlägig. In der Begründung hielt es fest, dass ein solcher Anspruch nur für Personen gelte, deren Gesuch in einem BAZ behandelt würden. Gesuche aus der Haft würden nicht in diese Kategorie fallen; es handle sich dabei um ein «Verfahren sui generis». Eine ausführliche Begründung folge im Asylentscheid. Am 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer im Flughafengefängnis Zürich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen die allgemeine Benachteiligung von Amhara in Äthiopien und persönliche Probleme mit der Polizei im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als obdachloser und keine Strassengebühren zahlender (...) geltend und klagte über zahlungsunwillige Kunden. Zudem werde er von Leuten aus der Kebele bedroht, weil seine leibliche Mutter mit Spitzeltätigkeiten, Verschleppungen und Tötungen der früheren Tigray-Regierung in Zusammenhang gebracht werde. Die Fragen, wieso er nicht früher ein Asylgesuch gestellt und zudem verschiedene Identitäten verwendet habe, beantwortete er dahingehend, dass er schon am 14. Oktober 2019 im BAZ vorgesprochen und um Asyl ersucht habe, doch das Gesuch nicht weiterverfolgt worden sei. Beide Identitäten seien übrigens die seinen, wobei die Erstidentität seine registrierte sei und die Aliasidentität jene, die ihm seine Ziehmutter gegeben habe. Im Übrigen machte er darauf aufmerksam, dass er seine schwangere Freundin zu heiraten beabsichtige. C. Am 8. Januar 2020 verfügte das Migrationsamt die Entlassung des Beschwerdeführers per 14. Januar 2020 aus der Ausschaffungshaft und wies ihn dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zu. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 - zu diesem Zeitpunkt befand er sich nach wie vor in Haft - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an und der Antrag auf Zuweisung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde abgewiesen. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Insbesondere hob das SEM die Mitwirkungsverletzungen und Falschangaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität sowie die verspätete Einreichung des Asylgesuchs hervor; das Verhalten deute nicht auf einen Schutzbedarf hin. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich; eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie und auf den Schutz des Familienlebens falle nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, eine Heirat nicht absehbar erscheine und im Übrigen auch kein pränataler Vaterschaftstest vorliege. Sodann begründete das SEM ausführlich die von ihm verweigerte Zuweisung einer kostenlosen Rechtsvertretung mittels umfassender Auslegung von Art. 102f AsylG. E. Gegen diese Verfügung erhob der (seit dem 16. Januar 2020 in einer kantonalen Unterkunft untergebrachte) Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Gutheissung des Antrags auf Zuweisung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses; zudem sei eine im angefochtenen Entscheid erwähnte Stellungnahme des Bundesamts für Justiz beizuziehen und ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. In der Begründung rügt er vorab verschiedene Verfahrensmängel, so insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das SEM ihm - trotz Anspruchs auf Behandlung nach dem am 1. März 2019 in Kraft getretenen revidierten Asylrecht - die kostenlose Rechtsberatung und -vertretung nach Art. 102f ff. AsylG verweigere. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befreie der Umstand einer Asylgesuchstellung in Haft das SEM nicht von der Anwendung dieser Bestimmungen, zumal die ausländerrechtliche Haft ab Einreichung des Asylgesuchs ohnehin rechtswidrig sei. Die Bildung einer Kategorie «übrige Fälle» sei nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei nur eine Anhörung und keine Erstbefragung durchgeführt worden; eine Polizeibefragung genüge nicht als Ersatz, da für sie andere Verfahrensmaximen gälten. Sollte die altrechtliche Ordnung greifen, wäre die fehlende Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung zu bemängeln. Sodann rügt er eine nicht rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts, da sich die Vorinstanz zu wenig vertieft mit seiner individuellen Situation und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt habe. Die Lageeinschätzung betreffend Äthiopien sei nicht korrekt und die Erkenntnisse betreffend seine persönliche Situation seien spekulativ und zu wenig abgestützt. Zudem gehe das SEM nicht rechtsgenüglich auf den Grundsatz der Einheit der Familie ein; es verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und verstehe insbesondere den Familienbegriff zu eng. Die Begründungspflicht sei damit verletzt und die Sache sei zur Behebung der gravierenden Mängel, zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern nicht die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährt werde. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst bereits aktenkundigen Dokumenten insbesondere eine Schwangerschaftsbestätigung (voraussichtlicher Geburtstermin [...] 2020) und das Protokoll einer Befragung der Stadtpolizei C._______ betreffend seine Freundin zu den Akten. Im Rahmen dieser Befragung identifizierte die Freundin die auf einem vorgezeigten Foto abgebildete Person als ihren Freund B._______, geboren (...). F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des revidierten oder des bisherigen Rechts. Sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer erachten übereinstimmend das neue Recht als anwendbar, was angesichts von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (bisheriges Recht nur für vor dem 1. März 2019 gestellte Asylgesuche) auch naheliegend erscheint. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Zusammenhang mit dem formellrechtlichen Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren, nämlich der Auslegung des neurechtlichen Art. 102f AsylG betreffend die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Hierzu fällt auf, dass sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer umfassend ihre jeweiligen Rechts- und insbesondere Auslegungsauffassungen zu Art. 102f ff. AsylG ausbreiten, ohne aber Bezug auf Absatz 3 der genannten Übergangsbestimmungen zu nehmen. Dieser besagt, dass für Asylgesuche, die - wie vorliegend - nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, während längstens zwei Jahren das bisherige Recht gilt. Den per 1. März 2019 neu in Kraft getretenen Bestimmungen zum Rechtsschutz in den Zentren des Bundes (Art. 102f ff. AsylG) müsste daher die Anwendbarkeit für das vorliegende Verfahren versagt bleiben (so z.B. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1729/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2). Im Raum stünde allenfalls noch der vom Beschwerdeführer deponierte Einwand, wonach er ab der Asylgesuchstellung zu Unrecht in Haft behalten und nicht einem BAZ zugewiesen worden sei. Die Klärung dieser Rüge dürfte aber bei der zuständigen kantonalen Überprüfungsbehörde anzubringen sein, da es um die Frage der Rechtmässigkeit einer kantonal angeordneten Haft geht. Eine abschliessende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen kann in casu unterbleiben, weil sich das am 26. November 2019 gestellte Asylgesuch gemäss nachfolgenden Erwägungen ohnehin als rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig erweist. Abgesehen vom Umstand, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen auf das AsylG gestützten Asylentscheid handelt, wird das Asylrecht somit vorliegend letztlich gar nicht zum Tragen kommen, weder in der bisherigen noch in der revidierten Fassung (vgl. hierzu unten E. 5.3).

E. 1.4 Die Beschwerde ist unzweifelhaft frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. [bzw. aArt.] 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Bei dem am 26. November 2019 gestellten und anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2019 begründeten Asylgesuch handelt es sich zumindest bei Teilen davon zweifellos um ein solches nach Art. 18 AsylG, denn die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Anlass zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 3 AsylG bestand für das SEM unter diesem Aspekt somit nicht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im konkreten Fall aber dennoch zur Auffassung, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht hätte eintreten dürfen, weil es rechtsmissbräuchlich gestellt wurde und somit unzulässig ist. Das Gericht stützt sich dabei auf folgende Überlegungen:

E. 5.2 Der Beschwerdeführer reiste angeblich am 13. Oktober 2019 in die Schweiz ein. Das Asylgesuch stellte er erst über sechs Wochen später. Die am 26. November 2019, dem Tag des Asylgesuchs, gegenüber der Kantonspolizei angedeutete und in der Anhörung vom 18. Dezember 2019 erklärte Einreichung eines Asylgesuchs bereits am 14. Oktober 2019 lässt sich auf kein Aktenstück abstützen und widerspricht im Übrigen auch der Darstellung der damaligen Rechtsvertretung in der Eingabe vom 6. Dezember 2019 (s. oben Bst. B, 2. Abschnitt), in welcher auf Seite 2 das Asylgesuchsdatum vom 26. November 2019 gar noch unterstrichen ist. Dieses grundlose Zuwarten stellt nicht nur ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsgründe und für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Vielmehr legt es in Verbindung mit seinem Verhalten während dieser Zeitspanne darüber hinaus ein fehlendes Schutzbedürfnis offen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat (vgl. dort E. II/1-2): Im Einzelnen sind folgende Punkte im Ereignisablauf hervorzuheben: Die Einreise des Beschwerdeführers erfolgte angeblich am 13. Oktober 2019, ohne Aufenthaltsberechtigung und behauptungsgemäss papierlos. Seine abgewetzten Fingerkuppen verunmöglichten vorerst eine daktyloskopische Erfassung. Die Erklärung hierfür (Abwetzung aufgrund seiner Tätigkeit als Schuhputzer, vgl. Akte [...]-2/15) ist offensichtlich haltlos. Gegenüber den schweizerischen Behörden präsentierte er sich anfänglich mit der Alias-Identität und leugnete sowohl andere Identitäten als auch seine Passinhaberschaft. Eine auch nur ansatzweise erkennbare Äusserung, mit der er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen beabsichtige, ist keinem Aktenstück zu entnehmen. Vielmehr erklärte er gemäss dem Rapport der Stadtpolizei C._______ vom 14. Oktober 2019 sogar ausdrücklich, dass er kein Asylgesuch stellen wolle. Erst im Rahmen der kantonspolizeilichen Befragung vom 26. November 2019 räumte der Beschwerdeführer - zunächst nach erneutem Abstreiten und nach Aufmerksammachung auf die Konsequenzen dieses Verhaltens (Wegweisung aus der Schweiz) - das Ergebnis des zwischenzeitlich erfolgreichen zweiten Eurodac-Abgleichs ein, wonach er unter der erstrubrizierten Identität registriert, Inhaber eines Reisepasses und Begünstigter eines (...) Schengen-Visums sei (vgl. Akte [...]-5/3 Ziff. 3-6). Noch in derselben Befragung bekräftigte er zunächst, einzig wegen seiner Freundin, dem gemeinsam erwarteten Kind und dem Wunsch nach einem familiären Zusammenleben in die Schweiz gekommen zu sein und bislang im gesamten europäischen beziehungsweise Schengen-Raum nirgends ein Asylgesuch gestellt zu haben; erst unmittelbar im Zusammenhang mit der Einräumung des rechtlichen Gehörs zu einer drohenden Wegweisung und Überstellung nach D._______ deponierte er nun ein Asylgesuch; dies unter gleichzeitiger Behauptung eines bereits zuvor in der Schweiz gestellten Asylgesuch (a.a.O. Ziff. 9-12). Als einziges Hindernis für eine Rückführung in sein Heimatland erwähnte er, dass die Regierung junge Menschen in Addis Abeba abschlachte und die politische Lage dort instabil sei. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will; das Rechtsmissbrauchsverbot gilt in der ganzen Rechtsordnung (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; 121 I 367 E. 3b; BGE 121 II 97 E. 4; Urteil des BGer 1C_16/2017 E. 4.1). Das zuvor Gesagte verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich eingereicht hat. Die dahinter liegende Absicht war ganz offensichtlich nicht, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, sondern lediglich die ausländerrechtlich unmittelbar drohende Wegweisung zu verhindern und stattdessen die Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz zu erhöhen, der einzig dem Zweck eines künftigen familiären Zusammenlebens, der zeitlichen Ermöglichung eines Eheschlusses mit der Freundin und mittelbar der Erlangung eines ausländerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug dient. Diese zweckwidrige Interessenverfolgung durch Iniziierung eines hierfür nicht vorgesehenen Asylverfahrens ist nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die ausländer-, ehe- und zivilstandsrechtlichen Bestimmungen und die dort vorgesehenen, wenngleich mitunter restriktiven Möglichkeiten zur Verfolgung seiner Interessen zu verweisen.

E. 5.3 Zusammenfassend liegt bei der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers vom 26. November 2019 somit eine nicht schützenswerte Zweckwidrigkeit vor, die deutlich über die Erkenntnis offensichtlich unglaubhafter Asylgründe und fehlender Wegweisungshindernisse hinausgeht. Aufgrund des somit festzustellenden Rechtsmissbrauchs erweist sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers als unzulässig und das SEM hätte darüber nicht materiell befinden dürfen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch wegen Unzulässigkeit nicht einzutreten, ohne weitere (akzessorische) Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zu treffen. Der Beschwerdeführer befindet sich dann wieder in der Rechtsposition, die er vor dem Asylgesuch vom 26. November 2019 innehatte. Es ist ihm in der Folge unbenommen, seine Interessen mit zweckdienlichen Instituten insbesondere des Ausländerrechts zu verfolgen, andernfalls er mit ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen durch die hierfür zuständigen Behörden zu rechnen hätte. Nach dem Erwogenen erübrigt es sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Jener auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen, weshalb sich die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten stellt. Hierzu besteht aber vorliegend kein Anlass, da zum einen mit dem blossen Stellen des Aufhebungsantrages nur marginale Kosten entstanden sind und zum andern dieser Antrag mit gänzlich anderen Überlegungen begründet wurde, als mit den obigen Erwägungen zur von Amtes wegen erfolgten Kassation. Im Übrigen hat der bis zum heutigen Zeitpunkt mit verschiedenen Identitäten und insbesondere auch mit mehreren unterschiedlichen Geburtsdaten auftretende Beschwerdeführer das Asylverfahren beim SEM mit einem als rechtsmissbräuchlich und mithin unzulässig erkannten Asylgesuch selber initiiert. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5.3) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-510/2020 Urteil vom 20. Februar 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, alias B._______, Geburtsdatum unbekannt, Staat unbekannt, vertreten durch Flavia Derungs, Asylex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der papierlose und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2019 anlässlich einer Personenkontrolle von der Stadtpolizei C._______ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) verhaftet. Dabei präsentierte er sich mit der rubrizierten Alias-Identität B._______. Eine daktyloskopische Erfassung konnte wegen abgewetzter Fingerkuppen nicht durchgeführt werden. Gemäss Verhaftsrapport verneinte der Beschwerdeführer die Absicht, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Nach Zuführung an das Migrationsamt des Kantons C._______ verfügte dieses am 16. Oktober 2019 die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 AIG. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - dabei machte er auf seine Suche nach seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin und das gemeinsam erwartete Kind aufmerksam - ordnete das Migrationsamt zugleich die Ausschaffungshaft an. Im Hinblick auf die gerichtliche Bestätigung der Haft wurde der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 vom zuständigen Bezirksgericht (als Zwangsmassnahmengericht) angehört. Dabei bestätigte er, am 13. Oktober 2019 einzig wegen der Suche nach seiner Freundin und nach Arbeit sowie des beabsichtigten gemeinsamen Familienlebens in die Schweiz gekommen zu sein. Noch gleichentags bestätigte das Bezirksgericht die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 14. Januar 2020. Am 20. November 2019 konnte erfolgreich eine erneute Daktyloskopierung durchgeführt werden. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer unter der erstrubrizierten Identität am (...) August 2019 ein von den (...) Behörden ausgestelltes Schengen-Visum, gültig vom 12. September bis 1. Oktober 2019, erhalten hatte und er Inhaber eines gültigen äthiopischen Reisepasses ist. Anlässlich des ihm durch die Kantonspolizei im Hinblick auf eine Administrativhaft gewährten rechtlichen Gehörs vom 26. November 2019 stellte der Beschwerdeführer zunächst sämtliche Ergebnisse der Daktyloskopierung in Abrede, um - nach Hinweis auf die ihm bevorstehende Wegweisung - in der Folge diese Ergebnisse dennoch als wahrheitsgemäss einzuräumen. Er habe nirgends zuvor ein Asylgesuch gestellt, sondern sei wegen seiner schwangeren Freundin in die Schweiz gekommen. Er möchte nun in der Schweiz ein Asylgesuch deponieren; zurückkehren nach Äthiopien könne er nicht, weil die Regierung dort junge Menschen abschlachte und die politische Lage instabil sei. B. Das Migrationsamt unterrichtete noch am 26. November 2019 das SEM via das Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich über das Asylgesuch des Beschwerdeführers und ersuchte es um Einleitung eines Asylverfahrens. Selbentags beauftragte der Beschwerdeführer mittels Vollmacht, die er mit dem Namen «B._______» unterschrieb, die (...) mit seiner Vertretung im Asylverfahren. Diese ersuchte das SEM mittels an das BAZ Zürich gerichteter Eingabe vom 6. Dezember 2019 um Zuweisung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG (SR 142.31) und um Stellungnahme zum Stand des am 26. November 2019 eingeleiteten Asylverfahrens. In der Begründung wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2019 vom 25. November 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Zuweisung einer Rechtsvertretung auch für Personen gelte, die ihr Gesuch aus der Haft stellen; solche seien dem BAZ zuzuweisen. Am 10. Dezember 2019 beauftragte der Beschwerdeführer mittels Vollmacht, in der er sich als A._______ ausgab, die rubrizierte Rechtsvertretung mit seiner Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Belangen. Diese ersuchte das SEM mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 um Einsicht in die Asylakten. Am 13. Dezember 2019 beantwortete das SEM per E-Mail das Gesuch der vormaligen Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2019 um Zuweisung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG (SR 142.31) abschlägig. In der Begründung hielt es fest, dass ein solcher Anspruch nur für Personen gelte, deren Gesuch in einem BAZ behandelt würden. Gesuche aus der Haft würden nicht in diese Kategorie fallen; es handle sich dabei um ein «Verfahren sui generis». Eine ausführliche Begründung folge im Asylentscheid. Am 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer im Flughafengefängnis Zürich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen die allgemeine Benachteiligung von Amhara in Äthiopien und persönliche Probleme mit der Polizei im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als obdachloser und keine Strassengebühren zahlender (...) geltend und klagte über zahlungsunwillige Kunden. Zudem werde er von Leuten aus der Kebele bedroht, weil seine leibliche Mutter mit Spitzeltätigkeiten, Verschleppungen und Tötungen der früheren Tigray-Regierung in Zusammenhang gebracht werde. Die Fragen, wieso er nicht früher ein Asylgesuch gestellt und zudem verschiedene Identitäten verwendet habe, beantwortete er dahingehend, dass er schon am 14. Oktober 2019 im BAZ vorgesprochen und um Asyl ersucht habe, doch das Gesuch nicht weiterverfolgt worden sei. Beide Identitäten seien übrigens die seinen, wobei die Erstidentität seine registrierte sei und die Aliasidentität jene, die ihm seine Ziehmutter gegeben habe. Im Übrigen machte er darauf aufmerksam, dass er seine schwangere Freundin zu heiraten beabsichtige. C. Am 8. Januar 2020 verfügte das Migrationsamt die Entlassung des Beschwerdeführers per 14. Januar 2020 aus der Ausschaffungshaft und wies ihn dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zu. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 - zu diesem Zeitpunkt befand er sich nach wie vor in Haft - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an und der Antrag auf Zuweisung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde abgewiesen. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Insbesondere hob das SEM die Mitwirkungsverletzungen und Falschangaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität sowie die verspätete Einreichung des Asylgesuchs hervor; das Verhalten deute nicht auf einen Schutzbedarf hin. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich; eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie und auf den Schutz des Familienlebens falle nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei, eine Heirat nicht absehbar erscheine und im Übrigen auch kein pränataler Vaterschaftstest vorliege. Sodann begründete das SEM ausführlich die von ihm verweigerte Zuweisung einer kostenlosen Rechtsvertretung mittels umfassender Auslegung von Art. 102f AsylG. E. Gegen diese Verfügung erhob der (seit dem 16. Januar 2020 in einer kantonalen Unterkunft untergebrachte) Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Gutheissung des Antrags auf Zuweisung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses; zudem sei eine im angefochtenen Entscheid erwähnte Stellungnahme des Bundesamts für Justiz beizuziehen und ihm hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. In der Begründung rügt er vorab verschiedene Verfahrensmängel, so insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das SEM ihm - trotz Anspruchs auf Behandlung nach dem am 1. März 2019 in Kraft getretenen revidierten Asylrecht - die kostenlose Rechtsberatung und -vertretung nach Art. 102f ff. AsylG verweigere. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befreie der Umstand einer Asylgesuchstellung in Haft das SEM nicht von der Anwendung dieser Bestimmungen, zumal die ausländerrechtliche Haft ab Einreichung des Asylgesuchs ohnehin rechtswidrig sei. Die Bildung einer Kategorie «übrige Fälle» sei nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei nur eine Anhörung und keine Erstbefragung durchgeführt worden; eine Polizeibefragung genüge nicht als Ersatz, da für sie andere Verfahrensmaximen gälten. Sollte die altrechtliche Ordnung greifen, wäre die fehlende Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung zu bemängeln. Sodann rügt er eine nicht rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts, da sich die Vorinstanz zu wenig vertieft mit seiner individuellen Situation und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt habe. Die Lageeinschätzung betreffend Äthiopien sei nicht korrekt und die Erkenntnisse betreffend seine persönliche Situation seien spekulativ und zu wenig abgestützt. Zudem gehe das SEM nicht rechtsgenüglich auf den Grundsatz der Einheit der Familie ein; es verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und verstehe insbesondere den Familienbegriff zu eng. Die Begründungspflicht sei damit verletzt und die Sache sei zur Behebung der gravierenden Mängel, zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern nicht die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährt werde. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst bereits aktenkundigen Dokumenten insbesondere eine Schwangerschaftsbestätigung (voraussichtlicher Geburtstermin [...] 2020) und das Protokoll einer Befragung der Stadtpolizei C._______ betreffend seine Freundin zu den Akten. Im Rahmen dieser Befragung identifizierte die Freundin die auf einem vorgezeigten Foto abgebildete Person als ihren Freund B._______, geboren (...). F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des revidierten oder des bisherigen Rechts. Sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer erachten übereinstimmend das neue Recht als anwendbar, was angesichts von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (bisheriges Recht nur für vor dem 1. März 2019 gestellte Asylgesuche) auch naheliegend erscheint. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Zusammenhang mit dem formellrechtlichen Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren, nämlich der Auslegung des neurechtlichen Art. 102f AsylG betreffend die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Hierzu fällt auf, dass sowohl das SEM als auch der Beschwerdeführer umfassend ihre jeweiligen Rechts- und insbesondere Auslegungsauffassungen zu Art. 102f ff. AsylG ausbreiten, ohne aber Bezug auf Absatz 3 der genannten Übergangsbestimmungen zu nehmen. Dieser besagt, dass für Asylgesuche, die - wie vorliegend - nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, während längstens zwei Jahren das bisherige Recht gilt. Den per 1. März 2019 neu in Kraft getretenen Bestimmungen zum Rechtsschutz in den Zentren des Bundes (Art. 102f ff. AsylG) müsste daher die Anwendbarkeit für das vorliegende Verfahren versagt bleiben (so z.B. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1729/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2). Im Raum stünde allenfalls noch der vom Beschwerdeführer deponierte Einwand, wonach er ab der Asylgesuchstellung zu Unrecht in Haft behalten und nicht einem BAZ zugewiesen worden sei. Die Klärung dieser Rüge dürfte aber bei der zuständigen kantonalen Überprüfungsbehörde anzubringen sein, da es um die Frage der Rechtmässigkeit einer kantonal angeordneten Haft geht. Eine abschliessende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen kann in casu unterbleiben, weil sich das am 26. November 2019 gestellte Asylgesuch gemäss nachfolgenden Erwägungen ohnehin als rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig erweist. Abgesehen vom Umstand, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen auf das AsylG gestützten Asylentscheid handelt, wird das Asylrecht somit vorliegend letztlich gar nicht zum Tragen kommen, weder in der bisherigen noch in der revidierten Fassung (vgl. hierzu unten E. 5.3). 1.4 Die Beschwerde ist unzweifelhaft frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. [bzw. aArt.] 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Bei dem am 26. November 2019 gestellten und anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2019 begründeten Asylgesuch handelt es sich zumindest bei Teilen davon zweifellos um ein solches nach Art. 18 AsylG, denn die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Anlass zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 3 AsylG bestand für das SEM unter diesem Aspekt somit nicht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im konkreten Fall aber dennoch zur Auffassung, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht hätte eintreten dürfen, weil es rechtsmissbräuchlich gestellt wurde und somit unzulässig ist. Das Gericht stützt sich dabei auf folgende Überlegungen: 5.2 Der Beschwerdeführer reiste angeblich am 13. Oktober 2019 in die Schweiz ein. Das Asylgesuch stellte er erst über sechs Wochen später. Die am 26. November 2019, dem Tag des Asylgesuchs, gegenüber der Kantonspolizei angedeutete und in der Anhörung vom 18. Dezember 2019 erklärte Einreichung eines Asylgesuchs bereits am 14. Oktober 2019 lässt sich auf kein Aktenstück abstützen und widerspricht im Übrigen auch der Darstellung der damaligen Rechtsvertretung in der Eingabe vom 6. Dezember 2019 (s. oben Bst. B, 2. Abschnitt), in welcher auf Seite 2 das Asylgesuchsdatum vom 26. November 2019 gar noch unterstrichen ist. Dieses grundlose Zuwarten stellt nicht nur ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsgründe und für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Vielmehr legt es in Verbindung mit seinem Verhalten während dieser Zeitspanne darüber hinaus ein fehlendes Schutzbedürfnis offen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat (vgl. dort E. II/1-2): Im Einzelnen sind folgende Punkte im Ereignisablauf hervorzuheben: Die Einreise des Beschwerdeführers erfolgte angeblich am 13. Oktober 2019, ohne Aufenthaltsberechtigung und behauptungsgemäss papierlos. Seine abgewetzten Fingerkuppen verunmöglichten vorerst eine daktyloskopische Erfassung. Die Erklärung hierfür (Abwetzung aufgrund seiner Tätigkeit als Schuhputzer, vgl. Akte [...]-2/15) ist offensichtlich haltlos. Gegenüber den schweizerischen Behörden präsentierte er sich anfänglich mit der Alias-Identität und leugnete sowohl andere Identitäten als auch seine Passinhaberschaft. Eine auch nur ansatzweise erkennbare Äusserung, mit der er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen beabsichtige, ist keinem Aktenstück zu entnehmen. Vielmehr erklärte er gemäss dem Rapport der Stadtpolizei C._______ vom 14. Oktober 2019 sogar ausdrücklich, dass er kein Asylgesuch stellen wolle. Erst im Rahmen der kantonspolizeilichen Befragung vom 26. November 2019 räumte der Beschwerdeführer - zunächst nach erneutem Abstreiten und nach Aufmerksammachung auf die Konsequenzen dieses Verhaltens (Wegweisung aus der Schweiz) - das Ergebnis des zwischenzeitlich erfolgreichen zweiten Eurodac-Abgleichs ein, wonach er unter der erstrubrizierten Identität registriert, Inhaber eines Reisepasses und Begünstigter eines (...) Schengen-Visums sei (vgl. Akte [...]-5/3 Ziff. 3-6). Noch in derselben Befragung bekräftigte er zunächst, einzig wegen seiner Freundin, dem gemeinsam erwarteten Kind und dem Wunsch nach einem familiären Zusammenleben in die Schweiz gekommen zu sein und bislang im gesamten europäischen beziehungsweise Schengen-Raum nirgends ein Asylgesuch gestellt zu haben; erst unmittelbar im Zusammenhang mit der Einräumung des rechtlichen Gehörs zu einer drohenden Wegweisung und Überstellung nach D._______ deponierte er nun ein Asylgesuch; dies unter gleichzeitiger Behauptung eines bereits zuvor in der Schweiz gestellten Asylgesuch (a.a.O. Ziff. 9-12). Als einziges Hindernis für eine Rückführung in sein Heimatland erwähnte er, dass die Regierung junge Menschen in Addis Abeba abschlachte und die politische Lage dort instabil sei. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will; das Rechtsmissbrauchsverbot gilt in der ganzen Rechtsordnung (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; 121 I 367 E. 3b; BGE 121 II 97 E. 4; Urteil des BGer 1C_16/2017 E. 4.1). Das zuvor Gesagte verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich eingereicht hat. Die dahinter liegende Absicht war ganz offensichtlich nicht, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, sondern lediglich die ausländerrechtlich unmittelbar drohende Wegweisung zu verhindern und stattdessen die Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz zu erhöhen, der einzig dem Zweck eines künftigen familiären Zusammenlebens, der zeitlichen Ermöglichung eines Eheschlusses mit der Freundin und mittelbar der Erlangung eines ausländerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug dient. Diese zweckwidrige Interessenverfolgung durch Iniziierung eines hierfür nicht vorgesehenen Asylverfahrens ist nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die ausländer-, ehe- und zivilstandsrechtlichen Bestimmungen und die dort vorgesehenen, wenngleich mitunter restriktiven Möglichkeiten zur Verfolgung seiner Interessen zu verweisen. 5.3 Zusammenfassend liegt bei der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers vom 26. November 2019 somit eine nicht schützenswerte Zweckwidrigkeit vor, die deutlich über die Erkenntnis offensichtlich unglaubhafter Asylgründe und fehlender Wegweisungshindernisse hinausgeht. Aufgrund des somit festzustellenden Rechtsmissbrauchs erweist sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers als unzulässig und das SEM hätte darüber nicht materiell befinden dürfen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch wegen Unzulässigkeit nicht einzutreten, ohne weitere (akzessorische) Anordnungen betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung zu treffen. Der Beschwerdeführer befindet sich dann wieder in der Rechtsposition, die er vor dem Asylgesuch vom 26. November 2019 innehatte. Es ist ihm in der Folge unbenommen, seine Interessen mit zweckdienlichen Instituten insbesondere des Ausländerrechts zu verfolgen, andernfalls er mit ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen durch die hierfür zuständigen Behörden zu rechnen hätte. Nach dem Erwogenen erübrigt es sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. Jener auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. 6.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen, weshalb sich die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten stellt. Hierzu besteht aber vorliegend kein Anlass, da zum einen mit dem blossen Stellen des Aufhebungsantrages nur marginale Kosten entstanden sind und zum andern dieser Antrag mit gänzlich anderen Überlegungen begründet wurde, als mit den obigen Erwägungen zur von Amtes wegen erfolgten Kassation. Im Übrigen hat der bis zum heutigen Zeitpunkt mit verschiedenen Identitäten und insbesondere auch mit mehreren unterschiedlichen Geburtsdaten auftretende Beschwerdeführer das Asylverfahren beim SEM mit einem als rechtsmissbräuchlich und mithin unzulässig erkannten Asylgesuch selber initiiert. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5.3) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: