Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Peul mit letztem Wohnsitz in B._______ beziehungsweise C._______, verliess Guinea gemäss eigenen Angaben zirka drei Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz. Er sei zusammen mit seinem älteren Bruder ausgereist und im Jahr 2014 in Marokko angelangt. Bei der Überfahrt mit einem Boot sei sein Bruder ums Leben gekommen. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer in Spanien aufgehalten, wo er in einem Camp untergebracht worden sei. Dort habe er erfahren, dass sein Vater verstorben sei. Am 26. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 5. August 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte, er könne keinen konkreten Grund für das Verlassen seines Heimatlandes nennen. Er habe keine persönlichen Probleme gehabt und wisse auch nichts von Problemen seines älteren Bruders. Er möchte nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern in der Schweiz zur Schule gehen. A.c Das SEM hörte den damals minderjährigen Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 im Beisein der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sein ganzes Leben zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder in C._______ verbracht, bis er angeschossen worden sei. Sein Bruder habe ihn im Jahr 2012 zur Behandlung in den D._______ gebracht; nachdem er geheilt gewesen sei, habe sein Bruder gesagt, sie würden nicht nach Guinea zurückkehren. Seine beiden jüngeren Geschwister lebten bei seiner Mutter in B._______. An einem Samstag im Jahr 2012 sei er zusammen mit seinem Bruder vom Markt nach Hause gefahren. Sie seien in eine Demonstration geraten, bei der die Demonstranten die Polizei mit Steinen beworfen hätten und die Polizei in die Menge geschossen habe. Sein Bruder sei an der Hand verletzt worden, er am Oberschenkel. Sein Bruder sei mit ihm umgehend in den D._______ gefahren, wo sie sich sechs Monate aufgehalten hätten. Später habe sein Bruder ihm gesagt, er habe zu Hause nichts mehr und sie würden nicht zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea habe er (der Beschwerdeführer) niemanden mehr, der ihm helfen könnte. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 6. Dezember 2016 eine Fotografie, die ihn während seines Aufenthalts in Marokko zeige. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 11. September 2017 über seine Vertrauensperson mit, es arbeite hinsichtlich der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit der guineischen Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) zusammen. Diese NGO übernehme die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrenden aus der Schweiz mit dem Ziel einer Reintegration. Sie organisiere die Wiedervereinigung mit der Familie oder die Platzierung in einer geeigneten Pflegefamilie. (...) habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu begleiten. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt. A.f Der Beschwerdeführer teilte am 5. Oktober 2017 über seine Vertrauensperson mit, die (...) habe mit dem (...)Kontakt aufgenommen. Die NGO (...) sei eine unabhängige Partnerorganisation in Guinea. Das SEM habe mit dieser am 2. August 2017 eine Vereinbarung unterschrieben, über die der (...) keine offizielle Mitteilung erhalten habe. Es mute seltsam an, dass der Organisator des (...) über keine Informationen verfüge. Auch die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers disponiere nicht über mehr Informationen zu (...). Das Bundesverwaltungsgericht verlange konkrete Abklärungen vor Ort, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei einer Rückkehr gewährleistet sei (BVGE 2015/30 E. 7.3). Die Modalitäten und das Monitoring bezüglich einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea seien nicht bekannt. Dem SEM obliege eine konkrete Abklärungspflicht, es könne sich nicht mit Hinweisen auf eine Unterbringung und allfällige Weitervermittlung vor Ort begnügen. (...) halte fest, die Leistungen würden höchstens bis zur Volljährigkeit erbracht. Die (...) verfüge somit nicht über genügend Grundlagen, um das rechtliche Gehör wahrnehmen zu können. Es werde um Zustellung weiterer Informationen vor dem Asylentscheid und Einholung einer Stellungnahme beim (...) ersucht. Danach sei erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. A.g Das SEM antwortete der Vertrauensperson am 24. November 2017 dahingehend, dass der Vertrag zwischen dem SEM und der NGO (...) überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen unterstehe. Der wesentliche Inhalt sei im Rahmen des bereits erfolgten rechtlichen Gehörs auf dem Formular betreffend der Zusicherung der Betreuung mitgeteilt worden. (...) sei eine guineische NGO zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes. Sie sei Mitglied des (...) zum Schutz der Kinder und Ansprechpartner desselben in Guinea. Die NGO verfüge über langjährige, anerkannte Erfahrung und arbeite mit internationalen Partnern zusammen. Sie betreibe in Guinea (...) Aufnahmezentren für Minderjährige mit (...) Betreuungsplätzen. Die Minderjährigen würden durchschnittlich zwei Wochen bis maximal drei Monate betreut, bevor sie mit der Familie vereint oder bei einer Pflegefamilie untergebracht würden. Wenn möglich würden sie danach während zweier Jahre begleitet und bei der Realisierung eines "projet de vie" unterstützt. (...) sei eine unabhängige Partnerorganisation des (...) und der Vertrag sei direkt zwischen dem SEM und der NGO geschlossen worden. Das Einholen einer Stellungnahme beim (...) sei demnach nicht sachgerecht. Eine Delegation des SEM habe die Institution vor Ort vor Abschluss des Vertrags besucht, um sicherzustellen, dass die notwendigen Standards erfüllt seien. (...) sei verpflichtet, dem SEM jährlich Bericht zu erstatten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Wegweisung von unbegleiteten Minderjährigen nach Guinea nach Kontaktaufnahme des SEM mit (...) mehrfach gestützt (Entscheide des BVGer E-4337/2016 und D-4315/2016). B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 - eröffnet am 8. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Januar 2018, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei. Der weitere Aufenthalt sei gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) zu regeln. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist mindestens bis zur Beendigung der medizinischen Behandlung zu erstrecken. Es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______, Oberärztin am (...), vom 29. Dezember 2017 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. F.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen. F.b Die Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter Ziffer 1.4 - einzutreten.
E. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragt, betrifft dies die Frage der Vollzugsmodalitäten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.
E. 1.5 Die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer an die letzte, dem Bundesverwaltungsgericht bekannte Adresse gesendet. Die Post retournierte die Verfügung an das Gericht (Eingang: 12. März 2018). Eine telefonische Abklärung beim kantonalen Migrationsamt vom 12. März 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer immer noch an derselben Adresse wohne. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt die Zwischenverfügung somit als rechtsgültig zugestellt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an-zuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, als er im Heimatland am Bein verletzt worden sei. Die erlittene Verletzung sei nicht auf eine Verfolgungsmassnahme im Sinn von Art. 3 AsylG zurückzuführen und flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung. Sein Wunsch nach besserer Ausbildung sei zwar verständlich, die mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten in Guinea seien aber auf die wirtschaftliche Lage zurückzuführen und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant. Ebenfalls verständlich sei, dass er sich eine bessere Sicherheitslage und bessere Lebensbedingungen wünsche, aber auch diesbezüglich liege keine Verfolgung vor. In Guinea herrsche keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer sei ein (...)jähriger Guineer mit sechs Jahren Schulbildung und erster Arbeitserfahrung. Sein Gesundheitszustand solle abgesehen von Schmerzen am Bein gut sein. Seine Ausführungen zum angeblich nicht bestehenden Beziehungsnetz im Heimatland fielen teilweise widersprüchlich und vage aus. Er habe den Zeitpunkt des letzten Kontakts mit seiner Mutter verschieden angegeben. Bei der BzP habe er angegeben, er habe seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe bereits seit der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Bei der BzP habe er mehrfach erzählt, er habe zwei jüngere Brüder, die bei der Mutter lebten, bei der Anhörung habe er von einem Bruder und einer Schwester gesprochen. Zudem habe er unterschiedliche Aussagen zur Frage gemacht, wo und bei wem er im Heimatland zuletzt gelebt habe. Bei der BzP habe er ausgeführt, er habe vor der Ausreise bei seinen drei Brüdern in B.______ gelebt, die bei seiner Mutter aufwachsen würden. In der Anhörung habe er vorgebracht, er habe zusammen mit seinem älteren Bruder in C._______ gelebt. Er habe vage Angaben zu seiner Beziehung zu seinen Eltern, zur Art und Weise, wie er sein Leben habe finanzieren können und wie er vom Tod des Bruders und des Vaters erfahren habe, gemacht. Es sei zu bezweifeln, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe. Angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum familiären Beziehungsnetz sei es dem SEM nicht möglich, bezüglich des Familiennetzes in Guinea Abklärungen zu machen. Vermutungsweise sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, auf das er sich bei einer Rückkehr stützen könne. Zudem habe sich die NGO (...) bereit erklärt, ihn nach einer Rückkehr nach Guinea zu begleiten und zu unterstützen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der angebliche Widerspruch zwischen der Aussage in der BzP und der Anhörung rühre daher, dass der Beschwerdeführer das Wort "frêres" für beide Geschlechter verwende. Er wisse, dass er eine Schwester habe und habe dies bei der BzP auch so mitteilen wollen. Mit "il nous a pris à C._______" habe er gemeint, dass sein Bruder und er nach C._______ gegangen seien. Den vom SEM behaupteten Widersprüchen sei die Grundlage entzogen; diese könnten gegenüber der im Allgemeinen lebensnahen Schilderung der familiären Verhältnisse und der Vorgeschichte nicht ins Gewicht fallen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/30 liessen den pauschalen Verweis auf die Rückführungsgarantie und -durchführung durch eine NGO nicht zu. Es sei zu beachten, dass er bald volljährig werde, womit die Unterstützung durch (...) bald beendet wäre. Dem Schreiben von Dr. med. E._______ vom 29. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass er an einer Mikrofilarämie (Wurmbefall im Blut) von ausgeprägtem Ausmass leide. Er befinde sich in einer Therapie, deren Unterbruch für ihn schwere gesundheitliche Folgen mit sich ziehen könne. Die Herzmuskelfunktion könne dauerhaft beeinträchtigt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die nötige Behandlung in Guinea weitergeführt werden könne, zumal die Beschaffung der Medikamente sogar in der Schweiz äusserst schwierig gewesen sei. Das Medikament habe aus Japan importiert werden müssen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumindest unzumutbar, allenfalls gar unzulässig, da eine lebensbedrohliche Situation vorliegen könnte. Um dies beurteilen zu können, müssten die laufende Therapie, die Laborkontrollen und allfällige Anschlusstherapien abgewartet werden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könne verneint werden. Ein Infekt mit Mikrofilarien sei in Guinea an der (...) in C._______ behandelbar. Die im Arztbericht erwähnten Medikamente für die laufende beziehungsweise für eine zukünftige Behandlung seien in privaten Apotheken erhältlich. Nähere Informationen könnten dem beiliegenden medizinischen Consulting vom 14. Februar 2018 entnommen werden. Hinsichtlich der Kosten der Medikamente sowie der Kosten einer allfälligen Fortsetzung der Behandlung und von Nachkontrollen habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mittlerweile volljährig geworden ist, weshalb sämtliche, sich im Zusammenhang mit der Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen nach Guinea stellenden Fragen gegenstandslos geworden sind.
E. 6.2 Des Weiteren ist anzumerken, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, da er keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente, die Rückschlüsse auf dieselbe zulassen könnten, einreichte.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld in mehrerer Hinsicht ungereimt sind. Bei der BzP sagte er, er habe in C._______ sechs Jahre lang die Schule besucht. Nach Abschluss der Schule - er sei damals zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen - habe er sich bis zur Ausreise in B._______ aufgehalten. Sein älterer Bruder sei zwischen C._______ und B._______ hin- und hergefahren und habe sie nach C._______ mitgenommen. In B._______ habe er mit drei Brüdern gelebt. Seine Mutter habe in B._______ in einem anderen Haus gelebt; er glaube, sie sei nach Hause zurückgekehrt und kümmere sich um seine jüngeren Brüder. Im Heimatland lebten noch seine Mutter und zwei jüngere Brüder, der eine heisse F.______ an den Namen des anderen könne er sich nicht erinnern, er sei noch ein Baby gewesen. Seit er Guinea verlassen habe, habe er nicht mehr mit seiner Mutter gesprochen (act. A3/13 S. 4 ff.). Bei der Anhörung führte er aus, er sei in G.______ geboren worden und zusammen mit seinem Bruder und seinem Vater in C._______ aufgewachsen. Er habe sein ganzes Leben in C._______ verbracht. Er habe einen jüngeren Bruder namens F._______ und eine jüngere Schwester, die H.______ heisse, beide lebten zusammen mit der Mutter. Sein Bruder habe ihm nach der Ausreise gesagt, die Mutter leben nun in einem Dorf namens I.______ (act. A14/16 S. 3 f.). Seit seine Mutter C._______ nach der Trennung von seinem Vater verlassen habe, habe er sie nicht mehr gesehen, er habe auch sonst keinen Kontakt zu ihr gehabt (act. A14/16 S. 6). Vor Abschluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf die offensichtlichen Unstimmigkeiten in seinen Angaben zum familiären Umfeld und seiner Lebensgeschichte aufmerksam gemacht. Er sagte, er habe bei der BzP nur erwähnt, er sei mit seinem Bruder einmal in B._______ in den Ferien gewesen. Er habe gesagt, er habe mit seinen Geschwistern die Ferien in B._______ verbracht. Diese Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen, da sie der Aktenlage klar widersprechen. Der Beschwerdeführer bestätigte nach Rückübersetzung des Protokolls der BzP, dass dieses seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, und brachte keine Korrekturen an (act. A3/13 S. 10). Darauf muss er sich behaften lassen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind seine Schilderungen der familiären Verhältnisse in mehreren Bereichen widersprüchlich (vgl. die vorstehende Wiedergabe seiner Aussagen), sie erwecken nicht den Eindruck, als habe er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden die Wahrheit gesagt.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch zu seinen Ausreisegründen widersprüchlich äusserte. Sagte er bei der BzP aus, er wisse nicht, weshalb sein Bruder Guinea habe verlassen wollen (act. A3/13 S. 9), behauptete er bei der Anhörung, sie hätten Guinea verlassen, weil sie zufälligerweise in eine Demonstration geraten seien, wobei er angeschossen worden sei. Sein Bruder habe ihn zur ärztlichen Versorgung in den D._______ gebracht (act. A14/16 S. 4 und S. 7). Bei der BzP sagte er, er habe manchmal Schmerzen am Fuss beziehungsweise am Knöchel, an dem er im D._______ verletzt worden sei (act. A3/13 S. 9). Er erinnere sich daran, dass sein Bruder ihm gesagt habe, er habe ihn im D._______ gepflegt, weil er angeschossen worden sei. Er erinnere sich nicht an die Umstände, bei denen er angeschossen worden sei (act. A3/13 S. 7).
E. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies machte der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen und in der Beschwerde nicht geltend und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hin-gegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person - angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung - einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe.
E. 7.3.2 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht des (...), Abteilung (...), wurden beim Beschwerdeführer ein Infekt mit Mikrofilarien, ein dicker Tropfen und Blutausstrich sowie eine systemische Eosinophilie diagnostiziert. Am 22. Dezember 2017 sei eine dreiwöchige Therapie mit DEC (Diethylcarbamacin) gestartet worden. Ab 29. Dezember 2017 werde eine ebenfalls dreiwöchige Therapie mit Mebendazol begonnen. Anschliessend seien Laborkontrollen vorgesehen, insbesondere das Überprüfen der Eosinophilie. Zur Bekämpfung des Wurmbefalls seien gegebenenfalls Ivermectinstösse nötig. Gemäss dem medizinischen Consulting des SEM vom 14. Februar 2018 beim Projekt MedCOI können Personen mit Mikrofilarämie an der (...) in C._______ ambulant und stationär behandelt werden. Laboruntersuchungen müssen im privaten Labor (...) _______ in Auftrag gegeben werden. Die Medikamente Doxycyclin, DEC, Mebendazol und Ivermectin seien in privaten Apotheken verfügbar. Das alternative Medikament Albendazole sei ebenfalls vorhanden. Die Medikamente gingen zulasten des Patienten, ebenso die Laboruntersuchungen. Ein Grossteil der Kosten müsse vom Patienten selbst getragen werden.
E. 7.3.3 Aufgrund des eingereichten ärztlichen Berichts ist davon auszugehen, dass die beiden Ende Dezember begonnenen Therapien abgeschlossen wurden. Mit der Beschwerde wurde kein aktueller Arztbericht eingereicht, dennoch ist davon auszugehen, dass die notwendigen Laborkontrollen bislang durchgeführt und weitere medizinische Massnahmen, soweit notwendig, eingeleitet wurden. Im ärztlichen Bericht vom Dezember 2017 wurde das SEM gebeten, die Ausreisefrist um ein halbes Jahr zu verschieben. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Reisepapieren ist und die Papierbeschaffung in aller Regel nicht sofort möglich ist, dürfte diesem Anliegen durch den Zeitablauf bereits Rechnung getragen worden sein. Bis zum Ausreisezeitpunkt wird der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin die notwendige medizinische Versorgung erhalten, danach wird es in seiner Verantwortung liegen, sich bei der (...) in C._______ für die allenfalls notwendige weiterführende Behandlung zu melden. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich ein in französischer Sprache abgefasster ärztlicher Bericht mitgegeben werden, damit die in Guinea praktizierenden Ärzte sich rasch ein Bild über die bereits erfolgte und aus Sicht der Schweizer Ärzte weiterhin notwendige Behandlung machen können. Es steht dem Beschwerdeführer - wie in der Vernehmlassung angeführt - offen, bei der Vorinstanz beziehungsweise der kantonalen Rückkehrberatungsstelle ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen. Einerseits können ihm die benötigten Medikamente für eine gewisse Zeit mitgegeben werden, anderseits können die weiteren Modalitäten festgelegt werden, damit er in der Lage sein wird, die notwendigen Kosten (für weitere Medikamente/Laborkontrollen/Arztbesuche im Spital) zu bezahlen. Vorliegend bestehen somit klarerweise keine ausserordentlichen Umstände, die den Vollzug der Wegweisung als aus medizinischen Gründen unzulässig erscheinen lassen könnten.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt gesehen sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer für sein Land durchschnittlichen Schulbildung, der über wenig Berufserfahrung verfügt (act. A3/13 S. 4). Aufgrund seiner in mehrerer Hinsicht ungereimten Angaben zu seinen familiären Bindungen und den Orten, an denen er aufwuchs und lebte, ist der Schluss zu ziehen, dass er zumindest mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zu den angeblichen Todesumständen seines Bruders und seines Vaters wusste er nichts Konkretes zu berichten, zumal er von deren Tod nur vom Hörensagen Kenntnis habe. Es kann somit keineswegs davon ausgegangen werden, dass er in Guinea neben seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern nicht noch über weitere Angehörige verfügt. Angesichts dessen, dass er den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland lebte und dort sechs Jahre lang die Schule besuchte, ist davon auszugehen, dass er sich in Guinea wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann.
E. 8.2.3 Eine medizinische Notlage, die zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2.4 Wie bereits hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine adäquate medizinische Betreuung (Arztbesuche/Laborkontrollen/Medikamente) in Anspruch nehmen. Betreffend die Finanzierung derselben wurde auf die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen, die er bei der zuständigen Stelle beantragen kann. Es ist demnach nicht zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine seine Gesundheit gefährdende Situation geraten wird.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung der Sache im Vollzugspunkt erweist sich als nicht notwendig, da die notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vorgenommen werden konnten und der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-170/2018wiv Urteil vom 6. April 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Peul mit letztem Wohnsitz in B._______ beziehungsweise C._______, verliess Guinea gemäss eigenen Angaben zirka drei Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz. Er sei zusammen mit seinem älteren Bruder ausgereist und im Jahr 2014 in Marokko angelangt. Bei der Überfahrt mit einem Boot sei sein Bruder ums Leben gekommen. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer in Spanien aufgehalten, wo er in einem Camp untergebracht worden sei. Dort habe er erfahren, dass sein Vater verstorben sei. Am 26. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 5. August 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte, er könne keinen konkreten Grund für das Verlassen seines Heimatlandes nennen. Er habe keine persönlichen Probleme gehabt und wisse auch nichts von Problemen seines älteren Bruders. Er möchte nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern in der Schweiz zur Schule gehen. A.c Das SEM hörte den damals minderjährigen Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 im Beisein der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sein ganzes Leben zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder in C._______ verbracht, bis er angeschossen worden sei. Sein Bruder habe ihn im Jahr 2012 zur Behandlung in den D._______ gebracht; nachdem er geheilt gewesen sei, habe sein Bruder gesagt, sie würden nicht nach Guinea zurückkehren. Seine beiden jüngeren Geschwister lebten bei seiner Mutter in B._______. An einem Samstag im Jahr 2012 sei er zusammen mit seinem Bruder vom Markt nach Hause gefahren. Sie seien in eine Demonstration geraten, bei der die Demonstranten die Polizei mit Steinen beworfen hätten und die Polizei in die Menge geschossen habe. Sein Bruder sei an der Hand verletzt worden, er am Oberschenkel. Sein Bruder sei mit ihm umgehend in den D._______ gefahren, wo sie sich sechs Monate aufgehalten hätten. Später habe sein Bruder ihm gesagt, er habe zu Hause nichts mehr und sie würden nicht zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea habe er (der Beschwerdeführer) niemanden mehr, der ihm helfen könnte. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 6. Dezember 2016 eine Fotografie, die ihn während seines Aufenthalts in Marokko zeige. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 11. September 2017 über seine Vertrauensperson mit, es arbeite hinsichtlich der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit der guineischen Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) zusammen. Diese NGO übernehme die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrenden aus der Schweiz mit dem Ziel einer Reintegration. Sie organisiere die Wiedervereinigung mit der Familie oder die Platzierung in einer geeigneten Pflegefamilie. (...) habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu begleiten. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt. A.f Der Beschwerdeführer teilte am 5. Oktober 2017 über seine Vertrauensperson mit, die (...) habe mit dem (...)Kontakt aufgenommen. Die NGO (...) sei eine unabhängige Partnerorganisation in Guinea. Das SEM habe mit dieser am 2. August 2017 eine Vereinbarung unterschrieben, über die der (...) keine offizielle Mitteilung erhalten habe. Es mute seltsam an, dass der Organisator des (...) über keine Informationen verfüge. Auch die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers disponiere nicht über mehr Informationen zu (...). Das Bundesverwaltungsgericht verlange konkrete Abklärungen vor Ort, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei einer Rückkehr gewährleistet sei (BVGE 2015/30 E. 7.3). Die Modalitäten und das Monitoring bezüglich einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea seien nicht bekannt. Dem SEM obliege eine konkrete Abklärungspflicht, es könne sich nicht mit Hinweisen auf eine Unterbringung und allfällige Weitervermittlung vor Ort begnügen. (...) halte fest, die Leistungen würden höchstens bis zur Volljährigkeit erbracht. Die (...) verfüge somit nicht über genügend Grundlagen, um das rechtliche Gehör wahrnehmen zu können. Es werde um Zustellung weiterer Informationen vor dem Asylentscheid und Einholung einer Stellungnahme beim (...) ersucht. Danach sei erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. A.g Das SEM antwortete der Vertrauensperson am 24. November 2017 dahingehend, dass der Vertrag zwischen dem SEM und der NGO (...) überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen unterstehe. Der wesentliche Inhalt sei im Rahmen des bereits erfolgten rechtlichen Gehörs auf dem Formular betreffend der Zusicherung der Betreuung mitgeteilt worden. (...) sei eine guineische NGO zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes. Sie sei Mitglied des (...) zum Schutz der Kinder und Ansprechpartner desselben in Guinea. Die NGO verfüge über langjährige, anerkannte Erfahrung und arbeite mit internationalen Partnern zusammen. Sie betreibe in Guinea (...) Aufnahmezentren für Minderjährige mit (...) Betreuungsplätzen. Die Minderjährigen würden durchschnittlich zwei Wochen bis maximal drei Monate betreut, bevor sie mit der Familie vereint oder bei einer Pflegefamilie untergebracht würden. Wenn möglich würden sie danach während zweier Jahre begleitet und bei der Realisierung eines "projet de vie" unterstützt. (...) sei eine unabhängige Partnerorganisation des (...) und der Vertrag sei direkt zwischen dem SEM und der NGO geschlossen worden. Das Einholen einer Stellungnahme beim (...) sei demnach nicht sachgerecht. Eine Delegation des SEM habe die Institution vor Ort vor Abschluss des Vertrags besucht, um sicherzustellen, dass die notwendigen Standards erfüllt seien. (...) sei verpflichtet, dem SEM jährlich Bericht zu erstatten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Wegweisung von unbegleiteten Minderjährigen nach Guinea nach Kontaktaufnahme des SEM mit (...) mehrfach gestützt (Entscheide des BVGer E-4337/2016 und D-4315/2016). B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 - eröffnet am 8. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Januar 2018, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei. Der weitere Aufenthalt sei gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) zu regeln. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist mindestens bis zur Beendigung der medizinischen Behandlung zu erstrecken. Es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______, Oberärztin am (...), vom 29. Dezember 2017 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. F.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen. F.b Die Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter Ziffer 1.4 - einzutreten. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer subeventualiter eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragt, betrifft dies die Frage der Vollzugsmodalitäten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 1.5 Die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer an die letzte, dem Bundesverwaltungsgericht bekannte Adresse gesendet. Die Post retournierte die Verfügung an das Gericht (Eingang: 12. März 2018). Eine telefonische Abklärung beim kantonalen Migrationsamt vom 12. März 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer immer noch an derselben Adresse wohne. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt die Zwischenverfügung somit als rechtsgültig zugestellt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an-zuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, als er im Heimatland am Bein verletzt worden sei. Die erlittene Verletzung sei nicht auf eine Verfolgungsmassnahme im Sinn von Art. 3 AsylG zurückzuführen und flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung. Sein Wunsch nach besserer Ausbildung sei zwar verständlich, die mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten in Guinea seien aber auf die wirtschaftliche Lage zurückzuführen und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant. Ebenfalls verständlich sei, dass er sich eine bessere Sicherheitslage und bessere Lebensbedingungen wünsche, aber auch diesbezüglich liege keine Verfolgung vor. In Guinea herrsche keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer sei ein (...)jähriger Guineer mit sechs Jahren Schulbildung und erster Arbeitserfahrung. Sein Gesundheitszustand solle abgesehen von Schmerzen am Bein gut sein. Seine Ausführungen zum angeblich nicht bestehenden Beziehungsnetz im Heimatland fielen teilweise widersprüchlich und vage aus. Er habe den Zeitpunkt des letzten Kontakts mit seiner Mutter verschieden angegeben. Bei der BzP habe er angegeben, er habe seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe bereits seit der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Bei der BzP habe er mehrfach erzählt, er habe zwei jüngere Brüder, die bei der Mutter lebten, bei der Anhörung habe er von einem Bruder und einer Schwester gesprochen. Zudem habe er unterschiedliche Aussagen zur Frage gemacht, wo und bei wem er im Heimatland zuletzt gelebt habe. Bei der BzP habe er ausgeführt, er habe vor der Ausreise bei seinen drei Brüdern in B.______ gelebt, die bei seiner Mutter aufwachsen würden. In der Anhörung habe er vorgebracht, er habe zusammen mit seinem älteren Bruder in C._______ gelebt. Er habe vage Angaben zu seiner Beziehung zu seinen Eltern, zur Art und Weise, wie er sein Leben habe finanzieren können und wie er vom Tod des Bruders und des Vaters erfahren habe, gemacht. Es sei zu bezweifeln, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe. Angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum familiären Beziehungsnetz sei es dem SEM nicht möglich, bezüglich des Familiennetzes in Guinea Abklärungen zu machen. Vermutungsweise sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, auf das er sich bei einer Rückkehr stützen könne. Zudem habe sich die NGO (...) bereit erklärt, ihn nach einer Rückkehr nach Guinea zu begleiten und zu unterstützen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der angebliche Widerspruch zwischen der Aussage in der BzP und der Anhörung rühre daher, dass der Beschwerdeführer das Wort "frêres" für beide Geschlechter verwende. Er wisse, dass er eine Schwester habe und habe dies bei der BzP auch so mitteilen wollen. Mit "il nous a pris à C._______" habe er gemeint, dass sein Bruder und er nach C._______ gegangen seien. Den vom SEM behaupteten Widersprüchen sei die Grundlage entzogen; diese könnten gegenüber der im Allgemeinen lebensnahen Schilderung der familiären Verhältnisse und der Vorgeschichte nicht ins Gewicht fallen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/30 liessen den pauschalen Verweis auf die Rückführungsgarantie und -durchführung durch eine NGO nicht zu. Es sei zu beachten, dass er bald volljährig werde, womit die Unterstützung durch (...) bald beendet wäre. Dem Schreiben von Dr. med. E._______ vom 29. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass er an einer Mikrofilarämie (Wurmbefall im Blut) von ausgeprägtem Ausmass leide. Er befinde sich in einer Therapie, deren Unterbruch für ihn schwere gesundheitliche Folgen mit sich ziehen könne. Die Herzmuskelfunktion könne dauerhaft beeinträchtigt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die nötige Behandlung in Guinea weitergeführt werden könne, zumal die Beschaffung der Medikamente sogar in der Schweiz äusserst schwierig gewesen sei. Das Medikament habe aus Japan importiert werden müssen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumindest unzumutbar, allenfalls gar unzulässig, da eine lebensbedrohliche Situation vorliegen könnte. Um dies beurteilen zu können, müssten die laufende Therapie, die Laborkontrollen und allfällige Anschlusstherapien abgewartet werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könne verneint werden. Ein Infekt mit Mikrofilarien sei in Guinea an der (...) in C._______ behandelbar. Die im Arztbericht erwähnten Medikamente für die laufende beziehungsweise für eine zukünftige Behandlung seien in privaten Apotheken erhältlich. Nähere Informationen könnten dem beiliegenden medizinischen Consulting vom 14. Februar 2018 entnommen werden. Hinsichtlich der Kosten der Medikamente sowie der Kosten einer allfälligen Fortsetzung der Behandlung und von Nachkontrollen habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mittlerweile volljährig geworden ist, weshalb sämtliche, sich im Zusammenhang mit der Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen nach Guinea stellenden Fragen gegenstandslos geworden sind. 6.2 Des Weiteren ist anzumerken, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, da er keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente, die Rückschlüsse auf dieselbe zulassen könnten, einreichte. 6.3 Die Vorinstanz hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld in mehrerer Hinsicht ungereimt sind. Bei der BzP sagte er, er habe in C._______ sechs Jahre lang die Schule besucht. Nach Abschluss der Schule - er sei damals zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen - habe er sich bis zur Ausreise in B._______ aufgehalten. Sein älterer Bruder sei zwischen C._______ und B._______ hin- und hergefahren und habe sie nach C._______ mitgenommen. In B._______ habe er mit drei Brüdern gelebt. Seine Mutter habe in B._______ in einem anderen Haus gelebt; er glaube, sie sei nach Hause zurückgekehrt und kümmere sich um seine jüngeren Brüder. Im Heimatland lebten noch seine Mutter und zwei jüngere Brüder, der eine heisse F.______ an den Namen des anderen könne er sich nicht erinnern, er sei noch ein Baby gewesen. Seit er Guinea verlassen habe, habe er nicht mehr mit seiner Mutter gesprochen (act. A3/13 S. 4 ff.). Bei der Anhörung führte er aus, er sei in G.______ geboren worden und zusammen mit seinem Bruder und seinem Vater in C._______ aufgewachsen. Er habe sein ganzes Leben in C._______ verbracht. Er habe einen jüngeren Bruder namens F._______ und eine jüngere Schwester, die H.______ heisse, beide lebten zusammen mit der Mutter. Sein Bruder habe ihm nach der Ausreise gesagt, die Mutter leben nun in einem Dorf namens I.______ (act. A14/16 S. 3 f.). Seit seine Mutter C._______ nach der Trennung von seinem Vater verlassen habe, habe er sie nicht mehr gesehen, er habe auch sonst keinen Kontakt zu ihr gehabt (act. A14/16 S. 6). Vor Abschluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf die offensichtlichen Unstimmigkeiten in seinen Angaben zum familiären Umfeld und seiner Lebensgeschichte aufmerksam gemacht. Er sagte, er habe bei der BzP nur erwähnt, er sei mit seinem Bruder einmal in B._______ in den Ferien gewesen. Er habe gesagt, er habe mit seinen Geschwistern die Ferien in B._______ verbracht. Diese Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen, da sie der Aktenlage klar widersprechen. Der Beschwerdeführer bestätigte nach Rückübersetzung des Protokolls der BzP, dass dieses seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, und brachte keine Korrekturen an (act. A3/13 S. 10). Darauf muss er sich behaften lassen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind seine Schilderungen der familiären Verhältnisse in mehreren Bereichen widersprüchlich (vgl. die vorstehende Wiedergabe seiner Aussagen), sie erwecken nicht den Eindruck, als habe er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden die Wahrheit gesagt. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch zu seinen Ausreisegründen widersprüchlich äusserte. Sagte er bei der BzP aus, er wisse nicht, weshalb sein Bruder Guinea habe verlassen wollen (act. A3/13 S. 9), behauptete er bei der Anhörung, sie hätten Guinea verlassen, weil sie zufälligerweise in eine Demonstration geraten seien, wobei er angeschossen worden sei. Sein Bruder habe ihn zur ärztlichen Versorgung in den D._______ gebracht (act. A14/16 S. 4 und S. 7). Bei der BzP sagte er, er habe manchmal Schmerzen am Fuss beziehungsweise am Knöchel, an dem er im D._______ verletzt worden sei (act. A3/13 S. 9). Er erinnere sich daran, dass sein Bruder ihm gesagt habe, er habe ihn im D._______ gepflegt, weil er angeschossen worden sei. Er erinnere sich nicht an die Umstände, bei denen er angeschossen worden sei (act. A3/13 S. 7). 7. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies machte der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen und in der Beschwerde nicht geltend und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hin-gegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person - angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung - einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe. 7.3.2 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht des (...), Abteilung (...), wurden beim Beschwerdeführer ein Infekt mit Mikrofilarien, ein dicker Tropfen und Blutausstrich sowie eine systemische Eosinophilie diagnostiziert. Am 22. Dezember 2017 sei eine dreiwöchige Therapie mit DEC (Diethylcarbamacin) gestartet worden. Ab 29. Dezember 2017 werde eine ebenfalls dreiwöchige Therapie mit Mebendazol begonnen. Anschliessend seien Laborkontrollen vorgesehen, insbesondere das Überprüfen der Eosinophilie. Zur Bekämpfung des Wurmbefalls seien gegebenenfalls Ivermectinstösse nötig. Gemäss dem medizinischen Consulting des SEM vom 14. Februar 2018 beim Projekt MedCOI können Personen mit Mikrofilarämie an der (...) in C._______ ambulant und stationär behandelt werden. Laboruntersuchungen müssen im privaten Labor (...) _______ in Auftrag gegeben werden. Die Medikamente Doxycyclin, DEC, Mebendazol und Ivermectin seien in privaten Apotheken verfügbar. Das alternative Medikament Albendazole sei ebenfalls vorhanden. Die Medikamente gingen zulasten des Patienten, ebenso die Laboruntersuchungen. Ein Grossteil der Kosten müsse vom Patienten selbst getragen werden. 7.3.3 Aufgrund des eingereichten ärztlichen Berichts ist davon auszugehen, dass die beiden Ende Dezember begonnenen Therapien abgeschlossen wurden. Mit der Beschwerde wurde kein aktueller Arztbericht eingereicht, dennoch ist davon auszugehen, dass die notwendigen Laborkontrollen bislang durchgeführt und weitere medizinische Massnahmen, soweit notwendig, eingeleitet wurden. Im ärztlichen Bericht vom Dezember 2017 wurde das SEM gebeten, die Ausreisefrist um ein halbes Jahr zu verschieben. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Reisepapieren ist und die Papierbeschaffung in aller Regel nicht sofort möglich ist, dürfte diesem Anliegen durch den Zeitablauf bereits Rechnung getragen worden sein. Bis zum Ausreisezeitpunkt wird der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin die notwendige medizinische Versorgung erhalten, danach wird es in seiner Verantwortung liegen, sich bei der (...) in C._______ für die allenfalls notwendige weiterführende Behandlung zu melden. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich ein in französischer Sprache abgefasster ärztlicher Bericht mitgegeben werden, damit die in Guinea praktizierenden Ärzte sich rasch ein Bild über die bereits erfolgte und aus Sicht der Schweizer Ärzte weiterhin notwendige Behandlung machen können. Es steht dem Beschwerdeführer - wie in der Vernehmlassung angeführt - offen, bei der Vorinstanz beziehungsweise der kantonalen Rückkehrberatungsstelle ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen. Einerseits können ihm die benötigten Medikamente für eine gewisse Zeit mitgegeben werden, anderseits können die weiteren Modalitäten festgelegt werden, damit er in der Lage sein wird, die notwendigen Kosten (für weitere Medikamente/Laborkontrollen/Arztbesuche im Spital) zu bezahlen. Vorliegend bestehen somit klarerweise keine ausserordentlichen Umstände, die den Vollzug der Wegweisung als aus medizinischen Gründen unzulässig erscheinen lassen könnten. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt gesehen sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 8.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer für sein Land durchschnittlichen Schulbildung, der über wenig Berufserfahrung verfügt (act. A3/13 S. 4). Aufgrund seiner in mehrerer Hinsicht ungereimten Angaben zu seinen familiären Bindungen und den Orten, an denen er aufwuchs und lebte, ist der Schluss zu ziehen, dass er zumindest mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zu den angeblichen Todesumständen seines Bruders und seines Vaters wusste er nichts Konkretes zu berichten, zumal er von deren Tod nur vom Hörensagen Kenntnis habe. Es kann somit keineswegs davon ausgegangen werden, dass er in Guinea neben seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern nicht noch über weitere Angehörige verfügt. Angesichts dessen, dass er den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland lebte und dort sechs Jahre lang die Schule besuchte, ist davon auszugehen, dass er sich in Guinea wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. 8.2.3 Eine medizinische Notlage, die zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führt, liegt nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich zieht. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen). 8.2.4 Wie bereits hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine adäquate medizinische Betreuung (Arztbesuche/Laborkontrollen/Medikamente) in Anspruch nehmen. Betreffend die Finanzierung derselben wurde auf die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen, die er bei der zuständigen Stelle beantragen kann. Es ist demnach nicht zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine seine Gesundheit gefährdende Situation geraten wird. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung der Sache im Vollzugspunkt erweist sich als nicht notwendig, da die notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vorgenommen werden konnten und der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: