Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. September 2024 um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Das SEM lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ab, wobei es auf die bestehende Schutzalternative in Polen verwies. A.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil E-1392/2025 vom 28. März 2025. A.c Die Beschwerdeführenden fochten dieses Urteil beim Bundesgericht an. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil 2C_209/2025 vom 23. April 2025 nicht ein. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 23. Juni 2025 (Datum Eingang SEM) ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss erneut um Gewährung von vorübergehendem Schutz. Zur Begründung brachten sie vor, in der Zwischenzeit sei ihre Integration und Verwurzelung in der Schweiz weiter fortgeschritten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 besuchten Sprachkurse. Der Beschwerdeführer 3 werde durch die Grosseltern teilbetreut. Diese hätten auf ihn einen positiven Einfluss und seien seine wichtigsten Bezugspersonen. Er leide an einer (...), und ein erneuter Umzug sei vom Arzt nicht empfohlen. In Polen fehlten jegliche familiären Strukturen. Zudem sei das polnische Aufnahmesystem überlastet. In Polen hätten sie keine Aussicht auf ein stabiles, menschenwürdiges Leben, und eine Rückkehr dorthin würde das Kindeswohl und das Familienleben gefährden. B.b Der Eingabe lagen ein ärztliches Zeugnis vom 23. Mai 2025, zwei Vollmachten vom 14. respektive 15. April 2025 sowie Unterlagen betreffend die Anmeldung respektive den Besuch von Deutschkursen bei. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 - eröffnet am 12. Februar 2026 - lehnte das SEM das als Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz entgegengenommene Gesuch der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. März 2026 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei ihnen eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen. D.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und das Mehrfachgesuch vom 23. Juni 2025 samt Beilagen bei (alles in Kopie). D.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. März 2026 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3.2 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen (vgl. Ziff. VI der Beschwerde), ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens somit ohne weiteres in der Schweiz abwarten können (Art. 44 AsylG).
E. 1.3.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es seien den Beschwerdeführenden humanitäre Aufenthaltsbewilligungen auszustellen (vgl. S. 7 der Beschwerde); denn diese Frage war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Zudem läge die Zuständigkeit gegebenenfalls bei der kantonalen Behörde (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG [SR 142.20] und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 140.201]).
E. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Zur Begründung führen sie aus, das SEM habe sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen nicht mit ihren individuellen Umständen auseinandergesetzt und insbesondere ihre familiäre Situation unzureichend gewürdigt. Ausserdem habe das SEM das Kindeswohl sowie die eingereichten Beweismittel ungenügend geprüft.
E. 4.2 Dazu ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar ausdrücklich rügen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise fehlerhaft festgestellt (vgl. Ziff. 2 der Beschwerde), aus der Beschwerdebegründung indes nicht hervorgeht, inwiefern dies der Fall sein soll. Da auch von Amtes wegen keine Fehler in der Sachverhaltsfeststellung ersichtlich sind, ist die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festgestellt worden (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), als offensichtlich unbegründet zu erachten. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung durchaus mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, die eingereichten Beweismittel erwähnt und einlässlich dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, zur Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz zu führen, und weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Polen zumutbar sei. Das SEM hat dabei insbesondere die geltend gemachten familiären Bindungen in der Schweiz und das eingereichte ärztliche Schreiben berücksichtigt, dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung getragen und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf die individuellen Voraussetzungen der Beschwerdeführenden geprüft (vgl. Ziff. IV.4 und V.2 der angefochtenen Verfügung). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf unwesentliche Beweismittel nicht näher eingegangen ist. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Gemäss der gestützt auf Art. 66 AsylG vom Bundesrat erlassenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) gilt der Schutzstatus S namentlich für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren und ihren Wohnsitz in einer ukrainischen Region hatten, in welcher sie aufgrund der allgemeinen Situation der Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind (vgl. Ziff. I Bst. a i.V.m. Ziff. II der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025).
E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch Personen ukrainischer Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, wenn für sie eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat besteht (vgl. dazu BVGE 2022 VI/1 sowie den [zur Publikation vorgesehenen] Koordinationsentscheid des BVGers D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.1 Bereits im ersten Verfahren um Gewährung von vorübergehendem Schutz wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind (vgl. Urteil E-1392/2025E. 6). Die zur Begründung des Mehrfachgesuchs vorgebrachten Tatsachen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Die in pauschaler Weise geltend gemachte schwierige Situation von ukrainischen Geflüchteten in Polen, welche die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen zur Überlastung des polnischen Aufnahmesystems erneut ansprechen, wurde bereits im ersten Beschwerdeverfahren berücksichtigt (vgl. a.a.O., E. 6.3.6); die Beschwerdeführenden bringen dazu nichts wesentlich Neues vor. Die übrigen Vorbringen (fortgeschrittene Integration/Verwurzelung und familiäre Bindung in der Schweiz, [...] des Beschwerdeführers 3) sind für die Frage des Bestehens einer valablen Schutzalternative nicht relevant. Es ist damit nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Polen Schutz vor dem Kriegsgeschehen in der Ukraine finden können und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
E. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM das erneute Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Soweit sie sich in der Beschwerde unter Verweis auf die in der Schweiz lebenden Eltern respektive Grosseltern auf Art. 8 EMRK berufen, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt. Im Übrigen fällt die Beziehung zwischen den Grosseltern/Eltern und den Beschwerdeführenden ohnehin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, zumal sie nicht die Kernfamilie betrifft und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung aktenkundig ist (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1).
E. 7.3 Die Wegweisung aus der Schweiz wurde daher zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden nicht schlüssig dargelegt. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Im ersten Beschwerdeverfahren wurde bereits einlässlich erwogen, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen. Die Behauptung, Polen biete keine angemessene Unterstützungs- oder Integrationsleistungen, werde nicht näher substanziiert. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden eigenen Aussagen zufolge bewusst keine Sozialhilfe in Polen beansprucht. Ferner spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, und das Kindeswohl und die familiären Beziehungen in der Schweiz stünden der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.3). Im aktuellen Verfahren machen die Beschwerdeführenden keine Gründe geltend, welche zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit führen könnten. Insbesondere lassen weder die geltend gemachten Integrationsbemühungen in der Schweiz (Besuch von Sprachkursen) noch die beim Beschwerdeführer 3 bestehende (...) den Schluss zu, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen das Kindeswohl gefährdet wäre oder die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu gewärtigen hätten. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten und kann damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden offensichtlich auch nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1703/2026 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Yuliya Gavrylyuk, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2026. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. September 2024 um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Das SEM lehnte diese Gesuche mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ab, wobei es auf die bestehende Schutzalternative in Polen verwies. A.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil E-1392/2025 vom 28. März 2025. A.c Die Beschwerdeführenden fochten dieses Urteil beim Bundesgericht an. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil 2C_209/2025 vom 23. April 2025 nicht ein. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 23. Juni 2025 (Datum Eingang SEM) ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss erneut um Gewährung von vorübergehendem Schutz. Zur Begründung brachten sie vor, in der Zwischenzeit sei ihre Integration und Verwurzelung in der Schweiz weiter fortgeschritten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 besuchten Sprachkurse. Der Beschwerdeführer 3 werde durch die Grosseltern teilbetreut. Diese hätten auf ihn einen positiven Einfluss und seien seine wichtigsten Bezugspersonen. Er leide an einer (...), und ein erneuter Umzug sei vom Arzt nicht empfohlen. In Polen fehlten jegliche familiären Strukturen. Zudem sei das polnische Aufnahmesystem überlastet. In Polen hätten sie keine Aussicht auf ein stabiles, menschenwürdiges Leben, und eine Rückkehr dorthin würde das Kindeswohl und das Familienleben gefährden. B.b Der Eingabe lagen ein ärztliches Zeugnis vom 23. Mai 2025, zwei Vollmachten vom 14. respektive 15. April 2025 sowie Unterlagen betreffend die Anmeldung respektive den Besuch von Deutschkursen bei. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 - eröffnet am 12. Februar 2026 - lehnte das SEM das als Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz entgegengenommene Gesuch der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. März 2026 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei ihnen eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen. D.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und das Mehrfachgesuch vom 23. Juni 2025 samt Beilagen bei (alles in Kopie). D.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. März 2026 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen (vgl. Ziff. VI der Beschwerde), ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens somit ohne weiteres in der Schweiz abwarten können (Art. 44 AsylG). 1.3.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es seien den Beschwerdeführenden humanitäre Aufenthaltsbewilligungen auszustellen (vgl. S. 7 der Beschwerde); denn diese Frage war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Zudem läge die Zuständigkeit gegebenenfalls bei der kantonalen Behörde (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG [SR 142.20] und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 140.201]). 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Zur Begründung führen sie aus, das SEM habe sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen nicht mit ihren individuellen Umständen auseinandergesetzt und insbesondere ihre familiäre Situation unzureichend gewürdigt. Ausserdem habe das SEM das Kindeswohl sowie die eingereichten Beweismittel ungenügend geprüft. 4.2 Dazu ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar ausdrücklich rügen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise fehlerhaft festgestellt (vgl. Ziff. 2 der Beschwerde), aus der Beschwerdebegründung indes nicht hervorgeht, inwiefern dies der Fall sein soll. Da auch von Amtes wegen keine Fehler in der Sachverhaltsfeststellung ersichtlich sind, ist die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festgestellt worden (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), als offensichtlich unbegründet zu erachten. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung durchaus mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, die eingereichten Beweismittel erwähnt und einlässlich dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, zur Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz zu führen, und weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Polen zumutbar sei. Das SEM hat dabei insbesondere die geltend gemachten familiären Bindungen in der Schweiz und das eingereichte ärztliche Schreiben berücksichtigt, dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung getragen und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf die individuellen Voraussetzungen der Beschwerdeführenden geprüft (vgl. Ziff. IV.4 und V.2 der angefochtenen Verfügung). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf unwesentliche Beweismittel nicht näher eingegangen ist. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss der gestützt auf Art. 66 AsylG vom Bundesrat erlassenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) gilt der Schutzstatus S namentlich für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren und ihren Wohnsitz in einer ukrainischen Region hatten, in welcher sie aufgrund der allgemeinen Situation der Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind (vgl. Ziff. I Bst. a i.V.m. Ziff. II der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch Personen ukrainischer Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, wenn für sie eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat besteht (vgl. dazu BVGE 2022 VI/1 sowie den [zur Publikation vorgesehenen] Koordinationsentscheid des BVGers D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Bereits im ersten Verfahren um Gewährung von vorübergehendem Schutz wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind (vgl. Urteil E-1392/2025E. 6). Die zur Begründung des Mehrfachgesuchs vorgebrachten Tatsachen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Die in pauschaler Weise geltend gemachte schwierige Situation von ukrainischen Geflüchteten in Polen, welche die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen zur Überlastung des polnischen Aufnahmesystems erneut ansprechen, wurde bereits im ersten Beschwerdeverfahren berücksichtigt (vgl. a.a.O., E. 6.3.6); die Beschwerdeführenden bringen dazu nichts wesentlich Neues vor. Die übrigen Vorbringen (fortgeschrittene Integration/Verwurzelung und familiäre Bindung in der Schweiz, [...] des Beschwerdeführers 3) sind für die Frage des Bestehens einer valablen Schutzalternative nicht relevant. Es ist damit nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Polen Schutz vor dem Kriegsgeschehen in der Ukraine finden können und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM das erneute Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Soweit sie sich in der Beschwerde unter Verweis auf die in der Schweiz lebenden Eltern respektive Grosseltern auf Art. 8 EMRK berufen, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt. Im Übrigen fällt die Beziehung zwischen den Grosseltern/Eltern und den Beschwerdeführenden ohnehin nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, zumal sie nicht die Kernfamilie betrifft und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung aktenkundig ist (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1). 7.3 Die Wegweisung aus der Schweiz wurde daher zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden nicht schlüssig dargelegt. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Im ersten Beschwerdeverfahren wurde bereits einlässlich erwogen, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen. Die Behauptung, Polen biete keine angemessene Unterstützungs- oder Integrationsleistungen, werde nicht näher substanziiert. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden eigenen Aussagen zufolge bewusst keine Sozialhilfe in Polen beansprucht. Ferner spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, und das Kindeswohl und die familiären Beziehungen in der Schweiz stünden der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.3). Im aktuellen Verfahren machen die Beschwerdeführenden keine Gründe geltend, welche zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit führen könnten. Insbesondere lassen weder die geltend gemachten Integrationsbemühungen in der Schweiz (Besuch von Sprachkursen) noch die beim Beschwerdeführer 3 bestehende (...) den Schluss zu, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen das Kindeswohl gefährdet wäre oder die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu gewärtigen hätten. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten und kann damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden offensichtlich auch nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: