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D-1672/2020

D-1672/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 30. Juli 2016 auf dem Luftweg aus dem Heimatland über Bahrain in die Türkei aus und am 15. August 2016 über verschiedene Länder in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 25. August 2016, die Anhörung zu den Asylgründen am 28. August 2019. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus Jaffna und sei in B._______ aufgewachsen. 1995 sei er kriegsbedingt in die Vanni-Region geflohen. Damals habe er sich für kurze Zeit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Er habe zwei Jahre in der Vanni-Region gelebt, bevor er 1997 nach C._______ gegangen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. 1998 sei er vom Militär in C._______ mitgenommen worden und für 15 Tage festgehalten und gefoltert worden. Anschliessend sei er an die Polizei übergeben und vom Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Er sei seit Dezember 2003 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht. Anschliessend habe er als Tagelöhner in der Baubranche gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei am 5. April 2016, als er auf dem Rückweg von der Arbeit gewesen sei, von drei fremden, maskierten Personen angehalten worden. Diese hätten ihn gewaltsam bedroht und ihm seinen bei sich tragenden Lohn von 300.000 Rupien weggenommen. Sie hätten ihm auch mit dem Tod gedroht, sollte er irgendwem von dem Vorfall erzählen. Drei Monate später, am 20. Juli 2016, seien nachts drei maskierte Männer bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten von ihm in gebrochenem Tamilisch eine Million Rupien gefordert, wobei sie ihn mit einer Waffe bedroht hätten. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe, auch seine Ehefrau sei dazu gekommen und habe dies weinend bestätigt. Schliesslich habe er ihnen die 100.000 Rupien gegeben, die er zu Hause gehabt habe. Sie hätten von ihm die Restsumme von 900.000 Rupien bis spätestens in 15 Tagen gefordert, ansonsten würden sie ihn töten. Es sei ihm angedroht worden, sie würden wiederkommen, um die geforderte Summe abzuholen. Auch hätten sie ihm gesagt, dass er noch mehr Probleme bekommen würde, sollte er zur Polizei zu gehen. Am nächsten Tag habe er (der Beschwerdeführer) mit seiner Ehefrau Hilfe beim Pfarrer gesucht. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da er vermutet habe, dass die Polizei in die Erpressung der nicht tamilischen Täter involviert gewesen sei. Er habe daher gleich am Abend seine Flucht organisiert und am 30. Juli 2016 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Er befürchte, dass ihn die Täter immer wieder um Geld erpresst und ihn schliesslich erschossen hätten, wenn er ihnen kein Geld gegeben hätte. Auch vor dem Hintergrund der früher erlebten Folter habe er bei den Drohungen Angst verspürt. Die Ehefrau sei heute noch mit den drei Kindern in C._______. Im Oktober 2016, als er bereits ausgereist gewesen sei, habe die Ehefrau vermutungsweise von den Erpressern stammende Geräusche an der Tür gehört, aber nicht geöffnet. Sie sei dann in ein anderes Haus in C._______ umgezogen, wo sie auch, etwa ein Jahr später, gehört habe, wie sein Name genannt worden und sie gerufen worden sei. Sie habe aber aus Angst die Tür wieder nicht geöffnet. Seit 2017 sei sie nicht mehr aufgesucht worden. Er mache sich Sorgen um seine Kinder. Vier seiner Geschwister lebten mit Aufenthaltsbewilligungen in D._______, eine Schwester lebe in E._______, ein Bruder in F._______. Er sei in der Schweiz politisch aktiv, (...) an LTTE-Festen, wobei seine (...) auch auf (...) aufgeschaltet seien. Er (...). Auch an Demonstrationen in der Schweiz habe er teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: Heiratsurkunde im Original, Geburtsregisterauszüge in Kopie (der Kinder, der Ehefrau und des Beschwerdeführers). B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 - eröffnet am 21. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die geltend gemachten Geld-Erpressungen und Drohungen durch die unbekannten maskierten Privatpersonen als nicht asylrelevant, da die Drohungen nicht aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt seien. Auch habe der Beschwerdeführer die sri-lankischen Behörden anlässlich der Erpressungen und Drohungen nicht um Hilfe ersucht, weshalb es nicht zu einer Strafverfolgung habe kommen können. Den Behörden könne nicht vorgeworfen werden, ihm keinen Schutz geboten zu haben, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen nicht asylrelevant seien. Auch hätte der Beschwerdeführer vor der regionalen Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen sollen, zumal seine Frau mit den Kindern nach ihrem Umzug nicht mehr bedroht worden sei. Auch sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Zudem führten die aktuellen politischen Geschehnisse in Sri Lanka mit dem Regimewechsel und der Machtübernahme der Brüder Rajapaksa nicht zur Annahme, es bestünde eine kollektive ethnische Verfolgung. Vielmehr habe weiterhin eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Insgesamt sei nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohen würde. Wegen fehlender Asylrelevanz erübrige sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2020 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Hauptsache werde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, da es das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers im Entscheid mit keinem Wort erwähnt und auch nicht berücksichtigt habe, obwohl der Beschwerdeführer dieses in der Anhörung explizit erwähnt habe. Auch habe es das SEM versäumt, spezifische Nachfragen zum exilpolitischen Engagement zu stellen. Dadurch habe das SEM das Engagement mangelhaft abgeklärt beziehungsweise ungenügend berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weshalb eine Aufhebung der Verfügung mangels der Möglichkeit der Heilung des Mangels zu erfolgen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des SEM eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Das SEM habe zwar korrekterweise die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht angezweifelt, aber zu Unrecht die Asylrelevanz verneint. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass die Erpresser offensichtlich Singhalesen gewesen seien und die Korruption der Polizei bekannt sei, sich nicht an die Behörden wenden können, aus berechtigter Angst, die Erpresser stünden in guter Beziehung zur lokalen Polizei. Das Risiko weiterer Verfolgung durch die Einschaltung der wahrscheinlich bestochenen Polizeibehörden habe der Beschwerdeführer als Tamile und mit seiner schwachen sozialen Stellung als Hilfsarbeiter nicht eingehen können. Auch habe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, da er in den Fokus der singhalesischen Gruppe geraten war. Zu betonen sei auch die veränderte politische Situation in Sri Lanka, das politische Klima habe sich seit November 2019 massiv verschärft. Für Angehörige der tamilischen Ethnie sei die Situation äusserst unsicher und gefährlich. Eventualiter sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer von den nichtstaatlichen Akteuren asylrelevant verfolgt worden sei, da er habe annehmen können, dass die Polizei weder gewillt noch fähig sei, ihm und seiner Familie Schutz zu gewähren. Auch sei es ihm aufgrund seiner früheren Foltererfahrungen unzumutbar, die Polizei zur Hilfe beizuziehen. Vor dem Hintergrund der verschlechterten Situation für Angehörige der tamilischen Minderheit durch die Machtübernahme der neuen Rajapaksa-Regierung sei zudem erst recht von fehlendem Schutzwillen im Fall des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerde lagen Ausdrucke bei von auf (...) veröffentlichten (...) von (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 12. Juni 2018 und 20. Januar 2019, auf (...) veröffentlichte Fotos von einer Kundgebung des (...) in G._______ vom 9. März 2020, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sowie weitere (...)-Beiträge des Beschwerdeführers (unter seinem persönlichen Profil und seinem öffentlichen (...)profil). D. Am 24. März 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und der Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Am 28. April 2020 ging eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers vom 22. April 2020 bei Gericht ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Der Rechtsvertreter rügt, das SEM habe das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt und in den Erwägungen nicht berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit Ausführungen hierzu gemacht habe. Auch habe es das SEM in der Anhörung versäumt, hierzu spezifische Nachfragen zu stellen, wie beispielsweise zum konkreten Inhalt der politischen (...) des Beschwerdeführers, zu deren Reichweite oder zur Bekanntheit des Beschwerdeführers. Damit habe das SEM das exilpolitische Engagement mangelhaft abgeklärt beziehungsweise ungenügend berücksichtigt und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe an mehreren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz teilgenommen, habe mit dem (...) (...) gesungen und solche auch auf (...) veröffentlicht, wobei das SEM in Bezug auf dieses Engagement zwar durchaus zwei Nachfragen gestellt hat, diese allerdings - vom Beschwerdeführer nicht zu Unrecht bemängelt - nicht als besonders spezifisch bezeichnet werden können (vgl. act. A17, S. 8, F60-61). In der Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen zum exilpolitischen Engagement dahingehend (vgl. Beschwerde, S. 4-6 sowie Beschwerdebeilagen), dass er sich als (...) zur Unterstützung des Freiheitskampfes der LTTE einen Namen gemacht habe und regelmässig für (...) gebucht werde. Er sei zudem Mitglied des (...) der LTTE, an deren Veranstaltungen, Festen und Demonstrationen er auftrete. Er habe bei (...) neben seinem persönlichen Profil auch ein öffentliches (...)profil. Unter beiden Profilen veröffentliche er Videos seiner (...) und sonstige Unterstützungsbekundungen für die LTTE. Seine (...) sowie seine (...) der (...) würden von einem grossen Personenkreis angeschaut, was auch den der Beschwerde beigelegten Auszügen von Internet-Ausdrucken entnommen werden könne. Auch aus weiteren (...)-Beiträgen, in denen der Beschwerdeführer Videos zu Ehren des tamilischen Freiheitskampfes teile und seine Meinung kundtue, sei das exilpolitische Engagement ersichtlich.

E. 6.2 Exilpolitisches Engagement ist im Kontext von Sri Lanka als nicht unwesentlicher Faktor zu bezeichnen, stützen sich die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren auch auf diesen Umstand (vgl. E. 8.5.4). Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Exilpolitische Aktivitäten sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im genannten Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können (vgl. E. 8.5.5). Sie müssen demnach in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung hätte dieses Sachverhaltselement deshalb erwähnt und gewürdigt werden müssen, auch im Zusammenhang mit der ebenfalls unerwähnten Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1995 für kurze Zeit den LTTE angeschlossen hatte (vgl. A17, S. 8, F65). So gelten praxisgemäss vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE ebenfalls als stark risikobegründend.

E. 6.3 Auch das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE) zählt als stark risikobegründender Faktor (vgl. Referenzurteil, E. 8.4.1-8.4.3). Der Beschwerdeführer hatte in der BzP und in der Anhörung geltend gemacht, dass er 1998 in Haft gewesen und gefoltert worden sei (vgl. act. A5, S. 9; A17, S. 8, F65 ff.). Insofern hätte das SEM auch diesen früheren Gefängnisaufenthalt in der Verfügung im Rahmen der Risikofaktorenprüfung berücksichtigen müssen, was es aber ebenfalls unterlassen hat.

E. 6.4 Da das SEM die exilpolitischen Aktivitäten und die frühere Haft in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt vollständig unerwähnt und in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils unberücksichtigt gelassen hat, ist vorliegend der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör als verletzt zu erachten.

E. 7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Da im Kontext von Sri Lanka jedoch die Würdigung des Risikoprofils von gewichtiger Bedeutung ist, ist auf eine Heilung zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer D-5463/2018 vom 15. November 2018 E. 8). Die Sache ist deshalb zu kassieren und das Verfahren einer neuen Verfügung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - beizubringen.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 9 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 11 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900. - zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1672/2020 Urteil vom 19. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 30. Juli 2016 auf dem Luftweg aus dem Heimatland über Bahrain in die Türkei aus und am 15. August 2016 über verschiedene Länder in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 25. August 2016, die Anhörung zu den Asylgründen am 28. August 2019. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus Jaffna und sei in B._______ aufgewachsen. 1995 sei er kriegsbedingt in die Vanni-Region geflohen. Damals habe er sich für kurze Zeit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Er habe zwei Jahre in der Vanni-Region gelebt, bevor er 1997 nach C._______ gegangen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. 1998 sei er vom Militär in C._______ mitgenommen worden und für 15 Tage festgehalten und gefoltert worden. Anschliessend sei er an die Polizei übergeben und vom Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Er sei seit Dezember 2003 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht. Anschliessend habe er als Tagelöhner in der Baubranche gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei am 5. April 2016, als er auf dem Rückweg von der Arbeit gewesen sei, von drei fremden, maskierten Personen angehalten worden. Diese hätten ihn gewaltsam bedroht und ihm seinen bei sich tragenden Lohn von 300.000 Rupien weggenommen. Sie hätten ihm auch mit dem Tod gedroht, sollte er irgendwem von dem Vorfall erzählen. Drei Monate später, am 20. Juli 2016, seien nachts drei maskierte Männer bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten von ihm in gebrochenem Tamilisch eine Million Rupien gefordert, wobei sie ihn mit einer Waffe bedroht hätten. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe, auch seine Ehefrau sei dazu gekommen und habe dies weinend bestätigt. Schliesslich habe er ihnen die 100.000 Rupien gegeben, die er zu Hause gehabt habe. Sie hätten von ihm die Restsumme von 900.000 Rupien bis spätestens in 15 Tagen gefordert, ansonsten würden sie ihn töten. Es sei ihm angedroht worden, sie würden wiederkommen, um die geforderte Summe abzuholen. Auch hätten sie ihm gesagt, dass er noch mehr Probleme bekommen würde, sollte er zur Polizei zu gehen. Am nächsten Tag habe er (der Beschwerdeführer) mit seiner Ehefrau Hilfe beim Pfarrer gesucht. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da er vermutet habe, dass die Polizei in die Erpressung der nicht tamilischen Täter involviert gewesen sei. Er habe daher gleich am Abend seine Flucht organisiert und am 30. Juli 2016 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Er befürchte, dass ihn die Täter immer wieder um Geld erpresst und ihn schliesslich erschossen hätten, wenn er ihnen kein Geld gegeben hätte. Auch vor dem Hintergrund der früher erlebten Folter habe er bei den Drohungen Angst verspürt. Die Ehefrau sei heute noch mit den drei Kindern in C._______. Im Oktober 2016, als er bereits ausgereist gewesen sei, habe die Ehefrau vermutungsweise von den Erpressern stammende Geräusche an der Tür gehört, aber nicht geöffnet. Sie sei dann in ein anderes Haus in C._______ umgezogen, wo sie auch, etwa ein Jahr später, gehört habe, wie sein Name genannt worden und sie gerufen worden sei. Sie habe aber aus Angst die Tür wieder nicht geöffnet. Seit 2017 sei sie nicht mehr aufgesucht worden. Er mache sich Sorgen um seine Kinder. Vier seiner Geschwister lebten mit Aufenthaltsbewilligungen in D._______, eine Schwester lebe in E._______, ein Bruder in F._______. Er sei in der Schweiz politisch aktiv, (...) an LTTE-Festen, wobei seine (...) auch auf (...) aufgeschaltet seien. Er (...). Auch an Demonstrationen in der Schweiz habe er teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: Heiratsurkunde im Original, Geburtsregisterauszüge in Kopie (der Kinder, der Ehefrau und des Beschwerdeführers). B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 - eröffnet am 21. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die geltend gemachten Geld-Erpressungen und Drohungen durch die unbekannten maskierten Privatpersonen als nicht asylrelevant, da die Drohungen nicht aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt seien. Auch habe der Beschwerdeführer die sri-lankischen Behörden anlässlich der Erpressungen und Drohungen nicht um Hilfe ersucht, weshalb es nicht zu einer Strafverfolgung habe kommen können. Den Behörden könne nicht vorgeworfen werden, ihm keinen Schutz geboten zu haben, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen nicht asylrelevant seien. Auch hätte der Beschwerdeführer vor der regionalen Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen sollen, zumal seine Frau mit den Kindern nach ihrem Umzug nicht mehr bedroht worden sei. Auch sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Risikofaktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Zudem führten die aktuellen politischen Geschehnisse in Sri Lanka mit dem Regimewechsel und der Machtübernahme der Brüder Rajapaksa nicht zur Annahme, es bestünde eine kollektive ethnische Verfolgung. Vielmehr habe weiterhin eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Insgesamt sei nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohen würde. Wegen fehlender Asylrelevanz erübrige sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2020 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Hauptsache werde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, da es das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers im Entscheid mit keinem Wort erwähnt und auch nicht berücksichtigt habe, obwohl der Beschwerdeführer dieses in der Anhörung explizit erwähnt habe. Auch habe es das SEM versäumt, spezifische Nachfragen zum exilpolitischen Engagement zu stellen. Dadurch habe das SEM das Engagement mangelhaft abgeklärt beziehungsweise ungenügend berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weshalb eine Aufhebung der Verfügung mangels der Möglichkeit der Heilung des Mangels zu erfolgen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des SEM eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Das SEM habe zwar korrekterweise die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht angezweifelt, aber zu Unrecht die Asylrelevanz verneint. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass die Erpresser offensichtlich Singhalesen gewesen seien und die Korruption der Polizei bekannt sei, sich nicht an die Behörden wenden können, aus berechtigter Angst, die Erpresser stünden in guter Beziehung zur lokalen Polizei. Das Risiko weiterer Verfolgung durch die Einschaltung der wahrscheinlich bestochenen Polizeibehörden habe der Beschwerdeführer als Tamile und mit seiner schwachen sozialen Stellung als Hilfsarbeiter nicht eingehen können. Auch habe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, da er in den Fokus der singhalesischen Gruppe geraten war. Zu betonen sei auch die veränderte politische Situation in Sri Lanka, das politische Klima habe sich seit November 2019 massiv verschärft. Für Angehörige der tamilischen Ethnie sei die Situation äusserst unsicher und gefährlich. Eventualiter sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer von den nichtstaatlichen Akteuren asylrelevant verfolgt worden sei, da er habe annehmen können, dass die Polizei weder gewillt noch fähig sei, ihm und seiner Familie Schutz zu gewähren. Auch sei es ihm aufgrund seiner früheren Foltererfahrungen unzumutbar, die Polizei zur Hilfe beizuziehen. Vor dem Hintergrund der verschlechterten Situation für Angehörige der tamilischen Minderheit durch die Machtübernahme der neuen Rajapaksa-Regierung sei zudem erst recht von fehlendem Schutzwillen im Fall des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerde lagen Ausdrucke bei von auf (...) veröffentlichten (...) von (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 12. Juni 2018 und 20. Januar 2019, auf (...) veröffentlichte Fotos von einer Kundgebung des (...) in G._______ vom 9. März 2020, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sowie weitere (...)-Beiträge des Beschwerdeführers (unter seinem persönlichen Profil und seinem öffentlichen (...)profil). D. Am 24. März 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und der Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Am 28. April 2020 ging eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers vom 22. April 2020 bei Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5. 5.1 Der Rechtsvertreter rügt, das SEM habe das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt und in den Erwägungen nicht berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit Ausführungen hierzu gemacht habe. Auch habe es das SEM in der Anhörung versäumt, hierzu spezifische Nachfragen zu stellen, wie beispielsweise zum konkreten Inhalt der politischen (...) des Beschwerdeführers, zu deren Reichweite oder zur Bekanntheit des Beschwerdeführers. Damit habe das SEM das exilpolitische Engagement mangelhaft abgeklärt beziehungsweise ungenügend berücksichtigt und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe an mehreren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz teilgenommen, habe mit dem (...) (...) gesungen und solche auch auf (...) veröffentlicht, wobei das SEM in Bezug auf dieses Engagement zwar durchaus zwei Nachfragen gestellt hat, diese allerdings - vom Beschwerdeführer nicht zu Unrecht bemängelt - nicht als besonders spezifisch bezeichnet werden können (vgl. act. A17, S. 8, F60-61). In der Beschwerde ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen zum exilpolitischen Engagement dahingehend (vgl. Beschwerde, S. 4-6 sowie Beschwerdebeilagen), dass er sich als (...) zur Unterstützung des Freiheitskampfes der LTTE einen Namen gemacht habe und regelmässig für (...) gebucht werde. Er sei zudem Mitglied des (...) der LTTE, an deren Veranstaltungen, Festen und Demonstrationen er auftrete. Er habe bei (...) neben seinem persönlichen Profil auch ein öffentliches (...)profil. Unter beiden Profilen veröffentliche er Videos seiner (...) und sonstige Unterstützungsbekundungen für die LTTE. Seine (...) sowie seine (...) der (...) würden von einem grossen Personenkreis angeschaut, was auch den der Beschwerde beigelegten Auszügen von Internet-Ausdrucken entnommen werden könne. Auch aus weiteren (...)-Beiträgen, in denen der Beschwerdeführer Videos zu Ehren des tamilischen Freiheitskampfes teile und seine Meinung kundtue, sei das exilpolitische Engagement ersichtlich. 6.2 Exilpolitisches Engagement ist im Kontext von Sri Lanka als nicht unwesentlicher Faktor zu bezeichnen, stützen sich die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren auch auf diesen Umstand (vgl. E. 8.5.4). Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Exilpolitische Aktivitäten sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im genannten Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können (vgl. E. 8.5.5). Sie müssen demnach in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung hätte dieses Sachverhaltselement deshalb erwähnt und gewürdigt werden müssen, auch im Zusammenhang mit der ebenfalls unerwähnten Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1995 für kurze Zeit den LTTE angeschlossen hatte (vgl. A17, S. 8, F65). So gelten praxisgemäss vermeintliche oder tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE ebenfalls als stark risikobegründend. 6.3 Auch das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE) zählt als stark risikobegründender Faktor (vgl. Referenzurteil, E. 8.4.1-8.4.3). Der Beschwerdeführer hatte in der BzP und in der Anhörung geltend gemacht, dass er 1998 in Haft gewesen und gefoltert worden sei (vgl. act. A5, S. 9; A17, S. 8, F65 ff.). Insofern hätte das SEM auch diesen früheren Gefängnisaufenthalt in der Verfügung im Rahmen der Risikofaktorenprüfung berücksichtigen müssen, was es aber ebenfalls unterlassen hat. 6.4 Da das SEM die exilpolitischen Aktivitäten und die frühere Haft in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt vollständig unerwähnt und in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils unberücksichtigt gelassen hat, ist vorliegend der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör als verletzt zu erachten.

7. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Da im Kontext von Sri Lanka jedoch die Würdigung des Risikoprofils von gewichtiger Bedeutung ist, ist auf eine Heilung zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer D-5463/2018 vom 15. November 2018 E. 8). Die Sache ist deshalb zu kassieren und das Verfahren einer neuen Verfügung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - beizubringen.

8. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.

9. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.

11. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900. - zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: