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D-5330/2020

D-5330/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss ei- genen Angaben am 30. Juli 2016 und gelangte am 15. August 2016 über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach- suchte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 25. August 2016, die Anhörung zu den Asylgründen am 28. August 2019. Der Beschwerdeführer führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er stamme aus Jaffna und sei in B._______ aufgewachsen. Im Jahr 1995 sei er kriegsbedingt in die Vanni-Region geflohen. In der Zeit habe er sich für kurze Zeit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Er habe zwei Jahre in der Vanni-Region gelebt, bevor er 1997 nach C._______ gezogen sei. Er sei seit Dezember 2003 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht. Anschliessend habe er als Tagelöhner in der Bau- branche gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, im Jahr 1998 vom Militär in C._______ mitgenommen worden und für 15 Tage festgehalten und gefoltert worden zu sein. Anschliessend sei er an die Polizei überge- ben und vom Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Am

5. April 2016, als er auf dem Rückweg von der Arbeit gewesen sei, sei er von drei fremden, maskierten Personen angehalten worden. Diese hätten ihn bedroht und ihm seinen bei sich tragenden Lohn von 300’000 Rupien weggenommen. Sie hätten ihm auch mit dem Tod gedroht, sollte er irgend- wem von dem Vorfall erzählen. Drei Monate später, am 20. Juli 2016, seien nachts drei maskierte Männer bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten von ihm in gebrochenem Tamilisch eine Million Rupien gefordert, wobei sie ihn mit einer Waffe bedroht hätten. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe. Auch seine Ehefrau sei dazu gekommen und habe dies weinend be- stätigt. Schliesslich habe er ihnen die 100’000 Rupien gegeben, die er zu Hause gehabt habe. Sie hätten von ihm die Restsumme von 900’000 Ru- pien bis spätestens in 15 Tagen gefordert, ansonsten würden sie ihn töten. Es sei ihm angedroht worden, sie würden wiederkommen, um die gefor- derte Summe abzuholen. Auch hätten sie ihm gesagt, dass er noch mehr Probleme bekommen würde, sollte er zur Polizei gehen. Am nächsten Tag habe er mit seiner Ehefrau Hilfe beim Pfarrer gesucht. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe sich in der Folge nicht an die Polizei gewandt, da er vermutet habe, dass die Polizei in die Erpressung

D-5330/2020 Seite 3 der nicht-tamilischen Täter involviert gewesen sei. Er habe daher am glei- chen Abend seine Flucht organisiert und am 30. Juli 2016 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Er habe befürchtet, dass ihn die Täter immer wie- der um Geld erpresst und ihn schliesslich erschossen hätten, wenn er ihnen kein Geld gegeben hätte. Auch wegen der früher erlebten Folter hät- ten ihm die Drohungen Angst gemacht. Seine Ehefrau sei heute noch mit den drei Kindern in C._______. Im Okto- ber 2016 habe die Ehefrau vermutungsweise von den Erpressern stam- mende Geräusche an der Tür gehört, aber nicht geöffnet. Sie sei dann in ein anderes Haus in C._______ umgezogen, wo sie auch, etwa ein Jahr später, gehört habe, wie sein Name genannt worden und sie gerufen wor- den sei. Sie habe aber aus Angst die Tür wieder nicht geöffnet. Seit 2017 sei sie nicht mehr aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei in der Schweiz poli- tisch aktiv, singe revolutionäre Lieder an LTTE-Festen. Seine Lieder seien auch auf «Facebook» aufgeschaltet. Er singe die Lieder mit Mitgliedern des «(…)» ([…]). Auch an Demonstrationen in der Schweiz habe er teilge- nommen. Der Beschwerdeführer reichte eine Heiratsurkunde im Original sowie Ge- burtsregisterauszüge in Kopie (von sich, seiner Ehefrau und den Kindern) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 – eröffnet am 21. Februar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde und stellte das Hauptbegehren, die Ver- fügung vom 20. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. In seiner Rechtsmitteleingabe machte er namentlich ergänzende Ausfüh- rungen zu seinem exilpolitischen Engagement als Sänger politischer Lie- der zur Unterstützung des Freiheitskampfes der LTTE und zu seinen Auf- tritten. Er habe bei «Facebook» neben seinem persönlichen Profil auch ein öffentliches Künstlerprofil und veröffentliche unter beiden Profilen Videos seiner Auftritte und sonstige Unterstützungsbekundungen für die LTTE. Seine Live-Auftritte sowie seine Videos der Auftritte würden von einem

D-5330/2020 Seite 4 grossen Personenkreis angeschaut. Auch teile er auf «Facebook» Videos zu Ehren des tamilischen Freiheitskampfes und kommentiere diese. Der Beschwerde lagen Ausdrucke von auf «Facebook» veröffentlichten Vi- deos von Konzert-Auftritten des Beschwerdeführers in der Schweiz vom

12. Juni 2018 und 20. Januar 2019, veröffentlichte Fotos von einer Kund- gebung des (…) in Genf vom 9. Marz 2020, an welcher der Beschwerde- führer teilgenommen habe, sowie weitere «Facebook»-Beiträge des Be- schwerdeführers (unter seinem persönlichen Profil sowie unter seinem öf- fentlichen Künstlerprofil) bei. A.d Mit Urteil D-1672/2020 vom 19. Mai 2020 hob das Gericht die Verfü- gung des SEM vom 20. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung führte es insbesondere aus, das SEM habe das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sowie die vorgetragene frühere Haft 1998 (mit Folter) im Sachverhalt vollständig un- erwähnt gelassen und in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils bei der Beurteilung des Falls nicht berücksichtigt. Daher seien der Untersuchungs- grundsatz und die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör ver- letzt worden. B. Am 15. Juni 2020 nahm die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren wie- der auf und führte am 18. August 2020 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte er aus, er sei am 5. Juli 1998, dem Gedenktag der Black Ti- gers, zusammen mit zwei Freunden von C._______ auf dem Weg in die Region D._______ vom Militär unter dem Verdacht festgenommen worden, dass sie Waffen für die Vorbereitung eines Anschlags versteckt hätten. Er sei mit den beiden Freunden in ein Lager gebracht, verhört und in Haft gefoltert worden. Dann seien sie der Polizei von C._______ übergeben und anschliessend vom Gericht der Stadt C._______ zu 15 Tagen Gefängnis in E._______ verurteilt worden. Anschliessend seien sie mit Hilfe eines An- walts freigelassen worden. Er – der Beschwerdeführer – habe später ge- hört, dass seine beiden Freunde bei den LTTE gewesen seien. Er habe in C._______ mit eigenen Augen leblose Körper gesehen, die das Militär an den Strassenrand geworfen habe. Er gehe davon aus, dass sie auch ohne Verfahren umgebracht worden wären, wenn es bei der Festnahme nicht

D-5330/2020 Seite 5 Zeugen gegeben hätte. Er sei freigesprochen worden und danach nicht von den Behörden gesucht worden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er damit begonnen, sich für die LTTE zu engagieren. Er nehme an Veranstaltungen und verschiedenen Gedenkfeiern teil und helfe bei der Einrichtung der Örtlichkeiten, gehöre aber keiner offiziellen Organisation an. Er habe regelmässig Auftritte als Sänger politischer Lieder und habe im Juli 2020 einen bekannten eigenen Song veröffentlicht. Er sei in den sozialen Medien mit einem persönlichen Profil und einem Künstlerprofil auf ««Facebook»» sehr aktiv und mit einer grossen Reichweite. Dort veröffentliche er Videos seiner Auftritte und an- dere Kurzfilme und Lieder, in denen Kritik an der Regierung geübt und der bewaffnete Kampf der LTTE befürwortet werde. Ein Komponist, der für ihn Musik komponiert habe und der sich in Sri Lanka aufhalte, sei vom CID 2018 oder 2019 vorgeladen worden. In der ergänzenden Anhörung reichte er einen USB-Stick (Video zu Song von Juli 2020), mehrere Kopien von seinen Veröffentlichungen auf «Face- book» sowie ein polizeiliches Schreiben (Vorladung) eines befreundeten Komponisten aus Sri Lanka zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. September 2020 (eröffnet am 29. September 2020) lehnte das SEM sein Asylgesuch erneut ab, ordnete wiederum die Weg- weisung aus der Schweiz an sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei nach Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft die Vorinstanz anzuweisen, die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen ein USB-Stick (mit Screenshot und Video eines Ge- sangauftrittes des Beschwerdeführers in F._______ am 26. September

2020) bei.

D-5330/2020 Seite 6 E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 hiess die vormals zustän- dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut, setzte den mandatierten Rechtsvertreter, MLaw Roman Schuler, als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2020 hielt das SEM an sei- nem Entscheid fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2020 zur Kenntnis gebracht. G. Der Vorsitz des Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am

4. Januar 2022 auf Richter Thomas Segessenmann übertragen. H. Am 7. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine neue Adresse mit und reichte eine Honorarnote vom 4. März 2022 ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-

D-5330/2020 Seite 7 würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentli- chen damit, dass die behördliche Festnahme von 1998 während 15 Tagen nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei und es betreffend die geltend gemachten Drohungen durch unbekannte Privatper- sonen und die Gelderpressungen im Jahr 2016 an einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiv fehle. Der Beschwerdeführer habe es bezüglich der

D-5330/2020 Seite 8 Vorfälle im 2016 zudem unterlassen, die sri-lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese einer Anzeige keine Folge geleistet hätten. Schliesslich handle es sich offenbar um eine Verfolgung auf lokaler oder regionaler Ebene und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach ihrem Umzug in ein anderes Quartier nicht mehr behelligt worden. Es deute deshalb nichts darauf hin, dass er aktuell gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein besonderes Risikoprofil. Es sei deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass er sich durch seine Kundgebungsteilnahmen nicht derart exponiert habe, dass ihm in Sri Lanka Verfolgung drohe. In Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker bestehe kein Hinweis, dass er ins Visier der Behörden geraten sei. Er habe erst 2018 begonnen, über «Facebook» Videos der Lieder zu ver- breiten und er habe anscheinend keine weiteren Medien zur Verbreitung der Lieder benutzt. Es handle sich zudem nur um Volkslieder zugunsten der LTTE und er selber habe nur ein einziges Lied geschrieben. Auch habe er nie eine politische Stellungnahme zu den Liedern abgegeben. Die ein- gereichten Beweismittel zu Videos auf «Facebook» und die Vorladung des Komponisten in Sri Lanka seien zum Beweis ungeeignet. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei auf die Prüfung der Glaubhaf- tigkeit verzichtet worden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz komme den Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch Asylrelevanz zu. Bereits dadurch, dass er als Jugendlicher ein LTTTE- Camp absolviert habe, sei er, zusammen mit der erlebten Verhaftung und Folter im Jahr 1998, vorbelastet gewesen. Die Verhaftung von 1998 sei zwar nicht direkt kausal für die Flucht gewesen, aber stelle einen Risiko- faktor bei der Rückkehr dar, sei er doch seitdem den Behörden bekannt. Zudem habe er entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nach der Frei- lassung auch noch Probleme mit den Behörden gehabt, er habe geheiratet, um den Problemen zu entgehen. Dennoch sei er im Jahre 2016 von be- waffneten Personen, die vermutlich Beziehungen zur Regierung hätten, aufgesucht worden.

D-5330/2020 Seite 9 Betreffend die Erpressungen im Jahr 2016 sei festzuhalten, dass es sich bei den Erpressern offensichtlich um Singhalesen gehandelt habe, die ver- mutlich in guter Beziehung zur lokalen Polizei stünden. Der Beschwerde- führer habe also davon ausgehen können, dass von Seiten der staatlichen Behörden kein Schutz zu erwarten sei. Es sei angesichts der Missstände und Korruption innerhalb der Polizei und der grossen Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei von den Erpressern bestochen worden sei oder mit diesen vernetzt sei, nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Risiko wei- terer Verfolgung bei der Anrufung der Justizbehörden nicht habe eingehen wollen, zumal er als Tamile eine schwache Stellung in der Gesellschaft habe. Auch sei es ihm aufgrund seiner früheren Foltererfahrung mit den sri-lankischen Behörden unzumutbar gewesen, die Polizei um Hilfe zu bit- ten. Da er persönlich im Fokus der sri-lankischen Gruppe gestanden habe, hätte ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen gestanden. Zu- dem habe sich die allgemeine Lage im Norden Sri Lankas seit dem Ende des Bürgerkrieges verschärft. In Bezug auf die Würdigung der exilpolitischen Tätigkeiten sei dem SEM klar zu widersprechen. Der Beschwerdeführer singe nicht nur apolitische, folkloristische Lieder, sondern solche mit eindeutig politischem Inhalt. Bei- spielsweise handle sein komponiertes Lied von Juli 2020 vom Kampf der Black Tigers. Die Verbreitung der in der Tat sehr populären Lieder und die von ihm produzierten Kurzfilme seien eine eindeutige Kritik an der Regie- rung. Die Liedtexte sprächen für sich und er habe auch Schmäh-Lieder gegen sri-lankische Politiker verbreitet. Er habe sich erst in der Schweiz getraut, seine Verehrung für die LTTE öffentlich zu machen. Mit seiner grossen Reichweite auf «Facebook», wo er seine populären politischen verbotenen LTTE-Lieder verbreite, steche er klar hervor und verfüge über ein wichtiges Profil. Die eingereichte Vorladung stelle ein Indiz dar, dass die sri-lankischen Behörden auch das musikalische Liedgut von Tamilen überwachten.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise keine solche zu befürchten hatte, mithin keine Vorfluchtgründe vorlagen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, war die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 1998 und die damals erlebte

D-5330/2020 Seite 10 Misshandlung nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2016. In Bezug auf die Gelderpressungen und Drohungen durch unbekannte Personen im Jahr 2016 ist sodann der Argumentation des SEM zu folgen, dass es diesen geltend gemachten kriminellen Handlungen bereits an einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv gefehlt hat. Die vom Beschwerdeführer vermu- teten Beziehungen der unbekannten Täter zur lokalen Polizei sind zudem kein hinreichender Beleg dafür, dass es ihm generell nicht zumutbar und möglich gewesen wäre, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersu- chen. Im Übrigen fällt auf, dass in der Beschwerdeschrift zwar die Asylgewährung beantragt wurde, die Vorfluchtgründe allerdings primär als Risikofaktoren für eine Gefährdung bei der Rückkehr angeführt wurden (vgl. unten E. 5.2.2). Das Hauptaugenmerk der Beschwerde war indessen auf das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers gerichtet.

E. 5.2 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal- tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor pre- kären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situ- ation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 sowie das Referenz- urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Nach wie vor be- steht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. In- dessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. BVGer-Urteil E-1866/2015 E. 8.3).

E. 5.2.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha- ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrie- ben werden, den nach wie vor als Bedrohung aufgefassten tamilischen Se- paratismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Ein- heitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaub-

D-5330/2020 Seite 11 haft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung sprechen (vgl. BVGer-Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risiko- begründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Beja- hung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rück- kehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei nament- lich einen Eintrag in die sog. «Stop-List» (vgl. a.a.O. E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O. E. 8.4.1 und 8.5.3) und re- gimekritische Betätigungen im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Ein- reise nach Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internatio- nale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthalts im Aus- land kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6 und 9.2.4). Die aufgeführten Risikofaktoren sind indes nicht abschliessend (vgl. a.a.O. E. 9.1).

E. 5.2.3 Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie hat der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten. Als schwach risikoerhöhender Faktor ist zu werten, dass sich der Be- schwerdeführer im Jahr 1995 kurze Zeit den LTTE angeschlossen hatte (vgl. act. A17, F65, S. 8) und viele seiner Familienmitglieder wegen Prob- lemen mit dem Militär bereits ab Mitte der 1980er Jahre das Land verlassen haben (vgl. act. A17, F17, S. 3). Auch macht er eine kurzzeitige Inhaftierung und Misshandlungen während der Haft im Jahr 1998 wegen des Verdachts einer LTTE-Verbindung geltend. Auch diese kann, wie in der Beschwerde zu Recht betont wird, ein Risikofaktor sein. Die lange Landesabwesenheit

– seit 2016 – wirkt ebenfalls leicht risikoerhöhend.

E. 5.2.4 Die oben beschriebenen Faktoren sind mit dem exilpolitischen Profil des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau zu würdigen. Exilpolitische Aktivitäten vermögen im Kontext Sri Lankas dann eine rele- vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili- schen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in be-

D-5330/2020 Seite 12 sonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hinge- gen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die Behörden blosse «Mitläufer» von Massenver- anstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr schliesslich eine begründete Furcht vor asylre- levanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaub- haft gemachten Umstände zu erörtern. Neben der Teilnahme an regimekri- tischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei re- gimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exil- politischen Organisation zu denken. Diese Organisationen sowie die Na- men bestimmter des Terrorismus verdächtigter Personen wurden von der sri-lankischen Regierung publiziert (vgl. BVGer-Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4).

E. 5.2.4.1 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Teilnahme an Demonstrationen und hinsichtlich seiner Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungsräumen kann nicht als besonders exponiert bezeichnet werden. So hat er gemäss eigenen Angaben erstmals ab November 2016 bis zur ergänzenden Anhörung vom

18. August 2020 an ungefähr 14 verschiedenen Kundgebungen teilgenom- men (vgl. act. A31, F115-118, S. 16). Es habe sich um Demonstrationen für die LTTE, an Gedenkfeiern der Veteranen und an solche für die Blacks Tigers, an Demonstrationen in Genf sowie an den Sporttagen zum Geden- ken an die Kriegsveteranen gehandelt (vgl. act. A31, F54, S. 9, F117, S. 16). Mit Beweismitteln belegt ist nur die Teilnahme an der Demonstration des (…) in Genf am 9. Marz 2020. Die IBC News hätten darüber in einem Videobeitrag vom 10. März 2020 berichtet. Er reichte hierzu Fotos von «Fa- cebook»-Ausdrucken sowie ein Foto des IBC-Beitrages ein, auf denen er in einer Demonstrationsgruppe als Teilnehmer zu sehen ist (vgl. Be- schwerde vom 23. März 2020, S. 6, Beilagen 5 und 6, sowie Beschwerde von 29. Oktober 2020, S. 6). Er macht in der ergänzenden Anhörung gel- tend, er habe bei den Demonstrationen in Genf, wie derjenigen vom

E. 5.2.4.2 Besonders herausragend bei seinem exilpolitischen Engagement ist aber die Popularität und Reichweite des Beschwerdeführers als Sänger politischer Lieder, wobei er auf Veranstaltungen und Demonstrationen auf- tritt und seine Auftritte in den sozialen Medien unter einem privaten und einem Künstlerprofil bei «Facebook» veröffentlicht. Ein Video seines Auftritts vom (…) 2018 in G._______ haben demzufolge beispielsweise über 20’000 Personen gesehen (vgl. Beschwerde vom

23. März 2020, Beilage 3, «Facebook»-Kopie von «H._______» vom 12. Juni 2018). Er habe in dem Musikvideo über Prabhakaran gesungen (vgl. act. A31, F138, S. 18). Ein Video seines Auftritts von (…) 2019 in I._______ haben fast 6000 Personen gesehen (vgl. Beschwerde vom 23. März 2020, Beilage 4, «Facebook»-Kopie von «H._______» vom 20. Januar 2019). Es habe sich um eine Veranstaltung gehandelt, auf der das Geld der Eintritts- karten für Vanni gesammelt worden sei (vgl. act. A31, F140, S. 18). Auch hat er mit der Beschwerde 29. Oktober 2020 einen weiteren Auftritt vom (…) 2020 als Sänger in F._______ anlässlich von LTTE-Feierlichkeiten gel- tend gemacht und mit Beweismitteln unterlegt (siehe Video auf USB-Stick, Beilage 3 der Beschwerde vom 29. Oktober 2020).

E. 5.2.4.3 Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Mitglied des (…) oder einer anderen Organisation (vgl. A31, F 56 und F60, F66). Er vermag jedoch glaubhaft darzulegen, dass er zum heutigen Zeitpunkt in engem Kontakt mit der Gruppe steht und an ihren Anlässen regelmässig als Sänger auftritt (vgl. Beschwerde September, S. 5, Fussnote1). Er habe auch direkten Kon- takt zu einigen Mitgliedern des (…), die ihn kontaktiert und eingeladen hät- ten, der (…) beizutreten, was er bisher abgelehnt habe (vgl. act. A31, F105- F108, S. 14, 15). Neben dem (…) habe er auch Kontakt zur Organisation «(…)» und engagiere sich in den Organisationen (vgl. A31, F54 und F60, S. 9, F113-F114, S. 15, F119, S. 16). Auch stehe er in direktem Kontakt zu Organisatoren des (…) und habe an mehreren ihrer Veranstaltungen teil- genommen (vgl. act. A31, F104 ff., S. 14 ff.).

E. 5.2.4.4 Hinsichtlich des (…) ist anzumerken, dass diese Organisation auf einer von der sri-lankischen Regierung publizierten Liste verbotener exil- politischer Organisationen steht (vgl. The Gazette of the Democratic So- cialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section (I) - General, Government No- tifications, The UnitedNations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated persons under regulation 4(7) of the United Nations Regula- tions No. 1 of 2012, 20. November 2015, http://fiusrilan-ka.gov.lk/docs/ UN- SCR/List/1941_44[SL]/1941_44[E].pdf).

D-5330/2020 Seite 14

E. 5.2.4.5 Auch hat der Beschwerdeführer im (…) einen eigenen Song veröf- fentlicht, wobei der Text angeblich von seinem Bruder geschrieben wurde und die Musik von einem Komponisten aus dem Vanni stammt (vgl. act. A31, F7, S. 3). Der Beschwerdeführer reicht in der ergänzenden Anhörung einen USB-Stick mit einem Video ein, in welchem er dieses Lied singt (vgl. act. A16, Beweismittel 7). Sein Lied ist sodann unter anderem auf einer Sammlung von Liedern zu finden, die gemäss der Homepage «(…)» am

5. Juli 2020 von Künstlern auf der ganzen Welt zu Ehren der Black Tigers veröffentlicht wurden ([…]) Auch ist auf dem mit der ergänzenden Anhörung eingereichten «Facebook»-Seite vom 3. Juli 2020 ein Link zu seinem Mu- sikvideo. Der Beschwerdeführer ist auf diesem Ausdruck zu sehen. Dem- zufolge haben 3’700 Personen diesen Beitrag gesehen und 112 haben ihn geteilt (vgl. act. A16, Beweismittel 5, «Facebook»-Seite vom 3. Juli 2020, «J._______», S. 19 und act. A31, F8, F9, S. 3). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen (siehe Beschwerde Sep- tember, S. 10), dass sich bereits aus dem Liedtext des Songs ergibt, dass es sich um ein politisches Lied handelt. So hat er in der erweiterten Anhö- rung hinsichtlich der Übersetzung des Textes angegeben, der Song preise den Kampf der Black Tiger (vgl. act. A31, F10, S. 3), die tamilische Bevöl- kerung solle sich gegen die sri-lankische Regierung erheben (vgl. act. A31, F15, F18. S. 4). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des SEM nicht überzeugend, wonach der Beschwerdeführer bloss populäre Volks- lieder ohne politischen Inhalt singe. Es handelt sich beim eigenen Lied des Beschwerdeführers eindeutig nicht um ein blosses Volkslied, sondern um ein Freiheitslied, in welchem der bewaffnete Kampf der LTTE verherrlicht wird.

E. 5.2.4.6 Auch bei den weiteren Liedern anderer Komponisten, die der Be- schwerdeführer öffentlich aufgeführt hat, handelt es sich um politische Lie- der, die das Leben des LTTE-Gründers Prabhakarans zum Gegenstand haben und die tamilische Bevölkerung aufrütteln sollen (vgl. act. A31, F20, F23, S. 5 und act. A16, Beweismittel 5, «Facebook»-Ausdrucke S. 3 und 7, überschrieben mit «My song»). Die populären Lieder werden auch von tamilischen Politikern für politische Zwecke verwendet, wobei der Beschwerdeführer zum Teil seine Liedtexte für diese Zwecke anpasst (vgl. act. A31, F72, S. 10). Ebenso macht er Schmäh-Lieder und Videos gegen sri-lankische Politiker und hat ein Video gegen Karuna veröffentlicht (vgl. act. A31, F72, S. 10).

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E. 5.2.4.7 Aus den mit der Beschwerde vom 23. März 2020 eingereichten «Facebook»-Kopien wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben seinen eigenen politischen Gesangsauftritten weitere politische Beiträge in Form von Kurzfilmen und Links zu anderen politischen Beiträgen von rela- tiv grosser Reichweite sendet. In der Beilage der Beschwerde vom

23. März 2020 befinden sich hierzu Videos und Beiträge, die mit mehreren hundert «Likes» versehen wurden, mehrere tausend Mal gesehen und di- verse Male geteilt wurden (vgl. Beschwerde vom 23. März 2020, Beilage 7 mit Beiträgen aus dem Zeitraum August 2019 bis Anfang März 2020 der «Facebook»-Profile «K._______» und «H._______»). Dass es sich bei den eingereichten «Facebook»-Beiträgen um politische Beiträge handelt, wird beispielsweise in den eingereichten Kopien vom 28. August 2019 ersicht- lich, auf dem bei einem Videolink der Befreiungstiger als Symbol der LTTE abgebildet ist. Dieser Beitrag wurde beispielsweise 6’000 Mal gesehen (vgl. Beilage 7, 28. August 2019). In der ergänzenden Anhörung gab er auf Rückfrage über die mit der Beilage 7 der Beschwerde 23. März 2020 ein- gereichten «Facebook»-Ausdrucke an, alle seine «Posts» seien politisch und den LTTE gewidmet (vgl. act. A31, F143, S. 18 f.). Mit den weiteren, in der Anhörung vom 18. August 2020 eingereichten, «Facebook»-Seiten wird das Ausmass seiner politischen Äusserungen in den sozialen Medien nochmals betont. Er legte dabei weitere Ausdrucke von «Facebook»-Seiten (unter dem «Facebook»-Konto «J._______», März bis Juni 2020, act. A16, Beweismittel 5) mit Links zu seinen Gesangs- sauftritten und Videos mit Reden von Prabhakaran und LTTE-Symbolen ins Recht (vgl. act. A31, F7, S. 3). Dass es sich um politische Inhalte han- delt, wird beispielsweise erkennbar in den Beiträgen vom 26. März 2020 (vgl. act. A16, Beweismittel 5, S. 1) und 18. Mai 2020 (vgl. act. A16, Be- weismittel 5, S. 12), auf denen Velupillai Prabhakaran und die tamilische Flagge zu sehen sind (5’600 gesehen und fast 2’000 gesehen). In der erweiterten Anhörung hat er auch von der Teilnahme an Gesangs- wettbewerbern, organisiert vom (…) gesprochen (vgl. act. A31, F109, S. 15, F111, S. 15, 117, S, 16). Aus Internetquellen ist ersichtlich, dass er tatsächlich – auch 2022 und 2023 – an solchen Gesangswettbewerben teil- genommen hat (siehe [….], zuletzt besucht am 25. August 2023).

E. 5.2.4.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine grosse Reichweite auf seinen «Facebook»-Profilen zu erzielen, mit der er klar aus der Masse re- gierungskritischer tamilischer Personen hervorsteche (s. oben). Er hat Aus- drucke seiner «Facebook»-Profile «H._______» (privat) und des

D-5330/2020 Seite 16 Künstlerprofils «K._______» beziehungsweise später des Künstlerprofils «J._______» eingereicht. Zwar sind die «Facebook»-Profile teilweise nicht öffentlich einsehbar (weil privat) und teilweise nicht mehr aufrufbar und so- mit nicht alle nachprüfbar. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass möglicherweise einige Videos gelöscht seien, er habe viele Lie- der und Bilder neu auf «Facebook» stellen müssen (vgl. act. A31, F102, S. 14). Auch sein altes «Facebook»-Profil, das er nach der Einreise in die Schweiz eröffnet habe, sei 2017 geschlossen worden (vgl. act. A31, F81, S. 12). Dadurch sind auch die weiteren Fussnoten zu «Facebook»-Links weiterer Auftritte nicht (mehr) nachprüfbar (vgl. Beschwerde, S. 6). Dennoch erscheinen die eingereichten Kopien der «Facebook»-Seiten mit den Zahlen zu Teilungen und Aufrufen glaubhaft, auch wenn die entspre- chenden Unterlagen nicht fälschungssicher sind. Diese ergeben jedoch insgesamt ein stimmiges Bild des exilpolitischen Engagements des Be- schwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch in den sozialen Netzwerken «TikTok» und «youtoube» aktiv zu sein scheint. Insofern trifft auch die Argumentation der Vorinstanz nicht (mehr) zu, wonach er nur auf «Facebook» zu finden sei. Der Beschwerdeführer hat bei «TikTok» ein Profil unter L._______ mit 2900 Personen, die ihm folgen und über 22’000 «Likes» (zuletzt besucht: 25. August 2023). Wie aus den dort aufgeführten Datumsangaben bei den Kommentaren zu den veröffentlichten Videos ersichtlich wird, die aus dem Jahr 2022 stammen, hat er das Konto erst 2022 eröffnet. Dort finden sich verschiedene Videos von seinen Gesangsauftritten mit LTTE-Symbolen (tamilischer Tiger, Flagge, Prabhakaran). Eines wurde von mehr als 44’000 Personen angesehen. Auch betreibt er seit März 2022 einen eigenen «Youtoube»-Kanal, (M._______). Dort hat er aktuell 1748 Aufrufe. Da er auf «TikTok» und youtoube» anscheinend erst seit 2022 vertreten ist und bereits so eine grosse Anzahl an Personen Zugang zu seinen veröf- fentlichten Videos gefunden haben, spricht das dafür, dass er einer gros- sen Personenzahl bereits über seine «Facebook»-Konten bekannt war und somit auch für die Glaubhaftigkeit der Aufrufe in den «Facebook»-Unterla- gen. So ist auch anzunehmen, dass die Reichweite, wonach er beispielsweise am 22. November 2019 eine Zahl von 5’190 «Likes» beim Profil

D-5330/2020 Seite 17 «K._______» aufwies (vgl. Beschwerde vom 23. März 2020, Beilage 7, 2. November 2019), den Fakten entspricht. Ebenso, dass dies auf die Aus- sage zutrifft, wonach er zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung unter «J._______» 6’572 Likes gehabt habe (vgl. act. A31, F83, S. 12). Bei sei- nem persönlichen Profil auf «Facebook» habe er ungefähr 5’000 Freunde. Unter einem weiteren «Facebook»-Profil nochmal fast fünftausend (vgl. act. A31, F85, S. 12). Nicht nur die grosse Reichweite, sondern auch die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer in den sozialen Medien jeweils mit seinem Foto und sei- nem richtigen Namen auftritt, sprechen für eine bedeutende persönliche Exponierung (vgl. act. A31, F143, S. 19). Damit setzt er sich – im Gegen- satz zu anderen Personen, die sich unter einem Pseudonym kritisch äus- sern – einer erhöhten Gefährdung aus (vgl. act. A31, F150-F151).

E. 5.2.4.9 Dass der Beschwerdeführer nicht bereits in Sri Lanka an politischen Aktivitäten teilgenommen hat (vgl. act. A31, F69, S. 10), ist seiner Glaub- würdigkeit nicht nachteilig auszulegen. Die Erklärung, dass er sich in Sri Lanka nicht sicher genug gefühlt habe und er erst in der Schweiz das Ri- siko politischer Äusserungen eingegangen sei, erscheint überzeugend (vgl. act. A31, F69-F71, S. 10). Angesichts der geltend gemachten Inhaf- tierung und Misshandlung von 1998 unter dem Verdacht der LTTE-Verbin- dungen, erscheint sein Verhalten nachvollziehbar. Auch erscheint es glaub- haft, dass er sich zumindest im Heimatland schon für die LTTE interes- sierte. Seine Entrüstung auf die Nachfrage in der ergänzenden Anhörung, warum er in Sri Lanka nicht politisch aktiv gewesen sei, erscheint überzeu- gend. Er erwiderte, dass er die LTTE bereits bewundert habe, als mit sech- zehn Jahren sich den LTTE kurze Zeit angeschlossen habe. Aber er habe in Sri Lanka nicht den Mut gehabt, sich politisch zu engagieren. Das habe er erst in der Schweiz durch seine Verbindungen als Sänger mit Verbin- dungen zu LTTE-Anhängern machen können (vgl. act. A31, F76 ff., S. 11).

E. 5.2.4.10 In Bezug auf die eingereichte Vorladung des Freundes (vgl. act. A16, Beweismittel 6), der schon Lieder für ihn komponiert habe, kann nicht direkt auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen wer- den, ist das Dokument doch nicht an ihn gerichtet. Die Argumentation, wo- nach die Vorladung aber zumindest als Indiz dafür zu werten ist, dass die sri-lankischen Behörden die Komposition von Liedern überwachten, er- scheint zumindest nachvollziehbar (vgl. act. A31, F24, S. 5).

D-5330/2020 Seite 18

E. 5.3 Zwar dürften die erwähnten politischen Tätigkeiten je für sich allein ge- nommen noch kein genügendes Risikoprofil zu begründen vermögen. Nach dem Dargelegten gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdi- gung aller Risikofaktoren die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicher- heitsbehörden erweckt haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der sich schon viele Jahre in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer sich früher kurzzeitig den LTTE angeschlossen hatte und wegen des Verdachts der LTTE-Verbindungen inhaftiert gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat als Sänger politischer Lieder über die sozialen Netzwerke eine relativ grosse Reichweite mit der Verbreitung seiner Mu- sikvideos. Er sticht damit klar aus der Masse regimekritischer Aktivisten hervor und verfügt über ein wichtiges Profil. Neben seinem eigenen Song von Juli 2020 interpretiert er als Musiker in Sri Lanka verbotene LTTE-Lie- der (vgl. act. A31, F91, F92, S. 13), welche die tamilische Bevölkerung auf- rütteln sollen, sich gegen die Regierung zu stellen und die Prabhakaran loben (vgl. act. A31, F 88, S. 12, F94, S. 13). Er verbreitet die bekannten LTTE-Lieder auch deshalb, um sie den neuen Generationen bekannt zu machen und für den Kampf gegen die Regierung zu gewinnen (vgl. act. A31, F94, F94, S. 13). Soweit das SEM kritisiert, der Beschwerdeführer habe nur einen eigenen Song geschrieben, ansonsten aber bereits existie- rende Lieder verbreitet, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es aus Sicht der sri-lankischen Regierung sicherlich keine Rolle spielt, ob er bereits bestehende LTTE-Lobeslieder neu interpretiert oder eigene Lieder singt und weiterverbreitet. Entscheidend ist die öffentliche Exponierung und damit einhergehende Kritik, womit er anscheinend eine relativ grosse Reichweite innerhalb der jungen tamilischen Gemeinschaft erzielt hat (s. oben). Er teilt und veröffentlicht Videos und Reden, die politische Kritik beinhalten. Da er seine Kanäle in den sozialen Medien unter seinem eige- nen Namen und nicht unter einem Pseudonym betreibt, ist er zudem einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt (vgl. act. A31, F98, S. 13, F99, S. 14, F151, S. 19). Insgesamt sind die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren (vgl. BVGer-Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Dementspre- chend ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

E. 5.4 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54

D-5330/2020 Seite 19 AsylG). Ausschlussgründe nach Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl ver- langt, ist seine Beschwerde jedoch abzuweisen. Art. 54 AsylG schliesst die Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen aus, und zwar unab- hängig davon, ob diese missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 6.2 Das Anwesenheitsverhältnis ist im Sinne einer Ersatzmassnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdefüh- rer subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wegen drohender Verlet- zung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so- wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übri- gen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. September 2020 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, der Be- schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuwei- sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit

D-5330/2020 Seite 20 seinem Antrag auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er be- züglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei einer solchen Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. 8.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterlie- gens – mithin zu einem Drittel – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit In- struktionsverfügung vom 9. November 2020 gutgeheissen. Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.3 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens – hier also zu zwei Dritteln – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte vorlie- gend eine Kotennote vom 4. März 2022 ein. Dieser Kostennote ist ein Ge- samtaufwand von rund 10.60 Stunden à Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 44.80 zu entnehmen. Der im Beschwerdeverfahren zu entschädigende Aufwand ist aber erst nach Erlass der Verfügung des SEM vom 28. Sep- tember 2020 entstanden, mithin ab dem in der Honorarnote aufgeführten Datum 14. Oktober 2020. Er beträgt somit 9.3 Stunden. Gleichzeitig sind seit dem Zeitpunkt Auslagen von Fr. 43.80 entstanden. Unter Berücksich- tigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten und für die Parteient- schädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 300.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung aufgerundet auf Fr. 2034.70.–. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’034.70.– (inklusive anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteu- erzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 8.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2020 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens – hier also zu einem Drittel – für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich not- wendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Nach Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertrete- rinnen und Vertreter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– ent- schädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom

4. März 2022 geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf

D-5330/2020 Seite 21 Fr. 220.– herabzusetzen. In Anbetracht dieses massgebenden Stundenan- satzes unter Berücksichtigung des Aufwands seit dem 14. Oktober 2020 ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von ins- gesamt Fr. 750.30 zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5330/2020 Seite 22

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.

E. 6.2 Das Anwesenheitsverhältnis ist im Sinne einer Ersatzmassnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig.

E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. September 2020 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei einer solchen Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen.

E. 8.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2020 gutgeheissen. Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte vorliegend eine Kotennote vom 4. März 2022 ein. Dieser Kostennote ist ein Gesamtaufwand von rund 10.60 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 44.80 zu entnehmen. Der im Beschwerdeverfahren zu entschädigende Aufwand ist aber erst nach Erlass der Verfügung des SEM vom 28. September 2020 entstanden, mithin ab dem in der Honorarnote aufgeführten Datum 14. Oktober 2020. Er beträgt somit 9.3 Stunden. Gleichzeitig sind seit dem Zeitpunkt Auslagen von Fr. 43.80 entstanden. Unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten und für die Parteientschädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung aufgerundet auf Fr. 2034.70.-. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'034.70.- (inklusive anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

E. 8.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2020 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 4. März 2022 geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. In Anbetracht dieses massgebenden Stundenansatzes unter Berücksichtigung des Aufwands seit dem 14. Oktober 2020 ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.30 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 März 2020, mit anderen Teilnehmern Parolen gerufen (vgl. act. A31, F122, S. 16). Neben der Teilnahme an den politischen Veranstaltungen helfe er dem (…) bei der Vorbereitung der Veranstaltungsräume, informiere im Vorfeld seinen Bekanntenkreis und führe Teilnehmer für Veranstaltun- gen zusammen (vgl. act. A31, F54, F65, S. 9; vgl. act. A31, F67, F71, S. 10).

D-5330/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flücht- ling beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird an- gewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’034.70.– auszurichten.
  5. Dem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler, wird ein amtli- ches Honorar von Fr. 750.30 ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5330/2020 Urteil vom 27. September 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. Juli 2016 und gelangte am 15. August 2016 über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 25. August 2016, die Anhörung zu den Asylgründen am 28. August 2019. Der Beschwerdeführer führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er stamme aus Jaffna und sei in B._______ aufgewachsen. Im Jahr 1995 sei er kriegsbedingt in die Vanni-Region geflohen. In der Zeit habe er sich für kurze Zeit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Er habe zwei Jahre in der Vanni-Region gelebt, bevor er 1997 nach C._______ gezogen sei. Er sei seit Dezember 2003 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht. Anschliessend habe er als Tagelöhner in der Baubranche gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, im Jahr 1998 vom Militär in C._______ mitgenommen worden und für 15 Tage festgehalten und gefoltert worden zu sein. Anschliessend sei er an die Polizei übergeben und vom Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Am 5. April 2016, als er auf dem Rückweg von der Arbeit gewesen sei, sei er von drei fremden, maskierten Personen angehalten worden. Diese hätten ihn bedroht und ihm seinen bei sich tragenden Lohn von 300'000 Rupien weggenommen. Sie hätten ihm auch mit dem Tod gedroht, sollte er irgendwem von dem Vorfall erzählen. Drei Monate später, am 20. Juli 2016, seien nachts drei maskierte Männer bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten von ihm in gebrochenem Tamilisch eine Million Rupien gefordert, wobei sie ihn mit einer Waffe bedroht hätten. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe. Auch seine Ehefrau sei dazu gekommen und habe dies weinend bestätigt. Schliesslich habe er ihnen die 100'000 Rupien gegeben, die er zu Hause gehabt habe. Sie hätten von ihm die Restsumme von 900'000 Rupien bis spätestens in 15 Tagen gefordert, ansonsten würden sie ihn töten. Es sei ihm angedroht worden, sie würden wiederkommen, um die geforderte Summe abzuholen. Auch hätten sie ihm gesagt, dass er noch mehr Probleme bekommen würde, sollte er zur Polizei gehen. Am nächsten Tag habe er mit seiner Ehefrau Hilfe beim Pfarrer gesucht. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe sich in der Folge nicht an die Polizei gewandt, da er vermutet habe, dass die Polizei in die Erpressung der nicht-tamilischen Täter involviert gewesen sei. Er habe daher am gleichen Abend seine Flucht organisiert und am 30. Juli 2016 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Er habe befürchtet, dass ihn die Täter immer wieder um Geld erpresst und ihn schliesslich erschossen hätten, wenn er ihnen kein Geld gegeben hätte. Auch wegen der früher erlebten Folter hätten ihm die Drohungen Angst gemacht. Seine Ehefrau sei heute noch mit den drei Kindern in C._______. Im Oktober 2016 habe die Ehefrau vermutungsweise von den Erpressern stammende Geräusche an der Tür gehört, aber nicht geöffnet. Sie sei dann in ein anderes Haus in C._______ umgezogen, wo sie auch, etwa ein Jahr später, gehört habe, wie sein Name genannt worden und sie gerufen worden sei. Sie habe aber aus Angst die Tür wieder nicht geöffnet. Seit 2017 sei sie nicht mehr aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv, singe revolutionäre Lieder an LTTE-Festen. Seine Lieder seien auch auf «Facebook» aufgeschaltet. Er singe die Lieder mit Mitgliedern des «(...)» ([...]). Auch an Demonstrationen in der Schweiz habe er teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte eine Heiratsurkunde im Original sowie Geburtsregisterauszüge in Kopie (von sich, seiner Ehefrau und den Kindern) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 - eröffnet am 21. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde und stellte das Hauptbegehren, die Verfügung vom 20. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Rechtsmitteleingabe machte er namentlich ergänzende Ausführungen zu seinem exilpolitischen Engagement als Sänger politischer Lieder zur Unterstützung des Freiheitskampfes der LTTE und zu seinen Auftritten. Er habe bei «Facebook» neben seinem persönlichen Profil auch ein öffentliches Künstlerprofil und veröffentliche unter beiden Profilen Videos seiner Auftritte und sonstige Unterstützungsbekundungen für die LTTE. Seine Live-Auftritte sowie seine Videos der Auftritte würden von einem grossen Personenkreis angeschaut. Auch teile er auf «Facebook» Videos zu Ehren des tamilischen Freiheitskampfes und kommentiere diese. Der Beschwerde lagen Ausdrucke von auf «Facebook» veröffentlichten Videos von Konzert-Auftritten des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 12. Juni 2018 und 20. Januar 2019, veröffentlichte Fotos von einer Kundgebung des (...) in Genf vom 9. Marz 2020, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sowie weitere «Facebook»-Beiträge des Beschwerdeführers (unter seinem persönlichen Profil sowie unter seinem öffentlichen Künstlerprofil) bei. A.d Mit Urteil D-1672/2020 vom 19. Mai 2020 hob das Gericht die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung führte es insbesondere aus, das SEM habe das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sowie die vorgetragene frühere Haft 1998 (mit Folter) im Sachverhalt vollständig unerwähnt gelassen und in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils bei der Beurteilung des Falls nicht berücksichtigt. Daher seien der Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt worden. B. Am 15. Juni 2020 nahm die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und führte am 18. August 2020 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei führte er aus, er sei am 5. Juli 1998, dem Gedenktag der Black Tigers, zusammen mit zwei Freunden von C._______ auf dem Weg in die Region D._______ vom Militär unter dem Verdacht festgenommen worden, dass sie Waffen für die Vorbereitung eines Anschlags versteckt hätten. Er sei mit den beiden Freunden in ein Lager gebracht, verhört und in Haft gefoltert worden. Dann seien sie der Polizei von C._______ übergeben und anschliessend vom Gericht der Stadt C._______ zu 15 Tagen Gefängnis in E._______ verurteilt worden. Anschliessend seien sie mit Hilfe eines Anwalts freigelassen worden. Er - der Beschwerdeführer - habe später gehört, dass seine beiden Freunde bei den LTTE gewesen seien. Er habe in C._______ mit eigenen Augen leblose Körper gesehen, die das Militär an den Strassenrand geworfen habe. Er gehe davon aus, dass sie auch ohne Verfahren umgebracht worden wären, wenn es bei der Festnahme nicht Zeugen gegeben hätte. Er sei freigesprochen worden und danach nicht von den Behörden gesucht worden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er damit begonnen, sich für die LTTE zu engagieren. Er nehme an Veranstaltungen und verschiedenen Gedenkfeiern teil und helfe bei der Einrichtung der Örtlichkeiten, gehöre aber keiner offiziellen Organisation an. Er habe regelmässig Auftritte als Sänger politischer Lieder und habe im Juli 2020 einen bekannten eigenen Song veröffentlicht. Er sei in den sozialen Medien mit einem persönlichen Profil und einem Künstlerprofil auf ««Facebook»» sehr aktiv und mit einer grossen Reichweite. Dort veröffentliche er Videos seiner Auftritte und andere Kurzfilme und Lieder, in denen Kritik an der Regierung geübt und der bewaffnete Kampf der LTTE befürwortet werde. Ein Komponist, der für ihn Musik komponiert habe und der sich in Sri Lanka aufhalte, sei vom CID 2018 oder 2019 vorgeladen worden. In der ergänzenden Anhörung reichte er einen USB-Stick (Video zu Song von Juli 2020), mehrere Kopien von seinen Veröffentlichungen auf «Facebook» sowie ein polizeiliches Schreiben (Vorladung) eines befreundeten Komponisten aus Sri Lanka zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. September 2020 (eröffnet am 29. September 2020) lehnte das SEM sein Asylgesuch erneut ab, ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz an sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei nach Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen ein USB-Stick (mit Screenshot und Video eines Gesangauftrittes des Beschwerdeführers in F._______ am 26. September 2020) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut, setzte den mandatierten Rechtsvertreter, MLaw Roman Schuler, als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2020 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2020 zur Kenntnis gebracht. G. Der Vorsitz des Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 4. Januar 2022 auf Richter Thomas Segessenmann übertragen. H. Am 7. März 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine neue Adresse mit und reichte eine Honorarnote vom 4. März 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die behördliche Festnahme von 1998 während 15 Tagen nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei und es betreffend die geltend gemachten Drohungen durch unbekannte Privatpersonen und die Gelderpressungen im Jahr 2016 an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehle. Der Beschwerdeführer habe es bezüglich der Vorfälle im 2016 zudem unterlassen, die sri-lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese einer Anzeige keine Folge geleistet hätten. Schliesslich handle es sich offenbar um eine Verfolgung auf lokaler oder regionaler Ebene und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach ihrem Umzug in ein anderes Quartier nicht mehr behelligt worden. Es deute deshalb nichts darauf hin, dass er aktuell gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein besonderes Risikoprofil. Es sei deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass er sich durch seine Kundgebungsteilnahmen nicht derart exponiert habe, dass ihm in Sri Lanka Verfolgung drohe. In Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker bestehe kein Hinweis, dass er ins Visier der Behörden geraten sei. Er habe erst 2018 begonnen, über «Facebook» Videos der Lieder zu verbreiten und er habe anscheinend keine weiteren Medien zur Verbreitung der Lieder benutzt. Es handle sich zudem nur um Volkslieder zugunsten der LTTE und er selber habe nur ein einziges Lied geschrieben. Auch habe er nie eine politische Stellungnahme zu den Liedern abgegeben. Die eingereichten Beweismittel zu Videos auf «Facebook» und die Vorladung des Komponisten in Sri Lanka seien zum Beweis ungeeignet. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet worden. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz komme den Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch Asylrelevanz zu. Bereits dadurch, dass er als Jugendlicher ein LTTTE-Camp absolviert habe, sei er, zusammen mit der erlebten Verhaftung und Folter im Jahr 1998, vorbelastet gewesen. Die Verhaftung von 1998 sei zwar nicht direkt kausal für die Flucht gewesen, aber stelle einen Risikofaktor bei der Rückkehr dar, sei er doch seitdem den Behörden bekannt. Zudem habe er entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nach der Freilassung auch noch Probleme mit den Behörden gehabt, er habe geheiratet, um den Problemen zu entgehen. Dennoch sei er im Jahre 2016 von bewaffneten Personen, die vermutlich Beziehungen zur Regierung hätten, aufgesucht worden. Betreffend die Erpressungen im Jahr 2016 sei festzuhalten, dass es sich bei den Erpressern offensichtlich um Singhalesen gehandelt habe, die vermutlich in guter Beziehung zur lokalen Polizei stünden. Der Beschwerdeführer habe also davon ausgehen können, dass von Seiten der staatlichen Behörden kein Schutz zu erwarten sei. Es sei angesichts der Missstände und Korruption innerhalb der Polizei und der grossen Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei von den Erpressern bestochen worden sei oder mit diesen vernetzt sei, nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Risiko weiterer Verfolgung bei der Anrufung der Justizbehörden nicht habe eingehen wollen, zumal er als Tamile eine schwache Stellung in der Gesellschaft habe. Auch sei es ihm aufgrund seiner früheren Foltererfahrung mit den sri-lankischen Behörden unzumutbar gewesen, die Polizei um Hilfe zu bitten. Da er persönlich im Fokus der sri-lankischen Gruppe gestanden habe, hätte ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen gestanden. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Norden Sri Lankas seit dem Ende des Bürgerkrieges verschärft. In Bezug auf die Würdigung der exilpolitischen Tätigkeiten sei dem SEM klar zu widersprechen. Der Beschwerdeführer singe nicht nur apolitische, folkloristische Lieder, sondern solche mit eindeutig politischem Inhalt. Beispielsweise handle sein komponiertes Lied von Juli 2020 vom Kampf der Black Tigers. Die Verbreitung der in der Tat sehr populären Lieder und die von ihm produzierten Kurzfilme seien eine eindeutige Kritik an der Regierung. Die Liedtexte sprächen für sich und er habe auch Schmäh-Lieder gegen sri-lankische Politiker verbreitet. Er habe sich erst in der Schweiz getraut, seine Verehrung für die LTTE öffentlich zu machen. Mit seiner grossen Reichweite auf «Facebook», wo er seine populären politischen verbotenen LTTE-Lieder verbreite, steche er klar hervor und verfüge über ein wichtiges Profil. Die eingereichte Vorladung stelle ein Indiz dar, dass die sri-lankischen Behörden auch das musikalische Liedgut von Tamilen überwachten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise keine solche zu befürchten hatte, mithin keine Vorfluchtgründe vorlagen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, war die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 1998 und die damals erlebte Misshandlung nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2016. In Bezug auf die Gelderpressungen und Drohungen durch unbekannte Personen im Jahr 2016 ist sodann der Argumentation des SEM zu folgen, dass es diesen geltend gemachten kriminellen Handlungen bereits an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gefehlt hat. Die vom Beschwerdeführer vermuteten Beziehungen der unbekannten Täter zur lokalen Polizei sind zudem kein hinreichender Beleg dafür, dass es ihm generell nicht zumutbar und möglich gewesen wäre, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Im Übrigen fällt auf, dass in der Beschwerdeschrift zwar die Asylgewährung beantragt wurde, die Vorfluchtgründe allerdings primär als Risikofaktoren für eine Gefährdung bei der Rückkehr angeführt wurden (vgl. unten E. 5.2.2). Das Hauptaugenmerk der Beschwerde war indessen auf das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers gerichtet. 5.2 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. BVGer-Urteil E-1866/2015 E. 8.3). 5.2.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung aufgefassten tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sprechen (vgl. BVGer-Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sog. «Stop-List» (vgl. a.a.O. E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O. E. 8.4.1 und 8.5.3) und regimekritische Betätigungen im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthalts im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6 und 9.2.4). Die aufgeführten Risikofaktoren sind indes nicht abschliessend (vgl. a.a.O. E. 9.1). 5.2.3 Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie hat der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten. Als schwach risikoerhöhender Faktor ist zu werten, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1995 kurze Zeit den LTTE angeschlossen hatte (vgl. act. A17, F65, S. 8) und viele seiner Familienmitglieder wegen Problemen mit dem Militär bereits ab Mitte der 1980er Jahre das Land verlassen haben (vgl. act. A17, F17, S. 3). Auch macht er eine kurzzeitige Inhaftierung und Misshandlungen während der Haft im Jahr 1998 wegen des Verdachts einer LTTE-Verbindung geltend. Auch diese kann, wie in der Beschwerde zu Recht betont wird, ein Risikofaktor sein. Die lange Landesabwesenheit - seit 2016 - wirkt ebenfalls leicht risikoerhöhend. 5.2.4 Die oben beschriebenen Faktoren sind mit dem exilpolitischen Profil des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau zu würdigen. Exilpolitische Aktivitäten vermögen im Kontext Sri Lankas dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft gemachten Umstände zu erörtern. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Diese Organisationen sowie die Namen bestimmter des Terrorismus verdächtigter Personen wurden von der sri-lankischen Regierung publiziert (vgl. BVGer-Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4). 5.2.4.1 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Teilnahme an Demonstrationen und hinsichtlich seiner Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungsräumen kann nicht als besonders exponiert bezeichnet werden. So hat er gemäss eigenen Angaben erstmals ab November 2016 bis zur ergänzenden Anhörung vom 18. August 2020 an ungefähr 14 verschiedenen Kundgebungen teilgenommen (vgl. act. A31, F115-118, S. 16). Es habe sich um Demonstrationen für die LTTE, an Gedenkfeiern der Veteranen und an solche für die Blacks Tigers, an Demonstrationen in Genf sowie an den Sporttagen zum Gedenken an die Kriegsveteranen gehandelt (vgl. act. A31, F54, S. 9, F117, S. 16). Mit Beweismitteln belegt ist nur die Teilnahme an der Demonstration des (...) in Genf am 9. Marz 2020. Die IBC News hätten darüber in einem Videobeitrag vom 10. März 2020 berichtet. Er reichte hierzu Fotos von «Facebook»-Ausdrucken sowie ein Foto des IBC-Beitrages ein, auf denen er in einer Demonstrationsgruppe als Teilnehmer zu sehen ist (vgl. Beschwerde vom 23. März 2020, S. 6, Beilagen 5 und 6, sowie Beschwerde von 29. Oktober 2020, S. 6). Er macht in der ergänzenden Anhörung geltend, er habe bei den Demonstrationen in Genf, wie derjenigen vom 9. März 2020, mit anderen Teilnehmern Parolen gerufen (vgl. act. A31, F122, S. 16). Neben der Teilnahme an den politischen Veranstaltungen helfe er dem (...) bei der Vorbereitung der Veranstaltungsräume, informiere im Vorfeld seinen Bekanntenkreis und führe Teilnehmer für Veranstaltungen zusammen (vgl. act. A31, F54, F65, S. 9; vgl. act. A31, F67, F71, S. 10). 5.2.4.2 Besonders herausragend bei seinem exilpolitischen Engagement ist aber die Popularität und Reichweite des Beschwerdeführers als Sänger politischer Lieder, wobei er auf Veranstaltungen und Demonstrationen auftritt und seine Auftritte in den sozialen Medien unter einem privaten und einem Künstlerprofil bei «Facebook» veröffentlicht. Ein Video seines Auftritts vom (...) 2018 in G._______ haben demzufolge beispielsweise über 20'000 Personen gesehen (vgl. Beschwerde vom 23. März 2020, Beilage 3, «Facebook»-Kopie von «H._______» vom 12. Juni 2018). Er habe in dem Musikvideo über Prabhakaran gesungen (vgl. act. A31, F138, S. 18). Ein Video seines Auftritts von (...) 2019 in I._______ haben fast 6000 Personen gesehen (vgl. Beschwerde vom 23. März 2020, Beilage 4, «Facebook»-Kopie von «H._______» vom 20. Januar 2019). Es habe sich um eine Veranstaltung gehandelt, auf der das Geld der Eintrittskarten für Vanni gesammelt worden sei (vgl. act. A31, F140, S. 18). Auch hat er mit der Beschwerde 29. Oktober 2020 einen weiteren Auftritt vom (...) 2020 als Sänger in F._______ anlässlich von LTTE-Feierlichkeiten geltend gemacht und mit Beweismitteln unterlegt (siehe Video auf USB-Stick, Beilage 3 der Beschwerde vom 29. Oktober 2020). 5.2.4.3 Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Mitglied des (...) oder einer anderen Organisation (vgl. A31, F 56 und F60, F66). Er vermag jedoch glaubhaft darzulegen, dass er zum heutigen Zeitpunkt in engem Kontakt mit der Gruppe steht und an ihren Anlässen regelmässig als Sänger auftritt (vgl. Beschwerde September, S. 5, Fussnote1). Er habe auch direkten Kontakt zu einigen Mitgliedern des (...), die ihn kontaktiert und eingeladen hätten, der (...) beizutreten, was er bisher abgelehnt habe (vgl. act. A31, F105-F108, S. 14, 15). Neben dem (...) habe er auch Kontakt zur Organisation «(...)» und engagiere sich in den Organisationen (vgl. A31, F54 und F60, S. 9, F113-F114, S. 15, F119, S. 16). Auch stehe er in direktem Kontakt zu Organisatoren des (...) und habe an mehreren ihrer Veranstaltungen teilgenommen (vgl. act. A31, F104 ff., S. 14 ff.). 5.2.4.4 Hinsichtlich des (...) ist anzumerken, dass diese Organisation auf einer von der sri-lankischen Regierung publizierten Liste verbotener exilpolitischer Organisationen steht (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section (I) - General, Government Notifications, The UnitedNations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated persons under regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015, http://fiusrilan-ka.gov.lk/docs/ UNSCR/List/1941_44[SL]/1941_44[E].pdf). 5.2.4.5 Auch hat der Beschwerdeführer im (...) einen eigenen Song veröffentlicht, wobei der Text angeblich von seinem Bruder geschrieben wurde und die Musik von einem Komponisten aus dem Vanni stammt (vgl. act. A31, F7, S. 3). Der Beschwerdeführer reicht in der ergänzenden Anhörung einen USB-Stick mit einem Video ein, in welchem er dieses Lied singt (vgl. act. A16, Beweismittel 7). Sein Lied ist sodann unter anderem auf einer Sammlung von Liedern zu finden, die gemäss der Homepage «(...)» am 5. Juli 2020 von Künstlern auf der ganzen Welt zu Ehren der Black Tigers veröffentlicht wurden ([...]) Auch ist auf dem mit der ergänzenden Anhörung eingereichten «Facebook»-Seite vom 3. Juli 2020 ein Link zu seinem Musikvideo. Der Beschwerdeführer ist auf diesem Ausdruck zu sehen. Demzufolge haben 3'700 Personen diesen Beitrag gesehen und 112 haben ihn geteilt (vgl. act. A16, Beweismittel 5, «Facebook»-Seite vom 3. Juli 2020, «J._______», S. 19 und act. A31, F8, F9, S. 3). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen (siehe Beschwerde September, S. 10), dass sich bereits aus dem Liedtext des Songs ergibt, dass es sich um ein politisches Lied handelt. So hat er in der erweiterten Anhörung hinsichtlich der Übersetzung des Textes angegeben, der Song preise den Kampf der Black Tiger (vgl. act. A31, F10, S. 3), die tamilische Bevölkerung solle sich gegen die sri-lankische Regierung erheben (vgl. act. A31, F15, F18. S. 4). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des SEM nicht überzeugend, wonach der Beschwerdeführer bloss populäre Volkslieder ohne politischen Inhalt singe. Es handelt sich beim eigenen Lied des Beschwerdeführers eindeutig nicht um ein blosses Volkslied, sondern um ein Freiheitslied, in welchem der bewaffnete Kampf der LTTE verherrlicht wird. 5.2.4.6 Auch bei den weiteren Liedern anderer Komponisten, die der Beschwerdeführer öffentlich aufgeführt hat, handelt es sich um politische Lieder, die das Leben des LTTE-Gründers Prabhakarans zum Gegenstand haben und die tamilische Bevölkerung aufrütteln sollen (vgl. act. A31, F20, F23, S. 5 und act. A16, Beweismittel 5, «Facebook»-Ausdrucke S. 3 und 7, überschrieben mit «My song»). Die populären Lieder werden auch von tamilischen Politikern für politische Zwecke verwendet, wobei der Beschwerdeführer zum Teil seine Liedtexte für diese Zwecke anpasst (vgl. act. A31, F72, S. 10). Ebenso macht er Schmäh-Lieder und Videos gegen sri-lankische Politiker und hat ein Video gegen Karuna veröffentlicht (vgl. act. A31, F72, S. 10). 5.2.4.7 Aus den mit der Beschwerde vom 23. März 2020 eingereichten «Facebook»-Kopien wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben seinen eigenen politischen Gesangsauftritten weitere politische Beiträge in Form von Kurzfilmen und Links zu anderen politischen Beiträgen von relativ grosser Reichweite sendet. In der Beilage der Beschwerde vom 23. März 2020 befinden sich hierzu Videos und Beiträge, die mit mehreren hundert «Likes» versehen wurden, mehrere tausend Mal gesehen und diverse Male geteilt wurden (vgl. Beschwerde vom 23. März 2020, Beilage 7 mit Beiträgen aus dem Zeitraum August 2019 bis Anfang März 2020 der «Facebook»-Profile «K._______» und «H._______»). Dass es sich bei den eingereichten «Facebook»-Beiträgen um politische Beiträge handelt, wird beispielsweise in den eingereichten Kopien vom 28. August 2019 ersichtlich, auf dem bei einem Videolink der Befreiungstiger als Symbol der LTTE abgebildet ist. Dieser Beitrag wurde beispielsweise 6'000 Mal gesehen (vgl. Beilage 7, 28. August 2019). In der ergänzenden Anhörung gab er auf Rückfrage über die mit der Beilage 7 der Beschwerde 23. März 2020 eingereichten «Facebook»-Ausdrucke an, alle seine «Posts» seien politisch und den LTTE gewidmet (vgl. act. A31, F143, S. 18 f.). Mit den weiteren, in der Anhörung vom 18. August 2020 eingereichten, «Facebook»-Seiten wird das Ausmass seiner politischen Äusserungen in den sozialen Medien nochmals betont. Er legte dabei weitere Ausdrucke von «Facebook»-Seiten (unter dem «Facebook»-Konto «J._______», März bis Juni 2020, act. A16, Beweismittel 5) mit Links zu seinen Gesangssauftritten und Videos mit Reden von Prabhakaran und LTTE-Symbolen ins Recht (vgl. act. A31, F7, S. 3). Dass es sich um politische Inhalte handelt, wird beispielsweise erkennbar in den Beiträgen vom 26. März 2020 (vgl. act. A16, Beweismittel 5, S. 1) und 18. Mai 2020 (vgl. act. A16, Beweismittel 5, S. 12), auf denen Velupillai Prabhakaran und die tamilische Flagge zu sehen sind (5'600 gesehen und fast 2'000 gesehen). In der erweiterten Anhörung hat er auch von der Teilnahme an Gesangswettbewerbern, organisiert vom (...) gesprochen (vgl. act. A31, F109, S. 15, F111, S. 15, 117, S, 16). Aus Internetquellen ist ersichtlich, dass er tatsächlich - auch 2022 und 2023 - an solchen Gesangswettbewerben teilgenommen hat (siehe [....], zuletzt besucht am 25. August 2023). 5.2.4.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine grosse Reichweite auf seinen «Facebook»-Profilen zu erzielen, mit der er klar aus der Masse regierungskritischer tamilischer Personen hervorsteche (s. oben). Er hat Ausdrucke seiner «Facebook»-Profile «H._______» (privat) und des Künstlerprofils «K._______» beziehungsweise später des Künstlerprofils «J._______» eingereicht. Zwar sind die «Facebook»-Profile teilweise nicht öffentlich einsehbar (weil privat) und teilweise nicht mehr aufrufbar und somit nicht alle nachprüfbar. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass möglicherweise einige Videos gelöscht seien, er habe viele Lieder und Bilder neu auf «Facebook» stellen müssen (vgl. act. A31, F102, S. 14). Auch sein altes «Facebook»-Profil, das er nach der Einreise in die Schweiz eröffnet habe, sei 2017 geschlossen worden (vgl. act. A31, F81, S. 12). Dadurch sind auch die weiteren Fussnoten zu «Facebook»-Links weiterer Auftritte nicht (mehr) nachprüfbar (vgl. Beschwerde, S. 6). Dennoch erscheinen die eingereichten Kopien der «Facebook»-Seiten mit den Zahlen zu Teilungen und Aufrufen glaubhaft, auch wenn die entsprechenden Unterlagen nicht fälschungssicher sind. Diese ergeben jedoch insgesamt ein stimmiges Bild des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch in den sozialen Netzwerken «TikTok» und «youtoube» aktiv zu sein scheint. Insofern trifft auch die Argumentation der Vorinstanz nicht (mehr) zu, wonach er nur auf «Facebook» zu finden sei. Der Beschwerdeführer hat bei «TikTok» ein Profil unter L._______ mit 2900 Personen, die ihm folgen und über 22'000 «Likes» (zuletzt besucht: 25. August 2023). Wie aus den dort aufgeführten Datumsangaben bei den Kommentaren zu den veröffentlichten Videos ersichtlich wird, die aus dem Jahr 2022 stammen, hat er das Konto erst 2022 eröffnet. Dort finden sich verschiedene Videos von seinen Gesangsauftritten mit LTTE-Symbolen (tamilischer Tiger, Flagge, Prabhakaran). Eines wurde von mehr als 44'000 Personen angesehen. Auch betreibt er seit März 2022 einen eigenen «Youtoube»-Kanal, (M._______). Dort hat er aktuell 1748 Aufrufe. Da er auf «TikTok» und youtoube» anscheinend erst seit 2022 vertreten ist und bereits so eine grosse Anzahl an Personen Zugang zu seinen veröffentlichten Videos gefunden haben, spricht das dafür, dass er einer grossen Personenzahl bereits über seine «Facebook»-Konten bekannt war und somit auch für die Glaubhaftigkeit der Aufrufe in den «Facebook»-Unterlagen. So ist auch anzunehmen, dass die Reichweite, wonach er beispielsweise am 22. November 2019 eine Zahl von 5'190 «Likes» beim Profil «K._______» aufwies (vgl. Beschwerde vom 23. März 2020, Beilage 7, 2. November 2019), den Fakten entspricht. Ebenso, dass dies auf die Aussage zutrifft, wonach er zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung unter «J._______» 6'572 Likes gehabt habe (vgl. act. A31, F83, S. 12). Bei seinem persönlichen Profil auf «Facebook» habe er ungefähr 5'000 Freunde. Unter einem weiteren «Facebook»-Profil nochmal fast fünftausend (vgl. act. A31, F85, S. 12). Nicht nur die grosse Reichweite, sondern auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien jeweils mit seinem Foto und seinem richtigen Namen auftritt, sprechen für eine bedeutende persönliche Exponierung (vgl. act. A31, F143, S. 19). Damit setzt er sich - im Gegensatz zu anderen Personen, die sich unter einem Pseudonym kritisch äussern - einer erhöhten Gefährdung aus (vgl. act. A31, F150-F151). 5.2.4.9 Dass der Beschwerdeführer nicht bereits in Sri Lanka an politischen Aktivitäten teilgenommen hat (vgl. act. A31, F69, S. 10), ist seiner Glaubwürdigkeit nicht nachteilig auszulegen. Die Erklärung, dass er sich in Sri Lanka nicht sicher genug gefühlt habe und er erst in der Schweiz das Risiko politischer Äusserungen eingegangen sei, erscheint überzeugend (vgl. act. A31, F69-F71, S. 10). Angesichts der geltend gemachten Inhaftierung und Misshandlung von 1998 unter dem Verdacht der LTTE-Verbindungen, erscheint sein Verhalten nachvollziehbar. Auch erscheint es glaubhaft, dass er sich zumindest im Heimatland schon für die LTTE interessierte. Seine Entrüstung auf die Nachfrage in der ergänzenden Anhörung, warum er in Sri Lanka nicht politisch aktiv gewesen sei, erscheint überzeugend. Er erwiderte, dass er die LTTE bereits bewundert habe, als mit sechzehn Jahren sich den LTTE kurze Zeit angeschlossen habe. Aber er habe in Sri Lanka nicht den Mut gehabt, sich politisch zu engagieren. Das habe er erst in der Schweiz durch seine Verbindungen als Sänger mit Verbindungen zu LTTE-Anhängern machen können (vgl. act. A31, F76 ff., S. 11). 5.2.4.10 In Bezug auf die eingereichte Vorladung des Freundes (vgl. act. A16, Beweismittel 6), der schon Lieder für ihn komponiert habe, kann nicht direkt auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden, ist das Dokument doch nicht an ihn gerichtet. Die Argumentation, wonach die Vorladung aber zumindest als Indiz dafür zu werten ist, dass die sri-lankischen Behörden die Komposition von Liedern überwachten, erscheint zumindest nachvollziehbar (vgl. act. A31, F24, S. 5). 5.3 Zwar dürften die erwähnten politischen Tätigkeiten je für sich allein genommen noch kein genügendes Risikoprofil zu begründen vermögen. Nach dem Dargelegten gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden erweckt haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der sich schon viele Jahre in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer sich früher kurzzeitig den LTTE angeschlossen hatte und wegen des Verdachts der LTTE-Verbindungen inhaftiert gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat als Sänger politischer Lieder über die sozialen Netzwerke eine relativ grosse Reichweite mit der Verbreitung seiner Musikvideos. Er sticht damit klar aus der Masse regimekritischer Aktivisten hervor und verfügt über ein wichtiges Profil. Neben seinem eigenen Song von Juli 2020 interpretiert er als Musiker in Sri Lanka verbotene LTTE-Lieder (vgl. act. A31, F91, F92, S. 13), welche die tamilische Bevölkerung aufrütteln sollen, sich gegen die Regierung zu stellen und die Prabhakaran loben (vgl. act. A31, F 88, S. 12, F94, S. 13). Er verbreitet die bekannten LTTE-Lieder auch deshalb, um sie den neuen Generationen bekannt zu machen und für den Kampf gegen die Regierung zu gewinnen (vgl. act. A31, F94, F94, S. 13). Soweit das SEM kritisiert, der Beschwerdeführer habe nur einen eigenen Song geschrieben, ansonsten aber bereits existierende Lieder verbreitet, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es aus Sicht der sri-lankischen Regierung sicherlich keine Rolle spielt, ob er bereits bestehende LTTE-Lobeslieder neu interpretiert oder eigene Lieder singt und weiterverbreitet. Entscheidend ist die öffentliche Exponierung und damit einhergehende Kritik, womit er anscheinend eine relativ grosse Reichweite innerhalb der jungen tamilischen Gemeinschaft erzielt hat (s. oben). Er teilt und veröffentlicht Videos und Reden, die politische Kritik beinhalten. Da er seine Kanäle in den sozialen Medien unter seinem eigenen Namen und nicht unter einem Pseudonym betreibt, ist er zudem einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt (vgl. act. A31, F98, S. 13, F99, S. 14, F151, S. 19). Insgesamt sind die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren (vgl. BVGer-Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 5.4 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Ausschlussgründe nach Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl verlangt, ist seine Beschwerde jedoch abzuweisen. Art. 54 AsylG schliesst die Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen aus, und zwar unabhängig davon, ob diese missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 6.2 Das Anwesenheitsverhältnis ist im Sinne einer Ersatzmassnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig.

7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. September 2020 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei einer solchen Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. 8.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2020 gutgeheissen. Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.3 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte vorliegend eine Kotennote vom 4. März 2022 ein. Dieser Kostennote ist ein Gesamtaufwand von rund 10.60 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 44.80 zu entnehmen. Der im Beschwerdeverfahren zu entschädigende Aufwand ist aber erst nach Erlass der Verfügung des SEM vom 28. September 2020 entstanden, mithin ab dem in der Honorarnote aufgeführten Datum 14. Oktober 2020. Er beträgt somit 9.3 Stunden. Gleichzeitig sind seit dem Zeitpunkt Auslagen von Fr. 43.80 entstanden. Unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter geltend gemachten und für die Parteientschädigung zu berücksichtigenden Stundenansatzes von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) beläuft sich die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung aufgerundet auf Fr. 2034.70.-. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'034.70.- (inklusive anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 8.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2020 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 4. März 2022 geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. In Anbetracht dieses massgebenden Stundenansatzes unter Berücksichtigung des Aufwands seit dem 14. Oktober 2020 ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.30 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'034.70.- auszurichten.

5. Dem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler, wird ein amtliches Honorar von Fr. 750.30 ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: