Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. September 2001 und gelangte zunächst via Libyen, Niger und Burkina Faso nach Côte d'Ivoire. Am 20. Februar 2008 sei er aus Côte d'Ivoire ausgereist, und am 13. März 2008 sei er von Mauretanien und Marokko herkommend in die Schweiz eingereist. Am 17. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl. Nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) wurde er dort am 2. April 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 1986 Mitglied der Ennahdha-Bewegung und habe sich für diese Organisation im kulturellen und sozialen Bereich engagiert. Am 28. Januar 1994 sei er festgenommen worden, als er mit seinem Freund A. G. (...) im Auto unterwegs gewesen sei, um der Familie eines Häftlings Geld zu bringen. Man habe ihn umgehend inhaftiert. Am 13. Dezember 1994 sei er zu einer Gefängnisstrafe von achteinhalb Jahren sowie zu einer administrativen Kontrolle von fünf Jahren verurteilt worden, und zwar wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation sowie wegen Aufbaus einer Organisation, deren Ziel es sei, private und öffentliche Einrichtungen zu beschädigen. A. G. sowie eine dritte, beim Prozess nicht anwesende Person, seien damals ebenfalls verurteilt worden. Nachdem er siebeneinhalb Jahre im Gefängnis verbracht habe, wobei er gefoltert worden sei, sei er im Juli 2001 freigelassen worden, und zwar unter der Bedingung, dass er während eines Jahres keine neue Tat begehen würde, ansonsten er zwei weitere Jahre Gefängnis zu gewärtigen hätte. Nach seiner Entlassung hätte er im Rahmen der ihm auferlegten administrativen Kontrolle täglich zweimal auf dem Polizeiposten vorsprechen müssen. Er sei indessen nur einmal täglich hingegangen, weshalb er Probleme bekommen habe. Schliesslich habe er sich dort überhaupt nicht mehr gemeldet. Der zuständige Kommissar habe ihm daraufhin erklärt, wenn er nicht gehorche, würde er erneut ins Gefängnis geschickt. Mitte September 2001 habe er den Dorfvorsteher um Ausstellung einer Arbeitsbestätigung ersucht. Diese hätte er benötigt, um eine SIM-Karte zu erwerben. Der Dorfvorsteher habe sich geweigert, ihm die verlangte Bestätigung auszustellen, worauf es zwischen ihnen zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Wenige Tage später, am 18. September 2001, sei er von Angehörigen der Sicher-heitsbehörde aufgesucht worden, weil der Dorfvorsteher ihn offenbar gegenüber den Behörden beschuldigt habe, den Präsidenten be-schimpft, einen Beamten angegriffen und die Regierung kritisiert zu haben. Er sei auf den Posten mitgenommen worden und habe dort einen Rapport unterschreiben müssen. Er habe befürchtet, erneut ins Gefängnis gehen zu müssen, und habe daher gedroht, er werde einen Hungerstreik beginnen. Die Beamten hätten ihn daraufhin noch am selben Tag dem Staatsanwalt vorgeführt. Schliesslich sei ihm eine Gerichtsvorladung für den 20. September 2001 ausgehändigt worden, und man habe ihn nach Hause geschickt. In der Folge habe er die Angelegenheit mit seiner Familie sowie einem befreundeten Anwalt besprochen. Um einer erneuten Gefängnisstrafe zu entgehen, habe er sein Heimatland auf Anraten seiner Familie am 20. September 2001 verlassen. Von seinem Bruder habe er telefonisch erfahren, dass der Gerichtstermin vom 20. September 2001 infolge seiner Abwesenheit verschoben worden sei. Später habe er ausserdem gehört, dass die Behörden nach seiner Ausreise sein Elternhaus durchsucht und seinen Vater vorgeladen hätten, wobei sie einen gegen ihn ausgestellten Suchbefehl erwähnt hätten. Er habe eigentlich die Absicht gehabt, von Côte d'Ivoire aus nach Frankreich zu gehen. Die ivorischen Behörden hätten jedoch anlässlich seiner Einreise seinen gefälschten Pass eingezogen. Er habe mit einer Rückschiebung nach Tunesien rechnen müssen und sich daher entschieden, in Côte d'Ivoire ein Asylgesuch zu stellen. In der Folge sei er durch das UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe von den ivorischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge erhalten, welche er jährlich habe erneuern lassen müssen. Bis am 2. Juli 2007 sei er in Côte d'Ivoire offiziell als Flüchtling registriert gewesen; danach habe er den Flüchtlingsausweis nicht mehr verlängern lassen; denn er habe während seines Aufenthalts in Côte d'Ivoire von den ivorischen Behörden keinerlei Unterstützung bekommen, sondern sei teilweise sogar schikaniert worden, indem ihm beispielsweise die Aufenthaltsbewilligung vorübergehend entzogen und erst nach Bezahlung einer Bestechungssumme wieder zurückgegeben worden sei. Ausserdem hätten ihm die Behörden keinen Schutz vor den bewaffneten Milizen gewährt. Die Milizen hätten vor allem Ausländer behelligt. Er sei mehrmals durch bewaffnete Personen angegriffen worden. Die ivorische Polizei reagiere nicht auf entsprechende Anzeigen. Aus Sicherheitsgründen habe er daher Côte d'Ivoire im Februar 2008 in Richtung Schweiz verlassen. Bei einer Rückkehr nach Tunesien müsste er mit Folter rechnen, ausserdem müsste er möglicherweise erneut eine Gefängnisstrafe absitzen. Nach Côte d'Ivoire könne er ebenfalls nicht zurückkehren, da dies kein sicheres Land sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörungen folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zur Sache zu den Akten: eine tunesische Identitätskarte, einen ivorischen Führerausweis, einen ivorischen Flüchtlingsausweis, einen provisorischen Ausweis des UNHCR vom 2. November 2003, eine Empfangsbestätigung des UNHCR vom 2. November 2003, einen Ausweis des Office National d'Identification (ONI), einen UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2008, eine beglaubigte Kopie eines Gerichtsurteils vom 13. Dezember 1994, ein Urteilszertifikat (inkl. Übersetzung), einen Internetausdruck von state.gov mit Gerichtsurteil ohne Erwägungen, einen Bericht über die Lage der Flüchtlinge in der Elfenbeinküste vom 10. Juni 2004, eine Kopie des C-Ausweises sowie des Führerausweises von A. G., eine Kopie eines Briefes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Juli 2002 in Sachen A. G. und ein Bestätigungsschreiben der Ennahdha-Bewegung im Exil vom 8. April 2008. B. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Abidjan am 21. November 2008 um die Vornahme von Abklärungen betreffend die Möglichkeit einer allfälligen rechtmässigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire und der Erneuerung seiner ivorischen Aufenthaltsbewilligung. Die Anfrage des BFM sowie das Antwortschreiben der Schweizerischen Vertretung in Abidjan vom 24. Dezember 2008 wurden dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 in anonymisierter Form zur Stellungnahme unterbreitet. Die Rechtsvertreterin liess sich dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2009 vernehmen. Dieser Eingabe lagen eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2009, ein Länderbericht von Human Rights Watch (HRW) betreffend Côte d'Ivoire vom Januar 2009 sowie ein Auszug aus einem Bericht des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2008 bei. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am 16. Februar 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 14. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Tunesien an das BFM zurückzuweisen, auf die Wegweisung nach Côte d'Ivoire sei zu verzichten, und es sei festzustellen, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers dort nicht gewährleistet sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Der Beschwerde lagen ein Auszug aus dem Human Rights Report 2008 betreffend Côte d'Ivoire des Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, der HRW-World Report 2009 betreffend Côte d'Ivoire, ein Bericht der International Crisis Group vom 9. März 2009, ein Bericht von RefWorld (World Refugee Survey 2008 - Côte d'Ivoire), ein Bestätigungsschreiben der Association Ez-Zeitouna vom 27. Januar 2009, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. März 2009, ein Schreiben des Beschwerdeführers ans UNHCR in Genf vom 21. Dezember 2004, eine Vollmacht aus dem Jahr 2005, ein Aufruf von Amnesty International (AI) vom 10. Juni 2004, eine Unterstützungsbestätigung der Asylkoordination (...) vom 19. Februar 2009 sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 14. März 2009 bei. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 18. März 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schloss in der Replik vom 11. April 2009 auf Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag ein Auszug aus einem Bericht des U.S. Committee for Refugees and Immigrants (USCRI) bei.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Tunesien erlittenen Verfolgung sowohl vom UNHCR als auch von den ivorischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei. Gestützt darauf habe er in Côte d'Ivoire über einen geregelten Aufenthalt verfügt. Da er weiterhin unter dem Schutz von Côte d'Ivoire stehe, könne darauf verzichtet werden, die in Bezug auf Tunesien geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu prüfen. Hinsichtlich der auf Côte d'Ivoire bezogenen Verfolgungsvorbringen sei zunächst zu bemerken, dass Nachteile, welche sich aus der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Lage in einem Staat ergäben, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Im Weiteren könne auch die allgemeine Sicherheitslage in Côte d'Ivoire nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, in ein anderes Quartier umzuziehen. Es sei schliesslich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in der Hauptstadt ausreichend geschützt sei. Demzufolge seien die Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Côte d'Ivoire, wo der Beschwerdeführer zuletzt Wohnsitz gehabt und Schutz genossen habe, nicht asylrelevant. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könne daher verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire sei durchführbar. Insbesondere könne er bei einer Rückkehr dorthin seinen Flüchtlingsstatus sowie seine Aufenthaltsberechtigung ohne weiteres erneuern.
E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, es sei angesichts der Tatsache, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel von dessen Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, erstaunlich, dass das BFM im Dispositiv seiner Verfügung festgestellt habe, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Weiteren treffe es offensichtlich nicht zu, dass der ivorische Staat fähig sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Dieser sei aus Côte d'Ivoire ausgereist, weil er die Erfahrung gemacht habe, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Sicherheit zu gewährleisten. Die Polizei sei dort teilweise selbst an kriminellen Handlungen beteiligt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach Opfer von gezielten Überfällen geworden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Spannungen im Land zurzeit wieder zunähmen und der Friedensprozess instabil sei. Es sei im Weiteren unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Côte d'Ivoire zurückkehren könnte. Die Auskunft der Schweizerischen Vertretung sei unverbindlich, ebenso die dort zitierte Auskunft des SAARA (Anm.: Service d'Aide et Assistance aux Réfugiés et Apatrides). Das BFM habe nicht abgeklärt, ob die Einreise nach Côte d'Ivoire konkret bewilligt würde. Der Beschwerdeführer besitze keinen tunesischen Reisepass, und einen UNO-Flüchtlingspass habe er trotz entsprechenden Antrags nicht erhalten. Zurzeit sei er für die ivorischen Behörden daher lediglich ein schriftenloser Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, weil er enge Beziehungen zu hier lebenden Personen unterhalte, namentlich zu weiteren Mitgliedern der Ennahdha, welche teilweise mit ihm zusammen in Tunesien verurteilt worden seien. Seine Verfolgung in Tunesien sei gut dokumentiert, weshalb er berechtigte Hoffnungen gehabt habe, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits Ende 2004 einmal versucht, aus Côte d'Ivoire zu flüchten, sei aber nur bis Mali gekommen. Nachdem das UNHCR jegliche Unterstützung abgelehnt habe, sei er schliesslich wieder nach Abidjan zurückgekehrt. Er fürchte sich vor einer allfälligen Rückkehr nach Côte d'Ivorie.
E. 3.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung fest, es sei auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass in Côte d'Ivoire eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 dort aufgehalten und sei sowohl vom UNHCR als auch von den ivorischen Behörden als Flüchtling anerkannt gewesen. Die Behörden hätten das Non-Refoulement-Gebot ihm gegenüber immer respektiert.
E. 3.4 In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung überhaupt nicht auf die seitens des Beschwerdeführers geäusserten Einwände in Bezug auf die Frage der Einreisebewilligung eingegangen. Es müsse genau abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Côte d'Ivoire einreisen könnte. Er habe das Land ohne Aus- und Rückreisevisa verlassen und habe im Vorfeld auch seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erneuern lassen. Er habe zwar einen UNO-Pass (international travel document) beantragt, habe diesen jedoch nicht erhalten, weil er die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt habe.
E. 4 Das BFM prüfte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zwar gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG, aber lediglich mit Blick auf seine Vorbringen in Bezug auf Côte d'Ivoire. Es verzichtete dagegen auf eine Prüfung der Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Tunesien und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer in Côte d'Ivoire als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz geniesse. In der Beschwerde wird dieses Vorgehen kritisiert, und es wird unter anderem verlangt, dass BFM sei anzuweisen, auch die auf Tunesien bezogenen Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Stellt jemand ein Asylgesuch, ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob diese Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Allerdings versteht sich die Schweiz praxisgemäss nur dann als Aufnahmeland für Flüchtlinge, wenn die asylsuchende Person auf die Schutzgewährung in der Schweiz effektiv angewiesen ist. Dieser Grundgedanke wurde respektive wird im Asylgesetz durch verschiedene Normen umgesetzt und konkretisiert. Unter anderem ist der inzwischen ausser Kraft gesetzte Art. 52 Abs. 1 aAsylG vor diesem Hintergrund zu sehen. Diese per 1. Januar 2007 durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845) aufgehobene Bestimmung sah vor, dass einer Person, welche sich in der Schweiz befand, ungeachtet einer allenfalls bestehenden Flüchtlingseigenschaft in der Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte, oder in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten. Das Asylgesuch einer Person, welche sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat aufgehalten hatte, konnte demnach gemäss Art. 52 Abs. 1 aAsylG unter bestimmten Voraussetzungen abgewiesen werden, ohne dass vorgängig geprüft werden musste, ob die gesuchstellende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im Zuge der Änderung des Asylgesetzes gemäss dem oben erwähnten Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2007) wurde die Drittstaatenregelung neu konzipiert (vgl. die heutigen Nichteintretenstatbestände von Art. 34 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit den Ausschlusstatbeständen von Art. 34 Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde Art. 52 Abs. 1 aAsylG ersatzlos aufgehoben, weil diese Bestimmung im Widerspruch gestanden wäre zum neuen Konzept der Drittstaatenregelung, gemäss welchem auf die Anwendung der Drittstaatenregelung nach den Art. 34 Abs. 2 Bst. a, b, c und e AsylG unter anderem dann zu verzichten und ein Asylgesuch materiell zu behandeln ist, wenn eine asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. zum Ganzen die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6890). Auf den ersten Blick besteht damit seit dem 1. Januar 2007 - mit der praktisch gewichtigen Ausnahme von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (sog. "Dublin"-Verfahren) - keine Möglichkeit mehr, das Asylgesuch einer Person, welche sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat aufgehalten hat, ohne vorgängige, zumindest summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen.
E. 4.2 Bei genauerer Betrachtung ist diese Schlussfolgerung indessen unhaltbar (vgl. dazu respektive zum Nachfolgenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 i.S. E-5151/2008 sowie dasjenige vom 9. Oktober 2008 i.S. D-6106/2008). Die letzte Asylgesetzrevision, aus welcher die erwähnte Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG hervorgegangen ist, war primär vom Gedanken der Missbrauchsbekämpfung geprägt. Es erscheint mit Blick auf diese Motivation des Gesetzgebers offensichtlich, dass niemals die Absicht bestand, auch jene Asylsuchenden von der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen Schutz gar nicht benötigen, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchen. Wie vom Bundesverwaltungsgericht in den vorstehend erwähnten Urteilen festgehalten wurde, bringt die Ausnahmeklause von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG den Grundgedanken der humanitären Tradition der Schweiz zum Ausdruck, wonach offensichtlich echte Flüchtlinge nicht in den Drittstaat zurückgeschickt werden sollen, selbst wenn dieser die Rücknahme zusichert (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 BBl 2002 6885). Es ist dagegen nicht im Sinne dieses humanitären Grundgedankens, dass auch Personen, welche bereits in einem Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort asylrechtlichen Schutz geniessen, von einer Rückschiebung in diesen Drittstaat ausgenommen werden sollen. Eine solche (einzig dem Gesetzeswortlaut verhaftete) Auslegung entspräche zudem auch offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers, zumal sie dem Ansinnen der Missbrauchsbekämpfung diametral entgegenstehen würde. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG, wonach einem Feststellungsbegehren (wie beispielsweise vorliegend dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz) nur zu entsprechen ist, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Wenn aber bereits ein Drittstaat diesem Feststellungsbegehren entsprochen und der gesuchstellenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt hat, kann der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses offensichtlich nicht gelingen. Das Auslegungsergebnis, wonach die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht greift, wenn die asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist, dort asylrechtlichen Schutz geniesst und dorthin zurückkehren kann, erscheint schliesslich auch aus gesetzessystematischen Gründen korrekt; denn das schweizerische Asylrecht bietet grundsätzlich nicht Hand für eine doppelspurige Schutzgewährung, sondern lässt das Institut des Zweitasyls einzig unter der Voraussetzung eines zweijährigen, ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz zu (vgl. Art. 50 AsylG).
E. 4.3 Nach dem Gesagten hat das BFM bei einer Drittstaatenkonstellation wie der vorliegenden primär zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG gefällt werden kann. Im zu beurteilenden Fall käme aufgrund der Aktenlage in erster Linie ein Entscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG in Frage. Die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG käme gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht zum Tragen. Hingegen wird für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG praxisgemäss vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen Drittstaates vorliegt, was vom BFM abzuklären wäre (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 BBl 2002 6884). Ebenfalls abzuklären wäre die Frage, ob zumindest die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire gewährleistet wäre.
E. 4.4 Sollte das BFM aus irgendeinem Grund zum Schluss kommen, dass ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden kann (beispielsweise weil keine Rückübernahmezusicherung erhältlich gemacht werden kann), wäre das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell (gemäss Art. 3 und 7 AsylG) zu prüfen, wobei indessen gegebenenfalls ebenfalls die Bestimmung von Art. 50 AsylG als allfälliger Asylausschlussgrund zu beachten wäre.
E. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Rahmen einer materiellen Prüfung der Asylvorbringen nach Art. 3 und 7 AsylG auch die auf Tunesien bezogenen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt werden müssten; denn gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ist für die Frage der Flüchtlingseigenschaft primär die bezüglich des Heimatstaates geltend gemachte Verfolgung relevant. Entgegen der offenbar vom BFM verteretenen Auffassung bezieht sich nämlich die in den vorinstanzlichen Erwägungen aus Art. 3 Abs. 1 AsylG zitierte Formulierung "im Land, in dem sie zuletzt wohnte" auf Asylgesuche von staatenlosen Personen und nicht - wie offenbar vom BFM interpretiert - auf Asylgesuche von Staatsangehörigen eines bestimmten Staates, welche sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat aufgehalten haben. Da der Beschwerdeführer nicht staatenlos ist, sondern nach wie vor über die tunesische Staatsangehörigkeit verfügt, müsste demnach primär geprüft werden, ob er in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt ist.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das BFM im Rahmen der gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG vorgenommenen Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsvorbringen zu Unrecht auf die bezüglich Côte d'Ivoire geltend gemachten Vorbringen beschränkt hat, damit seiner Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) ungenügend nachgekommen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Ausserdem wäre das BFM bei der vorliegenden Fallkonstellation und mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfungskaskade ohnehin grundsätzlich verpflichtet gewesen, zunächst zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG gefällt werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire zu Recht als durchführbar erachtet hat.
E. 6.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
E. 6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz antragsgemäss eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Rechnung vom 14. März 2009 ausgewiesenen Kosten von Fr. 300.-- erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als durchaus angebracht. Für diejenigen Aufwendungen, welche nach dem 14. März 2009 (Datum der Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig sind, wird ein angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 350.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Februar 2009 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-ge: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1644/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 30. Juli 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. September 2001 und gelangte zunächst via Libyen, Niger und Burkina Faso nach Côte d'Ivoire. Am 20. Februar 2008 sei er aus Côte d'Ivoire ausgereist, und am 13. März 2008 sei er von Mauretanien und Marokko herkommend in die Schweiz eingereist. Am 17. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl. Nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) wurde er dort am 2. April 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 1986 Mitglied der Ennahdha-Bewegung und habe sich für diese Organisation im kulturellen und sozialen Bereich engagiert. Am 28. Januar 1994 sei er festgenommen worden, als er mit seinem Freund A. G. (...) im Auto unterwegs gewesen sei, um der Familie eines Häftlings Geld zu bringen. Man habe ihn umgehend inhaftiert. Am 13. Dezember 1994 sei er zu einer Gefängnisstrafe von achteinhalb Jahren sowie zu einer administrativen Kontrolle von fünf Jahren verurteilt worden, und zwar wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation sowie wegen Aufbaus einer Organisation, deren Ziel es sei, private und öffentliche Einrichtungen zu beschädigen. A. G. sowie eine dritte, beim Prozess nicht anwesende Person, seien damals ebenfalls verurteilt worden. Nachdem er siebeneinhalb Jahre im Gefängnis verbracht habe, wobei er gefoltert worden sei, sei er im Juli 2001 freigelassen worden, und zwar unter der Bedingung, dass er während eines Jahres keine neue Tat begehen würde, ansonsten er zwei weitere Jahre Gefängnis zu gewärtigen hätte. Nach seiner Entlassung hätte er im Rahmen der ihm auferlegten administrativen Kontrolle täglich zweimal auf dem Polizeiposten vorsprechen müssen. Er sei indessen nur einmal täglich hingegangen, weshalb er Probleme bekommen habe. Schliesslich habe er sich dort überhaupt nicht mehr gemeldet. Der zuständige Kommissar habe ihm daraufhin erklärt, wenn er nicht gehorche, würde er erneut ins Gefängnis geschickt. Mitte September 2001 habe er den Dorfvorsteher um Ausstellung einer Arbeitsbestätigung ersucht. Diese hätte er benötigt, um eine SIM-Karte zu erwerben. Der Dorfvorsteher habe sich geweigert, ihm die verlangte Bestätigung auszustellen, worauf es zwischen ihnen zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Wenige Tage später, am 18. September 2001, sei er von Angehörigen der Sicher-heitsbehörde aufgesucht worden, weil der Dorfvorsteher ihn offenbar gegenüber den Behörden beschuldigt habe, den Präsidenten be-schimpft, einen Beamten angegriffen und die Regierung kritisiert zu haben. Er sei auf den Posten mitgenommen worden und habe dort einen Rapport unterschreiben müssen. Er habe befürchtet, erneut ins Gefängnis gehen zu müssen, und habe daher gedroht, er werde einen Hungerstreik beginnen. Die Beamten hätten ihn daraufhin noch am selben Tag dem Staatsanwalt vorgeführt. Schliesslich sei ihm eine Gerichtsvorladung für den 20. September 2001 ausgehändigt worden, und man habe ihn nach Hause geschickt. In der Folge habe er die Angelegenheit mit seiner Familie sowie einem befreundeten Anwalt besprochen. Um einer erneuten Gefängnisstrafe zu entgehen, habe er sein Heimatland auf Anraten seiner Familie am 20. September 2001 verlassen. Von seinem Bruder habe er telefonisch erfahren, dass der Gerichtstermin vom 20. September 2001 infolge seiner Abwesenheit verschoben worden sei. Später habe er ausserdem gehört, dass die Behörden nach seiner Ausreise sein Elternhaus durchsucht und seinen Vater vorgeladen hätten, wobei sie einen gegen ihn ausgestellten Suchbefehl erwähnt hätten. Er habe eigentlich die Absicht gehabt, von Côte d'Ivoire aus nach Frankreich zu gehen. Die ivorischen Behörden hätten jedoch anlässlich seiner Einreise seinen gefälschten Pass eingezogen. Er habe mit einer Rückschiebung nach Tunesien rechnen müssen und sich daher entschieden, in Côte d'Ivoire ein Asylgesuch zu stellen. In der Folge sei er durch das UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe von den ivorischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge erhalten, welche er jährlich habe erneuern lassen müssen. Bis am 2. Juli 2007 sei er in Côte d'Ivoire offiziell als Flüchtling registriert gewesen; danach habe er den Flüchtlingsausweis nicht mehr verlängern lassen; denn er habe während seines Aufenthalts in Côte d'Ivoire von den ivorischen Behörden keinerlei Unterstützung bekommen, sondern sei teilweise sogar schikaniert worden, indem ihm beispielsweise die Aufenthaltsbewilligung vorübergehend entzogen und erst nach Bezahlung einer Bestechungssumme wieder zurückgegeben worden sei. Ausserdem hätten ihm die Behörden keinen Schutz vor den bewaffneten Milizen gewährt. Die Milizen hätten vor allem Ausländer behelligt. Er sei mehrmals durch bewaffnete Personen angegriffen worden. Die ivorische Polizei reagiere nicht auf entsprechende Anzeigen. Aus Sicherheitsgründen habe er daher Côte d'Ivoire im Februar 2008 in Richtung Schweiz verlassen. Bei einer Rückkehr nach Tunesien müsste er mit Folter rechnen, ausserdem müsste er möglicherweise erneut eine Gefängnisstrafe absitzen. Nach Côte d'Ivoire könne er ebenfalls nicht zurückkehren, da dies kein sicheres Land sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörungen folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zur Sache zu den Akten: eine tunesische Identitätskarte, einen ivorischen Führerausweis, einen ivorischen Flüchtlingsausweis, einen provisorischen Ausweis des UNHCR vom 2. November 2003, eine Empfangsbestätigung des UNHCR vom 2. November 2003, einen Ausweis des Office National d'Identification (ONI), einen UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2008, eine beglaubigte Kopie eines Gerichtsurteils vom 13. Dezember 1994, ein Urteilszertifikat (inkl. Übersetzung), einen Internetausdruck von state.gov mit Gerichtsurteil ohne Erwägungen, einen Bericht über die Lage der Flüchtlinge in der Elfenbeinküste vom 10. Juni 2004, eine Kopie des C-Ausweises sowie des Führerausweises von A. G., eine Kopie eines Briefes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Juli 2002 in Sachen A. G. und ein Bestätigungsschreiben der Ennahdha-Bewegung im Exil vom 8. April 2008. B. Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Abidjan am 21. November 2008 um die Vornahme von Abklärungen betreffend die Möglichkeit einer allfälligen rechtmässigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire und der Erneuerung seiner ivorischen Aufenthaltsbewilligung. Die Anfrage des BFM sowie das Antwortschreiben der Schweizerischen Vertretung in Abidjan vom 24. Dezember 2008 wurden dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 in anonymisierter Form zur Stellungnahme unterbreitet. Die Rechtsvertreterin liess sich dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2009 vernehmen. Dieser Eingabe lagen eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2009, ein Länderbericht von Human Rights Watch (HRW) betreffend Côte d'Ivoire vom Januar 2009 sowie ein Auszug aus einem Bericht des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2008 bei. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am 16. Februar 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 14. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Tunesien an das BFM zurückzuweisen, auf die Wegweisung nach Côte d'Ivoire sei zu verzichten, und es sei festzustellen, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers dort nicht gewährleistet sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Der Beschwerde lagen ein Auszug aus dem Human Rights Report 2008 betreffend Côte d'Ivoire des Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, der HRW-World Report 2009 betreffend Côte d'Ivoire, ein Bericht der International Crisis Group vom 9. März 2009, ein Bericht von RefWorld (World Refugee Survey 2008 - Côte d'Ivoire), ein Bestätigungsschreiben der Association Ez-Zeitouna vom 27. Januar 2009, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. März 2009, ein Schreiben des Beschwerdeführers ans UNHCR in Genf vom 21. Dezember 2004, eine Vollmacht aus dem Jahr 2005, ein Aufruf von Amnesty International (AI) vom 10. Juni 2004, eine Unterstützungsbestätigung der Asylkoordination (...) vom 19. Februar 2009 sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 14. März 2009 bei. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 18. März 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schloss in der Replik vom 11. April 2009 auf Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lag ein Auszug aus einem Bericht des U.S. Committee for Refugees and Immigrants (USCRI) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Tunesien erlittenen Verfolgung sowohl vom UNHCR als auch von den ivorischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei. Gestützt darauf habe er in Côte d'Ivoire über einen geregelten Aufenthalt verfügt. Da er weiterhin unter dem Schutz von Côte d'Ivoire stehe, könne darauf verzichtet werden, die in Bezug auf Tunesien geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu prüfen. Hinsichtlich der auf Côte d'Ivoire bezogenen Verfolgungsvorbringen sei zunächst zu bemerken, dass Nachteile, welche sich aus der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Lage in einem Staat ergäben, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Im Weiteren könne auch die allgemeine Sicherheitslage in Côte d'Ivoire nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, in ein anderes Quartier umzuziehen. Es sei schliesslich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in der Hauptstadt ausreichend geschützt sei. Demzufolge seien die Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Côte d'Ivoire, wo der Beschwerdeführer zuletzt Wohnsitz gehabt und Schutz genossen habe, nicht asylrelevant. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könne daher verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire sei durchführbar. Insbesondere könne er bei einer Rückkehr dorthin seinen Flüchtlingsstatus sowie seine Aufenthaltsberechtigung ohne weiteres erneuern. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, es sei angesichts der Tatsache, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel von dessen Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, erstaunlich, dass das BFM im Dispositiv seiner Verfügung festgestellt habe, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Weiteren treffe es offensichtlich nicht zu, dass der ivorische Staat fähig sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Dieser sei aus Côte d'Ivoire ausgereist, weil er die Erfahrung gemacht habe, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Sicherheit zu gewährleisten. Die Polizei sei dort teilweise selbst an kriminellen Handlungen beteiligt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach Opfer von gezielten Überfällen geworden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Spannungen im Land zurzeit wieder zunähmen und der Friedensprozess instabil sei. Es sei im Weiteren unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Côte d'Ivoire zurückkehren könnte. Die Auskunft der Schweizerischen Vertretung sei unverbindlich, ebenso die dort zitierte Auskunft des SAARA (Anm.: Service d'Aide et Assistance aux Réfugiés et Apatrides). Das BFM habe nicht abgeklärt, ob die Einreise nach Côte d'Ivoire konkret bewilligt würde. Der Beschwerdeführer besitze keinen tunesischen Reisepass, und einen UNO-Flüchtlingspass habe er trotz entsprechenden Antrags nicht erhalten. Zurzeit sei er für die ivorischen Behörden daher lediglich ein schriftenloser Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, weil er enge Beziehungen zu hier lebenden Personen unterhalte, namentlich zu weiteren Mitgliedern der Ennahdha, welche teilweise mit ihm zusammen in Tunesien verurteilt worden seien. Seine Verfolgung in Tunesien sei gut dokumentiert, weshalb er berechtigte Hoffnungen gehabt habe, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits Ende 2004 einmal versucht, aus Côte d'Ivoire zu flüchten, sei aber nur bis Mali gekommen. Nachdem das UNHCR jegliche Unterstützung abgelehnt habe, sei er schliesslich wieder nach Abidjan zurückgekehrt. Er fürchte sich vor einer allfälligen Rückkehr nach Côte d'Ivorie. 3.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung fest, es sei auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass in Côte d'Ivoire eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 dort aufgehalten und sei sowohl vom UNHCR als auch von den ivorischen Behörden als Flüchtling anerkannt gewesen. Die Behörden hätten das Non-Refoulement-Gebot ihm gegenüber immer respektiert. 3.4 In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung überhaupt nicht auf die seitens des Beschwerdeführers geäusserten Einwände in Bezug auf die Frage der Einreisebewilligung eingegangen. Es müsse genau abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Côte d'Ivoire einreisen könnte. Er habe das Land ohne Aus- und Rückreisevisa verlassen und habe im Vorfeld auch seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erneuern lassen. Er habe zwar einen UNO-Pass (international travel document) beantragt, habe diesen jedoch nicht erhalten, weil er die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt habe. 4. Das BFM prüfte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zwar gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG, aber lediglich mit Blick auf seine Vorbringen in Bezug auf Côte d'Ivoire. Es verzichtete dagegen auf eine Prüfung der Verfolgungsvorbringen hinsichtlich Tunesien und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer in Côte d'Ivoire als Flüchtling anerkannt worden sei und dort Schutz geniesse. In der Beschwerde wird dieses Vorgehen kritisiert, und es wird unter anderem verlangt, dass BFM sei anzuweisen, auch die auf Tunesien bezogenen Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Stellt jemand ein Asylgesuch, ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob diese Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Allerdings versteht sich die Schweiz praxisgemäss nur dann als Aufnahmeland für Flüchtlinge, wenn die asylsuchende Person auf die Schutzgewährung in der Schweiz effektiv angewiesen ist. Dieser Grundgedanke wurde respektive wird im Asylgesetz durch verschiedene Normen umgesetzt und konkretisiert. Unter anderem ist der inzwischen ausser Kraft gesetzte Art. 52 Abs. 1 aAsylG vor diesem Hintergrund zu sehen. Diese per 1. Januar 2007 durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845) aufgehobene Bestimmung sah vor, dass einer Person, welche sich in der Schweiz befand, ungeachtet einer allenfalls bestehenden Flüchtlingseigenschaft in der Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte, oder in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten. Das Asylgesuch einer Person, welche sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat aufgehalten hatte, konnte demnach gemäss Art. 52 Abs. 1 aAsylG unter bestimmten Voraussetzungen abgewiesen werden, ohne dass vorgängig geprüft werden musste, ob die gesuchstellende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im Zuge der Änderung des Asylgesetzes gemäss dem oben erwähnten Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2007) wurde die Drittstaatenregelung neu konzipiert (vgl. die heutigen Nichteintretenstatbestände von Art. 34 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit den Ausschlusstatbeständen von Art. 34 Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde Art. 52 Abs. 1 aAsylG ersatzlos aufgehoben, weil diese Bestimmung im Widerspruch gestanden wäre zum neuen Konzept der Drittstaatenregelung, gemäss welchem auf die Anwendung der Drittstaatenregelung nach den Art. 34 Abs. 2 Bst. a, b, c und e AsylG unter anderem dann zu verzichten und ein Asylgesuch materiell zu behandeln ist, wenn eine asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. zum Ganzen die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6890). Auf den ersten Blick besteht damit seit dem 1. Januar 2007 - mit der praktisch gewichtigen Ausnahme von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (sog. "Dublin"-Verfahren) - keine Möglichkeit mehr, das Asylgesuch einer Person, welche sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat aufgehalten hat, ohne vorgängige, zumindest summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen. 4.2 Bei genauerer Betrachtung ist diese Schlussfolgerung indessen unhaltbar (vgl. dazu respektive zum Nachfolgenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 i.S. E-5151/2008 sowie dasjenige vom 9. Oktober 2008 i.S. D-6106/2008). Die letzte Asylgesetzrevision, aus welcher die erwähnte Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG hervorgegangen ist, war primär vom Gedanken der Missbrauchsbekämpfung geprägt. Es erscheint mit Blick auf diese Motivation des Gesetzgebers offensichtlich, dass niemals die Absicht bestand, auch jene Asylsuchenden von der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen Schutz gar nicht benötigen, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspruchen. Wie vom Bundesverwaltungsgericht in den vorstehend erwähnten Urteilen festgehalten wurde, bringt die Ausnahmeklause von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG den Grundgedanken der humanitären Tradition der Schweiz zum Ausdruck, wonach offensichtlich echte Flüchtlinge nicht in den Drittstaat zurückgeschickt werden sollen, selbst wenn dieser die Rücknahme zusichert (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 BBl 2002 6885). Es ist dagegen nicht im Sinne dieses humanitären Grundgedankens, dass auch Personen, welche bereits in einem Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort asylrechtlichen Schutz geniessen, von einer Rückschiebung in diesen Drittstaat ausgenommen werden sollen. Eine solche (einzig dem Gesetzeswortlaut verhaftete) Auslegung entspräche zudem auch offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers, zumal sie dem Ansinnen der Missbrauchsbekämpfung diametral entgegenstehen würde. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG, wonach einem Feststellungsbegehren (wie beispielsweise vorliegend dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz) nur zu entsprechen ist, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Wenn aber bereits ein Drittstaat diesem Feststellungsbegehren entsprochen und der gesuchstellenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt hat, kann der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses offensichtlich nicht gelingen. Das Auslegungsergebnis, wonach die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht greift, wenn die asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist, dort asylrechtlichen Schutz geniesst und dorthin zurückkehren kann, erscheint schliesslich auch aus gesetzessystematischen Gründen korrekt; denn das schweizerische Asylrecht bietet grundsätzlich nicht Hand für eine doppelspurige Schutzgewährung, sondern lässt das Institut des Zweitasyls einzig unter der Voraussetzung eines zweijährigen, ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz zu (vgl. Art. 50 AsylG). 4.3 Nach dem Gesagten hat das BFM bei einer Drittstaatenkonstellation wie der vorliegenden primär zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG gefällt werden kann. Im zu beurteilenden Fall käme aufgrund der Aktenlage in erster Linie ein Entscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG in Frage. Die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG käme gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht zum Tragen. Hingegen wird für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG praxisgemäss vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen Drittstaates vorliegt, was vom BFM abzuklären wäre (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 BBl 2002 6884). Ebenfalls abzuklären wäre die Frage, ob zumindest die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire gewährleistet wäre. 4.4 Sollte das BFM aus irgendeinem Grund zum Schluss kommen, dass ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden kann (beispielsweise weil keine Rückübernahmezusicherung erhältlich gemacht werden kann), wäre das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell (gemäss Art. 3 und 7 AsylG) zu prüfen, wobei indessen gegebenenfalls ebenfalls die Bestimmung von Art. 50 AsylG als allfälliger Asylausschlussgrund zu beachten wäre. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Rahmen einer materiellen Prüfung der Asylvorbringen nach Art. 3 und 7 AsylG auch die auf Tunesien bezogenen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt werden müssten; denn gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ist für die Frage der Flüchtlingseigenschaft primär die bezüglich des Heimatstaates geltend gemachte Verfolgung relevant. Entgegen der offenbar vom BFM verteretenen Auffassung bezieht sich nämlich die in den vorinstanzlichen Erwägungen aus Art. 3 Abs. 1 AsylG zitierte Formulierung "im Land, in dem sie zuletzt wohnte" auf Asylgesuche von staatenlosen Personen und nicht - wie offenbar vom BFM interpretiert - auf Asylgesuche von Staatsangehörigen eines bestimmten Staates, welche sich vor der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat aufgehalten haben. Da der Beschwerdeführer nicht staatenlos ist, sondern nach wie vor über die tunesische Staatsangehörigkeit verfügt, müsste demnach primär geprüft werden, ob er in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt ist. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das BFM im Rahmen der gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG vorgenommenen Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsvorbringen zu Unrecht auf die bezüglich Côte d'Ivoire geltend gemachten Vorbringen beschränkt hat, damit seiner Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) ungenügend nachgekommen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Ausserdem wäre das BFM bei der vorliegenden Fallkonstellation und mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfungskaskade ohnehin grundsätzlich verpflichtet gewesen, zunächst zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG gefällt werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire zu Recht als durchführbar erachtet hat. 6. 6.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz antragsgemäss eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die in der Rechnung vom 14. März 2009 ausgewiesenen Kosten von Fr. 300.-- erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als durchaus angebracht. Für diejenigen Aufwendungen, welche nach dem 14. März 2009 (Datum der Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig sind, wird ein angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 350.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Februar 2009 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-ge: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: