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D-5139/2011

D-5139/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5139/2011 Urteil vom 21. September 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, alias B._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias C._______, geboren (...), ohne Nationalität, alias D._______, geboren (...), Ukraine, alias E._______, geboren (...), Lettland, dessen Ehefrau F._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias G._______, geboren (...), Kasachstan, sowie deren Kinder H._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias I._______, geboren (...), Staat unbekannt, und J._______, geboren (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2002 unter der Identität C._______, geboren (...), ohne Nationalität, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 20. November 2002 darauf nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese Verfügung am 30. Dezember 2002 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2003 in die Ukraine zurückgeführt wurde, dass er am 12. April 2011 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erneut in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags unter der Identität D._______, geboren (...), Ukraine, ein zweites Asylgesuch einreichte, während seine Ehefrau mit den Kindern erstmals um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Mai 2011 ihre Angaben zur Identität korrigierten und festhielten, bei ihnen handle es sich um B._______, geboren (...), Staat unbekannt, und F._______, geboren (...), Staat unbekannt, dass sie seit 2002/2003 bis zur Einreise in die Schweiz in der Tschechischen Republik gelebt hätten, wo ihnen als Flüchtlinge Asyl gewährt worden sei (vgl. Befragungsprotokolle vom 6. Mai 2011, B6 und B7, S. 2), dass sie in jenem Land jedoch seitens der Spezialdienste und der Skinheads, welche auf Anweisung der Spezialdienste handeln würden, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, dass das BFM aufgrund des erwähnten Aufenthalts in der Tschechischen Republik am 1. Juni 2011 gestützt auf Art. 21 der Verordnung [EG]Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ein Informationsbegehren an die tschechischen Behörden stellte (vgl. Akte B11), dass die tschechischen Behörden mit Stellungnahmen vom 1. Juli 2011 festhielten, die Beschwerdeführenden hätten am 23. Juni 2003 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht, woraufhin ihnen am 16. November 2005 Asyl gewährt worden sei (vgl. Akten B18 und B20), dass das BFM den Beschwerdeführenden sodann mit Schreiben vom4. Juli 2011 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft, dass das BFM am 13. Juli 2011 gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet (abgeschlossen am 17. September 2009; in Kraft seit dem 1. Juni 2011) die tschechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. Akte B22), dass die tschechischen Behörden diesem Ersuchen mit Stellungnahme vom 15. Juli 2011 stattgaben (vgl. Akte B31), dass das BFM die Beschwerdeführenden am 8. August 2011 zu ihren Asylgründen anhörte, wobei sie im Wesentlichen geltend machten, sie seien in der Tschechischen Republik aufgrund ihrer russischen Herkunft seit 2006 von den staatlichen Spezialdiensten, die mit Skinheads zusammenarbeiten würden, verfolgt und beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer im August 2010 auf dem Weg zur kanadischen Botschaft von Skinheads geschlagen und mit brennenden Zigaretten verletzt worden sei, dass man ihm ausserdem einmal eine Krone in einen seiner Zähne montiert habe, um ihn überall finden zu können, dass ebenso versucht worden sei, ihn mittels einer Videomontage als Homosexuellen darzustellen, dass die Firma (...) ihnen mitgeteilt habe, sie erhalte öfters Anfragen über den Beschwerdeführer, dass die tschechischen Behörden sie auch aufgefordert hätten, einen gewissen Geldbetrag zur Begleichung einer Schuld zu bezahlen, obwohl sie keine Schulden gehabt hätten, dass man ihnen zudem oftmals auf der Strasse gefolgt sei, dass der Beschwerdeführer im Übrigen eine seiner Arbeitsstellen durch falsche Anschuldigungen, die ihm gegenüber gemacht worden seien, verloren habe, dass auch der Sohn Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, dass er etwa im Mai 2010 auf dem Schulweg von Skinheads verletzt worden sei, dass ihm ein anderes Mal zwei Personen den Zugang zum Spielplatz verwehrt und ihn auf den Kopf geschlagen hätten, wobei er eine Gehirnerschütterung erlitten habe und drei Tage hospitalisiert worden sei, dass sie als Folge dieser Vorfälle ihren Sohn nicht mehr zur Schule geschickt hätten, woraufhin Sozialarbeiter gedroht hätten, ihnen das Kind wegzunehmen, dass sie sodann die Tschechische Republik im April 2011 verlassen hätten und mit einem Minibus via ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist seien, dass die Beschwerdeführenden dem BFM zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reichten, dass sie anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass sie dieser Aufforderung bis dato keine Folge leisteten und festhielten, die Spezialdienste respektive die Skinheads hätten ihnen die tschechischen Flüchtlingspässe im März/April 2011 weggenommen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 - eröffnet am10. September 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 12. April 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, die Beschwerdeführenden hätten selbst geltend gemacht, vor der Einreichung ihrer Asylgesuche in der Tschechischen Republik gelebt und dort Asyl erhalten zu haben, dass die tschechischen Behörden diese Asylgewährung mit Stellungnahmen vom 1. Juli 2011 bestätigt und sich zudem mit Mitteilung vom 15. Juli 2011 bereit erklärt hätten, die Beschwerdeführenden gestützt auf das tschechisch-schweizerische Rückübernahmeabkommen wieder aufzunehmen, dass der Bundesrat im Übrigen in seiner Sitzung vom 25. Juni 2003 die Staaten der Europäischen Union, darunter die Tschechische Republik, als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, weshalb die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erwähnten Voraussetzungen für ein Nichteintreten unter Vorbehalt der unter Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmebestimmungen erfüllt seien, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in der Schweiz keine Verwandten hätten, aber hier einige Leute kennengelernt hätten (vgl. B6 und B7, S. 4; Anhörungsprotokolle vom 8. August 2011, B29, F29 und B30, F73), dass angesichts dessen vorliegend zu prüfen sei, ob es sich bei jenen Bekannten um Personen handeln könnte, zu denen die Beschwerdeführenden enge Beziehungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG unterhielten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2009/8 festgehalten habe, ausserhalb der Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen, bestehe die Vermutung einer engen Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht mehr, dass in solchen Fällen besondere Umstände gegeben sein müssten, um von einer engen Beziehung auszugehen, dass dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit aufgrund einer schweren Krankheit oder an nachgewiesene regelmässige und intensive Kontakte zu denken sei (vgl. a.a.O., E. 8.5), dass hinsichtlich der Beschwerdeführenden bereits in Anbetracht des lediglich kurzen Aufenthalts in der Schweiz ausgeschlossen werden müsse, es könnte sich bei jenen Bekannten um Personen handeln, zu welchen enge Beziehungen bestünden, weshalb der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG genannte Eintretensgrund nicht gegeben sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1644/2009 vom 30. Juli 2009 ausgeführt habe, die letzte Asylgesetzrevision sei primär vom Gedanken der Missbrauchsbekämpfung geprägt gewesen, womit offensichtlich erscheine, dass nie die Absicht bestanden habe, auch jene Asylsuchenden von der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen Schutz gar nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat erhalten hätten, dass es nicht im Sinne des Grundgedankens der humanitären Tradition der Schweiz sei, Personen, welche bereits in einem Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt worden seien und dort asylrechtlichen Schutz geniessen würden, von einer Rückschiebung in diesen Drittstaat auszunehmen, dass das Gericht in diesem Zusammenhang unter anderem auch darauf hinweise, das schweizerische Asylrecht biete grundsätzlich nicht Hand für eine doppelspurige Schutzgewährung, sondern lasse das Institut des Zweitasyls einzig unter der Voraussetzung eines zweijährigen, ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz zu (vgl. a.a.O., E. 4.2), dass es sich vorliegend angesichts dieser Ausführungen erübrige, auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllten, einzugehen, dass es zudem keine Hinweise darauf gebe, die Beschwerdeführenden erhielten in der Tschechischen Republik, einem Land, das der Bundesrat als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, und in welchem sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien, keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG oder Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dass demzufolge die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG in casu nicht erfüllt seien, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtete und diesbezüglich im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Umstands, wonach der Bundesrat die Tschechische Republik als verfolgungssicheren Drittstaat bezeichnet habe, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung zu verneinen und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass vorliegend jedoch keine Hinweise bestünden, welche diese Regelvermutung umstossen könnten, dass der Beschwerdeführer, als er zu den Gründen der geltend gemachten Verfolgung befragt worden sei, erklärt habe, die Tschechische Republik erachte sich als Transitland, und Menschen, die dort Wurzeln schlügen, würden deshalb verfolgt (vgl. B29, F13), dass diese Erklärung in Anbetracht des ihm und seiner Familie dort gewährten politischen Asyls nicht zu überzeugen vermöge, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits auf die Frage, woher sie wisse, dass die staatlichen Spezialdienste sie verfolgen würden, festgehalten habe, es sei nicht nur ihre Vermutung, sondern auch ihr Gefühl (vgl. B30, F12), dass eine solche rein subjektive Wahrnehmung jedoch die geltend gemachte Verfolgung ebenso wenig zu belegen vermöge, dass sich auch den eingereichten Beweismitteln (vgl. Akte B32) keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung entnehmen liessen, weshalb es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen sei, die diesbezüglichen Vorbringen in einem genügenden Masse zu begründen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, es könne in der Tschechischen Republik - wie auch in anderen europäischen Staaten - durch Personen mit einer militant-rassistischen Grundeinstellung zu Übergriffen gegen Angehörige von ethnischen Minderheiten kommen, dass jedoch in diesem Zusammenhang davon auszugehen sei, die Behörden der Tschechischen Republik, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und Rechtsstaat, würden ihrer Schutzpflicht nachkommen und solche Übergriffe ahnden, dass keine Hinweise darauf bestünden, den Beschwerdeführenden drohe im Falle einer Rückkehr in die Tschechische Republik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass zudem gewisse Zweifel an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden bestünden, da sie im Verlauf ihrer Asylverfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hätten, dass weder die in der Tschechischen Republik herrschende allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da eine entsprechende Zustimmung der tschechischen Behörden vorliege, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September 2011 gegen die Verfügung vom 7. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihnen eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend machten, entgegen der Ansicht des BFM bestünden vorliegend klare Hinweise darauf, dass in der Tschechischen Republik der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht gewährleistet sei, dass sie mehrmals versucht hätten, die Polizei einzuschalten, diese ihnen jedoch nicht glaube und der Sache auch nicht nachgehen wolle; niemand helfe ihnen, dass die ganze Familie grosse Angst habe, wieder in die Tschechische Republik zurückkehren zu müssen; sie könnten dort kein menschenwürdiges Leben führen, dass auch das Kindeswohl bei einer Rückführung gefährdet sei, dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass auch die seitens des BFM getätigte Sachverhaltsabklärung nicht zu beanstanden ist, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung und hinreichender Abklärung des Sachverhalts abgewiesen wird, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es keine Hinweise darauf gibt, dass die Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG oder Art. 33 FK erhalten, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik droht, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da die Tschechische Republik zu den Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention(SR 0.107) gehört, dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der tschechischen Republik noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Übereinstimmung mit dem BFM zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in die tschechische Republik den Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: