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D-1617/2008

D-1617/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie aus G._______, ihren Heimatstaat im Mai 2006 (Beschwerdeführer) respektive im September 2006 (Beschwerdeführerin) auf dem Luftweg. Über H._______ und I._______ seien sie am 20. August 2007 in die Schweiz gelangt, von wo aus sie mit griechischen Pässen nach J._______ auszureisen beabsichtigt hätten. Gleichentags suchten sie im Flughafen K._______ um Asyl nach. Am 21. August 2007 wurden die Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei befragt und vom BFM am 27. August 2007 zu ihren Asylgründen angehört. Die Vorinstanz bewilligte am 30. August 2007 die Einreise in die Schweiz. Am 6. September 2007 fanden im L._______ die Befragungen zur Person statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er habe sich vor einigen Jahren zum Christentum hingewendet und sich vor M._______ Jahren in einer evangelischen Kirche in G._______ taufen lassen. Einen Taufschein habe er jedoch nicht erhalten. Seinen Glauben habe er aus Angst vor behördlicher Repression nie in der erwähnten Kirche, sondern im privaten Kreis mit anderen Christen praktiziert. Die Treffpunkte seien über das Internet mitgeteilt worden und sie hätten sich entweder bei jemandem zu Hause oder im Freien getroffen. Jeden Donnerstag hätten sie sich in einer gemieteten Wohnung in einem Gebäude in N._______ in G._______ versammelt. Er sei von einem früheren Mitarbeiter ihrer O._______, der ebenfalls zum Christentum konvertiert sei, eines Tages zu einer solchen Sitzung eingeladen worden. Er habe sich in der Folge in der "P._______" engagiert und dabei die bereits erwähnte Wohnung unter seinem Namen beziehungsweise unter dem Deckmantel einer privaten Firma gemietet, Computer darin installiert und Gelder aufgetrieben, um karitative Zwecke zu erfüllen respektive zu unterstützen. Ferner habe er versucht, andere Leute zu motivieren, ebenfalls zum Christentum überzutreten. Im (...) sei er nach H._______ gereist, um dort an einem Treffen in der Q._______ teilzunehmen. Im (...) habe er dann über ihren Pfarrer per E-Mail erfahren, dass ihre gemietete Wohnung infolge einer Indiskretion eines ihrer Mitglieder durchsucht und verschiedene Dinge beschlagnahmt worden seien. Auch seien die Sicherheitskräfte daraufhin an seinem Arbeitsplatz und bei seinen Eltern vorstellig geworden. Die Behörden hätten seinen Eltern einen Durchsuchungsbefehl gezeigt und ihr Haus durchsucht, wobei sämtliche seiner persönlichen Gegenstände konfisziert worden seien. In der Folge hätten die Sicherheitskräfte ihr Haus noch wiederholte Male durchsucht. Dies habe ihn daraufhin veranlasst, in H._______ ein Asylgesuch einzureichen, das jedoch abgelehnt und er in der Folge nach I._______ abgeschoben worden sei. Er habe dann auch in I._______ ein Asylgesuch gestellt, wäre jedoch von seiner Ehefrau, welche nach R._______ hätte abgeschoben werden sollen, getrennt worden. Deshalb seien sie in der Absicht, sich nach Kanada zu begeben, zusammen in die Schweiz gereist und hätten schliesslich hier ihre Asylgesuche eingereicht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie habe wegen der Probleme ihres Mannes den Iran vor einem Jahr verlassen und sich ebenfalls nach H._______ begeben, wo sie nach ihrer Einreise ein Asylgesuch gestellt habe. Weil ihr Ehemann Christ geworden sei, habe sie diesbezüglich ebenfalls Probleme bekommen, auch wenn sie nicht so stark wie ihr Mann beteiligt gewesen sei. Sie habe zwar an den Sitzungen ihres Mannes teilgenommen, sich jedoch nicht zum Christentum bekehrt. Nachdem die Sitzungen aufgeflogen seien, das Haus der Schwiegereltern durchsucht und das Hab und Gut ihres Mannes beschlagnahmt worden sei, sei auch sie unter die Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten. Fünf oder sechs Monate vor ihrer Ausreise habe sie aufgehört zu arbeiten und habe sich in den Norden des Irans zu einem Bekannten begeben, wo sie untergetaucht sei. Dort habe sie erfahren, dass die Behörden immer wieder am Arbeitsplatz und am Wohnort nach ihr gefragt hätten. Zudem sei sie während ihres Studiums immer wieder mit behördlichen Schikanen und Problemen konfrontiert gewesen, welche ihr letztlich ein Weiterstudium verunmöglicht hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am 10. Oktober 2007 wies das BFM die Beschwerdeführer an, ihre Identität mit rechtsgenüglichen Ausweisen zu belegen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Konversion mit entsprechenden Dokumenten zu belegen und seine angeblichen religiösen Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Folge gingen bei der Vorinstanz ein Zeitungsartikel und eine S._______ ein. A.c Mit Schreiben des BFM vom 15. November 2007 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Ergebnis verschiedener Fingerabdruckvergleiche und zu Auskünften diverser Behörden zu ihren Aufenthalten in H._______ und I._______ sowie zur Ausstellung eines Visums durch die T._______ Botschaft in Teheran an die Beschwerdeführerin gewährt. Mit separater Verfügung gleichen Datums wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, eingereichte Schriftstücke zu übersetzen. A.d Die Beschwerdeführer nahmen zu ihren Aufenthalten in H._______ und I._______ mit Eingabe vom 26. Novem­ber 2007 Stellung. A.e Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 reichten sie weitere Beweismittel (Nennung der Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 - eröffnet am 11. Februar 2008 - lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 11. März 2008 beantragten die Beschwerdefüh­rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2008 und die Ge­währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe­sentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten könnten. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 17. April 2008 reichten die Beschwerdeführer (Nennung der Beweismittel) ein. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass es ihnen nicht gelungen sei, ein Referenzschreiben von "U._______" erhältlich zu machen, sie jedoch hofften, ein solches Schreiben in nächster Zeit nachreichen zu können. Sie ersuchten das Bundesverwaltungsgericht, die Übersetzung des in persischer Sprache abgefassten V._______ in Ermangelung eigener finanzieller Mittel selber in Auftrag zu geben. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde das Ersuchen, die Übersetzung des in persischer Sprache abgefassten V._______ sei durch das Bundesverwaltungsgericht selber in Auftrag zu geben, abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, dieses Beweismittel bis zum 3. Februar 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der übrigen Akten entschieden. Sodann stellte der Instruktionsrichter fest, dass das erwähnte Referenzschreiben von "U._______" bis dato nicht nachgereicht worden sei. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - eine deutsche Übersetzung des V._______ zu den Akten und führten dazu aus, dass aus Kostengründen lediglich die relevanten Teile des V._______ übersetzt worden seien. Gleichzeitig stellten sie dem Bundesverwaltungsgericht zwei sie betreffende Taufversprechen des Y._______ in Kopie zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 13. März 2009 eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 wurde den Beschwerde­führern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter­breitet. Diese liessen die ihnen eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen. K. Mit Eingabe vom 4. August 2009 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sich der Beschwerdeführer am (...) in Z._______ an einer Demonstration für die Demokratie beteiligt habe. Auf der Internetseite "youtube" finde sich ein längerer Filmbericht über diese Kundgebung, in welchem auch der Beschwerdeführer deutlich erkennbar sei. Die beigelegten Bildschirmausdrucke würden entsprechende Passagen des Filmmaterials zeigen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei­des im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung durch die Bundesbehörden nicht in der Lage gewesen, das Gebet "Vater Unser" richtig und vollständig aufzusagen. Von seinem christlichen Religionsführer, der ihn auch getauft haben soll, habe er nur gerade den Rufnamen gekannt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, das Taufzeremoniell detailliert zu beschreiben. Zudem widerspreche es auch der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer nach der Taufe keinen schriftlichen Beleg wie beispielsweise einen Taufschein erhalten haben soll. Weiter sei es als tatsachenwidrig zu erachten, dass er als zum christlichen Glauben Bekehrter im Iran mit der Todesstrafe rechnen müsse. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung Beweismittel in Aussicht gestellt, welche seine angebliche Bekehrung zum christlichen Glauben belegen sollen. Nachdem er sich nicht habe verneh­men lassen, sei er vom Bundesamt explizit zur Einreichung solcher Belege aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato damit begnügt, eine Bestätigung des Aa._______ in Ab._______ einzureichen. Diese Bestätigung vermöge den Nachweis der Zuge­hörigkeit zur christlichen Religion aber nicht zu erbringen. So beruhe dieses Dokument allein auf den Aussagen von Drittpersonen und stehe bezüglich der Besuche der Gottesdienste in G._______ und des Zeitpunkts der Zugehörigkeit zu dieser christlichen Religionsgemeinschaft im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Sie verliere sich zudem in Allgemeinplätzen und gebe keine Auskunft über eine allfällige Taufe. Bezeichnenderweise habe es der Beschwerdeführer auch unterlassen, die weiteren, in der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 einverlangten Belege bezüglich der angeblichen Miete einer Wohnung für karitative Zwecke und der religiösen Tätigkeiten im Internet einzureichen. In Anbetracht dieser Erwägungen sei es daher nicht erstaunlich, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe sie beispielsweise nicht detailliert und konzis beschreiben können, wie sie wegen ihres Mannes "unter Kontrolle" geraten und welchen Nachteilen sie deswegen ausgesetzt gewesen sei. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, genau zu begründen, warum es ihr in ihrem Heimatland nach vielen Jahren an der Universität nicht mehr möglich gewesen sei, weiter zu studieren. Auch bezüglich der Begründung für ihre Ausreise habe sie sich in inkohärenten Aussagen verloren, indem sie einmal angeführt habe, lediglich wegen ihres Mannes ausgereist zu sein und sonst im Iran - trotz ihrer Unzufriedenheit - hätte leben können, während sie ein anderes Mal ausgeführt habe, sie habe auch persönliche Gründe für ihre Ausreise und für die Einreichung ihres Asylgesuchs gehabt. Der Beschwerdeführer habe als weiteres Beweismittel einen Artikel aus der Zeitung "Ac._______" eingereicht. Dieses Beweismittel sei aber als untauglich zu qualifizieren. So beziehe sich dessen Inhalt weder auf die Beschwerdeführer persönlich und enthalte auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung derselben. Es vermöge deshalb den vorgebrachten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Somit würden die im Entscheid nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft seien.

E. 3.2 In ihrer Beschwerdeschrift wenden die Beschwerdeführer demgegen­über im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer habe das Gebet "Unser Vater" ohne Umschweife richtig auf Farsi vorsprechen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Übersetzung eines Gebets nie wortwörtlich dem Gebet auf Deutsch entspreche. Es seien kulturell bedingte unterschiedliche Interpretationen von einzelnen Begriffen zu berücksichtigen. Zudem könne auch davon ausgegangen werden, dass der Dolmetscher ein Muslim sei, dem das Gebet nicht in seinem deutschen Wortlaut geläufig sei. Die Vorinstanz verkenne hinsichtlich des Vorhalts, wonach der Beschwer­deführer einen schriftlichen Beleg der Taufe besitzen müsste, die Realität der christlichen Minderheit im Iran gründlich. Es sei zwar tatsächlich so, dass die als Christen geborenen iranischen Staatsangehörigen ihre Religion mehr oder weniger ungehindert ausüben dürften, jedoch bei missionarischer Tätigkeit Probleme auftauchen würden. Zudem seien Konvertiten im Iran von der Todesstrafe bedroht, auch wenn dies im Westen einer breiteren Öffentlichkeit verborgen bleibe. In diesem Zusammenhang könne die Taufe von Konvertiten nicht öffentlich stattfinden, da sich die Priester und Kirchen dadurch exponierten und unter den Druck der iranischen Behörden geraten würden. Aus dem gleichen Grund werde auf die Ausstellung eines Taufscheines verzichtet, wenn es sich um einen Konvertiten handle. Ferner seien Konvertiten darauf angewiesen, ihren Glauben im Versteckten auszuüben, da sie bei öffentlicher Ausübung befürchten müssten, von Regierungsspitzeln oder der Pasdaran beobachtet und identifiziert zu werden. Weiter sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen, dass sie ihre Ehe im Iran nicht führen könnten, da die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Andersgläubigen vom Gesetz verboten sei. Das Recht auf ein Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliesse auch die Ausübung der Ehe ein. Ferner sei der Beschwerdeführer in der Schweiz erheblich erkrankt. Er leide an einer (Diagnose) und sei in regelmässiger medizinischer Behandlung. Eine Wegweisung in das Heimatland sei deshalb für sie weder zulässig noch zumutbar. In Bezug auf die Wegweisung habe das BFM zudem das rechtliche Gehör verletzt.

E. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die mit dem Arztzeugnis vom (...) dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden kein Wegweisungshindernis darstellen. So könne sich dieser in G._______, woher er stamme und wo er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge, behandeln lassen. In G._______ bestünden die für seine Behandlung notwendigen medizinischen Infrastrukturen und er sei gemäss dem Arztbericht reisefähig. Es stehe dem Beschwerdeführer zudem frei, hier in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 4 Vorab ist auf die formellen Einwände der Beschwerdeführer einzugehen. Sie rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe mit der lapidaren Erwägung, wonach ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, den Anspruch auf Berücksichtigung relevanter Vorbringen als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sowie die Begründungspflicht verletzt.

E. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst­haft prüft und in der Entscheidfindung berück­sichtigt, was sich ent­sprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffen­de Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermög­lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma­chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück­lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungs­dichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens­umständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesge­richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingrif­fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfälti­ge Begrün­dung verlangt (BGE 112 Ia 110). In Bezug auf den Wegweisungspunkt kann die Begründung indessen weniger dicht ausfallen als im Asylpunkt, da die Anordnung der Wegweisung die regelmässige Rechtsfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25). Betreffend den Wegweisungsvollzug verfügt das BFM jedoch über einen bedeutend weiteren Ermessensspielraum als bei der Anordnung der Wegweisung, weshalb die entsprechende Begründung dichter und ausführlicher auszufallen hat, als wenn lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 45).

E. 4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Zulässigkeit und auch der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Beurteilung und Überprüfung der aktuellen Situation im Iran beruht. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sowohl das rechtliche Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Prüfungsergebnis bezüglich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rein umfangmässig in knapper Form gehalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie habe diesbezüglich keinerlei weitere Untersuchungen vorgenommen. Die rein äusserlich zwar kurzen diesbezüglichen Erwägungen sind Ausdruck der Gesamtbeurteilung der Situation im Heimatland der Beschwerdeführer. Sodann wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - die vorinstanzliche Verfügung auch rechtsgenüglich begründet, da sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten, und diese denn auch mittels vorliegender Beschwerde anfochten, weshalb die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Zudem waren die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht bekannt, weshalb sich das BFM diesbezüglich nicht zu äussern hatte. Da nach Ansicht der Vorinstanz die geltend gemachte Taufe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet wurde, bestand für sie keine Veranlassung, eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen, weil eine Ehe im Iran zwischen einer Muslimin und einem Andersgläubigen gesetzlich verboten sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher insgesamt als unbegründet.

E. 5.1 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran, der damit verbundenen Glaubensausübung und der daraus resultierenden Repression der iranischen Behörden als überwiegend un­glaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG re­duzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Den Beschwerdefüh­rern gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihren auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, ihren diesbezüglichen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich er­lebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Asylgründe respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsge­mäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbrin­gen der Beschwerdeführer wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der unsubstanziierten und teilweise tatsachenwidrigen Ausführungen aufge­setzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen ver­missen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie einen nicht selber er­lebten Sachverhalt als Asylbegründung vortrugen und somit ihre Schilderungen nicht geglaubt werden können. Den Beschwerdeführern gelingt es trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.2 Zunächst wenden die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, der Beschwerdeführer habe das Gebet "Unser Vater" ohne Umschweife richtig auf Farsi vorsprechen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Übersetzung eines Gebets nie wortwörtlich dem Gebet auf Deutsch entspreche. Es seien kulturell bedingte unterschiedlich Interpretationen von einzelnen Begriffen zu berücksichtigen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, zumal in casu der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 27. August 2007 bei der Wiedergabe des fraglichen Gebets ganze Textzeilen anders rezitierte oder gar ausliess. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einzelnen - in der Beschwerdeschrift nicht näher genannten - Begriffen eine kulturell bedingte abweichende Interpretation des Gebetstextes entstehen sollte und worin diese bestehen könnte. Auch der weitere Einwand, wonach vorliegend davon ausgegangen werden könne, dass der Dolmetscher ein Muslim sei, dem das Gebet nicht in seinem deutschen Wortlaut geläufig sei, vermag nicht zu überzeugen. So brauchte der vorliegend eingesetzte Übersetzer das Gebet nicht zu kennen, sondern hatte lediglich in korrekter Weise das vom Asylgesuchsteller während der Anhörung Vorgebrachte zu übersetzen.

E. 5.3 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, aufgrund der im Iran vorherrschenden Ächtung von Konvertiten und der für diese zu befürchtenden Todesstrafe könnten weder Taufen öffentlich stattfinden noch würden Taufscheine ausgestellt. Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass christlich-evangelische Kirchen im Iran, die aktiv missionieren und Muslime taufen, verstärkt auf Tendenzen reagieren, wonach Muslime nur zum Zwecke des erleichterten Asylerhalts im Westen zum Christentum konvertieren wollen. Taufrituale geschehen deshalb nur noch nach mehrjähriger Aktivität in der Kirchgemeinde. Bei gewissen Kirchen werden die Taufen zwar in einem Taufregister der Kirche festgehalten, die Konvertiten erhalten aber selbst kein Taufzeugnis ausgestellt. Muss ein Konvertit im Ausland seine Religionszugehörigkeit bestätigen, zum Beispiel - wie vorliegend - im Zuge eines Asylverfahrens, kann dies nur mittels Kontaktierung der Pfarrer vor Ort geschehen, die dann Auskunft darüber geben, ob die betreffende Person der Kirche bekannt ist (vgl. zum Ganzen: Florian Lüthy, Christen und Christinnen im Iran, Themen­papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 18. Oktober 2005). Die SFH habe eigenen Angaben zufolge bei eigenen Recherchen von dieser Methode bereits mehrfach Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Erkenntnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar kein Taufzeugnis einreichte - was ihm als solches zwar noch nicht zum Nachteil gereicht -, jedoch in seiner Beschwerdeschrift eine Bestätigung desjenigen Pfarrers in Aussicht stellte, der ihn getauft haben soll. Der Beschwerdeführer wurde denn auch mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2008 aufgefordert, das in Aussicht gestellte Referenzschreiben des Pfarrers innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer das fragliche Referenzschreiben bis dato respektive zehn Monate später nicht nachgereicht hätten. Vorliegend ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch bis zum Urteilszeitpunkt kein solches Schreiben, das seine Religionszugehörigkeit bestätigen könnte, nachreichte. Somit liegt lediglich das vom Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Schreiben des Aa._______ in Ab._______ vom (...) vor, das sich auf seine Konversion während seines Aufenthaltes im Iran bezieht. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung erwog, kann diesem Beweismittel keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So widerspricht dessen Inhalt bezüglich des Zeitpunkts der angeblichen Konversion den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFM und beruht in der Tat lediglich auf Angaben von Drittpersonen (Schwester des Beschwerdeführers; andere Gläubige). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe den übrigen Erwägungen des BFM zur festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe sowie der Würdigung des eingereichten Artikels aus der Zeitung "Hambastegi" keine konkreten Argumente entgegenhalten, kann - da sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst - zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden.

E. 5.4 Auch die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Beweismittel vermögen zu keiner anderen Erkenntnis zu führen. So kann der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass er einen Mietvertrag für eine Wohnung in G._______ in seinem Namen abschloss, in asylrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten herleiten, zumal sich aus dem Vertrag auch keine Hinweise ergeben, zu welchem Zweck das Appartement vom Beschwerdeführer gemietet wurde.

E. 5.5 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den übrigen Eingaben der Beschwerdeführer näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

E. 6.1 Des Weiteren machen die Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend, so einerseits mit der Einreichung von zwei in der Schweiz abgegebener Taufversprechen und der damit vorgebrachten Konversion zum christlichen Glauben während ihres hiesigen Aufenthaltes und andererseits wegen exilpolitischer Tätigkeit des Beschwerdeführers.

E. 6.2.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal­tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG).

E. 6.2.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei­se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek­tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie­tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weite­ren Hinweisen).

E. 6.3.1 In Bezug auf die geltend gemachte Konversion reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 je ein schriftliches Taufversprechen des Y._______ zu den Akten. Soweit die Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten ihren Befürchtungen vor allfälligen Behelligungen seitens des iranischen Staates aufgrund ihrer neuen christlichen Gesinnung Ausdruck verleihen wollen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2009/28 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss isla­mischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Mög­lichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertierten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher am 9. September 2008 dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasie­straftatbestandes vorgesehen. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als - im Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses - "Verstoss gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet wer­den, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Ver­schlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwin­gend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parla­ment über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnis­sen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt wer­den soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Ver­fahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu die­sem Entwurf positioniert und ihn unterstützt. Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Urteil demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlang­baren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Aus­land ist den iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berück­sichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grund­sätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher - soweit möglich - die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Ein­zelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatli­che Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.3 Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in die­sem Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweis­mittel wie folgt dar: Das von den Beschwerdeführern am 29. Juni 2008 abgegebene Taufversprechen in der Schweiz soll durch zwei von ihnen eingereichte Bestätigungen des Ad._______, belegt werden. Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass die erwähnten schriftlichen Belege nur in Kopie vorliegen und lediglich von einem Taufzeugen, nicht jedoch von den jeweiligen Täuflingen beziehungsweise den Beschwerdeführern unterschrieben wurden. Zudem ist der Eingabe vom 17. Februar 2009 nicht zu entnehmen, ob und durch wen die Taufe vorgenommen wurde. Unbesehen dieses Umstandes sind in Annahme einer tatsächlich durchgeführten Konversion - nun beider Beschwerdeführer - in der Schweiz den Akten indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie im Zusammenhang mit ihrer christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Somit und in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist zu schliessen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um einfache Mitglieder einer christlichen Vereinigung handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass die Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum bekannt wären, ist daher nicht auszugehen. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Be­schwerdeführer aufgrund ihrer religiösen Gesin­nung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten.

E. 6.4 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine - erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte - exilpolitische Tätigkeit einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivist­Innen und Mitglieder exilpolitischer Organisa­tionen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit wei­teren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfas­sen. Mittels des Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vor­handenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Asylge­suchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich re­levanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst­hafte Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Ein­fluss von Aktionen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365; SFH-Bericht vom 4. April 2006, a.a.O., S. 7).

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zwei Fotos eines im Internet befindlichen Filmberichts über seine Teilnahme an einer Demonstration für die Demokratie im Iran am (...) gegenüber der Ae._______ in Z._______ zu den Akten.

E. 6.4.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwal­tungsgericht vor­liegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjekti­ven Nachfluchtgründe beim Beschwerdeführer vorlie­gen, die bei einer Rückkehr der Beschwer­deführer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie bereits er­wähnt, haben die Beschwerdeführer - so insbesondere der Be­schwerdeführer - weder eine Konversion zum christlichen Glauben im Iran und eine damit einhergehende Glaubensausübung noch eine in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung durch die ira­nischen Behörden glaubhaft machen können. Es kann deshalb ausge­schlossen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sind. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (aktenkundig ist eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Z._______) kann denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit nicht von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Den Akten kann ebenso wenig entnommen werden, dass er als führendes Mitglied einer exilpolitischen Organisation in der Öffentlichkeit in exponierter Weise aufgetreten wäre. Seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitations­potenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffent­lich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, und es weist auch nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat deswegen ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht­gründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs­furcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flücht­linge anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Be­weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die Vor­instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Was die in den ärztlichen Zeugnissen vom 26. Februar 2008 und 14. März 2008 diagnostizierte (Beschreibung Diagnose), betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz ausser­ge­wöhnlichen Um­stände ("very exceptional circum­stances"), wie sie der EGMR in sei­nem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritan­nien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser­wartung aufseiten des an AIDS er­krank­ten Auszuweisenden erschwe­rend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychi­schen Leiden hinzukam, hinlänglich aus­ge­schlossen werden (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41).

E. 9.2.5 Das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, Art. 8 EMRK sei verletzt, weil die Beschwerdeführer ihre Ehe im Iran nicht führen könnten, da die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Andersgläubigen vom Gesetz verboten seien, ist nicht stichhaltig, weil die Beschwerdeführer seit der vorgebrachten Taufe nun beide christlichen Glaubens sein sollen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu er­achten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdefüh­rer wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung auf­grund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungs­gericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar.

E. 9.3.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rück­kehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat als unzumutbar er­scheinen lassen würden. So verfügen die Beschwerdeführer beide über eine höhere Schulbildung mit Abschluss (Af._______) und Berufserfahrungen als (...). Weiter besitzen die Beschwerdeführer Kenntnisse der englischen Sprache und verfügen in G._______ über verschiedene enge Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten; vgl. act. A40/10, S. 3 f., und A41/9, S. 2 f.). Ferner leben je eine Schwester des Beschwerdeführers in H._______ und in den Ag._______, welche ihm und seiner Ehefrau bei der Reintegration - zumindest in finanzieller Hinsicht - im Bedarfsfall Hilfe leisten können. Es ist ihnen da­her möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaf­fen.

E. 9.3.4 Hinsichtlich der angeführten und durch zwei ärztliche Zeugnisse belegten Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustan­des des Be­schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe aus­schliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs­vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erfor­derliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Be­handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizini­schen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzu­mutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe­handlung eine drastische und lebensbedrohende Ver­schlech­terung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Ak­ten keine stichhaltigen An­halts­punkte für das Vorliegen einer medizini­schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Be­schwer­de­führer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kennt­nis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu be­zeich­nen­den medizinischen Behandlungsinstitutionen zu­rückgreifen kann. Gemäss den eingereichten ärztlichen Attesten ist der Beschwerdeführer als reisefähig zu erachten. Somit würden auch seine gesundheitlichen Probleme im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Hei­mat beziehungswei­se eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustan­des nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 Nr. E. 5b S. 157 f.). Sodann kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entspre­chender ärztlicher Atteste medizini­sche Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au­gust 1999 über Finanzierungsfra­gen (AsylV 2, SR 142.312). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1617/2008 Urteil vom 3. Februar 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Iran, alias B._______, geboren (...), Iran, alias C.______, geboren (...), Griechenland, D._______, geboren (...),Iran, alias E._______, geboren (...), Iran, alias F._______, geboren (...), Griechenland, beide vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie aus G._______, ihren Heimatstaat im Mai 2006 (Beschwerdeführer) respektive im September 2006 (Beschwerdeführerin) auf dem Luftweg. Über H._______ und I._______ seien sie am 20. August 2007 in die Schweiz gelangt, von wo aus sie mit griechischen Pässen nach J._______ auszureisen beabsichtigt hätten. Gleichentags suchten sie im Flughafen K._______ um Asyl nach. Am 21. August 2007 wurden die Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei befragt und vom BFM am 27. August 2007 zu ihren Asylgründen angehört. Die Vorinstanz bewilligte am 30. August 2007 die Einreise in die Schweiz. Am 6. September 2007 fanden im L._______ die Befragungen zur Person statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er habe sich vor einigen Jahren zum Christentum hingewendet und sich vor M._______ Jahren in einer evangelischen Kirche in G._______ taufen lassen. Einen Taufschein habe er jedoch nicht erhalten. Seinen Glauben habe er aus Angst vor behördlicher Repression nie in der erwähnten Kirche, sondern im privaten Kreis mit anderen Christen praktiziert. Die Treffpunkte seien über das Internet mitgeteilt worden und sie hätten sich entweder bei jemandem zu Hause oder im Freien getroffen. Jeden Donnerstag hätten sie sich in einer gemieteten Wohnung in einem Gebäude in N._______ in G._______ versammelt. Er sei von einem früheren Mitarbeiter ihrer O._______, der ebenfalls zum Christentum konvertiert sei, eines Tages zu einer solchen Sitzung eingeladen worden. Er habe sich in der Folge in der "P._______" engagiert und dabei die bereits erwähnte Wohnung unter seinem Namen beziehungsweise unter dem Deckmantel einer privaten Firma gemietet, Computer darin installiert und Gelder aufgetrieben, um karitative Zwecke zu erfüllen respektive zu unterstützen. Ferner habe er versucht, andere Leute zu motivieren, ebenfalls zum Christentum überzutreten. Im (...) sei er nach H._______ gereist, um dort an einem Treffen in der Q._______ teilzunehmen. Im (...) habe er dann über ihren Pfarrer per E-Mail erfahren, dass ihre gemietete Wohnung infolge einer Indiskretion eines ihrer Mitglieder durchsucht und verschiedene Dinge beschlagnahmt worden seien. Auch seien die Sicherheitskräfte daraufhin an seinem Arbeitsplatz und bei seinen Eltern vorstellig geworden. Die Behörden hätten seinen Eltern einen Durchsuchungsbefehl gezeigt und ihr Haus durchsucht, wobei sämtliche seiner persönlichen Gegenstände konfisziert worden seien. In der Folge hätten die Sicherheitskräfte ihr Haus noch wiederholte Male durchsucht. Dies habe ihn daraufhin veranlasst, in H._______ ein Asylgesuch einzureichen, das jedoch abgelehnt und er in der Folge nach I._______ abgeschoben worden sei. Er habe dann auch in I._______ ein Asylgesuch gestellt, wäre jedoch von seiner Ehefrau, welche nach R._______ hätte abgeschoben werden sollen, getrennt worden. Deshalb seien sie in der Absicht, sich nach Kanada zu begeben, zusammen in die Schweiz gereist und hätten schliesslich hier ihre Asylgesuche eingereicht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie habe wegen der Probleme ihres Mannes den Iran vor einem Jahr verlassen und sich ebenfalls nach H._______ begeben, wo sie nach ihrer Einreise ein Asylgesuch gestellt habe. Weil ihr Ehemann Christ geworden sei, habe sie diesbezüglich ebenfalls Probleme bekommen, auch wenn sie nicht so stark wie ihr Mann beteiligt gewesen sei. Sie habe zwar an den Sitzungen ihres Mannes teilgenommen, sich jedoch nicht zum Christentum bekehrt. Nachdem die Sitzungen aufgeflogen seien, das Haus der Schwiegereltern durchsucht und das Hab und Gut ihres Mannes beschlagnahmt worden sei, sei auch sie unter die Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten. Fünf oder sechs Monate vor ihrer Ausreise habe sie aufgehört zu arbeiten und habe sich in den Norden des Irans zu einem Bekannten begeben, wo sie untergetaucht sei. Dort habe sie erfahren, dass die Behörden immer wieder am Arbeitsplatz und am Wohnort nach ihr gefragt hätten. Zudem sei sie während ihres Studiums immer wieder mit behördlichen Schikanen und Problemen konfrontiert gewesen, welche ihr letztlich ein Weiterstudium verunmöglicht hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am 10. Oktober 2007 wies das BFM die Beschwerdeführer an, ihre Identität mit rechtsgenüglichen Ausweisen zu belegen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Konversion mit entsprechenden Dokumenten zu belegen und seine angeblichen religiösen Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Folge gingen bei der Vorinstanz ein Zeitungsartikel und eine S._______ ein. A.c Mit Schreiben des BFM vom 15. November 2007 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Ergebnis verschiedener Fingerabdruckvergleiche und zu Auskünften diverser Behörden zu ihren Aufenthalten in H._______ und I._______ sowie zur Ausstellung eines Visums durch die T._______ Botschaft in Teheran an die Beschwerdeführerin gewährt. Mit separater Verfügung gleichen Datums wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, eingereichte Schriftstücke zu übersetzen. A.d Die Beschwerdeführer nahmen zu ihren Aufenthalten in H._______ und I._______ mit Eingabe vom 26. Novem­ber 2007 Stellung. A.e Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 reichten sie weitere Beweismittel (Nennung der Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 - eröffnet am 11. Februar 2008 - lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 11. März 2008 beantragten die Beschwerdefüh­rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2008 und die Ge­währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe­sentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten könnten. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 17. April 2008 reichten die Beschwerdeführer (Nennung der Beweismittel) ein. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass es ihnen nicht gelungen sei, ein Referenzschreiben von "U._______" erhältlich zu machen, sie jedoch hofften, ein solches Schreiben in nächster Zeit nachreichen zu können. Sie ersuchten das Bundesverwaltungsgericht, die Übersetzung des in persischer Sprache abgefassten V._______ in Ermangelung eigener finanzieller Mittel selber in Auftrag zu geben. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde das Ersuchen, die Übersetzung des in persischer Sprache abgefassten V._______ sei durch das Bundesverwaltungsgericht selber in Auftrag zu geben, abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, dieses Beweismittel bis zum 3. Februar 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der übrigen Akten entschieden. Sodann stellte der Instruktionsrichter fest, dass das erwähnte Referenzschreiben von "U._______" bis dato nicht nachgereicht worden sei. G. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - eine deutsche Übersetzung des V._______ zu den Akten und führten dazu aus, dass aus Kostengründen lediglich die relevanten Teile des V._______ übersetzt worden seien. Gleichzeitig stellten sie dem Bundesverwaltungsgericht zwei sie betreffende Taufversprechen des Y._______ in Kopie zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 13. März 2009 eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 wurde den Beschwerde­führern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter­breitet. Diese liessen die ihnen eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen. K. Mit Eingabe vom 4. August 2009 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sich der Beschwerdeführer am (...) in Z._______ an einer Demonstration für die Demokratie beteiligt habe. Auf der Internetseite "youtube" finde sich ein längerer Filmbericht über diese Kundgebung, in welchem auch der Beschwerdeführer deutlich erkennbar sei. Die beigelegten Bildschirmausdrucke würden entsprechende Passagen des Filmmaterials zeigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei­des im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung durch die Bundesbehörden nicht in der Lage gewesen, das Gebet "Vater Unser" richtig und vollständig aufzusagen. Von seinem christlichen Religionsführer, der ihn auch getauft haben soll, habe er nur gerade den Rufnamen gekannt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, das Taufzeremoniell detailliert zu beschreiben. Zudem widerspreche es auch der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer nach der Taufe keinen schriftlichen Beleg wie beispielsweise einen Taufschein erhalten haben soll. Weiter sei es als tatsachenwidrig zu erachten, dass er als zum christlichen Glauben Bekehrter im Iran mit der Todesstrafe rechnen müsse. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung Beweismittel in Aussicht gestellt, welche seine angebliche Bekehrung zum christlichen Glauben belegen sollen. Nachdem er sich nicht habe verneh­men lassen, sei er vom Bundesamt explizit zur Einreichung solcher Belege aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato damit begnügt, eine Bestätigung des Aa._______ in Ab._______ einzureichen. Diese Bestätigung vermöge den Nachweis der Zuge­hörigkeit zur christlichen Religion aber nicht zu erbringen. So beruhe dieses Dokument allein auf den Aussagen von Drittpersonen und stehe bezüglich der Besuche der Gottesdienste in G._______ und des Zeitpunkts der Zugehörigkeit zu dieser christlichen Religionsgemeinschaft im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Sie verliere sich zudem in Allgemeinplätzen und gebe keine Auskunft über eine allfällige Taufe. Bezeichnenderweise habe es der Beschwerdeführer auch unterlassen, die weiteren, in der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 einverlangten Belege bezüglich der angeblichen Miete einer Wohnung für karitative Zwecke und der religiösen Tätigkeiten im Internet einzureichen. In Anbetracht dieser Erwägungen sei es daher nicht erstaunlich, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe sie beispielsweise nicht detailliert und konzis beschreiben können, wie sie wegen ihres Mannes "unter Kontrolle" geraten und welchen Nachteilen sie deswegen ausgesetzt gewesen sei. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, genau zu begründen, warum es ihr in ihrem Heimatland nach vielen Jahren an der Universität nicht mehr möglich gewesen sei, weiter zu studieren. Auch bezüglich der Begründung für ihre Ausreise habe sie sich in inkohärenten Aussagen verloren, indem sie einmal angeführt habe, lediglich wegen ihres Mannes ausgereist zu sein und sonst im Iran - trotz ihrer Unzufriedenheit - hätte leben können, während sie ein anderes Mal ausgeführt habe, sie habe auch persönliche Gründe für ihre Ausreise und für die Einreichung ihres Asylgesuchs gehabt. Der Beschwerdeführer habe als weiteres Beweismittel einen Artikel aus der Zeitung "Ac._______" eingereicht. Dieses Beweismittel sei aber als untauglich zu qualifizieren. So beziehe sich dessen Inhalt weder auf die Beschwerdeführer persönlich und enthalte auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung derselben. Es vermöge deshalb den vorgebrachten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Somit würden die im Entscheid nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft seien. 3.2. In ihrer Beschwerdeschrift wenden die Beschwerdeführer demgegen­über im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer habe das Gebet "Unser Vater" ohne Umschweife richtig auf Farsi vorsprechen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Übersetzung eines Gebets nie wortwörtlich dem Gebet auf Deutsch entspreche. Es seien kulturell bedingte unterschiedliche Interpretationen von einzelnen Begriffen zu berücksichtigen. Zudem könne auch davon ausgegangen werden, dass der Dolmetscher ein Muslim sei, dem das Gebet nicht in seinem deutschen Wortlaut geläufig sei. Die Vorinstanz verkenne hinsichtlich des Vorhalts, wonach der Beschwer­deführer einen schriftlichen Beleg der Taufe besitzen müsste, die Realität der christlichen Minderheit im Iran gründlich. Es sei zwar tatsächlich so, dass die als Christen geborenen iranischen Staatsangehörigen ihre Religion mehr oder weniger ungehindert ausüben dürften, jedoch bei missionarischer Tätigkeit Probleme auftauchen würden. Zudem seien Konvertiten im Iran von der Todesstrafe bedroht, auch wenn dies im Westen einer breiteren Öffentlichkeit verborgen bleibe. In diesem Zusammenhang könne die Taufe von Konvertiten nicht öffentlich stattfinden, da sich die Priester und Kirchen dadurch exponierten und unter den Druck der iranischen Behörden geraten würden. Aus dem gleichen Grund werde auf die Ausstellung eines Taufscheines verzichtet, wenn es sich um einen Konvertiten handle. Ferner seien Konvertiten darauf angewiesen, ihren Glauben im Versteckten auszuüben, da sie bei öffentlicher Ausübung befürchten müssten, von Regierungsspitzeln oder der Pasdaran beobachtet und identifiziert zu werden. Weiter sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen, dass sie ihre Ehe im Iran nicht führen könnten, da die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Andersgläubigen vom Gesetz verboten sei. Das Recht auf ein Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliesse auch die Ausübung der Ehe ein. Ferner sei der Beschwerdeführer in der Schweiz erheblich erkrankt. Er leide an einer (Diagnose) und sei in regelmässiger medizinischer Behandlung. Eine Wegweisung in das Heimatland sei deshalb für sie weder zulässig noch zumutbar. In Bezug auf die Wegweisung habe das BFM zudem das rechtliche Gehör verletzt. 3.3. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und führte ergänzend an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die mit dem Arztzeugnis vom (...) dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden kein Wegweisungshindernis darstellen. So könne sich dieser in G._______, woher er stamme und wo er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge, behandeln lassen. In G._______ bestünden die für seine Behandlung notwendigen medizinischen Infrastrukturen und er sei gemäss dem Arztbericht reisefähig. Es stehe dem Beschwerdeführer zudem frei, hier in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

4. Vorab ist auf die formellen Einwände der Beschwerdeführer einzugehen. Sie rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe mit der lapidaren Erwägung, wonach ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, den Anspruch auf Berücksichtigung relevanter Vorbringen als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sowie die Begründungspflicht verletzt. 4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst­haft prüft und in der Entscheidfindung berück­sichtigt, was sich ent­sprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffen­de Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermög­lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma­chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück­lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungs­dichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens­umständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesge­richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingrif­fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfälti­ge Begrün­dung verlangt (BGE 112 Ia 110). In Bezug auf den Wegweisungspunkt kann die Begründung indessen weniger dicht ausfallen als im Asylpunkt, da die Anordnung der Wegweisung die regelmässige Rechtsfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25). Betreffend den Wegweisungsvollzug verfügt das BFM jedoch über einen bedeutend weiteren Ermessensspielraum als bei der Anordnung der Wegweisung, weshalb die entsprechende Begründung dichter und ausführlicher auszufallen hat, als wenn lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 45). 4.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Zulässigkeit und auch der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Beurteilung und Überprüfung der aktuellen Situation im Iran beruht. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sowohl das rechtliche Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist nicht stichhaltig. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Prüfungsergebnis bezüglich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rein umfangmässig in knapper Form gehalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie habe diesbezüglich keinerlei weitere Untersuchungen vorgenommen. Die rein äusserlich zwar kurzen diesbezüglichen Erwägungen sind Ausdruck der Gesamtbeurteilung der Situation im Heimatland der Beschwerdeführer. Sodann wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - die vorinstanzliche Verfügung auch rechtsgenüglich begründet, da sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten, und diese denn auch mittels vorliegender Beschwerde anfochten, weshalb die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Zudem waren die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht bekannt, weshalb sich das BFM diesbezüglich nicht zu äussern hatte. Da nach Ansicht der Vorinstanz die geltend gemachte Taufe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet wurde, bestand für sie keine Veranlassung, eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen, weil eine Ehe im Iran zwischen einer Muslimin und einem Andersgläubigen gesetzlich verboten sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher insgesamt als unbegründet. 5. 5.1. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran, der damit verbundenen Glaubensausübung und der daraus resultierenden Repression der iranischen Behörden als überwiegend un­glaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG re­duzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Den Beschwerdefüh­rern gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihren auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, ihren diesbezüglichen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich er­lebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Asylgründe respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsge­mäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbrin­gen der Beschwerdeführer wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der unsubstanziierten und teilweise tatsachenwidrigen Ausführungen aufge­setzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen ver­missen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie einen nicht selber er­lebten Sachverhalt als Asylbegründung vortrugen und somit ihre Schilderungen nicht geglaubt werden können. Den Beschwerdeführern gelingt es trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. 5.2. Zunächst wenden die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, der Beschwerdeführer habe das Gebet "Unser Vater" ohne Umschweife richtig auf Farsi vorsprechen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Übersetzung eines Gebets nie wortwörtlich dem Gebet auf Deutsch entspreche. Es seien kulturell bedingte unterschiedlich Interpretationen von einzelnen Begriffen zu berücksichtigen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, zumal in casu der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 27. August 2007 bei der Wiedergabe des fraglichen Gebets ganze Textzeilen anders rezitierte oder gar ausliess. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einzelnen - in der Beschwerdeschrift nicht näher genannten - Begriffen eine kulturell bedingte abweichende Interpretation des Gebetstextes entstehen sollte und worin diese bestehen könnte. Auch der weitere Einwand, wonach vorliegend davon ausgegangen werden könne, dass der Dolmetscher ein Muslim sei, dem das Gebet nicht in seinem deutschen Wortlaut geläufig sei, vermag nicht zu überzeugen. So brauchte der vorliegend eingesetzte Übersetzer das Gebet nicht zu kennen, sondern hatte lediglich in korrekter Weise das vom Asylgesuchsteller während der Anhörung Vorgebrachte zu übersetzen. 5.3. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, aufgrund der im Iran vorherrschenden Ächtung von Konvertiten und der für diese zu befürchtenden Todesstrafe könnten weder Taufen öffentlich stattfinden noch würden Taufscheine ausgestellt. Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass christlich-evangelische Kirchen im Iran, die aktiv missionieren und Muslime taufen, verstärkt auf Tendenzen reagieren, wonach Muslime nur zum Zwecke des erleichterten Asylerhalts im Westen zum Christentum konvertieren wollen. Taufrituale geschehen deshalb nur noch nach mehrjähriger Aktivität in der Kirchgemeinde. Bei gewissen Kirchen werden die Taufen zwar in einem Taufregister der Kirche festgehalten, die Konvertiten erhalten aber selbst kein Taufzeugnis ausgestellt. Muss ein Konvertit im Ausland seine Religionszugehörigkeit bestätigen, zum Beispiel - wie vorliegend - im Zuge eines Asylverfahrens, kann dies nur mittels Kontaktierung der Pfarrer vor Ort geschehen, die dann Auskunft darüber geben, ob die betreffende Person der Kirche bekannt ist (vgl. zum Ganzen: Florian Lüthy, Christen und Christinnen im Iran, Themen­papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 18. Oktober 2005). Die SFH habe eigenen Angaben zufolge bei eigenen Recherchen von dieser Methode bereits mehrfach Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Erkenntnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar kein Taufzeugnis einreichte - was ihm als solches zwar noch nicht zum Nachteil gereicht -, jedoch in seiner Beschwerdeschrift eine Bestätigung desjenigen Pfarrers in Aussicht stellte, der ihn getauft haben soll. Der Beschwerdeführer wurde denn auch mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2008 aufgefordert, das in Aussicht gestellte Referenzschreiben des Pfarrers innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer das fragliche Referenzschreiben bis dato respektive zehn Monate später nicht nachgereicht hätten. Vorliegend ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch bis zum Urteilszeitpunkt kein solches Schreiben, das seine Religionszugehörigkeit bestätigen könnte, nachreichte. Somit liegt lediglich das vom Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Schreiben des Aa._______ in Ab._______ vom (...) vor, das sich auf seine Konversion während seines Aufenthaltes im Iran bezieht. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung erwog, kann diesem Beweismittel keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So widerspricht dessen Inhalt bezüglich des Zeitpunkts der angeblichen Konversion den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFM und beruht in der Tat lediglich auf Angaben von Drittpersonen (Schwester des Beschwerdeführers; andere Gläubige). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe den übrigen Erwägungen des BFM zur festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe sowie der Würdigung des eingereichten Artikels aus der Zeitung "Hambastegi" keine konkreten Argumente entgegenhalten, kann - da sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst - zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. 5.4. Auch die von den Beschwerdeführern im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Beweismittel vermögen zu keiner anderen Erkenntnis zu führen. So kann der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass er einen Mietvertrag für eine Wohnung in G._______ in seinem Namen abschloss, in asylrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten herleiten, zumal sich aus dem Vertrag auch keine Hinweise ergeben, zu welchem Zweck das Appartement vom Beschwerdeführer gemietet wurde. 5.5. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in den übrigen Eingaben der Beschwerdeführer näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 6. 6.1. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend, so einerseits mit der Einreichung von zwei in der Schweiz abgegebener Taufversprechen und der damit vorgebrachten Konversion zum christlichen Glauben während ihres hiesigen Aufenthaltes und andererseits wegen exilpolitischer Tätigkeit des Beschwerdeführers. 6.2. 6.2.1. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal­tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 6.2.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei­se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek­tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie­tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weite­ren Hinweisen). 6.3. 6.3.1. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 je ein schriftliches Taufversprechen des Y._______ zu den Akten. Soweit die Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten ihren Befürchtungen vor allfälligen Behelligungen seitens des iranischen Staates aufgrund ihrer neuen christlichen Gesinnung Ausdruck verleihen wollen, ist Folgendes festzuhalten: 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2009/28 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss isla­mischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Mög­lichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertierten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher am 9. September 2008 dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasie­straftatbestandes vorgesehen. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als - im Sinne des iranisch-muslimischen Rechtsverständnisses - "Verstoss gegen göttliches Recht" auch rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet wer­den, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Ver­schlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwin­gend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parla­ment über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnis­sen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt wer­den soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Ver­fahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu die­sem Entwurf positioniert und ihn unterstützt. Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Urteil demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlang­baren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Aus­land ist den iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berück­sichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grund­sätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher - soweit möglich - die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Ein­zelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatli­che Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen). 6.3.3. Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in die­sem Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweis­mittel wie folgt dar: Das von den Beschwerdeführern am 29. Juni 2008 abgegebene Taufversprechen in der Schweiz soll durch zwei von ihnen eingereichte Bestätigungen des Ad._______, belegt werden. Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass die erwähnten schriftlichen Belege nur in Kopie vorliegen und lediglich von einem Taufzeugen, nicht jedoch von den jeweiligen Täuflingen beziehungsweise den Beschwerdeführern unterschrieben wurden. Zudem ist der Eingabe vom 17. Februar 2009 nicht zu entnehmen, ob und durch wen die Taufe vorgenommen wurde. Unbesehen dieses Umstandes sind in Annahme einer tatsächlich durchgeführten Konversion - nun beider Beschwerdeführer - in der Schweiz den Akten indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie im Zusammenhang mit ihrer christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. Somit und in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist zu schliessen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um einfache Mitglieder einer christlichen Vereinigung handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass die Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum bekannt wären, ist daher nicht auszugehen. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Be­schwerdeführer aufgrund ihrer religiösen Gesin­nung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. 6.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine - erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte - exilpolitische Tätigkeit einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.4.1. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivist­Innen und Mitglieder exilpolitischer Organisa­tionen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit wei­teren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfas­sen. Mittels des Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vor­handenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Asylge­suchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich re­levanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst­hafte Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Ein­fluss von Aktionen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365; SFH-Bericht vom 4. April 2006, a.a.O., S. 7). 6.4.2. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zwei Fotos eines im Internet befindlichen Filmberichts über seine Teilnahme an einer Demonstration für die Demokratie im Iran am (...) gegenüber der Ae._______ in Z._______ zu den Akten. 6.4.3. Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwal­tungsgericht vor­liegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjekti­ven Nachfluchtgründe beim Beschwerdeführer vorlie­gen, die bei einer Rückkehr der Beschwer­deführer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie bereits er­wähnt, haben die Beschwerdeführer - so insbesondere der Be­schwerdeführer - weder eine Konversion zum christlichen Glauben im Iran und eine damit einhergehende Glaubensausübung noch eine in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung durch die ira­nischen Behörden glaubhaft machen können. Es kann deshalb ausge­schlossen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sind. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (aktenkundig ist eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration in Z._______) kann denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit nicht von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Den Akten kann ebenso wenig entnommen werden, dass er als führendes Mitglied einer exilpolitischen Organisation in der Öffentlichkeit in exponierter Weise aufgetreten wäre. Seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitations­potenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffent­lich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, und es weist auch nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat deswegen ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht­gründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs­furcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flücht­linge anerkannt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Be­weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die Vor­instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2. 9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4. Was die in den ärztlichen Zeugnissen vom 26. Februar 2008 und 14. März 2008 diagnostizierte (Beschreibung Diagnose), betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz ausser­ge­wöhnlichen Um­stände ("very exceptional circum­stances"), wie sie der EGMR in sei­nem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritan­nien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser­wartung aufseiten des an AIDS er­krank­ten Auszuweisenden erschwe­rend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychi­schen Leiden hinzukam, hinlänglich aus­ge­schlossen werden (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). 9.2.5. Das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, Art. 8 EMRK sei verletzt, weil die Beschwerdeführer ihre Ehe im Iran nicht führen könnten, da die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Andersgläubigen vom Gesetz verboten seien, ist nicht stichhaltig, weil die Beschwerdeführer seit der vorgebrachten Taufe nun beide christlichen Glaubens sein sollen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. 9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu er­achten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdefüh­rer wären bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung auf­grund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungs­gericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 9.3.3. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rück­kehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat als unzumutbar er­scheinen lassen würden. So verfügen die Beschwerdeführer beide über eine höhere Schulbildung mit Abschluss (Af._______) und Berufserfahrungen als (...). Weiter besitzen die Beschwerdeführer Kenntnisse der englischen Sprache und verfügen in G._______ über verschiedene enge Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten; vgl. act. A40/10, S. 3 f., und A41/9, S. 2 f.). Ferner leben je eine Schwester des Beschwerdeführers in H._______ und in den Ag._______, welche ihm und seiner Ehefrau bei der Reintegration - zumindest in finanzieller Hinsicht - im Bedarfsfall Hilfe leisten können. Es ist ihnen da­her möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaf­fen. 9.3.4. Hinsichtlich der angeführten und durch zwei ärztliche Zeugnisse belegten Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustan­des des Be­schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe aus­schliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs­vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erfor­derliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Be­handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizini­schen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzu­mutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe­handlung eine drastische und lebensbedrohende Ver­schlech­terung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Ak­ten keine stichhaltigen An­halts­punkte für das Vorliegen einer medizini­schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Be­schwer­de­führer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kennt­nis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu be­zeich­nen­den medizinischen Behandlungsinstitutionen zu­rückgreifen kann. Gemäss den eingereichten ärztlichen Attesten ist der Beschwerdeführer als reisefähig zu erachten. Somit würden auch seine gesundheitlichen Probleme im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Hei­mat beziehungswei­se eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustan­des nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 Nr. E. 5b S. 157 f.). Sodann kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entspre­chender ärztlicher Atteste medizini­sche Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au­gust 1999 über Finanzierungsfra­gen (AsylV 2, SR 142.312). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: