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D-1616/2013

D-1616/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1616/2013

Urteil vom 5. April 2013

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Algerien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer arabischer Ethnie aus der Provinz B._______ sei­nen Heimatstaat Algerien eigenen Angaben zufolge Ende November 2008 verliess und über Tunesien, die Türkei, Griechenland und Italien am 7. Dezember 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am 8. Dezember 2012 um Asyl nachsuchte,

dass er aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispa­piere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter­las­sungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akte BFM A 2/1)

dass die Vorinstanz am 18. Dezember 2012 seine Per­sonalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Grün­den für das Verlassen des Heimatlandes befragte,

dass er am 15. Februar 2013 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2013 - eröffnet am 21. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein­trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an­ordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2013 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erhob,

dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Einräumung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte,

dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdebegrün-dung - soweit erforderlich - nachstehend einzuge­hen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2013 beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu­tre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständi­gen materiellen Prü­fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 ins­bes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen­schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder­nis­sen zu beurteilen sind und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrele­vanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetre­ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün­den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingsei­genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärun­gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei­sungs­voll­zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungs­wei­se in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Ab­gabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi­fi­zierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu­ierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we­gen fehlender Pa­piere vorliegend erfüllt ist,

dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, die Identitätskarte zuhause gelassen und den Pass in der Türkei verloren zu haben (A 6/12 S. 5 f.),

dass er auf Nachfragen zur Beschaffung von Identitätsbelegen in keiner Weise kooperativ wirkte (A 21/14 Antworten 4 ff.),

dass das BFM aufgrund dieser stereotypen Aussagen darlegte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vor,

dass die vorinstanzliche Sichtweise überzeugt und davon auszugehen ist, er verfüge über ein Identitätsdokument, das er den Schweizer Behörden vor­enthält,

dass in der Beschwerde Gegenargumente für eine andere Sichtweise feh­len,

dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Übrigen nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Ab­gabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver­wendeten Pa­piere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Be­lege an der vor­lie­genden Einschätzung nichts ändern würden,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest­stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä­gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aussage­verhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht ge­glaubt werden kön­ne,

dass der Beschwerdeführer zur Be­gründung des Asylgesuchs im We­sentli­chen vorbrachte, in seinem Heimatland als Alkoholverkäufer tätig ge­wesen zu sein,

dass er in einem Park einen Stand geführt und dort ohne behördliche Bewil­ligung Wein angeboten habe,

dass er immer wieder polizeilich behelligt worden sei,

dass ihn auch Mitglieder der religiösen Gemeinschaft der Salafisten unter Druck gesetzt hätten,

dass ihn diese zusammengeschlagen und verletzt hätten,

dass es einige Zeit später zu einer erneuten Auseinandersetzung gekom­men sei, wobei er zusammen mit einem Freund einen der Feinde gravie­rend verletzt habe,

dass er deswegen ausser Landes geflohen sei,

dass er nach der Ausreise im Heimatland gesucht worden sei,

dass er im Falle der Rückkehr Racheakte der Familie des Verletzten be­fürchte,

dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen auf die Protokolle zu ver­weisen ist,

dass das BFM erwog, die geltend gemachten Fluchtgründe wiesen mas­sive Unstimmigkeiten auf,

dass seine Aussagen, ohne behördliche Bewilligung Alkohol verkauft zu ha­ben, zwanzig- bis dreissigmal polizeilich kontrolliert worden zu sein und dabei lediglich einmal eine Busse erhalten zu haben, in der Tat realitäts­fremd anmuten und seine Erklärung für diesen Umstand offensichtlich kon­struiert erscheint (A 21/14 Antworten 43 ff.),

dass seine Angaben zur Führung des Verkaufstands und zur religiösen Ge­meinschaft der Salafisten respektive der ihn bedrängenden Mitglieder die­ser Religionsgemeinschaft kaum Substanz aufweisen,

dass er überdies nicht in der Lage war, den angeblich fluchtauslösenden zweiten Vorfall mit den Salafisten in zeitlicher Hinsicht adäquat zu konkreti­sieren (A 21/14 Antworten 72 f.),

dass die Schilderungen zum angeblich Erlebten und Befürchteten keine Re­alkennzeichen aufweisen und so der Eindruck eines blossen Sachver­haltskonstrukts bestätigt wird,

dass im Übrigen allfällige behördliche Behelligungen wegen schwerer Kör­perverletzung im vorliegenden Kontext offensichtlich nicht zur Beja­hung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu führen ver­möchten,

dass die vorinstanzliche Sichtweise durch die sub­stanzlosen Beschwerde­vorbringen nicht entkräftet wird,

dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nicht­bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher­massen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab­klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), wes­halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun­gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali­gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstan­dard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu be­weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we­nigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli­che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou­le­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand­lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,

dass er sich zum Schutz vor Übergriffen Dritter an die staatlichen Behörden im Heimatland zu wenden hätte,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Algerien noch in­dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer­de­füh­rers vor Ort schliessen las­sen,

dass er im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und ge­mäss den Akten auch nicht zu befürchten ist, er gerate in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation,

dass Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen,

dass der Vollzug der Wegweisung mithin als zumut­bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Be­schaffung gültiger Reise­papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sach­verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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