Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Betreffend die Datenänderung im ZEMIS wird ein separates Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-33/2023 geführt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - soweit den hier zu beurteilenden Nichteintretensentscheid betreffend - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) August 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch zuletzt am 9. Dezember 2022 gut.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig, weshalb die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 7.2 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt mit «x.1.2005» angegeben. Während der EB UMA habe er auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum kennen würde, angegeben, seit er als Siebenjähriger eingeschult worden sei, eine Tazkara zu besitzen, worauf sein Alter ersichtlich sei, er selbst aber sein Geburtsdatum nicht kennen würde. Gleichzeitig habe er ein Foto der Tazkara eingereicht, worauf sowohl das Ausstellungsdatum als auch die Altersangabe aufgrund eines Wasserflecks unleserlich seien. Das Personalienblatt habe er nicht selbst ausgefüllt, sondern einen anderen Jungen um Hilfe gebeten. Dieser habe gefragt, ob er minderjährig sei, was er bejaht habe. Sein Vater, welcher Analphabet sei, habe ihm zwei Tage vor der EB UMA als Geburtsdatum den (...) 1384 genannt, was dem (...) 2005 entspreche. So habe er das erste Mal sein Geburtsdatum erfahren. Bezüglich des in Österreich angegeben Geburtsdatums «1. Januar 2004» habe er erklärt, andere junge Männer hätten ihm dazu geraten. Da er seine Angaben nicht mit Identitätsdokumenten hinreichend habe belegen können, die Angaben aus der EB UMA keinen Aufschluss über sein tatsächliches Alter hätten liefern können und zudem sein äusseres Erscheinungsbild eher auf seine Volljährigkeit hingedeutet hätte, sei ein Altersgutachten erstellt worden. Gemäss diesem habe er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen und auch die Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem Stadium 3c nach Kellinghaus und Schmeling, was bei Jungen einem mittleren Alter von 22.9 +/- 1.8 Jahren entspreche. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe bei ihm an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werde. An den Weisheitszähnen habe sich ein Mineralisationsstadium «H» nach Demirjian gezeigt, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne, welches nach Olze bei 17 Jahren liege. Das Gutachten führe weiter aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. Das Altersgutachten sei im vorliegenden Fall das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für seine Volljährigkeit. Die vom Beschwerdeführer pauschal geäusserte Kritik am Altersgutachten habe den wissenschaftlichen Ausführungen sodann nichts entgegenzusetzen vermocht und er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft belegen können.
E. 7.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe von Anfang an konsistente, schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht sowie Identitätsdokumente eingereicht, weshalb die Anordnung eines Altersgutachtens durch die Vorinstanz nicht begründet und nicht verhältnismässig gewesen sei. Bezüglich des Personalienblatts habe er sich bereits ausführlich anlässlich der EB UMA geäussert. Der Fehler sei passiert, weil er das Blatt nicht selbständig ausgefüllt habe. Es stehe dort kein Dolmetscher zur Verfügung, die Asylsuchenden würden sich gegenseitig unterstützen und das Blatt ausfüllen, bevor sie überhaupt Zugang zum BAZ erhielten. Der Junge habe ihn gefragt, ob er minderjährig sei, was er bejaht habe. Er habe an der EB UMA nachvollziehbar erklären können, weshalb es zu den unterschiedlichen Altersangaben gekommen sei. Ausserdem habe er erst zwei Tage davor sein genaues Geburtsdatum von seinem Vater erfahren. Es sei ausserdem angesichts seines kulturellen Hintergrundes nicht aussergewöhnlich, nur ungefähre Altersangaben machen zu können. In Österreich habe er auf Anraten seiner Mitreisenden ein anderes Datum angegeben. Er habe sich erst in der Schweiz intensiver mit seinem Geburtsdatum beschäftigen können. Ausserdem könne ihm aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus nicht angelastet werden, dass er sich nicht mit Jahreszahlen auskenne. Er habe ausserdem in Eile ausreisen müssen, weshalb er seine Tazkara nicht mitgenommen habe. Aus seinem Unvermögen, Identitätsdokument im Original einzureichen, dürfe jedoch nicht geschlossen werden, sein angegebenes Alter sei unglaubhaft. Zum Altersgutachten führte er aus, dieses sei nicht geeignet, seine Volljährigkeit zu begründen. Die Schlüsselbein- und die Skelettalter-Analyse und die zahnärztliche Untersuchung seien grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zur Altersbestimmung geeignet. Das Gutachten führe aus, dass beim Beschwerdeführer von einer vollständigen Verknöcherung des linken Handskeletts auszugehen sei, was dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspreche. Andererseits werde auch angemerkt, dass eine solche Altersschätzung nur bis zur vollständigen Ossifikation durchgeführt werden könne, was bei Jungen ab einem Alter von 16.1 Jahren der Fall sei. Entsprechend zeigten diese Referenzwerte bereits, wie ungenau ein solches Gutachten sei. Bezüglich des Wurzelwachstums der Weisheitszähne halte das Altersgutachten fest, dass keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vorlägen. Die Ausführungen zur zahnärztlichen Untersuchung äusserten sich lediglich zum Durchschnittsalter und würden weder eine Altersspanne noch das statistisch wahrscheinlichste Alter angeben. Das Fehlen dieser Angaben werde nicht kommentiert. Auch der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse sei nicht zu entnehmen, welches das statistisch wahrscheinlichste Alter sei. Ob sich diese Altersspannen aufgrund der Einzelergebnisse überlappten oder wie sich die divergierenden Ergebnisse der Zahnarzt- und Schlüsselbein respektive Skelettaltersanalyse begründen liessen, werde im Altersgutachten ebenfalls nicht erwähnt. Unabhängig davon, weise das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung auf ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren hin, womit das von ihm angegeben Alter wahrscheinlicher sei als das im ZEMIS eingetragene. Auch wenn die Schlüsselbein- und die Skelettaltersanalyse zu einem Mindestalter von 19 Jahren kämen, könne das Ergebnis somit nicht als starkes Indiz für seine Volljährigkeit sprechen, sondern sei vielmehr als schwaches Indiz zu werten. Von der Handknochenanalyse liesse sich ohnehin nichts ableiten. In einer Gesamtabwägung sei deshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher, weshalb weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei.
E. 7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden bewusst falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, das Gericht generell an dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. Dass er die bewusst falsche Angabe seines Geburtsdatums an der EB UMA zugegeben hat, vermag daran nichts zu seinen Gunsten zu ändern. Weiter trifft es zwar zu, dass Geburtsdaten im afghanischen Kulturkreis nur eine sehr untergeordnete Bedeutung haben. Auch der Hinweis auf das tiefe Bildungsniveau mag grundsätzlich zutreffen. Dennoch vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sowie seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2022, Ziff. II S. 3 ff.).
E. 7.4.2 Vorliegend bestehen zudem keine begründeten Anhaltspunkte, welche die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 8. November 2022 ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Gemäss dem Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahre (19.0 Jahre; durchschnittliches Lebensalter von 22.9 +/- 1.8 Jahre). Betreffend Schlüsselbeinanalyse ist zu erwähnen, dass gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage ab einem Ossifikationsstadium 3c - wie vorliegend - nach der Stadieneinteilung von Kellinghaus das Lebensalter bei beiden Geschlechtern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre liegt (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM - Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik - Methodendokument Version 02 -Ausgabe Juni 2022, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf , abgerufen am 04.01.2023). Vor dem Hintergrund des eindeutigen Fazits des Altersgutachtens hat die Vorinstanz das Gutachten in Anwendung einer Gesamtwürdigung - namentlich der Aussagen an der EB UMA und der lediglich in Kopie vorliegenden und teilweise unlesbaren Tazkara - richtigerweise als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 m.w.H.).
E. 7.4.3 Somit ist in einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin zum Zeitpunkt der Asylbeantragung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war.
E. 7.5 Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist gegeben.
E. 7.6 Der in der Beschwerde angebrachte Vorbehalt, die konkrete Begründung betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erfolge innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, wie im VwVG vorgesehen (vgl. Beschwerde, S. 7), erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdefrist gegen die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beträgt fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Es obliegt dem Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde mit Anträgen und Begründung einzureichen. Vorliegend hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer weder ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung oder -ergänzung gestellt noch ist ersichtlich, inwiefern die Begründung in der Beschwerde betreffend die angebliche Minderjährigkeit unvollständig sein sollte und mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache ohne Abwarten einer ergänzenden Rechtsmitteleingabe der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte.
E. 8 Es gibt sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 9.2 Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Österreich offen, dort sein Asylgesuch behandeln zu lassen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt in casu - soweit aktenkundig - nicht vor. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise keine gesundheitlichen Probleme geltend. Aus den vorinstanzlichen Akten sind gewisse gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers ersichtlich, insbesondere das selbstverletzende Verhalten mit anschliessender Spitaleinweisung am 29. Dezember 2022. Es sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass Österreich dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige psychiatrische oder psychologische Behandlung verweigern könnte, zumal das Land über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt. In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt hat. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die österreichischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Somit ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.
E. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist - soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betreffend - mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-15/2023 Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, im (...) 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 1. September 2022 ergab, dass er am (...) August 2022 bereits in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. A.c. Am 24. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. A.d. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 26. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) 2005 geboren. Dies bestätige die eingereichte Kopie seiner Tazkara, welche ihm sein Vater vor zwei Tagen geschickt habe. Diese sei ausgestellt worden, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Sein Vater habe ihm vor zwei Tagen gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - am (...)1384 (gemäss gregorianischem Kalender: [...] 2005) geboren sei. Das Personalienblatt habe ein anderer Junge für ihn ausgefüllt, da er dies nicht selbständig habe machen können. Dieser habe ihn nur gefragt, ob er minderjährig sei, was er bejaht habe. Zur Frage, weshalb er den österreichischen Behörden als Geburtsjahr 2004 angegeben habe, führte er aus, dass die mitreisenden jungen Männer ihm gesagt hätten, sich als 18-Jähriger auszugeben, damit sie schneller von dem Ort wegkommen würden. Er selbst würde sich mit diesen Zahlen nicht auskennen. Die Grenzwächter in der Schweiz hätte die Zahlen dann vom österreichischen Dokument übernommen. In seinem Heimatland habe er die Schule während vier Jahren besucht, könne aber kaum lesen und schreiben. Hauptsächlich habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er habe Afghanistan zusammen mit seinem Bruder, welcher als Polizist gearbeitet habe, nach der Machtergreifung durch die Taliban verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. Weiter gab er an, psychisch und physisch angeschlagen zu sein. Er leide unter starken Kopfschmerzen und sei vergesslich. Er habe ausserdem starke Schmerzen an den Knien, Herzprobleme und Mühe bei der Bewegung seiner zwei Mittelfinger und des rechten Zeigefingers. A.e. Am 1. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen lehnten die österreichischen Behörden am 10. November 2022 mit Verweis auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ab. A.f. Das Institut für Rechtsmedizin (...) führte am 8. November 2022 im Auftrag des SEM eine Analyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19.0 Jahren. A.g. Zum Resultat der Altersabklärung, zur Absicht, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 anzupassen, und zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens wurde ihm am 17. November 2022 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 28. November 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe an der EB UMA nachvollziehbare und schlüssige Angaben, ohne wesentliche Widersprüche gemacht. Ausserdem habe er eine Tazkara eingereicht, welche sein Alter bestätige. Diese sei als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten, auch wenn diese aufgrund eines Wasserflecks schlecht leserlich sei. Hinsichtlich der Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand werde im Gutachten von einer vollständigen Verknöcherung der linken Hand ausgegangen, was dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen entspräche. Andererseits werde im Gutachten angemerkt, dass eine solche Untersuchung nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskeletts durchgeführt werden könne, welche bei Jungen ab einem Alter von 16.1. Jahren vorläge. Diese Referenzwerte würden bereits auf die Ungenauigkeit eines solchen Gutachtens hinweisen. Die Untersuchung der Schlüsselbeine deute auf ein minimales Alter von 22.9 Jahren mit einer Abweichung von 1.8 Jahren hin und die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums gewisser Zähne ergeben, was ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werde, vorliegend auf ein Mindestalter von 17 Jahren hindeute. Weshalb aus diesen Feststellungen der Schluss gezogen werde, sein Mindestalter betrage 19 Jahre, sei nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen erschienen rein spekulativer Natur und die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, würden klar überwiegen. Am 29. November 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den 1. Januar 2004. A.h. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-III-VO (sog. Remonstration) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers und informierte über das Ergebnis des Altersgutachtens und die erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Geburtsdatum 1. Januar 2004. Das Altersgutachten legte die Vorinstanz dem Ersuchen bei. Die österreichischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 9. Dezember 2022 gut. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 - eröffnet am 23. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffer 3 und 4). Gleichzeitig verfügte es die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerkt (Dispositivziffer 5), die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). C. Gemäss Meldung «besonderes Vorkommnis» vom 29. Dezember 2022 fügte sich der Beschwerdeführer an diesem Tag mit einem Messer oberflächliche Schnittwunden an den Armen, an den Händen und im Gesicht zu. Wegen seiner sehr schlechten psychischen Verfassung habe ihn der Notfallpsychiater ins Spital bringen lassen. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 sei zu berichtigen und auf den (...) 2005 anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft der Minderjährigen unterzubringen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte das Bundesverwaltungsgericht mittels superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Betreffend die Datenänderung im ZEMIS wird ein separates Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-33/2023 geführt.
3. Die Beschwerde erweist sich - soweit den hier zu beurteilenden Nichteintretensentscheid betreffend - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).
6. Ein Abgleich der Fingerabrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) August 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch zuletzt am 9. Dezember 2022 gut. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig, weshalb die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.2 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt mit «x.1.2005» angegeben. Während der EB UMA habe er auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum kennen würde, angegeben, seit er als Siebenjähriger eingeschult worden sei, eine Tazkara zu besitzen, worauf sein Alter ersichtlich sei, er selbst aber sein Geburtsdatum nicht kennen würde. Gleichzeitig habe er ein Foto der Tazkara eingereicht, worauf sowohl das Ausstellungsdatum als auch die Altersangabe aufgrund eines Wasserflecks unleserlich seien. Das Personalienblatt habe er nicht selbst ausgefüllt, sondern einen anderen Jungen um Hilfe gebeten. Dieser habe gefragt, ob er minderjährig sei, was er bejaht habe. Sein Vater, welcher Analphabet sei, habe ihm zwei Tage vor der EB UMA als Geburtsdatum den (...) 1384 genannt, was dem (...) 2005 entspreche. So habe er das erste Mal sein Geburtsdatum erfahren. Bezüglich des in Österreich angegeben Geburtsdatums «1. Januar 2004» habe er erklärt, andere junge Männer hätten ihm dazu geraten. Da er seine Angaben nicht mit Identitätsdokumenten hinreichend habe belegen können, die Angaben aus der EB UMA keinen Aufschluss über sein tatsächliches Alter hätten liefern können und zudem sein äusseres Erscheinungsbild eher auf seine Volljährigkeit hingedeutet hätte, sei ein Altersgutachten erstellt worden. Gemäss diesem habe er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen und auch die Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem Stadium 3c nach Kellinghaus und Schmeling, was bei Jungen einem mittleren Alter von 22.9 +/- 1.8 Jahren entspreche. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe bei ihm an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werde. An den Weisheitszähnen habe sich ein Mineralisationsstadium «H» nach Demirjian gezeigt, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche, weshalb nur noch ein Mindestalter angegeben werden könne, welches nach Olze bei 17 Jahren liege. Das Gutachten führe weiter aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. Das Altersgutachten sei im vorliegenden Fall das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für seine Volljährigkeit. Die vom Beschwerdeführer pauschal geäusserte Kritik am Altersgutachten habe den wissenschaftlichen Ausführungen sodann nichts entgegenzusetzen vermocht und er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft belegen können. 7.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe von Anfang an konsistente, schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht sowie Identitätsdokumente eingereicht, weshalb die Anordnung eines Altersgutachtens durch die Vorinstanz nicht begründet und nicht verhältnismässig gewesen sei. Bezüglich des Personalienblatts habe er sich bereits ausführlich anlässlich der EB UMA geäussert. Der Fehler sei passiert, weil er das Blatt nicht selbständig ausgefüllt habe. Es stehe dort kein Dolmetscher zur Verfügung, die Asylsuchenden würden sich gegenseitig unterstützen und das Blatt ausfüllen, bevor sie überhaupt Zugang zum BAZ erhielten. Der Junge habe ihn gefragt, ob er minderjährig sei, was er bejaht habe. Er habe an der EB UMA nachvollziehbar erklären können, weshalb es zu den unterschiedlichen Altersangaben gekommen sei. Ausserdem habe er erst zwei Tage davor sein genaues Geburtsdatum von seinem Vater erfahren. Es sei ausserdem angesichts seines kulturellen Hintergrundes nicht aussergewöhnlich, nur ungefähre Altersangaben machen zu können. In Österreich habe er auf Anraten seiner Mitreisenden ein anderes Datum angegeben. Er habe sich erst in der Schweiz intensiver mit seinem Geburtsdatum beschäftigen können. Ausserdem könne ihm aufgrund seines tiefen Bildungsniveaus nicht angelastet werden, dass er sich nicht mit Jahreszahlen auskenne. Er habe ausserdem in Eile ausreisen müssen, weshalb er seine Tazkara nicht mitgenommen habe. Aus seinem Unvermögen, Identitätsdokument im Original einzureichen, dürfe jedoch nicht geschlossen werden, sein angegebenes Alter sei unglaubhaft. Zum Altersgutachten führte er aus, dieses sei nicht geeignet, seine Volljährigkeit zu begründen. Die Schlüsselbein- und die Skelettalter-Analyse und die zahnärztliche Untersuchung seien grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zur Altersbestimmung geeignet. Das Gutachten führe aus, dass beim Beschwerdeführer von einer vollständigen Verknöcherung des linken Handskeletts auszugehen sei, was dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspreche. Andererseits werde auch angemerkt, dass eine solche Altersschätzung nur bis zur vollständigen Ossifikation durchgeführt werden könne, was bei Jungen ab einem Alter von 16.1 Jahren der Fall sei. Entsprechend zeigten diese Referenzwerte bereits, wie ungenau ein solches Gutachten sei. Bezüglich des Wurzelwachstums der Weisheitszähne halte das Altersgutachten fest, dass keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vorlägen. Die Ausführungen zur zahnärztlichen Untersuchung äusserten sich lediglich zum Durchschnittsalter und würden weder eine Altersspanne noch das statistisch wahrscheinlichste Alter angeben. Das Fehlen dieser Angaben werde nicht kommentiert. Auch der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse sei nicht zu entnehmen, welches das statistisch wahrscheinlichste Alter sei. Ob sich diese Altersspannen aufgrund der Einzelergebnisse überlappten oder wie sich die divergierenden Ergebnisse der Zahnarzt- und Schlüsselbein respektive Skelettaltersanalyse begründen liessen, werde im Altersgutachten ebenfalls nicht erwähnt. Unabhängig davon, weise das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung auf ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren hin, womit das von ihm angegeben Alter wahrscheinlicher sei als das im ZEMIS eingetragene. Auch wenn die Schlüsselbein- und die Skelettaltersanalyse zu einem Mindestalter von 19 Jahren kämen, könne das Ergebnis somit nicht als starkes Indiz für seine Volljährigkeit sprechen, sondern sei vielmehr als schwaches Indiz zu werten. Von der Handknochenanalyse liesse sich ohnehin nichts ableiten. In einer Gesamtabwägung sei deshalb das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher, weshalb weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. 7.4 7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden bewusst falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, das Gericht generell an dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. Dass er die bewusst falsche Angabe seines Geburtsdatums an der EB UMA zugegeben hat, vermag daran nichts zu seinen Gunsten zu ändern. Weiter trifft es zwar zu, dass Geburtsdaten im afghanischen Kulturkreis nur eine sehr untergeordnete Bedeutung haben. Auch der Hinweis auf das tiefe Bildungsniveau mag grundsätzlich zutreffen. Dennoch vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sowie seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2022, Ziff. II S. 3 ff.). 7.4.2 Vorliegend bestehen zudem keine begründeten Anhaltspunkte, welche die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 8. November 2022 ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Gemäss dem Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahre (19.0 Jahre; durchschnittliches Lebensalter von 22.9 +/- 1.8 Jahre). Betreffend Schlüsselbeinanalyse ist zu erwähnen, dass gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage ab einem Ossifikationsstadium 3c - wie vorliegend - nach der Stadieneinteilung von Kellinghaus das Lebensalter bei beiden Geschlechtern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre liegt (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM - Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik - Methodendokument Version 02 -Ausgabe Juni 2022, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf , abgerufen am 04.01.2023). Vor dem Hintergrund des eindeutigen Fazits des Altersgutachtens hat die Vorinstanz das Gutachten in Anwendung einer Gesamtwürdigung - namentlich der Aussagen an der EB UMA und der lediglich in Kopie vorliegenden und teilweise unlesbaren Tazkara - richtigerweise als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 m.w.H.). 7.4.3 Somit ist in einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin zum Zeitpunkt der Asylbeantragung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. 7.5 Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist gegeben. 7.6 Der in der Beschwerde angebrachte Vorbehalt, die konkrete Begründung betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erfolge innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, wie im VwVG vorgesehen (vgl. Beschwerde, S. 7), erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdefrist gegen die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beträgt fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Es obliegt dem Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde mit Anträgen und Begründung einzureichen. Vorliegend hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer weder ein Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung oder -ergänzung gestellt noch ist ersichtlich, inwiefern die Begründung in der Beschwerde betreffend die angebliche Minderjährigkeit unvollständig sein sollte und mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache ohne Abwarten einer ergänzenden Rechtsmitteleingabe der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. 8. Es gibt sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 9.2 Wie erwähnt, bestehen keine Hinweise darauf, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Österreich offen, dort sein Asylgesuch behandeln zu lassen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO dem Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt in casu - soweit aktenkundig - nicht vor. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise keine gesundheitlichen Probleme geltend. Aus den vorinstanzlichen Akten sind gewisse gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers ersichtlich, insbesondere das selbstverletzende Verhalten mit anschliessender Spitaleinweisung am 29. Dezember 2022. Es sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass Österreich dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige psychiatrische oder psychologische Behandlung verweigern könnte, zumal das Land über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt. In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt hat. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die österreichischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Somit ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist - soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betreffend - mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich zum Gegenstand hat.
2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde (Datenänderung ZEMIS) wird im Verfahren D-33/2023 behandelt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: