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D-15/2013

D-15/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 26. Februar 2011 über den Flughafen Colombo via Doha nach Russland, wo er sich vom 28. Februar 2011 bis 2. November 2012 in B._______ aufhielt, von wo aus er am 3. November 2012 illegal in die Schweiz ge­langte. Hier stellte er am 5. November 2012 ein Asylgesuch. B. Am 14. November 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes), wo er bis Mai 2008 gelebt habe. Am 21. November 2012 fand die direkte Anhö­rung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe 10 Schulklassen [an einem College] in D._______ besucht und das College im Jahr 2002 verlassen. Danach habe er noch Computer-Kurse besucht. Er habe nie gearbeitet und sei von seinen Eltern unterstützt worden. Anfang 2003 sei er Mitglied eines Studentenflügels beziehungsweise einer -organisation geworden respek­tive er sei von Angehörigen der Organisation zum Beitritt gezwungen wor­den. Im Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft und zum Selbstschutz habe er mit anderen im Januar 2006 ein fünftägiges Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in E._______ im Distrikt F._______ absolviert. Auch habe er in D._______ an diversen, gegen die Ar­mee gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Im Februar 2007 sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) in D._______ an einem Kontrollposten in der Nähe seines Hauses verhaftet worden. Danach habe er eineinhalb Monate [in einem Camp] der SLA verbringen müssen. Durch die Intervention eines von seinen Eltern informierten Pfarrers sei er dann wie­der freigelassen worden. Im März 2009 sei er wegen des Ausbruchs des Krieges aus F._______ geflüchtet und am 21. März 2009 in ein Flüchtlingslager in der Nähe von G._______ gelangt. Durch Zahlung eines von seinem Vater beziehungsweise Bekannten desselben aufgebrachten erheblichen Geldbetrags sei er zwei Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ab dann habe er bis zur Ausreise am 26. Februar 2011 mit finanzieller Unter­stützung eines in Deutschland lebenden Onkels in G._______ gelebt. Am 17. Februar 2011 habe er zusammen mit seinem Kollegen beziehungsweise mit Freunden in G._______ einen Tamilen aus H._______, ein Mitglied der LTTE, getroffen. Der Mann habe Leute für die Wiederaufnahme des Kampfes gesucht. Der Tamile habe Fotos von ihnen gemacht; das Gespräch mit diesem Herrn aus H._______ sei von Angehöri­gen des Geheimdienstes fotografiert worden. Sie hätten sich ungefähr eine Stunde lang mit ihm unterhalten, dann habe der Mann einen Anruf erhalten und sich mit dem Hinweis, er habe jetzt keine Zeit mehr, unvermittelt verabschiedet. Er glaube, dass der Tamile in der Folge von der SLA verschleppt worden sei. Er habe eine Woche nach dem Treffen aus der Zeitung erfahren, dass der Mann vermisst werde. Dieser habe ei­nen der Beteiligten anlässlich eines späteren Treffens informiert, dass die Armee Fotos von ihnen besitze. Weil er vermutet habe, dass der Mann al­les preisgegeben habe, und weil man begonnen habe, nach den auf den Fotos abgebildeten Personen zu suchen, habe er am 26. Februar 2011 Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen. C.b Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 27. November 2012, welche dem Beschwerdeführer am 29. November 2012 persönlich ausgehändigt wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbrin­gen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. D.b Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchlich ausgesagt. Er habe bei der Kurzbefragung ausgeführt, sein Vater habe mit viel Geld seine Freilassung aus dem Flüchtlingslager er­wirkt (vgl. Akten der Vorinstanz A6/11 S. 7), während er bei der Anhörung geltend machte, ein Bekannter beziehungsweise Bekannte seines Vaters hätten ihn freigekauft (A9/16 S. 4 F. 37, S. 9 F. 91 f.). Hinsichtlich des Treffens mit einem Mitglied der LTTE aus H._______ in G._______ habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen geltend gemacht: So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, die Person habe ihn und seine Kollegen getroffen und Fotos von ihnen gemacht. Er glaube, der Mann sei später von der SLA verschleppt worden (vgl. A6/11 S. 7). Bei der Anhörung habe er zunächst die gleiche Aussage gemacht, die er unmittelbar danach widerrufen beziehungsweise ausgeführt habe, die am Treffen beteiligten Personen seien von Dritten fotografiert worden. Der Zeitung habe er entnommen, dass der Tamile entführt worden sei. Er habe dort gelesen, dass der Mann vermisst werde, der einen der Beteilig­ten anlässlich des späteren Treffens informiert habe, dass die Armee Fo­tos von ihnen besitze (vgl. A9/16 S. 5 F. 37, S. 10 F. 108 f., S. 13 F. 144, S. 14 F. 149). Der Beschwerdeführer habe zudem erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, seine Teilnahme an Demonstrationen habe ihn unter anderem in den Fokus der SLA gerückt. Auf den entsprechen­den Vorhalt, weshalb er dies nicht schon bei der Kurzbefragung dargelegt habe, habe er angegeben, damals nicht danach gefragt worden zu sein und auch nicht daran gedacht zu haben (vgl. A9/16 S. 13 F. 147). Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, vom 28. Februar 2011 bis zum 2. November 2012 habe er an einer ihm unbekannten Adresse in B._______ gelebt. Auf Vorhalt, angesichts dieses über ein Jahr dauern­den Aufenthalts müsse er doch eigentlich die Adresse kennen, habe er angegeben, er habe das Haus nie verlassen, sich nie in die Stadt bege­ben und sich nur zum Einkaufen in der nahen Umgebung ausser Haus begeben. Dem Vorhalt, dass er selbst dann die Adresse kennen müsste, vermochte er nichts Substanzielles entgegen zu halten (vgl. A9/16 S. 11 F.126, S. 12 F. 127). Ausserdem seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Wenn auch nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lanki­schen Behörden gestanden habe und eventuell einer, von ihm nicht gel­tend gemachten, Meldepflicht der Armee unterstellt worden sei, sei festzuhalten, dass er gemäss seinen eigenen Angaben über kein derart politische Profil verfüge (seinen Angaben zufolge habe er lediglich in ei­nem Camp der LTTE Verletzte betreut [vgl. A6/11 S. 7; A9/16 S. 8 F. 79 f.]), welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Schwierigkeiten führen könne. E. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsge­richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli­chen Verfügung und die Zurückweisung des Falles an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge­währen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei­sung unzulässig sei und das BFM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz zu gewähren.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die vo­rinstanzliche Verfügung wurde ihm am 29. November 2012 eröffnet. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerdeschrift am 31. Dezember 2012 ein. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste­hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zu­sätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben­der Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei bewei­sen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be­weis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei­chend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemäs­ser Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, wei­tere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.

E. 5.1 Folglich ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegen­den Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdi­gung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Be­schwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 6.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen.

E. 5.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Personen anlässlich der Kurzbefragung sowie anlässlich der Anhörung gut verstanden haben will (vgl. A6/11 S. 2 und 8; A9/16 S. 1). Darüber hinaus verneinte er zum Abschluss der Kurzbefragung die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden, und erklärte, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr anzubrin­gen (vgl. A6/11 S. 8). Auch zum Abschluss der Anhörung bekräftigte er, er habe alles sagen können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. A9/16 S. 14 F. 151). Somit ist der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als genügend erstellt zu erachten.

E. 6.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, wäre er kaum nach nur zwei Tagen im Flüchtlingslager gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigekommen (vgl. A9/16 S. 9 F. 87 f.). Zudem konnte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht schlüssig darlegen, wie er von der entführten Person nach deren Entführung erfahren haben will, dass Fotos von ihnen gemacht worden seien. Seinen protokollierten Aussagen zufolge, sollen die Fotos von ihm und der entführten Person vor deren Entführung gemacht worden sein (vgl. A9/16 S. 13 F. 144 ff.). Bereits während der Anhörung meldete die Hilfswerkvertreterin diesbezüglich Klärungsbedarf an, woraufhin der Beschwerdeführer lapidar erklärte, bei einem späteren Treffen habe das Entführungsopfer "ihnen" gesagt, dass sie fotografiert worden seien (vgl. A9/16 S. 14 F. 149). Er habe aber nicht alle getroffen. Er habe nur eine Person getroffen und sie darüber informiert (vgl. a.a.O.). Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht plausibel zu erklären, wie die Kontaktaufnahme des angeblichen Entführungsopfers mit ihm beziehungsweise einer anderen Person, erfolgt und wie er davon in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Somit handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation um ein Konstrukt, weshalb und auch seine anderen Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden können.

E. 6.2 Des Weiteren könne auch die auf Beschwerdeeben zitierten Berichte sowie der angegebene Link und die ins Recht gelegte undatierte Bestäti­gung des [...] zu keiner anderen Betrach­tungsweise führen, zumal es sich bei letzterem um ein Schreiben handelt, dem kein Beweiswert zukommt und sich dem Inhalt der Berichte und des angegebenen Links keine konkreten Angaben zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Gefährdungssituation entnehmen lassen. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo [...], den einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlassen konnte, im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel im Einzelnen einzugehen sowie den Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen­den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer­deführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand­lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King­dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den­mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be­handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat­land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings­rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men­schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh­rers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte sowie den angegebe­nen Link nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).

E. 8.5.3 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).

E. 9 Gestützt auf die Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Si­cherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Mai 2008 in D._______ (ausserhalb des Vanni-Gebietes), nur von Mai 2008 bis Ende 2008 lebte er im Vanni-Gebiet (vgl. A6/11 S. 4), beziehungsweise bis der Krieg zu Ende war (vgl. A9/16 S. 2 F. 10 f.). Von Mai 2009 bis zu seiner Ausreise im Februar 2011 hat er in G._______, ausserhalb des Vanni-Gebietes gelebt. Seine Eltern, eine Schwester sowie eine Tante würden sich noch immer in I._______ (Vanni-Gebiet) aufhalten (vgl. A6/11 S. 4). In seiner ursprünglichen Herkunftsregion D._______ (ausserhalb des Vanni-Gebietes) habe er keine Verwandten mehr (vgl. A9/16 S. 4 F. 34). Während seines Aufenthaltes in G._______ habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen bei Bekannten seiner Eltern aufgehalten (vgl. A6/11 S. 4). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er während seines Aufenthaltes in G._______ tragfähige soziale Kontakte geknüpft hat. Seine Ortswechsel innerhalb Sri Lankas sowie die Bereitschaft alleine in die Schweiz zu reisen, lassen auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann, selbst wenn sich seine Eltern noch immer in I._______ (Vanni-Gebiet) aufhalten sollten. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, hat er [ein College] in D._______ besucht, und im Jahr 2002 die zehnte Klasse mit den O-Level abgeschlossen (vgl. A6/11 S. 3), war in Sri Lanka nie erwerbstätig und wurde vollumfänglich von seinen Eltern unterstützt (vgl. A6/11 S. 3; A9/16 S. 3 F. 22 f.). Für sein Lösegeld seien Bekannte seines Vaters aufgekommen (vgl. A9/16 S. 9 F. 92). Folglich verfügte seine Familie beziehungsweise sein Bekanntenkreis über einen Zugang zu finanziellen Mitteln und es ist davon auszugehen, dass seine Familie und seine Bekannten ihm auch bei seiner Rückkehr Unterstützung zukommen las­sen werden. Des weiteren lebt ein Onkel in der Schweiz (vgl. A6/11 S. 5), zwei weitere in Deutschland (vgl. a.a.O.). Einer seiner in Deutschland lebenden Onkel hat seinen Aufenthalt in G._______ finanziert (vgl. a.a.O. S. 9 F. 94 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen im Ausland lebenden Verwandten, falls dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen erhalten würde. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie­rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug erweist sich somit sowohl in ge­nereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-15/2013 Urteil vom 28. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 26. Februar 2011 über den Flughafen Colombo via Doha nach Russland, wo er sich vom 28. Februar 2011 bis 2. November 2012 in B._______ aufhielt, von wo aus er am 3. November 2012 illegal in die Schweiz ge­langte. Hier stellte er am 5. November 2012 ein Asylgesuch. B. Am 14. November 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes), wo er bis Mai 2008 gelebt habe. Am 21. November 2012 fand die direkte Anhö­rung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe 10 Schulklassen [an einem College] in D._______ besucht und das College im Jahr 2002 verlassen. Danach habe er noch Computer-Kurse besucht. Er habe nie gearbeitet und sei von seinen Eltern unterstützt worden. Anfang 2003 sei er Mitglied eines Studentenflügels beziehungsweise einer -organisation geworden respek­tive er sei von Angehörigen der Organisation zum Beitritt gezwungen wor­den. Im Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft und zum Selbstschutz habe er mit anderen im Januar 2006 ein fünftägiges Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in E._______ im Distrikt F._______ absolviert. Auch habe er in D._______ an diversen, gegen die Ar­mee gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Im Februar 2007 sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) in D._______ an einem Kontrollposten in der Nähe seines Hauses verhaftet worden. Danach habe er eineinhalb Monate [in einem Camp] der SLA verbringen müssen. Durch die Intervention eines von seinen Eltern informierten Pfarrers sei er dann wie­der freigelassen worden. Im März 2009 sei er wegen des Ausbruchs des Krieges aus F._______ geflüchtet und am 21. März 2009 in ein Flüchtlingslager in der Nähe von G._______ gelangt. Durch Zahlung eines von seinem Vater beziehungsweise Bekannten desselben aufgebrachten erheblichen Geldbetrags sei er zwei Tage später wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ab dann habe er bis zur Ausreise am 26. Februar 2011 mit finanzieller Unter­stützung eines in Deutschland lebenden Onkels in G._______ gelebt. Am 17. Februar 2011 habe er zusammen mit seinem Kollegen beziehungsweise mit Freunden in G._______ einen Tamilen aus H._______, ein Mitglied der LTTE, getroffen. Der Mann habe Leute für die Wiederaufnahme des Kampfes gesucht. Der Tamile habe Fotos von ihnen gemacht; das Gespräch mit diesem Herrn aus H._______ sei von Angehöri­gen des Geheimdienstes fotografiert worden. Sie hätten sich ungefähr eine Stunde lang mit ihm unterhalten, dann habe der Mann einen Anruf erhalten und sich mit dem Hinweis, er habe jetzt keine Zeit mehr, unvermittelt verabschiedet. Er glaube, dass der Tamile in der Folge von der SLA verschleppt worden sei. Er habe eine Woche nach dem Treffen aus der Zeitung erfahren, dass der Mann vermisst werde. Dieser habe ei­nen der Beteiligten anlässlich eines späteren Treffens informiert, dass die Armee Fotos von ihnen besitze. Weil er vermutet habe, dass der Mann al­les preisgegeben habe, und weil man begonnen habe, nach den auf den Fotos abgebildeten Personen zu suchen, habe er am 26. Februar 2011 Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen. C.b Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 27. November 2012, welche dem Beschwerdeführer am 29. November 2012 persönlich ausgehändigt wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbrin­gen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. D.b Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchlich ausgesagt. Er habe bei der Kurzbefragung ausgeführt, sein Vater habe mit viel Geld seine Freilassung aus dem Flüchtlingslager er­wirkt (vgl. Akten der Vorinstanz A6/11 S. 7), während er bei der Anhörung geltend machte, ein Bekannter beziehungsweise Bekannte seines Vaters hätten ihn freigekauft (A9/16 S. 4 F. 37, S. 9 F. 91 f.). Hinsichtlich des Treffens mit einem Mitglied der LTTE aus H._______ in G._______ habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen geltend gemacht: So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, die Person habe ihn und seine Kollegen getroffen und Fotos von ihnen gemacht. Er glaube, der Mann sei später von der SLA verschleppt worden (vgl. A6/11 S. 7). Bei der Anhörung habe er zunächst die gleiche Aussage gemacht, die er unmittelbar danach widerrufen beziehungsweise ausgeführt habe, die am Treffen beteiligten Personen seien von Dritten fotografiert worden. Der Zeitung habe er entnommen, dass der Tamile entführt worden sei. Er habe dort gelesen, dass der Mann vermisst werde, der einen der Beteilig­ten anlässlich des späteren Treffens informiert habe, dass die Armee Fo­tos von ihnen besitze (vgl. A9/16 S. 5 F. 37, S. 10 F. 108 f., S. 13 F. 144, S. 14 F. 149). Der Beschwerdeführer habe zudem erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, seine Teilnahme an Demonstrationen habe ihn unter anderem in den Fokus der SLA gerückt. Auf den entsprechen­den Vorhalt, weshalb er dies nicht schon bei der Kurzbefragung dargelegt habe, habe er angegeben, damals nicht danach gefragt worden zu sein und auch nicht daran gedacht zu haben (vgl. A9/16 S. 13 F. 147). Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, vom 28. Februar 2011 bis zum 2. November 2012 habe er an einer ihm unbekannten Adresse in B._______ gelebt. Auf Vorhalt, angesichts dieses über ein Jahr dauern­den Aufenthalts müsse er doch eigentlich die Adresse kennen, habe er angegeben, er habe das Haus nie verlassen, sich nie in die Stadt bege­ben und sich nur zum Einkaufen in der nahen Umgebung ausser Haus begeben. Dem Vorhalt, dass er selbst dann die Adresse kennen müsste, vermochte er nichts Substanzielles entgegen zu halten (vgl. A9/16 S. 11 F.126, S. 12 F. 127). Ausserdem seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Wenn auch nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lanki­schen Behörden gestanden habe und eventuell einer, von ihm nicht gel­tend gemachten, Meldepflicht der Armee unterstellt worden sei, sei festzuhalten, dass er gemäss seinen eigenen Angaben über kein derart politische Profil verfüge (seinen Angaben zufolge habe er lediglich in ei­nem Camp der LTTE Verletzte betreut [vgl. A6/11 S. 7; A9/16 S. 8 F. 79 f.]), welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Schwierigkeiten führen könne. E. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsge­richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli­chen Verfügung und die Zurückweisung des Falles an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge­währen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei­sung unzulässig sei und das BFM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die vo­rinstanzliche Verfügung wurde ihm am 29. November 2012 eröffnet. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerdeschrift am 31. Dezember 2012 ein. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste­hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zu­sätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben­der Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei bewei­sen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be­weis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei­chend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemäs­ser Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, wei­tere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 5.1 Folglich ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegen­den Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdi­gung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Be­schwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 6.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. 5.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Personen anlässlich der Kurzbefragung sowie anlässlich der Anhörung gut verstanden haben will (vgl. A6/11 S. 2 und 8; A9/16 S. 1). Darüber hinaus verneinte er zum Abschluss der Kurzbefragung die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden, und erklärte, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr anzubrin­gen (vgl. A6/11 S. 8). Auch zum Abschluss der Anhörung bekräftigte er, er habe alles sagen können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig sei (vgl. A9/16 S. 14 F. 151). Somit ist der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als genügend erstellt zu erachten. 6. 6.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, wäre er kaum nach nur zwei Tagen im Flüchtlingslager gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigekommen (vgl. A9/16 S. 9 F. 87 f.). Zudem konnte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht schlüssig darlegen, wie er von der entführten Person nach deren Entführung erfahren haben will, dass Fotos von ihnen gemacht worden seien. Seinen protokollierten Aussagen zufolge, sollen die Fotos von ihm und der entführten Person vor deren Entführung gemacht worden sein (vgl. A9/16 S. 13 F. 144 ff.). Bereits während der Anhörung meldete die Hilfswerkvertreterin diesbezüglich Klärungsbedarf an, woraufhin der Beschwerdeführer lapidar erklärte, bei einem späteren Treffen habe das Entführungsopfer "ihnen" gesagt, dass sie fotografiert worden seien (vgl. A9/16 S. 14 F. 149). Er habe aber nicht alle getroffen. Er habe nur eine Person getroffen und sie darüber informiert (vgl. a.a.O.). Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht plausibel zu erklären, wie die Kontaktaufnahme des angeblichen Entführungsopfers mit ihm beziehungsweise einer anderen Person, erfolgt und wie er davon in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Somit handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation um ein Konstrukt, weshalb und auch seine anderen Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden können. 6.2 Des Weiteren könne auch die auf Beschwerdeeben zitierten Berichte sowie der angegebene Link und die ins Recht gelegte undatierte Bestäti­gung des [...] zu keiner anderen Betrach­tungsweise führen, zumal es sich bei letzterem um ein Schreiben handelt, dem kein Beweiswert zukommt und sich dem Inhalt der Berichte und des angegebenen Links keine konkreten Angaben zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Gefährdungssituation entnehmen lassen. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo [...], den einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlassen konnte, im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel im Einzelnen einzugehen sowie den Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen­den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer­deführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand­lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King­dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den­mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be­handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat­land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings­rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men­schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh­rers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte sowie den angegebe­nen Link nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). 8.5.3 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).

9. Gestützt auf die Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Si­cherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Mai 2008 in D._______ (ausserhalb des Vanni-Gebietes), nur von Mai 2008 bis Ende 2008 lebte er im Vanni-Gebiet (vgl. A6/11 S. 4), beziehungsweise bis der Krieg zu Ende war (vgl. A9/16 S. 2 F. 10 f.). Von Mai 2009 bis zu seiner Ausreise im Februar 2011 hat er in G._______, ausserhalb des Vanni-Gebietes gelebt. Seine Eltern, eine Schwester sowie eine Tante würden sich noch immer in I._______ (Vanni-Gebiet) aufhalten (vgl. A6/11 S. 4). In seiner ursprünglichen Herkunftsregion D._______ (ausserhalb des Vanni-Gebietes) habe er keine Verwandten mehr (vgl. A9/16 S. 4 F. 34). Während seines Aufenthaltes in G._______ habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen bei Bekannten seiner Eltern aufgehalten (vgl. A6/11 S. 4). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er während seines Aufenthaltes in G._______ tragfähige soziale Kontakte geknüpft hat. Seine Ortswechsel innerhalb Sri Lankas sowie die Bereitschaft alleine in die Schweiz zu reisen, lassen auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann, selbst wenn sich seine Eltern noch immer in I._______ (Vanni-Gebiet) aufhalten sollten. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, hat er [ein College] in D._______ besucht, und im Jahr 2002 die zehnte Klasse mit den O-Level abgeschlossen (vgl. A6/11 S. 3), war in Sri Lanka nie erwerbstätig und wurde vollumfänglich von seinen Eltern unterstützt (vgl. A6/11 S. 3; A9/16 S. 3 F. 22 f.). Für sein Lösegeld seien Bekannte seines Vaters aufgekommen (vgl. A9/16 S. 9 F. 92). Folglich verfügte seine Familie beziehungsweise sein Bekanntenkreis über einen Zugang zu finanziellen Mitteln und es ist davon auszugehen, dass seine Familie und seine Bekannten ihm auch bei seiner Rückkehr Unterstützung zukommen las­sen werden. Des weiteren lebt ein Onkel in der Schweiz (vgl. A6/11 S. 5), zwei weitere in Deutschland (vgl. a.a.O.). Einer seiner in Deutschland lebenden Onkel hat seinen Aufenthalt in G._______ finanziert (vgl. a.a.O. S. 9 F. 94 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen im Ausland lebenden Verwandten, falls dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen erhalten würde. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie­rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug erweist sich somit sowohl in ge­nereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: