Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-154/2021 Urteil vom 14. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügungen vom 16. November 2018 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche vom 21. September 2015 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7100/2018 beziehungsweise D-7102/2018 vom 24. Februar 2020 abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2020 (Poststempel) beim SEM ein neues Asylgesuch beziehungsweise ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, indem er an Demonstrationen teilgenommen und auf den sozialen Medien aktiv gewesen sei, dass sämtliche politischen Aktivitäten im Ausland sehr scharf vom irakischen Regime beziehungsweise von dessen Spitzeln beobachtet würden, dass er an einer Anhörung eingehende Angaben zu seinem politischen Profil machen könne, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Zusammenfassung seiner Kommentare auf den sozialen Medien mit deutscher Übersetzung einreichte, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 - eröffnet am 17. Dezember 2020 - als Mehrfachgesuch qualifizierte, dieses unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen festhielt, es sei zwar davon auszugehen, dass die irakischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland teilweise überwachen würden, sie sich dabei aber auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen hätten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden, dass diese Exponiertheit vorliegend offensichtlich zu verneinen sei, dass sich der Beschwerdeführer im Irak nicht politisch engagiert habe, dass weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitisch Tätigen noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich seien, dass es sich bei den erfolgten oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht um höherrangige oder bedeutende Aktivitäten gehandelt habe, die ein gewisses Renommee innerhalb der irakisch-exilpolitischen Bewegung mit sich bringen würden, zumal das Echo auf seine Einträge in den sozialen Medien relativ bescheiden sei, dass auch aus den Teilnahmen an Demonstrationen keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden könne, zumal daraus nicht hervorgehe, er habe je eine Funktion innegehabt, die ihn auch in der Art und der Qualität eines hervorstechenden Profils von sich politisch äussernden Exilirakern und Exilirakerinnen merklich abheben würde, dass es im Übrigen nicht erforderlich sei, ihn zu einer Anhörung vorzuladen, da Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden (BVGE 2014/39 E. 5:3 f.) und eine Anhörung sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt erweise, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem kürzlich ergangenen Urteil D-7100/2018 beziehungsweise D-7102/2018 vom 24. Februar 2020 verwiesen werden könne, wo die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung seines spezifischen Falles explizit bejaht worden sei (E. 7.4), dass der Vollzug der Wegweisung auch zulässig und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2021 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und implizit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht implizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen noch einmal darauf hinwies, der Irak sei für ihn und seine Familie nicht sicher, weil er in den sozialen Medien gegen das Regime aktiv sei, dass seine Familie seinetwegen mehrmals bedroht worden sei und sein Vater am (...) Dezember 2020 durch den kurdischen Geheimdienst zehn Stunden verhört worden sei, sodass er sich gezwungen gesehen habe, ihn zu verstossen, damit sie ihn freilassen würden, dass in den letzten Vorfällen im Irak im Jahr 2020 neun junge Männer getötet worden seien, weil sie demonstriertet hätten, und ihm dies auch drohe, wobei ihm zumindest ein Leben in Würde und Sicherheit verwehrt würde, dass seine zwei Kinder in der Schweiz geboren seien, er diese nach hiesigen Werten aufwachsen sehen möchte und auch eine Arbeitsstelle in Aussicht habe, dass seine Frau aufgrund der Bedrohungen durch den Geheimdienst psychische Probleme habe und eine diesbezügliche Behandlung im Irak nicht erhältlich sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen ärztlichen Bericht in Bezug auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2019 sowie eine schriftliche Zusicherung für eine Arbeitsstelle zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss innert Frist erhoben wurde, dass der Kostenvorschuss am 8. Februar 2021 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden ebenfalls am 8. Februar 2021 eine ergänzende Eingabe zu den Akten reichten, dass sie darin im Wesentlichen noch einmal auf die Verfolgung im Irak hinwiesen und die Mitnahme des Vaters durch den Geheimdienst bekräftigten, wobei keine entsprechenden Belege eingereicht werden könnten, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien weiterhin aktiv sei und deshalb inzwischen Morddrohungen erhalten habe, dass sie wiederum auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin hinwiesen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen den Verlauf weiterer undatierter Kommentare des Beschwerdeführers in den sozialen Medien inklusive der erwähnten Drohungen mit deutscher Übersetzung und einen aktuellen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2021 zu den Akten reichten, dass am 22. Februar 2021 ein Unterstützungsschreiben einer Flüchtlingsorganisation in London vom 19. Februar 2021 zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass wenn Personen erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden, subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass dabei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht über ein massgebliches exil-politisches Profil verfügt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5318/2018 vom 6. April 2020 E.6.4 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 8.3), dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien im sehr niedrigprofilierten Bereich bewegen, zumal aus den eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2020 lediglich neun Einträge ersichtlich werden, und auch die Demonstrationsteilnahmen in keiner Weise substantiiert dargelegt oder mit entsprechenden Beweismitteln belegt worden sind, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM zu verweisen ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen noch einmal seine Gesuchsvorbringen wiederholte und auf die allgemeine Lage im Irak verwies, dass bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Drohungen durch den Geheimdienst gegenüber der Familie des Beschwerdeführers im Irak erwähnt worden waren und die Behauptung, wonach sein Vater am (...) Dezember 2020 und somit kurz nach Erlass der abweisenden Verfügung vom Geheimdienst aufgesucht worden sei, nicht substantiiert dargelegt worden ist und konstruiert wirkt, sodass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche, die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der geltend gemachten Verfolgung herzuleiten, dass die entsprechenden Vorbringen somit als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind, dass sich aus den allgemeinen Vorbringen zur Tötung von Demonstrierenden im Irak in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nichts ableiten lässt, dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der ergänzenden Eingabe vom 8. Februar 2021 nichts zu ändern vermögen, dass die weiteren Kommentare des Beschwerdeführers in den sozialen Medien nichts an seinem fehlenden politischen Profil ändern, dass abfällige Kommentare und Drohungen von anderen Nutzern in den sozialen Medien leider vorkommen, daraus vorliegend aber keine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinn abzuleiten ist, zumal die Urheber der Drohungen unbekannt sind, dass auch der neuerliche Hinweis auf die Festnahme des Vaters und auf die diesbezüglichen Schwierigkeiten zur Beweisbeschaffung an der fehlenden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht zu ändern vermag, zumal wiederum keine weiteren Ausführungen zu diesen Ereignissen gemacht wurden, dass das allgemein formulierte Unterstützungsschreiben vom 19. Februar 2021 als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren ist, welches am Dargelegten nichts zu ändern vermag, dass darin geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei Christ, dies im bisherigen Verfahren aber von diesem selber nie erwähnt wurde, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der diesbezügliche Verweis des SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7100/2018 beziehungsweise D-7102/2018 zu verfangen vermag, dass dabei auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sowie der mit der Beschwerde neuerlich eingereichte Arztbericht vom 9. Oktober 2019 bereits berücksichtigt wurden, dass diese Erwägungen auch nach der aus dem neu eingereichten Arztbericht vom 5. Februar 2021 hervorgehenden Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin nach der Geburt des Kindes Gültigkeit haben, dass das destabilisierte Zustandsbild der Beschwerdeführerin vorwiegend auf den Negativentscheid im Asylverfahren Ende Februar 2020 zurückgeführt wird und der Bericht keine grundlegende Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufzuzeigen vermag, welche den Wegweisungsvollzug nunmehr unzumutbar machen würde, dass auch die geltend gemachte Integration der Beschwerdeführenden sowie die Aussicht auf eine Arbeitsstellte an diesem Schluss nichts zu ändern vermögen, zumal die Integration bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss keine ausschlaggebende Rolle spielt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1500.- festzusetzten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: