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D-1547/2015

D-1547/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von China tibetischer Ethnie - ersuchte am 10. Mai 2013 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf Z._______, welches in der Gemeinde Y._______ liege. Dort habe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern gelebt. Er habe nie die Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Er könne daher weder lesen noch schreiben und er spreche auch kein Chinesisch. Er habe seine Heimat verlassen, da ihm dort eine Verhaftung durch die chinesischen Behörden gedroht habe. Er und sein Vater hätten zwei Mönchen beim Anzetteln einer spontanen Demonstration geholfen, respektive sie hätten an der spontanen Demonstration teilgenommen. Wegen der Demonstration sei es zu einem grossen Menschenauflauf gekommen, worauf die beim Kloster anwesenden chinesischen Polizisten zu schiessen begonnen hätten. Als die Polizisten einen der zwei Mönche erschossen hätten, respektive als ein neben ihm stehender Mönch getroffen worden sei, habe er einen der Polizisten niedergeschlagen. Danach hätten alle Anwesenden die Flucht ergriffen und auch sie seien nach Hause gegangen. Da er von den anderen Polizisten gesehen worden sei, habe er sich zur Flucht entschieden. Zudem machte der Gesuchsteller die Teilnahme an zwei Demonstrationen in den Jahren 2008 und 2011 geltend, und er brachte vor, mehrfach verhaftet worden zu sein. Er habe nie einen Pass besessen, jedoch habe er eine Identitätskarte gehabt. Aufgrund seiner sehr plötzlichen Flucht habe er jedoch nicht daran gedacht, diese mitzunehmen, und mangels Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie könne er diese auch nicht mehr beschaffen. B. Mit Verfügung vom 21. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges der Wegweisung in die Volksrepublik China. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. April 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2163/2014 vom 23. Januar 2015 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete dabei nicht nur die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft, sondern schloss aufgrund der Aktenlage zugleich mit hinreichender Sicherheit auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft, weshalb den Gesuchs­vorbringen jegliche Grundlage entzogen und seine Herkunft zurecht als unbekannt qualifiziert worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts D-2163/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.4 ff.). D. Mit einer als "Gesuch" bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2015 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ans SEM und beantragte unter anderem, der Asylentscheid vom 23. Januar 2015 sei im Sinne einer Wiedererwägung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie im nachgereichten Gesuch vom 27. Februar 2015 (ebenfalls ans SEM gerichtet) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Seite des Familienbüchleins, einen Brief seiner Mutter (inkl. Übersetzung) sowie den Umschlag, mit welchem er diese Beweismittel erhalten habe, und die dazugehörige Sendungsnachverfolgung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, dass in der Ein­gabe keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wieder­erwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären und es sich bei den eingereichten Beweismitteln um sogenannte "unechte Noven" handle, was einem Revisionsgesuch entspreche. Die Eingabe falle somit nicht in den Zuständigkeitsbereich des SEM und werde gestützt auf Art. 8 VwVG zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht über­wiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 forderte die Instruktions­richterin den Gesuchsteller auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. G. Mit Schreiben vom 17. März 2015 reichte der Gesuchsteller eine Revi­sionsverbesserung ein. Dabei beantragte er zur Hauptsache, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme an­zuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschie­ben­den Wirkung des Gesuchs und um Erlaubnis, während der Verfah­rens­dauer zu arbeiten sowie um Erlaubnis, an seinem bisherigen Wohnort zu bleiben. Diesbezüglich sei eine superprovisorische Verfügung zu erlas­sen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der un­terzeichnende Rechtsanwalt sei als Rechtsbeistand beizugeben. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller zusätzlich zu den bereits beim SEM eingereichten Beweismitteln eine beglaubigte Über­setzung der Seite des Familienbüchleins auf Deutsch ins Recht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur­teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge­such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend. Auch wenn der Gesuchsteller dabei fälschlicherweise auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG verweist, wohingegen Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Anwendung gelangt, soll dem Gesuchsteller bei der im vorliegenden Sachverhalt deckungsgleichen Bestimmung kein Nachteil erwachsen, da offen­sichtlich Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund angerufen wird. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens wurde sodann aufgezeigt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, es würden neue erhebliche Beweismittel vorliegen, in deren Besitz der Gesuchsteller am 13. Februar 2015 gelangt sei. Er habe nach dem Urteil Ende Januar 2015 seinen Bruder in X._______ kontaktieren können, welcher ihm die Kopie des Familienbüchleins habe zusenden können. Diese belege eindeutig seine chinesische Staatsangehörigkeit. Die Tatsache, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei, habe er bis anhin nicht über­zeugend beweisen können. Da nun der Beweis vorliege, dass China sein Heimatstaat sei, sei eine Wegweisung ausgeschlossen. Das neue Beweismittel sei erheblich, weil es die chinesische Staatsangehörigkeit bestätige und somit auch seine Flüchtlings­eigenschaft. Er habe den Beweis nicht früher erbringen können, weil er unter allen Umständen habe vermeiden wollen, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, da er deren Leben nicht habe gefährden wollen, solange es eine Chance gegeben habe, dass ihm Asyl gewährt werde und er somit nicht zurück müsse und sein eigenes Leben gefährde. In Angst um sein Leben und in absoluter Ungewissheit, wohin er zu gehen habe, habe er unter allen Vorsichtsmassnahmen seinen Bruder kontaktiert. Die Beschaffung dieser Beweismittel sei für die Familie dermassen gefährlich, dass er diese Option bis anhin nie in Betracht gezogen habe. Da ihm nun eine Zwangs­ausweisung drohe, habe er keine andere Möglichkeit mehr gesehen. Tibeter in China würden ihr Leib und Leben riskieren, wenn sie mit flüchtigen Tibetern Kontakt hätten. Er sei im ordentlichen Verfahren bei den Gesprächen mit den Experten nervös gewesen. Dabei sei zu beachten, dass Tibeter eine tiefsitzende Angst vor der Polizei und den Behörden empfinden würden. Zwischen der Befragung und seiner illegalen Ausreise sei eine lange Zeitspanne gelegen und somit sei es sehr gut möglich, dass er sich nicht mehr genau an gewisse unwichtige Einzelheiten erinnere. Man habe in einer solchen Situation andere Probleme, als sich die Berge oder Flüsse zu merken. Da er nie die Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen, sei es auch sehr wahrscheinlich, dass er das dortige Schulsystem nicht kenne. Dieser Umstand erkläre auch den Mangel an Grundlagenkenntnissen der dortigen Geographie. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seine wahre Herkunft zu verbergen oder zu verschleiern und von Anfang an die Wahrheit gesagt, nämlich dass er aus Tibet respektive China komme. Es sei ihm auch nicht möglich, den Behörden bei der Abklärung seines Status in Indien oder Nepal zu helfen, da er in diesen Ländern nie gelebt habe. Er habe nie seine Mitwirkungspflicht bezüglich der Aufklärung seines bisherigen Aufenthaltsortes oder Staatsangehörigkeit verletzt. Ihm würden bei der Rückkehr nach China Folter oder Tod drohen. Es sei nicht zumutbar, nach Tibet zurückzukehren. Soweit es erforderlich sei, stehe er selbst­verständlich für eine weitere Befragung zur Verfügung.

E. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nach­träglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungs­gegen­stand des vorliegenden Verfahrens sind somit einzig die Kopie der Seite des Familienbüchleins und der Brief der Mutter.

E. 4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.

E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller die Kopie der Seite des Familienbüchleins nicht bereits spätestens im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können. Im Revisions­gesuch wird dieses Versäumnis zwar damit begründet, dass der Gesuch­steller habe vermeiden wollen, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, da er deren Leben nicht habe gefährden wollen, solange es eine Chance gegeben habe, dass ihm Asyl gewährt werde und er somit nicht zurück gehen müsste. In Angst um sein Leben und in absoluter Unge­wissheit, wohin er zu gehen habe, habe er nun unter allen Vorsichtsmassnahmen seinen Bruder kontaktiert. Die Beschaffung dieser Beweis­mittel sei für die Familie dermassen gefährlich, dass er diese Option bis anhin nie in Betracht gezogen habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch vor­liegend nicht. So musste sich der Gesuchsteller spätestens mit der abweisenden Verfügung des BFM vom 21. März 2014 bewusst sein, dass ihm seine Staatsangehörigkeit nicht geglaubt würde, womit sein Aufenthalt in der Schweiz gefährdet war und er seine Herkunft bestenfalls mit Identitätspapieren oder ähnlichem zu belegen hatte. So war absehbar, dass das Gericht nicht ohne Weiteres von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehen wird, zumal bereits das BFM auf die Gründe der Unglaubhaftigkeit ausführlich eingegangen war. Sich in einem solch zentralen Punkt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt um Beweise zu bemühen, lässt sich im Übrigen - entgegen den Aussagen im Revisionsgesuch - nicht mit der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht verein­baren.

E. 4.4 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist den neu angerufenen Beweismitteln auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asyl­relevante Verfolgungssituation glaubhaft machen könnten. Dies ist zu verneinen. Vor dem Hintergrund der bereits im Beschwerdeverfahren und nach wie vor zutreffenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass nicht nur die Gesuchsvorbringen, sondern auch die Herkunft des Gesuchstellers unglaubhaft ist, reicht die nun eingereichte Kopie von lediglich einer Seite des Familienbüchleins - wobei Kopien grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zukommen - nicht aus, um die Herkunft des Gesuchstellers oder dessen Asylvorbringen als glaubhaft darzulegen. Der Gesuchsteller begründet darüber hinaus denn auch nicht genauer, unter welchen Sicherheitsvorkehrungen er seinen Bruder kontaktierte, wie das Gespräch ablief oder weshalb dieser nicht das Original oder zumindest Kopien aller Seiten des Familienbüchleins schicken konnte. Weiter erstaunt, dass das Familienbüchlein von Hand und nicht mit Maschine ausgefüllt wurde, was dessen Beweiswert weiter verringert. Ferner kommt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umschlags, in welchem die Beweismittel von seinem Bruder in X._______ versendet worden seien, nicht zu einem anderen Schluss, belegt dieser Umschlag lediglich, dass der Gesuchsteller einen Brief aus X._______ erhalten hat, was seine Herkunft nicht zu belegen vermag. Bezeichnenderweise wurde der Umschlag nicht übersetzt, weshalb bereits unklar bleibt, wer überhaupt auf dem Umschlag als Absender vermerkt ist. Auch der Brief der Mutter vermag am Gesagten nichts zu ändern, kommt diesem als Schreiben einer privaten Drittperson ein äusserst geringer Beweiswert zu.

E. 4.5 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines Wegweisungsvollzugshindernisses - mit Ausnahme des Ausschlusses eines Vollzuges in die Volksrepublik China - zu verneinen. So ist ein Revisionsbegehren, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der neuen Vorbringen respektive Beweismittel, im Wegweisungs­vollzugs­punkt gutzuheissen, wenn aufgrund der neuen Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchstellenden Verfolgung oder menschenrechts­widrige Behandlung droht, und damit ein völkerrechtliches Vollzugs­hindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auf Art. 125 BGG übertragen). Vorausgesetzt ist folglich der Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuel­len, ernsthaften Gefahr, wobei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt.

E. 4.6 Unter den bereits genannten Gründen vermögen die neu einge­reichten Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshandlungsgefahr des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, so dass das Revisionsbegeh­ren auch in diesem Punkt unbegründet ist.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele­vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2163/2015 vom 23. Januar 2015 ist dem­zufolge abzuweisen.

E. 6 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Erlaubnis, während der Verfahrensdauer zu arbeiten sowie um die Erlaubnis, an seinem bisherigen Wohnort zu bleiben sowie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch­steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Revisionsgesuch wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich auf den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind dem Gesuch­steller aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1547/2015 thc/kna/ Urteil vom 23. März 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]), vertreten durch Dr. iur. Pius Fryberg, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2163/2014 vom 23. Januar 2015 betreffend Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von China tibetischer Ethnie - ersuchte am 10. Mai 2013 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf Z._______, welches in der Gemeinde Y._______ liege. Dort habe er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern gelebt. Er habe nie die Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Er könne daher weder lesen noch schreiben und er spreche auch kein Chinesisch. Er habe seine Heimat verlassen, da ihm dort eine Verhaftung durch die chinesischen Behörden gedroht habe. Er und sein Vater hätten zwei Mönchen beim Anzetteln einer spontanen Demonstration geholfen, respektive sie hätten an der spontanen Demonstration teilgenommen. Wegen der Demonstration sei es zu einem grossen Menschenauflauf gekommen, worauf die beim Kloster anwesenden chinesischen Polizisten zu schiessen begonnen hätten. Als die Polizisten einen der zwei Mönche erschossen hätten, respektive als ein neben ihm stehender Mönch getroffen worden sei, habe er einen der Polizisten niedergeschlagen. Danach hätten alle Anwesenden die Flucht ergriffen und auch sie seien nach Hause gegangen. Da er von den anderen Polizisten gesehen worden sei, habe er sich zur Flucht entschieden. Zudem machte der Gesuchsteller die Teilnahme an zwei Demonstrationen in den Jahren 2008 und 2011 geltend, und er brachte vor, mehrfach verhaftet worden zu sein. Er habe nie einen Pass besessen, jedoch habe er eine Identitätskarte gehabt. Aufgrund seiner sehr plötzlichen Flucht habe er jedoch nicht daran gedacht, diese mitzunehmen, und mangels Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie könne er diese auch nicht mehr beschaffen. B. Mit Verfügung vom 21. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges der Wegweisung in die Volksrepublik China. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. April 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2163/2014 vom 23. Januar 2015 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete dabei nicht nur die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft, sondern schloss aufgrund der Aktenlage zugleich mit hinreichender Sicherheit auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft, weshalb den Gesuchs­vorbringen jegliche Grundlage entzogen und seine Herkunft zurecht als unbekannt qualifiziert worden sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts D-2163/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.4 ff.). D. Mit einer als "Gesuch" bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2015 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ans SEM und beantragte unter anderem, der Asylentscheid vom 23. Januar 2015 sei im Sinne einer Wiedererwägung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie im nachgereichten Gesuch vom 27. Februar 2015 (ebenfalls ans SEM gerichtet) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Seite des Familienbüchleins, einen Brief seiner Mutter (inkl. Übersetzung) sowie den Umschlag, mit welchem er diese Beweismittel erhalten habe, und die dazugehörige Sendungsnachverfolgung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, dass in der Ein­gabe keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wieder­erwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären und es sich bei den eingereichten Beweismitteln um sogenannte "unechte Noven" handle, was einem Revisionsgesuch entspreche. Die Eingabe falle somit nicht in den Zuständigkeitsbereich des SEM und werde gestützt auf Art. 8 VwVG zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht über­wiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 forderte die Instruktions­richterin den Gesuchsteller auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. G. Mit Schreiben vom 17. März 2015 reichte der Gesuchsteller eine Revi­sionsverbesserung ein. Dabei beantragte er zur Hauptsache, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme an­zuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschie­ben­den Wirkung des Gesuchs und um Erlaubnis, während der Verfah­rens­dauer zu arbeiten sowie um Erlaubnis, an seinem bisherigen Wohnort zu bleiben. Diesbezüglich sei eine superprovisorische Verfügung zu erlas­sen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der un­terzeichnende Rechtsanwalt sei als Rechtsbeistand beizugeben. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller zusätzlich zu den bereits beim SEM eingereichten Beweismitteln eine beglaubigte Über­setzung der Seite des Familienbüchleins auf Deutsch ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur­teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge­such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend. Auch wenn der Gesuchsteller dabei fälschlicherweise auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG verweist, wohingegen Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Anwendung gelangt, soll dem Gesuchsteller bei der im vorliegenden Sachverhalt deckungsgleichen Bestimmung kein Nachteil erwachsen, da offen­sichtlich Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund angerufen wird. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens wurde sodann aufgezeigt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, es würden neue erhebliche Beweismittel vorliegen, in deren Besitz der Gesuchsteller am 13. Februar 2015 gelangt sei. Er habe nach dem Urteil Ende Januar 2015 seinen Bruder in X._______ kontaktieren können, welcher ihm die Kopie des Familienbüchleins habe zusenden können. Diese belege eindeutig seine chinesische Staatsangehörigkeit. Die Tatsache, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei, habe er bis anhin nicht über­zeugend beweisen können. Da nun der Beweis vorliege, dass China sein Heimatstaat sei, sei eine Wegweisung ausgeschlossen. Das neue Beweismittel sei erheblich, weil es die chinesische Staatsangehörigkeit bestätige und somit auch seine Flüchtlings­eigenschaft. Er habe den Beweis nicht früher erbringen können, weil er unter allen Umständen habe vermeiden wollen, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, da er deren Leben nicht habe gefährden wollen, solange es eine Chance gegeben habe, dass ihm Asyl gewährt werde und er somit nicht zurück müsse und sein eigenes Leben gefährde. In Angst um sein Leben und in absoluter Ungewissheit, wohin er zu gehen habe, habe er unter allen Vorsichtsmassnahmen seinen Bruder kontaktiert. Die Beschaffung dieser Beweismittel sei für die Familie dermassen gefährlich, dass er diese Option bis anhin nie in Betracht gezogen habe. Da ihm nun eine Zwangs­ausweisung drohe, habe er keine andere Möglichkeit mehr gesehen. Tibeter in China würden ihr Leib und Leben riskieren, wenn sie mit flüchtigen Tibetern Kontakt hätten. Er sei im ordentlichen Verfahren bei den Gesprächen mit den Experten nervös gewesen. Dabei sei zu beachten, dass Tibeter eine tiefsitzende Angst vor der Polizei und den Behörden empfinden würden. Zwischen der Befragung und seiner illegalen Ausreise sei eine lange Zeitspanne gelegen und somit sei es sehr gut möglich, dass er sich nicht mehr genau an gewisse unwichtige Einzelheiten erinnere. Man habe in einer solchen Situation andere Probleme, als sich die Berge oder Flüsse zu merken. Da er nie die Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen, sei es auch sehr wahrscheinlich, dass er das dortige Schulsystem nicht kenne. Dieser Umstand erkläre auch den Mangel an Grundlagenkenntnissen der dortigen Geographie. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seine wahre Herkunft zu verbergen oder zu verschleiern und von Anfang an die Wahrheit gesagt, nämlich dass er aus Tibet respektive China komme. Es sei ihm auch nicht möglich, den Behörden bei der Abklärung seines Status in Indien oder Nepal zu helfen, da er in diesen Ländern nie gelebt habe. Er habe nie seine Mitwirkungspflicht bezüglich der Aufklärung seines bisherigen Aufenthaltsortes oder Staatsangehörigkeit verletzt. Ihm würden bei der Rückkehr nach China Folter oder Tod drohen. Es sei nicht zumutbar, nach Tibet zurückzukehren. Soweit es erforderlich sei, stehe er selbst­verständlich für eine weitere Befragung zur Verfügung. 4. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nach­träglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungs­gegen­stand des vorliegenden Verfahrens sind somit einzig die Kopie der Seite des Familienbüchleins und der Brief der Mutter. 4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. 4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller die Kopie der Seite des Familienbüchleins nicht bereits spätestens im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können. Im Revisions­gesuch wird dieses Versäumnis zwar damit begründet, dass der Gesuch­steller habe vermeiden wollen, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, da er deren Leben nicht habe gefährden wollen, solange es eine Chance gegeben habe, dass ihm Asyl gewährt werde und er somit nicht zurück gehen müsste. In Angst um sein Leben und in absoluter Unge­wissheit, wohin er zu gehen habe, habe er nun unter allen Vorsichtsmassnahmen seinen Bruder kontaktiert. Die Beschaffung dieser Beweis­mittel sei für die Familie dermassen gefährlich, dass er diese Option bis anhin nie in Betracht gezogen habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch vor­liegend nicht. So musste sich der Gesuchsteller spätestens mit der abweisenden Verfügung des BFM vom 21. März 2014 bewusst sein, dass ihm seine Staatsangehörigkeit nicht geglaubt würde, womit sein Aufenthalt in der Schweiz gefährdet war und er seine Herkunft bestenfalls mit Identitätspapieren oder ähnlichem zu belegen hatte. So war absehbar, dass das Gericht nicht ohne Weiteres von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehen wird, zumal bereits das BFM auf die Gründe der Unglaubhaftigkeit ausführlich eingegangen war. Sich in einem solch zentralen Punkt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt um Beweise zu bemühen, lässt sich im Übrigen - entgegen den Aussagen im Revisionsgesuch - nicht mit der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht verein­baren. 4.4 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist den neu angerufenen Beweismitteln auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie eine asyl­relevante Verfolgungssituation glaubhaft machen könnten. Dies ist zu verneinen. Vor dem Hintergrund der bereits im Beschwerdeverfahren und nach wie vor zutreffenden Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass nicht nur die Gesuchsvorbringen, sondern auch die Herkunft des Gesuchstellers unglaubhaft ist, reicht die nun eingereichte Kopie von lediglich einer Seite des Familienbüchleins - wobei Kopien grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zukommen - nicht aus, um die Herkunft des Gesuchstellers oder dessen Asylvorbringen als glaubhaft darzulegen. Der Gesuchsteller begründet darüber hinaus denn auch nicht genauer, unter welchen Sicherheitsvorkehrungen er seinen Bruder kontaktierte, wie das Gespräch ablief oder weshalb dieser nicht das Original oder zumindest Kopien aller Seiten des Familienbüchleins schicken konnte. Weiter erstaunt, dass das Familienbüchlein von Hand und nicht mit Maschine ausgefüllt wurde, was dessen Beweiswert weiter verringert. Ferner kommt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umschlags, in welchem die Beweismittel von seinem Bruder in X._______ versendet worden seien, nicht zu einem anderen Schluss, belegt dieser Umschlag lediglich, dass der Gesuchsteller einen Brief aus X._______ erhalten hat, was seine Herkunft nicht zu belegen vermag. Bezeichnenderweise wurde der Umschlag nicht übersetzt, weshalb bereits unklar bleibt, wer überhaupt auf dem Umschlag als Absender vermerkt ist. Auch der Brief der Mutter vermag am Gesagten nichts zu ändern, kommt diesem als Schreiben einer privaten Drittperson ein äusserst geringer Beweiswert zu. 4.5 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines Wegweisungsvollzugshindernisses - mit Ausnahme des Ausschlusses eines Vollzuges in die Volksrepublik China - zu verneinen. So ist ein Revisionsbegehren, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der neuen Vorbringen respektive Beweismittel, im Wegweisungs­vollzugs­punkt gutzuheissen, wenn aufgrund der neuen Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchstellenden Verfolgung oder menschenrechts­widrige Behandlung droht, und damit ein völkerrechtliches Vollzugs­hindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auf Art. 125 BGG übertragen). Vorausgesetzt ist folglich der Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuel­len, ernsthaften Gefahr, wobei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. 4.6 Unter den bereits genannten Gründen vermögen die neu einge­reichten Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshandlungsgefahr des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, so dass das Revisionsbegeh­ren auch in diesem Punkt unbegründet ist.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele­vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2163/2015 vom 23. Januar 2015 ist dem­zufolge abzuweisen.

6. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Erlaubnis, während der Verfahrensdauer zu arbeiten sowie um die Erlaubnis, an seinem bisherigen Wohnort zu bleiben sowie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch­steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Revisionsgesuch wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich auf den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind dem Gesuch­steller aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: