Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller gelangte am 15. Oktober 2014 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Nachdem der Gesuchsteller sein Asylgesuch zurückgezogen hatte, schrieb das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. C. Am 10. Dezember 2014 reichte der Gesuchsteller ein neues Asylgesuch ein. D. Er begründete sein Asylgesuch unter anderem damit, dass er ab Frühjahr 2011 wiederholt an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen im April oder Mai 2011 dreimal von Sicherheitsbeamten verhört worden sei. Nachdem viele seiner Kollegen verhaftet worden seien, sei er im Juli 2011 erstmals in die Schweiz gereist. E. Mit Verfügung vom 21. August 2015 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5870/2015 vom 26. November 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 gelangte der Gesuchsteller ans SEM. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und als Revisionsgesuch entgegengenommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung des Revisionsgesuchs aufgefordert. Diese wurde am 5. August 2016 nachgereicht. I. Mit Urteil D-4449/2016 vom 24. August 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da es mangels hinreichender Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. J. Mit einer als neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller am 28. September 2018 abermals ans SEM. Am 9. Oktober 2018 bestätigte das SEM dessen Eingang. K. Mit Schreiben vom 12. März 2020 überwies das SEM die Eingabe vom 28. September 2018 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht zur revisionsweisen Prüfung.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe als "neues Asylgesuch" respektive als "Wiedererwägungsgesuch". Eine Eingabe ist jedoch nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt zu qualifizieren. Der Gesuchsteller macht geltend, dass er Beweismittel (ein Auszug aus dem Strafregister und eine beglaubigte Kopie eines Urteils) habe erhältlich machen können, welche belegen würden, dass er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen behördlich gesucht werde. Er beruft sich somit auf (neue) Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
E. 1.3 Revisionsgründe können zwar Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens bilden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Revisionsgründe auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem bloss formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend wurden die Verfügungen des SEM vom 21. August 2015 angefochten und das Beschwerdeverfahren am 26. November 2015 mit einem materiellen Urteil abgeschlossen. Das Begehren des Gesuchstellers ist folglich grundsätzlich als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 zu behandeln. Allerdings scheiden hierbei diejenigen Beweismittel als Revisionsgründe aus, welche erst nach dem mit Revision angefochtenen Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Die eingereichte Urteilszusammenfassung vom 29. September 2014 ist vor dem am 26. November 2015 ergangenen Beschwerdeentscheid entstanden, weshalb sie ein Beweismittel darstellt, welches revisionsweise zu prüfen ist. Anders verhält es sich mit dem Auszug aus dem Strafregister, welcher auf den 17. Juli 2018 datiert ist und somit nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden ist. Auf eine Überweisung dieses Beweismittels an das SEM zur Prüfung als Wiedererwägungsgrund wird jedoch verzichtet, zumal eine indirekte Prüfung der Erheblichkeit dieses Beweismittels bereits im Rahmen der vorliegenden Revision erfolgt. Es bleibt dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch einzureichen.
E. 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der nachträglichen entscheidenden Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich beim im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel dazu geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 307 f. Rz. 5.51).
E. 3.2 Dies ist vorliegend zu verneinen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5870/2015 vom 26. November 2015 wurde das Vorbringen des Gesuchstellers, er werde wegen Teilnahmen an Demonstrationen verfolgt, für unglaubhaft befunden. An dieser Einschätzung vermögen die nunmehr eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Syrien zum heutigen Zeitpunkt nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden (vgl. Urteil des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.1). Den eingereichten Dokumenten kommt bereits deshalb ein eingeschränkter Beweiswert zu. Die beiden Dokumente weisen ferner inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Bei der Urteilszusammenfassung ist das Feld, in welchem die gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden, welchen die Verurteilung zugrunde liegt, leer, was bei einem authentischen Dokument nicht zu erwarten wäre. Die Zusammenfassung nennt als Urteilsdatum ferner den (...) 2014, während der Strafregisterauszug den (...) 2016 als Urteilszeitpunkt aufführt. Darüber hinaus korrespondiert die Urteilsnummer des Registerauszugs mit keiner der Nummern auf der Urteilszusammenfassung. Schliesslich entsprechen sich auch die in den beiden Dokumenten namentlich erwähnten Delikte nicht. Gemäss Strafregisterauszug erfolgte die Verurteilung wegen "Teilnahme an Demonstrationen" und "Beschimpfung und Fluchen des Präsidenten", während die Urteilszusammenfassung "Demonstrieren, Zerstörung des Standbildes des Präsidenten, Untergrabung des Ansehens des Staates, versuchte Landesteilung und einem ausländischen Staat anhängen wollen" als Delikte nennt.
E. 3.3 Folglich ist die Erheblichkeit der neu angerufenen Beweismittel zu verneinen.
E. 3.4 Die eingereichten Dokumente (Auszug aus dem Strafregister [Revisionsbeilage 1] und beglaubigte Kopie eines Urteils [Revisionsbeilage 2]) sind für gefälscht zu erachten und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 28. September 2018 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D-5870/2015 vom 26. November 2015 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind aufgrund der Aussichtslosigkeit die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der Auszug aus dem Strafregister und die beglaubigte Urteilskopie werden als Falschdokumente eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1460/2020 Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch vom 28. September 2018 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5870/2015 vom 26. November 2015 / N (...) Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller gelangte am 15. Oktober 2014 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Nachdem der Gesuchsteller sein Asylgesuch zurückgezogen hatte, schrieb das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. C. Am 10. Dezember 2014 reichte der Gesuchsteller ein neues Asylgesuch ein. D. Er begründete sein Asylgesuch unter anderem damit, dass er ab Frühjahr 2011 wiederholt an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen im April oder Mai 2011 dreimal von Sicherheitsbeamten verhört worden sei. Nachdem viele seiner Kollegen verhaftet worden seien, sei er im Juli 2011 erstmals in die Schweiz gereist. E. Mit Verfügung vom 21. August 2015 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. F. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5870/2015 vom 26. November 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 gelangte der Gesuchsteller ans SEM. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und als Revisionsgesuch entgegengenommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung des Revisionsgesuchs aufgefordert. Diese wurde am 5. August 2016 nachgereicht. I. Mit Urteil D-4449/2016 vom 24. August 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da es mangels hinreichender Begründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. J. Mit einer als neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller am 28. September 2018 abermals ans SEM. Am 9. Oktober 2018 bestätigte das SEM dessen Eingang. K. Mit Schreiben vom 12. März 2020 überwies das SEM die Eingabe vom 28. September 2018 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht zur revisionsweisen Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe als "neues Asylgesuch" respektive als "Wiedererwägungsgesuch". Eine Eingabe ist jedoch nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt zu qualifizieren. Der Gesuchsteller macht geltend, dass er Beweismittel (ein Auszug aus dem Strafregister und eine beglaubigte Kopie eines Urteils) habe erhältlich machen können, welche belegen würden, dass er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen behördlich gesucht werde. Er beruft sich somit auf (neue) Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 1.3 Revisionsgründe können zwar Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens bilden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Revisionsgründe auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem bloss formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend wurden die Verfügungen des SEM vom 21. August 2015 angefochten und das Beschwerdeverfahren am 26. November 2015 mit einem materiellen Urteil abgeschlossen. Das Begehren des Gesuchstellers ist folglich grundsätzlich als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 zu behandeln. Allerdings scheiden hierbei diejenigen Beweismittel als Revisionsgründe aus, welche erst nach dem mit Revision angefochtenen Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Die eingereichte Urteilszusammenfassung vom 29. September 2014 ist vor dem am 26. November 2015 ergangenen Beschwerdeentscheid entstanden, weshalb sie ein Beweismittel darstellt, welches revisionsweise zu prüfen ist. Anders verhält es sich mit dem Auszug aus dem Strafregister, welcher auf den 17. Juli 2018 datiert ist und somit nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden ist. Auf eine Überweisung dieses Beweismittels an das SEM zur Prüfung als Wiedererwägungsgrund wird jedoch verzichtet, zumal eine indirekte Prüfung der Erheblichkeit dieses Beweismittels bereits im Rahmen der vorliegenden Revision erfolgt. Es bleibt dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch einzureichen. 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der nachträglichen entscheidenden Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich beim im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel dazu geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 307 f. Rz. 5.51). 3.2 Dies ist vorliegend zu verneinen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5870/2015 vom 26. November 2015 wurde das Vorbringen des Gesuchstellers, er werde wegen Teilnahmen an Demonstrationen verfolgt, für unglaubhaft befunden. An dieser Einschätzung vermögen die nunmehr eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Syrien zum heutigen Zeitpunkt nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden (vgl. Urteil des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.1). Den eingereichten Dokumenten kommt bereits deshalb ein eingeschränkter Beweiswert zu. Die beiden Dokumente weisen ferner inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Bei der Urteilszusammenfassung ist das Feld, in welchem die gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden, welchen die Verurteilung zugrunde liegt, leer, was bei einem authentischen Dokument nicht zu erwarten wäre. Die Zusammenfassung nennt als Urteilsdatum ferner den (...) 2014, während der Strafregisterauszug den (...) 2016 als Urteilszeitpunkt aufführt. Darüber hinaus korrespondiert die Urteilsnummer des Registerauszugs mit keiner der Nummern auf der Urteilszusammenfassung. Schliesslich entsprechen sich auch die in den beiden Dokumenten namentlich erwähnten Delikte nicht. Gemäss Strafregisterauszug erfolgte die Verurteilung wegen "Teilnahme an Demonstrationen" und "Beschimpfung und Fluchen des Präsidenten", während die Urteilszusammenfassung "Demonstrieren, Zerstörung des Standbildes des Präsidenten, Untergrabung des Ansehens des Staates, versuchte Landesteilung und einem ausländischen Staat anhängen wollen" als Delikte nennt. 3.3 Folglich ist die Erheblichkeit der neu angerufenen Beweismittel zu verneinen. 3.4 Die eingereichten Dokumente (Auszug aus dem Strafregister [Revisionsbeilage 1] und beglaubigte Kopie eines Urteils [Revisionsbeilage 2]) sind für gefälscht zu erachten und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 28. September 2018 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D-5870/2015 vom 26. November 2015 ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind aufgrund der Aussichtslosigkeit die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der Auszug aus dem Strafregister und die beglaubigte Urteilskopie werden als Falschdokumente eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: