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D-5870/2015

D-5870/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5870/2015 law/fes Urteil vom 26. November 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 auf dem Luftweg von Istanbul nach Zürich-Kloten reiste, wo ihm wegen einer von Italien verhängten Einreisesperre die Einreise in den Dublin-Raum vorerst verweigert wurde, woraufhin er am 16. Oktober 2014 ein Asylgesuch stellte, dass das damalige BFM am 18. Oktober 2014 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer am Ende der Befragung sein Asylgesuch zurückzog und erklärte, er kehre freiwillig nach Syrien zurück, dass das BFM deshalb sein Gesuch am 21. Oktober 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer den geplanten freiwilligen Rückflug in die Türkei am 22. Oktober 2014 aber nicht antrat, weshalb er in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass er am 10. Dezember 2014 erneut um Asyl nachsuchte in der Folge am 8. Mai 2015 und am 3. Juli 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er mit seiner Familie zusammengelebt und im städtischen (...) als (...) gearbeitet habe, dass er ab Frühling 2011 wiederholt an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, deswegen im April oder Mai 2011 einmal beziehungsweise dreimal von Sicherheitsbeamten verhört worden sei, im Frühsommer 2011 viele seiner Kollegen, die ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen hätten, verhaftet worden seien, weshalb er im Juni 2011 aus Syrien legal beziehungsweise mit einem Schlepper ausgereist und am 2. Juli 2011 in die Schweiz eingereist sei, dass er in absentia am (...) 2012 in Syrien gerichtlich verurteilt worden sei, dass er von der Schweiz im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zweimal nach Italien überstellt worden sei, dass er sich wegen persönlichen und familiären Schwierigkeiten, sowie dem Umstand, dass im Norden Syriens inzwischen die PYD (Partei der Demokratischen Union) und die YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) die Kontrolle innehätten, dazu entschlossen habe, nach Syrien zurückzukehren, worauf er am 9. Juni 2014 von Italien nach C._______ (Türkei) geflogen sei, wo er sich drei bis vier Tage bei seinem Bruder aufgehalten habe, und von dort mit dem Auto über D._______ nach B._______ zu den Eltern gefahren sei, dass er kurz nach seiner Rückkehr auf Anfrage von ehemaligen Arbeitskollegen, welche mit der PYD gearbeitet hätten, wieder im (...) als (...) gearbeitet habe und er sich dort kritisch zur PYD beziehungsweise YPG geäussert habe, dass er ein (...) trage, welches die rechtsextreme türkische Partei MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) als Symbol benutze, was er jedoch nicht gewusst habe, und er von seinen Kollegen im (...) auf das (...) angesprochen worden sei, dass er ungefähr am 11. Oktober 2014 draussen abends von vier - mutmasslich zur YPG gehörenden - Männern verprügelt worden sei und sie auch Schüsse abgefeuert hätten, die Männer ihm unterstellt hätten, er sei ein Spitzel der Türkei, und ihn aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, dass ein Grund dafür sein (...) sein könnte, das die Arbeitskollegen gesehen hätten, dass er nicht mehr im (...) habe arbeiten können, die PYD ihn aber wieder zur Zusammenarbeit aufgefordert habe, dieses Mal aber für den Kampf, dass er wenig später wieder in die Türkei ausgereist und am 15. Oktober 2014 von Istanbul nach Zürich geflogen sei, dass er von seinem Vater erfahren habe, er sei im April oder Mai 2015 in Syrien zum Reservistendienst aufgeboten worden, seinem Vater jedoch kein Aufgebot ausgehändigt worden sei, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Identitätskarte, seinen Führerschein, seine italienische Aufenthaltsbewilligung, seinen italienischen Reisepass für Ausländer, seinen Sozialversicherungsausweis (alle im Original), Kopien von Gerichtsunterlagen inklusive teilweiser Übersetzung, eine Mitgliedbestätigung vom 5. Februar 2012 der Schweizer Vertretung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien Yekiti, Kopien von Fotos seiner Verletzungen, zwei CD's des E._______ mit den medizinischen Unterlagen vom 16. und 23. Oktober 2014, ein Militärzeugnis im Original und ein Schreiben der Questura di F._______ als Beweismittel einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. August 2015 - eröffnet am 25. August 2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein viertes Asylgesuch vom 10. Dezember 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. September 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei ihm Einsicht in die Akten C25/2, C29/2, C30/1, C31/1, C32/1 (interner Mailverkehr), C43/1 (Aktennotiz), C55/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme [VA-Antrag]) und in den Reisepass zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten C25/2, C29/2, C30/1, C31/1, C32/1, C43/1, C55/2 sowie zum Reisepass zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2] und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], dass er weiter beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5], eventualiter sei die Verfügung vom 21. August 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8], dass er schliesslich beantragen liess, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10], dass er mit der Beschwerde eine Kopie eines Fotos seines (...) und eine Fürsorgebestätigung vom 8. September 2015 einreichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 den Antrag, es sei Einsicht in die Akten C25/2, C29/2, C30/1, C31/1, C32/1, C43/1 und C55/2 oder das rechtliche Gehör zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen, abwies, dass er gleichzeitig das SEM anwies, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in den Reisepass zu gewähren, und ihm Gelegenheit gab, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass er im Weiteren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 29. Oktober 2015 einzahlte und am 11. November 2015 ein Militärbüchlein im Original und eine Beschwerdeergänzung einreichte, worin er beantragte, es sei ihm die Übersetzung des Reisepasses zuzustellen, dass er mit Eingabe vom 18. November 2015 eine deutsche Übersetzung der Seiten 6 und 7 seines Reisepasses einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachstehend erwähnten Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf hat, in sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind, da ihnen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel zur Entscheidfindung darstellen, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden darf, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 feststellte, es handle sich bei den Akten C25/2, C29/2, C30/1, C31/1, C32/1, C43/1 und C55/2 um Unterlagen, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb das SEM die Akten zu Recht als interne Akten aufgeführt, paginiert und die Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert hat, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, und dem nichts mehr beizufügen ist, dass das SEM dem Beschwerdeführer inzwischen Einsicht in den Reisepass gewährte und er die Möglichkeit hatte, seine Beschwerde zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung am 3. Juli 2015 Fragen zum Reisepass und den darin enthaltenen Stempel gestellt worden sind (vgl. Akte C51/24 F15 ff.) und ihm das entsprechende Anhörungsprotokoll ediert worden ist, dass keine Übersetzung des Reisepasses des Beschwerdeführers in den Akten liegt, weshalb sich das Gesuch, es sei ihm Einsicht in die Übersetzung des Reisepasses zu gewähren, als gegenstandslos erweist, dass das SEM eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG und eine ergänzende Anhörung durchführte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die eingereichten Beweismittel und die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und diese - soweit für den Entscheid erheblich - gewürdigt hat, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt haben soll, dass die Anhörung vom 3. Juli 2015 von 13:30 bis 19:15 Uhr gedauert hat, jedoch nach der Frage 28 und der Frage 84 je eine zehnminütige nach der Frage 152 eine 15-minütige Pause und damit in regelmässigen Abständen drei Pausen eingelegt worden sind, dass zwar die anwesende Hilfswerkvertretung festhielt, der Dolmetscher sei am Schluss etwas müde gewesen, dem Protokoll jedoch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei Frage 110 und 114 bei der Rückübersetzung noch Korrekturen anbringen konnte, und nicht der Eindruck entsteht, der Sachverhalt sei deshalb nicht richtig erstellt worden oder der Beschwerdeführer habe sich in einem Kreuzverhör befunden, das in die Länge gezogen worden sei, weshalb der vorliegende Fall nicht mit jenem in der Beschwerde erwähnten Fall (Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015) verglichen werden kann, dass auch unter diesem Aspekt kein Grund vorliegt, die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass demnach kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung ausführlich darlegte, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht asylrelevant und andererseits nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind, dass in der Beschwerde zwar plausibel erklärt wird, wie es zum Widerspruch hinsichtlich der Anzahl Verhöre des Beschwerdeführers im Jahre 2011 wegen der Demonstrationen gekommen ist, dass dennoch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden wegen Demonstrationsteilnahmen verfolgt, zumal sie ihn andernfalls bereits anlässlich des Verhörs im Jahre 2011 aufgrund des ihm vorgelegten Fotomaterials festgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer zum Stempel im Reisepass mit den Daten 15. Juni 2011 und 14. Juli 2011 anlässlich der ergänzenden Anhörung ausführte, in dieser Zeitspanne habe er die Erlaubnis gehabt, ins Ausland zu reisen, er müsse immer eine Reisebewilligung beantragen, da der Staat sein Studium finanziert habe, weshalb er zuerst eine Bewilligung von seinem Arbeitgeber einholen müsse, dann müsse er zur Gesundheitsdirektion und schliesslich zum Migrationsamt gehen, welches dann den Reisepass stemple (vgl. Akte C51/24 F16 ff.), dass nicht nachvollziehbar ist, warum ihn der Arbeitgeber einerseits zu den Demonstrationsteilnahmen ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise verhört habe (vgl. Akte A5/9 Ziff. 15), ihm aber andererseits dennoch die Reiseerlaubnis erteilt haben soll, und das Migrationsamt dem zugestimmt hätte, falls der Beschwerdeführer tatsächlich behördlich gesucht worden wäre, dass vor diesem Hintergrund übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine erste Ausreise im Juni 2011 geplant und legal durchgeführt, zumal er just für jenen Zeitpunkt der Ausreise in seinem Pass eine Reisebewilligung hatte, und demnach nicht die angeblichen Probleme mit den Behörden den ausschlaggebenden Grund für die Ausreise gewesen sein können, dass an dieser Einschätzung der Einwand in der Eingabe vom 18. November 2015, wonach nicht ersichtlich sei, wann dem Beschwerdeführer die Ferienbewilligung für diesen Zeitraum gewährt worden sei, geschweige denn, dass er seine Ausreise seit langem für diesen Zeitraum geplant hätte, nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer zudem im Jahre 2014 nach B._______ zurückkehrte, welches zwar unter der Kontrolle der PYD/YPG steht, er allerdings anlässlich der Anhörung erklärte, die syrischen Behörden seien damals dort noch präsent gewesen (vgl. Akte C51/24 F104), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern zu jenem Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden bestanden haben soll, dass das SEM betreffend dem in absentia ergangenen Urteil zutreffend festgehalten hat, dass als Grund für die Verurteilung das Fernbleiben von der Arbeit angegeben wurde und somit kein Zusammenhang zu den Demonstrationen bestehe, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei bloss um einen Vorwand, um den Beschwerdeführer als Regimekritiker, Demonstrant und Staatsangestellten, der sich seinen Pflichten entzieht, zu verurteilen (Beschwerde Artikel 37), zumal er sich in jenem Zeitpunkt nicht in Syrien aufhielt und somit tatsächlich seiner Arbeit nach der erlaubten Ferienbewilligung ferngeblieben ist, dass aufgrund der eingereichten Beweismittel davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei tatsächlich verprügelt worden, dass jedoch der geltend gemachte mutmassliche Zusammenhang zur PYD/YPG nicht plausibel ist, zumal nicht ersichtlich wird, weshalb diese veranlasst gewesen wären, einen (...), der in ihrem (...) seine Fähigkeiten zur Verfügung stellt, derart zu verprügeln, dass dieser danach wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage war, im (...) zu arbeiten, dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass die YPG den Beschwerdeführer zum Kampf aufgeboten haben soll, ihn aber derart verprügelt, dass er infolge gesundheitlicher Probleme allenfalls gar nicht mehr zu kämpfen in der Lage gewesen wäre, dass deshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von der PYD/YPG im geltend gemachten Zusammenhang verprügelt worden ist, dass hinsichtlich des Vorbringen, die PYD/YPG habe ihn zum Kampf aufgeboten, festzustellen ist, dass im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon ausgeht, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung einem solchen Aufgebot Folge zu leisten jedoch keine asylrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass daher offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierungsabsicht der PYD/YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse, dass es sich hinsichtlich des Reservistenaufgebots vom April oder Mai 2015 der syrischen Armee um eine nicht weiter belegte Behauptung handelt, dem Vater angeblich kein Aufgebot ausgehändigt worden ist und auch keine Angaben gemacht worden sind, wann er sich zum Dienst hätte melden müssen, weshalb dieses Vorbringen unglaubhaft ist, dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte Dienstbüchlein nichts ändert, dass darin zwar bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst als (...) abgeschlossen hat, damit aber nicht belegt ist, dass er in den aktiven Dienst aufgeboten worden ist, dass die Behauptung in der Beschwerde, sein Bruder sei desertiert, weshalb der Beschwerdeführer sich nun vor einer Reflexverfolgung fürchte und er als Kurde begründete Furcht vor Verfolgung durch den Islamischen Staat (IS) beziehungsweise die al-Nusra-Front habe, festzuhalten ist, dass diese Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sind, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der drei Befragungen und den zwei Anhörungen nie eine diesbezügliche Furcht erwähnte und auch sonst keine konkreten Hinweise bestehen, die darauf hindeuten, dass solche Befürchtungen begründet sein könnten, dass demnach mit dem SEM davon auszugehen ist, es gebe keine Hinweise, dass seit der Rückkehr nach Syrien Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass betreffend die in der Beschwerde geltend gemachten Nachfluchtgründe, der Beschwerdeführer werde als Kurde, der an Demonstrationen identifiziert worden sei und aus dem Ausland zurückkehre, bei der Wiedereinreise verhört, und habe eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme, festzuhalten ist, dass diesem die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, er zudem im Jahre 2014 bereits einmal aus dem Ausland nach Syrien eingereist ist, ohne dass er verhört worden ist und er wieder im selben (...) hat arbeiten können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat und daran auch die in der Beschwerde zitierten Länderberichte nichts ändern, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der Verfügung vom 21. August 2015 den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es sich in der Verfügung auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden, bezieht, und aus der Begründung ohne weiteres klar wird, dass es den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt, dass das SEM mit dieser Beurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers entschied, weshalb ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese Beurteilung beziehungsweise deren Begründung beschwert sein soll, dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM bei syrischen Asylsuchenden eine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vornehme, ins Leere stossen und in Bezug auf die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs letztlich ebenso irrelevant und unnötig sind wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft ist und in der Schweiz gut integriert sein soll, dass in der Beschwerde denn auch im Widerspruch zu den erhobenen Rügen festgehalten wird, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (Beschwerde Artikel 32), dass hinsichtlich der Ausführungen in den Artikel 29-33 der Beschwerde auf die konstante Rechtsprechung des BVGer zu verweisen ist, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass die vorläufige Aufnahme eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung ist (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), welche als solche aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann, dass es mangels gesetzlicher Grundlage keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) gibt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014), weshalb sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), als unzulässig erweist, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und - soweit überprüfbar - unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass in der 39-seitigen Beschwerde Anträge gestellt und mit gleichlautender Begründung Rügen erhoben werden, die aufgrund der konstanten, dem Rechtsvertreter aus zahllosen Verfahren bekannten Rechtsprechung aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind, dass dieses für das Gericht regelmässig mit (unnötig) erhöhtem Aufwand verbundene Vorgehen des Rechtsvertreters gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrenskosten deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 1000.- festzusetzen sind, dass der am 29. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: