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D-1453/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1453/2022

U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (...).

D-1453/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (...) reiste der Beschwerdeführer von B._______ herkommend mit weiteren afghanischen Staatsangehörigen mit dem Zug über den Grenz- bahnhof C._______ die Schweiz ein. Bei der Kontrolle durch das (Nennung Behörde) konnten sich weder er noch seine Reisegefährten mit einem gül- tigen Reisedokument ausweisen. Nach negativen Abklärungen über das Automatisierte Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) wurde der Be- schwerdeführer wegen rechtswidriger Aus- respektive Einreise bezie- hungsweise rechtswidrigem Aufenthalt der zuständigen kantonalen Polizei übergeben. A.b Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, sein Name laute D._______ und er sei am R._______ in Afghanistan geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am X._______ in B._______ und am Y._______ in Frankreich um Asyl ersucht hatte. A.d Am 3. Dezember 2021 stellte das SEM bei den Behörden von B._______ und den französischen Behörden betreffend den Beschwerde- führer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.e Am 14. Dezember 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbe- fragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. A.f Am 3. Januar 2022 wurde durch das Spital E._______ beim Beschwer- deführer eine (Nennung Leiden) diagnostiziert. A.g Am 4. Januar 2022 beantworteten die französischen und am (...) die Behörden von B._______ jeweils das Informationsersuchen des SEM. Die französischen Behörden teilten mit, der Beschwerdeführer sei ihnen unter

D-1453/2022 Seite 3 den Personalien F._______, geboren am U._______, Afghanistan, be- kannt. Das am Y._______ eingereichte Asylgesuch sei noch in erster In- stanz hängig. Da das Dublin-Verfahren nicht erfolgreich gewesen sei, sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich geprüft worden. Die Behörden von B._______ ihrerseits führten an, der Beschwerdeführer sei unter den Personalien G._______, geboren T._______, Afghanistan, in B._______ erfasst. Er sei am X._______ in B._______ eingereist und habe gleichentags einen Antrag auf internationalen Schutz als unbegleiteter Min- derjähriger gestellt. In seiner Erstbefragung vom X._______ habe er ange- führt, es würden sich keine Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mit- gliedsstaaten aufhalten. Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit sei eine Altersfeststellung vorgesehen gewesen, die allerdings infolge des Un- tertauchens des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden kön- nen. Am (...) sei ein Ersuchen Frankreichs um Wiederaufnahme infolge Minderjährigkeit des Antragstellers abgelehnt worden. A.h Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Ana- lyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurtei- lung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren und ein durchschnittli- ches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. A.i Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 13. Januar 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum vom S._______ und zur Möglichkeit der Behandlung seines Asylgesuchs durch die französischen und/oder die Behörden von B._______. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 19. Januar 2022

– unter Beilage einer Kopie seiner Tazkira – am geltend gemachten Ge- burtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Ferner führte er an, er habe sich jeweils nur kurz in Frankreich und B._______ aufgehalten, weshalb er nichts gegen diese Länder vorzubringen habe. Sein Ziel sei jedoch von Anfang an die Schweiz gewesen sei. Sodann beantragte er, es sei das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) beim R._______ und seine Person in den UMA-Strukturen zu belassen. Even- tualiter sei im Falle der Altersanpassung des Geburtsdatums auf den S._______ ein Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Daten- schutzgesetzes (DSG, SR 235.1) anzubringen und es sei bezüglich der Änderung seiner Personendaten im ZEMIS innert angemessener Frist eine anfechtungsfähige ZEMIS-Verfügung zu erlassen.

D-1453/2022 Seite 4 A.j Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 äusserte sich das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer zu seinen in der Stellungnahme vom 19. Januar 2022 formulierten Anträgen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den S._______ ange- passt und er für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.k Am (...) ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen mit Schreiben vom 2. Februar 2022 im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO gut. A.l Am 25. Januar 2022 und am 4. März 2022 wurden (Nennung Beweis- mittel) ins Recht gelegt. A.m Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. März 2022 – eröffnet am 21. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem ver- fügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2003. Schliesslich hielt es fest, einer allfäl- ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom

28. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den R._______ abzuändern, auf sein Asylge- such einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durch- zuführen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 7 der angefoch- tenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylge- such einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Even- tualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien

D-1453/2022 Seite 5 im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Voll- zugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei die unent- geltliche Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

29. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. März 2022 setzte die Instruk- tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (S._______) auf den R._______. Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintreten- sentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintra- gung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Ge- burtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts- Nr. D-1467/2022 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).

D-1453/2022 Seite 6 3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver- zichtet. 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wie- deraufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grund- sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

D-1453/2022 Seite 7 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger un- ter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Min- derjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZ- WIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vor- liegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Frankreichs vor- rangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige beziehungsweise unvoll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Ver- letzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu be- urteilen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 6.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts- punkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sach- verhalt hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers res- pektive seiner Einschätzung als Minderjähriger unrichtig oder unvollständig

D-1453/2022 Seite 8 abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte, der eingereichten Be- weismittel und der getroffenen Abklärungen (vgl. Art. 12 Bstn. a, b und e VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gel- ten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM hat in seinem Entscheid auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auf die zur Illustration derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselemen- ten, den entsprechenden Dokumenten sowie mit den jeweiligen Abklä- rungsresultaten auseinandergesetzt. Ebenso nahm es zur Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Stel- lung. Es kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig gewesen und Frankreich für die weitere Behandlung des Asylverfahrens zuständig sei (vgl. SEM act. 1117101-44/17 [nachfolgend: act. 44], S. 6 ff.). Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Wür- digung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwer- deführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe ohne weitere Abklärungen seine Registrierung in Frankreich mit dem Geburtsdatum des U._______ nicht als Indiz für seine Volljährigkeit und das Resultat des Altersgutachtens, die Kopie der Tazkira und seine Aussagen nicht als Anhaltspunkte für seine Minderjäh- rigkeit gewertet, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Unter- suchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entschei- dung über seine Minder- oder Volljährigkeit sowie diejenige über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vor seiner Einreise nach Frankreich durch die Schweiz gereist und am (...) vom (Nennung Be- hörde) angehalten, kontrolliert und daktyloskopiert worden. Bei der erken- nungsdienstlichen Erfassung und den Akten des (Nennung Behörde) handle es sich um Beweismittel oder Indizien im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz hätte diese Beweismittel beziehungsweise Indizien im Wiederaufnahme- gesuch erwähnen müssen, um es den französischen Behörden zu ermög- lichen, deren Zuständigkeit rechtskonform zu prüfen. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.

D-1453/2022 Seite 9 6.5 Auf das Informationsersuchen der Schweiz – betreffend Alter des Be- schwerdeführers und Stand des Asylverfahrens in Frankreich (vgl. SEM act. 1117101-10/4) – teilte Frankreich mit Schreiben vom (...) mit, das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers sei, nachdem ein Dublin-Verfahren nicht erfolgreich gewesen sei, in Frankreich geprüft worden und in erster Instanz hängig (vgl. SEM act. 1117101-25/1). Dieser Antwort ist zweifelsfrei zu ent- nehmen, dass Frankreich seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens geprüft und – nach einem erfolglosen Dublinverfahren – bejaht hat. Spätestens mit Beginn der Prüfung des Asylgesuchs durch die französischen Behörden wurde die Zuständigkeit Frankreichs begründet (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, K11 zu Art. 17; KOEHLER, Art. 17 N. 15). Folge- richtig hat es dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stattgegeben, was (ebenfalls) bedeutet, dass die französischen Behörden daran sind, den Asylantrag des Be- schwerdeführers zu prüfen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 10 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III- Verordnung, 2014, K9 ff. zu Art. 2; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 2 N. 10; Art. 18 N. 10). Diese Zuständigkeit Frankreichs muss sich der Beschwerdeführer entge- genhalten lassen, zumal er dort – was er selber nicht bestreitet – am Y._______ um Gewährung internationalen Schutzes nachsuchte. Dem Gesagten nach handelt es sich hier um eine Take-back-Konstellation, wobei im Rahmen solcher Wiederaufnahmeverfahren – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.4) – keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO (Art. 8–15) durchzuführen ist. Mithin kommt Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, welcher die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats als Folge ei- nes – wie hier letztlich geltend gemachten – illegalen Grenzübertritts regelt, nicht (mehr) zur Anwendung. Frankreich ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits eingetreten und hat die Zuständigkeits- frage für sich erledigt, bevor das SEM sein Wiederaufnahmegesuch vom

20. Januar 2022 an die französischen Behörden richtete. Da die erken- nungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers vom (...) und die damit in Zusammenhang stehenden Akten des (Nennung Behörde) für die vorlie- gende Prüfung der Zuständigkeit nicht von Belang waren, musste dieser Umstand im Gesuch um Wiederaufnahme vom 20. Januar 2022 auch nicht erwähnt werden. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststel-

D-1453/2022 Seite 10 lung liegt auch bezüglich dieser Rüge nicht vor. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Ent- scheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten. 6.6 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf un- gereimte Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, sei- ner Biografie und dem Reiseweg, dem Fehlen rechtsgenüglicher Doku- mente und dem Umstand, dass er in Frankreich mit dem Geburtsdatum U._______ und damit als volljährige Person registriert worden sei, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei minderjährig. Er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz durchgehend angeführt, am R._______ geboren zu sein. Dieses Datum habe er von seinem (Nennung Verwandter) erfahren. Er habe im vor- instanzlichen Verfahren im Grossen und Ganzen widerspruchsfreie Anga- ben zu seinem Geburtsdatum, zu den Daten und seinem Alter hinsichtlich des Schulbesuchs, zu seiner Ausreise aus Afghanistan und H._______ so- wie zu seinem Reiseweg bis in die Schweiz gemacht. Bei der Würdigung seiner Aussagen sei sein jugendliches Alter, seine Herkunft aus einfachen Verhältnissen, seine geringe, lediglich (Nennung Dauer) dauernde Schul- bildung sowie seine Herkunft aus einem Kulturkreis, in dem Zeit- und Da- tumsangaben nicht die gleiche Wichtigkeit wie in Europa hätten, zu berück- sichtigen und als Indiz für sein angegebenes Geburtsdatum und das ange- führte Alter von 17 Jahren anzuerkennen. Bezüglich des am (...) durchge- führten Altersgutachtens sei anzuführen, dass darin die Gutachter festge- halten hätten, das von ihm angegebene Geburtsdatum könne gemäss ak- tueller wissenschaftlicher Studienlage zutreffen. Das Altersgutachten sei daher als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten und spreche auch für seine persönliche Glaubwürdigkeit, da es seine Altersangabe bestätige. Sodann habe er dem SEM seine Tazkira in Form einer Kopie eingereicht, auf welcher das konkrete Geburtsdatum des Z._______ eingetragen sei. Auch wenn es sich bei den von ihm angegebenen Geburtsdatum vom R._______ um ein anderes Datum handle als dasjenige, welches auf der

D-1453/2022 Seite 11 Tazkira eingetragen sei, sei er dennoch gemäss beiden Geburtsdaten zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz 17 Jahre alt. Zusätzlich sei auf der Tazkira die Angabe enthalten, dass er im Jahr W._______ (...) Jahre alt gewesen sei. Da die Tazkira am V._______ ausgestellt worden sei, er- gebe sich daraus eine Spanne der möglichen Geburtsdaten vom (...) bis (...); das von ihm angeführte Geburtsdatum vom R._______ liege somit innerhalb dieser Spanne der gemäss Tazkira möglichen Geburtsdaten. So- mit stelle auch die in Kopie eingereichte Tazkira ein Indiz für seine Minder- jährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar. Ferner sei bezüglich der Identitätsangaben in anderen europäischen Ländern anzu- merken, dass die dem SEM vorliegenden Asylunterlagen der Behörden von B._______ sowie die Auskunft der Behörden von B._______ seine An- gaben bestätigten, gemäss welchen er auch in B._______ ein Alter von 17 Jahren angegeben habe, zumal er dort mit dem Geburtsdatum des T._______ registriert sei. Zudem hätten die Behörden von B._______ Be- hörden aufgrund seiner Minderjährigkeit das Rückübernahmeersuchen Frankreichs abgelehnt. Damit sei B._______ ganz offensichtlich von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, ansonsten sie aufgrund der Dublin-III-VO die Rückübernahme nicht hätten ablehnen können. Diese Umstände stell- ten ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asyl- gesuchs in der Schweiz dar. Weiter habe er auch in Frankreich angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Zur anderslautenden Registrierung seines Geburts- datums in Frankreich (U._______) habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2022 auf das Fehlen eines Dolmetschers bei seiner dama- ligen Registrierung hingewiesen. Das SEM habe offensichtlich keine wei- terführenden Abklärungen dazu unternommen, wie dieses Geburtsdatum in Frankreich zustande gekommen sei. Zudem habe ihm – entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht – sein (Nennung Verwandter) nicht bei der Registrierung helfen können, da er sich erst nach seiner Registrierung zu diesem nach I._______ begeben habe und von dort weiter in die Schweiz gereist sei. Da in Frankreich keine Befragung mit Dolmetscher durchge- führt worden sei, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, das falsch er- fasste Geburtsdatum anlässlich einer solchen Befragung korrigieren zu lassen. Da sich demnach die Umstände, wie es zum registrierten Geburts- datum vom U._______ gekommen sei, den schweizerischen Asylbehörden entziehen würden, könne auf Basis dieses in Frankreich eingetragenen Geburtsdatums auch nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden. Zudem wäre er auf Basis dieses Geburtsdatums mit Blick auf das rechts- medizinische Altersgutachten bereits (...) Jahre über dem darin festgestell- ten Mindestalter und (...) bis (...) Jahre über dem erwähnten Durchschnitts-

D-1453/2022 Seite 12 alter, was aus wissenschaftlicher Sicht als sehr unwahrscheinlich anzuse- hen sei. Es sei diesbezüglich von einer Fehlregistrierung durch die franzö- sischen Behörden auszugehen. Insgesamt sei das von ihm angegebene Geburtsdatum des R._______ somit wahrscheinlicher als dasjenige des

1. Januar 2003. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens zuständig ist. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allge- meinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführen- den Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters- angaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt be- fundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurtei- lung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig- keit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.2 8.2.1 Bezüglich der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stellt das Gericht zunächst fest, dass er sich zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise respektive zum Ausreisezeitpunkt als solchen wie auch zur Dauer des Reisewegs in erhebliche Widersprüche verstrickte. So gab er anlässlich der EB UMA einerseits an, bis zur Flucht der Familie nach H._______ ausschliesslich in seinem Dorf gewohnt zu haben, wobei er zirka acht Jahre dort gelebt habe (vgl. SEM act. 1117101-22/15 [nachfol- gend: act. 22], Ziff. 2.01). Andererseits führte er aus, er habe in Afghanistan wegen des Krieges nicht in die Schule gehen können; dann seien sie nach H._______ geflüchtet, wo ihm gesagt worden sei, er sei gross, worauf sie ihn direkt in die dritte Klasse geschickt hätten. Er sei mit (...) Jahren in die Schule geschickt worden (vgl. act. A22, Ziff. 1.17.04). Dann wiederum gab er an, vor seinem Schulbesuch bereits (Nennung Dauer) in H._______ ge- lebt zu haben (vgl. act. A22, Ziff. 5.01), weshalb er im Zeitpunkt des Schu- lantritts bereits (...) Jahre alt gewesen wäre. Auch will er H._______ einmal mit (...) Jahren respektive (...) Jahren und (...) Monaten und ein andermal nach seinem (Nennung Zahl) Geburtstag verlassen haben (vgl. act. A22, Ziffn. 1.17.04 und 5.01). Zur Dauer seines Reiseweges gab er sodann an, er habe H._______ vor ungefähr (Nennung Zeitpunkt) verlassen (vgl. act.

D-1453/2022 Seite 13 A22, Ziff. 5.01). In der darauffolgenden Aufzählung der jeweiligen Aufent- haltsdauer in den durchquerten Ländern führte er hingegen aus, sich im J._______ (...) Monate, in K._______ und in L._______ jeweils zirka (...) Monate, in M._______ zirka (...) bis (...) Monate, in N._______ zirka (...) Tage, in L._______ zirka (...) Monate und sowohl in O._______ als auch in B._______ jeweils zirka (...) Tage aufgehalten zu haben (vgl. act. A22, Ziff. 5.02), was einer maximalen Reisedauer von lediglich (Nennung Dauer) entspricht. Diese Diskrepanz, wie auch die vorgängig erwähnten erhebli- chen Ungereimtheiten lassen sich – entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Ansicht – nicht mit dem pauschalen Hinweis auf sein jugendliches Alter, die einfache Herkunft und die geringe Schulbildung erklärten. Immer- hin war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der EB UMA selbst eigenen Angaben zufolge mindestens (...)jährig, weshalb von ihm stimmige Anga- ben hätten erwartet werden dürfen, auch wenn er über eine relativ kurze, aber immerhin (Nennung Dauer) dauernde Schulbildung verfügt habe. Zu- dem war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, sich in den jeweili- gen Transitländern zurecht zu finden und selber Geld zu verdienen, um die (jeweilige) Weiterreise aus eigenen Stücken zu finanzieren, so ausdrück- lich jedenfalls hinsichtlich seines Aufenthalts in der K._______ (vgl. act. A22, Ziff. 5.02, S. 11), weshalb ihm eine weitgehende Selbständigkeit zu attestieren ist. Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer im Besitz eines Mobiltelefons sein oder zumindest Zugriff auf ein solches haben, zumal er mit seinem (Nennung Verwandter) spätestens seit seiner Einreise in K._______ über (Nennung Dienst) in Kontakt stehen will (vgl. act. A22, S. 2 Bst. h und Ziff. 3.02). Da auf dem entsprechenden Gerät jeweils das aktu- elle Datum ersichtlich ist, hätte es dem Beschwerdeführer auch unter die- sem Gesichtspunkt ein Leichtes sein müssen, seinen genauen Ausreise- zeitpunkt zu benennen. 8.2.2 Im Zusammenhang mit der eingereichten Tazkira ergeben sich wei- tere Ungereimtheiten. Zunächst sind die Ausführungen des Beschwerde- führers, wie er in deren Besitz gekommen sei, unstimmig: Er will diese zu- nächst dabeigehabt, aber verloren haben, um später anzugeben, die Tazkira sei zuhause von seiner Familie gesucht, aber noch nicht gefunden worden, was ihm sein (Nennung Verwandter) mitgeteilt habe. Er selber habe sie zwar gesehen, aber sein (Nennung Verwandter) habe ihm gesagt, dass er sie noch nicht gefunden habe (vgl. act. A22, Ziffn. 1.06 und 4.03). Da er die Tazkira auf seiner Reise verloren haben will, hätte sich eine Su- che nach dieser bei seiner Familie in H._______ jedoch erübrigt bezie- hungsweise wenn er sie dort effektiv noch gesehen hätte, hätte er das Do- kument nicht auf seiner Reise verlieren können. Zudem wäre im ersteren

D-1453/2022 Seite 14 Fall logischerweise zu erwarten gewesen, dass er seine Familie – mit wel- cher er wie in E. 7.2.1 bereits erwähnt über (Nennung Dienst) in Kontakt stehe – über diesen Verlust umgehend informiert hätte. Ferner lässt der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, innert kurzer Zeit zwei Mal eine Fotografie dieser angeblich verlorenen Tazkira einzureichen, den Schluss zu, dass entweder er oder seine Familienangehörigen Zugriff auf das Original derselben haben müssen. Sodann lässt sich das auf der Tazkira vermerkte Ausstellungsdatum vom V._______ nicht mit der Aus- sage des Beschwerdeführers, er sei vor etwa (Nennung Zeitpunkt) aus H._______ ausgereist, vereinbaren, zumal er im Zeitpunkt der Ausstellung bereits H._______ verlassen hätte und auf seiner Reise in Richtung Eu- ropa unterwegs gewesen wäre. Auch sein vager Hinweis, es sei "schon sehr lange her" seit der Ausstellung der Tazkira lässt sich mit dem erwähn- ten Ausstellungsdatum in keiner Weise vereinbaren. 8.2.3 Weiter hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass das vom Be- schwerdeführer angeführte Geburtsdatum vom R._______ mit demjenigen auf der Tazkira vermerkten nicht übereinstimmt. Das gemäss afghani- schem Kalender aufgeführte Geburtsdatum W._______ entspricht dem Z._______. Es ist logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh- rer – der seinen Angaben zufolge während eines Teils seiner Reise im Be- sitz der Tazkira gewesen sein soll – das darauf vermerkte Geburtsdatum nicht hätte nennen sollen. Zudem wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass er unter diesen Umständen sein Geburtsdatum im afghanischen Ka- lender hätte angeben können, zumal das exakte Datum in der Tazkira so aufgeführt wurde (vgl. SEM act. 1117101-17/ID004 [nachfolgend: act. 17). Ebenso unlogisch ist der Umstand, dass ihm sein (Nennung Verwandter) ein anderes Geburtsdatum hätte nennen sollen (vgl. act. A22, Ziff. 1.06). Überdies handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert ein- gereichter Tazkiras auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom

17. Februar 2021 E. 3.4). Umso mehr gilt dies, wenn die Tazkira – wie vor- liegend – lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie respektive einer Fotografie vorliegt. Im Lichte obiger Ausführungen vermag der Be- schwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira fest- gehaltene Geburtsjahr mit dem von ihm genannten übereinstimmt ([...]), nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Entgegen seiner Ansicht stellt somit die in Kopie eingereichte Tazkira kein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar.

D-1453/2022 Seite 15 8.3 Hinsichtlich des am (...) durchgeführten Altersgutachtens ist Folgendes anzuführen: Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztli- che körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersab- klärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährig- keit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse un- ter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten des IRM vom (...) ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die zahn- ärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (vgl. SEM act. 1117101-27/7 [nachfolgend: act. 27], S. 4-6). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung – wie die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid ebenfalls anerkannte (vgl. act. 44, S. 8 f.) – keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers ma- chen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Den- noch ist – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – immerhin festzuhalten, dass sich gemäss dem Altersgutachten ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) bis (...) Jahren ergibt. 8.4 Sodann lassen sich aus den vorinstanzlich festgestellten Identitätsan- gaben in den anderen Ländern – vorliegend Frankreich und B._______ – weder für noch gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spre- chende Anhaltspunkte finden. Soweit die Vorinstanz ein Indiz für die Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers darin zu erkennen glaubt, dass er in Frankreich mit dem Geburtsdatum U._______ und damit als volljährige Person registriert worden sei, teilt das Gericht diese Schlussfolgerung nicht. Zunächst ist auf die Ausführungen in der vorangehenden E. 7.3 zu verweisen. Sodann sind aus den Akten die genauen Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, nicht ersichtlich. Zudem liegt das im Altersgut- achten des IRM festgehaltene Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren mehrere Jahre unter demjenigen Alter, welches der Beschwerdeführer ha- ben müsste, würde das in Frankreich registrierte Geburtsdatum U._______ tatsächlich zutreffen. Auch die Erfassung des Beschwerdeführers in B._______ mit dem Geburtsjahr (...) lässt nach Ansicht des Gerichts keine

D-1453/2022 Seite 16 Rückschlüsse auf eine allfällige Minder- oder Volljährigkeit des Beschwer- deführers zu, zumal die in B._______ registrierte Minderjährigkeit aus- schliesslich auf den Angaben des Gesuchstellers beruht und eine von den Behörden von B._______ vorgesehene Altersfeststellung infolge des Un- tertauchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte (vgl. SEM act. 1117101-31/2). 8.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamt- würdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist. 8.6 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerde- führers somit mit überzeugender Begründung auf den S._______ festge- setzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnah- meersuchen an die französischen Behörden. 9. 9.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Y._______ in Frankreich Asyl beantragte. Am (...) ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am 2. Februar 2022 gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene gegen eine Über- stellung nach Frankreich keine Einwände vor; anlässlich seiner Stellung- nahme zum rechtlichen Gehörs vom 19. Januar 2022 führte er diesbezüg- lich an, er habe sich nur kurz in Frankreich aufgehalten und daher nichts gegen dieses Land vorzubringen, möchte jedoch, dass sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. Diese Vorbringen vermögen an der Zu- ständigkeit Frankreichs nichts zu ändern. 9.2.1 Weder liegen systemische Schwachstellen vor, die eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht fallen liesse, noch besteht vor- liegend ein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens

D-1453/2022 Seite 17 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Der Beschwerdeführer hat kein hinreichend substantiiertes konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden den er- wähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frank- reich würde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun- gen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die erwähnte Aufnahmerichtlinie dem Beschwerdeführer das Recht einräumt, seine gesundheitlichen Beschwerden in Frankreich behandeln zu lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Frankreich seinen diesbe- züglichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Lei- den (Nennung Leiden) stehen einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen und dürften auch die Reisefähigkeit nicht tangieren, welche es ohnehin erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver- fügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh- rers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sodann verfügt Frank-

D-1453/2022 Seite 18 reich über ein funktionierendes Justizsystem, welches dem Beschwerde- führer erlaubt, die ihm zustehenden Ansprüche – bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme eines Beistandes – auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 9.2.2 Sodann erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung in zutref- fender Weise, dass im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis von oder zu nahen Familienangehörigen) keine Gründe gegeben seien, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylge- such zu prüfen, zumal es sich bei der fraglichen Person lediglich um einen weit entfernten Verwandten handelt (vgl. SEM act. 44, S. 11). Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Einwände erhebt, kann zur Ver- meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren haben kann. 9.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vor- liegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitions- beschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor- rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge- tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Ein- zelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für einen Selbst- eintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wie- deraufzunehmen.

D-1453/2022 Seite 19 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse ge- mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 12. Der am 29. März 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 13. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asyl- gesuch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürf- tigkeit auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1453/2022 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfah- ren) wird abgewiesen. 2. Über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-1467/2022 entschieden. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird – was das Dublin-Verfahren betrifft – gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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