opencaselaw.ch

D-1433/2025

D-1433/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1433/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1433/2025 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Benin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Benin und ethnischer B._______ - am 7. November 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 14. November 2023 seine Personalienaufnahme stattfand und er mit Vollmacht vom gleichen Tag die zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ mandatierte, dass eine Konsultation des zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die spanische Vertretung in Lagos, Nigeria, ein Typ «C» Visum für die Dauer vom (...) bis zum (...) ausgestellt worden war, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 24. November 2023 das Dublin-Gespräch durchführte und ihn zu seinem Reiseweg und zum medizinischen Sachverhalt befragte, dass sich Spanien auf wiederholte Anfrage des SEM hin mit Schreiben vom 29. November 2023 sowie 14. Dezember 2023 als nicht zuständig erklärte, woraufhin die Vorinstanz das Asylgesuch im nationalen Verfahren fortsetzte, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein hochrangiger Voodoo-Hexer und habe unter anderem die christliche Ehefrau des Beschwerdeführers mittels Voodoo getötet, dass der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner Konversion zum Christentum ebenfalls von seinem Vater durch Voodoo getötet zu werden, dass ihm nach dem Tod seiner Frau im Sommer 2022 deren Familie die Schuld gegeben und ihn zu töten versucht habe, indem man ihm unter anderem einen Hammer an die Schulter geworfen, sein Auto beschädigt und ausgeräumt, seine (...) angezündet sowie Motorrad, Fernseher, Computer, zwei Handys und Schuhe gestohlen habe, dass er anschliessend Drohanrufe vom kriminellen Onkel seiner verstorbenen Frau erhalten habe, jedoch eine Anzeige bei der Polizei wegen der Korruption und aus Respekt seiner Frau gegenüber unterlassen habe (vgl. SEM-Akte 24/9 F 44), dass er ansonsten als seriöser und respektierter Geschäftsmann keine weiteren Probleme gehabt habe und in seiner Heimat politisch nicht aktiv gewesen sei (ebenda, F 48 f.), dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren seine beninische Identitätskarte, die Geburtsurkunden seiner (...) Kinder, den Totenschein seiner Frau, eine Handelsurkunde seines (...)geschäfts, ein Foto eines angeblich gegen ihn angewandten Voodoo-Rituals, einen Screenshot einer WhatsApp-Nachricht sowie seinen beninischen Führerausweis einreichte (vgl. SEM-ID 001/1-008/1), dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 8. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte und ihn am folgenden Tag dem Kanton D._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer dem SEM am 8. Februar 2024 die Mandatsübernahme durch die zugelassene Rechtsberatungsstelle im Kanton anzeigen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2025 - eröffnet am 4. Februar 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die zugelassene Rechtsberatungsstelle ihr Mandat am 10. Februar 2025 für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde, um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und er aufgefordert wurde, bis zum 31. März 2025 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. März 2025 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Verfolgung durch die Familie als rein persönliche Fehde und nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung eingestuft habe, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hin-reichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen diesbezüglichen Beweismitteln auseinandergesetzt hat, dass sich insbesondere allein aufgrund des Umstands, dass er mit der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts nicht einverstanden ist, nicht abgeleitet werden kann, die Vorinstanz hätte diesbezüglich vertieftere Abklärungen hätte vornehmen müssen (vgl. Beschwerde, S. 9), dass der Beschwerdeführer zu allen relevanten Aspekten seiner Fluchtgründe befragt wurde und nach eigenen Angaben alles dazu gesagt hatte (vgl. SEM-Akte 24/9 F 53 f.), dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers somit abzuweisen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.), dass seine subjektive Furcht vor seinem Vater objektiv nicht begründbar sei, zumal keine Hinweise vorliegen würden, dass der Vater in den Tod der Ehefrau involviert gewesen sei, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie der verstorbenen Ehefrau zudem um Probleme mit Dritten handle, wobei es der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen habe, sich an die Behörden zu wenden, zumal er keine Probleme mit diesen gehabt habe, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, geltend zu machen, er könne nicht nach Benin zurückkehren, weil ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe und er keine wirtschaftliche Existenzgrundlage habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und auch die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, zumal es sich hauptsächlich um Wiederholungen von bereits Bekanntem handelt (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (Furcht vor Voodoo-Zauber, vor dem Vater und vor der Familie der Ehefrau) keine asylrechtliche Relevanz aufweisen, dass der Kontakt zum Vater, von dem die Bedrohungen hauptsächlich ausgehen sollen, nicht mehr besteht und auch auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, das eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers untermauern würde, dass selbst bei einer tatsächlich bestehenden Bedrohung die beninischen Behörden - wie das SEM diesbezüglich zu Recht festgestellt hat - grundsätzlich schutzwillig sowie schutzfähig sind, sich der Beschwerdeführer bei künftigen Bedrohungen an sie wenden könnte und ihm dies angesichts seines Profils auch zuzumuten ist, dass den Akten auch hinsichtlich seines christlichen Glaubens keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat konkrete, asylrelevante Bedrohungen erlitten hätte oder ihm solche bei einer Rückkehr drohen würden, dass auch das unbelegte Vorbringen, er habe den beninischen Präsidenten aus der Schweiz kritisiert, nichts an dieser Feststellung zu ändern vermag, dass im Übrigen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf seine angebliche Gefährdung durch seinen Vater und die Familie der verstorbenen Ehefrau, die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Benins sowie die sozioökonomische Ungleichheit in seiner Heimat stützen (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Benin auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5090/2024 vom 20. August 2024 E. 5.3.1 ff.), dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal er - wie das SEM zu Recht festgestellt hat - ein junger und arbeitsfähiger Mann ist, der als erfolgreicher Inhaber von (...) Geschäften in der Heimat über Arbeitserfahrung verfügt, zwölf Jahre die Schule besucht hat und in der Lage sein dürfte, in seiner Heimat für sich und seine Kinder zu sorgen (vgl. SEM-Akten 24/9 F 18 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: