Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. In Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung fand am
14. Juni 2024 die Erstbefragung (SEM-Akten (…) [A] 14) und am 22. Juli 2024 die Anhörung zu den Asylgründen (A18) statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen, nachdem er im Rahmen einer Voodoo-Feier im Januar 2024 zum Nachfolger seines Grossvaters, des Königs seines Dorfes, erkoren worden sei. Seine Onkel väterlicherseits hätten diese Position ebenfalls einnehmen wollen und ihn während der rund dreimonatigen Feier bis zur Throneinsetzung zuneh- mend mit dem Tode durch Voodoo bedroht. Sie hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie auch für den Tod seines Bruders verantwortlich seien, der seinerseits drei Tage, nachdem er diesen Thron bestiegen habe, an einer Krankheit gestorben sei. Ebenso hätten sie durchblicken lassen, dass sie mit dem Verschwinden seines Vaters im Jahr 2011 zu tun hätten. Er habe von da an Albträume gehabt oder gar nicht mehr schlafen können. Obwohl ihm Stillschweigen geboten worden sei, habe er sich seinem Vor- gesetzten bei einer (…) anvertraut. Zusammen mit ihm und seiner Delega- tion, die an eine Konferenz in die Schweiz gereist seien, habe er dann sei- nen Heimatstaat verlassen. Er sei am (…) April 2024 legal mit seinem Pass über den Flughafen Cotonou nach Addis Abeba geflogen und von dort nach Genf, wo er am Tag darauf angekommen sei. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf B._______ geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern gelebt habe. Eine Weile hätten sie sich auch in Cotonou aufgehalten, sie seien aber ins Dorf zurückgekehrt, nachdem der Vater verschwunden sei. Er habe die Schule besucht, sein Studium aber dann abgebrochen. Da- nach habe er als (…) gelebt und verschiedene Artikel, wie beispielsweise Uhren verkauft. 2023/2024 habe er sodann als Assistent und Stellvertreter des Chefs (…), gearbeitet. Zu seiner wirtschaftlichen Situation gab der Be- schwerdeführer an, es sei ihm nicht schlecht gegangen, er gehöre dem Mittelstand an. Im Heimatstaat lebten insbesondere noch seine Mutter mit den beiden Brüdern und seine Partnerin mit der gemeinsamen wenige Mo- nate alten Tochter sowie weitere Verwandte.
E-5090/2024 Seite 3 Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide un- ter Schmerzen im Brustkorb und allgemein im Oberkörper. Abends habe er jeweils Fieber. Aufgrund dieser Beschwerden wurde er von der zuständi- gen Ärztin im Bundesasylzentrum am 15. Juli 2024 aufgrund eines Ver- dachtes auf Tuberkulose zu einem Thorax-Röntgen überwiesen. Gemäss dem entsprechenden Bericht, ergab dieses einen dem Alter und Habitus entsprechenden normalen Herz-Lungen-Befund, soweit bei verminderter Inspirationslage beurteilbar. Es gebe keinen Hinweis auf Kavernen oder postspezifische Veränderungen des Thorax. Eine Überweisung an einen Spezialisten/eine Spezialistin wurde nicht für angezeigt erachtet (A16). Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Beweismittel mehrere Fotografien zu den Akten, die seinen Grossvater zeigten sowie den Beschwerdeführer während einer Voodoo-Zeremonie. C. Am 31. Juli 2024 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung den Entscheidentwurf und gleichentags teilte diese mit, der Be- schwerdeführer verzichte auf eine Stellungnahme. D. Am 6. August 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Verfügung vom 5. August 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziff. 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziff. 3) sowie den Wegweisungs- vollzug an (Dispositivziffern 4-5). F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, es seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass die Wegweisung (richtig: Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.
E-5090/2024 Seite 4 Der Beschwerde beigelegt wurde insbesondere ein Protokoll der Einset- zungszeremonie des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2024. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
16. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 In der Beschwerde wird zwar die Aufhebung der Ziffer 3 der Verfügung be- antragt. Allerdings werden in der Beschwerdebegründung keine Einwände gegen die Anordnung der Wegweisung selbst erhoben, sondern nur solche gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Aus den Akten geht ebenfalls nichts hervor, dass eine Überprüfung der Wegweisung nahelegen würde. Demnach ist der Prozessgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, oder ob ent- sprechende Hindernisse vorliegen (Dispositivziffern 4 und 5 der angefoch- tenen Verfügung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5090/2024 Seite 5
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 5.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar (auch) die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Er beschränkt sich aber einer- seits in der Begründung ausdrücklich auf die Unzumutbarkeit, die sich da- raus ergebe, dass sich sein Gesundheitszustand für den Fall des Wegwei- sungsvollzugs aufgrund des sogenannten «Nocebo-Effektes» dramatisch verschlechtern werde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Auf diese gesundheit- lichen Einwände wird entsprechend in der nachfolgenden Erwägung 5 ein- gegangen. Offenkundig ergibt sich daraus keine ernsthafte Gefahr im
E-5090/2024 Seite 6 Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er ein solches "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Benin lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.2.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätz- lich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3.1 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung damit, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine Rückführung dorthin sprächen. Es handle sich bei ihm um ei- nen jungen Mann, der in Benin rund zehn Jahre die Schule besucht und im Anschluss selbständig im Handel und bei einer (…) gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund sollte es ihm möglich sein, sich erneut eine wirtschaft- liche Lebensgrundlage aufzubauen beziehungsweise seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Ausserdem halte sich die Familie mütterlicherseits, mit welcher er keine Schwierigkeiten habe, weiterhin dort auf, womit er
E-5090/2024 Seite 7 zumindest vorübergehend in einer gesicherten Wohnsituation bleiben könne, ausserdem könne er das familiäre Netz auch sonst bei der Rein- tegration um Unterstützung bitten. Mit Hinweis auf die bundesverwaltungs- gerichtliche Rechtsprechung stellte es sodann fest, aufgrund seiner Schmerzen im Brustkorb, sei am 15. Juli 2024 im (…) ein Thorax-Röntgen durchgeführt worden, wobei gemäss Bericht keine Auffälligkeiten festge- stellt worden seien. Auch sei keine Überweisung an einen Spezialisten res- pektive eine Spezialistin nötig. Weitere gesundheitliche Beschwerden ma- che er nicht geltend und es sei nicht von einer medizinischen Notlage aus- zugehen, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be- gründe. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierender Beweiswürdigung auch auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu än- dern. Schliesslich weist das SEM auf die Möglichkeit der Beantragung me- dizinischer Rückkehrhilfe hin.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, zwar sei die Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller religiöser Rituale, Wahrsagerei, Voodoo oder schwarzer Magie bekannterweise nicht asylrelevant. Dennoch müsse ge- prüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Das SEM be- streite nicht, dass er als Thronnachfolger ausgewählt worden sei. Mit Hin- weis auf diverse Presseerzeugnisse zum sogenannten «Nocebo-Effekt» bringt er vor, angesichts dessen, dass er wisse, dass er aufgrund eines Fluches seitens seiner Onkel zum Tode verurteilt sei, und dass er an diesen Fluch glaube, sei er konkret gefährdet im Falle der Rückkehr in den Hei- matstaat, dies angesichts dessen, dass sowohl sein Vater als auch sein älterer Bruder aus dem gleichen Grund gestorben seien, respektive sein Vater verschwunden und sein Bruder verstorben sei. Es sei deshalb als erstes zu prüfen, ob die Ängste des Beschwerdeführers medizinische be- handelbar seien. Falls ja, sei der Beschwerdeführer vor der Rückkehr zu behandeln, falls nicht, sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer verkennt als erstes, dass das SEM sehr wohl an seinen Angaben rund um seine Asylgründe zweifelt (vgl. angefochtene Verfügung II), dies aufgrund mehrerer Widersprüche zu seinen Aufenthalts- orten, seiner Arbeitstätigkeit bei einer (…) und auch, weil seine Schilderun- gen zu den Drohungen seitens seiner Onkel durchgehend vage und ober- flächlich ausgefallen seien sowie keine hinreichende Dichte an Realkenn- zeichen enthielten. Diesen Zweifeln vermag er offenkundig mit dem auf Be- schwerdeebene eingereichten Protokoll vom 7. Januar 2024 wonach er als
E-5090/2024 Seite 8 Nachfolger von H.K.A. eingesetzt worden sei, nichts Entscheidendes ent- gegenzusetzen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ängsten. Zwar lässt sich den Akten entnehmen, dass er sich gestresst fühle, Schlafprobleme und Angst habe (A12; A14 F51). Trotz dem Hinweis anlässlich der Erstbefragung vom
14. Juni 2024, er könne sich an den Arzt wenden, wenn es nicht besser gehe (A14 F53), finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer auch für diese Probleme in medizinische Behandlung begeben hätte. Auch in somatischer Hinsicht ist aufgrund des Aktenstan- des nicht davon auszugehen, er bedürfe weiterer medizinischer Behand- lung. Schliesslich ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat – insbesondere in Cotonou – Zugang zu medizinischer Behandlung hätte, sollte er solcher bedürfen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die ausführli- che Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (ebd. IlI., Ziff. 2), gegen die der Beschwerdeführer keinerlei Einwände erhebt.
E. 5.3.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar.
E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung ih- res Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen. Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wie die Erwägungen zeigen. Bei diesem Ausgang
E-5090/2024 Seite 9 des Verfahrens sind die Kosten demnach dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5090/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5090/2024 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini Parteien A._______, geboren am (...), Benin, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. In Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 14. Juni 2024 die Erstbefragung (SEM-Akten (...) [A] 14) und am 22. Juli 2024 die Anhörung zu den Asylgründen (A18) statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen, nachdem er im Rahmen einer Voodoo-Feier im Januar 2024 zum Nachfolger seines Grossvaters, des Königs seines Dorfes, erkoren worden sei. Seine Onkel väterlicherseits hätten diese Position ebenfalls einnehmen wollen und ihn während der rund dreimonatigen Feier bis zur Throneinsetzung zunehmend mit dem Tode durch Voodoo bedroht. Sie hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie auch für den Tod seines Bruders verantwortlich seien, der seinerseits drei Tage, nachdem er diesen Thron bestiegen habe, an einer Krankheit gestorben sei. Ebenso hätten sie durchblicken lassen, dass sie mit dem Verschwinden seines Vaters im Jahr 2011 zu tun hätten. Er habe von da an Albträume gehabt oder gar nicht mehr schlafen können. Obwohl ihm Stillschweigen geboten worden sei, habe er sich seinem Vorgesetzten bei einer (...) anvertraut. Zusammen mit ihm und seiner Delegation, die an eine Konferenz in die Schweiz gereist seien, habe er dann seinen Heimatstaat verlassen. Er sei am (...) April 2024 legal mit seinem Pass über den Flughafen Cotonou nach Addis Abeba geflogen und von dort nach Genf, wo er am Tag darauf angekommen sei. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf B._______ geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern gelebt habe. Eine Weile hätten sie sich auch in Cotonou aufgehalten, sie seien aber ins Dorf zurückgekehrt, nachdem der Vater verschwunden sei. Er habe die Schule besucht, sein Studium aber dann abgebrochen. Danach habe er als (...) gelebt und verschiedene Artikel, wie beispielsweise Uhren verkauft. 2023/2024 habe er sodann als Assistent und Stellvertreter des Chefs (...), gearbeitet. Zu seiner wirtschaftlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm nicht schlecht gegangen, er gehöre dem Mittelstand an. Im Heimatstaat lebten insbesondere noch seine Mutter mit den beiden Brüdern und seine Partnerin mit der gemeinsamen wenige Monate alten Tochter sowie weitere Verwandte. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Schmerzen im Brustkorb und allgemein im Oberkörper. Abends habe er jeweils Fieber. Aufgrund dieser Beschwerden wurde er von der zuständigen Ärztin im Bundesasylzentrum am 15. Juli 2024 aufgrund eines Verdachtes auf Tuberkulose zu einem Thorax-Röntgen überwiesen. Gemäss dem entsprechenden Bericht, ergab dieses einen dem Alter und Habitus entsprechenden normalen Herz-Lungen-Befund, soweit bei verminderter Inspirationslage beurteilbar. Es gebe keinen Hinweis auf Kavernen oder postspezifische Veränderungen des Thorax. Eine Überweisung an einen Spezialisten/eine Spezialistin wurde nicht für angezeigt erachtet (A16). Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Beweismittel mehrere Fotografien zu den Akten, die seinen Grossvater zeigten sowie den Beschwerdeführer während einer Voodoo-Zeremonie. C. Am 31. Juli 2024 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf und gleichentags teilte diese mit, der Beschwerdeführer verzichte auf eine Stellungnahme. D. Am 6. August 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Verfügung vom 5. August 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziff. 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziff. 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4-5). F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung (richtig: Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt wurde insbesondere ein Protokoll der Einsetzungszeremonie des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2024. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In der Beschwerde wird zwar die Aufhebung der Ziffer 3 der Verfügung beantragt. Allerdings werden in der Beschwerdebegründung keine Einwände gegen die Anordnung der Wegweisung selbst erhoben, sondern nur solche gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Aus den Akten geht ebenfalls nichts hervor, dass eine Überprüfung der Wegweisung nahelegen würde. Demnach ist der Prozessgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, oder ob entsprechende Hindernisse vorliegen (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 5.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 5.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar (auch) die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Er beschränkt sich aber einerseits in der Begründung ausdrücklich auf die Unzumutbarkeit, die sich daraus ergebe, dass sich sein Gesundheitszustand für den Fall des Wegweisungsvollzugs aufgrund des sogenannten «Nocebo-Effektes» dramatisch verschlechtern werde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Auf diese gesundheitlichen Einwände wird entsprechend in der nachfolgenden Erwägung 5 eingegangen. Offenkundig ergibt sich daraus keine ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er ein solches "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Benin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 5.3.1 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung damit, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine Rückführung dorthin sprächen. Es handle sich bei ihm um einen jungen Mann, der in Benin rund zehn Jahre die Schule besucht und im Anschluss selbständig im Handel und bei einer (...) gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund sollte es ihm möglich sein, sich erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen beziehungsweise seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Ausserdem halte sich die Familie mütterlicherseits, mit welcher er keine Schwierigkeiten habe, weiterhin dort auf, womit er zumindest vorübergehend in einer gesicherten Wohnsituation bleiben könne, ausserdem könne er das familiäre Netz auch sonst bei der Reintegration um Unterstützung bitten. Mit Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellte es sodann fest, aufgrund seiner Schmerzen im Brustkorb, sei am 15. Juli 2024 im (...) ein Thorax-Röntgen durchgeführt worden, wobei gemäss Bericht keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Auch sei keine Überweisung an einen Spezialisten respektive eine Spezialistin nötig. Weitere gesundheitliche Beschwerden mache er nicht geltend und es sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründe. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierender Beweiswürdigung auch auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Schliesslich weist das SEM auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe hin. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, zwar sei die Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller religiöser Rituale, Wahrsagerei, Voodoo oder schwarzer Magie bekannterweise nicht asylrelevant. Dennoch müsse geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Das SEM bestreite nicht, dass er als Thronnachfolger ausgewählt worden sei. Mit Hinweis auf diverse Presseerzeugnisse zum sogenannten «Nocebo-Effekt» bringt er vor, angesichts dessen, dass er wisse, dass er aufgrund eines Fluches seitens seiner Onkel zum Tode verurteilt sei, und dass er an diesen Fluch glaube, sei er konkret gefährdet im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat, dies angesichts dessen, dass sowohl sein Vater als auch sein älterer Bruder aus dem gleichen Grund gestorben seien, respektive sein Vater verschwunden und sein Bruder verstorben sei. Es sei deshalb als erstes zu prüfen, ob die Ängste des Beschwerdeführers medizinische behandelbar seien. Falls ja, sei der Beschwerdeführer vor der Rückkehr zu behandeln, falls nicht, sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer verkennt als erstes, dass das SEM sehr wohl an seinen Angaben rund um seine Asylgründe zweifelt (vgl. angefochtene Verfügung II), dies aufgrund mehrerer Widersprüche zu seinen Aufenthaltsorten, seiner Arbeitstätigkeit bei einer (...) und auch, weil seine Schilderungen zu den Drohungen seitens seiner Onkel durchgehend vage und oberflächlich ausgefallen seien sowie keine hinreichende Dichte an Realkennzeichen enthielten. Diesen Zweifeln vermag er offenkundig mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Protokoll vom 7. Januar 2024 wonach er als Nachfolger von H.K.A. eingesetzt worden sei, nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ängsten. Zwar lässt sich den Akten entnehmen, dass er sich gestresst fühle, Schlafprobleme und Angst habe (A12; A14 F51). Trotz dem Hinweis anlässlich der Erstbefragung vom 14. Juni 2024, er könne sich an den Arzt wenden, wenn es nicht besser gehe (A14 F53), finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer auch für diese Probleme in medizinische Behandlung begeben hätte. Auch in somatischer Hinsicht ist aufgrund des Aktenstandes nicht davon auszugehen, er bedürfe weiterer medizinischer Behandlung. Schliesslich ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat - insbesondere in Cotonou - Zugang zu medizinischer Behandlung hätte, sollte er solcher bedürfen. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (ebd. IlI., Ziff. 2), gegen die der Beschwerdeführer keinerlei Einwände erhebt. 5.3.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wie die Erwägungen zeigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: