Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge letztmals im Oktober 2023. Am 30. Juni 2025 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 11. Juli 2025 um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem SEM an, B._______ zu heis- sen und am (…) geboren und somit minderjährig zu sein. C. C.a Am 4. August 2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende angehört. Am 18. September 2025 wurde er – wiederum im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: C.b Er sei im Kleinkindalter zusammen mit seinen Eltern von Togo nach Benin gezogen. Sein Vater sei togolesischer und seine Mutter beninischer Staatsangehörigkeit, weshalb er selbst beide Staatsangehörigkeiten be- sitze. Seine Mutter habe seinen Vater aus Eifersucht umgebracht und er sei anschliessend bei seinem Onkel mütterlicherseits in Benin aufgewach- sen. Dieser habe ihn über Jahre hinweg für seine Voodoo-Praktiken aus- gebeutet und misshandelt. Im Jahr 2021 sei er vor seinem Onkel nach Togo geflohen. Dort habe er sich zwei Tage lang erfolglos um die Suche nach Verwandten väterlicherseits bemüht und sei anschliessend wieder nach Benin zurückgekehrt. Sein Onkel habe ihn nach seiner Rückkehr nach Benin ausfindig gemacht. Ein Pastor habe ihm den Kontakt zu einem Mann vermittelt, der für ihn die Organisation der Ausreise übernommen und diese auch vollumfänglich finanziert habe. Dieser Mann habe für ihn einen Pass und ein französisches Visum organisiert. Der Pass enthalte zwar seine Fotografie, sei aber auf andere als seine tatsächlichen Personalien ausge- stellt worden. Einen eigenen Reisepass habe er nie besessen. Nach seiner Ankunft in Frankreich im Oktober 2023 habe er bei diesem Mann gelebt und sei verpflichtet gewesen, seine Schulden abzuarbeiten. Ende Mai 2025 sei ihm die Flucht vor diesem Mann geglückt und er sei nach einigen Tagen Aufenthalt in die Schweiz gereist. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem eine Kurs-
E-7703/2025 Seite 3 bestätigung über eine angeblich im ersten Halbjahr 2021 absolvierte Aus- bildung im (…)bereich zu den Akten. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 20. August 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seiner Identitätsangaben in- klusive des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Ein Abgleich mit der Visumsdatenbank CS-VIS habe ergeben, dass die französische Auslandvertretung in Cotonou, Benin, dem Be- schwerdeführer am 21. August 2023 ein vom 23. August 2022 bis 20. Feb- ruar 2024 französisches Schengenvisum ausgestellt habe. Dieses Visum stütze sich auf einen am (…) 2022 ausgestellten Reisepass lautend auf die Personalien A._______, geboren am (…). Die Angaben des Beschwerde- führers zum Erhalt des Passes und des Visums seien nicht plausibel. Ebenso unglaubhaft seien seine Ausführungen zu seinem behaupteten Geburtsdatum und seinem schulischen Werdegang ausgefallen. Im Übri- gen erscheine der Beschwerdeführer auch aufgrund seines äusseren Er- scheinungsbildes deutlich älter. D.b In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör führte der Beschwer- deführer insbesondere aus, bereits erklärt zu haben, dass der Pass unter falschen Personalienangaben für ihn erstellt worden sei. Er habe selbst nicht über ausreichende Unterlagen verfügt, um sich einen eigenen Reise- pass ausstellen zu lassen. Die Anpassung seiner ZEMIS-Personendaten würde ein entsprechendes Altersgutachten voraussetzen, zumal die beab- sichtigte Altersanpassung rund neun Jahre betrage. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. September 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. September 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 29. September 2025 – am selben Tag eröffnet – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, seine Personalien
E-7703/2025 Seite 4 würden im ZEMIS als A._______, geboren am (…), erfasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsver- treterin vom 7. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neu- beurteilung und die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…); eventualiter beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Konsilium vom 2. Oktober 2025 zu den Akten. H. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 8. Okto- ber 2025 bestätigt.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-7703/2025 Seite 5
E. 2.1 In der vorliegenden Beschwerde wird zur Hauptsache zwar die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Aus der Begrün- dung ergibt sich aber eindeutig, dass sich die Beschwerde nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und die vom SEM im ZEMIS er- fasste Identität des Beschwerdeführers richtet. Die Dispositivziffern 1–3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind demnach man- gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS- Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb unter der Verfahrensnummer E-7753/2025 ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung eröffnet wurde, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird.
E. 2.3 Das Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich, soweit sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-7703/2025 Seite 6 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers sowohl nach Benin als auch nach Togo als zulässig, zumutbar und möglich. In antizipierender Beweiswürdigung könne insbe- sondere auf weitere Abklärungen zu den bislang aktenkundigen medizini- schen Problemen (insbesondere Verdacht auf eine Posttraumatische Be- lastungsstörung [PTBS]) verzichtet werden, zumal die psychiatrische und medizinische Grundversorgung sowohl in Benin als auch in Togo grund- sätzlich gewährleistet sei. Auch individuelle Gründe sozialer oder wirt- schaftlicher Natur würden nicht auf eine Existenzbedrohung im Fall eines Vollzugs der Wegweisung schliessen lassen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, das SEM habe zu Unrecht auf die Anordnung eines me- dizinischen Altersgutachtens verzichtet und dadurch seine Untersuchungs- pflicht verletzt. Seine Angaben zu seinem Alter, seinen Lebensumständen in Benin und seiner Beschaffung eines gefälschten Reisepasses seien wi- derspruchsfrei und glaubhaft ausgefallen, weshalb im vorliegenden Fall ein Altersgutachten angezeigt sei. Da die Vorinstanz fälschlicherweise von sei- ner Volljährigkeit ausgegangen sei, habe sie den Wegweisungsvollzug nicht nach den für Minderjährige geltenden Kriterien geprüft. Er verfüge weder in Benin noch in Togo über ein familiäres oder soziales Netzwerk. Ungeachtet seines Alters ständen seine gesundheitlichen und insbeson- dere seine psychischen Beschwerden dem Wegweisungsvollzug entge- gen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwer- deebene vermögen den Erwägungen des SEM in dieser Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, womit vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
E-7703/2025 Seite 7
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft er- wachsen (vgl. oben E. 2.1), womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
E. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts- staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich.
E. 7.2.4.1 Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit ist bereits im Kontext der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen, zumal die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshinder- nisse bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zusätzlichen Anfor- derungen genügen muss.
E. 7.2.4.2 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass die Durchführung eines Altersgutachtens im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände im vorliegenden Fall nicht erforderlich erscheint: Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und vermag diese Tatsache nicht plausibel zu erklären. Es ist ihm insbesondere nicht gelungen, glaub- haft zu machen, dass der auf die Personalien A._______, geboren am (…), lautende beninische Reisepass, der in den französischen Visaakten hinter- legt war, nicht echt und ihm nichtzustehend sein soll, zumal die Ausstellung eines Schengenvisums eine biometrische Überprüfung des Antragsstellers voraussetzt (vgl. Art. 13 Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
E-7703/2025 Seite 8 Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; www.france-visas.gouv.fr/web/france-visas/les-etapes-de- la-demande-de-visa >, abgerufen am 10.10.2025).
E. 7.2.4.3 Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht überzeugend darlegen, weshalb – obwohl er doch um unmittelbare Ausreise bemüht gewesen sein soll – zwischen der Ausstellung des angeblich gefälschten Reisepasses und dem Ausstellungszeitpunkt des Visums mehr als ein Jahr liegt. Ferner erstaunt die Angabe, er habe nie über eine "echte" eigene Identitätskarte oder einen Reisepass verfügt, nachdem auch seine Reise nach Togo im Jahr 2021 – trotz der Personenfreizügigkeitsregelungen im Bereich der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) – zweifel- los den Besitz eines rechtsgültigen Identitätsdokuments vorausgesetzt hätte; eine illegale Aus- und Wiedereinreise nach Benin hat der Beschwer- deführer denn auch nicht erwähnt.
E. 7.2.4.4 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen ebenso vage und un- plausibel erscheinen wie seine Ausführungen zum angeblichen Aufenthalt in Frankreich während rund eineinhalb Jahren. Die genauen Umstände des angeblichen Kontaktverlusts zu seiner Mutter konnte er nicht näher aus- führen, und seine Schilderungen des bloss zweitägigen Besuchs in Togo überzeugen offensichtlich nicht (vgl. Verfügung S. 9).
E. 7.2.4.5 Im Übrigen sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers rund um seinen Schulbesuch und seine Ausbildung entweder auffallend vage oder sogar widersprüchlich. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst be- hauptet hatte, keinerlei Ausbildung absolviert zu haben, reichte er – nach- dem er mit der geplanten Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS kon- frontiert worden war – eine Kursbestätigung über eine sechsmonatige Aus- bildung im (…)bereich zwischen Januar und Juli 2021 zu den Akten (vgl. SEM-act. A12 F1.17.04 f. und A30 F53 ff., F94). Diese Kursbestätigung wirkt unauthentisch (vgl. Verfügung S. 7). Sie enthält ein Foto des Be- schwerdeführers auf dem dieser seinem behaupteten Geburtsdatum im Jahr (…) zufolge erst gerade (…)-jährig sein soll. Dass es sich bei dem Mann auf dem Foto um einen Jungen im frühen Teenageralter handeln soll, kann offensichtlich ausgeschlossen werden.
E. 7.2.4.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer bei dieser Akten- lage im Asylverfahren nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E-7703/2025 Seite 9
E. 7.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitlichen und insbesondere psychischen Probleme des Beschwerdeführers – na- mentlich der im psychiatrischen Konsilium vom 2. Oktober 2025 diagnosti- zierte Verdacht auf PTBS (ICD-10: F43.1), differenzialdiagnostisch Anpas- sungsstörung (ICD-10: F43.2) – sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Benin oder Togo (vgl. zuletzt etwa BVGer-Urteile D-1333/2022 vom 20. August 2025, E. 11.2.2 [Togo] und D-1433/2025 vom 22. August 2025, S. 8 [Benin]).
E. 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszu- gehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E-7703/2025 Seite 10
E. 7.3.2.2 Der Beschwerdeführer hat den diesbezüglichen, überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur psychiatrischen Grundversorgung in Benin und Togo – auf die vollumfänglich verwiesen werden kann – inhaltlich nichts Aussagekräftiges entgegengehalten (vgl. Verfügung S. 11 f. und Be- schwerde S. 6).
E. 7.3.3 Den Akten sind ferner auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht eine existenzielle Notlage. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwer- deführers zu seinen Personalien und seinen Lebensumständen in Benin zu verweisen.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7.6 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Umfang des vorliegenden Streitgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E-7703/2025 Seite 11
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7703/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wird ab- gewiesen.
- Das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten (E-7753/2025) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1000.– werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7703/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge B._______, geboren am (...), Benin und Togo, vertreten durch MLaw Alice Pochon, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im Oktober 2023. Am 30. Juni 2025 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 11. Juli 2025 um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem SEM an, B._______ zu heissen und am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. C. C.a Am 4. August 2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende angehört. Am 18. September 2025 wurde er - wiederum im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: C.b Er sei im Kleinkindalter zusammen mit seinen Eltern von Togo nach Benin gezogen. Sein Vater sei togolesischer und seine Mutter beninischer Staatsangehörigkeit, weshalb er selbst beide Staatsangehörigkeiten besitze. Seine Mutter habe seinen Vater aus Eifersucht umgebracht und er sei anschliessend bei seinem Onkel mütterlicherseits in Benin aufgewachsen. Dieser habe ihn über Jahre hinweg für seine Voodoo-Praktiken ausgebeutet und misshandelt. Im Jahr 2021 sei er vor seinem Onkel nach Togo geflohen. Dort habe er sich zwei Tage lang erfolglos um die Suche nach Verwandten väterlicherseits bemüht und sei anschliessend wieder nach Benin zurückgekehrt. Sein Onkel habe ihn nach seiner Rückkehr nach Benin ausfindig gemacht. Ein Pastor habe ihm den Kontakt zu einem Mann vermittelt, der für ihn die Organisation der Ausreise übernommen und diese auch vollumfänglich finanziert habe. Dieser Mann habe für ihn einen Pass und ein französisches Visum organisiert. Der Pass enthalte zwar seine Fotografie, sei aber auf andere als seine tatsächlichen Personalien ausgestellt worden. Einen eigenen Reisepass habe er nie besessen. Nach seiner Ankunft in Frankreich im Oktober 2023 habe er bei diesem Mann gelebt und sei verpflichtet gewesen, seine Schulden abzuarbeiten. Ende Mai 2025 sei ihm die Flucht vor diesem Mann geglückt und er sei nach einigen Tagen Aufenthalt in die Schweiz gereist. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem eine Kurs-bestätigung über eine angeblich im ersten Halbjahr 2021 absolvierte Ausbildung im (...)bereich zu den Akten. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 20. August 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seiner Identitätsangaben inklusive des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Ein Abgleich mit der Visumsdatenbank CS-VIS habe ergeben, dass die französische Auslandvertretung in Cotonou, Benin, dem Beschwerdeführer am 21. August 2023 ein vom 23. August 2022 bis 20. Februar 2024 französisches Schengenvisum ausgestellt habe. Dieses Visum stütze sich auf einen am (...) 2022 ausgestellten Reisepass lautend auf die Personalien A._______, geboren am (...). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Passes und des Visums seien nicht plausibel. Ebenso unglaubhaft seien seine Ausführungen zu seinem behaupteten Geburtsdatum und seinem schulischen Werdegang ausgefallen. Im Übrigen erscheine der Beschwerdeführer auch aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes deutlich älter. D.b In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, bereits erklärt zu haben, dass der Pass unter falschen Personalienangaben für ihn erstellt worden sei. Er habe selbst nicht über ausreichende Unterlagen verfügt, um sich einen eigenen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Anpassung seiner ZEMIS-Personendaten würde ein entsprechendes Altersgutachten voraussetzen, zumal die beabsichtigte Altersanpassung rund neun Jahre betrage. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. September 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. September 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 29. September 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, seine Personalien würden im ZEMIS als A._______, geboren am (...), erfasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung und die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...); eventualiter beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Konsilium vom 2. Oktober 2025 zu den Akten. H. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In der vorliegenden Beschwerde wird zur Hauptsache zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Aus der Begründung ergibt sich aber eindeutig, dass sich die Beschwerde nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und die vom SEM im ZEMIS erfasste Identität des Beschwerdeführers richtet. Die Dispositivziffern 1-3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb unter der Verfahrensnummer E-7753/2025 ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung eröffnet wurde, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird. 2.3 Das Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug der Wegweisung ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich, soweit sie sich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers sowohl nach Benin als auch nach Togo als zulässig, zumutbar und möglich. In antizipierender Beweiswürdigung könne insbesondere auf weitere Abklärungen zu den bislang aktenkundigen medizinischen Problemen (insbesondere Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) verzichtet werden, zumal die psychiatrische und medizinische Grundversorgung sowohl in Benin als auch in Togo grundsätzlich gewährleistet sei. Auch individuelle Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur würden nicht auf eine Existenzbedrohung im Fall eines Vollzugs der Wegweisung schliessen lassen. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, das SEM habe zu Unrecht auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens verzichtet und dadurch seine Untersuchungspflicht verletzt. Seine Angaben zu seinem Alter, seinen Lebensumständen in Benin und seiner Beschaffung eines gefälschten Reisepasses seien widerspruchsfrei und glaubhaft ausgefallen, weshalb im vorliegenden Fall ein Altersgutachten angezeigt sei. Da die Vorinstanz fälschlicherweise von seiner Volljährigkeit ausgegangen sei, habe sie den Wegweisungsvollzug nicht nach den für Minderjährige geltenden Kriterien geprüft. Er verfüge weder in Benin noch in Togo über ein familiäres oder soziales Netzwerk. Ungeachtet seines Alters ständen seine gesundheitlichen und insbesondere seine psychischen Beschwerden dem Wegweisungsvollzug entgegen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwer-deebene vermögen den Erwägungen des SEM in dieser Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, womit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 2.1), womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.2.4 7.2.4.1 Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit ist bereits im Kontext der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen, zumal die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zusätzlichen Anforderungen genügen muss. 7.2.4.2 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass die Durchführung eines Altersgutachtens im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände im vorliegenden Fall nicht erforderlich erscheint: Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und vermag diese Tatsache nicht plausibel zu erklären. Es ist ihm insbesondere nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der auf die Personalien A._______, geboren am (...), lautende beninische Reisepass, der in den französischen Visaakten hinterlegt war, nicht echt und ihm nichtzustehend sein soll, zumal die Ausstellung eines Schengenvisums eine biometrische Überprüfung des Antragsstellers voraussetzt (vgl. Art. 13 Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; www.france-visas.gouv.fr/web/france-visas/les-etapes-de-la-demande-de-visa >, abgerufen am 10.10.2025). 7.2.4.3 Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht überzeugend darlegen, weshalb - obwohl er doch um unmittelbare Ausreise bemüht gewesen sein soll - zwischen der Ausstellung des angeblich gefälschten Reisepasses und dem Ausstellungszeitpunkt des Visums mehr als ein Jahr liegt. Ferner erstaunt die Angabe, er habe nie über eine "echte" eigene Identitätskarte oder einen Reisepass verfügt, nachdem auch seine Reise nach Togo im Jahr 2021 - trotz der Personenfreizügigkeitsregelungen im Bereich der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) - zweifellos den Besitz eines rechtsgültigen Identitätsdokuments vorausgesetzt hätte; eine illegale Aus- und Wiedereinreise nach Benin hat der Beschwer-deführer denn auch nicht erwähnt. 7.2.4.4 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen ebenso vage und unplausibel erscheinen wie seine Ausführungen zum angeblichen Aufenthalt in Frankreich während rund eineinhalb Jahren. Die genauen Umstände des angeblichen Kontaktverlusts zu seiner Mutter konnte er nicht näher ausführen, und seine Schilderungen des bloss zweitägigen Besuchs in Togo überzeugen offensichtlich nicht (vgl. Verfügung S. 9). 7.2.4.5 Im Übrigen sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers rund um seinen Schulbesuch und seine Ausbildung entweder auffallend vage oder sogar widersprüchlich. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst behauptet hatte, keinerlei Ausbildung absolviert zu haben, reichte er - nachdem er mit der geplanten Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS konfrontiert worden war - eine Kursbestätigung über eine sechsmonatige Ausbildung im (...)bereich zwischen Januar und Juli 2021 zu den Akten (vgl. SEM-act. A12 F1.17.04 f. und A30 F53 ff., F94). Diese Kursbestätigung wirkt unauthentisch (vgl. Verfügung S. 7). Sie enthält ein Foto des Beschwerdeführers auf dem dieser seinem behaupteten Geburtsdatum im Jahr (...) zufolge erst gerade (...)-jährig sein soll. Dass es sich bei dem Mann auf dem Foto um einen Jungen im frühen Teenageralter handeln soll, kann offensichtlich ausgeschlossen werden. 7.2.4.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage im Asylverfahren nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7.2.5 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Die aktenkundigen gesundheitlichen und insbesondere psychischen Probleme des Beschwerdeführers - namentlich der im psychiatrischen Konsilium vom 2. Oktober 2025 diagnostizierte Verdacht auf PTBS (ICD-10: F43.1), differenzialdiagnostisch Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) - sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Benin oder Togo (vgl. zuletzt etwa BVGer-Urteile D-1333/2022 vom 20. August 2025, E. 11.2.2 [Togo] und D-1433/2025 vom 22. August 2025, S. 8 [Benin]). 7.3.2 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszu-gehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 7.3.2.2 Der Beschwerdeführer hat den diesbezüglichen, überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur psychiatrischen Grundversorgung in Benin und Togo - auf die vollumfänglich verwiesen werden kann - inhaltlich nichts Aussagekräftiges entgegengehalten (vgl. Verfügung S. 11 f. und Beschwerde S. 6). 7.3.3 Den Akten sind ferner auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht eine existenzielle Notlage. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Personalien und seinen Lebensumständen in Benin zu verweisen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.6 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Umfang des vorliegenden Streitgegenstandes Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da dieBegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten (E-7753/2025) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: