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D-1404/2024

D-1404/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie - suchte am 4. September 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Am 11. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 13. September 2023 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 9. November 2023 wurde sie vom SEM zu ihren Gesuchsgründen angehört. B. Im Rahmen der Anhörungen berichtete sie von ihrer Herkunft aus der Stadt B._______ in der südosttürkischen Provinz Diyarbakir und dass sie zwischenzeitlich in der Provinz Van gelebt habe. Auf die Frage nach dem Grund für ihr Asylgesuch brachte sie vor, sie stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie, sei für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) aktiv gewesen, deswegen in Untersuchungshaft gekommen und aus diesem Grund auch zur Zielscheibe der Sicherheitsbehörden geworden. Seit ihrem achtzehnten Lebensjahr sei sie Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Partei der Regionen). Gleichzeitig berichtete sie von den Verbindungen ihrer Familie zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) mithin davon, dass zwei Brüder und eine Schwester der PKK beigetreten und nach Rojava gegangen seien. Einer ihrer Brüder sei in Rojava im Kampf gefallen. Ein weiterer Bruder sei während (...) Jahren im Gefängnis gewesen, nachdem er zuvor noch (...) von B._______ gewesen sei. Ihre Schwester sei ebenfalls in Untersuchungshaft gekommen und unterdrückt worden. Vor diesem Hintergrund sei es bei ihnen zuhause mehrfach zu Razzien gekommen, in deren Verlauf sie geschlagen, als Terroristen beschimpft und auch mit dem Tod bedroht worden seien. Im Weiteren sei sie aber auch aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit bedroht worden. Im Jahr 2001 oder 2002 sei sie ein erstes Mal in Untersuchungshaft gekommen (Anm.: im Alter von damals [...] oder [...] Jahren), als sie mit ihrem älteren Bruder unterwegs gewesen sei. Ihr sei damals Gewalt angetan worden. Später sei sie in C._______ ein zweites Mal in Untersuchungshaft gekommen, wobei sie erneut bedroht worden sei. Schliesslich sei sie im Jahr 2005 in Diyarbakir festgehalten und geschlagen worden (Anm.: im Alter von damals [...] Jahren), nachdem sie dort an einer bewilligten Kundgebung teilgenommen habe. Im Jahr 2008 sei sie deswegen zu einer Strafe verurteilt worden. Als Folge davon sei sie für (...) Monate ins Gefängnis gekommen. Nach dem Erdbeben im Jahr 2011 sei sie nach Van gegangen, wo sie im Jahr 2014 eine staatliche Anstellung erlangt habe. Diese sei ihr aber nach drei Jahren gekündigt worden, als ein Zwangsverwalter gekommen sei, wogegen sie beim EGMR geklagt habe. Die Türkei habe sie verlassen, weil sie wegen ihrer eigenen Tätigkeit, aber auch wegen ihrer Geschwister bedroht worden sei. Vor ein paar Jahren sei sie telefonisch angerufen worden. Man habe sie zu Spitzeldiensten zwingen wollen und schon damals Todesdrohungen gegen sie ausgestossen. In der letzten Zeit hätten sie sie mit einem Fahrzeug verfolgt. Im Verlauf der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin eine ganze Reihe von Beweismitteln zu den Akten, darunter auch Unterlagen zu mehreren Gerichtsverfahren. C. Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der Aktenlage über das Gesuch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, da das Gesuch weiterer Abklärungen bedürfe und es daher gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Die zugewiesene Rechtsvertreterin gab dem SEM am 7. Dezember 2024 bekannt, dass sie das Mandat niedergelegt habe. Am 23. Januar 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM ihre Mandatsübernahme an. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (eröffnet am 1. Februar 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. F. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid am 4. März 2024 (Poststempel) - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.Als Beweismittel wurden verschiedene Fotos zu exilpolitischen Aktivitäten, Unterstützungsschreiben von Parteimitgliedern, ein Schreiben ihres Anwaltes, Zeitungsausschnitte und eine Honorarnote eingereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt am 5. März 2024 den Eingang ihrer Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte und die Kopie eines Operationsberichts vom 13. Mai 2024 nach.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.

E. 4.2 Zur Begründung ihres Antrages brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Anhörung sei zu kurz ausgefallen und es seien ihr zu wenige Rückfragen gestellt worden. Zum Schluss der Anhörung sei von der damaligen Rechtsvertreterin denn auch die Durchführung einer ergänzenden Anhörung beantragt worden, da nach ihrer Ansicht der Sachverhalt noch nicht erstellt sei.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 4.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar recht zu geben, dass die Anhörung mit nur zwei Stunden ausgesprochen kurz ausgefallen ist. Der Umstand einer allenfalls auch zeitlich bloss kurzen Anhörungsdauer allein führt jedoch noch nicht zu einer Verletzung der Untersuchungspflicht, jedenfalls dann nicht, wenn der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren ist. Dies ist vorliegend der Fall. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin etwas Wesentliches zu ihrem Asylgesuch nicht hätte sagen können, was sie zum Schluss der Anhörung auch bestätigte. Es wurden zu allen Themengebieten Rückfragen gestellt (kein laufendes Verfahren, Zeitpunkt der Razzien, Parteitätigkeit, Haft, Spitzeltätigkeit, konkrete Furcht), anlässlich derer die Beschwerdeführerin nähere Ausführungen hätte machen können. Diese blieb aber bei allgemeinen und sehr kurzen Antworten. Dass sie, wie in der Beschwerde angegeben, im Anschluss an eine verkürzte Einleitung ohne Vorfragen direkt aufgefordert worden sei, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern, trifft nicht zu. Vielmehr wurden die üblichen Fragen zu Familienverhältnissen, Bildung und Aufenthalt gestellt. Die Beschwerdeführerin ist überdies auch an ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern, wonach sie ihre Vorbringen von sich aus darzulegen hat, ohne dass die sachbearbeitende Person alles zu erfragen hätte. Dass der Sachverhalt - jedenfalls soweit wesentlich - genügend erstellt ist, wird auch durch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht zwar erstmals geltend, sie sei anlässlich der Haft im Jahre 2002 als 14jährige sexuell missbraucht worden. Auch diesbezüglich muss der Sachverhalt jedoch nicht weiter abgeklärt werden, da der Übergriff mehr als 20 Jahre vor der Ausreise stattgefunden hat und damit als abgeschlossenes Ereignis zu qualifizieren wäre. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe und Gerichtsverfahren ist allgemein festzuhalten, dass der entsprechende Sachverhalt nicht in Frage gestellt und die Verfügung nicht wegen mangelnder Glaubhaftigkeit, sondern insbesondere wegen fehlender Asylrelevanz abgewiesen wurde, da die vorgebrachten Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurücklagen. Bezüglich der Situation kurz vor Ausreise werden auch auf Beschwerdeebene keine neuen Sachverhaltselemente oder weitere relevante Details geltend gemacht, insbesondere auch nicht zu den in der Beschwerde angegebenen angeblich ungenügend abgeklärten Themen (letztmalige Verfolgungen im Jahr 2023, erwähntes Strafverfahren, politische Aktivitäten und politisches Profil der Beschwerdeführerin sowie des familiären Umfelds). Insgesamt ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen damit keine Hinweise darauf, dass wesentliche Sachverhaltselemente fehlen und der Sachverhalt ungenügend erstellt worden wäre. Dass die damalige Rechtsvertreterin eine weitere Anhörung verlangte und das SEM bei der Zuweisung ins erweiterte Verfahren weitere Abklärungen ankündigte, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts Wesentliches zu ändern. Das SEM hielt zum Antrag auf ergänzende Anhörung in seiner Verfügung denn auch richtig fest, dass der Sachverhalt erstellt werden konnte und eine ergänzende Anhörung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

E. 4.5 Auch der medizinische Sachverhalt kann vorliegend als erstellt und genügend gewürdigt gelten. Der Beschwerdeführerin wurden an der Anhörung Fragen zu ihrem Gesundheitszustand gestellt. Dass sie inzwischen wegen ihrer psychischen Beschwerde in Behandlung wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das HNO-Problem wurde inzwischen offenbar operativ behandelt (vgl. Arztbericht vom 13. Mai 2024). In der Beschwerde werden denn auch diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben zu nicht abgeklärten gesundheitlichen Problemen gemacht.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil die Reflexverfolgung nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. In den Erwägungen des SEM zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde aber auch die geltend gemachte Reflexverfolgung berücksichtigt, wenn auch nicht explizit unter diesem Begriff, aber indem ausgeführt wurde, aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familie sei nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

E. 4.7 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Erhebung des Sachverhaltes oder der Begründungspflicht erkannt werden. Der entsprechend Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM im Wesentlichen geltend, bei der Gefängnisstrafe handle es sich um ein weitzurückliegendes Ereignis, welches offensichtlich nicht als fluchtauslösend einzustufen sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass ihr aufgrund der geltend gemachten Ereignisse vor über zehn Jahren schwerwiegende Nachteile bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei drohen würden. Ihre Erlebnisse aus der damaligen Zeit seien folglich als vergangenes Unrecht einzustufen, welches zum aktuellen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen vermöchten. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dies gelte ebenfalls für die Kündigung in der Bibliothek, welche nicht als Massnahme angesehen werden könne, die einen weiteren Verbleib in der Heimat verunmögliche. Hier gelte noch hervorzuheben, dass sie die Kündigung aus dem Jahre 2017 nicht als Fluchtgrund erwähnt habe. Somit würden die geschilderten Belästigungen vor der Ausreise kein Ausmass ernsthafter Nachteile erreichen und im Übrigen handle es sich um weitzurückliegende, nicht fluchtauslösende Vorfälle. Aufgrund der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Belästigungen gekommen sei. Dies genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie nicht in exponierter Stellung für eine Partei tätig gewesen sei, sondern lediglich über ein geringfügiges politisches Profil verfügt habe. Zuletzt sei es im Jahre 2018 zu einer Hausrazzia bei ihnen gekommen und seitdem sei offensichtlich nichts mehr in diesem Zusammenhang passiert. Sie habe von keinen konkreten Vorfällen in Bezug auf die Anwerbung als Spitzel berichtet, zumal dieser Anruf schon ein paar Jahre her sei. Auf Nachfrage habe sie keine nachvollziehbaren Gründe genannt, weshalb man ihr bis jetzt nichts angetan habe, dies aber in Zukunft passieren sollte. Sie habe lediglich angegeben, ihre Verfolger würden vielleicht denken, dass sie sich bei ihnen melden würde. Es werde somit nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person haben würden. Was die Verfolgung durch ein Fahrzeug angehe, gelte es zu betonen, dass sie nicht angegeben habe, inwiefern sie wer und weshalb so verfolgt haben sollte. Somit habe sie nicht aufzeigen können, dass dieses Ereignis überhaupt in einem direkten Zusammenhang mit ihr stehe. In diesem Zusammenhang gelte anzumerken, dass gegen sie kein Straf- oder Gerichtsverfahren hängig sei. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass sie in den Fokus der Polizei gerückt sei. Darüber hinaus habe sie zu Protokoll gegeben, legal mit ihrem Pass aus der Türkei ausgereist zu sein. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit oder ein begründeter Anlass, dass sich ihre Befürchtungen, im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und denen ihrer Familie getötet oder verfolgt zu werden, erscheine nicht gegeben. Die eingereichten Beweismittel vermöchten zwar ihre nicht angezweifelten niederschwelligen politischen Tätigkeiten in der Heimat zu belegen. Aufgrund der obigen Ausführungen könne daraus jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden. Dasselbe gelte für die Belege betreffend den Tod ihres Bruders sowie ihre Verletzungen und das Urteil des Verfassungsgerichtes zur ihrer Kündigung.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Hausrazzien und vielen lnhaftnahmen, verbunden mit Gewaltanwendungen (inklusive sexueller Gewalt) und Drohungen seit der Kindheit bis zum Zeitpunkt vor der Ausreise würden klar eine Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit darstellen. Es sei aufgrund all dieser Erfahrungen von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Des Weiteren deute die Observierung und Verfolgung durch die Polizei auf Strafermittlungen gegen die Beschwerdeführerin hin. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei vorliegend zudem die begründete Furcht vor Verfolgung wegen des politischen Profils der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Geschwister gegeben. Sie entstamme einer politisch höchst aktiven Familie und sei selbst sowohl für die HDP wie auch für die DTP aktiv gewesen. Vier Geschwister seien der PKK beigetreten und ein Bruder sei (...) und (...) Jahre in Haft gewesen. Sie selbst sei mehrfach in Untersuchungshaft genommen worden und habe eine (...)monatige Haftstrafe verbüsst. Auch im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit sei ihr mit dem Tod gedroht worden. Gemäss konstanter Rechtsprechung erhöhe ein familiäres Umfeld, welchem Verbindungen zur PKK vorgeworfen würden, das Risiko für einen Politmalus bei einer strafrechtlichen Verfolgung.

E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen, um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind nicht nur fingierte Terrorismusanklagen, sondern auch übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, in der Türkei vor allem gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt, und sich das Risiko erhöht, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile BVGer E-2882/2021 vom 19. September 2023 E. 8.3.1 und D-5602/2020 vom 17. November 2021 E. 5.3 je m.w.H.).

E. 7.4 Vorliegend gilt es zunächst zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits in jungen Jahren mehrmals Übergriffen ausgesetzt, in Untersuchungshaft und einmal während mehrerer Monate in Haft war (Untersuchungshaft ab dem Jahr 2001 und Haft im Jahr 2008 sowie Razzien bis ins Jahr 2018). Diese Ereignisse müssen mindestens teilweise als ernsthafte Nachteile qualifizierte werden - insbesondere, wenn von einem sexuellen Übergriff im Alter von (...) Jahren auszugehen ist -, sie lagen im Zeitpunkt der Ausreise aber allesamt schon sehr lange zurück und waren damit nicht fluchtauslösend. Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung deshalb zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dabei gilt es nochmals klarzustellen, dass die Haft für die minderjährige Beschwerdeführerin mit sexueller Gewalt natürlich als ernsthafter Nachteil zu werten ist, dieser aber als vergangenes Unrecht zur weit zurückliegt, um von einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen.

E. 7.5 Die Übrigen Vorbringen bezüglich Entlassung, Aufforderung zu Spitzeltätigkeit und Verfolgung durch ein Auto müssen als nicht genügend intensiv qualifiziert werden, weshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden kann. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde kann insbesondere auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, nachdem die Beschwerdeführerin jahrelang in der Türkei verblieb und ein weitgehend unbehelligtes Leben führen konnte. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch ein Fahrzeug verwies das SEM richtig auf die trotz Nachfrage mangelnde Kontextualisierung dieser Vorbringen. Im vorliegenden Gesamtkontext wäre mangels Intensität aber ohnehin nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wäre sie tatsächlich kurz vor der Ausreise von einem Fahrzeug in diesem Zusammenhang verfolgt worden.

E. 7.6 In Bezug auf die begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise bei einer Rückkehr verwies das SEM angesichts der angegebenen Tätigkeiten (Organisieren von Kundgebungen, Pressereden halten, Zeitschriften und Zeitungen verteilen) zu Recht auf das fehlende politische Profil und die fehlenden laufenden Strafverfahren. Zwar kann die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Frage der aktuellen Verfolgung beziehungsweise einer objektiv begründeten Furcht haben. Vorliegend hat das SEM aber auch vor dem Hintergrund der lange zurückliegenden Haft richtigerweise geschlossen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die HDP und die DTP nicht besonders exponiert und somit nicht von besonderem Interesse für die türkischen Behörden gewesen seien. Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde ausgeführt, gemäss dem allgemein formulierten Gefälligkeitsschreiben des Co-Sprechers für Ausländische Angelegenheiten der Partei DEM (vormals HDP) wie auch demjenigen (lediglich in türkischer Sprache eingereichten) der DBP auch im Jahr 2023 noch aktiv für die Partei tätig gewesen sei, vermag an ihrem Profil nichts Wesentliches zu ändern. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, sie sei der PKK beigetreten, kann dies in den Akten nicht bestätigt werden und es fehlen auch in der Beschwerde gänzlich weitere Ausführungen hierzu. Dass sie gemäss einem eingereichten Artikel als Managerin eines Frauenfussballteams gegen das Bild der Frauen in der Gesellschaft angekämpft habe, vermag ihr politisches Profil ebenfalls nicht genügend zu schärfen. Das Gleiche gilt für die politischen Aktivitäten ihres familiären Umfelds. Diese vermögen nicht zur Annahme einer Reflexverfolgung zu führen. So macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, ihre Geschwister seien in den Nullerjahren der PKK beigetreten und nach Rojava gegangen, wobei ein Bruder davor (...) und (...) Jahre in Haft gewesen sei. Weitere Ausführungen macht sie hierzu auch in der Beschwerde nicht. Dem Vorhalt in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Anhörung festgehalten, es gäbe das Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen der Arbeit und das Verfahren beim Gericht für schwere Straftaten gegen sie, gilt es entgegenzuhalten, dass sie an der Anhörung vielmehr explizit angab, es gebe kein laufendes Verfahren gegen sie (vgl. A14 F31). Dass die angebliche Observierung und Verfolgung durch die Polizei auf Strafermittlungen gegen die Beschwerdeführerin hindeute, vermag nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde lediglich in türkischer Sprache eingereichte Anwaltsschreiben, wonach gemäss der Zusammenfassung in der Beschwerde aktuelle Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin unter Geheimhaltungsbeschluss stünden und sie bei einer Rückführung mit einer Verhaftung rechnen müsse, als Gefälligkeitsschreiben sowie weitere in türkischer Sprache eingereichte Zeitungsartikel (gemäss Angaben in der Beschwerde über Artikel über die Entlassung von Mitarbeiterinnen in der Stadtverwaltung von Van) nichts zu ändern.

E. 7.7 Nach dem Gesagten hat das SEM insgesamt zu Recht darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten hätte. Es hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der Herkunft der Beschwerdeführerin aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir als zumutbar zu erachten. Sie sei eine junge, türkisch sprechende Frau, die bei guter Gesundheit sei. Sie verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Schneiderin und haben Berufserfahrung als Schneiderin wie auch als Bibliothekarin. Ab dem Jahr 2017 habe sie bis zu ihrer Ausreise in B._______ gelebt, wo sich auch ihre Familie aufhalte. Zudem habe sie bereits ausserhalb ihrer Heimatprovinz gelebt und gearbeitet, namentlich in Van. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihr möglich sein werde, sich in wirtschaftlicher Hinsicht erneut in der Heimat zu integrieren. Somit dürfte es ihr ohne weiteres möglich sein, sich ausserhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen.

E. 9.3.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es handle sich bei ihr um eine alleinstehende, gesundheitlich angeschlagene Frau ohne Aussichten auf eine Erwerbsstelle. Sie leide an chronischer Migräne, psychischen Beschwerden, einer chronischen Hals-Nasen-Ohren Krankheit und könne auf dem linken Ohr nichts hören. Sie müsse sich diesbezüglich hier in der Schweiz einer Operation unterziehen. Im Zusammenhang mit der erlebten sexuellen Gewalt leide die Beschwerdeführerin auch an psychischen Beschwerden. Zudem habe sie lediglich einen Kurs als Schneiderin gemacht und sei zuhause als Schneiderin tätig gewesen. Es gäbe wegen ihrer Kündigung und Klage beim EGMR auch keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle bei einer Gemeinde.

E. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (darunter die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin) nicht für generell unzumutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des SEM vollumfänglich zu bestätigen. Dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Schneiderinnenkurs gemacht und zu Hause tätig gewesen sei und ihr als Bibliothekarin gekündigt worden sei, ändert nichts an ihrer Arbeitserfahrung in diesen Gebieten. Auch dass sie wegen ihrer EGMR-Klage angeblich nicht bei der Gemeinde angestellt werden könnte, ändert nichts Grundsätzliches an ihrer wirtschaftlichen Integrierbarkeit. Ihre HNO-Beschwerden wurden in der Schweiz gemäss dem eingereichten Arztbericht operativ behandelt. Dass sie hier wegen ihrer psychischen Beschwerden in Behandlung wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sämtliche ihrer physischen und psychischen Beschwerden wären aber ohnehin auch in der Türkei behandelbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführerin den Akten zufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.

E. 11.2 Damit ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 4 und Art. 44 AsylG). Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Bei amtlicher Vertretung ist praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der seither angefallene Aufwand ist angemessen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die rubrizierte Rechtsvertretung wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Honorar wird auf insgesamt Fr. 2'150.- festgesetzt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1404/2024 Urteil vom 26. Juni 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie - suchte am 4. September 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Am 11. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 13. September 2023 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 9. November 2023 wurde sie vom SEM zu ihren Gesuchsgründen angehört. B. Im Rahmen der Anhörungen berichtete sie von ihrer Herkunft aus der Stadt B._______ in der südosttürkischen Provinz Diyarbakir und dass sie zwischenzeitlich in der Provinz Van gelebt habe. Auf die Frage nach dem Grund für ihr Asylgesuch brachte sie vor, sie stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie, sei für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) aktiv gewesen, deswegen in Untersuchungshaft gekommen und aus diesem Grund auch zur Zielscheibe der Sicherheitsbehörden geworden. Seit ihrem achtzehnten Lebensjahr sei sie Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Partei der Regionen). Gleichzeitig berichtete sie von den Verbindungen ihrer Familie zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) mithin davon, dass zwei Brüder und eine Schwester der PKK beigetreten und nach Rojava gegangen seien. Einer ihrer Brüder sei in Rojava im Kampf gefallen. Ein weiterer Bruder sei während (...) Jahren im Gefängnis gewesen, nachdem er zuvor noch (...) von B._______ gewesen sei. Ihre Schwester sei ebenfalls in Untersuchungshaft gekommen und unterdrückt worden. Vor diesem Hintergrund sei es bei ihnen zuhause mehrfach zu Razzien gekommen, in deren Verlauf sie geschlagen, als Terroristen beschimpft und auch mit dem Tod bedroht worden seien. Im Weiteren sei sie aber auch aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit bedroht worden. Im Jahr 2001 oder 2002 sei sie ein erstes Mal in Untersuchungshaft gekommen (Anm.: im Alter von damals [...] oder [...] Jahren), als sie mit ihrem älteren Bruder unterwegs gewesen sei. Ihr sei damals Gewalt angetan worden. Später sei sie in C._______ ein zweites Mal in Untersuchungshaft gekommen, wobei sie erneut bedroht worden sei. Schliesslich sei sie im Jahr 2005 in Diyarbakir festgehalten und geschlagen worden (Anm.: im Alter von damals [...] Jahren), nachdem sie dort an einer bewilligten Kundgebung teilgenommen habe. Im Jahr 2008 sei sie deswegen zu einer Strafe verurteilt worden. Als Folge davon sei sie für (...) Monate ins Gefängnis gekommen. Nach dem Erdbeben im Jahr 2011 sei sie nach Van gegangen, wo sie im Jahr 2014 eine staatliche Anstellung erlangt habe. Diese sei ihr aber nach drei Jahren gekündigt worden, als ein Zwangsverwalter gekommen sei, wogegen sie beim EGMR geklagt habe. Die Türkei habe sie verlassen, weil sie wegen ihrer eigenen Tätigkeit, aber auch wegen ihrer Geschwister bedroht worden sei. Vor ein paar Jahren sei sie telefonisch angerufen worden. Man habe sie zu Spitzeldiensten zwingen wollen und schon damals Todesdrohungen gegen sie ausgestossen. In der letzten Zeit hätten sie sie mit einem Fahrzeug verfolgt. Im Verlauf der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin eine ganze Reihe von Beweismitteln zu den Akten, darunter auch Unterlagen zu mehreren Gerichtsverfahren. C. Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der Aktenlage über das Gesuch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, da das Gesuch weiterer Abklärungen bedürfe und es daher gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Die zugewiesene Rechtsvertreterin gab dem SEM am 7. Dezember 2024 bekannt, dass sie das Mandat niedergelegt habe. Am 23. Januar 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM ihre Mandatsübernahme an. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (eröffnet am 1. Februar 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. F. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid am 4. März 2024 (Poststempel) - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.Als Beweismittel wurden verschiedene Fotos zu exilpolitischen Aktivitäten, Unterstützungsschreiben von Parteimitgliedern, ein Schreiben ihres Anwaltes, Zeitungsausschnitte und eine Honorarnote eingereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt am 5. März 2024 den Eingang ihrer Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte und die Kopie eines Operationsberichts vom 13. Mai 2024 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 4.2 Zur Begründung ihres Antrages brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Anhörung sei zu kurz ausgefallen und es seien ihr zu wenige Rückfragen gestellt worden. Zum Schluss der Anhörung sei von der damaligen Rechtsvertreterin denn auch die Durchführung einer ergänzenden Anhörung beantragt worden, da nach ihrer Ansicht der Sachverhalt noch nicht erstellt sei. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar recht zu geben, dass die Anhörung mit nur zwei Stunden ausgesprochen kurz ausgefallen ist. Der Umstand einer allenfalls auch zeitlich bloss kurzen Anhörungsdauer allein führt jedoch noch nicht zu einer Verletzung der Untersuchungspflicht, jedenfalls dann nicht, wenn der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren ist. Dies ist vorliegend der Fall. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin etwas Wesentliches zu ihrem Asylgesuch nicht hätte sagen können, was sie zum Schluss der Anhörung auch bestätigte. Es wurden zu allen Themengebieten Rückfragen gestellt (kein laufendes Verfahren, Zeitpunkt der Razzien, Parteitätigkeit, Haft, Spitzeltätigkeit, konkrete Furcht), anlässlich derer die Beschwerdeführerin nähere Ausführungen hätte machen können. Diese blieb aber bei allgemeinen und sehr kurzen Antworten. Dass sie, wie in der Beschwerde angegeben, im Anschluss an eine verkürzte Einleitung ohne Vorfragen direkt aufgefordert worden sei, ihre Asylgründe ausführlich zu schildern, trifft nicht zu. Vielmehr wurden die üblichen Fragen zu Familienverhältnissen, Bildung und Aufenthalt gestellt. Die Beschwerdeführerin ist überdies auch an ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern, wonach sie ihre Vorbringen von sich aus darzulegen hat, ohne dass die sachbearbeitende Person alles zu erfragen hätte. Dass der Sachverhalt - jedenfalls soweit wesentlich - genügend erstellt ist, wird auch durch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht zwar erstmals geltend, sie sei anlässlich der Haft im Jahre 2002 als 14jährige sexuell missbraucht worden. Auch diesbezüglich muss der Sachverhalt jedoch nicht weiter abgeklärt werden, da der Übergriff mehr als 20 Jahre vor der Ausreise stattgefunden hat und damit als abgeschlossenes Ereignis zu qualifizieren wäre. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe und Gerichtsverfahren ist allgemein festzuhalten, dass der entsprechende Sachverhalt nicht in Frage gestellt und die Verfügung nicht wegen mangelnder Glaubhaftigkeit, sondern insbesondere wegen fehlender Asylrelevanz abgewiesen wurde, da die vorgebrachten Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurücklagen. Bezüglich der Situation kurz vor Ausreise werden auch auf Beschwerdeebene keine neuen Sachverhaltselemente oder weitere relevante Details geltend gemacht, insbesondere auch nicht zu den in der Beschwerde angegebenen angeblich ungenügend abgeklärten Themen (letztmalige Verfolgungen im Jahr 2023, erwähntes Strafverfahren, politische Aktivitäten und politisches Profil der Beschwerdeführerin sowie des familiären Umfelds). Insgesamt ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen damit keine Hinweise darauf, dass wesentliche Sachverhaltselemente fehlen und der Sachverhalt ungenügend erstellt worden wäre. Dass die damalige Rechtsvertreterin eine weitere Anhörung verlangte und das SEM bei der Zuweisung ins erweiterte Verfahren weitere Abklärungen ankündigte, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts Wesentliches zu ändern. Das SEM hielt zum Antrag auf ergänzende Anhörung in seiner Verfügung denn auch richtig fest, dass der Sachverhalt erstellt werden konnte und eine ergänzende Anhörung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. 4.5 Auch der medizinische Sachverhalt kann vorliegend als erstellt und genügend gewürdigt gelten. Der Beschwerdeführerin wurden an der Anhörung Fragen zu ihrem Gesundheitszustand gestellt. Dass sie inzwischen wegen ihrer psychischen Beschwerde in Behandlung wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das HNO-Problem wurde inzwischen offenbar operativ behandelt (vgl. Arztbericht vom 13. Mai 2024). In der Beschwerde werden denn auch diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben zu nicht abgeklärten gesundheitlichen Problemen gemacht. 4.6 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil die Reflexverfolgung nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. In den Erwägungen des SEM zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde aber auch die geltend gemachte Reflexverfolgung berücksichtigt, wenn auch nicht explizit unter diesem Begriff, aber indem ausgeführt wurde, aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familie sei nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 4.7 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Erhebung des Sachverhaltes oder der Begründungspflicht erkannt werden. Der entsprechend Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM im Wesentlichen geltend, bei der Gefängnisstrafe handle es sich um ein weitzurückliegendes Ereignis, welches offensichtlich nicht als fluchtauslösend einzustufen sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass ihr aufgrund der geltend gemachten Ereignisse vor über zehn Jahren schwerwiegende Nachteile bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei drohen würden. Ihre Erlebnisse aus der damaligen Zeit seien folglich als vergangenes Unrecht einzustufen, welches zum aktuellen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen vermöchten. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dies gelte ebenfalls für die Kündigung in der Bibliothek, welche nicht als Massnahme angesehen werden könne, die einen weiteren Verbleib in der Heimat verunmögliche. Hier gelte noch hervorzuheben, dass sie die Kündigung aus dem Jahre 2017 nicht als Fluchtgrund erwähnt habe. Somit würden die geschilderten Belästigungen vor der Ausreise kein Ausmass ernsthafter Nachteile erreichen und im Übrigen handle es sich um weitzurückliegende, nicht fluchtauslösende Vorfälle. Aufgrund der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Belästigungen gekommen sei. Dies genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie nicht in exponierter Stellung für eine Partei tätig gewesen sei, sondern lediglich über ein geringfügiges politisches Profil verfügt habe. Zuletzt sei es im Jahre 2018 zu einer Hausrazzia bei ihnen gekommen und seitdem sei offensichtlich nichts mehr in diesem Zusammenhang passiert. Sie habe von keinen konkreten Vorfällen in Bezug auf die Anwerbung als Spitzel berichtet, zumal dieser Anruf schon ein paar Jahre her sei. Auf Nachfrage habe sie keine nachvollziehbaren Gründe genannt, weshalb man ihr bis jetzt nichts angetan habe, dies aber in Zukunft passieren sollte. Sie habe lediglich angegeben, ihre Verfolger würden vielleicht denken, dass sie sich bei ihnen melden würde. Es werde somit nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person haben würden. Was die Verfolgung durch ein Fahrzeug angehe, gelte es zu betonen, dass sie nicht angegeben habe, inwiefern sie wer und weshalb so verfolgt haben sollte. Somit habe sie nicht aufzeigen können, dass dieses Ereignis überhaupt in einem direkten Zusammenhang mit ihr stehe. In diesem Zusammenhang gelte anzumerken, dass gegen sie kein Straf- oder Gerichtsverfahren hängig sei. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass sie in den Fokus der Polizei gerückt sei. Darüber hinaus habe sie zu Protokoll gegeben, legal mit ihrem Pass aus der Türkei ausgereist zu sein. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit oder ein begründeter Anlass, dass sich ihre Befürchtungen, im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und denen ihrer Familie getötet oder verfolgt zu werden, erscheine nicht gegeben. Die eingereichten Beweismittel vermöchten zwar ihre nicht angezweifelten niederschwelligen politischen Tätigkeiten in der Heimat zu belegen. Aufgrund der obigen Ausführungen könne daraus jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden. Dasselbe gelte für die Belege betreffend den Tod ihres Bruders sowie ihre Verletzungen und das Urteil des Verfassungsgerichtes zur ihrer Kündigung. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Hausrazzien und vielen lnhaftnahmen, verbunden mit Gewaltanwendungen (inklusive sexueller Gewalt) und Drohungen seit der Kindheit bis zum Zeitpunkt vor der Ausreise würden klar eine Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit darstellen. Es sei aufgrund all dieser Erfahrungen von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Des Weiteren deute die Observierung und Verfolgung durch die Polizei auf Strafermittlungen gegen die Beschwerdeführerin hin. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei vorliegend zudem die begründete Furcht vor Verfolgung wegen des politischen Profils der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Geschwister gegeben. Sie entstamme einer politisch höchst aktiven Familie und sei selbst sowohl für die HDP wie auch für die DTP aktiv gewesen. Vier Geschwister seien der PKK beigetreten und ein Bruder sei (...) und (...) Jahre in Haft gewesen. Sie selbst sei mehrfach in Untersuchungshaft genommen worden und habe eine (...)monatige Haftstrafe verbüsst. Auch im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit sei ihr mit dem Tod gedroht worden. Gemäss konstanter Rechtsprechung erhöhe ein familiäres Umfeld, welchem Verbindungen zur PKK vorgeworfen würden, das Risiko für einen Politmalus bei einer strafrechtlichen Verfolgung. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen, um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind nicht nur fingierte Terrorismusanklagen, sondern auch übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, in der Türkei vor allem gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt, und sich das Risiko erhöht, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile BVGer E-2882/2021 vom 19. September 2023 E. 8.3.1 und D-5602/2020 vom 17. November 2021 E. 5.3 je m.w.H.). 7.4 Vorliegend gilt es zunächst zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits in jungen Jahren mehrmals Übergriffen ausgesetzt, in Untersuchungshaft und einmal während mehrerer Monate in Haft war (Untersuchungshaft ab dem Jahr 2001 und Haft im Jahr 2008 sowie Razzien bis ins Jahr 2018). Diese Ereignisse müssen mindestens teilweise als ernsthafte Nachteile qualifizierte werden - insbesondere, wenn von einem sexuellen Übergriff im Alter von (...) Jahren auszugehen ist -, sie lagen im Zeitpunkt der Ausreise aber allesamt schon sehr lange zurück und waren damit nicht fluchtauslösend. Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung deshalb zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dabei gilt es nochmals klarzustellen, dass die Haft für die minderjährige Beschwerdeführerin mit sexueller Gewalt natürlich als ernsthafter Nachteil zu werten ist, dieser aber als vergangenes Unrecht zur weit zurückliegt, um von einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen. 7.5 Die Übrigen Vorbringen bezüglich Entlassung, Aufforderung zu Spitzeltätigkeit und Verfolgung durch ein Auto müssen als nicht genügend intensiv qualifiziert werden, weshalb auch in diesem Zusammenhang nicht von ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden kann. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde kann insbesondere auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, nachdem die Beschwerdeführerin jahrelang in der Türkei verblieb und ein weitgehend unbehelligtes Leben führen konnte. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch ein Fahrzeug verwies das SEM richtig auf die trotz Nachfrage mangelnde Kontextualisierung dieser Vorbringen. Im vorliegenden Gesamtkontext wäre mangels Intensität aber ohnehin nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wäre sie tatsächlich kurz vor der Ausreise von einem Fahrzeug in diesem Zusammenhang verfolgt worden. 7.6 In Bezug auf die begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise beziehungsweise bei einer Rückkehr verwies das SEM angesichts der angegebenen Tätigkeiten (Organisieren von Kundgebungen, Pressereden halten, Zeitschriften und Zeitungen verteilen) zu Recht auf das fehlende politische Profil und die fehlenden laufenden Strafverfahren. Zwar kann die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Frage der aktuellen Verfolgung beziehungsweise einer objektiv begründeten Furcht haben. Vorliegend hat das SEM aber auch vor dem Hintergrund der lange zurückliegenden Haft richtigerweise geschlossen, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die HDP und die DTP nicht besonders exponiert und somit nicht von besonderem Interesse für die türkischen Behörden gewesen seien. Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde ausgeführt, gemäss dem allgemein formulierten Gefälligkeitsschreiben des Co-Sprechers für Ausländische Angelegenheiten der Partei DEM (vormals HDP) wie auch demjenigen (lediglich in türkischer Sprache eingereichten) der DBP auch im Jahr 2023 noch aktiv für die Partei tätig gewesen sei, vermag an ihrem Profil nichts Wesentliches zu ändern. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, sie sei der PKK beigetreten, kann dies in den Akten nicht bestätigt werden und es fehlen auch in der Beschwerde gänzlich weitere Ausführungen hierzu. Dass sie gemäss einem eingereichten Artikel als Managerin eines Frauenfussballteams gegen das Bild der Frauen in der Gesellschaft angekämpft habe, vermag ihr politisches Profil ebenfalls nicht genügend zu schärfen. Das Gleiche gilt für die politischen Aktivitäten ihres familiären Umfelds. Diese vermögen nicht zur Annahme einer Reflexverfolgung zu führen. So macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, ihre Geschwister seien in den Nullerjahren der PKK beigetreten und nach Rojava gegangen, wobei ein Bruder davor (...) und (...) Jahre in Haft gewesen sei. Weitere Ausführungen macht sie hierzu auch in der Beschwerde nicht. Dem Vorhalt in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Anhörung festgehalten, es gäbe das Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen der Arbeit und das Verfahren beim Gericht für schwere Straftaten gegen sie, gilt es entgegenzuhalten, dass sie an der Anhörung vielmehr explizit angab, es gebe kein laufendes Verfahren gegen sie (vgl. A14 F31). Dass die angebliche Observierung und Verfolgung durch die Polizei auf Strafermittlungen gegen die Beschwerdeführerin hindeute, vermag nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde lediglich in türkischer Sprache eingereichte Anwaltsschreiben, wonach gemäss der Zusammenfassung in der Beschwerde aktuelle Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin unter Geheimhaltungsbeschluss stünden und sie bei einer Rückführung mit einer Verhaftung rechnen müsse, als Gefälligkeitsschreiben sowie weitere in türkischer Sprache eingereichte Zeitungsartikel (gemäss Angaben in der Beschwerde über Artikel über die Entlassung von Mitarbeiterinnen in der Stadtverwaltung von Van) nichts zu ändern. 7.7 Nach dem Gesagten hat das SEM insgesamt zu Recht darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten hätte. Es hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der Herkunft der Beschwerdeführerin aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir als zumutbar zu erachten. Sie sei eine junge, türkisch sprechende Frau, die bei guter Gesundheit sei. Sie verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Schneiderin und haben Berufserfahrung als Schneiderin wie auch als Bibliothekarin. Ab dem Jahr 2017 habe sie bis zu ihrer Ausreise in B._______ gelebt, wo sich auch ihre Familie aufhalte. Zudem habe sie bereits ausserhalb ihrer Heimatprovinz gelebt und gearbeitet, namentlich in Van. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihr möglich sein werde, sich in wirtschaftlicher Hinsicht erneut in der Heimat zu integrieren. Somit dürfte es ihr ohne weiteres möglich sein, sich ausserhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen. 9.3.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es handle sich bei ihr um eine alleinstehende, gesundheitlich angeschlagene Frau ohne Aussichten auf eine Erwerbsstelle. Sie leide an chronischer Migräne, psychischen Beschwerden, einer chronischen Hals-Nasen-Ohren Krankheit und könne auf dem linken Ohr nichts hören. Sie müsse sich diesbezüglich hier in der Schweiz einer Operation unterziehen. Im Zusammenhang mit der erlebten sexuellen Gewalt leide die Beschwerdeführerin auch an psychischen Beschwerden. Zudem habe sie lediglich einen Kurs als Schneiderin gemacht und sei zuhause als Schneiderin tätig gewesen. Es gäbe wegen ihrer Kündigung und Klage beim EGMR auch keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle bei einer Gemeinde. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (darunter die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin) nicht für generell unzumutbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des SEM vollumfänglich zu bestätigen. Dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Schneiderinnenkurs gemacht und zu Hause tätig gewesen sei und ihr als Bibliothekarin gekündigt worden sei, ändert nichts an ihrer Arbeitserfahrung in diesen Gebieten. Auch dass sie wegen ihrer EGMR-Klage angeblich nicht bei der Gemeinde angestellt werden könnte, ändert nichts Grundsätzliches an ihrer wirtschaftlichen Integrierbarkeit. Ihre HNO-Beschwerden wurden in der Schweiz gemäss dem eingereichten Arztbericht operativ behandelt. Dass sie hier wegen ihrer psychischen Beschwerden in Behandlung wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sämtliche ihrer physischen und psychischen Beschwerden wären aber ohnehin auch in der Türkei behandelbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführerin den Akten zufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 11.2 Damit ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 4 und Art. 44 AsylG). Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Bei amtlicher Vertretung ist praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der seither angefallene Aufwand ist angemessen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die rubrizierte Rechtsvertretung wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Honorar wird auf insgesamt Fr. 2'150.- festgesetzt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: