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D-1388/2010

D-1388/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2000 unter dem Namen C._______ D._______ erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er damals im Wesentlichen geltend, er sei kasachischer Staats­bür­ger uigurischer Ethnie und habe Kasachstan aufgrund des Vorwurfs ver­lassen müssen, er sei aus der kasachischen Armee desertiert. Dieses Asylgesuch wurde durch das da­malige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Mig­ration [BFM]) mit Verfügung vom 19. Juli 2002 abgelehnt. Eine hierge­gen erhobene Beschwerde wurde durch die da­malige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. September 2002 ab­gewiesen. B. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er sei chi­nesischer Staatsangehöriger uigurischer Ethnie und stamme aus Gulja Xeher (uigurische Bezeichnung; chinesisch: Yining; Hauptstadt des Kasa­chi­schen Autonomen Bezirks Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinji­ang, China), mit letztem Wohnsitz in E._______ (Kasachischer Au­tono­mer Bezirk Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang, China). Nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz sei er über Deutschland und Kasachstan wieder nach China zurückgekehrt. Im Jahr 2007 sei er erneut nach Kasachstan ausgereist, von wo er schliess­lich am 27. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangte, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba­sel ein weiteres Asylgesuch zu stel­len. Am 10. August 2009 wurde er durch das BFM summarisch und am 19. Januar 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Am 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asyl­ver­fahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. C. Anlässlich der durchgeführten Be­fragungen machte der Beschwerdefüh­rer geltend, er sei mit der chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Ethnie F._______ G._______ (N [...]; vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) verheiratet, die zusammen mit den beiden gemeinsamen Kin­dern H._______ und I._______ ebenfalls in der Schweiz ein Asyl­ge­such gestellt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Be­schwerdeführer zum einen aus, im Februar 1997 seien in Gulja Xeher viele Jugendliche festgenommen und getötet worden, weswegen er seit­her in Angst gelebt habe. Wegen seiner Auslandaufenthalte sei er zudem im Jahr 2004 durch die chinesischen Behörden für vier Tage festgenom­men und unter Schlägen dazu befragt worden, zu welchem Zweck er sich in Kasachstan aufgehalten habe. Ferner brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie seine Ehefrau F._______ G._______ vor. Demnach habe seine Ehefrau bereits Zwillinge geboren ge­habt (den erwähnten, sich mit der Mutter in der Schweiz aufhaltenden H._______ sowie J._______, welcher derzeit in China bei den El­tern der Mutter lebe), als sie ein weiteres Mal schwanger geworden sei. Die zu­ständige chinesische Behörde für Familienplanung habe gestützt auf die in China geltende "Ein-Kind-Regel" verlangt, das Kind sei abzu­trei­ben, wo­bei eine zwangsweise Abtreibung angedroht worden sei. Da in China viele Frauen bei Abtreibungen umkämen, habe er gefürchtet, seine Frau könnte dabei ihr Leben verlieren. In der Folge sei er mit seiner Ehe­frau und dem Kind H._______ illegal aus China nach Kasachstan ge­reist, wo schliesslich das (sich nun ebenfalls in der Schweiz aufhaltende) Kind I._______ geboren worden sei. Da sie nur für ein Kind ge­fälschte Papiere gehabt hätten, seien sie gezwungen gewesen, ihren Sohn J._______ in China zurückzulassen. In Kasachstan hät­ten sie sich illegal aufgehalten. Er selbst habe auf einem Markt mit Klei­dern und Schuhen gehandelt, sei da­bei mehrmals von der Polizei vor­über­gehend festgenommen worden und von der Deportation nach China be­droht gewesen. Deshalb hätten er und seine Ehefrau sich schliesslich dazu entschlossen, auch Kasachstan zu verlassen und nach Europa zu ge­hen. Als Beweismittel gab der Be­schwerdeführer anlässlich der durch­ge­führten Befragungen verschiedene Photographien ab, die ihn unter an­de­rem als Teilnehmer einer anti-chine­sischen Demonstration von Uiguren in der Schweiz zeigen. D. Mit Verfügung vom 3. Fe­bruar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Weg­weisung und des Wegwei­sungsvollzugs. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl­ge­suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei chinesischer Staatsangehöriger, könne nicht ge­glaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er im Besitz der ka­sachischen Staatsangehörigkeit sei, womit den Asylgründen bezüglich Chinas die Grundlage entzogen sei. Ferner lägen aufgrund der Beteili­gung an einer Demonstration von Uiguren am 7. August 2009 in Genf auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Mit Verfügung gleichen Da­tums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwer­de­führers und der gemeinsamen Kinder ab und ordnete deren Wegwei­sung und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2010 er­suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. März 2010 ge­währt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2010 focht der Be­schwer­deführer die Verfügung vom 3. Fe­bruar 2010 beim Bundesverwal­tungsge­richt an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzu­he­ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be­schwerdeführer um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer aus­führ­lichen Begründung und um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2010. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. März 2010 wur­den die Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer (D-1388/2010) sowie in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die beiden Kinder H._______ und I._______ (D-1387/2010) verei­nigt. Zudem wurden die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergän­zung der Beschwerdeschrift und auf Sistierung des Verfahrens abgewie­sen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und die mit der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich seiner chinesischen Staatsangehörigkeit einzureichen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2010 beantragte der Be­schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). I. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kos­ten­vorschusses von Fr. 600.-- bis zum 25. März 2010 aufgefordert. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2010 reichte der Be­schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um unent­geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 22. April 2010 Kenntnis gegeben. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2010 reichte der Be­schwerdeführer Kopien zweier als chinesische Geburtsscheine der Kinder H._______ und J._______ bezeichneter Dokumente ein. Des Weiteren führte er im Wesentlichen erneut seinen Standpunkt aus, er sei - wie auch seine Ehefrau und die beiden Kinder - chinesischer Staats­angehöri­ger und in China in asylrechtlich relevanter Weise gefähr­det. N. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichte Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zwei als Originale der chinesischen Geburtsscheine der Kin­der H._______ und J._______ bezeichnete Dokumente ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer auf­gefordert, die mit der Eingabe vom 4. Juni 2010 eingereichten Schrift­stücke in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2010 reichte der Be­schwerdeführer deutsche Übersetzungen der erwähnten Dokumente ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM er­lassen worden sind, ent­scheidet das Bundes­ver­waltungsgericht end­gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bun­desrecht, einschliesslich Missbrauch und Über­schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge­recht ein­ge­reichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 wur­den die Verfahren in Be­zug auf den Beschwerdeführer sowie in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die beiden Kinder H._______ und I._______ (D-1387/2010) angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs verei­nigt. Da sich jedoch erweist, dass die Beurteilung der Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer einerseits sowie in Bezug auf seine Ehefrau und die beiden Kinder andererseits erheblich differierende Erwägungen erfor­dert und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (vgl. auch das gleich­zeitig ergehende Urteil im Verfahren D-1387/2010), sind die beiden genannten Verfahren wieder zu trennen, und über die jeweiligen Be­schwer­den ist gesondert zu entscheiden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht­lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ih­rem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so­zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachtei­len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausge­setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament­lich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nahmen, die einen uner­träg­lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings­ei­genschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über­wiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins­besondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün­det oder in sich wi­der­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge­stützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesent­li­chen mit der Begründung ab, dieser sei nicht als chinesischer Staatsan­ge­höriger zu betrachten, sondern es sei davon auszugehen, dass er im Be­sitz der kasachischen Staatsangehörigkeit sei. Insofern sei seinen Asyl­gründen in Bezug auf China die Grundlage entzogen. Ergänzend ist an­zumerken, dass demgegenüber die chinesische Staatsangehörigkeit der Ehefrau F._______ G._______ und der beiden Kinder H._______ und I._______ durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. dies­bezüglich auch das Urteil im Verfahren D-1387/2010).

E. 5.2 Es ist festzustellen, dass der Annahme des Bundesamts, der Be­schwer­deführer sei kasachischer Staatsbürger, unter Berücksichtigung al­ler wesentlichen Umstände zuzustimmen ist.

E. 5.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im ersten den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren, das mit dem Urteil der damaligen ARK vom 24. September 2002 rechtskräftig abge­schlossen wurde, ein LINGUA-Gut­achten zur Frage der Herkunft des Ge­nannten durchgeführt wurde. Angesichts der landeskundlich-kulturellen und sprachlichen (Russisch-) Kenntnisse des Beschwerdeführers kam die­ses vom 5. Oktober 2000 datierende Gutachten zum Schluss, dass der Genannte in Kasachstan sozialisiert worden sei. Auf die Ergebnisse die­ses LINGUA-Gutachtens beruft sich das BFM in der vorliegend ange­fochtenen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung, um daraus auf dessen kasachische Staatsangehörigkeit zu schliessen.

E. 5.2.2 Aus den Ergebnissen des LINGUA-Gutachtens allein folgt lediglich, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan sozialisiert worden ist. Somit sind zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Be­sitz der kasachischen Staatsbürgerschaft ist, weitere Gesichtspunkte heran­zuziehen. Im Vordergrund stehen dabei die Aussagen des Be­schwer­deführers anlässlich seiner Befragungen im ersten, mit Urteil der da­maligen ARK vom 24. September 2002 abgeschlossenen Asylverfah­ren. Im Rahmen seiner damaligen Anhörungen machte der Beschwerde­füh­rer geltend, er sei als Angehöriger der uigurischen Minderheit in Al­maty in Kasachstan geboren worden und habe zeitlebens dort gewohnt. Seine Grosseltern seien chinesischer Herkunft gewesen. Seine Eltern seien jedoch seit 1978 in Almaty wohnhaft, und auch seine Schwester lebe in Kasachstan. Er habe in Almaty eine uigurische Schule besucht, wo­bei der Unterricht in uigurischer und russischer Sprache erfolgt sei. Von massgeblicher Bedeutung ist, dass er ausserdem geltend machte, er sei am 10. November 1995 in der Stadt Dscharkend (auch: Zharkent) in die kasachische Armee eingezogen worden. Dabei gab er - in russischer Sprache - mit einiger Ausführlichkeit zu Protokoll, an welcher Adresse in Al­maty er zum Militärdienst ausgehoben worden sei, wie die Komman­dan­ten seiner Truppe geheissen hätten und mit welchen Problemen er im Dienst konfrontiert gewesen sei. Das da­malige BFF mit seiner Verfügung vom 19. Juli 2002 und die damalige ARK mit ihrem Urteil vom 24. September 2002 bezweifelten diesbezüglich, dass der Beschwerde­füh­rer damals wie behauptet aus der kasachischen Armee desertiert und deswegen militärstrafrechtlich verfolgt worden sei, nicht aber, dass er in Ka­sachstan militärdienstpflichtig gewesen sei und auch tatsächlich Mili­tär­dienst geleistet habe.

E. 5.2.3 Bezüglich des soeben Gesagten ist festzuhalten, dass auch unter Be­rücksichtigung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren und im vorlie­gen­den Beschwerdeverfahren keinerlei Anlass dafür besteht, die im ers­ten Asylverfahren des Beschwerdeführers gemachten Aussagen in Zwei­fel zu ziehen, soweit sie nicht - die spezifischen Asylvorbringen betref­fend - durch die damalige ARK mit dem Urteil vom 24. September 2002 als unglaubhaft erachtet wurden. Mithin ist davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer in Kasachstan wehrpflichtig war. Infolgedessen ist aus­serdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitz der ka­sa­chischen Staatsangehörigkeit ist.

E. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, er sei chinesischer Staatsangehöriger, so ist - nachdem er bereits im ersten Asylverfahren angab, seine Grosseltern seien chinesischer Her­kunft - zunächst nicht von vornherein auszuschliessen, dass er in China als chinesischer Staatsbürger betrachtet werden könnte. Abschliessende Aussagen hierzu sind jedoch nicht möglich, da er es trotz wiederholter Auf­forderung bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat, seine Identität zweifelsfrei zu belegen. Im vorinstanzlichen Verfahren vor dem BFM hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente abgegeben, die seine Identi­tät belegen könnten. Nachdem mit der Beschwerdeschrift geltend ge­macht worden war, der Beschwerdeführer habe Dokumente zum Beleg sei­ner chinesischen Staatsangehörigkeit bei seinen Angehörigen in China angefordert und diese Papiere seien bereits der Post übergeben worden, er­ging mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. März 2010 unter anderem die Aufforderung, die in Aussicht gestellten Beweis­mit­tel bezüglich der chinesischen Staatsangehörigkeit einzureichen. Zwar übermittelte der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 16. Mai 2010 Kopien zweier chinesischer Geburtsscheine und mit Eingabe vom 4. Juni 2010 die entsprechenden Originale, wobei es sich um die betref­fen­den Dokumente seiner Kinder H._______ und J._______ handeln soll. Indessen wurden keine Dokumente eingereicht, aus wel­chen die Identität des Beschwerdeführers (oder auch seiner Ehefrau F._______ G._______) hervorgehen würde. Entsprechend ist auch in keiner Weise ge­sichert, ob die eingereichten Geburtsscheine tatsächlich echt sind be­ziehungsweise ob es sich dabei um Dokumente handelt, die tat­sächlich dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zugeschrieben wer­den kön­nen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht nach­vollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, in China die erwähnten Geburtsscheine zu besorgen, nicht aber wei­tere Identitätsdokumente, aus welchen die Identität seiner eigenen Per­son hervorgehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Be­schwer­deführer anlässlich der Befragungen im zweiten Asylverfahren aus­drücklich zu Protokoll gab, seine chinesische Identitätskarte befinde sich bei seinen Eltern zuhause.

E. 5.2.5 Ergänzend ist diesbezüglich noch zu bemerken, dass der Be­schwer­deführer im Rahmen der Anhörungen im zweiten Asylverfahren an­gesichts der von ihm behaupteten chinesischen Staatsangehörigkeit und der angeblichen Herkunft aus dem Kasachischen Autonomen Bezirk Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang mit verschiedenen landes­kundli­chen Fragen konfrontiert wurde (Protokoll der Befragung vom 19. Januar 2010, S. 4 ff.). Dabei vermochte er zwar einige geographische Kenntnisse über das Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang zu belegen. Im Übrigen konnte er aber verschiedene wesentliche Fragen nicht beant­worten; so ver­mochte er etwa lediglich zwei chinesische Provinzen zu be­nennen. Die Verwaltungseinheit seines angeblichen letzten chinesischen Wohn­orts E._______ bezeichnete er bei der (in uigurischer Sprache durch­geführten) Befragung als "Wilayiti Kazak Oblast" (ebd., S. 5, Frage 48). Indessen ist "Oblast" ein russischer und slawisch-sprachiger Begriff (wörtlich: "Gebiet"), der in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, un­ter anderem Kasachstan, zur Bezeichnung einer grösseren Verwaltungs­ein­heit verwendet wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der landeskundli­chen Kenntnisse des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft, dass er, wie im zweiten Asylverfahren behauptet, aus China stammt und auch dort sozialisiert wurde. Hingegen ist aufgrund seiner Kenntnisse denkbar, dass er von Kasachstan aus nach China beziehungsweise ins Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang gelangte, sich dort während gewisser Zeit auf­hielt und möglicherweise dort auch seine Ehefrau kennenlernte.

E. 5.2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde­füh­rer als kasachischer Staatsangehöriger zu betrachten ist, während für seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit keine Belege vorhan­den sind.

E. 5.3 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als im Besitz der ka­sa­chischen Staatsangehörigkeit zu betrachten ist und somit den Schutz sei­nes Heimatstaats Kasachstan in Anspruch nehmen kann, folgt, dass die Asylgründe, welche er im vorliegenden Verfahren in Bezug auf China vorbringt, unbeachtlich sind. Hinsichtlich Kasachstans macht der Be­schwer­deführer im vorliegenden Verfahren keine Asylgründe geltend.

E. 5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Be­urteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­eigen­schaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, und folglich dessen Asylge­such zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kasach­stan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Be­schwer­de­führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und ge­wichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung nach Kasachstan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit wei­te­ren Hinweisen). Auch die allge­meine Men­schenrechtssituation in Ka­sachstan bietet zum heutigen Zeit­punkt - auch unter Berücksichtigung der uigurischen Ethnie des Beschwerdeführers - keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefähr­dung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylge­setzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zuläs­sig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Kasachstan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg­wei­sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be­schwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Kasachstan einer kon­kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbe­sondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Be­schwerdeführer, der nach eigenen Angaben in Kasachstan als Chauffeur sowie als Händler von Kleidern und Schuhen arbeitete, mög­lich sein wird, sich in Kasachstan wieder eine wirtschaftliche Existenz auf­zubauen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Asyl­ver­fahren geht überdies hervor, dass er in Kasachstan ein fa­miliäres Netz besitzt, das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird leis­ten kön­nen (Eltern und eine volljährige Schwester, die alle in Almaty, der gröss­ten kasachischen Stadt, wohnhaft sind). Der Vollzug der Wegwei­sung des Beschwerdeführers ist somit als zumutbar zu be­zeichnen. Im Hin­blick auf einen allfälligen künftigen Vollzug der Wegweisung in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die gemeinsamen Kinder (vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) ist zudem ergänzend da­von auszugehen, dass der Be­schwerdeführer (zusammen mit seiner Ehe­frau) auch fähig wäre, in Ka­sachstan die wirtschaftlichen Existenz­grundlagen der Familie zu sichern.

E. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man­gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht so­mit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.6 Wie bereits erwähnt (E. 6.1), ist bei der Anordnung des Wegwei­sungs­vollzugs der Grundsatz der Ein­heit der Familie zu beachten (Art. 44 Abs. 1 AsylG; s. ausserdem Art. 8 Abs. 1 EMRK). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhal­ten, dass somit die Wegweisung des Beschwerde­füh­rers nicht vollzogen werden darf, bevor das Asylverfahren seiner Ehe­frau F._______ G._______ und der gemeinsamen Kinder (vgl. dazu das Ur­teil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) rechtskräftig abgeschlos­sen sein wird.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fü­gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver­halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In­dessen wur­de der mit der Eingabe vom 11. März 2010 gestellte Antrag auf un­ent­geltliche Prozess­führung im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi­schen­verfü­gung vom 24. März 2010 gutgeheissen. Somit hat der Be­schwer­deführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde (unter Hinweis auf E. 7.6 betreffend die Einheit der Familie). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1388/2010 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi, Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Kasachstan, vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Sütlü Consulting, Bahnhofstrasse 41, Postfach 2205, 5001 Aarau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Fe­bruar 2010 / N [...] Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2000 unter dem Namen C._______ D._______ erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er damals im Wesentlichen geltend, er sei kasachischer Staats­bür­ger uigurischer Ethnie und habe Kasachstan aufgrund des Vorwurfs ver­lassen müssen, er sei aus der kasachischen Armee desertiert. Dieses Asylgesuch wurde durch das da­malige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Mig­ration [BFM]) mit Verfügung vom 19. Juli 2002 abgelehnt. Eine hierge­gen erhobene Beschwerde wurde durch die da­malige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. September 2002 ab­gewiesen. B. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er sei chi­nesischer Staatsangehöriger uigurischer Ethnie und stamme aus Gulja Xeher (uigurische Bezeichnung; chinesisch: Yining; Hauptstadt des Kasa­chi­schen Autonomen Bezirks Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinji­ang, China), mit letztem Wohnsitz in E._______ (Kasachischer Au­tono­mer Bezirk Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang, China). Nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz sei er über Deutschland und Kasachstan wieder nach China zurückgekehrt. Im Jahr 2007 sei er erneut nach Kasachstan ausgereist, von wo er schliess­lich am 27. Juli 2009 illegal in die Schweiz gelangte, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba­sel ein weiteres Asylgesuch zu stel­len. Am 10. August 2009 wurde er durch das BFM summarisch und am 19. Januar 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Am 1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asyl­ver­fahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. C. Anlässlich der durchgeführten Be­fragungen machte der Beschwerdefüh­rer geltend, er sei mit der chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Ethnie F._______ G._______ (N [...]; vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) verheiratet, die zusammen mit den beiden gemeinsamen Kin­dern H._______ und I._______ ebenfalls in der Schweiz ein Asyl­ge­such gestellt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Be­schwerdeführer zum einen aus, im Februar 1997 seien in Gulja Xeher viele Jugendliche festgenommen und getötet worden, weswegen er seit­her in Angst gelebt habe. Wegen seiner Auslandaufenthalte sei er zudem im Jahr 2004 durch die chinesischen Behörden für vier Tage festgenom­men und unter Schlägen dazu befragt worden, zu welchem Zweck er sich in Kasachstan aufgehalten habe. Ferner brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie seine Ehefrau F._______ G._______ vor. Demnach habe seine Ehefrau bereits Zwillinge geboren ge­habt (den erwähnten, sich mit der Mutter in der Schweiz aufhaltenden H._______ sowie J._______, welcher derzeit in China bei den El­tern der Mutter lebe), als sie ein weiteres Mal schwanger geworden sei. Die zu­ständige chinesische Behörde für Familienplanung habe gestützt auf die in China geltende "Ein-Kind-Regel" verlangt, das Kind sei abzu­trei­ben, wo­bei eine zwangsweise Abtreibung angedroht worden sei. Da in China viele Frauen bei Abtreibungen umkämen, habe er gefürchtet, seine Frau könnte dabei ihr Leben verlieren. In der Folge sei er mit seiner Ehe­frau und dem Kind H._______ illegal aus China nach Kasachstan ge­reist, wo schliesslich das (sich nun ebenfalls in der Schweiz aufhaltende) Kind I._______ geboren worden sei. Da sie nur für ein Kind ge­fälschte Papiere gehabt hätten, seien sie gezwungen gewesen, ihren Sohn J._______ in China zurückzulassen. In Kasachstan hät­ten sie sich illegal aufgehalten. Er selbst habe auf einem Markt mit Klei­dern und Schuhen gehandelt, sei da­bei mehrmals von der Polizei vor­über­gehend festgenommen worden und von der Deportation nach China be­droht gewesen. Deshalb hätten er und seine Ehefrau sich schliesslich dazu entschlossen, auch Kasachstan zu verlassen und nach Europa zu ge­hen. Als Beweismittel gab der Be­schwerdeführer anlässlich der durch­ge­führten Befragungen verschiedene Photographien ab, die ihn unter an­de­rem als Teilnehmer einer anti-chine­sischen Demonstration von Uiguren in der Schweiz zeigen. D. Mit Verfügung vom 3. Fe­bruar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Weg­weisung und des Wegwei­sungsvollzugs. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl­ge­suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei chinesischer Staatsangehöriger, könne nicht ge­glaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er im Besitz der ka­sachischen Staatsangehörigkeit sei, womit den Asylgründen bezüglich Chinas die Grundlage entzogen sei. Ferner lägen aufgrund der Beteili­gung an einer Demonstration von Uiguren am 7. August 2009 in Genf auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Mit Verfügung gleichen Da­tums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwer­de­führers und der gemeinsamen Kinder ab und ordnete deren Wegwei­sung und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2010 er­suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. März 2010 ge­währt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2010 focht der Be­schwer­deführer die Verfügung vom 3. Fe­bruar 2010 beim Bundesverwal­tungsge­richt an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzu­he­ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be­schwerdeführer um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer aus­führ­lichen Begründung und um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2010. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. März 2010 wur­den die Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer (D-1388/2010) sowie in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die beiden Kinder H._______ und I._______ (D-1387/2010) verei­nigt. Zudem wurden die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergän­zung der Beschwerdeschrift und auf Sistierung des Verfahrens abgewie­sen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten und die mit der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel bezüglich seiner chinesischen Staatsangehörigkeit einzureichen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. März 2010 beantragte der Be­schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). I. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kos­ten­vorschusses von Fr. 600.-- bis zum 25. März 2010 aufgefordert. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2010 reichte der Be­schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um unent­geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 22. April 2010 Kenntnis gegeben. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2010 reichte der Be­schwerdeführer Kopien zweier als chinesische Geburtsscheine der Kinder H._______ und J._______ bezeichneter Dokumente ein. Des Weiteren führte er im Wesentlichen erneut seinen Standpunkt aus, er sei - wie auch seine Ehefrau und die beiden Kinder - chinesischer Staats­angehöri­ger und in China in asylrechtlich relevanter Weise gefähr­det. N. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichte Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zwei als Originale der chinesischen Geburtsscheine der Kin­der H._______ und J._______ bezeichnete Dokumente ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer auf­gefordert, die mit der Eingabe vom 4. Juni 2010 eingereichten Schrift­stücke in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2010 reichte der Be­schwerdeführer deutsche Übersetzungen der erwähnten Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM er­lassen worden sind, ent­scheidet das Bundes­ver­waltungsgericht end­gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bun­desrecht, einschliesslich Missbrauch und Über­schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge­recht ein­ge­reichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

3. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 wur­den die Verfahren in Be­zug auf den Beschwerdeführer sowie in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die beiden Kinder H._______ und I._______ (D-1387/2010) angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs verei­nigt. Da sich jedoch erweist, dass die Beurteilung der Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer einerseits sowie in Bezug auf seine Ehefrau und die beiden Kinder andererseits erheblich differierende Erwägungen erfor­dert und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (vgl. auch das gleich­zeitig ergehende Urteil im Verfahren D-1387/2010), sind die beiden genannten Verfahren wieder zu trennen, und über die jeweiligen Be­schwer­den ist gesondert zu entscheiden. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht­lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ih­rem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so­zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachtei­len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausge­setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament­lich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nahmen, die einen uner­träg­lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings­ei­genschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über­wiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins­besondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün­det oder in sich wi­der­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge­stützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesent­li­chen mit der Begründung ab, dieser sei nicht als chinesischer Staatsan­ge­höriger zu betrachten, sondern es sei davon auszugehen, dass er im Be­sitz der kasachischen Staatsangehörigkeit sei. Insofern sei seinen Asyl­gründen in Bezug auf China die Grundlage entzogen. Ergänzend ist an­zumerken, dass demgegenüber die chinesische Staatsangehörigkeit der Ehefrau F._______ G._______ und der beiden Kinder H._______ und I._______ durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. dies­bezüglich auch das Urteil im Verfahren D-1387/2010). 5.2. Es ist festzustellen, dass der Annahme des Bundesamts, der Be­schwer­deführer sei kasachischer Staatsbürger, unter Berücksichtigung al­ler wesentlichen Umstände zuzustimmen ist. 5.2.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im ersten den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahren, das mit dem Urteil der damaligen ARK vom 24. September 2002 rechtskräftig abge­schlossen wurde, ein LINGUA-Gut­achten zur Frage der Herkunft des Ge­nannten durchgeführt wurde. Angesichts der landeskundlich-kulturellen und sprachlichen (Russisch-) Kenntnisse des Beschwerdeführers kam die­ses vom 5. Oktober 2000 datierende Gutachten zum Schluss, dass der Genannte in Kasachstan sozialisiert worden sei. Auf die Ergebnisse die­ses LINGUA-Gutachtens beruft sich das BFM in der vorliegend ange­fochtenen, den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung, um daraus auf dessen kasachische Staatsangehörigkeit zu schliessen. 5.2.2. Aus den Ergebnissen des LINGUA-Gutachtens allein folgt lediglich, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan sozialisiert worden ist. Somit sind zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Be­sitz der kasachischen Staatsbürgerschaft ist, weitere Gesichtspunkte heran­zuziehen. Im Vordergrund stehen dabei die Aussagen des Be­schwer­deführers anlässlich seiner Befragungen im ersten, mit Urteil der da­maligen ARK vom 24. September 2002 abgeschlossenen Asylverfah­ren. Im Rahmen seiner damaligen Anhörungen machte der Beschwerde­füh­rer geltend, er sei als Angehöriger der uigurischen Minderheit in Al­maty in Kasachstan geboren worden und habe zeitlebens dort gewohnt. Seine Grosseltern seien chinesischer Herkunft gewesen. Seine Eltern seien jedoch seit 1978 in Almaty wohnhaft, und auch seine Schwester lebe in Kasachstan. Er habe in Almaty eine uigurische Schule besucht, wo­bei der Unterricht in uigurischer und russischer Sprache erfolgt sei. Von massgeblicher Bedeutung ist, dass er ausserdem geltend machte, er sei am 10. November 1995 in der Stadt Dscharkend (auch: Zharkent) in die kasachische Armee eingezogen worden. Dabei gab er - in russischer Sprache - mit einiger Ausführlichkeit zu Protokoll, an welcher Adresse in Al­maty er zum Militärdienst ausgehoben worden sei, wie die Komman­dan­ten seiner Truppe geheissen hätten und mit welchen Problemen er im Dienst konfrontiert gewesen sei. Das da­malige BFF mit seiner Verfügung vom 19. Juli 2002 und die damalige ARK mit ihrem Urteil vom 24. September 2002 bezweifelten diesbezüglich, dass der Beschwerde­füh­rer damals wie behauptet aus der kasachischen Armee desertiert und deswegen militärstrafrechtlich verfolgt worden sei, nicht aber, dass er in Ka­sachstan militärdienstpflichtig gewesen sei und auch tatsächlich Mili­tär­dienst geleistet habe. 5.2.3. Bezüglich des soeben Gesagten ist festzuhalten, dass auch unter Be­rücksichtigung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren und im vorlie­gen­den Beschwerdeverfahren keinerlei Anlass dafür besteht, die im ers­ten Asylverfahren des Beschwerdeführers gemachten Aussagen in Zwei­fel zu ziehen, soweit sie nicht - die spezifischen Asylvorbringen betref­fend - durch die damalige ARK mit dem Urteil vom 24. September 2002 als unglaubhaft erachtet wurden. Mithin ist davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer in Kasachstan wehrpflichtig war. Infolgedessen ist aus­serdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitz der ka­sa­chischen Staatsangehörigkeit ist. 5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, er sei chinesischer Staatsangehöriger, so ist - nachdem er bereits im ersten Asylverfahren angab, seine Grosseltern seien chinesischer Her­kunft - zunächst nicht von vornherein auszuschliessen, dass er in China als chinesischer Staatsbürger betrachtet werden könnte. Abschliessende Aussagen hierzu sind jedoch nicht möglich, da er es trotz wiederholter Auf­forderung bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat, seine Identität zweifelsfrei zu belegen. Im vorinstanzlichen Verfahren vor dem BFM hat der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente abgegeben, die seine Identi­tät belegen könnten. Nachdem mit der Beschwerdeschrift geltend ge­macht worden war, der Beschwerdeführer habe Dokumente zum Beleg sei­ner chinesischen Staatsangehörigkeit bei seinen Angehörigen in China angefordert und diese Papiere seien bereits der Post übergeben worden, er­ging mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. März 2010 unter anderem die Aufforderung, die in Aussicht gestellten Beweis­mit­tel bezüglich der chinesischen Staatsangehörigkeit einzureichen. Zwar übermittelte der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 16. Mai 2010 Kopien zweier chinesischer Geburtsscheine und mit Eingabe vom 4. Juni 2010 die entsprechenden Originale, wobei es sich um die betref­fen­den Dokumente seiner Kinder H._______ und J._______ handeln soll. Indessen wurden keine Dokumente eingereicht, aus wel­chen die Identität des Beschwerdeführers (oder auch seiner Ehefrau F._______ G._______) hervorgehen würde. Entsprechend ist auch in keiner Weise ge­sichert, ob die eingereichten Geburtsscheine tatsächlich echt sind be­ziehungsweise ob es sich dabei um Dokumente handelt, die tat­sächlich dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zugeschrieben wer­den kön­nen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht nach­vollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, in China die erwähnten Geburtsscheine zu besorgen, nicht aber wei­tere Identitätsdokumente, aus welchen die Identität seiner eigenen Per­son hervorgehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Be­schwer­deführer anlässlich der Befragungen im zweiten Asylverfahren aus­drücklich zu Protokoll gab, seine chinesische Identitätskarte befinde sich bei seinen Eltern zuhause. 5.2.5. Ergänzend ist diesbezüglich noch zu bemerken, dass der Be­schwer­deführer im Rahmen der Anhörungen im zweiten Asylverfahren an­gesichts der von ihm behaupteten chinesischen Staatsangehörigkeit und der angeblichen Herkunft aus dem Kasachischen Autonomen Bezirk Ili im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang mit verschiedenen landes­kundli­chen Fragen konfrontiert wurde (Protokoll der Befragung vom 19. Januar 2010, S. 4 ff.). Dabei vermochte er zwar einige geographische Kenntnisse über das Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang zu belegen. Im Übrigen konnte er aber verschiedene wesentliche Fragen nicht beant­worten; so ver­mochte er etwa lediglich zwei chinesische Provinzen zu be­nennen. Die Verwaltungseinheit seines angeblichen letzten chinesischen Wohn­orts E._______ bezeichnete er bei der (in uigurischer Sprache durch­geführten) Befragung als "Wilayiti Kazak Oblast" (ebd., S. 5, Frage 48). Indessen ist "Oblast" ein russischer und slawisch-sprachiger Begriff (wörtlich: "Gebiet"), der in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, un­ter anderem Kasachstan, zur Bezeichnung einer grösseren Verwaltungs­ein­heit verwendet wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der landeskundli­chen Kenntnisse des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft, dass er, wie im zweiten Asylverfahren behauptet, aus China stammt und auch dort sozialisiert wurde. Hingegen ist aufgrund seiner Kenntnisse denkbar, dass er von Kasachstan aus nach China beziehungsweise ins Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang gelangte, sich dort während gewisser Zeit auf­hielt und möglicherweise dort auch seine Ehefrau kennenlernte. 5.2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde­füh­rer als kasachischer Staatsangehöriger zu betrachten ist, während für seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit keine Belege vorhan­den sind. 5.3. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als im Besitz der ka­sa­chischen Staatsangehörigkeit zu betrachten ist und somit den Schutz sei­nes Heimatstaats Kasachstan in Anspruch nehmen kann, folgt, dass die Asylgründe, welche er im vorliegenden Verfahren in Bezug auf China vorbringt, unbeachtlich sind. Hinsichtlich Kasachstans macht der Be­schwer­deführer im vorliegenden Verfahren keine Asylgründe geltend. 5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Be­urteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­eigen­schaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, und folglich dessen Asylge­such zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kasach­stan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Be­schwer­de­führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und ge­wichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung nach Kasachstan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit wei­te­ren Hinweisen). Auch die allge­meine Men­schenrechtssituation in Ka­sachstan bietet zum heutigen Zeit­punkt - auch unter Berücksichtigung der uigurischen Ethnie des Beschwerdeführers - keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefähr­dung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylge­setzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zuläs­sig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Die allgemeine Lage in Kasachstan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg­wei­sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be­schwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Kasachstan einer kon­kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbe­sondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Be­schwerdeführer, der nach eigenen Angaben in Kasachstan als Chauffeur sowie als Händler von Kleidern und Schuhen arbeitete, mög­lich sein wird, sich in Kasachstan wieder eine wirtschaftliche Existenz auf­zubauen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Asyl­ver­fahren geht überdies hervor, dass er in Kasachstan ein fa­miliäres Netz besitzt, das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird leis­ten kön­nen (Eltern und eine volljährige Schwester, die alle in Almaty, der gröss­ten kasachischen Stadt, wohnhaft sind). Der Vollzug der Wegwei­sung des Beschwerdeführers ist somit als zumutbar zu be­zeichnen. Im Hin­blick auf einen allfälligen künftigen Vollzug der Wegweisung in Bezug auf seine Ehefrau F._______ G._______ und die gemeinsamen Kinder (vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) ist zudem ergänzend da­von auszugehen, dass der Be­schwerdeführer (zusammen mit seiner Ehe­frau) auch fähig wäre, in Ka­sachstan die wirtschaftlichen Existenz­grundlagen der Familie zu sichern. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man­gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht so­mit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.6. Wie bereits erwähnt (E. 6.1), ist bei der Anordnung des Wegwei­sungs­vollzugs der Grundsatz der Ein­heit der Familie zu beachten (Art. 44 Abs. 1 AsylG; s. ausserdem Art. 8 Abs. 1 EMRK). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich festzuhal­ten, dass somit die Wegweisung des Beschwerde­füh­rers nicht vollzogen werden darf, bevor das Asylverfahren seiner Ehe­frau F._______ G._______ und der gemeinsamen Kinder (vgl. dazu das Ur­teil im Beschwerdeverfahren D-1387/2010) rechtskräftig abgeschlos­sen sein wird.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fü­gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver­halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In­dessen wur­de der mit der Eingabe vom 11. März 2010 gestellte Antrag auf un­ent­geltliche Prozess­führung im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi­schen­verfü­gung vom 24. März 2010 gutgeheissen. Somit hat der Be­schwer­deführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde (unter Hinweis auf E. 7.6 betreffend die Einheit der Familie). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: