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D-1387/2010

D-1387/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und die beiden Kinder seien chi­nesische Staatsangehörige uigurischer Ethnie und stammten aus F._______ (Kasachischer Autonomer Bezirk Ili im Uigurischen Auto­nomen Gebiet Xinjiang). Am 29. Januar 2007 sei sie mit ihren beiden Kin­dern aus China nach Kasachstan gereist, wo sie mit G._______ H._______ (N [...]; vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1388/2010), ihrem Ehe­mann und Vater ihrer Kinder, zusammengelebt habe. Am 6. Juni 2009 sei sie mit den beiden Kindern wieder aus Kasachstan ausgereist, um über Kir­gisistan, die Türkei und Tschechien am 8. Juni 2009 illegal in die Schweiz einzureisen, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfah­rens­zentrum Ba­sel ein Asylgesuch stellte. Am 8. Juli 2009 wurde sie durch das Bun­desamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 23. September 2009 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Das Bun­des­amt wies die Beschwerdeführerin und deren Kinder am 15. Juli 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zu. B. Anlässlich der durchgeführten Be­fragungen machte die Beschwerdefüh­re­rin im Wesentlichen geltend, sie habe bereits Zwillinge geboren gehabt (C._______, im vorliegenden Verfahren eingeschlossen, sowie I._______, der derzeit in China bei den Eltern der Beschwerdeführe­rin lebe), als sie ein weiteres Mal schwanger geworden sei. Das chinesi­sche Spital, in dem sie eine Ultraschalluntersuchung habe machen las­sen, habe den Schwangerschaftsbefund an das staatliche Komitee für Fa­mi­lienplanung weitergeleitet. Zwei Tage danach sei sie zuhause von zwei An­gehörigen des Komitees aufgesucht worden. Man habe ihr eine Ge­set­zesbestimmung vorgelegt und von ihr verlangt, dass sie ihr Kind frei­willig ab­treibe, ansonsten die Polizei eingeschaltet und die Abtreibung zwangs­weise durchgeführt werde. Da es sich bei den ersten beiden Kin­dern um Zwillinge gehandelt habe, sei sie von der in China geltenden "Ein-Kind-Re­gel" ausgenommen gewesen; indessen sei es ihr nicht er­laubt gewe­sen, ein weiteres Kind zu bekommen. Ihr Ehemann habe dar­auf­hin der Stelle für Familienplanung angeboten, eine Busse zu zahlen, um das Kind behalten zu können. Dies sei jedoch abgelehnt worden. In der Folge sei sie mit ihrem Mann und dem Kind C._______ illegal aus China nach Ka­sachstan gereist, wo schliesslich das Kind D._______ (im vor­liegenden Verfahren eingeschlossen) geboren worden sei. Da sie nur für ein Kind ge­fälschte Papiere gehabt hätten, seien sie gezwungen ge­we­sen, ihren Sohn I._______ in China zurückzulassen. In Ka­sachstan hätten sie sich ille­gal aufgehalten. Ihr Ehemann, der auf einem Markt mit Kleidern und Schuhen gehandelt habe, sei mehrmals von der Po­li­zei vorübergehend fest­genommen worden und von der Deportation nach China bedroht ge­wesen. Deshalb hätten sie sich schliesslich dazu ent­schlossen, auch Ka­sachstan zu verlassen und nach Europa zu gehen. Sie sei mit den beiden Kindern C._______ und D._______ alleine ausgereist, weil ihr Ehemann noch darauf gehofft habe, den Sohn Hasan Arman aus China holen zu kön­nen. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, nach ihrer An­kunft in der Schweiz habe sie am 7. August 2009 in Genf an ei­ner De­monstration von Uiguren teilgenommen. Sie befürchte, dass diese De­monstration von chinesischen Spionen beobachtet worden sei. Als Be­weismittel gab sie anlässlich der durchgeführten Befragungen drei Aus­drucke aus dem Internet betreffend die Probleme von Angehörigen der ui­gurischen Ethnie in China zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be­schwerdeführerin und ihrer Kinder ab, verbunden mit der Anordnung der Weg­weisung und des Wegwei­sungsvollzugs. Zur Begründung der Ab­lehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die behauptete Bedrohung in China durch eine Zwangsabtreibung sei nicht glaubhaft. Ferner lägen aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration von Uiguren am 7. August 2009 in Genf auch keine subjektiven Nach­flucht­gründe vor. Angesichts der Ehe beziehungsweise der Vater/Kind-Be­ziehung zu G._______ H._______ - der kasachischer Staatsbürger sei - hätten die Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit, die kasachi­sche Staats­angehörigkeit zu erwerben, und könnten sich zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater in Kasachstan niederlassen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2010 er­such­ten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. März 2010 gewährt. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2010 fochten die Be­schwer­deführenden die Verfügung vom 3. Fe­bruar 2010 beim Bundesver­waltungsge­richt an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei auf­zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ih­nen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuch­ten die Beschwerdeführenden um Ansetzung einer Nachfrist zur Einrei­chung einer ausführlichen Begründung und um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2010. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. März 2010 wur­den die Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführen­den (D-1387/2010) sowie in Bezug auf den Ehemann beziehungsweise Va­ter G._______ H._______ (D-1388/2010) vereinigt. Zudem wurden die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde­schrift und auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Des Weiteren wur­den die Be­schwerdeführenden aufgefordert, bis zum 25. März einen Kosten­vor­schuss von Fr. 600.-- zu leisten und die mit der Beschwerdeein­gabe in Aus­sicht gestellten Beweismittel bezüglich der chinesischen Staats­ange­hö­rigkeit des Ehemannes einzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. März 2010 beantragten die Be­schwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh­rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 wurden die Beschwerdefüh­ren­den zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung ei­nes Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 25. März 2010 aufgefor­dert. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2010 reichten die Be­schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um unent­geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. K. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde davon mit Schreiben vom 22. April 2010 Kenntnis gegeben. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2010 reichten die Be­schwerdeführenden Kopien zweier als chinesische Geburtsscheine der Kin­der C._______ und I._______ bezeichneter Dokumente ein. Des Wei­teren führten sie im Wesentlichen aus, sowohl die Beschwer­deführerin als auch ihr Ehemann seien chinesische Staatsangehörige und in China in asyl­rechtlich relevanter Weise gefährdet. M. Am [...] 2010 gebar die Beschwerdeführerin das Kind E._______. N. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden durch ih­ren Rechtsvertreter zwei als Originale der chinesischen Geburtsscheine der Kinder C._______ und I._______ bezeichnete Doku­mente ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 wurden die Beschwerdefüh­ren­den aufgefordert, die mit der Eingabe vom 4. Juni 2010 eingereichten Schriftstücke in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juni 2010 reichten die Be­schwerdeführenden deutsche Übersetzungen der erwähnten Dokumente ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM er­lassen worden sind, ent­scheidet das Bundes­verwaltungsgericht end­gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bun­desrecht, einschliesslich Missbrauch und Über­schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge­recht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 wur­den die Verfahren in Be­zug auf die Beschwerdeführenden sowie in Bezug auf den Ehemann be­zie­hungsweise Vater G._______ H._______ (D-1388/2010) angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Da sich jedoch erweist, dass die Be­urteilung der Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführen­den einer­seits sowie in Bezug auf G._______ H._______ andererseits er­heblich differie­rende Erwägungen erfordert und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (vgl. auch das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfah­ren D-1388/2010), sind die beiden genannten Verfahren wieder zu tren­nen, und über die jeweiligen Beschwerden ist gesondert zu entscheiden.

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im We­sent­lichen mit der Begründung ab, die behauptete Bedrohung in China durch eine Zwangsabtreibung sei nicht glaubhaft. Angesichts der familiä­ren Beziehung zu G._______ H._______ - der kasachischer Staatsbürger sei - hät­ten die Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit, die kasa­chi­sche Staatsangehörigkeit zu erwerben und sich zusammen mit ih­rem Ehe­mann beziehungsweise ihrem Vater in Kasachstan niederzulas­sen. Demgegenüber wurde die chinesische Staatsangehörigkeit der Be­schwerdeführenden durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen.

E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdefüh­re­rin, es habe ihr in China die Zwangsabtreibung ihres Kindes D._______ ge­droht, entgegen den entsprechenden Ausführungen des BFM nicht als völlig unglaubhaft zu erachten ist. So kann insbesondere der Annahme des Bundesamts, ethnische Minderheiten seien von der Anwendung der in China geltenden sogenannten "Ein-Kind-Politik" generell ausgeschlos­sen, womit die Bedrohung durch Zwangsabtreibung eine tatsachenwid­rige Behauptung darstelle, keineswegs vorbehaltlos gefolgt werden. Viel­mehr ist festzustellen, dass in öffentlich zugänglichen Quellen gerade über die Durchsetzung der "Ein-Kind-Politik" im Uigurischen Autonomen Ge­biet Xinjiang ausführlich berichtet wurde beziehungsweise wird (vgl. etwa Amnesty International [AI], People's Republic of China: Gross Viola­tions of Human Rights in the Xinjiang Uighur Autonomous Region, Ap­ril 1999 [AI-Index: ASA 17/18/99]). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die uigurische Minderheit in jüngerer Zeit besonders stark einem Ge­neral­verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt worden ist, sepa­ratisti­sche und/oder islamistisch-fundamentalistische Bestrebungen zu verfol­gen, und entsprechend einem erhöhten Druck ausgesetzt ist (vgl. AI, Re­port 2008, S. 95 [AI-Index: POL 10/001/2008]). Indessen erübrigt es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, auf die Frage der Glaub­haftig­keit der geltend gemachten Bedrohung der Beschwerdeführe­rin in China ausführlicher und in abschliessender Weise einzugehen.

E. 4.3 Nach übereinstimmenden Angaben sind die Beschwerdeführerin und G._______ H._______ miteinander verheiratet, und bei C._______ und D._______ handelt es sich um ihre gemeinsamen Kinder. In Bezug auf den Ehemann bezie­hungsweise Vater der Beschwerdeführenden, G._______ H._______, wird mit gleich­zeitig ergehendem Urteil im Verfah­ren D-1388/2010 festgestellt, dass dieser als im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit zu be­trachten ist und somit den Schutz seines Hei­matstaats Kasachstan in An­spruch nehmen kann. Weder die Beschwer­deführenden im vorliegenden Verfahren noch G._______ H._______ im Verfahren D-1388/2010 machen hin­sichtlich Kasachstans irgendwelche Asylgründe geltend.

E. 4.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche in der Re­gel nicht eingetreten, wenn die Asylsuchenden in einen Drittstaat weiter­rei­sen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Zwar lebt der Ehemann beziehungsweise Va­ter der Beschwerdeführenden derzeit nicht in seinem Heimatstaat Ka­sachstan. Gestützt auf die Feststellung, dass er kasachischer Staats­ange­höriger ist und dort mit keinerlei asylrechtlich relevanten Prob­lemen konfrontiert ist, kann der Genannte jedoch in seinen Heimatstaat zu­rück­keh­ren, und entsprechend wird mit dem betreffenden Urteil im Ver­fahren D-1388/2010 der Vollzug seiner Wegweisung nach Kasachstan als durch­führbar erachtet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Be­stimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Beschwerdefüh­renden an­wendbar ist.

E. 4.5 Im Stand des heutigen Rechts bildet Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG die ein­zige Gesetzesbestimmung, welche auf die rechtliche Regelung der vor­lie­gend gegebenen Konstellation - asylsuchende Personen mit einem nahen Angehörigen, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - hinzielt. Diese sogenannte Drittstaatsklausel gelangte in der vorher­gehen­den, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des AsylG (aAsylG) im Rahmen eines materiellen Entscheides zur Anwendung: Ge­mäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG wurde einer in der Schweiz befindli­chen Person in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie in einen Drittstaat aus­reisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 4). Demgegenüber ist ein entsprechend gelagerter Sachverhalt heute als Nichteintretensgrund konzipiert. Dabei ist zur Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit dieses Nichteintretens-Tatbestands gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG im Einzelnen auch zu prüfen, ob Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf be­stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).

E. 4.6 Das BFM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung zwar sei­ner­seits bereits festgestellt, G._______ H._______, der Ehemann bezie­hungs­weise Vater der Beschwerdeführenden, sei kasachischer Staatsan­gehöri­ger, und entsprechend sei es für die Beschwerdeführenden zumut­bar und möglich, sich zu dem Genannnten nach Kasachstan zu begeben. Aller­dings erwähnte das BFM somit die Drittstaatsangehörigkeit von G._______ H._______ ausschliesslich im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden durchführbar sei, nachdem es deren Asylgesuche materiell behandelt und abgelehnt hatte. Es lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb das Bundesamt nicht Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG als anzuwendende Norm erkannt und die Asyl­gesuche der Be­schwerdeführenden entsprechend beurteilt hat.

E. 5.1 Somit erweist sich, dass das Bundesamt die Asylgesuche der Be­schwerdeführenden nicht gestützt auf die richtigerweise anzuwendende Be­stimmung des AsylG geprüft hat. Die Be­schwerde ist folglich insofern gut­zuheissen, als damit die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung be­an­tragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück­zuweisen.

E. 5.2 Im Rahmen der neuerlichen Beurteilung wird das BFM zu prüfen ha­ben, ob und inwiefern die Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden anzuwenden ist. Dabei wird auch eingehend zu prüfen sein, ob die Kriterien von Art. 34 Abs. 3 AsylG zu­treffen, gemäss welchen Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG keine Anwendung fin­det. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf einzugehen sein, ob die Beschwerdeführenden in Kasachstan gestützt auf die Staats­an­gehörigkeit von G._______ H._______ vor einer allfälligen Rückschie­bung nach China geschützt wären.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe­ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­gen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi­gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zu­ge­sprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes­sung der Partei­ent­schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Be­schwer­deführenden wurde keine Kostennote ein­gereicht. Auf die Nachfor­de­rung einer solchen wird indes­sen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah­ren der Auf­wand des Schrif­tenwechsels zu­ver­lässig abgeschätzt wer­den kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie­hen­den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerde­führen­den Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteient­schä­digung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu­gesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu­stän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1387/2010 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi, Thomas Wespi,Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], sowie ihre Kinder C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], und E._______, geboren [...], China, vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Sütlü Consulting, Bahnhofstrasse 41, Postfach 2205, 5001 Aarau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Fe­bruar 2010 / N [...] Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und die beiden Kinder seien chi­nesische Staatsangehörige uigurischer Ethnie und stammten aus F._______ (Kasachischer Autonomer Bezirk Ili im Uigurischen Auto­nomen Gebiet Xinjiang). Am 29. Januar 2007 sei sie mit ihren beiden Kin­dern aus China nach Kasachstan gereist, wo sie mit G._______ H._______ (N [...]; vgl. Urteil im Beschwerdeverfahren D-1388/2010), ihrem Ehe­mann und Vater ihrer Kinder, zusammengelebt habe. Am 6. Juni 2009 sei sie mit den beiden Kindern wieder aus Kasachstan ausgereist, um über Kir­gisistan, die Türkei und Tschechien am 8. Juni 2009 illegal in die Schweiz einzureisen, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfah­rens­zentrum Ba­sel ein Asylgesuch stellte. Am 8. Juli 2009 wurde sie durch das Bun­desamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 23. September 2009 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Das Bun­des­amt wies die Beschwerdeführerin und deren Kinder am 15. Juli 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zu. B. Anlässlich der durchgeführten Be­fragungen machte die Beschwerdefüh­re­rin im Wesentlichen geltend, sie habe bereits Zwillinge geboren gehabt (C._______, im vorliegenden Verfahren eingeschlossen, sowie I._______, der derzeit in China bei den Eltern der Beschwerdeführe­rin lebe), als sie ein weiteres Mal schwanger geworden sei. Das chinesi­sche Spital, in dem sie eine Ultraschalluntersuchung habe machen las­sen, habe den Schwangerschaftsbefund an das staatliche Komitee für Fa­mi­lienplanung weitergeleitet. Zwei Tage danach sei sie zuhause von zwei An­gehörigen des Komitees aufgesucht worden. Man habe ihr eine Ge­set­zesbestimmung vorgelegt und von ihr verlangt, dass sie ihr Kind frei­willig ab­treibe, ansonsten die Polizei eingeschaltet und die Abtreibung zwangs­weise durchgeführt werde. Da es sich bei den ersten beiden Kin­dern um Zwillinge gehandelt habe, sei sie von der in China geltenden "Ein-Kind-Re­gel" ausgenommen gewesen; indessen sei es ihr nicht er­laubt gewe­sen, ein weiteres Kind zu bekommen. Ihr Ehemann habe dar­auf­hin der Stelle für Familienplanung angeboten, eine Busse zu zahlen, um das Kind behalten zu können. Dies sei jedoch abgelehnt worden. In der Folge sei sie mit ihrem Mann und dem Kind C._______ illegal aus China nach Ka­sachstan gereist, wo schliesslich das Kind D._______ (im vor­liegenden Verfahren eingeschlossen) geboren worden sei. Da sie nur für ein Kind ge­fälschte Papiere gehabt hätten, seien sie gezwungen ge­we­sen, ihren Sohn I._______ in China zurückzulassen. In Ka­sachstan hätten sie sich ille­gal aufgehalten. Ihr Ehemann, der auf einem Markt mit Kleidern und Schuhen gehandelt habe, sei mehrmals von der Po­li­zei vorübergehend fest­genommen worden und von der Deportation nach China bedroht ge­wesen. Deshalb hätten sie sich schliesslich dazu ent­schlossen, auch Ka­sachstan zu verlassen und nach Europa zu gehen. Sie sei mit den beiden Kindern C._______ und D._______ alleine ausgereist, weil ihr Ehemann noch darauf gehofft habe, den Sohn Hasan Arman aus China holen zu kön­nen. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, nach ihrer An­kunft in der Schweiz habe sie am 7. August 2009 in Genf an ei­ner De­monstration von Uiguren teilgenommen. Sie befürchte, dass diese De­monstration von chinesischen Spionen beobachtet worden sei. Als Be­weismittel gab sie anlässlich der durchgeführten Befragungen drei Aus­drucke aus dem Internet betreffend die Probleme von Angehörigen der ui­gurischen Ethnie in China zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be­schwerdeführerin und ihrer Kinder ab, verbunden mit der Anordnung der Weg­weisung und des Wegwei­sungsvollzugs. Zur Begründung der Ab­lehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die behauptete Bedrohung in China durch eine Zwangsabtreibung sei nicht glaubhaft. Ferner lägen aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration von Uiguren am 7. August 2009 in Genf auch keine subjektiven Nach­flucht­gründe vor. Angesichts der Ehe beziehungsweise der Vater/Kind-Be­ziehung zu G._______ H._______ - der kasachischer Staatsbürger sei - hätten die Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit, die kasachi­sche Staats­angehörigkeit zu erwerben, und könnten sich zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater in Kasachstan niederlassen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 5. März 2010 er­such­ten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 18. März 2010 gewährt. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2010 fochten die Be­schwer­deführenden die Verfügung vom 3. Fe­bruar 2010 beim Bundesver­waltungsge­richt an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei auf­zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ih­nen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuch­ten die Beschwerdeführenden um Ansetzung einer Nachfrist zur Einrei­chung einer ausführlichen Begründung und um Sistierung des Verfahrens bis zum 30. April 2010. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. März 2010 wur­den die Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführen­den (D-1387/2010) sowie in Bezug auf den Ehemann beziehungsweise Va­ter G._______ H._______ (D-1388/2010) vereinigt. Zudem wurden die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde­schrift und auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Des Weiteren wur­den die Be­schwerdeführenden aufgefordert, bis zum 25. März einen Kosten­vor­schuss von Fr. 600.-- zu leisten und die mit der Beschwerdeein­gabe in Aus­sicht gestellten Beweismittel bezüglich der chinesischen Staats­ange­hö­rigkeit des Ehemannes einzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. März 2010 beantragten die Be­schwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh­rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2010 wurden die Beschwerdefüh­ren­den zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung ei­nes Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 25. März 2010 aufgefor­dert. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2010 reichten die Be­schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um unent­geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. K. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde davon mit Schreiben vom 22. April 2010 Kenntnis gegeben. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2010 reichten die Be­schwerdeführenden Kopien zweier als chinesische Geburtsscheine der Kin­der C._______ und I._______ bezeichneter Dokumente ein. Des Wei­teren führten sie im Wesentlichen aus, sowohl die Beschwer­deführerin als auch ihr Ehemann seien chinesische Staatsangehörige und in China in asyl­rechtlich relevanter Weise gefährdet. M. Am [...] 2010 gebar die Beschwerdeführerin das Kind E._______. N. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden durch ih­ren Rechtsvertreter zwei als Originale der chinesischen Geburtsscheine der Kinder C._______ und I._______ bezeichnete Doku­mente ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 wurden die Beschwerdefüh­ren­den aufgefordert, die mit der Eingabe vom 4. Juni 2010 eingereichten Schriftstücke in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juni 2010 reichten die Be­schwerdeführenden deutsche Übersetzungen der erwähnten Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü­gun­gen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM er­lassen worden sind, ent­scheidet das Bundes­verwaltungsgericht end­gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet­zung von Bun­desrecht, einschliesslich Missbrauch und Über­schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge­recht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

3. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 wur­den die Verfahren in Be­zug auf die Beschwerdeführenden sowie in Bezug auf den Ehemann be­zie­hungsweise Vater G._______ H._______ (D-1388/2010) angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Da sich jedoch erweist, dass die Be­urteilung der Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführen­den einer­seits sowie in Bezug auf G._______ H._______ andererseits er­heblich differie­rende Erwägungen erfordert und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (vgl. auch das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfah­ren D-1388/2010), sind die beiden genannten Verfahren wieder zu tren­nen, und über die jeweiligen Beschwerden ist gesondert zu entscheiden. 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im We­sent­lichen mit der Begründung ab, die behauptete Bedrohung in China durch eine Zwangsabtreibung sei nicht glaubhaft. Angesichts der familiä­ren Beziehung zu G._______ H._______ - der kasachischer Staatsbürger sei - hät­ten die Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit, die kasa­chi­sche Staatsangehörigkeit zu erwerben und sich zusammen mit ih­rem Ehe­mann beziehungsweise ihrem Vater in Kasachstan niederzulas­sen. Demgegenüber wurde die chinesische Staatsangehörigkeit der Be­schwerdeführenden durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdefüh­re­rin, es habe ihr in China die Zwangsabtreibung ihres Kindes D._______ ge­droht, entgegen den entsprechenden Ausführungen des BFM nicht als völlig unglaubhaft zu erachten ist. So kann insbesondere der Annahme des Bundesamts, ethnische Minderheiten seien von der Anwendung der in China geltenden sogenannten "Ein-Kind-Politik" generell ausgeschlos­sen, womit die Bedrohung durch Zwangsabtreibung eine tatsachenwid­rige Behauptung darstelle, keineswegs vorbehaltlos gefolgt werden. Viel­mehr ist festzustellen, dass in öffentlich zugänglichen Quellen gerade über die Durchsetzung der "Ein-Kind-Politik" im Uigurischen Autonomen Ge­biet Xinjiang ausführlich berichtet wurde beziehungsweise wird (vgl. etwa Amnesty International [AI], People's Republic of China: Gross Viola­tions of Human Rights in the Xinjiang Uighur Autonomous Region, Ap­ril 1999 [AI-Index: ASA 17/18/99]). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die uigurische Minderheit in jüngerer Zeit besonders stark einem Ge­neral­verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt worden ist, sepa­ratisti­sche und/oder islamistisch-fundamentalistische Bestrebungen zu verfol­gen, und entsprechend einem erhöhten Druck ausgesetzt ist (vgl. AI, Re­port 2008, S. 95 [AI-Index: POL 10/001/2008]). Indessen erübrigt es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, auf die Frage der Glaub­haftig­keit der geltend gemachten Bedrohung der Beschwerdeführe­rin in China ausführlicher und in abschliessender Weise einzugehen. 4.3. Nach übereinstimmenden Angaben sind die Beschwerdeführerin und G._______ H._______ miteinander verheiratet, und bei C._______ und D._______ handelt es sich um ihre gemeinsamen Kinder. In Bezug auf den Ehemann bezie­hungsweise Vater der Beschwerdeführenden, G._______ H._______, wird mit gleich­zeitig ergehendem Urteil im Verfah­ren D-1388/2010 festgestellt, dass dieser als im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit zu be­trachten ist und somit den Schutz seines Hei­matstaats Kasachstan in An­spruch nehmen kann. Weder die Beschwer­deführenden im vorliegenden Verfahren noch G._______ H._______ im Verfahren D-1388/2010 machen hin­sichtlich Kasachstans irgendwelche Asylgründe geltend. 4.4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche in der Re­gel nicht eingetreten, wenn die Asylsuchenden in einen Drittstaat weiter­rei­sen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Zwar lebt der Ehemann beziehungsweise Va­ter der Beschwerdeführenden derzeit nicht in seinem Heimatstaat Ka­sachstan. Gestützt auf die Feststellung, dass er kasachischer Staats­ange­höriger ist und dort mit keinerlei asylrechtlich relevanten Prob­lemen konfrontiert ist, kann der Genannte jedoch in seinen Heimatstaat zu­rück­keh­ren, und entsprechend wird mit dem betreffenden Urteil im Ver­fahren D-1388/2010 der Vollzug seiner Wegweisung nach Kasachstan als durch­führbar erachtet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Be­stimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Beschwerdefüh­renden an­wendbar ist. 4.5. Im Stand des heutigen Rechts bildet Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG die ein­zige Gesetzesbestimmung, welche auf die rechtliche Regelung der vor­lie­gend gegebenen Konstellation - asylsuchende Personen mit einem nahen Angehörigen, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - hinzielt. Diese sogenannte Drittstaatsklausel gelangte in der vorher­gehen­den, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des AsylG (aAsylG) im Rahmen eines materiellen Entscheides zur Anwendung: Ge­mäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG wurde einer in der Schweiz befindli­chen Person in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie in einen Drittstaat aus­reisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 4). Demgegenüber ist ein entsprechend gelagerter Sachverhalt heute als Nichteintretensgrund konzipiert. Dabei ist zur Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit dieses Nichteintretens-Tatbestands gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG im Einzelnen auch zu prüfen, ob Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf be­stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 4.6. Das BFM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung zwar sei­ner­seits bereits festgestellt, G._______ H._______, der Ehemann bezie­hungs­weise Vater der Beschwerdeführenden, sei kasachischer Staatsan­gehöri­ger, und entsprechend sei es für die Beschwerdeführenden zumut­bar und möglich, sich zu dem Genannnten nach Kasachstan zu begeben. Aller­dings erwähnte das BFM somit die Drittstaatsangehörigkeit von G._______ H._______ ausschliesslich im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden durchführbar sei, nachdem es deren Asylgesuche materiell behandelt und abgelehnt hatte. Es lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb das Bundesamt nicht Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG als anzuwendende Norm erkannt und die Asyl­gesuche der Be­schwerdeführenden entsprechend beurteilt hat. 5. 5.1. Somit erweist sich, dass das Bundesamt die Asylgesuche der Be­schwerdeführenden nicht gestützt auf die richtigerweise anzuwendende Be­stimmung des AsylG geprüft hat. Die Be­schwerde ist folglich insofern gut­zuheissen, als damit die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung be­an­tragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück­zuweisen. 5.2. Im Rahmen der neuerlichen Beurteilung wird das BFM zu prüfen ha­ben, ob und inwiefern die Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden anzuwenden ist. Dabei wird auch eingehend zu prüfen sein, ob die Kriterien von Art. 34 Abs. 3 AsylG zu­treffen, gemäss welchen Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG keine Anwendung fin­det. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf einzugehen sein, ob die Beschwerdeführenden in Kasachstan gestützt auf die Staats­an­gehörigkeit von G._______ H._______ vor einer allfälligen Rückschie­bung nach China geschützt wären. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe­ben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­gen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi­gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho­hen Kosten zu­ge­sprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes­sung der Partei­ent­schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Be­schwer­deführenden wurde keine Kostennote ein­gereicht. Auf die Nachfor­de­rung einer solchen wird indes­sen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah­ren der Auf­wand des Schrif­tenwechsels zu­ver­lässig abgeschätzt wer­den kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie­hen­den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerde­führen­den Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteient­schä­digung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu­gesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu­stän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: