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D-1285/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1285/2024

U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024.

D-1285/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 13. Oktober 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung be- vollmächtigte und am 28. September 2023 eingehend zu seinen Asylgrün- den angehört wurde, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei türkischer Staatsangehö- riger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______), dass er einer politisch aktiven Familie angehöre und selbst an Wahlveran- staltungen der HDP (Halkların Demokratik Partisi) teilgenommen, einzelne Guerilla-Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt sowie in den sozialen Medien prokurdische Inhalte geteilt habe und aufgrund ebendieser Aktivitäten ab Juni 2022 seitens Angehöriger der türkischen Behörden mehrfach ange- halten und insgesamt vier Mal kurzzeitig inhaftiert worden sei, dass ihn ein Informant über die Intention der türkischen Behörden zur Er- öffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Person aufmerksam ge- macht habe, weshalb er die Türkei – wie zuvor andere Familienangehörige

– am 19. September 2022 verlassen habe, dass er danach mit der Hilfe einer Rechtsvertretung in der Türkei in Erfah- rung gebracht habe, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden sei und er mittels Vorführbefehls vom 7. Dezember 2022 gesucht werde, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen das Original seiner türki- schen Identitätskarte, zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Abbil- dungen zweier Verwandten als Kämpfer der PKK [Partiya Karkerên Kur- distanê]), ein Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei sowie Jus- tizdokumente (insbesondere den besagten Vorführbefehl) zu den Akten reichte, dass das SEM sein Asylverfahren mit Verfügung vom 29. September 2023 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (eröffnet am 29. Januar

2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein

D-1285/2024 Seite 3 Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – eine Videoaufnahme (gemäss eigenen Angaben: Abrufung seines UYAP-Profils durch seine Rechtsver- tretung in der Türkei), zahlreiche unübersetzte Beweismittel (gemäss eige- nen Angaben: ein weiteres Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei sowie weitere Justizdokumente) sowie ein Beleg für Integrationsbemühun- gen beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amt- lichen Rechtsverbeiständung – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde – abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum

27. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter Andro- hung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete und mit Eingabe vom 28. Mai 2024 – unter Beilage bereits aktenkundiger Do- kumente – eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte, dass MLaw Saban Murat Özten mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 die In- teressenwahrung des Beschwerdeführers mittels beigelegter Vollmacht vom 21. Oktober 2024 anzeigte und gleichzeitig um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. November 2024 das Akteneinsichtsgesuch abwies,

D-1285/2024 Seite 4 dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 – unter Beilage einer Videoaufnahme (gemäss eigenen Angaben: Behördenvorsprache bei sei- nen Familienangehörigen in der Türkei) sowie eines weiteren Belegs für Integrationsbemühungen – eine Beschwerdeergänzung ins Recht legte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil es anlässlich der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei (namentlich habe der Dol- metscher einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen und teils auf Tür- kisch gewechselt, was nicht seiner Muttersprache entspreche [vgl. Be- schwerde Ziff. 1.5]), dass das SEM darüber hinaus die eingereichten Justizdokumente nicht sorgfältig geprüft und folglich den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1 und 3),

D-1285/2024 Seite 5 dass in den Akten keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten an- lässlich der Anhörung zu finden sind, nachdem die dolmetschende Person gleich zu Beginn der Anhörung ausgetauscht wurde und der Beschwerde- führer ausdrücklich zu Protokoll gab, die neue Person zu verstehen und später von selbst wiederholt auf Türkisch wechselte (vgl. SEM-Akten […]- 17/18 [nachfolgend A17] F3 f., F17 f.), dass er darüber hinaus die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat (vgl. A17 S. 18), dass das SEM in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegun- gen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II), dass im Übrigen die Frage, wie der Inhalt der Beweismittel in der Sache einzuschätzen ist, Gegenstand der Beweiswürdigung und mithin der mate- riellen Beurteilung der Sache bildet, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft- zumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht stand, dass die geltend gemachten Überwachungsmassnahmen der türkischen Behörden (kurzzeitige Festhaltungen durch die Polizei [vgl. A17 F65, F97, F104 ff.]) die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichten,

D-1285/2024 Seite 6 dass auch die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend ge- machten Probleme (vgl. A17 F65, F72, F173, F177) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, dass die eingereichten Justizdokumente (vgl. SEM-Beweismittelverzeich- nis ID-Nr. 2 bis 8) keinen materiellen Inhalt aufwiesen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme, dass die Authentizität der eingereichten Justizdokumente indes offenblei- ben könne, da laut denselben zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermitt- lungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, dass es sich beim eingereichten Vorführbefehl (vgl. SEM-Beweismittelver- zeichnis ID-Nr. 4) sodann nicht um einen Haftbefehl, sondern einen Fest- nahmebefehl zwecks Einvernahme handle und der Beschwerdeführer da- nach wieder freizulassen sei, dass der Beschwerdeführer ferner über kein hervorzuhebendes politisches Profil verfüge, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass er durch seine Aktivitäten eine exponierte Stellung eingenommen habe (vgl. A17 F70 ff. und SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 6), dass er folglich aufgrund des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach in der Türkei mittler- weile mehrere Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Orga- nisation sowie wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eröff- net worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1 sowie Beschwerdeergänzung), nicht geeignet sind, die über weite Teile überzeugenden und praxiskonfor- men Ausführungen des SEM umzustossen, dass die Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Justizdoku- mente ebenfalls offenbleiben kann, da mit diesen Dokumenten allenfalls die Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation sowie wegen Beleidigung des

D-1285/2024 Seite 7 Staatspräsidenten belegt werden kann und sich alleine daraus – auch kom- biniert – noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8 f. m.w.H.), dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, welche allesamt in Zu- sammenhang mit den besagten Ermittlungsverfahren stehen, erübrigt, dass im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorhanden sind, zumal der Beschwerdeführer als unmittelbaren Anlass für die Aus- reise nicht etwa darlegte, wegen politischer Aktivitäten von Angehörigen und/oder der polizeilichen Suche nach solchen Verwandten staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern als Grund für die Flucht eigene politische Aktivitäten genannt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-1285/2024 Seite 8 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen ist (vgl. Referenzurteile E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 so- wie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.), dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über jahrelange Berufser- fahrung verfügt und davon auszugehen ist, sein grosses familiäres Bezie- hungsnetz in der Türkei werde ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat im Bedarfsfall unterstützen (vgl. A17 F10 ff., F42 ff., F60, F63), dass schliesslich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integ- rationsbemühungen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Re- ferenzschreiben nicht näher einzugehen ist, zumal der Grad der Integration

D-1285/2024 Seite 9 grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Be- tracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1285/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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