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D-1274/2024

D-1274/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1274/2024 law/gnb Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Delphine Salaverry, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 30. Oktober 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 zu seinem persönlichen Hintergrund und zu seinen Asylgründen anhörte, dass er dabei erklärte, er sei in B._______ geboren und habe in B._______, C._______, D._______ und E._______ gelebt, dass er nach dem Abschluss des Berufsgymnasiums im zweiten Anlauf bei der Aufnahmeprüfung für die Universität die von ihm gewünschte Punktzahl erreicht, jedoch nicht studiert, sondern von (...) 2022 bis (...) 2023 im (...) in E._______ als (...) gearbeitet habe, dass er zuvor als selbständiger (...) tätig gewesen sei, dass er im April 2021 angefangen habe, die Jugendabteilung der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) zu unterstützen und in diesem Zusammenhang auf deren Social Media-Seite politische Inhalte gepostet, Plakate und Slogans designt und aufgehängt und an Märschen teilgenommen habe, dass ihn Polizisten im (...) 2022 zwischen 21 und 23 Uhr mit einem Fahrzeug mitgenommen und in ein verlassenes Waldstück gebracht hätten, wo sie ihn gefoltert und zu überzeugen versucht hätten, für sie als Spion zu arbeiten, dass er, nachdem er nichts habe verraten wollen, verprügelt worden und während ein oder zwei Stunden ohne Bewusstsein gewesen sei, dass er schliesslich per Anhalter nach Hause gegangen sei und mit seiner Familie entschieden habe abzuwarten und zu beobachten, ob er verfolgt würde, dass er nach diesem Vorfall wegen seiner parteipolitischen und humanitären Aktivitäten rund zwanzig Mal in Untersuchungshaft genommen und des Öfteren an abgelegene Orte gebracht, verprügelt und beleidigt und zudem sein Telefon zehn bis fünfzehn Mal zerstört worden sei, dass ab und zu, zuletzt (...) 2023, die Polizei gekommen sei und versucht habe, ihn zur Arbeit als Spion zu überreden, dass er am (...) 2023 bis 22 oder 23 Uhr im Parteigebäude gearbeitet habe und danach von zwei oder drei Personen gezwungen worden sei, in ein Fahrzeug einzusteigen, dass die Entführer ihm die Augen verbunden, ihn in einen Wald gebracht, ihn geschlagen und ihm eine Waffe an den Kopf gehalten hätten, um ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, dass er während zwei oder drei Stunden bewusstlos gewesen, danach per Anhalter nach Hause gefahren und später ins Krankenhaus gegangen sei, dass er seit diesem Vorfall (...), dass er die Türkei am (...) 2023 legal und mit eigenen Papieren auf dem Luftweg verlassen habe, dass seither mehrere Razzien bei seinen Eltern und bei Verwandten stattgefunden hätten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, seinen Wahlbeobachterausweis, das Berufsgymnasiumsdiplom vom (...) 2021, ein Dankesschreiben des (...) von (...) 2023 sowie ein Spitalattest vom (...) 2023 zu den Akten reichte, dass das SEM am 20. Dezember 2023 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren und am 27. Dezember 2023 die Zuteilung an den Kanton F._______ verfügte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2024 - eröffnet am 1. Februar 2024 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), sein Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 3), ihn verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivziffer 4), und den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5), dass beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2024 eine E-Mail (E-Mail via die Plattform Incamail, jedoch ohne anerkannte qualifizierte elektronische Signatur [Art. 21a Abs. 1 und 2 VwVG] des Absenders) der rubrizierten Rechtsvertreterin einging, aus welcher hervorgeht, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM vom 29. Januar 2024 eingereicht werde, wobei die Beschwerde zusammen mit Beilagen im Anhang zu finden sei, dass sich in besagtem Anhang die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht, eine Substitutionsvollmacht, das (vorerwähnte) Spitalattest vom (...) 2023 (inkl. englische Übersetzung) und eine Videodatei befanden, dass die Rechtsvertretung gleichentags mit elektronischer Eingabe (E-Mail via die Plattform Incamail, mit anerkannter qualifizierter elektronischer Signatur des Absenders) eine «Beschwerdeergänzung» mit einem Foto eines Therapieberichts von lic. phil. G._______ vom 27. Februar 2024 nachreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2024 (E-Mail via die Plattform Incamail, mit anerkannter qualifizierter elektronischer Signatur des Absenders) die Beschwerde vom 28. Februar 2023 nachreichen und beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2024 betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. April 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 24. April 2024 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM mit ausführlicher und weitgehend überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die Jugendabteilung der HDP als nicht glaubhaft qualifiziert, dass es insbesondere zu Recht festhält, es wäre dem türkischen Justizapparat ein Leichtes gewesen, ein oder mehrere Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen, sofern dessen politischen Tätigkeiten das Missfallen der türkischen Behörden geweckt hätten, dass die Vorinstanz weiter überzeugend ausführt, es sei fragwürdig, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer hätten als Spitzel gewinnen wollen, und unglaubhaft, dass sich die Polizei die Mühe machen sollte, jemanden mit einem dermassen tiefen politischen Profil etwa zwanzig Mal in Untersuchungshaft zu nehmen, um auf ihn einzuwirken, und überdies in diesem Zusammenhang nie Dokumente ausgestellt worden seien, dass das SEM sodann ausführlich begründet, weshalb die unsubstantiierten und stereotypen Antworten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verschleppungen, Festnahmen und Tätigkeiten für die Partei nicht zu überzeugen vermöchten, dass es ergänzend festhält, bei Wahrunterstellung der Verfolgungsvorbringen handle es sich um Probleme mit den lokalen Polizeibehörden, welchen sich der Beschwerdeführer durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht ausführt, die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sei als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren, dass die Einwände in den Rechtsschriften nicht geeignet sind, um die vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe gewusst, wer im HDP-Gebäude ein- und ausgehe, wer dort arbeite, wie diese Personen heissen und wo sie wohnen würden, nicht geeignet ist, um das geltend gemachte grosse Interesse der türkischen Behörden an seiner Verfolgung plausibel erscheinen zu lassen, dass selbst, wenn die Behörden den Beschwerdeführer als Informanten hätten rekrutieren wollen, nicht nachvollziehbar ist, dass dieser im vorgebrachten Ausmass behelligt worden wäre, dass der Einwand, es entspreche bei einer illegalen Verhaftung dem natürlichen Lauf der Dinge, keine Dokumente auszustellen, angesichts der Vielzahl der Unglaubhaftigkeitselemente nicht geeignet ist, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu führen, dass die Kritik, der Beschwerdeführer habe gar nie behauptet, er sei aufgrund der Social Media-Posts festgenommen worden, unbehilflich ist, zumal er auf die Frage, weshalb er im August in Untersuchungshaft gewesen sei, antwortete: «Damit sie mein Mobiltelefon, mein Tablet und den Computer überprüfen konnten. Sie liessen mich frei, weil sie nichts Belastendes an meinen Posts gefunden hatten.» (vgl. SEM-act. [...]-14/20 F163), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das SEM nicht verpflichtet ist, einem Asylgesuchsteller jeden einzelnen Widerspruch vorzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Verschleppungen, Festnahmen und Tätigkeiten für die Partei kaum Realkennzeichen enthalten und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern seitens des SEM zu wenig erfragt worden wäre, dass vielmehr die stereotypen und detailarmen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf tatsächlich erlebte Ereignisse schliessen lassen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vielmehr den Anschein erwecken, er versuche durch diverse Übertreibungen - etwa in Bezug auf die Anzahl der Verhaftungen oder der Zerstörungen seiner Geräte oder in Bezug auf die Dauer der Bewusstlosigkeit (vgl. etwa SEM-act. [...]-14/20 F88, F90, F151 ff. und F170), - seinen Vorbringen Gewicht zu verleihen, dass hinsichtlich der im Zusammenhang mit den beiden Verschleppungen im (...) 2022 und am (...) 2023 geltend gemachten Bewusstlosigkeit von ein/zwei Stunden beziehungsweise zwei/drei Stunden (vgl. SEM-act. [...]-14/20 F88 und F90) darauf hinzuweisen ist, dass bereits eine Bewusstlosigkeit von länger als fünf Minuten für ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma spricht (vgl. Neurologen und Psychiater im Netz, Diagnostik und Einteilung der Schweregrade bei Schädel-Hirn-Traumata, https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurologie/erkrankungen/schaedel-hirn-trauma/diagnostik-und-schweregrade/; abgerufen am 29.04.2024), im eingereichten ärztlichen Attest vom (...) 2023 hingegen von zehn bis zwölf Stockschlägen auf den Rücken die Rede ist, dass zwar zutrifft, dass das SEM das erwähnte Attest nicht in seine Erwägungen einbezog, dieses jedoch im Sachverhalt angeführt und für sich allein nicht geeignet ist, die geltend gemachte Entführung vom (...) 2023 als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen ist, als er in der Anhörung eine Mitgliedschaft bei der HDP, nicht jedoch eine solche bei der Jugendabteilung der HDP verneint haben dürfte (vgl. SEM-act. [...]-14/20 F92 und F109 f.), dieses Missverständnis jedoch nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändert, dass im Übrigen eine Mitgliedschaft bei der und eine niederschwellige Tätigkeit für die Jugendabteilung der HDP für sich allein flüchtlingsrechtlich unbeachtlich wäre, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das auf Beschwerdeebene eingereichte Video geeignet sein könnte, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, dass hinsichtlich des Einwandes, es falle Folteropfern schwer, über traumatische Erfahrungen zu sprechen, und dem Beschwerdeführer hätte mehr Raum gegeben werden müssen, um vom Erlebten erzählen zu können, festzuhalten ist, dass er zwar gemäss dem eingereichten Therapiebericht vom 27. Februar 2024 an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und damit einhergehend (unter anderem) an Konzentrations- und Gedächtnisdefiziten leide, dass er jedoch anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2023 lediglich von Schlafproblemen berichtete (vgl. etwa SEM-act. [...]-14/20 F5) und, auch wenn er vereinzelt aussagte, sich nicht genau erinnern zu können (vgl. etwa SEM-act. [...]-14/20 F131, F141, F156), sich dem Protokoll keine Hinweise auf krankheitsbedingte Konzentrations- oder Gedächtnisdefizite entnehmen lassen und auch die damalige Rechtsvertretung keine entsprechenden Einwände erhob, dass im Übrigen allfällige Konzentrations- oder Gedächtnisdefizite die vom SEM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu erklären vermögen und zudem auffällt, dass im Therapiebericht lediglich von der Verschleppung vom (...) 2023 die Rede ist, nicht jedoch von einer solchen im (...) 2022, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll auch nicht ergibt, es sei über die Frage 175 hinaus zu Verständigungsproblemen gekommen, und im Übrigen in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das Protokoll falsch wäre oder der Beschwerdeführer sich nicht wie gewünscht hätte ausdrücken können, dass demzufolge der Einwand, die Anhörung sei zu kurz gewesen und es hätte unbedingt eine weitere Anhörung unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durchgeführt werden müssen, unbehilflich ist, dass nach dem Gesagten kein Grund besteht, die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass - mit Verweis auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen des SEM - weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM überzeugend darlegt, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer von den schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffenen Region stamme, eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) sowie als (...) habe und überdies über ein grosses Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge, sodass die soziale Wiedereingliederung problemlos erfolgen könne, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 24. April 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: