Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1240/2018mel Urteil vom 9. März 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2017 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (vgl. Art. 29 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) am 21. Dezember 2017 ablief, dass das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte (vgl. das entsprechende Schreiben vom 20. Dezember 2017), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ein Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 22. Juni 2017 stellen liess, dass dabei im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich massiv verschlechtert, er sei schwer krank und auf die Unterstützung seiner in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen angewiesen, dass ausserdem die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall unrechtmässig verlängert worden sei, da der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des SEM nie flüchtig gewesen sei, dass die Überstellungsfrist demnach abgelaufen sei, weshalb die Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2018 abwies, seine Verfügung vom 22. Juni 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 nach Italien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Wiedererwägungsentscheid mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 10. Oktober 2017 (Kopie) sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 beilagen, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im AsylG spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass, sofern die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3), dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass sie aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen sind, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und sie namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen, dass das SEM die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer noch vor der Einreichung der vorliegenden Beschwerde nach Italien überstellt wurde, dass dennoch von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen ist, da es im Wiedererwägungsverfahren letztlich um die Frage geht, ob das SEM zu Recht die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verneint hat, dass im Wiedererwägungsgesuch respektive in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe zu Unrecht die am 21. Dezember 2017 abgelaufene Überstellungsfrist verlängert, da der Beschwerdeführer nie flüchtig gewesen sei, dass die in der Dublin-III-VO normierten Überstellungsfristen "self-executing" sind (vgl. dazu die Ausführungen in BVGE 2015/19), weshalb der Beschwerdeführer sich darauf berufen und eine Verletzung der Bestimmung beschwerdeweise geltend machen kann, dass gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dass diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist, dass hinsichtlich des Kriteriums "flüchtig sein" insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen ist, wonach der Aufenthaltsort der betroffenen ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat, dass diese Bestimmung im Lichte von Art. Art. 8 AsylG zu sehen ist, welcher der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt, dass asylsuchende Personen gemäss Art. Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort zu melden, dass dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG dann nicht Genüge getan ist, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist, dass die Frage, ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG grundsätzlich ohne Relevanz ist, dass grundsätzlich auch irrelevant ist, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Information über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten, dass Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht so zu verstehen ist, dass die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt wissen müsste, wo sich die betreffende Person jeweils aufhält, dass es vielmehr in der Regel genügt, wenn die Behörde in der Lage ist, die betreffende Person innert nützlicher Frist physisch zu erreichen, dass allgemein gesagt werden kann, dass der Gesetzgeber mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG asylsuchende Person davon abhalten wollte, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beantragung der Fristverlängerung im Dublin-Verfahren nicht von Bedeutung ist, ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist, dass ausschlaggebend die Pflicht der asylsuchenden Person ist, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit den Behörden zu melden (insbesondere, wenn der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Vollzugsfrist der betroffenen Person bekannt gewesen sein muss; vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-1668/2010 vom 14. Februar 2011), dass unter den Begriff "flüchtig" alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen die asylsuchende Person aus von dieser zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren absichtlich behindert (Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 1. Februar 2014, K12 zu Art. 29), dass der Wortlaut "flüchtig ist" allerdings auf einen eine gewisse Zeit andauernden Zustand hinweist und demnach damit nicht die Situation gemeint sein kann, dass die Person nur gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Behörden nicht (an ihrem Wohnsitz) angetroffen werden konnte, dass für den vorliegenden Fall den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in der Psychiatrie B._______ am 28. November 2017 unentschuldigt nicht in die ihm zugewiesene Unterkunft in C._______ begab, dass er am 19. Dezember 2017 erneut in die psychiatrische Klinik (Psychiatrie B._______) eintrat, dass die zuständigen Behörden keine Kenntnis hatten vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischen dem 28. November 2017 und dem 19. Dezember 2017 und er somit während längerer Zeit für die Vollzugsbehörden faktisch nicht erreichbar war, dass weder der Beschwerdeführer selber noch sein Anwalt die Behörden über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informierten, obwohl sie unbestrittenermassen beide Kenntnis hatten vom bevorstehenden Ablauf der Überstellungsfrist (am 21. Dezember 2017) und demnach jederzeit mit entsprechenden Vollzugsmassnahmen rechnen mussten, dass sich das zuständige Migrationsamt den Akten zufolge beim Schwager des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigte, der Schwager dabei jedoch offenbar verheimlichte, dass sich der Beschwerdeführer - zumindest zweitweise - bei ihm aufhielt, dass es wie vorstehend erwähnt irrelevant ist, ob die zuständigen Behörden mit weiteren Massnahmen den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten ermitteln können, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ja beim Anwalt nachfragen können, ins Leere greift, dass die Überstellung nach Italien für den 21. Dezember 2017 geplant war (vgl. die entsprechende Flugbuchung in den Vollzugsakten), was den italienischen Behörden am 14. Dezember 2017 mitgeteilt wurde, dass aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers die geplante Überstellung nicht vollzogen werden konnte, zumal es für die Behörden in dieser Situation unmöglich war, vorgängige vollzugssichernde Massnahmen zu treffen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten respektive das ihm zurechenbare Verhalten seiner Bezugspersonen die für den 21. Dezember 2017 geplante Überstellung nach Italien vereitelte, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Verheimlichung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers in der Absicht erfolgte, die bevorstehende Überstellung nach Italien, mit welcher der Beschwerdeführer angesichts des Ablaufs der Überstellungsfrist jederzeit rechnen musste, zu behindern, dass demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen die Vollzugsbemühungen der kantonalen Behörde behindert und die geplante Überstellung vereitelt hat, weshalb das SEM ihn zu Recht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet hat, dass dem Anwalt des Beschwerdeführers angesichts der am 21. Dezember 2017 drohenden Verfristung respektive des für diesen Tag gebuchten Ausschaffungsflugs am 19. Dezember 2017 eine 24-stündige Frist gesetzt wurde, um den konkreten Aufenthalt des Beschwerdeführers mitzuteilen, ansonsten die Überstellungsfrist verlängert werde, dass die dem Anwalt gesetzte Frist den Akten zufolge nicht eingehalten wurde und der Flug in der Folge annulliert werden musste, dass die Frist zwar kurz war, gleichzeitig jedoch festzuhalten ist, dass die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei unbekanntem Aufenthalt der asylsuchenden Person Ermittlungen zu deren Aufenthaltsort zu tätigen (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen), dass aus den Akten wie erwähnt auch keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, weshalb der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden in Erfüllung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht nicht eher mitgeteilt wurde, dass das SEM die Überstellungsfrist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat, dass sich der Beschwerdeführer demnach nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist und eine damit einhergehende Verfristung und einen Übergang der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz berufen kann, dass seitens des Beschwerdeführers ferner vorgebracht wird, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit suizidalen Phasen und benötige eine angemessene medizinische Behandlung, dass fraglich sei, ob er in Italien Zugang zur benötigten Behandlung habe, dass er daneben zusätzlich auf ein stabiles soziales Umfeld angewiesen sei und insbesondere die Anwesenheit seiner (in der Schweiz wohnhaften) Schwester und deren Familie für seine Genesung essentiell sei, dass er nach seiner Überstellung nach Italien nicht angemessen betreut, sondern sich selbst überlassen worden sei und sich deswegen in Lebensgefahr befunden habe, dass der Beschwerdeführer den im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichten zufolge an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer depressiven Störung mit zuletzt (vgl. den Arztbericht vom 19. Januar 2018) schwerer depressiven Episode leidet und ein latentes Risiko für suizidales Verhalten besteht und deswegen eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung benötigt, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen indessen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) darstellen kann und die hohe Schwelle vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR), dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtung für Asylsuchende besteht, dass Italien insbesondere über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und des Weiteren die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass das SEM die italienischen Behörden den Vollzugsakten zufolge im Sinne von Art. 31 f. Dublin-III-VO vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informiert hat, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückschaffung nach Italien keinerlei Hilfe erhalten, sondern sei auf sich alleine gestellt gewesen und befinde sich zurzeit unter unklaren Umständen in Varese, dass - sollte dieses gänzlich unbelegte Vorbringen tatsächlich zutreffen - der Beschwerdeführer indessen die Möglichkeit hat, die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte bei den italienischen Behörden einzufordern, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts, dass nach dem Gesagten keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die (bereits erfolgte) Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstösst, dass sodann aufgrund der Aktenlage nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen (Schwester und Schwager) auszugehen ist, dass zwar glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seinen Klinikaufenthalten mehrheitlich im Haushalt der Schwester aufhielt, dass indessen seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wird, dass er notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch seine Schwester angewiesen ist, dass er vielmehr den Akten zufolge auch während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässig von Dritten betreut werden musste (mehrmaliger stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik), da seine Schwester offensichtlich gar nicht in der Lage war, sich in den akuten Krankheitsphasen angemessen um den Beschwerdeführer zu kümmern, dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische und psychiatrische Unterstützung und Betreuung demnach auch respektive teilweise ausschliesslich von entsprechend ausgebildeten Dritten wahrgenommen werden kann und muss, dass die zweifellos wichtige moralische Unterstützung seitens der Familienangehörigen auch ohne ständigen persönlichen Kontakt - beispielweise mittels Telefon oder Skype - gewährleistet werden kann, dass aus diesen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in Italien die notwendige medizinische Betreuung deshalb nicht gewährt werden könnte, weil er dauernd auf die Anwesenheit eines in der Schweiz wohnhaften Familienmitglieds angewiesen wäre, dass demnach Art. 16 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, dass insgesamt festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt abzuweisen sind, zumal die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: