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D-1234/2020

D-1234/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Anfang Juli 2015 in Richtung Kuwait. Von dort reiste er Ende August 2015 über die Türkei und ihm unbekannte Länder weiter und gelangte am 30. August 2015 in die Schweiz. Am 2. September 2015 stellte er hier ein Asylgesuch, woraufhin am 15. September 2015 die Befragung zur Person (BzP) durch- geführt wurde. Am 19. April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, in B._______ geboren und abgesehen von einem Aufenthalt in C._______ (1996 – ca. 2004) auch dort aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er mit dem A-Level abge- schlossen. Im 2012/2013 habe er einen Abschluss an einer Hotelfach- schule in D._______ gemacht und nebenher gearbeitet. Wegen des gerin- gen Verdienstes und der Arbeitsbedingungen sei er im Juni 2013 in seinen Heimatort E._______ (B._______) zurückgekehrt. Dort habe er auf dem familieneigenen Land gearbeitet und sei auch als Chauffeur tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, seine jüngere Schwester hätte zu ihrer Hochzeit ein Haus als Mitgift bekommen sollen. Deshalb habe die Familie Anfang Juni 2015 auf dem familieneigenen Grundstück mit dem Bau eines Hauses begonnen. Zur Unterstützung der Bauarbeiten hätten sie Arbeiter angestellt, die Mitte Juni mit dem Ausgra- ben des Fundamentes begonnen hätten. Am nächsten Tag seien die Arbei- ter nicht mehr zur Arbeit bei ihnen erschienen. Stattdessen seien am Abend zivil gekleidete (Militär-)Personen zu ihnen nach Hause gekommen, die den Vater gerufen und gefragt hätten, wem das Grundstück gehöre, auf dem das Haus gebaut werde. Nachdem sein Vater bestätigt habe, dass er der Eigentümer sei, hätten sie ihn, den Beschwerdeführer und seinen Bru- der gezwungen, für eine Befragung mitzukommen und sie zum Armee- camp in F._______ gebracht. Dort sei er von seinen Familienmitgliedern getrennt und in einen dunklen Raum gesperrt worden. Einige Zeit später sei er in einen anderen Raum gebracht worden, wo er seinen Bruder und seinen Vater zum ersten Mal seit der Festnahme wiedergesehen habe. Zu- dem seien im Raum die beiden Arbeiter vom Hausbau gewesen. Die Mili- tärpersonen hätten ihnen Waffen gezeigt und behauptet, diese seien auf dem Familiengrundstück gefunden worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben und sie

D-1234/2020 Seite 3 mit Waffen unterstützt zu haben. Sie seien geschlagen und gezwungen worden, ein Dokument zur Grundstücksübertragung zu unterschreiben. Da dann einer der Wächter einen Anruf erhalten habe, seien sie wieder in ei- nen anderen Raum gebracht und eingesperrt worden. Er – der Beschwer- deführer – habe mitgehört, dass geplant sei, ihn und seine Familienange- hörigen in der Nacht umzubringen. Nachts seien aber zwei Soldaten zu ihnen gekommen und hätten ihre Hilfe bei der Flucht aus dem Camp an- geboten. Die Soldaten hätten sie nach E._______ gebracht, wo der jüngere Bruder seines Vaters auf sie gewartet habe. Der Onkel habe eine grosse Summe Bestechungsgeld gezahlt, um sie aus dem Armeecamp herauszu- holen. Sie seien in der gleichen Nacht weiter nach D._______ gefahren. Anfang Juli 2015 sei er von D._______ aus mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist. Seinen Vater habe er zuletzt in D._______ gese- hen, danach sei der Kontakt abgebrochen. Der Bruder sei nach ihm nach Kuwait ausgereist. Dort habe er ihn zuletzt gesehen. Danach habe er nichts mehr von ihm gehört. Die Mutter und die jüngere Schwester wohnten nach wie vor an der Heimatadresse in E._______. Der Beschwerdeführer habe am 14. März 2016 an einer Demonstration in G._______ teilgenommen. Von seiner Demonstrationsteilnahme seien Fo- tos im Internet veröffentlicht worden. Daher habe das Militär seine Mutter und seine Schwester im Heimatort anschliessend bedroht. Ergänzend fügte der Beschwerdeführer in der Anhörung hinzu, er sei in der Schweiz eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu einem sri-lankischen Staatsangehörigen eingegangen. Diese Beziehung sei in seinem Land kul- turell tabu, er könne dort niemandem davon erzählen, sonst würde er von seinen Verwandten ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie als Beweismittel mehrere Fotos vom Hausbau in Sri Lanka und von der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz und einen Zeitungsartikel zum Brand in seiner Asylunterkunft ein. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 – eröffnet am 1. Februar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-1234/2020 Seite 4 C. Der Beschwerdeführer erhob am 2. März 2020 Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb- lichen Sachverhalts [4] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu- dem beantragt, dem Beschwerdeführer Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A9 und A16 und nach vollständig gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung zu setzen [1]. Auch habe das Bundes- verwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wor- den seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objek- tiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen aus- gewählt worden seien [2]. Des Weiteren stellte er den Antrag, angemessene Fristen für die Einrei- chung von Beweismitteln zum Beleg der familiären Verbindungen zu den LTTE nachzureichen sowie zum Beleg seines exilpolitischen Engage- ments. Zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung von Be- weismitteln zum Beleg seiner religiösen Praktiken, durch welche er (...) und körperliche Merkmale erhalten habe, zu setzen. Auch sei das SEM anzuweisen, abzuklären, ob sich unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Bot- schaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers befinde. Über- dies habe das SEM abzuklären, welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. Der Beschwerde lagen folgende, auf einer CD-Rom gespeicherte Unterla- gen bei: ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Bericht des Inter- national Truth and Justice Project (ITJP) vom 16. Oktober 2016, ein Bericht von Freedom from Torture, vom 12. Oktober 2016 , 482 Beilagen/Quellen- angaben zu einem Länderinformationsbericht des Rechtsvertreters vom

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23. Januar 2020 zu Sri Lanka, ein Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018. In Papierform wurden zudem – neben der angefochtenen Verfügung des SEM – der vom Rechtsvertreter verfasste Länderbericht sowie Fotos des Beschwerdefüh- rers zu körperlichen Merkmalen von Februar 2020 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 6. März 2020 bestätigte die damalige Instruktionsrich- terin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 gab die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten bekannt und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.– auf. F. Mit Eingabe vom 1. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh- rung unentgeltlicher Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Als Beleg für die finanzielle Bedürftigkeit legte er eine Lohnabrechnung vom 31. März 2020 bei und reichte einen aktualisier- ten Bericht zur Ländersituation in Sri-Lanka vom 26. Februar 2020 ein so- wie eine CD-Rom mit 58 darauf gespeicherten Beilagen und Quellen zum Länderbericht. G. Am 2. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 1. April 2020 ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2020 kam die damalige Instruktions- richterin wiedererwägungsweise auf die Anordnung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zurück, gab dem Antrag auf unentgeltliche Prozess- führung statt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Aktenstücke A9 und A16 der Vorakten so- wie das damit verbundene Gesuch um Gewährung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

D-1234/2020 Seite 6 J. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2021 hielt das SEM vollständig an seinen Erwägungen fest. K. In seiner Eingabe vom 14. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM und reichte einen Länderbericht vom 4. Juni 2021 ein. L. Per 1. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatori- schen Gründen zur Behandlung Richter Thomas Segessenmann (Instruk- tion und Vorsitz) sowie Gerichtsschreiberin Mareile Lettau – unter der neu- en Verfahrensnummer D-1234/2020 – übertragen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Beschwerde- führer mitgeteilt, dass das Gericht angesichts eines Eintrages im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend eine neue Erwerbstätig- keit seit dem 1. August 2022 davon ausgehe, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr prozessual bedürftig sei. Aus diesem Grund wurde er zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit aufgefordert. N. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 teilte der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter mit, dass er infolge seines Arbeitserwerbs nicht mehr sozialhilfeabhängig sei.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vor- liegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerde- führer antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Aufgrund der Pensionierung der ehemaligen Instruktionsrichterin Christa Luterbacher und des Ausschei- dens von Susanne Bolz als Gerichtsschreiberin erfolgte eine Spruchkör- peränderung per 1. Januar 2022. Thomas Segessenmann wurde als In- struktionsrichter und Mareile Lettau als Gerichtsschreiberin eingesetzt. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesver- waltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belas- tung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzu- ständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssitua- tion.

E. 3.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragte der Be- schwerdeführer darüber hinaus um Auskunft, ob in den Automatismus der Spruchkörperbildung eingegriffen wurde. Dieser Antrag auf Einsicht in die

D-1234/2020 Seite 8 Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbil- dung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordina- tionsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4 Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A9 und A16, und nach vollständig gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ein- reichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen, wurde bereits in der Ver- fügung der vom 11. Mai 2021 behandelt und abgewiesen. Vorliegend ist das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt worden.

E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene weitere formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begrün- dungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.

E. 5.1.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich dabei, dass die Begründung der betroffenen Person ermögli- chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.1.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht

D-1234/2020 Seite 9 bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bert- schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird unter dem Vorwurf der Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend gemacht, dass das SEM zwischen der BzP und der Anhörung eineinhalb Jahre habe verstreichen lassen und dem Beschwer- deführer in der Folge vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen vor- werfe. Der Entscheid selber sei schliesslich erst zweidreiviertel Jahre spä- ter gefallen, was eine noch längere Zeitspanne darstelle. Dieses Vorgehen missachte eine zentrale Empfehlung des Gutachtens von Prof. Walter Kä- lin. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die be- anstandete zeitliche Distanz zwischen BzP und Anhörung und der Anhö- rung und dem Entscheid nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Bei der Empfehlung von Prof. Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, handelt es sich nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8).

E. 5.2.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begrün- dungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem es nicht alle erheblichen Argumente rechtsgenügend gewürdigt habe. So habe es seine Fluchtgeschichte nicht vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilt und die aktuellsten Entwicklungen im Land missachtet, indem es eine nach- weislich falsche Einschätzung der aktualisierten Lage in Sri Lanka und eine faktenwidrige Argumentation vorgenommen habe. Auch diese Rüge ver- mag nicht zu überzeugen. Das SEM ist der Begründungspflicht nachge- kommen, indem dargelegt wurde, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und diese Rück- kehr für zulässig und zumutbar erachtet. Allein der Umstand, dass die Vor- instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer an- deren Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht

D-1234/2020 Seite 10 weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 5.2.3 Auch stelle das Fehlen einer Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Sozialisierung und seinem Familienumfeld, in welchem LTTE-Ver- bindungen vorhanden seien, eine Verletzung der Begründungspflicht dar, da eine Begründung der Ausklammerung dieses Punktes in der Verfügung nicht vorgenommen worden sei. Ferner liege darin eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes. Das SEM habe es nämlich unterlassen, diese fa- miliären Verbindungen abzuklären und ihn anlässlich der Anhörung dazu zu befragen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht sorgfältig und vollständig erstellt sei. Zudem sei der Sachverhalt in Bezug auf das exilpo- litische Engagement des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt wor- den, insbesondere vor dem Hintergrund des langen Aufenthaltes des Be- schwerdeführers in der Schweiz.

E. 5.2.4 Das SEM hatte angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers weder Anlass, weitere Ausführungen in der Verfügung zu vermeintlichen LTTE-Verbindungen im Familienkreis zu machen noch weitere Abklärun- gen zu tätigen, hat der Beschwerdeführer in den Befragungen doch von keinerlei Benachteiligungen im Zusammenhang mit LTTE-Familienkontak- ten berichtet. Auch hat der Beschwerdeführer nur eine einzige Demonstra- tionsteilnahme erwähnt, weshalb für das SEM keine Veranlassung be- stand, weitergehende Abklärungen zu tätigen, zumal sich den Akten auch sonst keine massgeblichen Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Zudem hätte der Beschwerde- führer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Asylbehörden jederzeit über ein weiteres Engagement oder Familienverbindungen zu den LTTE in Kenntnis setzen und diese mit entsprechenden Beweismitteln belegen können. Statt selber Beweismittel einzureichen oder seine Sachverhaltser- gänzungen auf Beschwerdeebene zu konkretisieren hat er aber gegenüber dem SEM den unberechtigten Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsab- klärung erhoben. Es ist festzuhalten, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt weder Beweismittel zu exilpolitischem Engagement noch zu LTTE-Verbin- dungen und diesbezüglichen Nachteilen zu den Akten gereicht hat. Das gleiche gilt im Zusammenhang mit den erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten (...) und körperlichen Merkmalen, welche von religiösen Praktiken stammten und ihn einem erhöhten Verfolgungsrisiko aussetzten. Auch diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, entsprechende Beweismittel zu religiösen Praktiken einzureichen, ist dem

D-1234/2020 Seite 11 aber nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer – wie von ihm beantragt – eine Frist zur Einrei- chung weiterer Beweismittel zu setzen, weshalb die diesbezüglichen Be- weisanträge (vgl. Beschwerde, S. 26) abzuweisen sind.

E. 5.2.5 Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesverwaltungs- gericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deshalb auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argu- mentation und den damit verbundenen Anträgen kann nicht gefolgt wer- den. In diesem Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom rubrizier- ten Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län- derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer- den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli- chen Quellen zitiert. Trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör damit ausreichend Genüge getan. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts in dieser Hinsicht ist zu verneinen.

E. 5.3 Der Beweisantrag auf Abklärung, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizer Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten sich auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmit- arbeiterin befunden hätten, ist ebenfalls abzuweisen. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass es im vorliegenden Ver- fahren nur einmal in Kontakt mit der Schweizerischen Botschaft in D._______ gestanden habe, und zwar im Oktober 2015. Hierbei sei es da- rum gegangen, ob dem Beschwerdeführer durch eine europäische Bot- schaft in Sri Lanka ein Visum ausgestellt worden sei. Somit erscheint es tatsächlich abwegig, dass sich der Name des Beschwerdeführers aufgrund dieser einen Abklärungen auf dem Mobiltelefon der Ende 2019 festgenom- menen Botschaftsmitarbeiterin befinden könnte.

E. 5.4 Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu er- achten und die gestellten Beweisanträge sind gesamthaft abzuweisen (vgl.

D-1234/2020 Seite 12 5.2.4). Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind daher abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM stellte in seinem ablehnenden Entscheid fest, der Beschwer- deführer habe die Vorgänge um den Waffenfund auf dem Grundstück der Familie und die Mitnahme und Inhaftierung der Familienmitglieder mit an- schliessender Flucht in Befragung und Anhörung widersprüchlich und we- nig substantiiert und nicht realitätsnah geschildert. So hätten sich die Schil- derungen zu den Umständen der Waffenfunde und der diesbezüglichen Rolle der Bauarbeiter, welche die Waffen gefunden und der Armee gemel- det hätten, unterschieden. Auch habe er in der BzP und Anhörung unter- schiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange er von seinem Vater und seinem Bruder getrennt gewesen sei und wann er in Haft die beiden Arbei- ter wiedergesehen habe. Zudem widersprächen sich die Aussagen in BzP und Anhörung dahingehend, welche Art von Waffen auf dem Grundstück gefunden worden seien. Überdies sei es fraglich, inwiefern das Vergraben von Waffen auf dem nur etwa hundert Meter vom Familienhaus entfernten Grundstück unbemerkt möglich gewesen sein solle. Unterschiedliche Aus- sagen bestünden auch hinsichtlich der Umstände eines während der Haft-

D-1234/2020 Seite 13 zeit der Familie vorgelegten Schuldeingeständnisses beziehungsweise ei- ner dem Vater vorgelegten Urkunde zur Grundstücksübertragung. Auch die Anzahl der fluchthelfenden Soldaten und die Schilderung der Situation, wie sie von der Fluchthilfe des Onkels erfahren hätten, unterschieden sich in BzP und Anhörung. Zudem werfe der Zeitpunkt der Flucht, die ganz ohne Zutun des Beschwerdeführers, aber exakt nach den Äusserungen betref- fend die geplante Ermordung von ihm und seinen Familienangehörigen, erfolgt sein solle, Fragen auf. Auch die Ausreise mit dem eigenen Reise- pass lasse die geltend gemachten Probleme mit den Behörden fraglich er- scheinen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, der im März 2016 an einer einzigen Demonstration in G._______ teilgenommen habe, seien als einmalige geringfügige Aktivitäten einzustufen. Aufgrund dieser gering- fügigen politischen Aktivitäten, auch vor dem Hintergrund der als unglaub- haft zu erachtenden Probleme mit den Behörden vor der Ausreise, sei aus- zuschliessen, dass er über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Auch bestünde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nach der Prüfung anhand von Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise nicht glaubhaft machen können, asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch bestehe keine Verfol- gungsgefahr aufgrund der Ereignisse um die am 16. November 2019 er- folgte Präsidentschaftswahl mangels persönlichen Bezugs des Beschwer- deführers zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen. Hinsicht- lich der vorgebrachten Homosexualität liessen sich zwar in seinen Aussa- gen mögliche familiäre Auseinandersetzungen erahnen, aber es könne da- raus nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung von asylrelevanter Intensität geschlossen werden. Auch habe er im Heimatland nie eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt und auch nicht mehr dazu sagen können. Zwar könne die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offenbleiben, al- lerdings bestünden aufgrund der Tatsache, dass er erst spät in der Anhö- rung die Homosexualität vorgebracht habe und im Übrigen mit wenig de- taillierten Aussagen, gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Der nega- tive Asylentscheid des angeblichen Partners, der ebenfalls Befürchtungen aufgrund seiner Homosexualität geltend gemacht habe, sei zudem vom Bundesverwaltungsreicht auf Beschwerdeebene bestätigt worden.

D-1234/2020 Seite 14 Es bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt sein würde. Die Vorbringen hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaf- tigkeit stand.

E. 7.2 In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer vorbringen, er ver- füge über ein relevantes Risikoprofil, das ihn bei einer Rückkehr in eine asylrelevante Gefährdungslage brächte. Er sei von den sri-lankischen Be- hörden aufgrund des Waffenfundes auf dem Grundstück seiner Familie der LTTE-Verbindungen verdächtigt worden. Zudem verfüge er über familiäre Verbindungen zu den LTTE. Es komme hinzu, dass er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte und sich hier exilpolitisch betätigt habe und über keine gültigen Einreisepapiere verfüge. Überdies sei der Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass er über auffällige Körpermerkmale (einen […] am Nacken sowie [...] am Rücken) verfüge, welche durch religiöse Praktiken entstanden seien. Zwar seien sie nicht infolge einer LTTE-Tätig- keit im Sinne einer Kriegsteilnahme oder durch Folter entstanden, aber da sie so auffallend seien, dürfte er im Rahmen einer Rückkehr schon am Flughafen auffallen und somit befragt werden, wodurch sich ergeben würde, dass er der LTTE-Verbindungen verdächtigt werde. Zu beachten sei auch, dass sich aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka durch die Präsi- dentschaftswahlen am 16. November 2019 die Gefährdungslage des Be- schwerdeführers in Sri Lanka zugespitzt habe. Auch sei er als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet, da er zur Risikogruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder ver- meintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatis- mus gehöre sowie zur Risikogruppe von Personen, die aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehre.

E. 7.3 In der Vernehmlassung nahm das SEM zu den (oben behandelten) be- haupteten Verfahrensfehlern Stellung. Hinsichtlich der behaupteten famili- ären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sei hervorzuhe- ben, dass er in den Befragungen bei der Schilderung der Ausreisegründe nichts dergleichen vorgebracht habe. Auch seien die konkreten Verwandt- schaftsgrade und der allfällige Bezug der aufgeführten Personen zum Be- schwerdeführer unklar. Da die familiären Umstände des Beschwerdefüh- rers in Sri Lanka durchaus Gegenstand der Anhörung gewesen seien, sei davon auszugehen, dass er eine allfällige Reflexverfolgung erwähnt hätte.

D-1234/2020 Seite 15 Hinsichtlich der Einschätzung des Beschwerdeführers, dass das exilpoliti- sche Engagements nicht exponiert sein müsse gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, um von Relevanz zu sein, sei zu entgegnen, dass gemäss dem besagten Urteil sich zwar tatsächlich eine Person nicht in besonderem Masse exponieren müsse, um von den Behör- den als überzeugter Aktivist mit separatistischen Bestrebungen wahrge- nommen zu werden. Gleichzeitig besage das Urteil aber auch, dass die sri- lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen, wo- runter der Beschwerdeführer aufgrund seiner einmaligen, passiven Teil- nahme gezählt werden dürfe, als solche identifizieren könnten. Auch habe er in der Anhörung klar angegeben, dass er mittlerweile bewusst auf exil- politische Tätigkeiten verzichte, weshalb allfällig nachgereichten Beweis- mitteln somit lediglich ein geringer Beweiswert zukommen könne. Auch sei es äusserst abwegig, dass sich der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der Ende 2019 festgenommenen Botschaftsmitarbei- terin befinden solle. Die auf Beschwerdeebene genannten körperlichen Merkmale aufgrund der religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers würden nichts an der Einschätzung des SEM betreffend das unglaubhafte Risikoprofil ändern. Insgesamt seien somit keine neuen erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel vorhanden, welche eine Änderung des Standpunk- tes des SEM rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch mit keinem einzigen im Entscheid aufgeführten Widerspruch ausei- nandergesetzt.

E. 7.4 In der Replik wurde neben dem Vorwurf der Verletzung formeller Ver- fahrensgarantien erneut hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer über mehrere Familienmitglieder verfüge, die Mitglied der LTTE gewesen seien, was gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einen Hoch- risikofaktor darstelle. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich auch nach der Anhörung vom 19. April 2017 noch exilpolitisch betätigt habe. Durch die Teilnahme an der Demonstration in G._______ am 14. März 2016, welche mit Bildern veröffentlicht worden sei, auf denen er deutlich mit einer LTTE-Flagge erkennbar sei, sei er bei der Rückkehr asylrelevant gefährdet. Das SEM habe das Risikoprofil des Beschwerdeführers unge- nügend und unvollständig abgeklärt und pauschal versucht, jegliche Ge- fährdung des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 8 Eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Be-

D-1234/2020 Seite 16 schwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht hervorhebt, inhaltlich zu keinem der vom in der angefochtenen Ver- fügung SEM hervorgehobenen Widersprüche geäussert hat.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaub- haftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 8.1.1 Die Schilderungen in Erstbefragung und Anhörung unterscheiden sich bezüglich der Umstände des Waffenfundes auf dem Familiengrund- stück. Gemäss der Erstbefragung sollen die Arbeiter bei der Umgrabung des Fundaments des Hauses Gewehre, Granaten und Pistolen gefunden und ihren Fund der Armee gemeldet haben. Daraufhin sei der Beschwer- deführer zusammen mit dem Vater und dem Bruder zum Armeecamp mit- genommen worden (vgl. act. A3, S.7). Nach den Aussagen der Anhörung hingegen seien die beiden Arbeiter am 16. Juni 2015 einfach nicht zur Ar- beit erschienen und auch nicht auffindbar gewesen. Wenig später seien der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder für eine Befragung mitgenommen worden, wobei ihnen nicht verraten worden sei, was Gegen- stand der Befragung sein würde (act. A14, S. 4, F22). Er wisse nicht, wer die Waffen auf dem Grundstück zuerst entdeckt habe (vgl. act. A14, S. 12, F91). Auf die abweichenden Aussagen der Erstbefragung angesprochen, wonach die Arbeiter die Waffen entdeckt und den Fund der Armee gemel- det hätten, erwiderte er in der Anhörung nur ausweichend, sie hätten dort gearbeitet und sollten das wissen, er habe nur vom Militär nach der Mit- nahme erfahren, dass Waffen gefunden worden seien (vgl. act. A14, S. 13, F92, F93).

E. 8.1.2 Auch weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Schilderungen in Erstbefragung und Anhörung dahingehend divergieren, wie lange der Be- schwerdeführer von Bruder und Vater getrennt gewesen sei und wann er in der Haft wieder auf die Arbeiter gestossen sei. Nach den Aussagen in der BzP wurde er am 16. Juni 2015 mit Bruder und Vater ins Armeecamp gebracht und dann von ihnen getrennt und in einen separaten Raum ein- gesperrt. Er sei am 17. Juni 2015 dann in einem grossen Saal mit dem Waffenfund konfrontiert und geschlagen worden und auf Frage nach sei- nem Bruder und Vater habe er keine Antwort bekommen. Erst am

D-1234/2020 Seite 17

20. Juni 2015 sei er in diesem Raum mit seinem Bruder und Vater zusam- mengetroffen. Auch die zwei Arbeiter, die das Fundament des Hauses aus- gegraben hätten, habe er am 20. Juni in dem Raum vorgefunden (vgl. act. A3, S. 7). Gemäss den Aussagen in der Anhörung war er am 16. Juni 2015 abends zusammen mit seinem Bruder und Vater zur Befragung mit- genommen worden und verbrachte die Nacht allein in einem Raum. Am nächsten Morgen sei er in einen grossen Saal gebracht worden, wo er sei- nen Vater und Bruder wiedergesehen habe und auch die beiden Arbeiter vom Hausbau angetroffen habe (vgl. act. A 14, S. 5, F22). Er sei somit nur die erste Nacht von seinem Vater und Bruder getrennt gewesen, ab dem Wiedersehen am nächsten Tag seien sie nicht mehr getrennt worden. Viel- mehr seien sie in einem Raum zusammen gewesen (vgl. act. A22, S. 8, F46-F48). Die beiden Arbeiter habe er nur am 17. Juni gesehen, danach habe er sie nicht mehr gesehen (vgl. act. A14, S. 8, F40-F44). Auf den Wi- derspruch zum Zeitpunkt des Zusammentreffens und Zusammenseins mit seinen Familienmitgliedern in den Befragungen aufmerksam gemacht er- widerte er lediglich, er habe bei Erstbefragung nicht alles erzählen können und es sei daher zu dieser Verwechslung gekommen. Angesprochen auf die abweichenden Zeitangaben zum Zusammentreffen mit den beiden Ar- beitern in der Haft sagte er wenig überzeugend aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er in der ersten Befragung gesagt habe (vgl. act. A14, S. 11, F72-74). Es ist allerdings erstaunlich, dass der Beschwer- deführer derart abweichende Aussagen tätigt, handelt es sich bei den Um- ständen der Inhaftierung doch um Kernvorbringen seiner Ausreisegründe. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung explizit betont, er habe zwei Tage lang nicht schlafen und kaum essen können und habe nach sei- nem Vater und Bruder gefragt, aber keine Antwort bekommen. Am 20. Juni 2015 habe er seine Familienmitglieder wiedergesehen und eine Nacht mit ihnen in einer Zelle verbracht (vgl. act. A3, S. 7). Dass er sich in dem wich- tigen Punkt widerspricht, wann er seine Familienangehörigen wiedergese- hen habe, ist ein klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

E. 8.1.3 In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer sodann, die Fa- milie habe während der Haft ein Schuldeingeständnis unterschreiben sol- len, was sie jedoch verweigert habe (vgl. act. A3, S. 7). In der Anhörung ist stattdessen von einer Urkunde zur Grundstücksübertragung die Rede. An- zeichen, wonach es sich um Übersetzungsfehler in den Protokollen han- deln könnte, sind nicht ersichtlich. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, diese Urkunde zu unterschreiben. Aufgrund der durch die Militärpersonen erfolgten Gewaltanwendung gegenüber seinen Söh- nen habe er schliesslich unterschrieben (vgl. act. A14, S. 5, 6, F22). Wieso

D-1234/2020 Seite 18 die Behörden Interesse am Tod des Beschwerdeführers und dessen Fami- lienmitgliedern gehabt haben sollen, erschliesst sich jedoch nicht. Dabei bleibt auch unklar, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer von der Tötungsabsicht der Militärpersonen erfahren haben will. In der Erstbe- fragung heisst es, er habe dies bei einem Telefonat der Militärpersonen mitgehört (vgl. act. A3, S. 7), gemäss der Aussage in der Anhörung habe er die Militärpersonen draussen davon sprechen hören, dass sie – der Be- schwerdeführer und seine Familie – nach der Grundstücksübertragung noch eine Gefahr darstellten, wenn man sie lebendig vom Grundstück weg- schicke (vgl. act. A14, S. 6, F22). Die Tötungsabsicht erscheint vor dem Hintergrund der angeblich erfolgten Grundstücksübertragung per Urkunde allerdings wenig plausibel.

E. 8.1.4 Hinsichtlich der Flucht aus dem Militärgefängnis sollen es einmal zwei Soldaten gewesen sein, die zum Beschwerdeführer und seinen Fami- lienangehörigen gekommen seien und ihnen gesagt hätten, dass sie ihnen zur Flucht verhelfen würden (vgl. act. A3, S. 7). In der Anhörung ist dem- gegenüber von einer fluchthelfenden Person die Rede, die nachts in das Zimmer gekommen sei und ihnen eröffnet habe, dass der Onkel Fluchtvor- kehrungen für sie getroffen habe (vgl. act. A14, S. 6, F22). Diese Abwei- chung lässt sich durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er, als er sich in einem Sack versteckt habe, von zwei Personen getragen und auf einen Traktor geworfen worden sei, nicht befriedigend erklären (vgl. act. 14, S. 6, F22).

E. 8.1.5 Auffällig ist auch die oberflächliche Schilderung des Wiedersehens mit Bruder und Vater ohne jeglichen persönlichen Bezug (vgl. act. A 14, S. 7, 8, F37-38). Auch die letzten beiden Tage der Haft kann er nicht ge- nauer schildern, er sei müde gewesen und geschlagen worden, sonst sei nichts passiert (vgl. act. A 14, S. 8, 9, F49-50).

E. 8.1.6 Unlogisch erscheint schliesslich, dass der Onkel, der nicht gewusst haben kann, dass ihnen in der Haft der Tod wegen des Waffenfundes auf dem Grundstück gedroht habe, plötzlich ihre Flucht ohne Absprache mit ihnen organsiert habe, um so die geplante Ermordung zeitgenau zu ver- hindern.

E. 8.2 Insgesamt erweist es sich als nicht glaubhaft, dass der Beschwerde- führer zusammen mit seinem Vater und Bruder von den heimatlichen Si-

D-1234/2020 Seite 19 cherheitsbehörden verdächtigt worden sein soll, Waffen auf dem familien- eigenen Grundstück versteckt und die LTTE unterstützt zu haben und als Folge dessen verhaftet und verfolgt worden sei.

E. 9 Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletz- ten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa. Auch die Wahl zum neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschät- zung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

E. 9.1 Nachdem nicht von einer Vorverfolgung des Beschwerdeführers aus- zugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimat- staat dennoch – aufgrund von Nachfluchtgründen – ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat.

E. 9.2.1 Was die vom Beschwerdeführer erst am Ende der Anhörung und zu- dem wenig detailliert erstmals geltend gemachte Homosexualität betrifft, ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens festzu- halten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, deswegen flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligungen zu befürchten. So spricht er nur von zu erwartenden familiären Auseinandersetzungen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftun- gen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Ei- nem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterlie- gen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurück- geführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren (...) (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft ge-

D-1234/2020 Seite 20 machten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be- treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatis- mus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019, der im August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweitete, bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Ent- scheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel im Jahr 2019 auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disap- peared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persön- licher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom

16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 res- pektive deren Folgen besteht. Keine wesentlich andere Einschätzung der Lage ergibt sich auch aus der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am

E. 9.2.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden, da die Verfolgungsvor- bringen als unglaubhaft zu erachten waren. Einen direkten sowie persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 oder zu den Parlamentswahlen und allfällige, sich daraus ergebende Nachteile für ihn, konnte er nicht darlegen.

D-1234/2020 Seite 21 Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten, entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene, ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer macht als Risikofaktor auf Beschwerdeebene gel- tend, dass er aufgrund von familiärer Verbindungen zu den LTTE gefährdet sei, da drei Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten uns als Märtyrer im Krieg gestorben seien und eine Schwester von ihm mit einem Tamilen verheiratet sei, dem auch Verbindungen zu den LTTE nach- gesagt würden. Diesbezüglich ist einzuwenden, dass er im Zusammen- hang mit seinen Ausreisegründen keine Probleme aufgrund LTTE-Famili- enverbindungen geltend machte, er noch bis Anfang Juli 2015 in Sri Lanka lebte, ohne deswegen Probleme gehabt zu haben. Damit ist nicht ersicht- lich, warum er aufgrund dieser Verwandtschaft einem erhöhten Risiko aus- gesetzt sein sollte, bei seiner Rückkehr inhaftiert zu werden. Da der Be- schwerdeführer nicht vorbrachte, in diesem Zusammenhang Nachteile sei- tens der sri-lankischen Behörden erlitten zu haben, ist dementsprechend auch eine künftige Reflexverfolgungsgefahr zu verneinen. Er hat sich in der Anhörung ausführlich zu seinem familiären Umfeld in Sri Lanka geäussert (vgl. act. A14, S. 2-3, F4-F15; S. 15, F126-F128) und in dem Zusammen- hang keine allfällige Reflexverfolgung wegen einzelner Familienmitglieder vorgebracht. Auf Beschwerdeebene hat er zwar angekündigt, Beweismittel zum Beleg der familiären LTTE-Verbindungen einzureichen, allerdings ist er dem bis heute nicht nachgekommen. In der Anhörung hat er die Teilnahme an einer exilpolitischen Demonstra- tion am 14. März 2016 vorgebracht und später Fotografien dazu einge- reicht (vgl. act. A15, Beweismittel 1). Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lanki- schen Behörden blosse Mitläufer von Demonstrationen als solche identifi- zieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen wer- den (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Es wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben sollte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung befürchten müsste. Sodann weist das SEM zu Recht da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt hat, an keinen weiteren Demonstrationen teilnehmen zu wollen (vgl. act. A14, S. 11, F75).

D-1234/2020 Seite 22 Der Ankündigung auf Beschwerdeebene, noch weitere Beweismittel zum Beleg des exilpolitischen Engagements einzureichen, ist er nicht nachge- kommen. Sodann liegen keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Be- hörden vor. Besteht – wie vorliegend – kein Verdacht auf ein risikobegrün- dendes Verhalten der asylsuchenden Person, reichen (...) alleine in der Regel nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen. Die vorliegend mit Fotos belegten (...) sowie körperlichen Merkmale (…), stammen offenbar von religiöser Selbstkasteiung und nicht von gewalttäti- gen Übergriffen staatlicher Organe, was auch für die sri-lankischen Behör- den ersichtlich sein dürfte. Nachweise zur religiösen Praxis des Beschwer- deführers, die der Rechtsvertreter angekündigt, aber nicht eingereicht hat, erübrigen sich daher mangels Relevanz. Zum anderen sind die (...) am Rü- cken kaum sichtbar und an wenig exponierter, normalerweise verdeckter Stelle (vgl. Beschwerde, Beilage 7). Auch aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylge- suchstellung in der Schweiz sowie des Fehlens ordentlicher Reisepapiere kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh- rers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E 1866/2015 vom

15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop- oder Watch-List" aufgeführt sein soll, er- scheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er als Angehöriger der Risi- kogruppe von Personen, die aus der Schweiz – einem tamilischen Dia- sporazentrum – nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt werden würde, gehen daher fehl. Auch die legale Ausreise mit dem eigenen Reisepass lässt nicht den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer ef- fektiv ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen. Vielmehr zeigt dieser Umstand auf, dass die Behörden den

D-1234/2020 Seite 23 Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für die LTTE aktiv gewesen zu sein. Es ist zwar nicht abzustreiten, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz lebt. Diese langjährige Landesabwe- senheit führt jedoch ebenfalls nicht zu einem potentiellen Risikofaktor, wel- cher eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründen könnte.

E. 9.3 Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines relevanten Risi- koprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt praxis- gemäss der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-1234/2020 Seite 24 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1234/2020 Seite 25 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.1 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An diesen Schlussfolgerungen vermögen die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. vorne E. 9.2.3, S. 20) und die in weiten Teilen des Landes angespannte Lage nichts zu ändern. Dies auch in Berücksichtigung möglicher weiterer Spannungen, nicht zuletzt durch die am 2. September 2022 erfolgte Rückkehr des früheren Staats- präsidenten (vgl. NZZ, «Nicht einmal zwei Monate im Exil: Die Rückkehr des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa droht Sri Lanka erneut zu desta- bilisieren», 4. September 2022, https://www.nzz.ch/international/sri-lanka- ehemaliger-praesident-rajapaksa-kehrt-zurueck-ld.1701105, abgerufen am 16. September 2022). Unbestritten ist auch, dass die schwere Wirt- schaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft.

E. 11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz (B._______) und hat dort überwiegend bis zur Ausreise gelebt. Es handelt sich um einen jungen Mann, der die Schule mit dem A-Level abgeschlossen, eine Ausbil- dung im Hotelmanagement absolviert und in der familieneigenen Landwirt- schaft und als Chauffeur gearbeitet hat (vgl. act, A3, S. 4). Er verfügt über ein familiäres Netz in Sri Lanka (vgl. act. A3, S. 5), wobei angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Kontaktverlust zu Bruder und Vater als zweifelhaft einzustufen ist. Die Familie hat Landbesitz in der Heimat und ein Onkel hat ihm die Ausreise finanziert (vgl. act. A14, S. 13, F100-103, S. 6, F22). Schwestern des Beschwerdeführers leben in Deutschland und Kanada (vgl. act. A3, S. 5). Gesundheitlich geht es ihm

D-1234/2020 Seite 26 offenbar gut (vgl. act. A3, S.8). Auch fehlen hinreichende Anhaltspunkte dazu, dass er aufgrund möglicher Benachteiligungen wegen seiner Homo- sexualität einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre; er hat diesbezüg- lich auch nichts Substantiiertes dargetan.

E. 11.4.3 Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall – trotz der schweren gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka (vgl. hierzu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS- HILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern,

E. 11.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Wegen Zweifeln am Fortbe- stand seiner prozessualen Bedürftigkeit wurde er mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2022 aufgefordert, diese bis zum 1. November 2022 nachzuweisen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 erklärte er, aufgrund seines Arbeitserwerbs nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein. Das ihm mit der Instruktionsverfügung zugestellte Formular «Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege» retournierte der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen ist androhungsgemäss davon auszugehen,

D-1234/2020 Seite 27 dass er die Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aktuell nicht mehr erfüllt. Entsprechend ist die mit Zwi- schenverfügung vom 6. April 2020 gewährte unentgeltliche Prozessfüh- rung zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrens- kosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1234/2020 Seite 28

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 gewährte unentgeltliche Pro- zessführung wird widerrufen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1234/2020 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Anfang Juli 2015 in Richtung Kuwait. Von dort reiste er Ende August 2015 über die Türkei und ihm unbekannte Länder weiter und gelangte am 30. August 2015 in die Schweiz. Am 2. September 2015 stellte er hier ein Asylgesuch, woraufhin am 15. September 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Am 19. April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, in B._______ geboren und abgesehen von einem Aufenthalt in C._______ (1996 - ca. 2004) auch dort aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er mit dem A-Level abgeschlossen. Im 2012/2013 habe er einen Abschluss an einer Hotelfachschule in D._______ gemacht und nebenher gearbeitet. Wegen des geringen Verdienstes und der Arbeitsbedingungen sei er im Juni 2013 in seinen Heimatort E._______ (B._______) zurückgekehrt. Dort habe er auf dem familieneigenen Land gearbeitet und sei auch als Chauffeur tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, seine jüngere Schwester hätte zu ihrer Hochzeit ein Haus als Mitgift bekommen sollen. Deshalb habe die Familie Anfang Juni 2015 auf dem familieneigenen Grundstück mit dem Bau eines Hauses begonnen. Zur Unterstützung der Bauarbeiten hätten sie Arbeiter angestellt, die Mitte Juni mit dem Ausgraben des Fundamentes begonnen hätten. Am nächsten Tag seien die Arbeiter nicht mehr zur Arbeit bei ihnen erschienen. Stattdessen seien am Abend zivil gekleidete (Militär-)Personen zu ihnen nach Hause gekommen, die den Vater gerufen und gefragt hätten, wem das Grundstück gehöre, auf dem das Haus gebaut werde. Nachdem sein Vater bestätigt habe, dass er der Eigentümer sei, hätten sie ihn, den Beschwerdeführer und seinen Bruder gezwungen, für eine Befragung mitzukommen und sie zum Armeecamp in F._______ gebracht. Dort sei er von seinen Familienmitgliedern getrennt und in einen dunklen Raum gesperrt worden. Einige Zeit später sei er in einen anderen Raum gebracht worden, wo er seinen Bruder und seinen Vater zum ersten Mal seit der Festnahme wiedergesehen habe. Zudem seien im Raum die beiden Arbeiter vom Hausbau gewesen. Die Militärpersonen hätten ihnen Waffen gezeigt und behauptet, diese seien auf dem Familiengrundstück gefunden worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben und sie mit Waffen unterstützt zu haben. Sie seien geschlagen und gezwungen worden, ein Dokument zur Grundstücksübertragung zu unterschreiben. Da dann einer der Wächter einen Anruf erhalten habe, seien sie wieder in einen anderen Raum gebracht und eingesperrt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe mitgehört, dass geplant sei, ihn und seine Familienangehörigen in der Nacht umzubringen. Nachts seien aber zwei Soldaten zu ihnen gekommen und hätten ihre Hilfe bei der Flucht aus dem Camp angeboten. Die Soldaten hätten sie nach E._______ gebracht, wo der jüngere Bruder seines Vaters auf sie gewartet habe. Der Onkel habe eine grosse Summe Bestechungsgeld gezahlt, um sie aus dem Armeecamp herauszuholen. Sie seien in der gleichen Nacht weiter nach D._______ gefahren. Anfang Juli 2015 sei er von D._______ aus mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist. Seinen Vater habe er zuletzt in D._______ gesehen, danach sei der Kontakt abgebrochen. Der Bruder sei nach ihm nach Kuwait ausgereist. Dort habe er ihn zuletzt gesehen. Danach habe er nichts mehr von ihm gehört. Die Mutter und die jüngere Schwester wohnten nach wie vor an der Heimatadresse in E._______. Der Beschwerdeführer habe am 14. März 2016 an einer Demonstration in G._______ teilgenommen. Von seiner Demonstrationsteilnahme seien Fotos im Internet veröffentlicht worden. Daher habe das Militär seine Mutter und seine Schwester im Heimatort anschliessend bedroht. Ergänzend fügte der Beschwerdeführer in der Anhörung hinzu, er sei in der Schweiz eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu einem sri-lankischen Staatsangehörigen eingegangen. Diese Beziehung sei in seinem Land kulturell tabu, er könne dort niemandem davon erzählen, sonst würde er von seinen Verwandten ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie als Beweismittel mehrere Fotos vom Hausbau in Sri Lanka und von der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz und einen Zeitungsartikel zum Brand in seiner Asylunterkunft ein. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 - eröffnet am 1. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob am 2. März 2020 Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [4] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A9 und A16 und nach vollständig gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen [1]. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien [2]. Des Weiteren stellte er den Antrag, angemessene Fristen für die Einreichung von Beweismitteln zum Beleg der familiären Verbindungen zu den LTTE nachzureichen sowie zum Beleg seines exilpolitischen Engagements. Zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zum Beleg seiner religiösen Praktiken, durch welche er (...) und körperliche Merkmale erhalten habe, zu setzen. Auch sei das SEM anzuweisen, abzuklären, ob sich unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka auch der Name des Beschwerdeführers befinde. Überdies habe das SEM abzuklären, welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. Der Beschwerde lagen folgende, auf einer CD-Rom gespeicherte Unterlagen bei: ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP) vom 16. Oktober 2016, ein Bericht von Freedom from Torture, vom 12. Oktober 2016 , 482 Beilagen/Quellenangaben zu einem Länderinformationsbericht des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 zu Sri Lanka, ein Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018. In Papierform wurden zudem - neben der angefochtenen Verfügung des SEM - der vom Rechtsvertreter verfasste Länderbericht sowie Fotos des Beschwerdeführers zu körperlichen Merkmalen von Februar 2020 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 6. März 2020 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 gab die Instruktionsrichterin die Zusammensetzung des Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten bekannt und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.- auf. F. Mit Eingabe vom 1. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beleg für die finanzielle Bedürftigkeit legte er eine Lohnabrechnung vom 31. März 2020 bei und reichte einen aktualisierten Bericht zur Ländersituation in Sri-Lanka vom 26. Februar 2020 ein sowie eine CD-Rom mit 58 darauf gespeicherten Beilagen und Quellen zum Länderbericht. G. Am 2. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 1. April 2020 ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2020 kam die damalige Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise auf die Anordnung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zurück, gab dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung statt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Aktenstücke A9 und A16 der Vorakten sowie das damit verbundene Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2021 hielt das SEM vollständig an seinen Erwägungen fest. K. In seiner Eingabe vom 14. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM und reichte einen Länderbericht vom 4. Juni 2021 ein. L. Per 1. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) sowie Gerichtsschreiberin Mareile Lettau - unter der neuen Verfahrensnummer D-1234/2020 - übertragen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht angesichts eines Eintrages im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend eine neue Erwerbstätigkeit seit dem 1. August 2022 davon ausgehe, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr prozessual bedürftig sei. Aus diesem Grund wurde er zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit aufgefordert. N. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er infolge seines Arbeitserwerbs nicht mehr sozialhilfeabhängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt. Aufgrund der Pensionierung der ehemaligen Instruktionsrichterin Christa Luterbacher und des Ausscheidens von Susanne Bolz als Gerichtsschreiberin erfolgte eine Spruchkörperänderung per 1. Januar 2022. Thomas Segessenmann wurde als Instruktionsrichter und Mareile Lettau als Gerichtsschreiberin eingesetzt. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] vom 17. April 2008). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. 3.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragte der Beschwerdeführer darüber hinaus um Auskunft, ob in den Automatismus der Spruchkörperbildung eingegriffen wurde. Dieser Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 4. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A9 und A16, und nach vollständig gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen, wurde bereits in der Verfügung der vom 11. Mai 2021 behandelt und abgewiesen. Vorliegend ist das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt worden.

5. In der Beschwerde werden verschiedene weitere formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 5.1.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich dabei, dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.1.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird unter dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass das SEM zwischen der BzP und der Anhörung eineinhalb Jahre habe verstreichen lassen und dem Beschwerdeführer in der Folge vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen vorwerfe. Der Entscheid selber sei schliesslich erst zweidreiviertel Jahre später gefallen, was eine noch längere Zeitspanne darstelle. Dieses Vorgehen missachte eine zentrale Empfehlung des Gutachtens von Prof. Walter Kälin. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die beanstandete zeitliche Distanz zwischen BzP und Anhörung und der Anhörung und dem Entscheid nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Bei der Empfehlung von Prof. Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, handelt es sich nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8). 5.2.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem es nicht alle erheblichen Argumente rechtsgenügend gewürdigt habe. So habe es seine Fluchtgeschichte nicht vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilt und die aktuellsten Entwicklungen im Land missachtet, indem es eine nachweislich falsche Einschätzung der aktualisierten Lage in Sri Lanka und eine faktenwidrige Argumentation vorgenommen habe. Auch diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Das SEM ist der Begründungspflicht nachgekommen, indem dargelegt wurde, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und diese Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet. Allein der Umstand, dass die Vor-instanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 5.2.3 Auch stelle das Fehlen einer Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Sozialisierung und seinem Familienumfeld, in welchem LTTE-Verbindungen vorhanden seien, eine Verletzung der Begründungspflicht dar, da eine Begründung der Ausklammerung dieses Punktes in der Verfügung nicht vorgenommen worden sei. Ferner liege darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das SEM habe es nämlich unterlassen, diese familiären Verbindungen abzuklären und ihn anlässlich der Anhörung dazu zu befragen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht sorgfältig und vollständig erstellt sei. Zudem sei der Sachverhalt in Bezug auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers unvollständig abgeklärt worden, insbesondere vor dem Hintergrund des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5.2.4 Das SEM hatte angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers weder Anlass, weitere Ausführungen in der Verfügung zu vermeintlichen LTTE-Verbindungen im Familienkreis zu machen noch weitere Abklärungen zu tätigen, hat der Beschwerdeführer in den Befragungen doch von keinerlei Benachteiligungen im Zusammenhang mit LTTE-Familienkontakten berichtet. Auch hat der Beschwerdeführer nur eine einzige Demonstrationsteilnahme erwähnt, weshalb für das SEM keine Veranlassung bestand, weitergehende Abklärungen zu tätigen, zumal sich den Akten auch sonst keine massgeblichen Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Asylbehörden jederzeit über ein weiteres Engagement oder Familienverbindungen zu den LTTE in Kenntnis setzen und diese mit entsprechenden Beweismitteln belegen können. Statt selber Beweismittel einzureichen oder seine Sachverhaltsergänzungen auf Beschwerdeebene zu konkretisieren hat er aber gegenüber dem SEM den unberechtigten Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung erhoben. Es ist festzuhalten, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt weder Beweismittel zu exilpolitischem Engagement noch zu LTTE-Verbindungen und diesbezüglichen Nachteilen zu den Akten gereicht hat. Das gleiche gilt im Zusammenhang mit den erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten (...) und körperlichen Merkmalen, welche von religiösen Praktiken stammten und ihn einem erhöhten Verfolgungsrisiko aussetzten. Auch diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, entsprechende Beweismittel zu religiösen Praktiken einzureichen, ist dem aber nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer - wie von ihm beantragt - eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu setzen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge (vgl. Beschwerde, S. 26) abzuweisen sind. 5.2.5 Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen kann nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugänglichen Quellen zitiert. Trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör damit ausreichend Genüge getan. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts in dieser Hinsicht ist zu verneinen. 5.3 Der Beweisantrag auf Abklärung, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizer Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten sich auf dem Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten, ist ebenfalls abzuweisen. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren nur einmal in Kontakt mit der Schweizerischen Botschaft in D._______ gestanden habe, und zwar im Oktober 2015. Hierbei sei es darum gegangen, ob dem Beschwerdeführer durch eine europäische Botschaft in Sri Lanka ein Visum ausgestellt worden sei. Somit erscheint es tatsächlich abwegig, dass sich der Name des Beschwerdeführers aufgrund dieser einen Abklärungen auf dem Mobiltelefon der Ende 2019 festgenommenen Botschaftsmitarbeiterin befinden könnte. 5.4 Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten und die gestellten Beweisanträge sind gesamthaft abzuweisen (vgl. 5.2.4). Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM stellte in seinem ablehnenden Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe die Vorgänge um den Waffenfund auf dem Grundstück der Familie und die Mitnahme und Inhaftierung der Familienmitglieder mit anschliessender Flucht in Befragung und Anhörung widersprüchlich und wenig substantiiert und nicht realitätsnah geschildert. So hätten sich die Schilderungen zu den Umständen der Waffenfunde und der diesbezüglichen Rolle der Bauarbeiter, welche die Waffen gefunden und der Armee gemeldet hätten, unterschieden. Auch habe er in der BzP und Anhörung unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie lange er von seinem Vater und seinem Bruder getrennt gewesen sei und wann er in Haft die beiden Arbeiter wiedergesehen habe. Zudem widersprächen sich die Aussagen in BzP und Anhörung dahingehend, welche Art von Waffen auf dem Grundstück gefunden worden seien. Überdies sei es fraglich, inwiefern das Vergraben von Waffen auf dem nur etwa hundert Meter vom Familienhaus entfernten Grundstück unbemerkt möglich gewesen sein solle. Unterschiedliche Aussagen bestünden auch hinsichtlich der Umstände eines während der Haftzeit der Familie vorgelegten Schuldeingeständnisses beziehungsweise einer dem Vater vorgelegten Urkunde zur Grundstücksübertragung. Auch die Anzahl der fluchthelfenden Soldaten und die Schilderung der Situation, wie sie von der Fluchthilfe des Onkels erfahren hätten, unterschieden sich in BzP und Anhörung. Zudem werfe der Zeitpunkt der Flucht, die ganz ohne Zutun des Beschwerdeführers, aber exakt nach den Äusserungen betreffend die geplante Ermordung von ihm und seinen Familienangehörigen, erfolgt sein solle, Fragen auf. Auch die Ausreise mit dem eigenen Reisepass lasse die geltend gemachten Probleme mit den Behörden fraglich erscheinen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, der im März 2016 an einer einzigen Demonstration in G._______ teilgenommen habe, seien als einmalige geringfügige Aktivitäten einzustufen. Aufgrund dieser geringfügigen politischen Aktivitäten, auch vor dem Hintergrund der als unglaubhaft zu erachtenden Probleme mit den Behörden vor der Ausreise, sei auszuschliessen, dass er über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Auch bestünde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nach der Prüfung anhand von Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise nicht glaubhaft machen können, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch bestehe keine Verfolgungsgefahr aufgrund der Ereignisse um die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mangels persönlichen Bezugs des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen. Hinsichtlich der vorgebrachten Homosexualität liessen sich zwar in seinen Aussagen mögliche familiäre Auseinandersetzungen erahnen, aber es könne daraus nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung von asylrelevanter Intensität geschlossen werden. Auch habe er im Heimatland nie eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt und auch nicht mehr dazu sagen können. Zwar könne die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offenbleiben, allerdings bestünden aufgrund der Tatsache, dass er erst spät in der Anhörung die Homosexualität vorgebracht habe und im Übrigen mit wenig detaillierten Aussagen, gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Der negative Asylentscheid des angeblichen Partners, der ebenfalls Befürchtungen aufgrund seiner Homosexualität geltend gemacht habe, sei zudem vom Bundesverwaltungsreicht auf Beschwerdeebene bestätigt worden. Es bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Die Vorbringen hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand. 7.2 In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer vorbringen, er verfüge über ein relevantes Risikoprofil, das ihn bei einer Rückkehr in eine asylrelevante Gefährdungslage brächte. Er sei von den sri-lankischen Behörden aufgrund des Waffenfundes auf dem Grundstück seiner Familie der LTTE-Verbindungen verdächtigt worden. Zudem verfüge er über familiäre Verbindungen zu den LTTE. Es komme hinzu, dass er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte und sich hier exilpolitisch betätigt habe und über keine gültigen Einreisepapiere verfüge. Überdies sei der Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass er über auffällige Körpermerkmale (einen [...] am Nacken sowie [...] am Rücken) verfüge, welche durch religiöse Praktiken entstanden seien. Zwar seien sie nicht infolge einer LTTE-Tätigkeit im Sinne einer Kriegsteilnahme oder durch Folter entstanden, aber da sie so auffallend seien, dürfte er im Rahmen einer Rückkehr schon am Flughafen auffallen und somit befragt werden, wodurch sich ergeben würde, dass er der LTTE-Verbindungen verdächtigt werde. Zu beachten sei auch, dass sich aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka durch die Präsidentschaftswahlen am 16. November 2019 die Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Sri Lanka zugespitzt habe. Auch sei er als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet, da er zur Risikogruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus gehöre sowie zur Risikogruppe von Personen, die aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehre. 7.3 In der Vernehmlassung nahm das SEM zu den (oben behandelten) behaupteten Verfahrensfehlern Stellung. Hinsichtlich der behaupteten familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sei hervorzuheben, dass er in den Befragungen bei der Schilderung der Ausreisegründe nichts dergleichen vorgebracht habe. Auch seien die konkreten Verwandtschaftsgrade und der allfällige Bezug der aufgeführten Personen zum Beschwerdeführer unklar. Da die familiären Umstände des Beschwerdeführers in Sri Lanka durchaus Gegenstand der Anhörung gewesen seien, sei davon auszugehen, dass er eine allfällige Reflexverfolgung erwähnt hätte. Hinsichtlich der Einschätzung des Beschwerdeführers, dass das exilpolitische Engagements nicht exponiert sein müsse gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, um von Relevanz zu sein, sei zu entgegnen, dass gemäss dem besagten Urteil sich zwar tatsächlich eine Person nicht in besonderem Masse exponieren müsse, um von den Behörden als überzeugter Aktivist mit separatistischen Bestrebungen wahrgenommen zu werden. Gleichzeitig besage das Urteil aber auch, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen, worunter der Beschwerdeführer aufgrund seiner einmaligen, passiven Teilnahme gezählt werden dürfe, als solche identifizieren könnten. Auch habe er in der Anhörung klar angegeben, dass er mittlerweile bewusst auf exilpolitische Tätigkeiten verzichte, weshalb allfällig nachgereichten Beweismitteln somit lediglich ein geringer Beweiswert zukommen könne. Auch sei es äusserst abwegig, dass sich der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der Ende 2019 festgenommenen Botschaftsmitarbeiterin befinden solle. Die auf Beschwerdeebene genannten körperlichen Merkmale aufgrund der religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers würden nichts an der Einschätzung des SEM betreffend das unglaubhafte Risikoprofil ändern. Insgesamt seien somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorhanden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch mit keinem einzigen im Entscheid aufgeführten Widerspruch auseinandergesetzt. 7.4 In der Replik wurde neben dem Vorwurf der Verletzung formeller Verfahrensgarantien erneut hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer über mehrere Familienmitglieder verfüge, die Mitglied der LTTE gewesen seien, was gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einen Hochrisikofaktor darstelle. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich auch nach der Anhörung vom 19. April 2017 noch exilpolitisch betätigt habe. Durch die Teilnahme an der Demonstration in G._______ am 14. März 2016, welche mit Bildern veröffentlicht worden sei, auf denen er deutlich mit einer LTTE-Flagge erkennbar sei, sei er bei der Rückkehr asylrelevant gefährdet. Das SEM habe das Risikoprofil des Beschwerdeführers ungenügend und unvollständig abgeklärt und pauschal versucht, jegliche Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen.

8. Eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht hervorhebt, inhaltlich zu keinem der vom in der angefochtenen Verfügung SEM hervorgehobenen Widersprüche geäussert hat. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8.1.1 Die Schilderungen in Erstbefragung und Anhörung unterscheiden sich bezüglich der Umstände des Waffenfundes auf dem Familiengrundstück. Gemäss der Erstbefragung sollen die Arbeiter bei der Umgrabung des Fundaments des Hauses Gewehre, Granaten und Pistolen gefunden und ihren Fund der Armee gemeldet haben. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater und dem Bruder zum Armeecamp mitgenommen worden (vgl. act. A3, S.7). Nach den Aussagen der Anhörung hingegen seien die beiden Arbeiter am 16. Juni 2015 einfach nicht zur Arbeit erschienen und auch nicht auffindbar gewesen. Wenig später seien der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder für eine Befragung mitgenommen worden, wobei ihnen nicht verraten worden sei, was Gegenstand der Befragung sein würde (act. A14, S. 4, F22). Er wisse nicht, wer die Waffen auf dem Grundstück zuerst entdeckt habe (vgl. act. A14, S. 12, F91). Auf die abweichenden Aussagen der Erstbefragung angesprochen, wonach die Arbeiter die Waffen entdeckt und den Fund der Armee gemeldet hätten, erwiderte er in der Anhörung nur ausweichend, sie hätten dort gearbeitet und sollten das wissen, er habe nur vom Militär nach der Mitnahme erfahren, dass Waffen gefunden worden seien (vgl. act. A14, S. 13, F92, F93). 8.1.2 Auch weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Schilderungen in Erstbefragung und Anhörung dahingehend divergieren, wie lange der Beschwerdeführer von Bruder und Vater getrennt gewesen sei und wann er in der Haft wieder auf die Arbeiter gestossen sei. Nach den Aussagen in der BzP wurde er am 16. Juni 2015 mit Bruder und Vater ins Armeecamp gebracht und dann von ihnen getrennt und in einen separaten Raum eingesperrt. Er sei am 17. Juni 2015 dann in einem grossen Saal mit dem Waffenfund konfrontiert und geschlagen worden und auf Frage nach seinem Bruder und Vater habe er keine Antwort bekommen. Erst am 20. Juni 2015 sei er in diesem Raum mit seinem Bruder und Vater zusammengetroffen. Auch die zwei Arbeiter, die das Fundament des Hauses ausgegraben hätten, habe er am 20. Juni in dem Raum vorgefunden (vgl. act. A3, S. 7). Gemäss den Aussagen in der Anhörung war er am 16. Juni 2015 abends zusammen mit seinem Bruder und Vater zur Befragung mitgenommen worden und verbrachte die Nacht allein in einem Raum. Am nächsten Morgen sei er in einen grossen Saal gebracht worden, wo er seinen Vater und Bruder wiedergesehen habe und auch die beiden Arbeiter vom Hausbau angetroffen habe (vgl. act. A 14, S. 5, F22). Er sei somit nur die erste Nacht von seinem Vater und Bruder getrennt gewesen, ab dem Wiedersehen am nächsten Tag seien sie nicht mehr getrennt worden. Vielmehr seien sie in einem Raum zusammen gewesen (vgl. act. A22, S. 8, F46-F48). Die beiden Arbeiter habe er nur am 17. Juni gesehen, danach habe er sie nicht mehr gesehen (vgl. act. A14, S. 8, F40-F44). Auf den Widerspruch zum Zeitpunkt des Zusammentreffens und Zusammenseins mit seinen Familienmitgliedern in den Befragungen aufmerksam gemacht erwiderte er lediglich, er habe bei Erstbefragung nicht alles erzählen können und es sei daher zu dieser Verwechslung gekommen. Angesprochen auf die abweichenden Zeitangaben zum Zusammentreffen mit den beiden Arbeitern in der Haft sagte er wenig überzeugend aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er in der ersten Befragung gesagt habe (vgl. act. A14, S. 11, F72-74). Es ist allerdings erstaunlich, dass der Beschwerdeführer derart abweichende Aussagen tätigt, handelt es sich bei den Umständen der Inhaftierung doch um Kernvorbringen seiner Ausreisegründe. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung explizit betont, er habe zwei Tage lang nicht schlafen und kaum essen können und habe nach seinem Vater und Bruder gefragt, aber keine Antwort bekommen. Am 20. Juni 2015 habe er seine Familienmitglieder wiedergesehen und eine Nacht mit ihnen in einer Zelle verbracht (vgl. act. A3, S. 7). Dass er sich in dem wichtigen Punkt widerspricht, wann er seine Familienangehörigen wiedergesehen habe, ist ein klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 8.1.3 In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer sodann, die Familie habe während der Haft ein Schuldeingeständnis unterschreiben sollen, was sie jedoch verweigert habe (vgl. act. A3, S. 7). In der Anhörung ist stattdessen von einer Urkunde zur Grundstücksübertragung die Rede. Anzeichen, wonach es sich um Übersetzungsfehler in den Protokollen handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, diese Urkunde zu unterschreiben. Aufgrund der durch die Militärpersonen erfolgten Gewaltanwendung gegenüber seinen Söhnen habe er schliesslich unterschrieben (vgl. act. A14, S. 5, 6, F22). Wieso die Behörden Interesse am Tod des Beschwerdeführers und dessen Familienmitgliedern gehabt haben sollen, erschliesst sich jedoch nicht. Dabei bleibt auch unklar, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer von der Tötungsabsicht der Militärpersonen erfahren haben will. In der Erstbefragung heisst es, er habe dies bei einem Telefonat der Militärpersonen mitgehört (vgl. act. A3, S. 7), gemäss der Aussage in der Anhörung habe er die Militärpersonen draussen davon sprechen hören, dass sie - der Beschwerdeführer und seine Familie - nach der Grundstücksübertragung noch eine Gefahr darstellten, wenn man sie lebendig vom Grundstück wegschicke (vgl. act. A14, S. 6, F22). Die Tötungsabsicht erscheint vor dem Hintergrund der angeblich erfolgten Grundstücksübertragung per Urkunde allerdings wenig plausibel. 8.1.4 Hinsichtlich der Flucht aus dem Militärgefängnis sollen es einmal zwei Soldaten gewesen sein, die zum Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen gekommen seien und ihnen gesagt hätten, dass sie ihnen zur Flucht verhelfen würden (vgl. act. A3, S. 7). In der Anhörung ist demgegenüber von einer fluchthelfenden Person die Rede, die nachts in das Zimmer gekommen sei und ihnen eröffnet habe, dass der Onkel Fluchtvorkehrungen für sie getroffen habe (vgl. act. A14, S. 6, F22). Diese Abweichung lässt sich durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er, als er sich in einem Sack versteckt habe, von zwei Personen getragen und auf einen Traktor geworfen worden sei, nicht befriedigend erklären (vgl. act. 14, S. 6, F22). 8.1.5 Auffällig ist auch die oberflächliche Schilderung des Wiedersehens mit Bruder und Vater ohne jeglichen persönlichen Bezug (vgl. act. A 14, S. 7, 8, F37-38). Auch die letzten beiden Tage der Haft kann er nicht genauer schildern, er sei müde gewesen und geschlagen worden, sonst sei nichts passiert (vgl. act. A 14, S. 8, 9, F49-50). 8.1.6 Unlogisch erscheint schliesslich, dass der Onkel, der nicht gewusst haben kann, dass ihnen in der Haft der Tod wegen des Waffenfundes auf dem Grundstück gedroht habe, plötzlich ihre Flucht ohne Absprache mit ihnen organsiert habe, um so die geplante Ermordung zeitgenau zu verhindern. 8.2 Insgesamt erweist es sich als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater und Bruder von den heimatlichen Sicherheitsbehörden verdächtigt worden sein soll, Waffen auf dem familieneigenen Grundstück versteckt und die LTTE unterstützt zu haben und als Folge dessen verhaftet und verfolgt worden sei. 9. 9.1 Nachdem nicht von einer Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch - aufgrund von Nachfluchtgründen - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. 9.2 9.2.1 Was die vom Beschwerdeführer erst am Ende der Anhörung und zudem wenig detailliert erstmals geltend gemachte Homosexualität betrifft, ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, deswegen flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligungen zu befürchten. So spricht er nur von zu erwartenden familiären Auseinandersetzungen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren (...) (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019, der im August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweitete, bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel im Jahr 2019 auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 respektive deren Folgen besteht. Keine wesentlich andere Einschätzung der Lage ergibt sich auch aus der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa. Auch die Wahl zum neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 9.2.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden, da die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu erachten waren. Einen direkten sowie persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 oder zu den Parlamentswahlen und allfällige, sich daraus ergebende Nachteile für ihn, konnte er nicht darlegen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten, entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene, ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer macht als Risikofaktor auf Beschwerdeebene geltend, dass er aufgrund von familiärer Verbindungen zu den LTTE gefährdet sei, da drei Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten uns als Märtyrer im Krieg gestorben seien und eine Schwester von ihm mit einem Tamilen verheiratet sei, dem auch Verbindungen zu den LTTE nachgesagt würden. Diesbezüglich ist einzuwenden, dass er im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen keine Probleme aufgrund LTTE-Familienverbindungen geltend machte, er noch bis Anfang Juli 2015 in Sri Lanka lebte, ohne deswegen Probleme gehabt zu haben. Damit ist nicht ersichtlich, warum er aufgrund dieser Verwandtschaft einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein sollte, bei seiner Rückkehr inhaftiert zu werden. Da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, in diesem Zusammenhang Nachteile seitens der sri-lankischen Behörden erlitten zu haben, ist dementsprechend auch eine künftige Reflexverfolgungsgefahr zu verneinen. Er hat sich in der Anhörung ausführlich zu seinem familiären Umfeld in Sri Lanka geäussert (vgl. act. A14, S. 2-3, F4-F15; S. 15, F126-F128) und in dem Zusammenhang keine allfällige Reflexverfolgung wegen einzelner Familienmitglieder vorgebracht. Auf Beschwerdeebene hat er zwar angekündigt, Beweismittel zum Beleg der familiären LTTE-Verbindungen einzureichen, allerdings ist er dem bis heute nicht nachgekommen. In der Anhörung hat er die Teilnahme an einer exilpolitischen Demonstration am 14. März 2016 vorgebracht und später Fotografien dazu eingereicht (vgl. act. A15, Beweismittel 1). Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse Mitläufer von Demonstrationen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Es wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben sollte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsste. Sodann weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt hat, an keinen weiteren Demonstrationen teilnehmen zu wollen (vgl. act. A14, S. 11, F75). Der Ankündigung auf Beschwerdeebene, noch weitere Beweismittel zum Beleg des exilpolitischen Engagements einzureichen, ist er nicht nachgekommen. Sodann liegen keine anderweitigen konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor. Besteht - wie vorliegend - kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten der asylsuchenden Person, reichen (...) alleine in der Regel nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen. Die vorliegend mit Fotos belegten (...) sowie körperlichen Merkmale (...), stammen offenbar von religiöser Selbstkasteiung und nicht von gewalttätigen Übergriffen staatlicher Organe, was auch für die sri-lankischen Behörden ersichtlich sein dürfte. Nachweise zur religiösen Praxis des Beschwerdeführers, die der Rechtsvertreter angekündigt, aber nicht eingereicht hat, erübrigen sich daher mangels Relevanz. Zum anderen sind die (...) am Rücken kaum sichtbar und an wenig exponierter, normalerweise verdeckter Stelle (vgl. Beschwerde, Beilage 7). Auch aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie des Fehlens ordentlicher Reisepapiere kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop- oder Watch-List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt werden würde, gehen daher fehl. Auch die legale Ausreise mit dem eigenen Reisepass lässt nicht den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiv ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen. Vielmehr zeigt dieser Umstand auf, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für die LTTE aktiv gewesen zu sein. Es ist zwar nicht abzustreiten, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz lebt. Diese langjährige Landesabwesenheit führt jedoch ebenfalls nicht zu einem potentiellen Risikofaktor, welcher eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründen könnte. 9.3 Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihm bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt praxisgemäss der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.1 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An diesen Schlussfolgerungen vermögen die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. vorne E. 9.2.3, S. 20) und die in weiten Teilen des Landes angespannte Lage nichts zu ändern. Dies auch in Berücksichtigung möglicher weiterer Spannungen, nicht zuletzt durch die am 2. September 2022 erfolgte Rückkehr des früheren Staatspräsidenten (vgl. NZZ, «Nicht einmal zwei Monate im Exil: Die Rückkehr des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa droht Sri Lanka erneut zu destabilisieren», 4. September 2022, https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-ehemaliger-praesident-rajapaksa-kehrt-zurueck-ld.1701105, abgerufen am 16. September 2022). Unbestritten ist auch, dass die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. 11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz (B._______) und hat dort überwiegend bis zur Ausreise gelebt. Es handelt sich um einen jungen Mann, der die Schule mit dem A-Level abgeschlossen, eine Ausbildung im Hotelmanagement absolviert und in der familieneigenen Landwirtschaft und als Chauffeur gearbeitet hat (vgl. act, A3, S. 4). Er verfügt über ein familiäres Netz in Sri Lanka (vgl. act. A3, S. 5), wobei angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Kontaktverlust zu Bruder und Vater als zweifelhaft einzustufen ist. Die Familie hat Landbesitz in der Heimat und ein Onkel hat ihm die Ausreise finanziert (vgl. act. A14, S. 13, F100-103, S. 6, F22). Schwestern des Beschwerdeführers leben in Deutschland und Kanada (vgl. act. A3, S. 5). Gesundheitlich geht es ihm offenbar gut (vgl. act. A3, S.8). Auch fehlen hinreichende Anhaltspunkte dazu, dass er aufgrund möglicher Benachteiligungen wegen seiner Homosexualität einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre; er hat diesbezüglich auch nichts Substantiiertes dargetan. 11.4.3 Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - trotz der schweren gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022) - als zumutbar. 11.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Wegen Zweifeln am Fortbestand seiner prozessualen Bedürftigkeit wurde er mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2022 aufgefordert, diese bis zum 1. November 2022 nachzuweisen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 erklärte er, aufgrund seines Arbeitserwerbs nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein. Das ihm mit der Instruktionsverfügung zugestellte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» retournierte der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aktuell nicht mehr erfüllt. Entsprechend ist die mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: