Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 7. März 2017 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. A.b Das SEM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2017 nicht ein und verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) zuständig sei. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Juni 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3394/2017 vom 30. August 2019 gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. A.d Am 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.e Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen vor, er sei der Ethnie der C._______ zugehörig, in D._______ geboren und habe seit dem Verschwinden seines Vaters im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise in E._______ in der Gemeinde F._______ (Stadtviertel von D._______) gelebt. Während (Nennung Dauer) habe er die Schule besucht. Seine Mutter habe er nicht gekannt und sein Vater habe am (...) an einer Demonstration teilgenommen und sei von dieser nie mehr zurückgekehrt. Darauf habe ihn sein (Nennung Verwandter) zu sich nach Hause nach E._______ genommen. Dessen (Nennung Verwandter) habe an der gleichen Krankheit wie er (Nennung Leiden) gelitten und sei im (...) bei (Nennung Grund) umgekommen. Ein (Nennung Zeitpunkt) später sei sein (Nennung Verwandter), der bei der G._______ gearbeitet habe, als Folge eines (Nennung Grund) gestorben. Die Frau seines (Nennung Verwandter) habe ihn danach beschuldigt, ein Hexenmeister und für den Tod seiner Eltern und des (Nennung Verwandter) verantwortlich zu sein. Sie habe ihm nicht mehr helfen, keine Medikamente mehr kaufen und ihm die Schule nicht mehr finanzieren wollen. Auch sei er von ihr geschlagen, beschimpft und bedroht worden. Er habe deswegen manchmal ausser Haus geschlafen, um seiner (Nennung Verwandte) aus dem Weg zu gehen. Weder habe er Verwandte, an die er sich in seiner Situation hätte wenden können, noch sei es ihm in den Sinn gekommen, sich an die Behörden zu wenden. Eines Tages habe er Geld im Zimmer seiner (Nennung Verwandte) gestohlen und sich damit seine Ausreise (...) finanziert. A.f Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 - eröffnet am 31. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz bis 26. März 2020 sowie deren Vollzug an. Ferner hielt es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde beim (...) belassen, jedoch neu im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und an die Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Gestützt auf Art. 44 AsylG sei er deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG keine Anwendung. Auch würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch Drittpersonen sei es ihm zuzumuten, nötigenfalls Behördenschutz in Anspruch zu nehmen. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Im (...) seien Proteste von Tausenden meist jugendlicher Demonstranten in (...) D._______ in einem Gewaltausbruch kulminiert. (Beschreibung des behördlichen Vorgehens). Den Ereignissen seien die Verschiebung von Wahlen, ein Streik der Lehrergewerkschaften, die Schliessung der Schulen sowie ethnische Spannungen zugrunde gelegen. Im Nachgang zu den Wahlen auf Gemeindeebene von (...) sei es in D._______ und anderen grösseren Städten erneut zu grossen Protesten gekommen. Die Opposition habe massiven Wahlbetrug geltend gemacht. Die Proteste hätten mehrere Verletzte und Tote gefordert und zahlreiche Demonstranten seien festgenommen worden. Vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten zwar auch künftig nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Sodann sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie im Asylpunkt erwogen, seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, zu seinen Eltern und den übrigen Verwandten als unglaubhaft zu bewerten, weshalb vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei, welches der Beschwerdeführer jedoch den Behörden verheimliche. Dazu führte das SEM konkret an, der Beschwerdeführer habe bei der Anhaltung an der Schweizer Grenze zunächst angegeben, er sei am (...) geboren. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheine, sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Bei der Erstregistrierung habe der Beschwerdeführer seinen Geburtstag auf den (...) datiert und angeführt, er sei (...) Jahre alt. Nach seiner unkontrollierten Abreise habe er sich am (...) erneut registrieren lassen und sein Geburtsdatum mit (...) bezeichnet. Gemäss der radiologischen Knochenaltersbestimmung vom (...) habe sein chronologisches Alter zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits (Nennung Resultat) betragen. Dieser Unterschied beziehungsweise dieser Befund stelle auch unter Berücksichtigung der normalen Standardabweichung bereits ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Sodann habe der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Beleg seiner Identität respektive seines Alters ins Recht gelegt und zudem während den Befragungen widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben zum behaupteten Alter gemacht, wobei augenfällig die unvereinbaren Angaben zum Geburtsjahr ausgefallen seien. Er habe in der BzP auf konkrete Nachfrage zum mutmasslichen Schulbesuch geantwortet, er sei im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen. Hieraus ergebe sich als Geburtsjahr das Jahr (...), was seinen vorherigen Angaben widerspreche. Auf die wiederholte Frage nach seinem Einschulungsjahr sei er jegliche Antwort schuldig geblieben. Ferner hätten seine Schilderungen dazu, woher er sein Geburtsjahr kennen würde, die entstandenen Vorbehalte nicht auszuräumen vermocht. So wolle er sein Alter im Jahr (...) vom (Nennung Verwandter) und sein tatsächliches Geburtsdatum erst nach dem Tod desselben durch den Fund seines Geburtsscheins erfahren haben. Sodann sei die Einschätzung des SEM im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3394/2017 vom 30. August 2019 gestützt worden. Es sei indes nicht Sache der Behörden nach fiktiven Vollzugshindernissen zu suchen, wenn ein Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletze. Aufgrund des jungen Alters und seiner Schulbildung werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er habe sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme oder eine diesbezügliche ärztliche Behandlung geltend gemacht. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen vom (...) bedürfe die diagnostizierte (Nennung Diagnose) keiner weiteren Behandlung oder Kontrolle. Ein ärztlicher Bericht zum Beleg der geltend gemachten (Nennung Leiden) finde sich überdies nicht bei den Akten. Zudem existiere in der Schweiz für Personen aus dem Asylbereich, die selbständig und pflichtgemäss in ihr Heimatland zurückkehrten, ein Rückkehrhilfeangebot. Ein Wegweisungsvollzug sei demnach als zumutbar zu qualifizieren. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er im Jahr 1999 geboren sei, es sei auf die Wegweisung sowie deren Vollzug zu verzichten und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf ein fehlendes Beziehungsnetz in seiner Heimat (vgl. dazu im Einzelnen E. 6.5.1) und die fehlende Eignung des mit ihm durchgeführten Tests (Knochenaltersbestimmung) für die genaue Feststellung seines Alters. Es bestünden insgesamt keine Gründe für eine Abweichung von seinen Altersangaben. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2020 den Beschwerdeeingang.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegweisung als solche sowie deren Vollzug zu Recht angeordnet hat.
E. 1.4 Soweit mit der Beschwerde die vom SEM angeordnete Wegweisung und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Im Bereich des Ausländerrechts prüft das Gericht Beschwerden nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) mit voller Kognition. Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über den vom SEM abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Geburtsdatums (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe sein Gesuch um Änderung des Geburtsdatums zu Unrecht abgelehnt.
E. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist das als im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
E. 4.7 Der Beschwerdeführer gab bei seinem ersten Einreiseversuch anlässlich der Kontrolle an der Schweizer Grenze am (...) an, er sei am (...) geboren. In der Folge wurde er nach B._______ rückgewiesen. Am 20. Januar 2017 stellte er anlässlich der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch. Bei der Erstregistrierung beim SEM am 23. Januar 2017 datierte er seinen Geburtstag auf den (...). Nachdem er gleichentags untergetaucht respektive unkontrolliert nach B._______ ausgereist war, liess er sich am 22. Februar 2017 erneut registrieren und bezeichnete sein Geburtsdatum wiederum mit (...). Gemäss der am (...) durchgeführten radiologischen Knochenaltersbestimmung betrug sein chronologisches Alter zu diesem Zeitpunkt (Nennung Resultat). Sodann reichte der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Beleg seiner Identität respektive seines Alters ins Recht. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3394/2017 vom 30. August 2019 wurde in E. 6.2.2 festgehalten, dass die ständig wechselnden Angaben zum Geburtsdatum, die diesbezüglich nicht plausiblen Erklärungsversuche, das Resultat der Knochenaltersanalyse und die gänzlich fehlenden Identitätsdokumente die geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Sodann ist anzumerken, dass auch im eingereichten (Nennung Beweismittel) das Geburtsdatum mit (...) vermerkt ist, was ebenfalls gegen die ursprünglich bestehende Minderjährigkeit spricht. Aufgrund der (wenn auch nur beschränkt aussagekräftigen) Knochenaltersanalyse, welche ein Knochenalter von (Nennung Resultat) aufweist, der widersprüchlichen Aussagen zu den Altersangaben und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente betreffend das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) eingereicht hat und gleichzeitig weder diese unstimmigen Angaben noch das Fehlen von Identitätsdokumenten plausibel und nachvollziehbar zu erklären vermag, erscheint das vom SEM erfasste Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene.
E. 4.8 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des vom SEM im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums noch dasjenige vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher ist, als das vom Beschwerdeführer behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht.
E. 4.9 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 und 2, wonach die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ("1. Ihr Geburtsdatum wird beim (...) belassen") aufzuheben und festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren sei, abzuweisen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. im Einzelnen Bst. B. vorstehend).
E. 6.3 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er verfüge in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr. Seine Mutter habe er nie kennengelernt, sein Vater sei - wie auch der (Nennung Verwandter) - verstorben. Sein (Nennung Verwandter) habe das Land noch vor ihm verlassen, weshalb er auf keine Bezugspersonen mehr zählen könne. Unter diesen Umständen sei es ihm zu ermöglichen, seine am (...) begonnene (Nennung Ausbildung) in der Schweiz fortsetzen und beenden zu können, um im Fall einer erzwungenen Rückkehr in seine Heimat zumindest über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen.
E. 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen würde. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer als Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden vor, er verfüge in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr. Seine Mutter habe er nie kennengelernt, sein Vater sei - wie auch der (Nennung Verwandter), der sich um ihn gekümmert habe - verstorben und sein (Nennung Verwandter) habe das Land noch vor ihm verlassen, weshalb er auf keine Bezugspersonen mehr zählen könne. Unter diesen Umständen sei es ihm zu ermöglichen, seine am (...) begonnene (Nennung Ausbildung) in der Schweiz fortsetzen und beenden zu können, um im Fall einer erzwungenen Rückkehr in seine Heimat zumindest über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen. Ferner sei er vor (Nennung Zeitpunkt) als Minderjähriger in die Schweiz eingereist und habe sich hierzulande perfekt integriert.
E. 6.5.2 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass weder die herrschende politische Situation in Guinea noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A74/9, S. 6).
E. 6.5.3 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist den Akten mit Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen, dass er gemäss der am (...) durchgeführten ärztlichen Untersuchung aufgrund der (Nennung Diagnose) keiner weiteren Behandlung oder Kontrolle bedarf (vgl. act. A63/2). Bezüglich der angeführten (Nennung Leiden) (vgl. act. A18/15, S. 9 und 11) hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Seinen Ausführungen zufolge erhalte er deswegen (Nennung Therapie) und wegen (Nennung sporadisches Leiden) nehme er (Nennung Therapie) (vgl. act. 73/13, S. 5). Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, für deren Behandlung im Wesentlichen (Nennung Therapie) notwendig ist, sind demnach als nicht derart schwerwiegend einzustufen, als dass sie der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 AsylG) hinzuweisen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen, erwachsenen Mann, der während mehreren Jahren die Schule besuchte (vgl. act. A73/13, S. 3, F13 ff.). Im Weiteren arbeitete er eigenen Angaben zufolge während (...) in H._______ (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A18/15, S. 5). Zudem dürften ihm die bisherigen Erfahrungen im Rahmen seiner (Nennung Ausbildung) in der Schweiz von Nutzen sein. Ferner war der Beschwerdeführer anlässlich seiner Reise nach Europa - welche ihn durch diverse Länder geführt hat - in der Lage, sich zu organisieren, Kontakte zu knüpfen, bei Grenzkontrollen und für Schlepperdienste Geld aufzutreiben und auch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. act. A18/15, S. 8 f.). Sodann bestehen angesichts der unsubstanziierten, realitätsfremden und teils widersprüchlichen Ausführungen erhebliche Zweifel an den tatsächlichen familiären Verhältnissen in seiner Heimat. So fielen die Ausführungen zu seinen Familienangehörigen uneinheitlich aus und die geschilderten Umstände seines Familienlebens sind nicht als realitätsnah zu bezeichnen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, Ziff. 1.1 und S. 6 letzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer hält diesen Erörterungen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Beziehungsnetz in der Heimat des Beschwerdeführers anders präsentiert, als wie von ihm geschildert. Doch selbst bei Fehlen eines Kontakts zu nahen Verwandten würde dieser Umstand keinen Vollzugshindernisgrund für den volljährigen Beschwerdeführer darstellen. Er verbrachte den Grossteil seines Lebens in Guinea und wurde dort sozialisiert, weshalb es ihm zuzumuten ist, an vorbestehende soziale Kontakte anzuknüpfen beziehungsweise sich ein neues soziales Beziehungsnetz aufzubauen, zumal ihm letzteres auf seiner Reise bis nach Europa offenbar problemlos möglich war. Auch wenn die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sein mögen, ist in Anbetracht obiger Erörterungen nicht zu schliessen, dass in seinem Fall besondere individuelle Umständen vorliegen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Guinea existenziell bedroht wäre. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm nach der Rückkehr nach Guinea die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.
E. 6.5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. An diesem Schluss vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine (Nennung Ausbildung) macht, nichts zu ändern. Nach geltendem Recht ist es dem jeweiligen Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend müssen die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die gestellten Begehren - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
E. 8.3 Angesichts dieser Beurteilung der Begehren ist auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen (aArt. 110a AsylG).
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2020 beantragt wird, abgewiesen.
- Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der Ziffern 4-6 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2020 beantragt wird, abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1233/2020 Urteil vom 15. April 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Maître François Contini, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 7. März 2017 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. A.b Das SEM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2017 nicht ein und verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) zuständig sei. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Juni 2017 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3394/2017 vom 30. August 2019 gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. A.d Am 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.e Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen vor, er sei der Ethnie der C._______ zugehörig, in D._______ geboren und habe seit dem Verschwinden seines Vaters im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise in E._______ in der Gemeinde F._______ (Stadtviertel von D._______) gelebt. Während (Nennung Dauer) habe er die Schule besucht. Seine Mutter habe er nicht gekannt und sein Vater habe am (...) an einer Demonstration teilgenommen und sei von dieser nie mehr zurückgekehrt. Darauf habe ihn sein (Nennung Verwandter) zu sich nach Hause nach E._______ genommen. Dessen (Nennung Verwandter) habe an der gleichen Krankheit wie er (Nennung Leiden) gelitten und sei im (...) bei (Nennung Grund) umgekommen. Ein (Nennung Zeitpunkt) später sei sein (Nennung Verwandter), der bei der G._______ gearbeitet habe, als Folge eines (Nennung Grund) gestorben. Die Frau seines (Nennung Verwandter) habe ihn danach beschuldigt, ein Hexenmeister und für den Tod seiner Eltern und des (Nennung Verwandter) verantwortlich zu sein. Sie habe ihm nicht mehr helfen, keine Medikamente mehr kaufen und ihm die Schule nicht mehr finanzieren wollen. Auch sei er von ihr geschlagen, beschimpft und bedroht worden. Er habe deswegen manchmal ausser Haus geschlafen, um seiner (Nennung Verwandte) aus dem Weg zu gehen. Weder habe er Verwandte, an die er sich in seiner Situation hätte wenden können, noch sei es ihm in den Sinn gekommen, sich an die Behörden zu wenden. Eines Tages habe er Geld im Zimmer seiner (Nennung Verwandte) gestohlen und sich damit seine Ausreise (...) finanziert. A.f Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 - eröffnet am 31. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz bis 26. März 2020 sowie deren Vollzug an. Ferner hielt es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde beim (...) belassen, jedoch neu im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und an die Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Gestützt auf Art. 44 AsylG sei er deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG keine Anwendung. Auch würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch Drittpersonen sei es ihm zuzumuten, nötigenfalls Behördenschutz in Anspruch zu nehmen. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Im (...) seien Proteste von Tausenden meist jugendlicher Demonstranten in (...) D._______ in einem Gewaltausbruch kulminiert. (Beschreibung des behördlichen Vorgehens). Den Ereignissen seien die Verschiebung von Wahlen, ein Streik der Lehrergewerkschaften, die Schliessung der Schulen sowie ethnische Spannungen zugrunde gelegen. Im Nachgang zu den Wahlen auf Gemeindeebene von (...) sei es in D._______ und anderen grösseren Städten erneut zu grossen Protesten gekommen. Die Opposition habe massiven Wahlbetrug geltend gemacht. Die Proteste hätten mehrere Verletzte und Tote gefordert und zahlreiche Demonstranten seien festgenommen worden. Vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten zwar auch künftig nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Sodann sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie im Asylpunkt erwogen, seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, zu seinen Eltern und den übrigen Verwandten als unglaubhaft zu bewerten, weshalb vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei, welches der Beschwerdeführer jedoch den Behörden verheimliche. Dazu führte das SEM konkret an, der Beschwerdeführer habe bei der Anhaltung an der Schweizer Grenze zunächst angegeben, er sei am (...) geboren. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheine, sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Bei der Erstregistrierung habe der Beschwerdeführer seinen Geburtstag auf den (...) datiert und angeführt, er sei (...) Jahre alt. Nach seiner unkontrollierten Abreise habe er sich am (...) erneut registrieren lassen und sein Geburtsdatum mit (...) bezeichnet. Gemäss der radiologischen Knochenaltersbestimmung vom (...) habe sein chronologisches Alter zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits (Nennung Resultat) betragen. Dieser Unterschied beziehungsweise dieser Befund stelle auch unter Berücksichtigung der normalen Standardabweichung bereits ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Sodann habe der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Beleg seiner Identität respektive seines Alters ins Recht gelegt und zudem während den Befragungen widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben zum behaupteten Alter gemacht, wobei augenfällig die unvereinbaren Angaben zum Geburtsjahr ausgefallen seien. Er habe in der BzP auf konkrete Nachfrage zum mutmasslichen Schulbesuch geantwortet, er sei im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen. Hieraus ergebe sich als Geburtsjahr das Jahr (...), was seinen vorherigen Angaben widerspreche. Auf die wiederholte Frage nach seinem Einschulungsjahr sei er jegliche Antwort schuldig geblieben. Ferner hätten seine Schilderungen dazu, woher er sein Geburtsjahr kennen würde, die entstandenen Vorbehalte nicht auszuräumen vermocht. So wolle er sein Alter im Jahr (...) vom (Nennung Verwandter) und sein tatsächliches Geburtsdatum erst nach dem Tod desselben durch den Fund seines Geburtsscheins erfahren haben. Sodann sei die Einschätzung des SEM im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3394/2017 vom 30. August 2019 gestützt worden. Es sei indes nicht Sache der Behörden nach fiktiven Vollzugshindernissen zu suchen, wenn ein Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletze. Aufgrund des jungen Alters und seiner Schulbildung werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er habe sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme oder eine diesbezügliche ärztliche Behandlung geltend gemacht. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen vom (...) bedürfe die diagnostizierte (Nennung Diagnose) keiner weiteren Behandlung oder Kontrolle. Ein ärztlicher Bericht zum Beleg der geltend gemachten (Nennung Leiden) finde sich überdies nicht bei den Akten. Zudem existiere in der Schweiz für Personen aus dem Asylbereich, die selbständig und pflichtgemäss in ihr Heimatland zurückkehrten, ein Rückkehrhilfeangebot. Ein Wegweisungsvollzug sei demnach als zumutbar zu qualifizieren. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er im Jahr 1999 geboren sei, es sei auf die Wegweisung sowie deren Vollzug zu verzichten und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf ein fehlendes Beziehungsnetz in seiner Heimat (vgl. dazu im Einzelnen E. 6.5.1) und die fehlende Eignung des mit ihm durchgeführten Tests (Knochenaltersbestimmung) für die genaue Feststellung seines Alters. Es bestünden insgesamt keine Gründe für eine Abweichung von seinen Altersangaben. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2020 den Beschwerdeeingang. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegweisung als solche sowie deren Vollzug zu Recht angeordnet hat. 1.4 Soweit mit der Beschwerde die vom SEM angeordnete Wegweisung und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Im Bereich des Ausländerrechts prüft das Gericht Beschwerden nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) mit voller Kognition. Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über den vom SEM abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Geburtsdatums (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe sein Gesuch um Änderung des Geburtsdatums zu Unrecht abgelehnt. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist das als im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 4.7 Der Beschwerdeführer gab bei seinem ersten Einreiseversuch anlässlich der Kontrolle an der Schweizer Grenze am (...) an, er sei am (...) geboren. In der Folge wurde er nach B._______ rückgewiesen. Am 20. Januar 2017 stellte er anlässlich der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch. Bei der Erstregistrierung beim SEM am 23. Januar 2017 datierte er seinen Geburtstag auf den (...). Nachdem er gleichentags untergetaucht respektive unkontrolliert nach B._______ ausgereist war, liess er sich am 22. Februar 2017 erneut registrieren und bezeichnete sein Geburtsdatum wiederum mit (...). Gemäss der am (...) durchgeführten radiologischen Knochenaltersbestimmung betrug sein chronologisches Alter zu diesem Zeitpunkt (Nennung Resultat). Sodann reichte der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Beleg seiner Identität respektive seines Alters ins Recht. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3394/2017 vom 30. August 2019 wurde in E. 6.2.2 festgehalten, dass die ständig wechselnden Angaben zum Geburtsdatum, die diesbezüglich nicht plausiblen Erklärungsversuche, das Resultat der Knochenaltersanalyse und die gänzlich fehlenden Identitätsdokumente die geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Sodann ist anzumerken, dass auch im eingereichten (Nennung Beweismittel) das Geburtsdatum mit (...) vermerkt ist, was ebenfalls gegen die ursprünglich bestehende Minderjährigkeit spricht. Aufgrund der (wenn auch nur beschränkt aussagekräftigen) Knochenaltersanalyse, welche ein Knochenalter von (Nennung Resultat) aufweist, der widersprüchlichen Aussagen zu den Altersangaben und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente betreffend das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) eingereicht hat und gleichzeitig weder diese unstimmigen Angaben noch das Fehlen von Identitätsdokumenten plausibel und nachvollziehbar zu erklären vermag, erscheint das vom SEM erfasste Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene. 4.8 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des vom SEM im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums noch dasjenige vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher ist, als das vom Beschwerdeführer behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. 4.9 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 und 2, wonach die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ("1. Ihr Geburtsdatum wird beim (...) belassen") aufzuheben und festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren sei, abzuweisen.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. im Einzelnen Bst. B. vorstehend). 6.3 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er verfüge in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr. Seine Mutter habe er nie kennengelernt, sein Vater sei - wie auch der (Nennung Verwandter) - verstorben. Sein (Nennung Verwandter) habe das Land noch vor ihm verlassen, weshalb er auf keine Bezugspersonen mehr zählen könne. Unter diesen Umständen sei es ihm zu ermöglichen, seine am (...) begonnene (Nennung Ausbildung) in der Schweiz fortsetzen und beenden zu können, um im Fall einer erzwungenen Rückkehr in seine Heimat zumindest über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen. 6.4 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen würde. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer als Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden vor, er verfüge in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr. Seine Mutter habe er nie kennengelernt, sein Vater sei - wie auch der (Nennung Verwandter), der sich um ihn gekümmert habe - verstorben und sein (Nennung Verwandter) habe das Land noch vor ihm verlassen, weshalb er auf keine Bezugspersonen mehr zählen könne. Unter diesen Umständen sei es ihm zu ermöglichen, seine am (...) begonnene (Nennung Ausbildung) in der Schweiz fortsetzen und beenden zu können, um im Fall einer erzwungenen Rückkehr in seine Heimat zumindest über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen. Ferner sei er vor (Nennung Zeitpunkt) als Minderjähriger in die Schweiz eingereist und habe sich hierzulande perfekt integriert. 6.5.2 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass weder die herrschende politische Situation in Guinea noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A74/9, S. 6). 6.5.3 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist den Akten mit Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen, dass er gemäss der am (...) durchgeführten ärztlichen Untersuchung aufgrund der (Nennung Diagnose) keiner weiteren Behandlung oder Kontrolle bedarf (vgl. act. A63/2). Bezüglich der angeführten (Nennung Leiden) (vgl. act. A18/15, S. 9 und 11) hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Seinen Ausführungen zufolge erhalte er deswegen (Nennung Therapie) und wegen (Nennung sporadisches Leiden) nehme er (Nennung Therapie) (vgl. act. 73/13, S. 5). Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, für deren Behandlung im Wesentlichen (Nennung Therapie) notwendig ist, sind demnach als nicht derart schwerwiegend einzustufen, als dass sie der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 AsylG) hinzuweisen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen, erwachsenen Mann, der während mehreren Jahren die Schule besuchte (vgl. act. A73/13, S. 3, F13 ff.). Im Weiteren arbeitete er eigenen Angaben zufolge während (...) in H._______ (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A18/15, S. 5). Zudem dürften ihm die bisherigen Erfahrungen im Rahmen seiner (Nennung Ausbildung) in der Schweiz von Nutzen sein. Ferner war der Beschwerdeführer anlässlich seiner Reise nach Europa - welche ihn durch diverse Länder geführt hat - in der Lage, sich zu organisieren, Kontakte zu knüpfen, bei Grenzkontrollen und für Schlepperdienste Geld aufzutreiben und auch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. act. A18/15, S. 8 f.). Sodann bestehen angesichts der unsubstanziierten, realitätsfremden und teils widersprüchlichen Ausführungen erhebliche Zweifel an den tatsächlichen familiären Verhältnissen in seiner Heimat. So fielen die Ausführungen zu seinen Familienangehörigen uneinheitlich aus und die geschilderten Umstände seines Familienlebens sind nicht als realitätsnah zu bezeichnen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, Ziff. 1.1 und S. 6 letzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer hält diesen Erörterungen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Beziehungsnetz in der Heimat des Beschwerdeführers anders präsentiert, als wie von ihm geschildert. Doch selbst bei Fehlen eines Kontakts zu nahen Verwandten würde dieser Umstand keinen Vollzugshindernisgrund für den volljährigen Beschwerdeführer darstellen. Er verbrachte den Grossteil seines Lebens in Guinea und wurde dort sozialisiert, weshalb es ihm zuzumuten ist, an vorbestehende soziale Kontakte anzuknüpfen beziehungsweise sich ein neues soziales Beziehungsnetz aufzubauen, zumal ihm letzteres auf seiner Reise bis nach Europa offenbar problemlos möglich war. Auch wenn die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sein mögen, ist in Anbetracht obiger Erörterungen nicht zu schliessen, dass in seinem Fall besondere individuelle Umständen vorliegen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Guinea existenziell bedroht wäre. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm nach der Rückkehr nach Guinea die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. 6.5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. An diesem Schluss vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine (Nennung Ausbildung) macht, nichts zu ändern. Nach geltendem Recht ist es dem jeweiligen Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend müssen die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die gestellten Begehren - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). 8.3 Angesichts dieser Beurteilung der Begehren ist auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen (aArt. 110a AsylG).
9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2020 beantragt wird, abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der Ziffern 4-6 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2020 beantragt wird, abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).