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D-1231/2017

D-1231/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1231/2017 Urteil vom 10. April 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 28. April 2015 legal verliess und via mehrere Länder am 22. Juli 2015 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung dieses Gesuchs anlässlich der Befragung zur Person (BzP [vgl. A4]) am 6. August 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen am 6. November 2015 (vgl. A14) im Wesentlichen ausführte, sein Bruder sei Mitglied der Peshmerga gewesen, wobei im Rahmen eines Schusswechsels im Jahr 2011 ein Kollege getötet worden sei (vgl. Beschwerdeverfahren D-1229/2017), dass die Familie dieses Kollegen seinen Bruder für diesen Unfall verantwortlich mache und Blutrache an ihm üben wolle, dass sein Bruder aus Angst vor Repressalien mehrmals aus dem Nordirak aus- und wieder eingereist sei, dass sein Bruder aufgrund des Schiessunfalls mit Todesfolge verhaftet und im März 2015 freigelassen worden sei, nachdem seine Familie Lösegeld für die Freilassung bezahlt habe, dass sein Bruder am 26. April 2016 einen Vorladungstermin von den Sicherheitsbehörden erhalten habe, dass er (der Beschwerdeführer) in seinem Heimatland keine Probleme gehabt habe, aber wegen seinem Bruder ausgereist sei, weil er sich mit seinem anderen Bruder nicht gut verstanden habe (vgl. A4, S. 8 und A14, F56 ff.), dass für die weiteren Ausführungen auf die Befragungsprotokolle verwiesen wird (vgl. A4 und A14), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2015 mit am 3. Februar 2017 eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2017 ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch hauptsächlich mit den bereits erfolgten oder noch drohenden Übergriffen seitens der Angehörigen der anlässlich des Schiessunfalls getöteten Person, bei welcher sein Bruder beteiligt gewesen sei und berufe sich dabei auf das Motiv der Blutrache, dass seine diesbezüglichen Angaben jedoch vage und ungenau ausgefallen seien und nicht den Eindruck erweckten, er habe das Geltend gemachte selber erlebt, dass die mehrmalige Ein- und Ausreise seines Bruders vor dem Hintergrund der behaupteten Bedrohung nicht plausibel erscheine, dass die Verhaftung seines Bruders anlässlich der BzP unerwähnt geblieben und deshalb nachgeschoben sei, dass das Asylgesuch seines Bruders aus den dargelegten Gründen abgelehnt werde und sein auf diesem basierendes Asylgesuch folglich ebenfalls, dass die Vorinstanz bezüglich des Wegweisungsvollzuges zusammengefasst ausführte, der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde mangels Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass er aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) stamme, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015), dass er jung, ledig und gesund sei und im Nordirak auf die Hilfe mehrerer Angehöriger mit eigenen Häusern und Nutzflächen zählen dürfe und somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung folglich zumutbar sei, dass dieser auch technisch möglich und somit durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Beschwerde erhob und sinngemäss deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 ablehnte und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, dass der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 verlangte Kostenvorschuss am 17. März 2017 fristgerecht geleistet wurde, dass das Beschwerdeverfahren des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers unter der Verfahrensnummer D-1229/2017 beim Bundesverwaltungsgericht hängig war und mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden wird (vgl. dazu: Urteil in Sachen D-1229/2017), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die "Opferfamilie" wisse von der Ausreise seines Bruders und werde im Falle seiner (des Beschwerdeführers) Rückkehr alles daran setzen, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen und ihn im Falle einer Rückkehr bedrohen oder verfolgen, dass er und sein Bruder anlässlich der Ausreise aus dem Nordirak ihren gesamten Grundbesitz verkauft hätten, dass ihn seine übrigen Geschwister wegen seiner im Nordirak spitalärztlich behandelten Essstörung und seinen Verhaltensstörungen nicht akzeptierten und ihn im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen würden, dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom 24. Februar 2017 verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft erachtet hat, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe einzig aus den für unglaubhaft befundenen Vorbringen seins Bruders ableitet (Reflexverfolgung), weshalb das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auch in seinem Fall zu verneinen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2915 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als gesund bezeichnete, weshalb seine auf Beschwerdeebene geltend gemachten, angeblich bereits vor seiner Ausreise bestehenden gesundheitlichen Probleme (Ess- und Verhaltensstörungen) als nachgeschoben und folglich unglaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. A4, S. 9 und Beschwerdeeingabe S. 2), dass sein Bruder anlässlich der Anhörung - in Präsenzform - angab, er besitze im Nordirak "ehrlich gesagt" viel Land, was offensichtlich nicht mit der Angabe in der Beschwerdeeingabe übereinstimmen kann, wonach sie ihren Besitzt vor der Ausreise verkauft hätten (vgl. N 645 865, A31, F62 ff.), dass in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government", nachfolgend KRG) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil vom 14. Dezember 2015, a.a.O. E. 7), dass der jungen Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sein ganzes Leben in der Provinz Dohuk in der KRG-Region verbrachte, wo er elf Jahre zur Schule ging und wo mehrere gut situierte Familienangehörige (seine Mutter, vier erwachsene Brüder und eine erwachsene Schwester) leben, auf deren Hilfe er nach seiner Rückkehr in den Nordirak wird zählen können, dass somit nicht davon auszugehen ist, ihm drohe bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur eine existenzbedrohende Situation, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführenders in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 17. März 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: