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D-1229/2017

D-1229/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1229/2017 Urteil vom 10. April 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) legal mit einem türkischen Visum verliessen und via mehrere Länder am 22. Juli 2015 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der Befragung zur Person am 5. August 2015 (BzP [vgl. A6]) und der Anhörung zu den Asylgründen am 9. Januar 2017 (vgl. A31) im Wesentlichen ausführte, er sei Mitglied der Peshmerga gewesen, wobei im Rahmen eines Schusswechsels im Jahr 2011 ein Kollege getötet worden sei, dass die Beteiligten ihn als Urheber dieser Tötung angegeben hätten und die Familie des Getöteten ihn für diesen Unfall verantwortlich mache und bis heute Blutrache an ihm üben wolle, dass die Familie des Getöteten ein- bzw. mehrmals erfolglos versucht habe, ihn mit einem beziehungsweise mehreren Personenwagen zu "erwischen" (A6, S. 10 und F31, F95 ff.), dass er den Familiennamen des Getöteten nicht kenne (vgl. A6, S. 10), dass er sich aus Angst vor Repressalien der "Opferfamilie" nicht mehr nach Hause getraut habe und auf Anraten eines Offiziers mehrmals mit einem Visum in die Türkei und von da wieder mit seinem Pass in den Nordirak gereist sei, wobei er weder bei der Ein- noch bei der Ausreise Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl. A6, S. 9 und A31, F23 ff.), dass er in der Türkei in D._______ "ab und zu" im Teehaus eines Bekannten gearbeitete habe (vgl. A31, F37), dass er aufgrund des Schiessunfalls mit Todesfolge am 3. Januar 2015 verhaftet und am 5. März 2015 gegen das Leisten einer Bürgschaft aus der Haft entlassen worden sei (vgl. A31, F93 und F132), dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe aus denjenigen ihres Ehemannes ableitete und darüber hinaus ausführte, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. A7, S. 9 und A32, F55 und F67), dass er in der Türkei nicht gearbeitet habe (vgl. A32, F65), dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichten, dass für die weiteren Ausführungen auf die Befragungsprotokolle verwiesen wird (vgl. A4, A5, A31 und A32), dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2015 mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2017 ablehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass er an der BzP ausdrücklich verneint habe, in seinem Heimatland je in Haft gewesen zu sein, weshalb ihm die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Inhaftierung nicht geglaubt werden könne (vgl. A6, S. 10 und A31, F93), dass die Beschwerdeführerin die Haft des Beschwerdeführers anlässlich der BzP ebenfalls unerwähnt gelassen und erst an der Anhörung erwähnt habe (vgl. A32, F76 ff.), dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der angeblichen Verfolgung mit einem beziehungsweise mehreren Autos durch Angehörige der "Opferfamilie" abweichende Angaben gemacht habe (vgl. A6, S. 10 und A31, F96 ff.), dass sein Reiseverhalten in Anbetracht der geltend gemachten Bedrohungslage unplausibel erscheine, dass der Beweiswert der eingereichten Beweismittel insgesamt gering sei, dass die Strafartikel in der "Bürgschaftsverpflichtung" einen anderen als den unterstellten Straftatbestand zum Inhalt hätten, dass die eingereichten Fotografien und der Peshmerga-Ausweis nicht geeignet seien, sein Kernvorbringen - Tötung einer Drittperson und eine daraus drohende Blutrache - glaubhaft zu machen, dass ausserdem nicht ersichtlich sei, weshalb einer gesuchten Person überhaupt ein als "vertraulich und für den amtsinternen Gebrauch" qualifiziertes Dokuments hätte ausgehändigt werden sollen, da die gesuchte Person so gewarnt würde, dass der angebliche Haftbefehl im Übrigen am 27. April 2015 ausgestellt und er am 28. April 2015 legal ausgereist sei, was nicht glaubhaft sei, dass bezüglich des Wegweisungsvollzuges zusammengefasst ausgeführt wurde, der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde mangels Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und den Akten liessen sich keine Hinweise entnehmen, wonach den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass sie aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) stammten, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015), dass der Beschwerdeführer im Nordirak über mehrere Einnahmequellen verfügt habe, dort Land besitze, jung und gesund sei und auf die Hilfe mehrerer Angehöriger mit eigenen Häusern und Nutzflächen zählen dürfe, dass das Ausgeführte indirekt auch auf die mit dem Beschwerdeführer verheiratete, junge und gesunde Beschwerdeführerin zutreffe, dass somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung folglich zumutbar sei, dass dieser auch technisch möglich und somit durchführbar sei, dass für die weitere Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Beschwerde erhoben und sinngemäss deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 ablehnte und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, dass der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 verlangte Kostenvorschuss am 17. März 2017 fristgerecht geleistet wurde, dass das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers unter der Verfahrensnummer D-1231/2017 beim Bundesverwaltungsgericht hängig war und mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden wird (vgl. dazu: Urteil in Sachen D-1231/2017). und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen ausführten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP angewiesen worden, lediglich eine Kurzfassung der asylrelevanten Vorkommnisse wiederzugeben, während sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt habe, die gestellten Fragen zu beantworten, die sich an der BzP nicht auf den Beschwerdeführer bezogen hätten, dass sie sich permanent von der "Opferfamilie" bedroht gefühlt hätten, sie in quantitativer Hinsicht jedoch keine genauen Angaben machen könnten, dass ihnen die Racheabsichten der "Opferfamilie" im Übrigen von mehreren Personen bestätigt worden seien, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise im Falle einer erneuten Einreise auch vom Militär verhaftet, verhört und womöglich bestraft würde, da den Angehörigen des Militärs "einfach wichtig" gewesen sei, dass er "uneingeschränkt dem Land diene", dass der geringe Beweiswert der eingereichten Beweismittel lediglich behauptet worden, eine Überprüfung derselben indessen unterblieben sei, dass sie nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen in die Schweiz gekommen seien, weshalb ihre gute wirtschaftliche Situation im Nordirak für das vorliegende Verfahren unwesentlich sei, da sie dort in einem asylrelevanten Ausmass bedroht seien, dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom 24. Februar 2017 verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht für unglaubhaft erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A33 und in zusammengefasster Form vorstehend), dass ergänzend festzuhalten ist was folgt, dass der Beschwerdeführer die Frage nach einer Inhaftierung anlässlich der BzP ausdrücklich verneinte und diese nicht bloss unerwähnt liess (vgl. A6, S. 11), dass zwischen seiner Verhaftung am 3. Januar 2015 und dem dieser zugrunde liegenden Vorfall vom 18. November 2011 eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren liegt, was in Anbetracht der geltend gemachten Umstände wenig plausibel erscheint (vgl. vorstehend Sachverhalt und A31, F93 und F112), dass die Bildaufnahme, welche den Beschwerdeführer hinter weissen Gitterstäben zeigt, mitnichten geeignet ist, seine Inhaftierung glaubhaft zu machen, zumal solche Gitterstäbe beispielsweise zur Sicherung von Grundstücken vor Fenstern und Türen angebracht werden und es ausserdem fraglich erscheint, wozu ein Gefängniswärter überhaupt eine solche Bildaufnahme hätte anfertigen sollen, insbesondere da dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Pflicht zur Geheimhaltung auferlegt worden sei (vgl. A27 [Beweismittelcouvert] und A31, F122), dass davon unbenommen auch nicht ersichtlich wird, inwiefern eine Bildaufnahme des Grabsteins des angeblichen Opfers die Glaubhaftigkeit seines Asylvorbringens belegen soll, da diese Aufnahme höchstens den Tod der fraglichen Person belegt, nicht jedoch die Todesumstände (vgl. A27 [Beweismittelcouvert] und Beschwerdeeingabe, S. 2), dass in der angefochtenen Verfügung bezüglich der eingereichten Beweismittel überzeugend ausgeführt wurde, weshalb deren Beweiswert gering sei beziehungsweise weshalb diese untauglich seien, den behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. A33, S. 4f.), dass die in der Beschwerdeeingabe pauschal gehaltene Kritik daran nichts zu ändern vermag, dass es zudem merkwürdig anmutet, dass die Beschwerdeführenden von mehreren Personen über die Racheabsichten der "Opferfamilie" informiert worden seien, sie jedoch keinerlei Angaben zu dieser machen konnten (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 2), dass die Beschwerdeführerin - nach Problemen ihres Ehemannes mit der Regierung befragt - angab, es habe keine solchen gegeben, diese habe ihn lediglich "nicht schützen und irgendetwas machen" können (vgl. A32, F67), dass indessen anzunehmen ist, sie hätte die mehrmonatige Haft des Beschwerdeführers - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - bereits anlässlich der Frage nach Problemen desselben mit der Regierung und nicht erst auf ausdrückliche Nachfrage erwähnt (vgl. A32, F68), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer anderen Betrachtungsweise bezüglich seines im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringens führen können, dass die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte und nicht weiter substantiierte Behauptung, er hätte aufgrund seiner Ausreise durch Vertreter der Militärjustiz asylrelevante Nachteile zu befürchten, nicht glaubhaft erscheint, zumal er während mehrerer Jahre den (paramilitärischen) Peshmerga gedient habe und den Akten keine Hinweise auf ein Interesse der Militärbehörden an der Person des Beschwerdeführers entnommen werden können, dass ausserdem nicht ersichtlich ist, weshalb er dieses Vorbringen bei Wahrunterstellung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, dass das Ausgeführte einer Relativierung mit gleichbleibendem Ergebnis bedarf, dass - gesetztenfalls er den in der Beschwerdeeingabe verwendeten Begriff "Militär" mit "Peshmerga" gleichsetzt - festzuhalten ist was folgt, dass er anlässlich der Anhörung angab, er sei Ende 2014 aus dem Dienst entlassen worden, weshalb er (als Entlassener) offensichtlich nicht desertiert sein kann (vgl. A31, F46), dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe aus den für unglaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers ableitet (Reflexverfolgung), weshalb das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auch in ihrem Fall zu verneinen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2915 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government", nachfolgend KRG) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil vom 14. Dezember 2015, a.a.O. E. 7), dass die jungen Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie ihr ganzes Leben in der Provinz E._______ in der KRG-Region verbrachten, wo sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, ein eigenes Haus und gute wirtschaftliche Verhältnisse verfügen, dass der Beschwerdeführer ausserdem über Berufserfahrungen als Taxi-Chauffeur, Verkäufer und Garagist verfügt, womit nicht davon auszugehen ist, er und seine Familie gerieten bei ihrer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 17. März 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: