Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-122/2016/pjn Urteil vom 19. Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführerin gemäss Meldung des Zentralen Visumssystems (CS-VIS) am 14. Juni 2015 durch die Vertretung Italiens in den B._______ / C._______ ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom 17. Juli bis 17. September 2015 ausgestellt worden war, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien anlässlich der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 9. Oktober 2015 das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbrachte, mit ihrem Pass und dem darin versehenen Visum von C._______ nach Rom geflogen zu sein, dass ein potentieller Arbeitgeber ihr bei der Organisation des Visums behilflich gewesen sei, dass sie für dieses Visum selbst gezahlt hätte und sich nach ihrer Ankunft in Europa nicht verpflichtet gefühlt habe, für ihre Arbeitgeber tätig zu sein, dass sie sich daher in Italien an einen Schlepper gewandt habe, mit dessen Hilfe sie in die Schweiz gelangt sei, dass sie in der Schweiz bleiben wolle, da sie um die Zustände in Italien wisse und ihre Landsleute dort auf der Strasse leben müssten, dass das SEM am 20. Oktober 2015 - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden richtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen de SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 - eröffnet am 29. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin handelnd durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Januar 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung nach Italien abzusehen, dass im Weiteren um Gewährung er unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden und organisiert über einen Händlerring nach Italien gelangt, wo es ihr gelungen sei, dem Händlerring zu entkommen, dass die Beschwerdeführerin befürchte, im Falle ihrer Überstellung nach Italien, in die Hände dieses Händlerrings zu fallen, dass ihre Aussagen anlässlich der Anhörung auch in diesem Sinne zu interpretieren seien, da von Menschenhandel betroffene Personen erfahrungsgemäss aus Angst nicht in der Lage seien, ihre Situation in aller Offenheit kund zu tun, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, da die italienischen Behörden nicht in der Lage seien, der allein reisenden Beschwerdeführerin Schutz vor besagtem Menschenhändlerring sowie juristische und psychologische Hilfe zu gewähren, dass der diesbezügliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht vollständig ermittelt worden sei und mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK vorliege, dass sich die Überstellung der Beschwerdeführerin angesichts der Erlebnisse als Opfer von Menschenhandel auch unter dem humanitären Aspekt als nicht durchführbar erweise, da die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Behandlung bedürfe, welche sie in Italien nicht erhalte, dass die Beschwerdeführerin in Italien zudem über keine Bekannten verfüge, hingegen in der Schweiz in einer Vereinigung sei, welche sie unterstützte, dass für weiteren Beschwerdeausführungen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 8. Januar 2016 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat, der einem Antragsteller ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-O), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführerin gemäss den vom SEM veranlassten Abklärungen am 14. Juni 2015 durch die Vertretung Italiens in C._______ (B._______) ein Visum ausgestellt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 2), dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 20. Oktober 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen und damit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, und ihr Wunsch nach Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, dass die Schweizer Behörden im Falle der allein reisenden und gemäss ihren eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführerin (vgl. vorinstanzliche Akten A 3 S. 11) aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgung einzuholen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, wonach sie in Italien über keinerlei Beziehungsnetz verfüge und sich zudem vor Behelligungen durch einen in Italien agierenden Menschenhändlerring fürchte, vor welchem ihr die italienischen Behörden auch keinen Schutz bieten könnten, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde im konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass sich aus den Beschwerdeausführungen aus nachfolgenden Gründen keine konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme entnehmen lassen, dass zunächst kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin mit den im Rahmen der Anhörung zur Person geäusserten Befürchtung, in Italien auf der Strasse leben zu müssen (vgl. vorinstanzliche Akten A 3 S. 11), ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass in der Beschwerde sodann vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel und in Italien einem Menschenhändlerring entkommen, weshalb sie sich fürchte, dorthin zurückzukehren, dass die Beschwerdeführerin Entsprechendes im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens jedoch nicht geltend machte und sich aus den Akten, namentlich dem Befragungsprotokoll keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Situation befand, derartige Umstände zu verschweigen, dass die Beschwerdeführerin vielmehr vorbrachte, sie habe sich seit dem Jahr 2008 aufenthaltsrechtlich bewilligt zu Arbeitszwecken in B._______ aufgehalten, dass sie in C._______ in einem Restaurant gearbeitet habe und sich zuletzt in einem Arbeitsverhältnis als Babysitterin und Putzfrau befunden habe, dass ihre Arbeitsbewilligung in C._______ am 15. Juli 2015 abgelaufen sei, dass sie sich mit Hilfe derselben Arbeitgeberin um ein Visum für den Schengen Raum bemüht habe, mit dem Ziel für diese in Italien zu arbeiten, dass sie die Kosten für die Visumsbeschaffung habe tragen müssen, weshalb sie sich nach ihrer Ankunft in Europa dazu entschlossen habe, das Arbeitsverhältnis nicht aufzunehmen, dass sie sich in der Folge einen Schlepper gesucht habe, welcher sie in Italien beherbergt und schliesslich in die Schweiz gebracht habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches eine politische Betätigung in ihrem Heimatstaat und in C._______ geltend machte, dass sie jedoch anlässlich der Anhörung keine Angaben machte, Opfer eines Menschenhändlerrings zu sein und insbesondere im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Italien auch keine Befürchtungen vorbrachte, in Italien in die Hände eines solchen Ringes zu fallen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 3 S. 11), dass die Ausführungen in der Beschwerde sich überdies in pauschalen Behauptungen, die Beschwerdeführerin sei Opfer eines Menschenhändlerrings, ohne konkretere Schilderung von Umständen, erschöpfte, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis in C._______ zwar darauf verweist, von ihrem Arbeitgeber mehrfach nicht bezahlt und einige Male geschlagen worden zu sein (vorinstanzliche Akten act. A 3 S. 9), dass sich mit diesen Vorbringen aber noch keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin in C._______ als Hausangestellte unter Bedingungen habe arbeiten müssen, welche als Menschenhandel zu bewerten sind, dass die geltend gemachte Behandlung durch ihren früheren Arbeitgeber zudem nicht in Italien stattfand und aus den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde auch nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin damit rechnen müsste, in Italien in Kontakt zu ihren ehemaligen Arbeitgeber zu kommen, oder dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Kettenabschiebung in die B._______ oder in ihren Heimatstaat droht, dass es daher keinen Grund zur Annahme gibt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich in Italien mit einer gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK verstossenden Behandlung rechnen müsste, dass auch die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der Anhörung zur Person geltend gemachten Umstände der Visumsbeschaffung und Einreise, nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu treffen und insbesondere auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, weshalb der entsprechende Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung abzuweisen ist, dass vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen lediglich ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie aus dem Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542) für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel ergeben, dass Italien das entsprechende Abkommen am 29. November 2010 ratifiziert hat und dieses am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien erfolgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte, dass insbesondere keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen italienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz verweigern würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der verfahrensrechtliche Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sich als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin in Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: