Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 in die Schweiz und suchte am (...) 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9. Oktober 2015 zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei führte sie zu ihrer Person aus, sie gehöre der Ethnie der C._______ an und sei in D._______ in der Region E._______ geboren. Ihre Muttersprache sei (...). Daneben verfüge sie über geringe (...)- und (...)kenntnisse. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung der Beschwerdeführerin nach F._______. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-122/2016 vom 19. Januar 2016 ab. C. Der zuständige Kanton meldete die Beschwerdeführerin ab dem (...) Januar 2016 als vermisst. Ein Wiedererwägungsgesuch vom (...) März 2016 betreffend das Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 abgelehnt. D. Mit Schreiben vom (...) März 2018 meldete die Rechtsvertretung dem SEM, dass sich die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden weiterhin zur Verfügung halte. E. Am (...) September 2018 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und hörte die Beschwerdeführerin am 15. März 2019 zu den Asylgründen an (Anhörung). Am 15. Mai 2019 wurde sie durch ein geschlechtsspezifisch zusammengestelltes Team ergänzend angehört. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden einzureichen. Am 25. Juni 2019 reichte sie einen ärztlichen Bericht der G._______ vom 20. Juni 2019 zusammen mit einem Schreiben vom 18. Juni 2019 an ihren Hausarzt betreffend Abklärung der G._______ im Rahmen der (...) nach. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei im Alter von (...) Jahren beziehungsweise im Jahr (...) nach H._______ gezogen und dort bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien wohnhaft gewesen. Im Jahr (...) habe sie den Schulbesuch beendet und daraufhin als (...) gearbeitet. In Äthiopien habe sie an Versammlungen der (...) (Anm. des Gerichts: amharisch; transkribiert: Kinijit; [...]) teilgenommen. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Jahr 2005 sei es in H._______ zu Ausschreitungen zwischen Angehörigen der Ethnie der C._______ und Behördenvertretern gekommen. Dabei sei sie am (...) 2005 verhaftet worden. In der Folge sei sie für (...) Tage im Gefängnis (...) inhaftiert und während der Haft vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie behördlich verfolgt worden. Geheimdienstmitglieder hätten sie verfolgt, beschattet und bedroht. Am (...) 2008 sei sie von Äthiopien auf dem Luftweg nach I._______ ([J._______]) gereist. Dort habe sie, nachdem sie im Jahr (...) für (...) Tage nach Äthiopien zurückgekehrt sei, bis ins Jahr 2015 gelebt und bei (...) gearbeitet. Nach der Auflösung der Kinijit sei sie Mitglied der Partei (...) (nachstehend: Ginbot 7) geworden und habe sich mit deren Mitgliedern im Internet ausgetauscht. Auch in I._______ sei sie aufgrund ihres politischen Engagements bedroht worden und habe deshalb J._______ verlassen müssen. Ihr Arbeitgeber habe für sie ein Visum für die Schweiz beantragt. Damit sei sie am (...) 2015 in die Schweiz gereist beziehungsweise der Schlepper habe ihr den Reisepass weggenommen und sie habe jenem Geld bezahlt, um in die Schweiz zu reisen. Sie unterstütze Ginbot 7 auch aus der Schweiz weiterhin finanziell. Als Beweismittel reichte sie anlässlich der BzP ein Dokument vom (...) September 2015 zu den Akten, bei welchem es sich gemäss ihren Angaben um eine Mitgliedschaftsbestätigung von Ginbot 7 handle. Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens reichte sie je ein Überweisungsschreiben ihres Hausarztes vom (...) 2019 und (...) 2019 sowie, anlässlich der ergänzenden Anhörung, eine Bestätigung der G._______ vom (...) 2019 betreffend ambulante Behandlung ein. F. Mit Verfügung vom 23. August 2019 - eröffnet am 26. August 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 24. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. August 2019 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Als Beweismittel reichte sie nebst dem erwähnten Schreiben der G._______ vom 18. Juni 2019 und je einem Auszug aus Wikipedia (betreffend [...] und Ginbot 7 und die damit verbündeten Organisationen) (...) Medienberichte aus den Jahren 2018 und 2019 (betreffend die ethnischen Spannungen, die Verfolgung von Angehörigen der Ethnie der K._______ und Machtkämpfe zwischen Amharas, Tigrinern und Oromos) sowie einen Bericht von Amnesty International (...) aus dem Jahr 2016 (betreffend die Unterdrückung der Opposition durch die Regierung in Äthiopien) zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 25. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.6 Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Festnahme und (...) Haft der Beschwerdeführerin im Nachgang einer Auseinandersetzung im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2005 als unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Schilderungen allesamt oberflächlich, unbestimmt, teilweise widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen seien. Insbesondere reiche einzig die Möglichkeit, dass es während der vorgebrachten Haft zu einer Vergewaltigung gekommen sein könnte, für deren Glaubhaftmachung nicht aus, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen bei der BzP nicht erwähnt habe. Die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermöge keine Erklärung für die Ungereimtheiten und Widersprüche der Beschwerdeführerin zu liefern, zumal sie sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedene Elemente und Aspekte der Vorbringen bezögen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. Auch ihre Schilderungen zur angeblichen Verfolgung nach dem Freikommen aus der Haft muteten realitätsfremd an. Zudem sei davon auszugehen, dass sie nicht ohne Weiteres nach Äthiopien zurückgekehrt wäre, wenn sie aufgrund ihres politischen Profils im Visier der Behörden ihres Heimatstaats gestanden wäre. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, der Unterstützung von Ginbot 7, betreffe das eingereichte Dokument entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ihre Mitgliedschaft bei dieser Organisation, sondern bei der L._______. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Verbindung der beiden Parteien bleibe schleierhaft, weshalb sie den Inhalt des Dokuments nicht genau zu bezeichnen vermocht habe. Ihre Ausführungen erweckten nicht den Eindruck, sie würde sich in herausragender Weise für die genannte Partei engagieren, und vermöchten kein ausreichendes politisches Profil zu belegen. Insgesamt seien ihnen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - bei tatsächlicher politischer Tätigkeit in einer Oppositionspartei - den Behörden bekannt gewesen oder in Äthiopien von asylrelevanten behördlichen Massnahmen betroffen gewesen wäre. Somit erscheine nicht glaubhaft, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise über ein Profil verfügt habe, das wahrscheinlich erscheinen liesse, dass sie deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei beziehungsweise eine begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung gehabt habe respektive nach wie vor habe. Im Übrigen habe sich die politische Lage in ihrem Heimatstaat seit ihrer Ausreise beziehungsweise insbesondere seit dem Frühling 2018 erheblich verändert. In Anbetracht dieser Entwicklungen sei - auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Was ihre psychischen Probleme anbelange, habe sie sich anlässlich der BzP als gesund bezeichnet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihre Überstellung nach F._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens als zumutbar erachtet habe. Mit Verfügung vom (...) März 2016 habe das SEM festgehalten, sie habe ihre mutmasslichen psychischen Leiden im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs pauschal vorgebracht und in keiner Weise belegt. Nach medizinischen Problemen während der Zeit ihres Untertauchens gefragt, habe sie lediglich eine (...)behandlung und eine Untersuchung des (...) erwähnt. Somit müssten die erstmals bei der Anhörung vom 15. März 2019 vorgebrachten erheblichen psychischen Beschwerden erst kürzlich in diesem Ausmass zu Tage getreten sein, ansonsten sie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend gemacht und mit entsprechenden Dokumenten belegt worden wären. Im Übrigen würden gesundheitliche Vorbringen nicht die Flüchtlingseigenschaft beschlagen, sondern seien bei der Frage des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Schliesslich hingen die geltend gemachten Nachteile in J._______ mit dem illegalen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zusammen, weshalb sie keine Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung in Äthiopien zu begründen vermöchten.
E. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird erstmals vorgebracht, dass in Äthiopien die Ethnie durch den väterlichen Elternteil übertragen werde. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin bei der BzP als C._______ bezeichnet. Sie fühle sich jedoch offenkundig der Ethnie ihrer Mutter, den K._______, viel näher, spreche sie doch nur (...) und verfüge über lediglich geringe (...)kenntnisse. Obwohl es in letzter Zeit zu einer politischen Annäherung der beiden Ethnien gekommen sei, seien (...) Dissidenten, zu denen die Beschwerdeführerin zähle, das Ziel von Verfolgungen. Da die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, sie setze sich als (...) Dissidentin für die Sache der K._______ ein und werde aus diesem Grund verfolgt, ist dieses Vorbringen nachgeschoben und als solches als unglaubhaft zu werten. Abgesehen davon vermag sie daraus auch deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die von ihr geltend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen vom SEM mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle zu verweisen ist, als unglaubhaft erachtet wurde. Auch aus dem weiteren Einwand, die Beschwerdeführerin sei wegen der in Haft erlittenen Vergewaltigung traumatisiert und vermöge sich dazu laut dem Schreiben der G._______ vom 18. Juni 2019 in Anwesenheit von Männern und in geschlossenen Räumen nicht frei zu äussern, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die ergänzende Anhörung vom 15. Mai 2019 durch ein geschlechtsspezifisch zusammengestelltes Team durchgeführt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 15. März 2015 geltend gemacht hatte, sie sei vergewaltigt worden. Somit erweist sich der daraus abgeleitete Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als unbegründet, weshalb der Prozessantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin wendet unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Auszug aus Wikipedia weiter ein, Ginbot 7 habe im Januar 2015 mit der L._______ zwecks Vereinigung ein Abkommen unterzeichnet. Auch daraus vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wobei vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Laut der eingereichten L._______-Bescheinigung, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von Ginbot 7 ausgestellt worden sei, ist sie Mitglied der im Januar 2015 durch die Vereinigung entstandenen Patriotic Ginbot 7 United Front. Worum es sich bei der L._______ handelt, war der Beschwerdeführerin nicht bekannt (vgl. act. [...]). Von einer Person, die bei der Kinijit gewesen und nach deren Auflösung als Mitglied von Ginbot 7 aktiv geworden sei, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, dazu genaue Angaben zu machen. Ihr diesbezügliches Unwissen bekräftigt die Zweifel an den von ihr geltend gemachten oppositionellen Aktivitäten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit ihren Ausführungen zu den erheblichen Veränderungen der politischen Lage in Äthiopien, insbesondere seit Frühling 2018, ihr Ermessen missbraucht, geht fehl. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf einen zu den Akten gereichten Bericht von Planète Exil vom 6. Dezember 2018, wonach Ende Oktober 2018 nach gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Befreiungsfront der Oromos und der Armee 800'000 Personen in die Region Amhara östlich von Oromia geflohen seien. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Veränderungen der politischen Lage in Äthiopien auseinandergesetzt. Zudem trug sie bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit der aktuell angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, Rechnung. Im Übrigen ist bezüglich der Veränderung der politischen Lage auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-6630/2018 vom 6. Mai 2019 (E. 7 [als Referenzurteil publiziert]) zu verweisen.
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der vorstehend erläuterten Veränderung der Situation in Äthiopien (vgl. E. 4.3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Mithin vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem auf das zu den Akten gereichten Medienberichte gestützte Vorbringen, im Jahr 2018 sei es zu einer Verhaftungskampagne gegen Mitglieder und Sympathisanten des Mouvement National Amhara (NAMA) gekommen und Angehörige der Ethnie der Amhara würden in einzelnen Landesteilen weiterhin diskriminiert, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5).
E. 6.3.3 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin aus, diese habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und die Maturität erlangt. Hernach habe sie Arbeitserfahrung als (...) und später als (...) in I._______ gesammelt. Sie sei während des ganzen Asylverfahrens als selbständige, gut organisierte und bestens vernetzte Person in Erscheinung getreten. Zwar habe sie angegeben, die Eltern früh verloren zu haben. Aufgrund ihrer Angaben bestünden jedoch Anknüpfungspunkte zu Pflegefamilien und insbesondere zur Kirchgemeinde. Diese habe ihr gar bei der Ausreise geholfen und diese finanziert. Dass sie angegeben habe, von I._______ nach H._______ zurückgekehrt zu sein und es ihr in der Schweiz während eineinhalb Jahren gelungen sei, ohne behördliche Unterstützung bei verschiedenen Mitgliedern einer Kirchgemeinde unterzukommen, zeige, dass sie auf verschiedenen sozialen und finanziellen Rückhalt bauen könne. Was ihre medizinischen Vorbringen anbelangt, verwies das SEM auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach seien schwere psychische Krankheiten in Äthiopien grundsätzlich behandelbar, wobei begünstigend hinzukomme, dass sprachliche und kulturelle Barrieren wegfielen. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar einzustufen. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Der dagegen in der Beschwerde erhobene Einwand, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und ihr Allgemeinzustand verschlechtere sich, ist nicht stichhaltig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem G._______-Schreiben vom 18. Juni 2019 aufgrund der unregelmässigen Einnahme durch die Beschwerdeführerin medikamentös alle bisher verschriebenen Psychopharmaka gestoppt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Referenzurteil D-6630/2018 wurde zudem ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 9.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ungeachtet der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4926/2019 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Karim Guinand, Consultation Juridique du Valentin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 in die Schweiz und suchte am (...) 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9. Oktober 2015 zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei führte sie zu ihrer Person aus, sie gehöre der Ethnie der C._______ an und sei in D._______ in der Region E._______ geboren. Ihre Muttersprache sei (...). Daneben verfüge sie über geringe (...)- und (...)kenntnisse. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung der Beschwerdeführerin nach F._______. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-122/2016 vom 19. Januar 2016 ab. C. Der zuständige Kanton meldete die Beschwerdeführerin ab dem (...) Januar 2016 als vermisst. Ein Wiedererwägungsgesuch vom (...) März 2016 betreffend das Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 abgelehnt. D. Mit Schreiben vom (...) März 2018 meldete die Rechtsvertretung dem SEM, dass sich die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden weiterhin zur Verfügung halte. E. Am (...) September 2018 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und hörte die Beschwerdeführerin am 15. März 2019 zu den Asylgründen an (Anhörung). Am 15. Mai 2019 wurde sie durch ein geschlechtsspezifisch zusammengestelltes Team ergänzend angehört. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden einzureichen. Am 25. Juni 2019 reichte sie einen ärztlichen Bericht der G._______ vom 20. Juni 2019 zusammen mit einem Schreiben vom 18. Juni 2019 an ihren Hausarzt betreffend Abklärung der G._______ im Rahmen der (...) nach. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei im Alter von (...) Jahren beziehungsweise im Jahr (...) nach H._______ gezogen und dort bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien wohnhaft gewesen. Im Jahr (...) habe sie den Schulbesuch beendet und daraufhin als (...) gearbeitet. In Äthiopien habe sie an Versammlungen der (...) (Anm. des Gerichts: amharisch; transkribiert: Kinijit; [...]) teilgenommen. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Jahr 2005 sei es in H._______ zu Ausschreitungen zwischen Angehörigen der Ethnie der C._______ und Behördenvertretern gekommen. Dabei sei sie am (...) 2005 verhaftet worden. In der Folge sei sie für (...) Tage im Gefängnis (...) inhaftiert und während der Haft vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie behördlich verfolgt worden. Geheimdienstmitglieder hätten sie verfolgt, beschattet und bedroht. Am (...) 2008 sei sie von Äthiopien auf dem Luftweg nach I._______ ([J._______]) gereist. Dort habe sie, nachdem sie im Jahr (...) für (...) Tage nach Äthiopien zurückgekehrt sei, bis ins Jahr 2015 gelebt und bei (...) gearbeitet. Nach der Auflösung der Kinijit sei sie Mitglied der Partei (...) (nachstehend: Ginbot 7) geworden und habe sich mit deren Mitgliedern im Internet ausgetauscht. Auch in I._______ sei sie aufgrund ihres politischen Engagements bedroht worden und habe deshalb J._______ verlassen müssen. Ihr Arbeitgeber habe für sie ein Visum für die Schweiz beantragt. Damit sei sie am (...) 2015 in die Schweiz gereist beziehungsweise der Schlepper habe ihr den Reisepass weggenommen und sie habe jenem Geld bezahlt, um in die Schweiz zu reisen. Sie unterstütze Ginbot 7 auch aus der Schweiz weiterhin finanziell. Als Beweismittel reichte sie anlässlich der BzP ein Dokument vom (...) September 2015 zu den Akten, bei welchem es sich gemäss ihren Angaben um eine Mitgliedschaftsbestätigung von Ginbot 7 handle. Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens reichte sie je ein Überweisungsschreiben ihres Hausarztes vom (...) 2019 und (...) 2019 sowie, anlässlich der ergänzenden Anhörung, eine Bestätigung der G._______ vom (...) 2019 betreffend ambulante Behandlung ein. F. Mit Verfügung vom 23. August 2019 - eröffnet am 26. August 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 24. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. August 2019 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Als Beweismittel reichte sie nebst dem erwähnten Schreiben der G._______ vom 18. Juni 2019 und je einem Auszug aus Wikipedia (betreffend [...] und Ginbot 7 und die damit verbündeten Organisationen) (...) Medienberichte aus den Jahren 2018 und 2019 (betreffend die ethnischen Spannungen, die Verfolgung von Angehörigen der Ethnie der K._______ und Machtkämpfe zwischen Amharas, Tigrinern und Oromos) sowie einen Bericht von Amnesty International (...) aus dem Jahr 2016 (betreffend die Unterdrückung der Opposition durch die Regierung in Äthiopien) zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 25. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.6 Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 4.3 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Festnahme und (...) Haft der Beschwerdeführerin im Nachgang einer Auseinandersetzung im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2005 als unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Schilderungen allesamt oberflächlich, unbestimmt, teilweise widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen seien. Insbesondere reiche einzig die Möglichkeit, dass es während der vorgebrachten Haft zu einer Vergewaltigung gekommen sein könnte, für deren Glaubhaftmachung nicht aus, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen bei der BzP nicht erwähnt habe. Die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermöge keine Erklärung für die Ungereimtheiten und Widersprüche der Beschwerdeführerin zu liefern, zumal sie sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedene Elemente und Aspekte der Vorbringen bezögen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. Auch ihre Schilderungen zur angeblichen Verfolgung nach dem Freikommen aus der Haft muteten realitätsfremd an. Zudem sei davon auszugehen, dass sie nicht ohne Weiteres nach Äthiopien zurückgekehrt wäre, wenn sie aufgrund ihres politischen Profils im Visier der Behörden ihres Heimatstaats gestanden wäre. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, der Unterstützung von Ginbot 7, betreffe das eingereichte Dokument entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ihre Mitgliedschaft bei dieser Organisation, sondern bei der L._______. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Verbindung der beiden Parteien bleibe schleierhaft, weshalb sie den Inhalt des Dokuments nicht genau zu bezeichnen vermocht habe. Ihre Ausführungen erweckten nicht den Eindruck, sie würde sich in herausragender Weise für die genannte Partei engagieren, und vermöchten kein ausreichendes politisches Profil zu belegen. Insgesamt seien ihnen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - bei tatsächlicher politischer Tätigkeit in einer Oppositionspartei - den Behörden bekannt gewesen oder in Äthiopien von asylrelevanten behördlichen Massnahmen betroffen gewesen wäre. Somit erscheine nicht glaubhaft, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise über ein Profil verfügt habe, das wahrscheinlich erscheinen liesse, dass sie deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei beziehungsweise eine begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung gehabt habe respektive nach wie vor habe. Im Übrigen habe sich die politische Lage in ihrem Heimatstaat seit ihrer Ausreise beziehungsweise insbesondere seit dem Frühling 2018 erheblich verändert. In Anbetracht dieser Entwicklungen sei - auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Was ihre psychischen Probleme anbelange, habe sie sich anlässlich der BzP als gesund bezeichnet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihre Überstellung nach F._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens als zumutbar erachtet habe. Mit Verfügung vom (...) März 2016 habe das SEM festgehalten, sie habe ihre mutmasslichen psychischen Leiden im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs pauschal vorgebracht und in keiner Weise belegt. Nach medizinischen Problemen während der Zeit ihres Untertauchens gefragt, habe sie lediglich eine (...)behandlung und eine Untersuchung des (...) erwähnt. Somit müssten die erstmals bei der Anhörung vom 15. März 2019 vorgebrachten erheblichen psychischen Beschwerden erst kürzlich in diesem Ausmass zu Tage getreten sein, ansonsten sie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend gemacht und mit entsprechenden Dokumenten belegt worden wären. Im Übrigen würden gesundheitliche Vorbringen nicht die Flüchtlingseigenschaft beschlagen, sondern seien bei der Frage des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Schliesslich hingen die geltend gemachten Nachteile in J._______ mit dem illegalen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zusammen, weshalb sie keine Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung in Äthiopien zu begründen vermöchten. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird erstmals vorgebracht, dass in Äthiopien die Ethnie durch den väterlichen Elternteil übertragen werde. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin bei der BzP als C._______ bezeichnet. Sie fühle sich jedoch offenkundig der Ethnie ihrer Mutter, den K._______, viel näher, spreche sie doch nur (...) und verfüge über lediglich geringe (...)kenntnisse. Obwohl es in letzter Zeit zu einer politischen Annäherung der beiden Ethnien gekommen sei, seien (...) Dissidenten, zu denen die Beschwerdeführerin zähle, das Ziel von Verfolgungen. Da die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, sie setze sich als (...) Dissidentin für die Sache der K._______ ein und werde aus diesem Grund verfolgt, ist dieses Vorbringen nachgeschoben und als solches als unglaubhaft zu werten. Abgesehen davon vermag sie daraus auch deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die von ihr geltend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen vom SEM mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle zu verweisen ist, als unglaubhaft erachtet wurde. Auch aus dem weiteren Einwand, die Beschwerdeführerin sei wegen der in Haft erlittenen Vergewaltigung traumatisiert und vermöge sich dazu laut dem Schreiben der G._______ vom 18. Juni 2019 in Anwesenheit von Männern und in geschlossenen Räumen nicht frei zu äussern, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die ergänzende Anhörung vom 15. Mai 2019 durch ein geschlechtsspezifisch zusammengestelltes Team durchgeführt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 15. März 2015 geltend gemacht hatte, sie sei vergewaltigt worden. Somit erweist sich der daraus abgeleitete Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als unbegründet, weshalb der Prozessantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin wendet unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Auszug aus Wikipedia weiter ein, Ginbot 7 habe im Januar 2015 mit der L._______ zwecks Vereinigung ein Abkommen unterzeichnet. Auch daraus vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wobei vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Laut der eingereichten L._______-Bescheinigung, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von Ginbot 7 ausgestellt worden sei, ist sie Mitglied der im Januar 2015 durch die Vereinigung entstandenen Patriotic Ginbot 7 United Front. Worum es sich bei der L._______ handelt, war der Beschwerdeführerin nicht bekannt (vgl. act. [...]). Von einer Person, die bei der Kinijit gewesen und nach deren Auflösung als Mitglied von Ginbot 7 aktiv geworden sei, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, dazu genaue Angaben zu machen. Ihr diesbezügliches Unwissen bekräftigt die Zweifel an den von ihr geltend gemachten oppositionellen Aktivitäten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit ihren Ausführungen zu den erheblichen Veränderungen der politischen Lage in Äthiopien, insbesondere seit Frühling 2018, ihr Ermessen missbraucht, geht fehl. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf einen zu den Akten gereichten Bericht von Planète Exil vom 6. Dezember 2018, wonach Ende Oktober 2018 nach gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Befreiungsfront der Oromos und der Armee 800'000 Personen in die Region Amhara östlich von Oromia geflohen seien. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Veränderungen der politischen Lage in Äthiopien auseinandergesetzt. Zudem trug sie bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit der aktuell angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, Rechnung. Im Übrigen ist bezüglich der Veränderung der politischen Lage auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-6630/2018 vom 6. Mai 2019 (E. 7 [als Referenzurteil publiziert]) zu verweisen. 4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der vorstehend erläuterten Veränderung der Situation in Äthiopien (vgl. E. 4.3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Mithin vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem auf das zu den Akten gereichten Medienberichte gestützte Vorbringen, im Jahr 2018 sei es zu einer Verhaftungskampagne gegen Mitglieder und Sympathisanten des Mouvement National Amhara (NAMA) gekommen und Angehörige der Ethnie der Amhara würden in einzelnen Landesteilen weiterhin diskriminiert, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). 6.3.3 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin aus, diese habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und die Maturität erlangt. Hernach habe sie Arbeitserfahrung als (...) und später als (...) in I._______ gesammelt. Sie sei während des ganzen Asylverfahrens als selbständige, gut organisierte und bestens vernetzte Person in Erscheinung getreten. Zwar habe sie angegeben, die Eltern früh verloren zu haben. Aufgrund ihrer Angaben bestünden jedoch Anknüpfungspunkte zu Pflegefamilien und insbesondere zur Kirchgemeinde. Diese habe ihr gar bei der Ausreise geholfen und diese finanziert. Dass sie angegeben habe, von I._______ nach H._______ zurückgekehrt zu sein und es ihr in der Schweiz während eineinhalb Jahren gelungen sei, ohne behördliche Unterstützung bei verschiedenen Mitgliedern einer Kirchgemeinde unterzukommen, zeige, dass sie auf verschiedenen sozialen und finanziellen Rückhalt bauen könne. Was ihre medizinischen Vorbringen anbelangt, verwies das SEM auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach seien schwere psychische Krankheiten in Äthiopien grundsätzlich behandelbar, wobei begünstigend hinzukomme, dass sprachliche und kulturelle Barrieren wegfielen. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar einzustufen. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Der dagegen in der Beschwerde erhobene Einwand, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und ihr Allgemeinzustand verschlechtere sich, ist nicht stichhaltig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem G._______-Schreiben vom 18. Juni 2019 aufgrund der unregelmässigen Einnahme durch die Beschwerdeführerin medikamentös alle bisher verschriebenen Psychopharmaka gestoppt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Referenzurteil D-6630/2018 wurde zudem ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9. 9.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ungeachtet der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer