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D-1227/2009

D-1227/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1227/2009 {T 0/2} Urteil vom 8. April 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Nigeria, vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender nigerianischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der E._______, am 18. Oktober 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 4. November 2004 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass die dagegen am 22. November 2004 erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2005 abgewiesen wurde, dass eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und beim BFM eingereichte Eingabe vom 13. September 2005 zuständigkeitshalber an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen wurde, dass die ARK mit Urteil vom 7. November 2005 das Revisionsgesuch abwies und die Eingabe vom 13. September 2005 zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten an das BFM weiterleitete, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2005 abwies, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2006 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2006 abwies, soweit es darauf eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. November 2004 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die ARK mit Urteil vom 7. August 2006 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2006 mangels Beschwerdeverbesserung nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 ein zweites Asylgesuch einreichte und am 14. Oktober 2008 im F._______ sowie am 23. Oktober 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs verschiedene Internetauszüge und E-Mails zu den Akten reichte und im Wesentlichen angab, er habe sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2007 nach G._______ begeben, wo er sich - ohne ein Asylgesuch einzureichen - in H._______ in einem Spital aufgehalten habe, um sich wegen Depression behandeln zu lassen, dass er im September 2008 nach Abschluss seiner Behandlung in die Schweiz zurückgekehrt sei, da er G._______ in Ermangelung eines legalen Aufenthaltsstatus habe verlassen müssen, dass er ferner Mitglied der I._______ sei und für die im Exil lebende Regierung von I._______ arbeite, indem er für die Information und Kommunikation in der ganzen Welt zuständig sei, dass er Publikationen verfasst habe, welche im Internet veröffentlicht worden seien, und die nigerianische Polizei wegen seiner Tätigkeiten bereits seit langer Zeit nach ihm suche, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - frühestens eröffnet am 20. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei generell in Frage gestellt, da dessen Identität, der Reiseweg und auch der Zeitpunkt der Ausreise nicht feststehen würden, dass die durchwegs unsubstanziierten Ausführungen nicht geeignet seien, die bisherige, im rechtskräftigen Asylentscheid vom 4. November 2004 vertretene Auffassung des BFM über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die daraus angeblich resultierende Gefährdung im Heimatland in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer seine erneuten vagen Behauptungen über die politischen Aktivitäten und die ihm deswegen angeblich im Heimatland drohende Gefährdung nicht weiter zu erhärten vermocht habe, dass der Beschwerdeführer durch die eingereichten Internetauszüge und E-Mails seine konkrete Beteiligung bei den darin erwähnten Aktivitäten der nigerianischen Exilorganisationen nicht habe darlegen können und sich aus den angeblich von ihm stammenden E-Mails und der Abbildung einer Menschenmenge im Internet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch die nigerianischen Behörden ergeben würden, dass nahezu auszuschliessen sei, dass solche Beiträge, welche sich in einem für jedermann zugänglichen Internetforum befänden, von den nigerianischen Behörden registriert werden könnten, zumal diese Beiträge nicht über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen würden, weshalb sie nicht geeignet seien, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria zu begründen, dass die eingereichte J._______-Bestätigung in der vorliegenden Form von jedermann ausgestellt worden sein könnte und sich der Text lediglich in allgemeiner Weise über die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers äussere, weshalb sie weder zum Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung noch zum Beleg seiner Parteimitgliedschaft dienen könne, dass weiter die Aussagen des Beschwerdeführers über die angebliche Gefährdung seiner Eltern als ebenso unsubstanziiert zu erachten seien, dass sich der Beschwerdeführer ferner vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz während längerer Zeit in G._______ aufgehalten habe, ohne dort, trotz angeblicher Gefährdung im Heimatland, ein Asylgesuch einzureichen, was nicht dem Verhalten tatsächlich verfolgter Personen entspreche, dass sich der Beschwerdeführer sogar seinen im Jahre 2000 ausgestellten Reisepass bei der nigerianischen Botschaft in G._______ habe verlängern lassen, es jedoch kaum anzunehmen sei, dass einer gesuchten Person in Nigeria ohne Weiteres ein Reisepass ausgestellt respektive verlängert würde, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch behauptet habe, keinen Reisepass zu besitzen, weshalb nach wie vor von seinem Unwillen, den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität offenzulegen, auszugehen sei, dass durch dieses realitätsfremde Verhalten des Beschwerdeführers und die widersprüchlichen Aussagen die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen werde, dass das am 18. Oktober 2004 eingeleitete Asylverfahren seit dem Urteil der ARK vom 24. Januar 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 25. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe mitteilte, es gebe noch weitere Gründe, die für die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sprechen würden, und er werde diese demnächst im Rahmen einer Beschwerdeergänzung nachreichen, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Februar 2009 - eröffnet am 3. März 2009 - dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass ferner festgehalten wurde, dass die Beschwerde den Anforderungen an Art. 52 VwVG nicht genüge, da diese keine Unterschrift enthalte, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung in Ermangelung der in Art. 53 VwVG enthaltenen Voraussetzungen - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. März 2009 eine Beschwerdeergänzung einreichen liess und um vollständige Einsicht in die von ihm eingereichten Dokumente ersuchte, dass weiter - nach Möglichkeit - die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht gestellt und darauf hingewiesen wurde, dass ein Wegweisungsvollzug aufgrund der jahrelangen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers als unzulässig und unzumutbar erachtet werden müsse, dass mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 dem Beschwerdeführer antragsgemäss Kopien der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel zugestellt wurden, jedoch eine Frist zur allfälligen Einreichung eines Arztzeugnisses nicht gewährt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 für die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Beweismittel seines Asyldossiers bedankte und ausführte, er sei politisch aktiv und kämpfe nach seinen Möglichkeiten und mit seinen Mitteln für die Unabhängigkeit von I._______, dass er ferner auf der Verteilerliste der I._______ Foundation stehe und Mitglied dieser Organisation sei und überdies im Internet im K._______ vom 29. November 2007 ein von ihm stammender Eintrag bestehe, der seiner Eingabe beigelegt sei, dass sodann seine Gedanken ständig um I._______ kreisten und seine psychische Angeschlagenheit zusammen mit seinem oft an Wahn grenzenden politischen Engagement eine Wegweisung in seine Heimat unzumutbar und unzulässig machen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des gestellten Asylantrages - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. November 2004 geprüft und als unglaubhaft qualifiziert wurden, dass der erwähnte vorinstanzliche Entscheid mit Urteil der ARK vom 24. Januar 2005 vollumfänglich bestätigt wurde, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf die bereits im Rahmen des ersten Asylgesuches angeführte und im Ausland weitergeführte Tätigkeit für die im Exil lebende Regierung von I._______ stützt, dass er auf Beschwerdeebene weiter vorbringt, wegen seiner massiven Äusserungen gegen die Regierung in L._______ und seines I._______-Patriotismus bestehe für ihn die Gefahr, in seiner Heimat umgebracht zu werden, dass er ferner seit Jahren an psychischen Problemen leide, dringend eine Behandlung benötige, wobei er in seiner Heimat mit grosser Wahrscheinlichkeit keine adäquate Behandlung erhalten könne, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überdies nirgendwo über seinen psychischen Zustand geäussert habe, weshalb diese den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. März 2009 sowie in der Eingabe vom 30. März 2009 nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, dass zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid über seinen psychischen Zustand nicht geäussert habe, was eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, als nicht stichhaltig erachtet werden kann, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen festhielt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in G._______ aufgehalten habe, wo er sich wegen Depression habe behandeln lassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum anführte, die medizinische Behandlung wegen seiner psychischen Probleme in G._______ im September 2008 abgeschlossen zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6) und aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, dass er sich mittlerweile in der Schweiz in eine entsprechende ärztliche Behandlung begeben hätte, dass überdies die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme in den Wiedererwägungsentscheiden des BFM vom 28. Dezember 2005 und vom 9. Juni 2006 explizit abgehandelt wurden, dass sich daher die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sehen musste, in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärungen vorzunehmen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der neuerlichen Beurteilung der Asylvorbringen wie auch der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Nigeria beruht, wobei die - zwar kurzen - entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinen auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben zu den weiteren Vorhalten und Feststellungen der Vorinstanz nicht konkret äussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2009 zu verweisen ist, dass immerhin anzufügen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers vorliegend nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht, hat er es doch gemäss eigenen Angaben vorgezogen, sich seinen Reisepass nach G._______ schicken zu lassen und dort dann zurückzulassen, anstatt den schweizerischen Asylbehörden zum Zwecke des Identitätsnachweises einzureichen, dass er in diesem Zusammenhang anführte, um in G._______ eine medizinische Behandlung zu erhalten, habe er sich mittels eines Identitätsdokumentes ausweisen müssen, weshalb ihm auf Anfrage sein Vater seinen Reisepass zugestellt habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3), dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt angab, er habe den Reisepass den schweizerischen Asylbehörden nicht eingereicht, weil ihn diese lediglich dem "Feind" respektive den nigerianischen Behörden hätten ausliefern wollen, dass dieser Einwand als blosse und unbelegte Schutzbehauptung erachtet werden muss, gab doch der Beschwerdeführer durch die Einreichung des erneuten Asylgesuches unzweifelhaft zu erkennen, dass er die schweizerischen Behörden um Schutz vor Verfolgung ersucht, dass daher - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer versuche, den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen, dass jedoch ein solches Verhalten auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Rechtsmitteleingabe, deren Ergänzung vom 4. März 2009 und auf die Eingabe vom 30. März 2009 noch näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise vorliegen, es seien seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass zwar gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), und der Beschwerdeführer überdies anführte, die in G._______ durchgeführte medizinische Behandlung wegen seines psychischen Leidens dort abgeschlossen zu haben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, die in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen (vgl. auch BFM-Entscheid vom 28. Dezember 2005), wobei an dieser Stelle erneut zu bemerken ist, dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers dessen medizinische Behandlung wegen Depression in H._______ im September 2008 seinen Abschluss gefunden habe und er sich den Akten zufolge in der Schweiz auch nicht in eine (erneute) Behandlung begab, dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar macht, zumal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit einer allfälligen (Nach-)Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria nach wie vor über nahe Familienangehörige, so seine Eltern und die Geschwister, verfügt, mit denen er den Akten zufolge in Kontakt steht und auf deren Unterstützung er zählen kann (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 unten), weshalb er in seiner Heimat nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein kann, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer angesichts seiner in der Schweiz gewonnenen diversen Berufserfahrungen und der Hilfe seiner Familienangehörigen nicht möglich und zumutbar ist, sich in seiner Heimat beziehungsweise Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: