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D-1202/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1202/2024

U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2024 / N (…).

D-1202/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. Januar 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung. C. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel zu den Akten, so auch eine Eingabe vom 12. Januar 2024, in welcher er asylbegründende Vorfälle in der Türkei schilderte. D. Am 17. Januar 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 5. Feb- ruar 2024 eine Anhörung zu den Asylgründen statt. E. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als Kind stets Ausgrenzung und Rassismus aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie erlebt. Im Jahr (…) habe er sich zwar als Mitglied für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) registrieren lassen, sei in der Türkei politisch aber nicht aktiv gewesen, abgesehen von Teilnahmen an den Newroz-Fei- ern der HDP. So etwa im (…) in B._______, wo es zu einem Kampf mit der Polizei gekommen sei. Er habe damit nichts zu tun gehabt, sei aber trotz- dem Pfeffergas und Wasserwerfern ausgesetzt gewesen und von der Po- lizei für mehrere Stunden in Gewahrsam genommen worden. Auf der Wa- che sei versucht worden, sein Aussageprotokoll zu verfälschen. Als er sich geweigert habe, das verfälschte Protokoll zu unterschreiben, hätten die Po- lizisten ihn beschimpft, gegen den Kopf geschlagen und seinen Nacken heruntergedrückt. Schlussendlich habe er aber ein korrektes Aussagepro- tokoll unterzeichnet. Die Polizei habe bis im (…) ein paar Mal seinen Vater angerufen und nach ihm gefragt. Im (…) habe er das Newroz-Fest in C._______ besucht, womit seine grossen Probleme begonnen hätten. Die am Newroz-Fest anwesenden Personen seien von (…) des (…), welche zur MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) gehören würden, angegriffen worden. Diese hätten gerufen: «PKK raus!» und die Anwesenden mit Stöcken und Steinen beworfen. Die Polizei sei zwar dazwischen gegangen und habe die (…) friedlich wegeskortiert, er sei jedoch unter Schlägen weggezogen wor- den. Unter anderem sei er mit einem Schlagstock an der Nase schwer

D-1202/2024 Seite 3 verletzt worden. Er sei mit anderen Teilnehmenden des Newroz-Festes auf die Wache mitgenommen worden. Von den (…) seien zwei oder drei Per- sonen ebenfalls mitgenommen worden. Diese hätten ihn übelst be- schimpft. Nachdem seine Aussage aufgenommen worden sei, sei er frei- gelassen worden. Seither habe er keine weiteren Probleme mit der Polizei gehabt. Von den zwei oder drei Personen aber, die ihn auf der Wache be- leidigt hätten, sei ihm daraufhin das Leben zur Hölle gemacht worden. Etwa im (…) oder (…) habe er erste Drohnachrichten erhalten. Danach hätten sie seinen Wagen zerkratzt und die Reifen zerstochen. Im (…), als er und sein Freund D._______ in dessen Berghütte gewesen seien, hätten diese Personen ein Feuer im Garten der Hütte entfacht. Die Feuerwehr und die Polizei seien daraufhin gekommen, wobei er der Polizei die Namen der von ihm verdächtigten Personen genannt und die erhaltenen Drohnachrichten gezeigt habe. Von der Polizei habe er keine Folgeinformationen erhalten. Er sei diesen Personen auch persönlich begegnet, habe sich aber jeweils in einer Umgebung befunden, wo sie ihm keinen Schaden hätten zufügen können, sondern ihm nur verbal gedroht hätten. Durch diese Vorfälle habe er sich nicht frei gefühlt. Er sei jedoch nicht noch einmal extra zur Polizei gegangen, um eine Anzeige einzureichen, da er sich keine Hilfe erhofft habe, beziehungsweise er sei zur Polizei gegangen, habe Anzeige erstattet und die Drohnachrichten gezeigt. Er habe sich sodann einer Person na- mens E._______ angenähert, die man als Mafioso bezeichnen könne. Die in C._______ lebenden Menschen hätten Angst vor dieser Person, was in- sofern geholfen habe, als man ihm nicht mehr persönlich entgegengetreten sei und ihm keine Drohnachrichten mehr geschickt habe. Stattdessen seien die Menschen in seinem Umfeld belästig worden. Zwei bis drei Wo- chen vor der Anhörung zu den Asylgründen sei sein Freund D._______ von den Personen, die ihn (Beschwerdeführer) belästigt hätten, mit einem Mes- ser am Bein verletzt worden. Im (…) habe er seine langjährige Freundin F._______, die in der Schweiz lebe, in der Türkei heiraten wollen. Ihre Fa- milie akzeptiere ihn jedoch nicht als zukünftigen Ehemann, weil er Kurde sei. Daher sei die Hochzeit ausgefallen. Er habe dann ein Visum für die Schweiz beantragt und am (…) legal auf dem Flugweg ausgereist, um hier heiraten zu können. Die Hochzeit habe aber auch hier nicht stattfinden kön- nen, weil der Vater seiner Freundin immer noch dagegen gewesen sei. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM Stellung.

D-1202/2024 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Am 15. Februar 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung des Mandats an. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Poststempel vom 23. Februar 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung und ein Schreiben der damaligen Rechtsvertretung an den Beschwerdeführer vom

15. Februar 2024 betreffend Mandatsniederlegung sowie mehrere Beweis- mittel (teilweise im Original), welche bereits bei der Vorinstanz eingereicht wurden. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1202/2024 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht ent- zogen hat, erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-1202/2024 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schi- kanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könn- ten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe daher gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein ver- schlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kur- den, insbesondere im Südosten des Landes, betroffen seien. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Weiteren sei eine private Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, die Person zu schützen, was hier nicht zutreffe. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe durch Dritte würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden würden solche Ereignisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgen und ahnden. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Es sei also davon auszugehen, dass in der Türkei grundsätzlich eine funktionie- rende und effiziente Schutzinfrastruktur bestehe und dass die türkischen Behörden schutzwillig seien, dies auch kurdischen Staatsangehörigen ge- genüber. Der Beschwerdeführer hege Zweifel an der Schutzwilligkeit der Polizei. Seinen Aussagen seien jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevan- ten Probleme mit den Behörden zu entnehmen, welche es ihm verunmög- lichen würden, den Schutz der türkischen Polizei- und Strafbehörden in Anspruch zu nehmen. So habe er angegeben, abgesehen von den geschil-

D-1202/2024 Seite 7 derten Vorfällen im (…) und (…) nie Probleme mit der türkischen Polizei gehabt zu haben. Weiter habe er erklärt, er habe nur an den Newroz-Feiern der HDP teilgenommen und sei ansonsten politisch nicht aktiv gewesen. Ein bedeutendes politisches Profil sei somit zu verneinen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat ihm Schutz aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Merkmale grundsätzlich verwehren würde. Dass er durchweg in der Lage sei, staatliche Strukturen in Anspruch zu nehmen, zeige sein Vorgehen im (…), als er die Namen der verdächtig- ten Personen der Polizei angegeben und ihr die erhaltenen Drohnachrich- ten gezeigt habe. Es sei ihm daher insgesamt möglich und zuzumuten, sich wenn nötig wiederholt und mit Nachdruck an die türkischen Behörden zu wenden und um den nötigen Schutz zu ersuchen. Diesen Vorbringen komme demnach ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Gesamthaft hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aus den eingereichten Beweismitteln hätten sich keine anderen Erkennt- nisse ergeben. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Auch der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 könnten keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr- dung in der Türkei entnommen werden. Weder das nachgereichte Beweis- mittel noch die Ausführungen zum Angriff auf den Freund des Beschwer- deführers vermöchten die Einschätzung betreffend die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden zu ändern. Zudem begründe allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten im Regelfall keine Furcht vor asyl- relevanter Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung keine Probleme wegen politisch aktiver Familienangehöriger geltend ge- macht. Der Stellungnahme seien ebenfalls keine entsprechenden Hin- weise zu entnehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er sei in der Tür- kei seit seiner Kindheit starkem Rassismus mit Nachteilen in allen Lebens- bereichen ausgesetzt. Besonders in den letzten Jahren seien seine Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seine politischen An- sichten nachteilig gewesen. Diese Situation sei für ihn unerträglich. Er fühle sich in Gefahr und psychisch unter Druck gesetzt. Seit er den negativen Asylentscheid erhalten habe, könne er nachts nicht mehr schlafen. Er be- komme in der Türkei Morddrohungen von Gegnern der sozialen Gruppe, welcher er angehöre. Diese seien nicht nur (…) einer (…), sondern auch (…) der (…). Sie hätten zudem das Haus, worin er gewohnt habe, nieder- brennen wollen. Er habe die Polizei erfolglos um Schutz ersucht. Auch die

D-1202/2024 Seite 8 bei der Staatsanwaltschaft erstattete Strafanzeige habe keinen Erfolg ge- habt; das Verfahren sei als unnötig erachtet worden. Die Nachrichten, wel- che an seinen Kollegen D._______ verschickt worden seien, enthielten auch Todesdrohungen gegen ihn. Diese Gruppe, welche der MHP/Ülkü O- caklari nahestehe, habe mehrmals das (…) der HDP in C._______ ange- griffen. Da er sich (…) befunden habe, habe er die Angriffe miterlebt. Als Teilnehmer an Veranstaltungen der Partei sei er überwiegend an der Orga- nisation/Verwaltung (…) des (…) beteiligt gewesen. Die Stadt und damit den Aufenthaltsort zu wechseln sei keine Lösung, denn diese Gruppe sei in jeder türkischen Stadt vertreten. Er könne notfalls alles belegen, was er gesagt habe. Gegen eine Wegweisung aus der Schweiz spreche zusätz- lich, dass er in der Türkei keine Arbeit habe und kein Haus besitze. Er habe Angst, Selbstmord zu begehen, sollte er dort leben müssen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Erwägun- gen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfü- gung (vgl. dort E. II) verwiesen werden. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Aus dem Hinweis, wonach weder seine Beschwerden noch die Strafanzeige erfolgreich gewesen seien, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal er hierfür keinerlei Be- weise einreichte. Ausserdem gab er bei der Anhörung zu den Asylgründen noch an, er habe keine Informationen, wie es bei der Polizei weitergegan- gen sei (vgl. SEM-act. 15/16, S. 13 F103). Er vermag somit die vorinstanz- liche Annahme der Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung nicht zu entkräften. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis in der Eingabe vom 12. Januar 2024, wonach ihm in der Tür- kei wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik der Prozess gemacht werde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da er zum einen auch dies- bezüglich keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte und zum anderen bei der Anhörung vom 5. Februar 2024 die Frage, ob in der Türkei jemals ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, verneinte (vgl. SEM-act. 15/16, S. 13 F105).

D-1202/2024 Seite 9 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nachzuweisen. Daran vermag auch sein nicht substanziiertes Vorbringen, er habe Angst, (aus Furcht vor einer künftigen Verfolgung) Selbstmord zu begehen, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-1202/2024 Seite 10 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1202/2024 Seite 11 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den allge- meinen als auch den individuellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen für den Wegweisungsvollzug geäussert und diesen insgesamt als zumutbar erach- tet. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. So darf vor dem Hintergrund, dass der Be- schwerdeführer über einen Universitätsabschluss und entsprechende Ar- beitserfahrung verfügt (vgl. SEM-act. 15/16, S. 4 F27ff.), davon ausgegan- gen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum eine Arbeit finden wird und auf eigenen Beinen stehen kann. Ausserdem dürfte ihm seine Familie (Eltern, Geschwister), zu der er ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. a.a.O., S. 5 F43), im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll- zug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerde- führer vorgebracht hat, er habe hier eine Freundin. Das Visum für die Schweiz habe er beantragt, um sie heiraten zu können. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil ihr Vater immer noch gegen die Beziehung gewesen sei (vgl. SEM-act. 15/16, S. 3 F13ff.). Das SEM hat sich zu dieser Bezie- hung im Rahmen des Wegweisungsvollzuges nicht geäussert, was indes- sen bei der vorliegenden Sachlage nicht zu beanstanden ist und vom Be- schwerdeführer auch nicht gerügt wird. Er macht selber nicht geltend, die Beziehung bilde im Lichte von Art. 8 EMRK ein Vollzugshindernis und führe zur Unzulässigkeit. Hinweise auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, wie das Bundesgericht sie verlangt, sind den vorliegenden Ak- ten nicht zu entnehmen (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-5022/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7ff.). So hat der Beschwerdeführer seine Freundin, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B ver- fügt (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem), erst bei der Anhörung erwähnt, nicht aber bereits bei der Personalienaufnahme, wo er keine Bezugspersonen in der Schweiz angab (vgl. SEM-act. 13/6, S. 4 Ziff. 3.01). Im Weiteren spricht auch der Umstand, dass die Polizei (…) gegen ihn ein (…) Kontaktverbot zu seiner Freundin angeordnet hat (vgl. Beweis- mittel, ID-Nr. 010/1), gegen eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung. Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte für die Annahme der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sollte es dennoch zu einer Heirat

D-1202/2024 Seite 12 kommen, bleibt es ihnen jedoch unbenommen, sich beim zuständigen Mig- rationsamt um einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers zwecks entsprechender Vorbereitungen zu bemühen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung, ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit, abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-1202/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig