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D-1199/2009

D-1199/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______, Nordprovinz, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat am 23. Mai 2007 auf dem Luftweg. Über E._______ gelangte er am 31. Mai 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im F._______ ein Asylgesuch einreichte. Der Beschwerdeführer war mit einem kanadischen Pass, lautend auf den Namen B._______, geboren (...), ausgestattet. Mit Entscheid des BFM vom 31. Mai 2007 wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm bis maximal 14. Juni 2007 der (...) des F._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 2. Juni 2007 wurde er durch die (...) zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt. Am 6. Juni 2007 wurde die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewilligt. Am 20. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im G._______ angehört und mit Verfü­gung vom 22. Juni 2007 für den Aufent­halt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 4. September 2007 fand die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerde­führer im We­sentlichen aus, er habe seit dem Jahre (...) in diversen I._______ in C._______ gearbeitet. Von (...) bis (...) habe er eine eigene I._______ geführt und sei in dieser Zeit aufgefordert worden, (...) über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für ein im (...) stattfindendes Fest zu (...). Danach seien Angehörige anderer Parteien gekommen und hätten ebenfalls den (...) in Auftrag gegeben. Da er keine Probleme habe bekommen wollen, habe er daraufhin seine I._______ wieder aufgegeben. Parallel dazu sei er vom (...) bis im Jahre (...) für die J._______ im (...) tätig gewesen. Da ihm Angehörige der LTTE verboten hätten, weiterhin für die J._______ zu arbeiten, habe er diese Tätigkeit aufgegeben. Weiter habe er von (...) bis (...) bei der Zeitung K._______ als (...) und teilweise auch als (...) gearbeitet, wo er L._______ kennengelernt habe. Dieser habe Sozialhilfe bei der Organisation M._______ geleistet und immer wieder Sachen dieser Organisation zum (...) mitgebracht. Am (...) seien Angehörige der srilankischen Armee in Zivil in der I._______ erschienen und hätten sich nach Erzeugnissen für die M._______ erkundigt. Am (...) habe er an einer Prozession der K._______ teilgenommen, an welcher die Polizei eingeschritten sei und alle Teilnehmer geschlagen habe. Am (...) seien die Armeeangehörigen zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich bei seiner Frau über ihn und seine Arbeit informiert. Am (...) habe L._______ bei ihrer I._______ die Zeitungen abgeholt und sei im Anschluss daran vor dem Gebäude erschossen worden. In der Folge habe ihn zwei Mal ein weisser Van verfolgt, wenn er zur Arbeit gegangen sei. Aus Angst sei er am (...) nach D._______ geflüchtet. Am (...) und am (...) sei die srilankische Armee in Uniform bei K._______ erschienen und habe die Namen aller Mitarbeiter und deren Funktionen notiert, darunter auch seinen. Am (...) sei er in N._______/D._______ von der Polizei im Rahmen einer Strassenkontrolle festgenommen und nach drei Stunden - ohne dass man ihn während dieser Zeit geschlagen oder sonst irgendwie schlecht behandelt hätte - wieder freigelassen worden. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 - eröffnet am 23. Januar 2009 - lehn­te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün­dung führte es aus, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut­bar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer ge­gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vor­instanz auf­zuheben und die Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhalts­feststellung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel­len und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit ent­scheid­we­sent­lich - in den Erwägun­gen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 25. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 23. März 2009 einbezahlt. E. Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten, welche seine Asylvorbringen zum grossen Teil bestätigen und zudem seine Gefährdungssituation verdeutlichen würden.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da­her eine Vorinstanz des Bun­desverwaltungsgerichts. Eine Aus­nahme, was das Sachgebiet an­geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder un­voll­ständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­ver­halts und die Unange­messen­heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­brin­gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi­dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geb­lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent­scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse, die zu seiner Flucht nach D._______ geführt hätten, unterschiedlich geschildert. So habe er anlässlich der kantonalen Anhörung weder die angeführte Vorsprache der Soldaten am (...) bei der I._______ noch diejenige am (...) zu Hause anlässlich der Erstbefragung erwähnt und im G._______ sogar angeführt, dass er vor dem (...) keine Probleme gehabt habe. Im Weiteren habe er im G._______ behauptet, er sei erst nach der Durchsuchung der I._______ - nämlich am (...) - nach D._______ gefahren. Von einer tatsächlich verfolgten Person dürfe aber erfahrungsgemäss erwartet werden, dass sie die wichtigsten Ereignisse, die sie zur Ausreise bewogen hätten, in den wesentlichen Punkten bereits im G._______ darzutun und diese inhaltlich gleich lautend auch später vor den kantonalen beziehungsweise den Bundesbehörden wiederzugeben vermöge. Da der Beschwerdeführer dies nicht zu tun vermocht habe, müsse am geschilderten Sachverhalt ernsthaft gezweifelt werden. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden dadurch bestärkt, dass er seine Tätigkeit für die J._______ und den daraus entstandenen Druck auf seine Person seitens der LTTE anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Im Übrigen würden die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtmotive - selbst wenn sie geglaubt werden könnten - die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. So könne sich der Beschwerdeführer den geschilderten lokal respektive regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes beispielsweise nach Colombo oder in den Süden des Landes entziehen, weshalb er über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Er habe sich politisch nicht betätigt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er eine landesweite Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Ebenfalls würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er wegen seiner Arbeit für die I._______ irgendwelche Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Eigenen Angaben zufolge habe er sich während (...) in D._______ aufgehalten. Zwar sei er einmal im Rahmen einer Kontrolle zusammen mit mehreren anderen Personen festgenommen, nach drei Stunden jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Die nur kurze Beschränkung der physischen Freiheit könne jedoch nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, da sie nicht ein solches Ausmass erreicht habe, dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck stehend das Heimatland habe verlassen müssen. Es habe sich um ein einzelnes Vorkommnis mit einer geringen Eingriffsdauer gehandelt, das vor dem Hintergrund der wachsenden Spannung wegen häufiger Anschläge der LTTE in der Hauptstadt Colombo betrachtet werden müsse. In dessen Folge seien ihm keine weiteren Nachteile erwachsen. Seine Asylvorbringen seien demzufolge asylrechtlich irrelevant. An dieser Einschätzung würden auch die zahlreichen zu den Akten gereichten Zeitungsausschnitte nichts ändern, zumal er laut eigenen Angaben in diesen selber namentlich nicht erwähnt werde.

E. 3.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da der Sachverhalt offensichtlich nicht hinreichend festgestellt worden und die Feststellung teilweise unsorgfältig und fehlerhaft geschehen sei. So seien beide Befragungen oberflächlich durchgeführt worden und die Protokolle würden in zahlreichen Punkten darauf schliessen lassen, dass die Befragung fehlerhaft durchgeführt oder ein Dolmetscher beigezogen worden sei, der mit den Verhältnissen im Norden Sri Lankas und den örtlichen Gegebenheiten nicht oder zu wenig vertraut sei. Bei der kantonalen Anhörung sei beispielsweise die Rede von der I._______ K._______ gewesen, obschon die Zeitung O._______ heisse; zudem weise auf mangelnde Kenntnisse der Umstand hin, dass die Rede von P._______ bei der J._______ sei. Aufgrund der eingereichten Zeitungsberichte und angesichts seiner bisherigen Arbeit (Nennung bisherige Tätigkeiten) ergebe sich eine hohe Gefährdung seiner Person, zumal die Mitarbeiter der O._______ wiederholten Anschlägen und Ermordungen ausgesetzt gewesen seien. Weitere Mitarbeiter dieser Firma hätten erfolgreich in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund sei es bedenklich, dass bei ihm der Sachverhalt derart oberflächlich aufgenommen worden sei und beispielsweise über seinen Haupterwerb und die weiteren Tätigkeiten beinahe nichts festgestellt worden sei. Auch zu seinem Aufenthalt in D._______ habe man keinerlei ergänzende Fragen gestellt.

E. 3.2.2 In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, dass er den Sachverhalt hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltselemente deckungsgleich geschildert und grösstenteils mit Beweisunterlagen auch dokumentiert habe. Richtig sei ferner, dass er im Rahmen der kantonalen Anhörung auch Umstände geschildert habe, die vor dem eigentlich fluchtauslösenden Ereignis stattgefunden hätten, die aber gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen seien. Im Rahmen der Befragungen am Flughafen wie auch am G._______ hätten diese Umstände nicht zum Frageschema gehört und seien deshalb auch nicht thematisiert worden. Bei der kantonalen Anhörung hingegen habe man diese Umstände zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst. Ein widersprüchliches Aussageverhalten sei vom BFM nicht aufgezeigt worden und auch nicht auszumachen. Infolgedessen hätte die Vorinstanz sein Asylgesuch auf dessen Asylrelevanz hin prüfen müssen. In seiner zweiten Erwägung weise die Vorinstanz lediglich darauf hin, dass die Asylrelevanz seiner Vorbringen infolge Subsidiaritätsprinzips beziehungsweise infolge des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht gegeben sei. Diese Erwägung greife jedoch zu kurz und basiere auf einer falschen und überholten Einschätzung der Lage in Sri Lanka. Zwar habe er einige Zeit in D._______ verbracht, jedoch unter speziellen Bedingungen, zumal er bei der Q._______ Unterschlupf gefunden und dort, ohne offiziell angemeldet zu sein und ohne seine nächsten Familienangehörigen bei sich zu haben, von seinen Ersparnissen gelebt habe. Die Lage habe sich dort zunehmend verschärft und er sei im (...) von den staatlichen Sicherheitskräften kontrolliert worden. Nur dank der Bestätigung der Q._______ sei er wieder freigekommen, wobei dies angesichts der heutigen Sicherheitslage in seiner Heimat sicherlich nicht mehr der Fall sein dürfte und man ihn inhaftieren würde. Weiter sei er in den Augen beider Bürgerkriegsparteien angesichts seiner bisherigen Tätigkeiten ein politischer Mensch. Aufgrund seiner Schilderungen ergebe sich, dass er gleich in mehrfacher Hinsicht ein mögliches Ziel der Sicherheitskräfte und auch der LTTE sei oder sein könnte. Sein Einsatz für eine politische Lösung des Konfliktes missfalle sowohl der sri-lankischen Armee wie auch den LTTE und bei richtiger Würdigung seiner Vorbringen hätte die Vorinstanz seine Asylgründe sehr wohl als asylrelevant einstufen müssen.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsge­richt gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grund­lage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die ein­gereichten Beweismittel vermögen die Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften.

E. 4.2 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrund­satzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver­halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So seien sowohl die Befragung im G._______ sowie die kantonale Anhörung oberflächlich durchgeführt worden und die Protokolle würden in zahlreichen Punkten darauf schliessen lassen, dass die Befragung fehlerhaft durchgeführt oder ein Dolmetscher beigezogen worden sei, der mit den Verhältnissen im Norden Sri Lankas und den örtlichen Gegebenheiten nicht oder zu wenig vertraut sei. Zudem sei über den Haupterwerb und die weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers beinahe nichts festgestellt worden und auch zum Aufenthalt in D._______ habe man keinerlei ergänzende Fragen gestellt.

E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den all­gemeinen Grund­sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Dem­nach hat die Behörde von Amtes wegen für die rich­tige und voll­stän­dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhalts­unterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge­mäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge­schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu­chen­den (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der eingereichten Dokumente (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) of­fen­sichtlich davon aus, dass der rechts­er­hebliche Sach­verhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be­weis­mass­nah­men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachver­halt erst dann als un­voll­ständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent­schei­des ein rechts­wesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über­haupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungs­rechts­pfle­ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im an­ge­foch­tenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG sowie die im Verfahren eingereichten Beweismittel einlässlich würdigte. Der Beschwer­deführer wurde überdies im Rahmen beider Befragungen zu seinen in der Heimat ausgeübten Erwerbstätigkeiten befragt; insbesondere anlässlich der kantonalen Anhörung wurden die zunächst stichwortartig aufgeführten Beschäftigungen im weiteren Verlauf der Anhörung durch Nachfragen vertieft. Auch gab der Beschwerdeführer beim Kanton an, während seines Aufenthaltes in D._______ nicht gearbeitet zu haben (vgl. act. A24/11, S. 3; A35/22, S. 6 ff.). Auf wiederholte Nachfragen beim Kanton, ob er alle seine Asylgründe habe schildern können beziehungsweise ob er weitere Angaben zum Sachverhalt machen wolle, verneinte der Beschwerdeführer jeweils (vgl. act. A35/22, S. 16 ff.). Zur Rüge, dass der beigezogene Dolmetscher mit den örtlichen Begebenheiten in Sri Lanka zu wenig oder nicht vertraut gewesen sei, ist anzuführen, dass solche Kenntnisse für die Befragung zwar nützlich sein können, nicht aber Bedingung sind. Die Übersetzer haben in erster Linie die Funktion, die vom Asylgesuchsteller in seiner Sprache gemachten Aussagen in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen, damit diese so Eingang ins Protokoll finden können. Die Übersetzer werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind ferner angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten; insbesondere ist es ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren. Somit zeugt es nicht von Unkenntnis des Dolmetschers über die Gegebenheiten in Sri Lanka, sondern vielmehr von fehlendem Wissen des Beschwerdeführers zu einzelnen Punkten seiner Asylbegründung, wenn einzelne von ihm im Laufe der Befragungen angegebene Namen, die wortgetreu übersetzt und ins Protokoll aufgenommen wurden, nicht mit real existierenden Bezeichnungen in Übereinstimmung gebracht werden können. Von einer Ver­letzung des Unter­su­chungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvoll­stän­di­gen Fest­stel­lung des rechtserheblichen Sachverhal­tes kann demnach nicht aus­gegangen werden. Die Vorinstanz kam fer­ner nach Würdigung der Par­teivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Be­schwer­de­füh­rer, was noch keine Verletzung des Unter­su­chungs­grund­satzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, ein widersprüchliches Aussageverhalten seiner Person sei vom BFM nicht aufgezeigt worden und in casu auch nicht auszumachen. Infolgedessen hätte die Vorinstanz sein Asylgesuch auf dessen Asylrelevanz hin prüfen müssen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Beweislast, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, den Gesuchstellern obliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen - welche als unglaubhaft erachtet wurden - auch noch auf ihre Asylrelevanz überprüfte und festhielt, dass der Beschwerdeführer angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates - hier die Schweiz - angewiesen sei, zumal er sich den regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil Sri Lankas entziehen könne.

E. 4.2.3 Die obigen Rügen des Beschwerdeführers er­weisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht anführt, er habe die wesentlichen Sachverhaltselemente deckungsgleich geschildert und grösstenteils mit Beweisunterlagen dokumentiert und im Rahmen der kantonalen Anhörung auch Umstände geschildert, die vor dem eigentlich fluchtauslösenden Ereignis stattgefunden hätten, die aber gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen seien, wobei im Rahmen der vorgängigen Befragungen (Flughafen; G._______) diese Umstände nicht zum Frageschema gehört hätten, beim Kanton man hingegen diese Umstände zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst habe, vermögen diese Entgegnungen in casu nicht zu überzeugen und erweisen sich teilweise als aktenwidrig. So konnte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Befragung im G._______ als auch der Anhörung beim Kanton seine Asylgründe jeweils zunächst in freier Erzählform vor­bringen, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Entgegen seiner Behauptung wurden somit seine Asylvorbringen auch im Rahmen der Befragung im G._______ aufgenommen und mit zahlreichen Ergänzungsfragen näher beleuchtet (vgl. act. A24/11, S. 6 f.). Zwar kommen den Aussagen im G._______ angesichts des summarischen Cha­rakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vor­gebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu und Wider­sprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezo­gen werden, wenn klare Aussagen im G._______ in we­sentli­chen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aus­sa­gen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral ab­wei­chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be­fürchtungen, welche spä­ter als zen­trale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im G._______ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entschei­dun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die­se Voraussetzungen sind indessen im vor­lie­gen­den Fall gegeben, führte der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung im G._______ wesentliche Punkte der Asylbegrün­dung gar nicht an, obwohl diese - wie er in seiner Beschwerdeschrift denn auch selber einräumt - gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen sein sollen. Der Einwand, wonach die Umstände, die zur Flucht geführt hätten, beim Kanton zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst worden seien, erweist sich als klar protokollwidrig (vgl. act. A35/22, S. 7 bis 17) und kann daher nicht gehört werden. Es ist deshalb festzustellen, dass er die Gründe für seine Flucht nach D._______ in der Tat jeweils völlig anders darlegte (vgl. act. A24/11, S. 6 f.; act. A35/22, S. 7 ff.). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er sich auch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er genau nach D._______ geflohen sei, in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte. So will er gemäss seinen Ausführungen im G._______ am (...) in die Hauptstadt gegangen sein, um demgegenüber beim Kanton anzuführen, dies sei bereits am (...) geschehen (vgl. act. A24/11, S. 6 Mitte; act. A35/22, S. 7). Diese Erkenntnis vermögen auch die diversen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht umzustossen. So betreffen die bei der Vorinstanz eingereichten (Nennung Beweismittel) seinen eigenen Angaben zufolge nicht ihn selbst; auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten (Auflistung Beweismittel) - soweit diese nicht bereits dem BFM vorgelegt wurden - ist kein Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihn zur Flucht nach D._______ und danach zum Verlassen des Landes bewogen haben sollen, ersichtlich, weshalb ihnen keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Was die mit Eingabe vom 15. Juni 2009 eingereichten (Auflistung Beweismittel) betreffen, ist festzuhalten, dass diese inhaltlich teilweise nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung gebracht werden können, so insbesondere bezüglich des Hinweises, dass er verschiedene Morddrohungen erhalten haben soll, oder auch hinsichtlich der Chronologie und Dauer der jeweiligen Anstellungen, weshalb diese Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, die dargelegten Fluchtumstände als glaubhaft darzustellen.

E. 4.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach­teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be­acht­licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be­rech­tig­ter­wei­se befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be­stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zu­gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Ver­folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter An­lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beacht­li­cher Wahrscheinlichkeit und in ab­sehbarer Zeit verwirklicht bezie­hungs­weise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr­scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent­fernte Möglichkeit künftiger Ver­folgung genügt nicht; es müssen kon­krete Indizien vorliegen, welche den Ein­tritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz auf­gezählten Motive erfolgenden - Be­nach­teiligung als wahrscheinlich und dem­entsprechend die Furcht da­vor als realistisch und nach­vollziehbar er­scheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, be­son­ne­ner Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfol­gungs­hand­lungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objek­ti­ve Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver­gleich­ba­ren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staat­licher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine aus­ge­prägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein man­gels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Rele­vanz aufweisen sollte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be­droh­te asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtal­ter­na­ti­ve verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit wei­te­ren Hinweisen).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seinen diversen Aktivitäten als (Nennung der Aktivitäten) sowie aufgrund des Umstandes, dass er von den sri-lankischen Si­cher­heitskräften während seines Aufenthaltes in D._______ anlässlich einer Kontrolle festgenommen und während dreier Stunden festgehalten worden sei, sinngemäss eine be­gründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Be­hörden gel­tend. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, welche für seine Flucht nach D._______ kausal gewesen sein sollen, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es ihm diesbezüglich nicht gelingt, diese Gründe als glaubhaft im Sinne Art. 7 AsylG erscheinen zu lassen (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer 4.3). Soweit er anführt, er sei während seines Aufent­hal­tes in D._______ im Rahmen einer Razzia der Sicherheitskräfte kontrolliert und einmal während dreier Stunden zwecks Ab­klä­rung seiner Identität und Befragung festgehalten worden, sind die­se Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Ter­rorismus der LTTE durch die sri-lankische Armee zu sehen. Der­ar­ti­gen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Ein­griffs­dau­er und Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hi­naus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asyl­rechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt der geschilderte Vorfall - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht - somit noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes dar. Die nur kurze Haftdauer und die Haft­umstände - insbesondere werden kei­ne Eingriffe in die körperliche Integrität geltend gemacht - ver­mö­gen keinen Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu be­grün­den.

E. 4.5.1 Die angeführte Personenkontrolle mit dreistündiger Festnahme stellt auch keinen objektiven Anhaltspunkt für eine be­gründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, wel­che auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zu­kunft schliessen las­sen würden. So wurde er den Akten zufolge nach der Haft ohne An­klageerhebung und ohne Auflage entlassen, was dafür spricht, dass die sri-lankischen Be­hör­den kein Sicherheitsrisiko ge­sehen haben und er somit keine weitere Verhaftung zu befürchten hat. Die geschilderten Umstände der Verhaftung - er sei im Rahmen ei­ner Razzia kontrolliert und wegen seiner Herkunft aus C._______ als Verdächtiger mitgenommen worden (vgl. A35/22, S. 14) - deuten auf eine zum damaligen Zeitpunkt gängige Personenkontrolle hin, was keine gezielte Verfolgung darstellt.

E. 4.5.2 In Bezug auf die heutige Situation in Sri Lanka ist festzustellen, dass am 19. Mai 2009 die Regierung offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündete und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet erklärte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils eine umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin geht es von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten - wenngleich immer noch entwicklungsbedürftigen - Lage aus; die Sicherheitslage sei nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Was eine allfällige Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden anbelangt, so ist zwar auch heute noch davon auszugehen, dass Personen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Zudem bestehen Einschränkungen bezüglich der Medienfreiheit und -unabhängigkeit; so unterliegen regierungskritische Medienschaffende Repressionsmassnahmen (vgl. a.a.O., E. 8.2). Es gibt jedoch keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der in (...) tätig war, heute in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, da dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht der Fall war. Eine objektiv begrün­de­te Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Behör­den ist deshalb zu verneinen. Gegen eine (allenfalls andauernde) staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht letztlich auch der Umstand, dass er seinen Heimatstaat legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen D._______ verlassen konnte (vgl. act. A22/63, S. 10 f.).

E. 4.6 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraus­setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Be­schwer­deführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwe­sen­heits­ver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflich­tun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus­län­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­ge­gen­ste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.

E. 6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.5). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2009 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, nach Beendigung des Waffenstillstandes im Januar 2008 durch die sri-lankische Regierung seien die LTTE nach dem Verlust der Ost-Provinz zur Guerilla-Taktik übergegangen und ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage sei derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Situation sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas daher nicht zumutbar. Es sei ihm jedoch möglich und zumutbar, im Süden und Westen des Landes, so insbesondere im Grossraum Colombo, Wohnsitz zu nehmen. Folglich sei eine Rückkehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten.

E. 6.3.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 - 13.3).

E. 6.3.4 Den Akten zufolge war der aus C._______ stammende Beschwerdeführer bis zu seiner angeführten Flucht nach D._______ (...) respektive (...) stets in seiner Herkunftsstadt C._______ in der Nordprovinz seiner Heimat wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge sämtliche nächsten Familienangehörigen (Nennung der Familienangehörigen) noch immer in C._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine grosse Erfahrung im (...) und führte während (...) eine eigene I._______ in C._______. Zudem war er in der Schweiz als Mitarbeiter in (...) tätig, womit er über einige Berufserfahrung verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie und weiterer Verwandter - möglich sein wird. Auch wenn er seit Mai 2007 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend war, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

.

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1199/2009

Urteil vom 20. März 2012

Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

Sri Lanka,

alias B._______, geboren (...),

Kanada,

vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 / N_______.

Sachverhalt:

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______, Nordprovinz, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat am 23. Mai 2007 auf dem Luftweg. Über E._______ gelangte er am 31. Mai 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im F._______ ein Asylgesuch einreichte. Der Beschwerdeführer war mit einem kanadischen Pass, lautend auf den Namen B._______, geboren (...), ausgestattet.

Mit Entscheid des BFM vom 31. Mai 2007 wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm bis maximal 14. Juni 2007 der (...) des F._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 2. Juni 2007 wurde er durch die (...) zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt. Am 6. Juni 2007 wurde die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewilligt.

Am 20. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im G._______ angehört und mit Verfü­gung vom 22. Juni 2007 für den Aufent­halt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 4. September 2007 fand die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde statt.

Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerde­führer im We­sentlichen aus, er habe seit dem Jahre (...) in diversen I._______ in C._______ gearbeitet. Von (...) bis (...) habe er eine eigene I._______ geführt und sei in dieser Zeit aufgefordert worden, (...) über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) für ein im (...) stattfindendes Fest zu (...). Danach seien Angehörige anderer Parteien gekommen und hätten ebenfalls den (...) in Auftrag gegeben. Da er keine Probleme habe bekommen wollen, habe er daraufhin seine I._______ wieder aufgegeben. Parallel dazu sei er vom (...) bis im Jahre (...) für die J._______ im (...) tätig gewesen. Da ihm Angehörige der LTTE verboten hätten, weiterhin für die J._______ zu arbeiten, habe er diese Tätigkeit aufgegeben. Weiter habe er von (...) bis (...) bei der Zeitung K._______ als (...) und teilweise auch als (...) gearbeitet, wo er L._______ kennengelernt habe. Dieser habe Sozialhilfe bei der Organisation M._______ geleistet und immer wieder Sachen dieser Organisation zum (...) mitgebracht. Am (...) seien Angehörige der srilankischen Armee in Zivil in der I._______ erschienen und hätten sich nach Erzeugnissen für die M._______ erkundigt. Am (...) habe er an einer Prozession der K._______ teilgenommen, an welcher die Polizei eingeschritten sei und alle Teilnehmer geschlagen habe. Am (...) seien die Armeeangehörigen zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich bei seiner Frau über ihn und seine Arbeit informiert. Am (...) habe L._______ bei ihrer I._______ die Zeitungen abgeholt und sei im Anschluss daran vor dem Gebäude erschossen worden. In der Folge habe ihn zwei Mal ein weisser Van verfolgt, wenn er zur Arbeit gegangen sei. Aus Angst sei er am (...) nach D._______ geflüchtet. Am (...) und am (...) sei die srilankische Armee in Uniform bei K._______ erschienen und habe die Namen aller Mitarbeiter und deren Funktionen notiert, darunter auch seinen. Am (...) sei er in N._______/D._______ von der Polizei im Rahmen einer Strassenkontrolle festgenommen und nach drei Stunden - ohne dass man ihn während dieser Zeit geschlagen oder sonst irgendwie schlecht behandelt hätte - wieder freigelassen worden. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 - eröffnet am 23. Januar 2009 - lehn­te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün­dung führte es aus, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut­bar und möglich.

C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer ge­gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vor­instanz auf­zuheben und die Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhalts­feststellung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel­len und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit ent­scheid­we­sent­lich - in den Erwägun­gen eingegangen.

D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar­ten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 25. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

Der Kostenvorschuss wurde am 23. März 2009 einbezahlt.

E. Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten, welche seine Asylvorbringen zum grossen Teil bestätigen und zudem seine Gefährdungssituation verdeutlichen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da­her eine Vorinstanz des Bun­desverwaltungsgerichts. Eine Aus­nahme, was das Sachgebiet an­geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder un­voll­ständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­ver­halts und die Unange­messen­heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­brin­gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi­dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geb­lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.

3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent­scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse, die zu seiner Flucht nach D._______ geführt hätten, unterschiedlich geschildert. So habe er anlässlich der kantonalen Anhörung weder die angeführte Vorsprache der Soldaten am (...) bei der I._______ noch diejenige am (...) zu Hause anlässlich der Erstbefragung erwähnt und im G._______ sogar angeführt, dass er vor dem (...) keine Probleme gehabt habe. Im Weiteren habe er im G._______ behauptet, er sei erst nach der Durchsuchung der I._______ - nämlich am (...) - nach D._______ gefahren. Von einer tatsächlich verfolgten Person dürfe aber erfahrungsgemäss erwartet werden, dass sie die wichtigsten Ereignisse, die sie zur Ausreise bewogen hätten, in den wesentlichen Punkten bereits im G._______ darzutun und diese inhaltlich gleich lautend auch später vor den kantonalen beziehungsweise den Bundesbehörden wiederzugeben vermöge. Da der Beschwerdeführer dies nicht zu tun vermocht habe, müsse am geschilderten Sachverhalt ernsthaft gezweifelt werden. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden dadurch bestärkt, dass er seine Tätigkeit für die J._______ und den daraus entstandenen Druck auf seine Person seitens der LTTE anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe.

Im Übrigen würden die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtmotive - selbst wenn sie geglaubt werden könnten - die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. So könne sich der Beschwerdeführer den geschilderten lokal respektive regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes beispielsweise nach Colombo oder in den Süden des Landes entziehen, weshalb er über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Er habe sich politisch nicht betätigt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er eine landesweite Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Ebenfalls würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er wegen seiner Arbeit für die I._______ irgendwelche Probleme zu gewärtigen gehabt hätte. Eigenen Angaben zufolge habe er sich während (...) in D._______ aufgehalten. Zwar sei er einmal im Rahmen einer Kontrolle zusammen mit mehreren anderen Personen festgenommen, nach drei Stunden jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Die nur kurze Beschränkung der physischen Freiheit könne jedoch nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, da sie nicht ein solches Ausmass erreicht habe, dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck stehend das Heimatland habe verlassen müssen. Es habe sich um ein einzelnes Vorkommnis mit einer geringen Eingriffsdauer gehandelt, das vor dem Hintergrund der wachsenden Spannung wegen häufiger Anschläge der LTTE in der Hauptstadt Colombo betrachtet werden müsse. In dessen Folge seien ihm keine weiteren Nachteile erwachsen. Seine Asylvorbringen seien demzufolge asylrechtlich irrelevant. An dieser Einschätzung würden auch die zahlreichen zu den Akten gereichten Zeitungsausschnitte nichts ändern, zumal er laut eigenen Angaben in diesen selber namentlich nicht erwähnt werde.

3.2.

3.2.1. In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da der Sachverhalt offensichtlich nicht hinreichend festgestellt worden und die Feststellung teilweise unsorgfältig und fehlerhaft geschehen sei. So seien beide Befragungen oberflächlich durchgeführt worden und die Protokolle würden in zahlreichen Punkten darauf schliessen lassen, dass die Befragung fehlerhaft durchgeführt oder ein Dolmetscher beigezogen worden sei, der mit den Verhältnissen im Norden Sri Lankas und den örtlichen Gegebenheiten nicht oder zu wenig vertraut sei. Bei der kantonalen Anhörung sei beispielsweise die Rede von der I._______ K._______ gewesen, obschon die Zeitung O._______ heisse; zudem weise auf mangelnde Kenntnisse der Umstand hin, dass die Rede von P._______ bei der J._______ sei. Aufgrund der eingereichten Zeitungsberichte und angesichts seiner bisherigen Arbeit (Nennung bisherige Tätigkeiten) ergebe sich eine hohe Gefährdung seiner Person, zumal die Mitarbeiter der O._______ wiederholten Anschlägen und Ermordungen ausgesetzt gewesen seien. Weitere Mitarbeiter dieser Firma hätten erfolgreich in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund sei es bedenklich, dass bei ihm der Sachverhalt derart oberflächlich aufgenommen worden sei und beispielsweise über seinen Haupterwerb und die weiteren Tätigkeiten beinahe nichts festgestellt worden sei. Auch zu seinem Aufenthalt in D._______ habe man keinerlei ergänzende Fragen gestellt.

3.2.2. In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, dass er den Sachverhalt hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltselemente deckungsgleich geschildert und grösstenteils mit Beweisunterlagen auch dokumentiert habe. Richtig sei ferner, dass er im Rahmen der kantonalen Anhörung auch Umstände geschildert habe, die vor dem eigentlich fluchtauslösenden Ereignis stattgefunden hätten, die aber gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen seien. Im Rahmen der Befragungen am Flughafen wie auch am G._______ hätten diese Umstände nicht zum Frageschema gehört und seien deshalb auch nicht thematisiert worden. Bei der kantonalen Anhörung hingegen habe man diese Umstände zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst. Ein widersprüchliches Aussageverhalten sei vom BFM nicht aufgezeigt worden und auch nicht auszumachen. Infolgedessen hätte die Vorinstanz sein Asylgesuch auf dessen Asylrelevanz hin prüfen müssen.

In seiner zweiten Erwägung weise die Vorinstanz lediglich darauf hin, dass die Asylrelevanz seiner Vorbringen infolge Subsidiaritätsprinzips beziehungsweise infolge des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht gegeben sei. Diese Erwägung greife jedoch zu kurz und basiere auf einer falschen und überholten Einschätzung der Lage in Sri Lanka. Zwar habe er einige Zeit in D._______ verbracht, jedoch unter speziellen Bedingungen, zumal er bei der Q._______ Unterschlupf gefunden und dort, ohne offiziell angemeldet zu sein und ohne seine nächsten Familienangehörigen bei sich zu haben, von seinen Ersparnissen gelebt habe. Die Lage habe sich dort zunehmend verschärft und er sei im (...) von den staatlichen Sicherheitskräften kontrolliert worden. Nur dank der Bestätigung der Q._______ sei er wieder freigekommen, wobei dies angesichts der heutigen Sicherheitslage in seiner Heimat sicherlich nicht mehr der Fall sein dürfte und man ihn inhaftieren würde.

Weiter sei er in den Augen beider Bürgerkriegsparteien angesichts seiner bisherigen Tätigkeiten ein politischer Mensch. Aufgrund seiner Schilderungen ergebe sich, dass er gleich in mehrfacher Hinsicht ein mögliches Ziel der Sicherheitskräfte und auch der LTTE sei oder sein könnte. Sein Einsatz für eine politische Lösung des Konfliktes missfalle sowohl der sri-lankischen Armee wie auch den LTTE und bei richtiger Würdigung seiner Vorbringen hätte die Vorinstanz seine Asylgründe sehr wohl als asylrelevant einstufen müssen.

4.

4.1. Das Bundesverwaltungsge­richt gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grund­lage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die ein­gereichten Beweismittel vermögen die Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften.

4.2. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrund­satzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver­halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So seien sowohl die Befragung im G._______ sowie die kantonale Anhörung oberflächlich durchgeführt worden und die Protokolle würden in zahlreichen Punkten darauf schliessen lassen, dass die Befragung fehlerhaft durchgeführt oder ein Dolmetscher beigezogen worden sei, der mit den Verhältnissen im Norden Sri Lankas und den örtlichen Gegebenheiten nicht oder zu wenig vertraut sei. Zudem sei über den Haupterwerb und die weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers beinahe nichts festgestellt worden und auch zum Aufenthalt in D._______ habe man keinerlei ergänzende Fragen gestellt.

4.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den all­gemeinen Grund­sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Dem­nach hat die Behörde von Amtes wegen für die rich­tige und voll­stän­dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhalts­unterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge­mäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge­schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu­chen­den (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der eingereichten Dokumente (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) of­fen­sichtlich davon aus, dass der rechts­er­hebliche Sach­verhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be­weis­mass­nah­men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachver­halt erst dann als un­voll­ständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent­schei­des ein rechts­wesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über­haupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungs­rechts­pfle­ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im an­ge­foch­tenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG sowie die im Verfahren eingereichten Beweismittel einlässlich würdigte. Der Beschwer­deführer wurde überdies im Rahmen beider Befragungen zu seinen in der Heimat ausgeübten Erwerbstätigkeiten befragt; insbesondere anlässlich der kantonalen Anhörung wurden die zunächst stichwortartig aufgeführten Beschäftigungen im weiteren Verlauf der Anhörung durch Nachfragen vertieft. Auch gab der Beschwerdeführer beim Kanton an, während seines Aufenthaltes in D._______ nicht gearbeitet zu haben (vgl. act. A24/11, S. 3; A35/22, S. 6 ff.). Auf wiederholte Nachfragen beim Kanton, ob er alle seine Asylgründe habe schildern können beziehungsweise ob er weitere Angaben zum Sachverhalt machen wolle, verneinte der Beschwerdeführer jeweils (vgl. act. A35/22, S. 16 ff.). Zur Rüge, dass der beigezogene Dolmetscher mit den örtlichen Begebenheiten in Sri Lanka zu wenig oder nicht vertraut gewesen sei, ist anzuführen, dass solche Kenntnisse für die Befragung zwar nützlich sein können, nicht aber Bedingung sind. Die Übersetzer haben in erster Linie die Funktion, die vom Asylgesuchsteller in seiner Sprache gemachten Aussagen in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen, damit diese so Eingang ins Protokoll finden können. Die Übersetzer werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind ferner angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten; insbesondere ist es ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren. Somit zeugt es nicht von Unkenntnis des Dolmetschers über die Gegebenheiten in Sri Lanka, sondern vielmehr von fehlendem Wissen des Beschwerdeführers zu einzelnen Punkten seiner Asylbegründung, wenn einzelne von ihm im Laufe der Befragungen angegebene Namen, die wortgetreu übersetzt und ins Protokoll aufgenommen wurden, nicht mit real existierenden Bezeichnungen in Übereinstimmung gebracht werden können.

Von einer Ver­letzung des Unter­su­chungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvoll­stän­di­gen Fest­stel­lung des rechtserheblichen Sachverhal­tes kann demnach nicht aus­gegangen werden. Die Vorinstanz kam fer­ner nach Würdigung der Par­teivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Be­schwer­de­füh­rer, was noch keine Verletzung des Unter­su­chungs­grund­satzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.

4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, ein widersprüchliches Aussageverhalten seiner Person sei vom BFM nicht aufgezeigt worden und in casu auch nicht auszumachen. Infolgedessen hätte die Vorinstanz sein Asylgesuch auf dessen Asylrelevanz hin prüfen müssen.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Beweislast, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, den Gesuchstellern obliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen - welche als unglaubhaft erachtet wurden - auch noch auf ihre Asylrelevanz überprüfte und festhielt, dass der Beschwerdeführer angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates - hier die Schweiz - angewiesen sei, zumal er sich den regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil Sri Lankas entziehen könne.

4.2.3. Die obigen Rügen des Beschwerdeführers er­weisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht anführt, er habe die wesentlichen Sachverhaltselemente deckungsgleich geschildert und grösstenteils mit Beweisunterlagen dokumentiert und im Rahmen der kantonalen Anhörung auch Umstände geschildert, die vor dem eigentlich fluchtauslösenden Ereignis stattgefunden hätten, die aber gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen seien, wobei im Rahmen der vorgängigen Befragungen (Flughafen; G._______) diese Umstände nicht zum Frageschema gehört hätten, beim Kanton man hingegen diese Umstände zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst habe, vermögen diese Entgegnungen in casu nicht zu überzeugen und erweisen sich teilweise als aktenwidrig.

So konnte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Befragung im G._______ als auch der Anhörung beim Kanton seine Asylgründe jeweils zunächst in freier Erzählform vor­bringen, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Entgegen seiner Behauptung wurden somit seine Asylvorbringen auch im Rahmen der Befragung im G._______ aufgenommen und mit zahlreichen Ergänzungsfragen näher beleuchtet (vgl. act. A24/11, S. 6 f.). Zwar kommen den Aussagen im G._______ angesichts des summarischen Cha­rakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vor­gebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu und Wider­sprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezo­gen werden, wenn klare Aussagen im G._______ in we­sentli­chen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aus­sa­gen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral ab­wei­chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be­fürchtungen, welche spä­ter als zen­trale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im G._______ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entschei­dun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die­se Voraussetzungen sind indessen im vor­lie­gen­den Fall gegeben, führte der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung im G._______ wesentliche Punkte der Asylbegrün­dung gar nicht an, obwohl diese - wie er in seiner Beschwerdeschrift denn auch selber einräumt - gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen sein sollen. Der Einwand, wonach die Umstände, die zur Flucht geführt hätten, beim Kanton zwar kurz angeschnitten, aber nicht eigentlich erfasst worden seien, erweist sich als klar protokollwidrig (vgl. act. A35/22, S. 7 bis 17) und kann daher nicht gehört werden. Es ist deshalb festzustellen, dass er die Gründe für seine Flucht nach D._______ in der Tat jeweils völlig anders darlegte (vgl. act. A24/11, S. 6 f.; act. A35/22, S. 7 ff.). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er sich auch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann er genau nach D._______ geflohen sei, in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte. So will er gemäss seinen Ausführungen im G._______ am (...) in die Hauptstadt gegangen sein, um demgegenüber beim Kanton anzuführen, dies sei bereits am (...) geschehen (vgl. act. A24/11, S. 6 Mitte; act. A35/22, S. 7).

Diese Erkenntnis vermögen auch die diversen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht umzustossen. So betreffen die bei der Vorinstanz eingereichten (Nennung Beweismittel) seinen eigenen Angaben zufolge nicht ihn selbst; auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten (Auflistung Beweismittel) - soweit diese nicht bereits dem BFM vorgelegt wurden - ist kein Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihn zur Flucht nach D._______ und danach zum Verlassen des Landes bewogen haben sollen, ersichtlich, weshalb ihnen keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Was die mit Eingabe vom 15. Juni 2009 eingereichten (Auflistung Beweismittel) betreffen, ist festzuhalten, dass diese inhaltlich teilweise nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung gebracht werden können, so insbesondere bezüglich des Hinweises, dass er verschiedene Morddrohungen erhalten haben soll, oder auch hinsichtlich der Chronologie und Dauer der jeweiligen Anstellungen, weshalb diese Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, die dargelegten Fluchtumstände als glaubhaft darzustellen.

4.4. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach­teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be­acht­licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be­rech­tig­ter­wei­se befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be­stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zu­gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Ver­folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter An­lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beacht­li­cher Wahrscheinlichkeit und in ab­sehbarer Zeit verwirklicht bezie­hungs­weise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr­scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent­fernte Möglichkeit künftiger Ver­folgung genügt nicht; es müssen kon­krete Indizien vorliegen, welche den Ein­tritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz auf­gezählten Motive erfolgenden - Be­nach­teiligung als wahrscheinlich und dem­entsprechend die Furcht da­vor als realistisch und nach­vollziehbar er­scheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, be­son­ne­ner Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfol­gungs­hand­lungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objek­ti­ve Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver­gleich­ba­ren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staat­licher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine aus­ge­prägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein man­gels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Rele­vanz aufweisen sollte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be­droh­te asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtal­ter­na­ti­ve verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit wei­te­ren Hinweisen).

4.5. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seinen diversen Aktivitäten als (Nennung der Aktivitäten) sowie aufgrund des Umstandes, dass er von den sri-lankischen Si­cher­heitskräften während seines Aufenthaltes in D._______ anlässlich einer Kontrolle festgenommen und während dreier Stunden festgehalten worden sei, sinngemäss eine be­gründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Be­hörden gel­tend.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, welche für seine Flucht nach D._______ kausal gewesen sein sollen, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es ihm diesbezüglich nicht gelingt, diese Gründe als glaubhaft im Sinne Art. 7 AsylG erscheinen zu lassen (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer 4.3).

Soweit er anführt, er sei während seines Aufent­hal­tes in D._______ im Rahmen einer Razzia der Sicherheitskräfte kontrolliert und einmal während dreier Stunden zwecks Ab­klä­rung seiner Identität und Befragung festgehalten worden, sind die­se Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Ter­rorismus der LTTE durch die sri-lankische Armee zu sehen. Der­ar­ti­gen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Ein­griffs­dau­er und Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hi­naus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asyl­rechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellt der geschilderte Vorfall - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht - somit noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes dar. Die nur kurze Haftdauer und die Haft­umstände - insbesondere werden kei­ne Eingriffe in die körperliche Integrität geltend gemacht - ver­mö­gen keinen Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu be­grün­den.

4.5.1. Die angeführte Personenkontrolle mit dreistündiger Festnahme stellt auch keinen objektiven Anhaltspunkt für eine be­gründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, wel­che auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zu­kunft schliessen las­sen würden. So wurde er den Akten zufolge nach der Haft ohne An­klageerhebung und ohne Auflage entlassen, was dafür spricht, dass die sri-lankischen Be­hör­den kein Sicherheitsrisiko ge­sehen haben und er somit keine weitere Verhaftung zu befürchten hat. Die geschilderten Umstände der Verhaftung - er sei im Rahmen ei­ner Razzia kontrolliert und wegen seiner Herkunft aus C._______ als Verdächtiger mitgenommen worden (vgl. A35/22, S. 14) - deuten auf eine zum damaligen Zeitpunkt gängige Personenkontrolle hin, was keine gezielte Verfolgung darstellt.

4.5.2. In Bezug auf die heutige Situation in Sri Lanka ist festzustellen, dass am 19. Mai 2009 die Regierung offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündete und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet erklärte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils eine umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin geht es von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten - wenngleich immer noch entwicklungsbedürftigen - Lage aus; die Sicherheitslage sei nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011).

Was eine allfällige Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden anbelangt, so ist zwar auch heute noch davon auszugehen, dass Personen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Zudem bestehen Einschränkungen bezüglich der Medienfreiheit und -unabhängigkeit; so unterliegen regierungskritische Medienschaffende Repressionsmassnahmen (vgl. a.a.O., E. 8.2). Es gibt jedoch keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der in (...) tätig war, heute in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, da dies im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht der Fall war. Eine objektiv begrün­de­te Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die sri-lankischen Behör­den ist deshalb zu verneinen.

Gegen eine (allenfalls andauernde) staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht letztlich auch der Umstand, dass er seinen Heimatstaat legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen D._______ verlassen konnte (vgl. act. A22/63, S. 10 f.).

4.6. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraus­setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Be­schwer­deführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

5.

5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwe­sen­heits­ver­hält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]).

6.2.

6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflich­tun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus­län­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­ge­gen­ste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­sa­me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.

6.2.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.5). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3.

6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

6.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2009 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, nach Beendigung des Waffenstillstandes im Januar 2008 durch die sri-lankische Regierung seien die LTTE nach dem Verlust der Ost-Provinz zur Guerilla-Taktik übergegangen und ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage sei derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Situation sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas daher nicht zumutbar. Es sei ihm jedoch möglich und zumutbar, im Süden und Westen des Landes, so insbesondere im Grossraum Colombo, Wohnsitz zu nehmen. Folglich sei eine Rückkehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten.

6.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 - 13.3).

6.3.4. Den Akten zufolge war der aus C._______ stammende Beschwerdeführer bis zu seiner angeführten Flucht nach D._______ (...) respektive (...) stets in seiner Herkunftsstadt C._______ in der Nordprovinz seiner Heimat wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge sämtliche nächsten Familienangehörigen (Nennung der Familienangehörigen) noch immer in C._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine grosse Erfahrung im (...) und führte während (...) eine eigene I._______ in C._______. Zudem war er in der Schweiz als Mitarbeiter in (...) tätig, womit er über einige Berufserfahrung verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie und weiterer Verwandter - möglich sein wird. Auch wenn er seit Mai 2007 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend war, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

6.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi

Stefan Weber

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