Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 10. Februar 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) und am 22. Februar 2021 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei rumänischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt C._______ (Kreis D._______). Nach dem Studienabschluss im Jahr 2007 habe er in der (...) gearbeitet, bis er infolge der Finanzkrise arbeitslos geworden sei und sich von Oktober 2009 bis Juni 2011 zwecks Erwerbstätigkeit in E._______ aufgehalten habe. Auch nach seiner Rückkehr nach C._______ im Juni 2011 habe er keine Arbeit gefunden. Ausserdem sei er dort zwei Mal Opfer eines körperlichen Angriffs geworden; das erste Mal im Stadtzentrum und das zweite Mal in einem Park. Im Rahmen des zweiten Angriffs habe er Verletzungen im Gesicht und einen Zahnschaden erlitten. Ob diese Vorfälle miteinander im Zusammenhang stehen würden, sei ihm nicht bekannt, ebenso wenig wie die Identität der Täter. Nachdem er beide Übergriffe der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht habe, habe jene die Verfahren nach kürzester Zeit eingestellt. Zudem hätten Unbekannte Untersuchungen an seinem Körper durchgeführt, was dazu geführt habe, dass er danach Stimmen im Kopf gehört habe. Schliesslich habe er an Partys zwar Kontakte mit Frauen herstellen können, in der Folge sei es jedoch nie zu Verabredungen gekommen. Vor diesem Hintergrund habe er Rumänien im November 2013 erneut verlassen und sich die folgenden Jahre wiederum zwecks Erwerbstätigkeit in E._______ aufgehalten. Als seine dortige Aufenthaltsbewilligung im August 2019 ausgelaufen sei und er E._______ hätte verlassen müssen, habe er im Oktober 2019 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch abgewiesen und er im Dezember 2020 nach Rumänien zurückgeschafft worden. Anschliessend habe er sich bei seiner (Verwandten) in C._______ aufgehalten und sich eine neue Identitätskarte sowie einen neuen Reisepass ausstellen lassen, womit er am 5. Februar 2021 in die Schweiz weitergereist sei. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er die obgenannten Reisedokumente (im Original) sowie diverse Unterlagen betreffend sein Asylverfahren in E._______ (jeweils in Kopie) zu den Akten. B. B.a Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum ablehnenden Entscheidentwurf des SEM vom 26. Februar 2021 gleichentags Stellung. B.b Darin führte sie aus, der Beschwerdeführer sei über den beabsichtigten Entscheid des SEM enttäuscht. Angesichts dessen, dass er sowohl in E._______ als auch in Rumänien Folterungen ausgesetzt gewesen sei, bitte er um eine erneute Prüfung seines Asylantrags. Aus Sicht der Rechtsvertretung sei hinsichtlich der verfügten Wegweisung das Folgende zu bemerken: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen und damit um einen Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Mit Verfügung vom 2. März 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 2. März 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit (um eine in englischer Sprache verfassten Begründung ergänzter) Formular-Eingabe vom 8. März 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Begründung der Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen entsprechend den Anforderungen nach Art. 33a Abs. 1 VwVG verfasst sei, und setzte gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG eine dreitägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an. H. Am 18. März 2021 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage bereits aktenkundiger Beweismittel (vgl. oben Bst. A.c) - fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeschrift in deutscher Sprache) ins Recht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und (nach Verbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Rumänien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen. Die geltend gemachten körperlichen Angriffe durch unbekannte Dritte in der Stadt C._______ stellten in Rumänien strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Entsprechend habe er sie den Strafverfolgungsbehörden auch zur Anzeige bringen können. Alleine der Umstand, dass die Behördenvertreter nicht im gewünschten Masse aktiv geworden seien, könne die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der rumänischen Behörden nicht in Frage stellen, zumal es diesen anhand der unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sein dürfte, die vorgebrachten Straftaten aufzuklären. Im Übrigen seien den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat seitens Behördenvertreter oder Drittpersonen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise ihm eine solche gedroht hätte; insbesondere beruhten die vorgebrachten gesundheitlichen und sozialen Probleme nicht auf einem der von Art. 3 AsylG erfassten Verfolgungsmotive. Auch den eingereichten Unterlagen betreffend sein Asylverfahren in E._______ sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Er habe dort sinngemäss dieselben Vorbringen wie im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwog die Vorinstanz, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Allfällige Asylvorbringen, die Vorgänge beträfen, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten, begründeten die Flüchtlingseigenschaft einzig dann, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Da aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden könne, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme in E._______ auch in seinem Heimatstaat Rumänien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte, sei darauf nicht näher einzugehen. Sodann ordne das SEM auch bei Gesuchen von EU-Bürgern praxisgemäss die Wegweisung an, da das Stellen eines Asylgesuches den Schluss zulasse, dass sich die asylsuchende Person gerade nicht aus einem der im FZA genannten Gründen (Tourismus, Arbeitssuche etc.) in der Schweiz aufhalte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen sowie der Stellungnahme. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte er erstmals geltend, in Rumänien keine medizinische Behandlung erhalten zu haben.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Rumänien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Rumänien) offenkundig nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG - insbesondere betreffend die geltend gemachten Foltervorbringen - sind seinen Angaben nicht zu entnehmen, weder von staatlicher Seite noch von Drittpersonen. Auch liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der rumänischen Behörden vor. Hinsichtlich der geltend gemachten körperlichen Angriffe durch unbekannte Dritte hat der Beschwerdeführer - abgesehen von der Anzeige bei der örtlichen Polizei (vgl. SEM-Akten A19/16 F42, F51) - nicht den Versuch unternommen, Schutz bei einer höheren (gerichtlichen) Instanz zu erlangen. Damit hat er die Schutzsuche in Rumänien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Rumänien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat.
E. 6.3 Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die wirtschaftliche Situation in Rumänien ist schliesslich festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, da es sich um Nachteile im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen der rumänischen Bevölkerung handelt und nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV1). Praxisgemäss wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5856/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 8.2). Im Falle des Beschwerdeführers ist indessen weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) verwiesen werden. Dementsprechend ist die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Zusammen mit der Einstufung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Rumänien auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden.
E. 8.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass in Rumänien weder Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfügt über eine höhere Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern, namentlich in der (...) und in der (...) (vgl. SEM-Akten A19/16 F8-20), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen kommen wird. Ausserdem kann er mit seiner (Verwandten) auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat zurückgreifen (vgl. SEM-Akten A19/16 F7). Was die geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten psychischen Probleme anbelangt (vgl. SEM-Akten A19/16 F84-85), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen. Entgegen den unsubstantiierten Beschwerdevorbringen liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zumal er selber einräumte, im Heimatland diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akten A19/16 F36, F53, F93). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist der Beschwerdeführer im Übrigen anzuweisen, sich an die in Rumänien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Schliesslich steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 14. Januar 2031 gültigen Reisepass (vgl. SEM-Akten A15/2), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1014/2021 Urteil vom 23. März 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Rumänien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 10. Februar 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) und am 22. Februar 2021 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei rumänischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt C._______ (Kreis D._______). Nach dem Studienabschluss im Jahr 2007 habe er in der (...) gearbeitet, bis er infolge der Finanzkrise arbeitslos geworden sei und sich von Oktober 2009 bis Juni 2011 zwecks Erwerbstätigkeit in E._______ aufgehalten habe. Auch nach seiner Rückkehr nach C._______ im Juni 2011 habe er keine Arbeit gefunden. Ausserdem sei er dort zwei Mal Opfer eines körperlichen Angriffs geworden; das erste Mal im Stadtzentrum und das zweite Mal in einem Park. Im Rahmen des zweiten Angriffs habe er Verletzungen im Gesicht und einen Zahnschaden erlitten. Ob diese Vorfälle miteinander im Zusammenhang stehen würden, sei ihm nicht bekannt, ebenso wenig wie die Identität der Täter. Nachdem er beide Übergriffe der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht habe, habe jene die Verfahren nach kürzester Zeit eingestellt. Zudem hätten Unbekannte Untersuchungen an seinem Körper durchgeführt, was dazu geführt habe, dass er danach Stimmen im Kopf gehört habe. Schliesslich habe er an Partys zwar Kontakte mit Frauen herstellen können, in der Folge sei es jedoch nie zu Verabredungen gekommen. Vor diesem Hintergrund habe er Rumänien im November 2013 erneut verlassen und sich die folgenden Jahre wiederum zwecks Erwerbstätigkeit in E._______ aufgehalten. Als seine dortige Aufenthaltsbewilligung im August 2019 ausgelaufen sei und er E._______ hätte verlassen müssen, habe er im Oktober 2019 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch abgewiesen und er im Dezember 2020 nach Rumänien zurückgeschafft worden. Anschliessend habe er sich bei seiner (Verwandten) in C._______ aufgehalten und sich eine neue Identitätskarte sowie einen neuen Reisepass ausstellen lassen, womit er am 5. Februar 2021 in die Schweiz weitergereist sei. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er die obgenannten Reisedokumente (im Original) sowie diverse Unterlagen betreffend sein Asylverfahren in E._______ (jeweils in Kopie) zu den Akten. B. B.a Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum ablehnenden Entscheidentwurf des SEM vom 26. Februar 2021 gleichentags Stellung. B.b Darin führte sie aus, der Beschwerdeführer sei über den beabsichtigten Entscheid des SEM enttäuscht. Angesichts dessen, dass er sowohl in E._______ als auch in Rumänien Folterungen ausgesetzt gewesen sei, bitte er um eine erneute Prüfung seines Asylantrags. Aus Sicht der Rechtsvertretung sei hinsichtlich der verfügten Wegweisung das Folgende zu bemerken: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen und damit um einen Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Mit Verfügung vom 2. März 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 2. März 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit (um eine in englischer Sprache verfassten Begründung ergänzter) Formular-Eingabe vom 8. März 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Begründung der Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen entsprechend den Anforderungen nach Art. 33a Abs. 1 VwVG verfasst sei, und setzte gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG eine dreitägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an. H. Am 18. März 2021 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage bereits aktenkundiger Beweismittel (vgl. oben Bst. A.c) - fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeschrift in deutscher Sprache) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und (nach Verbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Rumänien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen. Die geltend gemachten körperlichen Angriffe durch unbekannte Dritte in der Stadt C._______ stellten in Rumänien strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Entsprechend habe er sie den Strafverfolgungsbehörden auch zur Anzeige bringen können. Alleine der Umstand, dass die Behördenvertreter nicht im gewünschten Masse aktiv geworden seien, könne die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der rumänischen Behörden nicht in Frage stellen, zumal es diesen anhand der unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sein dürfte, die vorgebrachten Straftaten aufzuklären. Im Übrigen seien den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat seitens Behördenvertreter oder Drittpersonen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise ihm eine solche gedroht hätte; insbesondere beruhten die vorgebrachten gesundheitlichen und sozialen Probleme nicht auf einem der von Art. 3 AsylG erfassten Verfolgungsmotive. Auch den eingereichten Unterlagen betreffend sein Asylverfahren in E._______ sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Er habe dort sinngemäss dieselben Vorbringen wie im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwog die Vorinstanz, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Allfällige Asylvorbringen, die Vorgänge beträfen, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten, begründeten die Flüchtlingseigenschaft einzig dann, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Da aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden könne, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme in E._______ auch in seinem Heimatstaat Rumänien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte, sei darauf nicht näher einzugehen. Sodann ordne das SEM auch bei Gesuchen von EU-Bürgern praxisgemäss die Wegweisung an, da das Stellen eines Asylgesuches den Schluss zulasse, dass sich die asylsuchende Person gerade nicht aus einem der im FZA genannten Gründen (Tourismus, Arbeitssuche etc.) in der Schweiz aufhalte. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen sowie der Stellungnahme. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte er erstmals geltend, in Rumänien keine medizinische Behandlung erhalten zu haben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Rumänien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Rumänien) offenkundig nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG - insbesondere betreffend die geltend gemachten Foltervorbringen - sind seinen Angaben nicht zu entnehmen, weder von staatlicher Seite noch von Drittpersonen. Auch liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der rumänischen Behörden vor. Hinsichtlich der geltend gemachten körperlichen Angriffe durch unbekannte Dritte hat der Beschwerdeführer - abgesehen von der Anzeige bei der örtlichen Polizei (vgl. SEM-Akten A19/16 F42, F51) - nicht den Versuch unternommen, Schutz bei einer höheren (gerichtlichen) Instanz zu erlangen. Damit hat er die Schutzsuche in Rumänien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Rumänien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. 6.3 Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die wirtschaftliche Situation in Rumänien ist schliesslich festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, da es sich um Nachteile im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen der rumänischen Bevölkerung handelt und nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV1). Praxisgemäss wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5856/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 8.2). Im Falle des Beschwerdeführers ist indessen weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1) verwiesen werden. Dementsprechend ist die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Zusammen mit der Einstufung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Rumänien auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden. 8.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass in Rumänien weder Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfügt über eine höhere Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern, namentlich in der (...) und in der (...) (vgl. SEM-Akten A19/16 F8-20), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen kommen wird. Ausserdem kann er mit seiner (Verwandten) auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat zurückgreifen (vgl. SEM-Akten A19/16 F7). Was die geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten psychischen Probleme anbelangt (vgl. SEM-Akten A19/16 F84-85), ist er sodann auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen. Entgegen den unsubstantiierten Beschwerdevorbringen liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zumal er selber einräumte, im Heimatland diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akten A19/16 F36, F53, F93). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist der Beschwerdeführer im Übrigen anzuweisen, sich an die in Rumänien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Schliesslich steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 14. Januar 2031 gültigen Reisepass (vgl. SEM-Akten A15/2), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: