Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1010/2016 Urteil vom 10. März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie am 13. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte, dass die Befragung zur Person (BzP) am 17. Juli 2015 im Verfahrens- und Empfangszentrum (EVZ) B._______ stattfand und dort am 27. Juli 2015 eine ergänzende BzP hinsichtlich ihres Aufenthalts in C._______ und ihrer Reise in die Schweiz durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des SEM vom 25. September 2015 zur Anhörung vom 12. Oktober 2015 vorgeladen und im Vorladungsschreiben explizit auf allfällige Säumnisfolgen hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin den Anhörungstermin vom 12. Oktober 2015 nicht wahrnahm, dass das SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Nichterscheinen zur Anhörung gewährte, dass sie in ihrer Stellungnahme 22. Oktober 2015 unter anderem ausführte, sich im Datum getäuscht und deshalb den Anhörungstermin verpasst zu haben, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2015 mit Verfügung vom 9. November 2015 - eröffnet am 11. November 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe wissentlich und in grober Weise die Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb sich ihr Bedürfnis nach Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht glaubhaft machen lasse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Rechtskraftmitteilung vom 14. Dezember 2015; A 16/3 gemäss Aktenverzeichnis SEM), II. dass die Beschwerdeführerin mit als "Zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 28. Dezember 2015 beantragte, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, die Verfügung des BFM (recte: SEM) vom 9. November 2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten sei, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ihr Nichterscheinen zu der am 12. Oktober 2015 angesetzten Anhörung sei auf entschuldbare Gründe zurückzuführen, dass sie darum ersuche, nochmals die Möglichkeit zu erhalten, ihre Asylgründe im Rahmen einer vertieften Anhörung darzulegen, dass sie zur Stützung des Gesuchs eine von ihrer Mutter bei der Polizei in Uganda erstattete Anzeige vom 25. September 2015 in Kopie einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat und festhielt, die Verfügung vom 9. November 2015 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ablehnte und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegte, dass es ferner festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsmittelbelehrung unter anderem eine 30-tägige Rechtsmittelfrist enthielt, dass zur Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellten gemäss Artikel 66 Abs. 3 VwVG keine Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 9. November 2015 Anlass geben könnten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Eintreten auf das vorliegende Gesuch sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage eingetreten sei beziehungsweise neue Beweismittel vorgebracht würden, dass ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs (recte: Beschwerde) zu entscheiden sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses, abzusehen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2016 das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in Kopie nachreichte, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungsverfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe vorliegendenfalls als frist- und formgerecht erweist (vgl. nachstehend), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im Asylbereich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass das SEM im Einklang mit der Rechtsprechung die als "Zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und beurteilt hat, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch einer gesetzlichen Erledigungsform zuzuführen hat, dass sie die Möglichkeit hat, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, auf das Gesuch einzutreten und einen Sachentscheid durch Ablehnung zu fällen (Art. 111b Absatz 2 AsylG) oder ein unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch formlos abzuschreiben (Art. 111b Abs. 4 AsylG), dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin hätte ihre Vorbringen spätestens im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend machen können, dass ein plausibler Grund, weshalb dies ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, den Akten nicht zu entnehmen sei, dass das Vorbringen, sie sei wegen der Ablehnung des Asylgesuchs schockiert gewesen, nicht zu rechtfertigen vermöge, dass sie nicht rechtzeitig von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht habe, dass aus diesen Ausführungen geschlossen werden müsse, die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellten gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keine Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben könnten, dass die Vorinstanz mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden keine Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG darstellen, eine materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vornimmt dass eine solche Behandlung respektive Beurteilung des Gesuchs indes unvereinbar mit dem Fällen eines Nichteintretensentscheids ist, dass der Vollständigkeit halber auch festzustellen ist, dass die in der angefochtenen Verfügung angeführte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen falsch ist, dass die Rechtsmittelfrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführerin aus der falschen Rechtsmittelbelehrung aber kein Nachteil erwachsen ist, da sie innert angesetzter Frist Beschwerde erhoben hat, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen, dass die Vorinstanz die falsche Erledigungsform gewählt und damit Bundesrecht verletzt hat, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung respektive Neuentscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden braucht, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass aus den gleichen Überlegungen das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: