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D-2563/2016

D-2563/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2563/2016 Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen am 25. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie am 13. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte, dass die Befragung zur Person (BzP) am 17. Juli 2015 im Verfahrens- und Empfangszentrum (EVZ) B._______ stattfand und dort am 27. Juli 2015 eine ergänzende BzP hinsichtlich ihres Aufenthalts in C._______ und ihrer Reise in die Schweiz durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des SEM vom 25. September 2015 zur Anhörung vom 12. Oktober 2015 vorgeladen und im Vorladungsschreiben explizit auf allfällige Säumnisfolgen hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin den Anhörungstermin vom 12. Oktober 2015 nicht wahrnahm, dass das SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihrem Nichterscheinen zur Anhörung gewährte, dass sie in ihrer Stellungnahme 22. Oktober 2015 unter anderem ausführte, sich im Datum getäuscht und deshalb den Anhörungstermin verpasst zu haben, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2015 mit Verfügung vom 9. November 2015 - eröffnet am 11. November 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe wissentlich und in grober Weise die Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb sich ihr Bedürfnis nach Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht glaubhaft machen lasse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Rechtskraftmitteilung vom 14. Dezember 2015; A 16/3 gemäss Aktenverzeichnis SEM), II. dass die Beschwerdeführerin mit als "Zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Poststempel) beantragte, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, die Verfügung des BFM (recte: SEM) vom 9. November 2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten sei, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ihr Nichterscheinen zu der am 12. Oktober 2015 angesetzten Anhörung sei auf entschuldbare Gründe zurückzuführen, dass sie darum ersuche, nochmals die Möglichkeit zu erhalten, ihre Asylgründe im Rahmen einer vertieften Anhörung darzulegen, dass sie zur Stützung des Gesuchs eine von ihrer Mutter bei der Polizei in Uganda erstattete Anzeige vom 25. September 2015 in Kopie einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat und festhielt, die Verfügung vom 9. November 2015 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ablehnte und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegte, dass es ferner festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsmittelbelehrung unter anderem eine 30-tägige Rechtsmittelfrist enthielt, dass zur Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellten gemäss Artikel 66 Abs. 3 VwVG keine Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 9. November 2015 Anlass geben könnten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Eintreten auf das vorliegende Gesuch sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage eingetreten sei beziehungsweise neue Beweismittel vorgebracht würden, dass ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs (recte: Beschwerde) zu entscheiden sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses, abzusehen sei, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1010/2016 vom 10. März 2016 die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass keine Verfahrenskosten auferlegt wurden und keine Parteientschädigung entrichtet wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz nehme mit ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (die Beschwerdeführerin hätte ihre Vorbringen spätestens im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend machen können; ein plausibler Grund, weshalb dies ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, sei den Akten nicht zu entnehmen; das Vorbringen, sie sei wegen der Ablehnung des Asylgesuchs schockiert gewesen, vermöge nicht zu rechtfertigen, dass sie nicht rechtzeitig von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht habe) eine materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, was unvereinbar mit dem Fällen eines Nichteintretensentscheids sei, III. dass das SEM - nach Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung respektive Neuentscheidung - mit Verfügung vom 7. April 2016 das Wiederwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abwies und festhielt, die Verfügung vom 9. November 2015 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ablehnte und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.- auferlegte, dass es zudem festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM ergänzend zu seiner Begründung in der Verfügung vom 20. Januar 2016 (vgl. II hiervor) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9) im Zusammenhang mit der von ihrer Mutter bei der Polizei in Uganda erstatteten Anzeige vom 25. September 2015 ausführte, das Wiedererwägungsgesuch sei als verspätet eingereicht zu betrachten, dass es erwog, aufgrund des verspätet Vorgebrachten sei auch keine Verletzung der zwingenden internationalen Bestimmungen im Falle einer Rückkehr nach Uganda auszumachen, zumal das Schreiben vom 25. September 2015 - ungeachtet der Frage der Echtheit des in Kopie eingereichten Dokuments - lediglich bestätige, die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich wegen eines Übergriffs bei den örtlichen Behörden beschwert und diese hätten sie an die Polizei verwiesen, dass sich überdies dem Dossier nicht entnehmen lasse, die Benachteiligungen, denen ihre Mutter ausgesetzt worden wäre und denen auch die Beschwerdeführerin ausgesetzt zu werden befürchte, könnten einem der in Art. 3 AsylG festgelegten Verfolgungsbegriff untergeordnet werden, dass angesichts dieser Sachlage keine Hinweise darauf bestünden, den Entscheid vom 9. November 2015 rechtlich in einem anderen Lichte zu sehen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. November 2015 beantragte (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei beziehungsweise neue Beweismittel vorgebracht würden (Ziff. 2), dass ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs (recte: Beschwerde) zu entscheiden sei (Ziff. 3), dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei (Ziff. 4), dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2016 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Poststempel) einen handschriftlich verfassten Brief des Stadtratsvorsitzenden W.S. aus L., Uganda, vom 15. April 2016 zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungser­suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de ausser Frage steht, dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungsverfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht (vgl. nachstehend) erweist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im Asylbereich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerde als offen­sicht­lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent­scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (Begründung S. 5) klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, gegen den Entscheid des SEM vom 7. April 2016 Beschwerde zu erheben, dass das in der Rechtsmitteleingabe missverständlich formulierte Rechtsbegehren (Ziff. 1) in dem Sinne zu verstehen ist, dass entsprechend der Begründung die Aufhebung primär der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. April 2016 und sekundär jener vom 9. November 2015 beantragt wird, zumal das zentrale Anliegen in der Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 9. November 2015 liegt, was gemeinsames Ziel des eingereichten Wiederwägungsgesuchs der Beschwerdeführerin und der vorliegenden Beschwerde ist, dass bei dieser Sachlage somit keine Veranlassung für die Einholung einer Beschwerdeverbesserung besteht (Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass das SEM im Einklang mit der Rechtsprechung die als "Zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2015 (Poststempel) als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und beurteilt hat, dass zunächst zu erwähnen ist, dass die Gutheissung der Beschwerde vom 18. Februar 2016 (Kassation der Nichteintretens-Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016) aus rein formalen Gründen erfolgte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Gründe dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin verspätet vorgebracht worden sind, und sich damit keine Hinweise ergeben, welche eine Änderung der (ursprünglichen) Verfügung vom 9. November 2015 zur Folge haben könnten, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe anführt, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu widerlegen, dass es die Beschwerdeführerin grundsätzlich und mehrheitlich mit identischem Wortlaut damit bewenden lässt, den in den vorangegangen Rechtsschriften (Wiedererwägungsgesuch vom 28. Dezember 2015 [Poststempel], Beschwerde vom 18. Februar 2016) geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen, dass eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht stattfindet, dass hinsichtlich der verspäteten Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals festzuhalten ist, dass im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden ist, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] oder Art. 3 EMRK) besteht (vgl. EMARK 1998 Nr. 3), dass es indessen nicht genügt, dass eine gesuchstellende Person eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-refoulement-Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich behauptet; sie muss vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel beibringen und/oder Tatsachen vorbringen, dass erheblich in diesem Zusammenhang bedeutet, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen und aus objektiver Sicht geeignet sein müssen, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-refoulement-Gebot verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Urteile des BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. September 2014 E. 3.2; EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b) dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, den entsprechenden Nachweis zu erbringen, dass sich weder aus den Akten noch mangels näherer Hinweise respektive substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte ergeben, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland einer Gefährdungs- oder Bedrohungslage im oben erwähnten Sinn ausgesetzt sein könnte respektive eine solche zu befürchten hätte, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt als Behauptungen und Mutmassungen einzustufen sind, dass insbesondere der in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichte Brief von W.S. vom 15. April 2016 zu keiner anderen zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Beurteilung führt, dass im Brief von W.S. unter anderem festgehalten wird, der Fall ("case") der Familie der Beschwerdeführerin befinde sich zur Behandlung in den Händen der Polizei und er (W.S.) wisse weder, was mit der Familie geschehen sei, noch kenne er deren Aufenthaltsort, dass dem als "TO WHOM IT MAY CONCERN" bezeichneten Schreiben mangels neue und unumstössliche Erkenntnisse zu Tage fördernder Aspekte im Sinne der oben angeführten Voraussetzungen der Charakter eines Bestätigungsschreibens zukommt und diesem beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, dass, wie das SEM zu Recht erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bedrohungen durch den Gläubiger bzw. Arbeitsvermittler oder Benachteiligungen durch den Clan, dessen Land ihre Mutter zur Finanzierung des Arbeitseinsatzes der Beschwerdeführerin in C._______ verkauft habe) nicht erkennen lassen, in diesem Zusammenhang sei ein Grund nach Art. 3 AsylG gegeben, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt hat und bei dieser Sachlage dem Antrag auf Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei beziehungsweise neue Beweismittel vorgebracht würden, und dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung des SEM vom 9. November 2015 nicht zu entsprechen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch über die Ge­währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass aus den gleichen Überlegungen das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuwei­sen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: