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C-946/2017

C-946/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-09 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1962 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zum Elektrotechniker, welche er im Jahr 1980 mit der Meisterprüfung abschloss. Von 1989 bis 1992 war er als Elektriker bei der A._______ AG in (...) im Kanton Basel-Landschaft tätig. Im Anschluss daran kehrte er in sein Heimatland Österreich zurück. Vom 1. September 2005 bis 31. März 2010 nahm er erneut Wohnsitz in der Schweiz und arbeitete als Haustechniker und Bürohilfe bei der B._______ AG in (...) im Kanton Basel-Landschaft, bis er am 1. April 2010 Wohnsitz in Deutschland nahm und in der Eigenschaft als Grenzgänger weiterhin bei der B._______ AG beschäftigt blieb. Ab dem 7. März 2012 war er krankgeschrieben. Es wurden in der Zeit von November 1989 bis März 2013 für insgesamt zehn Jahre und vier Monate Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2; 6; 34; 97; 144, S. 5). B. Der Versicherte meldete sich erstmals am 22. April 2003 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (IV-act. 1). Nachdem er den Aufforderungen der Vorinstanz vom 16. Oktober 2003 resp. 26. Januar 2004 (IV-act. 4 f., 8), die für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen war, trat diese auf das Gesuch mit Verfügung vom 21. April 2004 nicht ein. Die in der Folge erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004 (IV-act. 11) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Antrag vom 14. Januar 2005 meldete sich der Versicherte neu an; das entsprechende Formular E 204 ging zusammen mit weiteren Unterlagen am 24. Mai 2005 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (IV-act. 12 - 15). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 13. November 2005 sein Leistungsgesuch infolge Wiederaufnahme der Arbeit zurückgezogen hatte, schrieb die IVSTA dieses als gegenstandslos ab (IV-act. 18 f.). D. Mit Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" meldete sich der Versicherte am 28. August 2012 (Eingangsdatum: 10. September 2012) bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft erneut zum Leistungsbezug an. Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, unter Rückenschmerzen, Einschlafen der Beine und Unsicherheit beim Stehen zu leiden (IV-act. 23, 34). E. Nach Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten, den Arbeitgeber, sowie weiterer für die Beurteilung des Leistungsgesuchs erforderlicher Unterlagen und medizinischer Berichte gab Dr. med. C._______, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin des regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel am 16. Oktober 2014 eine Stellungnahme ab (IV-act. 87), in welcher sie zur Objektivierung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eine gutachterliche bidisziplinäre Abklärung in den Fachbereichen der Rheumatologie und Psychiatrie für nötig hielt. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens vom 18. Dezember 2014 von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-act. 93), des rheumatologischen Gutachtens vom 4. Februar 2015 von Dr. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie der am 28. Januar 2015 erfolgten Konsensuskonferenz (IV-act. 94) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C._______ am 10. Februar 2015 erneut Stellung (IV-act. 95). Sie hielt folgende Diagnosen fest: chronisches Lumbovertebralsyndrom mit rein sensibler radikulärer Reizsituation, whs. L5 und S 1 bds. mit/bei Multietagendegeneration der LWS mit angeborener Bogenschlussstörung L4 bds. mit Antelisthesis L4/5 und Retrolisthesis L5/S1 bei schweren Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie Instabilität L4/5. Aktuell bestehe seit zwei Tagen eine hochakute Schmerzexazerbation mit Blockade und "konsekutiv schwerer thorakal links", lumbal rechtskonvexer schmerzbedingter Ausweichskoliose. F. Infolge eines Wohnortswechsels des Beschwerdeführers nach Österreich wurden die Akten am 18. November 2015 an die IVSTA überwiesen (IV-act. 108, 115). Daraufhin forderte die IVSTA den Versicherten mit Schreiben vom 30. November 2015 sowie mit Mahnung vom 23. März 2016 auf, weitere Unterlagen einzureichen (IV-act. 116, 120). In der Folge gab Dr. F._______, Facharzt für allgemeine Medizin des medizinischen Dienstes der IVSTA, nach Einsicht in die Unterlagen am 8. Juli 2016, eine Stellungnahme ab (IV-act. 127). Er attestierte dem Versicherten - vor allem basierend auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ (IV-act. 93 f.) - vom 7. März bis 29. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, vom 30. März bis 3. November 2012 eine solche von 100 %, vom 4. November 2012 bis 6. Januar 2013 eine solche von 30 %, vom 7. Januar bis 1. September 2013 eine solche von 100 % und ab dem 2. September 2013 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 3. August 2016 einen Vorbescheid, in welchem sie festhielt, dass vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (IV-act. 128). Hiergegen brachte der Versicherte mit E-Mail vom 5. September 2016 sowie 31. Oktober 2016 unter Beilage diverser medizinischer Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seinen Einwand vor (IV-act. 129 - 139). Nachdem der RAD-Arzt Dr. F._______ am 2. Dezember 2016 zu den eingereichten Unterlagen Stellung genommen hatte (IV-act. 141), erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2017 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV-act. 144). G. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Lenel, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde (act. 1) erheben und unter anderem beantragen, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei dementsprechend abzuändern, als die Befristung der ordentlichen Invalidenrente per 31. Dezember 2013 aufgehoben werde; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Im Weiteren seien Präzisierungen nach Erhalt der Vorakten zu gewähren. Zur Begründung wurde zusammengefasst angegeben, Beweismittel und Indizien seien nicht umfassend gewürdigt worden. Zudem seien keine Gründe angegeben worden, warum die Beschwerdegegnerin auf die eine und nicht die andere medizinische These abstelle, beziehungsweise weshalb sie den im Recht liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen und Befunden nicht folge. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2017 (act. 3) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur nochmaligen rheumatologischen Begutachtung und anschliessend zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde unter anderem zusammengefasst ausgeführt, die medizinischen Unterlagen seien offensichtlich ungenügend, um die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf neu hinzugetretene Leiden allein und im Zusammenwirken mit den vorbestehenden Leiden beurteilen zu können. Zudem seien seit der letzten Begutachtung zwei Jahre vergangen. Die damalige Begutachtung sei folglich auch hinsichtlich der vorbestehenden Leiden nicht mehr ausreichend aktuell. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 (act. 4 und 5) wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 20. Mai 2017 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. J. Mit Replik vom 29. Mai 2017 (act. 6) liess der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (act. 4) Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2017 nehmen und angeben, es bestehe Einigkeit darin, dass die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen sei. K. In der Duplik vom 13. Juni 2017 (act. 9) verzichtete die Vorinstanz, da die Parteien einverständlich die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid beantragten, auf weitere Ausführungen. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Nachdem der Beschwerdeführer im Frühling 2015 nach Österreich umgezogen war (IV-act. 110, S. 6), ist die Zuständigkeit zu Recht auf die IVSTA übergegangen (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 12. Januar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b).

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind - besondere übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten - jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7).

E. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt unstreitig die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. vorne Sachverhalt A).

E. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 4.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

E. 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

E. 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

E. 4.5.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 4.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

E. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vom 1. März bis 31. Dezember 2013 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Befristung begründet sie damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2. September 2013 in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit 30 % betrage.

E. 5.2 Vernehmlassungsweise beantragt die Vorinstanz die Rückweisung der Sache zur nochmaligen rheumatologischen Begutachtung (act. 3). Dabei stützt sie sich auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeforderte Stellungnahme vom 12. April 2017 von Dr. G._______, Facharzt für Rheumatologie des ärztlichen Dienstes der IVSTA (act. 3, Beilage 4). Dr. G._______ äusserte sich nach Durchsicht aller medizinischer Akten zusammengefasst dahingehend, dass die Beurteilung des Gutachters E._______ nicht auf einer Besserung des Gesundheitszustandes, sondern auf den im Zeitpunkt der Begutachtung getroffenen objektiven Feststellungen basiere. Die neu eingereichten Dokumente brächten eine Veränderung des Gesundheitszustandes - vor allem die rechte Schulter und das linke Knie betreffend - hervor; insofern bestehe Behandlungsbedarf. Eine neue rheumatologische Begutachtung werde empfohlen.

E. 5.3 Die Vorinstanz ging vorliegend hauptsächlich gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E._______ vom 4. Februar 2015 und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 2. Dezember 2016 davon aus, dass ab 2. September 2013 eine gesundheitliche Besserung eingetreten sei und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mehr als 60 % betrage. Aus den Akten geht hervor, dass die anlässlich des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie neue Beschwerden, vor allem im rechten Schulterbereich, aufzeigen. Offensichtlich sind diese Beschwerden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder abgeklärt noch in der Beurteilung berücksichtigt worden. Dennoch stützte sich die Vorinstanz auf die Beurteilung von Dr. med. F._______ vom 2. Dezember 2016 ab und befristete die Invalidenrente auf den 31. Dezember 2013. Demnach liegt der Untersuchungsbefund nicht lückenlos vor.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine zuverlässige Einschätzung, in welchem Mass der Beschwerdeführer ab September 2013 Einschränkungen unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht vorgenommen werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben ist. Gemäss Dr. G._______ stützt sich die Expertise nur auf die objektiven Feststellungen im Zeitpunkt der Untersuchung, hingegen geht der Krankheitsverlauf seit September 2013 nicht vollständig daraus hervor. Er ist demnach ungeklärt geblieben. Ausserdem sind neue Beschwerdebilder bislang nicht abgeklärt worden. Somit ist die Streitsache gemäss dem gemeinsamen Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers und gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, was bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Die Vorinstanz hat im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und ergänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende rheumatologische gutachterliche Abklärungen vorzunehmen, welche sich unter Einbezug der medizinischen Vorakten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern haben. Hiernach hat die Vorinstanz über den Rentenanspruch neu zu verfügen.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen; der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung.

E. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 6.83 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 17.60.- geltend (act. 10). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach mit Fr. 1'725.10 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 13. Februar 2017 wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'725.10 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Duplik vom 13. Juni 2017, Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-946/2017 Urteil vom 9. August 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Österreich, vertreten durch lic. iur. Beat Lenel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 12. Januar 2017). Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zum Elektrotechniker, welche er im Jahr 1980 mit der Meisterprüfung abschloss. Von 1989 bis 1992 war er als Elektriker bei der A._______ AG in (...) im Kanton Basel-Landschaft tätig. Im Anschluss daran kehrte er in sein Heimatland Österreich zurück. Vom 1. September 2005 bis 31. März 2010 nahm er erneut Wohnsitz in der Schweiz und arbeitete als Haustechniker und Bürohilfe bei der B._______ AG in (...) im Kanton Basel-Landschaft, bis er am 1. April 2010 Wohnsitz in Deutschland nahm und in der Eigenschaft als Grenzgänger weiterhin bei der B._______ AG beschäftigt blieb. Ab dem 7. März 2012 war er krankgeschrieben. Es wurden in der Zeit von November 1989 bis März 2013 für insgesamt zehn Jahre und vier Monate Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2; 6; 34; 97; 144, S. 5). B. Der Versicherte meldete sich erstmals am 22. April 2003 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (IV-act. 1). Nachdem er den Aufforderungen der Vorinstanz vom 16. Oktober 2003 resp. 26. Januar 2004 (IV-act. 4 f., 8), die für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen war, trat diese auf das Gesuch mit Verfügung vom 21. April 2004 nicht ein. Die in der Folge erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004 (IV-act. 11) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Antrag vom 14. Januar 2005 meldete sich der Versicherte neu an; das entsprechende Formular E 204 ging zusammen mit weiteren Unterlagen am 24. Mai 2005 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (IV-act. 12 - 15). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 13. November 2005 sein Leistungsgesuch infolge Wiederaufnahme der Arbeit zurückgezogen hatte, schrieb die IVSTA dieses als gegenstandslos ab (IV-act. 18 f.). D. Mit Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" meldete sich der Versicherte am 28. August 2012 (Eingangsdatum: 10. September 2012) bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft erneut zum Leistungsbezug an. Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, unter Rückenschmerzen, Einschlafen der Beine und Unsicherheit beim Stehen zu leiden (IV-act. 23, 34). E. Nach Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten, den Arbeitgeber, sowie weiterer für die Beurteilung des Leistungsgesuchs erforderlicher Unterlagen und medizinischer Berichte gab Dr. med. C._______, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin des regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel am 16. Oktober 2014 eine Stellungnahme ab (IV-act. 87), in welcher sie zur Objektivierung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eine gutachterliche bidisziplinäre Abklärung in den Fachbereichen der Rheumatologie und Psychiatrie für nötig hielt. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens vom 18. Dezember 2014 von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-act. 93), des rheumatologischen Gutachtens vom 4. Februar 2015 von Dr. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie der am 28. Januar 2015 erfolgten Konsensuskonferenz (IV-act. 94) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C._______ am 10. Februar 2015 erneut Stellung (IV-act. 95). Sie hielt folgende Diagnosen fest: chronisches Lumbovertebralsyndrom mit rein sensibler radikulärer Reizsituation, whs. L5 und S 1 bds. mit/bei Multietagendegeneration der LWS mit angeborener Bogenschlussstörung L4 bds. mit Antelisthesis L4/5 und Retrolisthesis L5/S1 bei schweren Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie Instabilität L4/5. Aktuell bestehe seit zwei Tagen eine hochakute Schmerzexazerbation mit Blockade und "konsekutiv schwerer thorakal links", lumbal rechtskonvexer schmerzbedingter Ausweichskoliose. F. Infolge eines Wohnortswechsels des Beschwerdeführers nach Österreich wurden die Akten am 18. November 2015 an die IVSTA überwiesen (IV-act. 108, 115). Daraufhin forderte die IVSTA den Versicherten mit Schreiben vom 30. November 2015 sowie mit Mahnung vom 23. März 2016 auf, weitere Unterlagen einzureichen (IV-act. 116, 120). In der Folge gab Dr. F._______, Facharzt für allgemeine Medizin des medizinischen Dienstes der IVSTA, nach Einsicht in die Unterlagen am 8. Juli 2016, eine Stellungnahme ab (IV-act. 127). Er attestierte dem Versicherten - vor allem basierend auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ (IV-act. 93 f.) - vom 7. März bis 29. März 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, vom 30. März bis 3. November 2012 eine solche von 100 %, vom 4. November 2012 bis 6. Januar 2013 eine solche von 30 %, vom 7. Januar bis 1. September 2013 eine solche von 100 % und ab dem 2. September 2013 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 3. August 2016 einen Vorbescheid, in welchem sie festhielt, dass vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (IV-act. 128). Hiergegen brachte der Versicherte mit E-Mail vom 5. September 2016 sowie 31. Oktober 2016 unter Beilage diverser medizinischer Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seinen Einwand vor (IV-act. 129 - 139). Nachdem der RAD-Arzt Dr. F._______ am 2. Dezember 2016 zu den eingereichten Unterlagen Stellung genommen hatte (IV-act. 141), erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2017 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV-act. 144). G. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Lenel, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde (act. 1) erheben und unter anderem beantragen, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei dementsprechend abzuändern, als die Befristung der ordentlichen Invalidenrente per 31. Dezember 2013 aufgehoben werde; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Im Weiteren seien Präzisierungen nach Erhalt der Vorakten zu gewähren. Zur Begründung wurde zusammengefasst angegeben, Beweismittel und Indizien seien nicht umfassend gewürdigt worden. Zudem seien keine Gründe angegeben worden, warum die Beschwerdegegnerin auf die eine und nicht die andere medizinische These abstelle, beziehungsweise weshalb sie den im Recht liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen und Befunden nicht folge. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2017 (act. 3) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur nochmaligen rheumatologischen Begutachtung und anschliessend zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde unter anderem zusammengefasst ausgeführt, die medizinischen Unterlagen seien offensichtlich ungenügend, um die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf neu hinzugetretene Leiden allein und im Zusammenwirken mit den vorbestehenden Leiden beurteilen zu können. Zudem seien seit der letzten Begutachtung zwei Jahre vergangen. Die damalige Begutachtung sei folglich auch hinsichtlich der vorbestehenden Leiden nicht mehr ausreichend aktuell. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 (act. 4 und 5) wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 20. Mai 2017 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. J. Mit Replik vom 29. Mai 2017 (act. 6) liess der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (act. 4) Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. April 2017 nehmen und angeben, es bestehe Einigkeit darin, dass die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen sei. K. In der Duplik vom 13. Juni 2017 (act. 9) verzichtete die Vorinstanz, da die Parteien einverständlich die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid beantragten, auf weitere Ausführungen. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Nachdem der Beschwerdeführer im Frühling 2015 nach Österreich umgezogen war (IV-act. 110, S. 6), ist die Zuständigkeit zu Recht auf die IVSTA übergegangen (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 12. Januar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind - besondere übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten - jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt unstreitig die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. vorne Sachverhalt A). 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 4.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vom 1. März bis 31. Dezember 2013 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Befristung begründet sie damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2. September 2013 in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit 30 % betrage. 5.2 Vernehmlassungsweise beantragt die Vorinstanz die Rückweisung der Sache zur nochmaligen rheumatologischen Begutachtung (act. 3). Dabei stützt sie sich auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeforderte Stellungnahme vom 12. April 2017 von Dr. G._______, Facharzt für Rheumatologie des ärztlichen Dienstes der IVSTA (act. 3, Beilage 4). Dr. G._______ äusserte sich nach Durchsicht aller medizinischer Akten zusammengefasst dahingehend, dass die Beurteilung des Gutachters E._______ nicht auf einer Besserung des Gesundheitszustandes, sondern auf den im Zeitpunkt der Begutachtung getroffenen objektiven Feststellungen basiere. Die neu eingereichten Dokumente brächten eine Veränderung des Gesundheitszustandes - vor allem die rechte Schulter und das linke Knie betreffend - hervor; insofern bestehe Behandlungsbedarf. Eine neue rheumatologische Begutachtung werde empfohlen. 5.3 Die Vorinstanz ging vorliegend hauptsächlich gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E._______ vom 4. Februar 2015 und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 2. Dezember 2016 davon aus, dass ab 2. September 2013 eine gesundheitliche Besserung eingetreten sei und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mehr als 60 % betrage. Aus den Akten geht hervor, dass die anlässlich des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie neue Beschwerden, vor allem im rechten Schulterbereich, aufzeigen. Offensichtlich sind diese Beschwerden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder abgeklärt noch in der Beurteilung berücksichtigt worden. Dennoch stützte sich die Vorinstanz auf die Beurteilung von Dr. med. F._______ vom 2. Dezember 2016 ab und befristete die Invalidenrente auf den 31. Dezember 2013. Demnach liegt der Untersuchungsbefund nicht lückenlos vor.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine zuverlässige Einschätzung, in welchem Mass der Beschwerdeführer ab September 2013 Einschränkungen unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht vorgenommen werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 und Art. 49 lit. b VwVG), sodass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben ist. Gemäss Dr. G._______ stützt sich die Expertise nur auf die objektiven Feststellungen im Zeitpunkt der Untersuchung, hingegen geht der Krankheitsverlauf seit September 2013 nicht vollständig daraus hervor. Er ist demnach ungeklärt geblieben. Ausserdem sind neue Beschwerdebilder bislang nicht abgeklärt worden. Somit ist die Streitsache gemäss dem gemeinsamen Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers und gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, was bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Die Vorinstanz hat im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und ergänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende rheumatologische gutachterliche Abklärungen vorzunehmen, welche sich unter Einbezug der medizinischen Vorakten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern haben. Hiernach hat die Vorinstanz über den Rentenanspruch neu zu verfügen.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen; der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 6.83 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 17.60.- geltend (act. 10). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach mit Fr. 1'725.10 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 13. Februar 2017 wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'725.10 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Duplik vom 13. Juni 2017, Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: