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C-923/2013

C-923/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-29 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. A.a Am 7. Februar 2006 reiste der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina [BiH], geb. 1974) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wies das BFM das Gesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Ausreisefrist: 27. April 2006). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 19. Juni 2006 ab. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Juli 2006 angesetzt. Am 22. Juni 2006 verliess der Beschwerdeführer seine Unterkunft und meldete sich erst wieder am 31. Juli 2006 bei den Behörden. A.b Auf ein am 31. August 2006 eingereichtes Revisionsgesuch trat die ARK mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 nicht ein. Ein am 19. Januar 2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch zog der Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 zugunsten eines (zweiten) Revisionsgesuches zurück. Dieses Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM jedoch eingeladen zu prüfen, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen sei, was das BFM jedoch mit Schreiben vom 6. Juni 2007 verneinte. A.c Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch, das vom BFM am 27. August 2007 abgewiesen wurde. Die dagegen am 26. September 2007 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2010 abgewiesen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert, die Schweiz bis zum 5. Januar 2011 zu verlassen. B. Am 21. November 2012 beantragte der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) gestützt auf ein Ersuchen des Beschwerdeführers vom 27. August 2012 beim BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer. C. Am 30. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, das Gesuch des MIDI abzuweisen und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er am 15. Januar 2013 Gebrauch und reichte zahlreiche Unterlagen ein (u.a. Arztzeugnis, Referenzschreiben, Belege zu Deutschkenntnissen). D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des MIDI um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht so weit fortgeschritten, dass die Aufgabe seines Lebensmittelpunkts hier zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen würde. Insbesondere habe er mit Hilfe seines in BiH nach wie vor bestehenden sozialen Beziehungsnetzes Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2013 ersucht der Rechtsvertreter namens seines Mandanten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den MIDI. Zur Begründung wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe entgegen der Praxis zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ein Prüfungsschema benutzt, das bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anwendung finde. Insofern sei die Begründung nicht schlüssig. Zudem habe die Vorinstanz es versäumt, eine Gesamtbeurteilung aller zu beurteilender Kriterien vorzunehmen. Die Integrationsleistung des Beschwerdeführers sei angesichts seines Gesundheitszustandes als ausserordentlich einzuschätzen. Die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in der Schweiz würde bei ihm insgesamt zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen: Eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung würde seinen Gesundheitszustand verschlechtern, was seine Arbeitsfähigkeit, Lebensqualität und Fähigkeit, sich ein soziales Beziehungsnetz (wieder) aufzubauen, erheblich einschränken würde. Nach seiner Flucht habe er alle Kontakte zum Heimatland abgebrochen. Nur zu einem in der Schweiz lebenden Onkel habe er Kontakt. Ferner wird bestritten, dass der Beschwerdeführer ein Strafmandat wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs erhalten habe. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. Sie wurde insbesondere eingeladen, sich dazu zu äussern, ob die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG - der Aufenthaltsort der betroffenen Person muss den Behörden immer bekannt gewesen sein - als erfüllt angesehen werden könne. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zwar sei die Anforderung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt, die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG sei jedoch nicht gegeben. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 an seinen Begehren und deren Begründung fest. H. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu konkreten Fragen betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern. Ferner wurde ihm Gelegenheit gegeben, Schlussbemerkungen anzubringen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ohne Weiterungen diverse Unterlagen zu den Akten (Arztbericht vom 18. Mai 2014, Arbeitsbestätigung vom 15. Mai 2014 sowie 10 Referenzschreiben von Freunden, Bekannten und Verwandten). Aus dem Arztbericht vom 18. Mai 2014 (Dr. med. N.B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2009 in regelmässiger ambulanter integrierter psychiatrisch-psychothera­peutischer Behandlung mit wöchentlichen Konsultationen. Er leidet unter einer schweren chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit periodischer Suizidalität (drei Suizidversuche durch Intoxikation mit Medikamenten: Dezember 2006, August 2008 und Dezember 2010). Er hielt sich insgesamt fünfmal stationär in einer psychiatrischen Klinik auf. Sein Zustand konnte aufgrund der engmaschigen ambulanten psychiatrischen Behandlung in Verbindung mit medikamentöser Therapie einerseits und aufgrund der durch die Arbeit erreichten Strukturen andererseits auf einer niedrigen Ebene stabilisiert werden. Nach Einschätzung der Ärztin haben es die ungewissen Lebensumstände verunmöglicht, in der Behandlung die Kriegserfahrungen und -traumata anzugehen oder Strategien für den Umgang mit der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, zu entwickeln, da der Beschwerdeführer jedes Mal von Ängsten überflutet wurde und sich sein Zustand massiv verschlechterte. Die Ärztin geht davon aus, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aufrechterhaltung des erreichten Zustandes beitragen würde. Im Falle eines "Ausschaffungsentscheids" müsste mit einer akuten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers gerechnet werden. I. Die Vorinstanz nahm auf Einladung am 19. Juni 2014 dazu Stellung. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 24. Juli 2014 abschliessend. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Asylakten des Beschwerdeführers bei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; Urteil des BGer 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.2).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Im Sinne einer Ausnahme kann der Kanton mit Zustimmung des BFM gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Bst. d; in Kraft seit dem 1. Februar 2014). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die - im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene - Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist im Zustimmungsverfahren nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen und fällt daher unter die Regelung der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG. Es wurde daher zurecht ein Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG eingeleitet und durchgeführt.

E. 4 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des in der Zwischenzeit abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf. Die Voraussetzung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG ist damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AuG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt demnach, ob mit der kantonalen Behörde und der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei den Behörden immer bekannt gewesen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG) und ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

E. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 2 Bst. b AuG ist dessen Wortlaut klar und es bestehen keine Zweifel daran, dass der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt gewesen sein muss. Wer während des Asylverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs untertaucht, soll daher nicht von Art. 14 Abs. 2 AsylG profitieren können (vgl. Urteil des BVGer C 530/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).

E. 5.2 Aus den zur Verfügung stehenden Informationen ergibt sich Folgendes: Am 22. Juni 2006 verliess der Beschwerdeführer das Durchgangszentrum X._______. Hierin stimmen seine eigenen Angaben (Akten Vorinstanz 157 - 154) mit der entsprechenden Meldung des Durchgangszentrums an den MIDI vom 5. Juli 2006 (Akten Vorinstanz 178), mit der am 28. Juli 2006 zwecks Ausschaffung erfolgten Ausschreibung im Fahndungssystem RIPOL (Akten Vorinstanz 174) sowie mit dem vom MIDI am 19. Oktober 2006 erstellten Stammblatt (Akten Vorinstanz 161) überein. Aus all diesen Unterlagen geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 31. Juli 2006 wieder bei den Behörden gemeldet hat. Eine abweichende Periode der Abwesenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis): "Unkontrollierte Abreise" am 17. Juli 2006, "Wiederaufn. Aufenth. n. unkontr. Abreise" am 31. Juli 2006.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestritt gegenüber dem MIDI nicht, seine Unterkunft im Durchgangszentrum X._______ am 22. Juni 2006 verlassen und sich erst am 31. Juli 2006 wieder bei den Behörden gemeldet zu haben. Er begründete seine Abwesenheit damit, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Er habe überlegt, was er tun solle, und sogar in Erwägung gezogen, in sein Heimatland zurückzukehren. Als es ihm wieder besser gegangen sei, habe er sich wieder beim MIDI gemeldet. Daraufhin habe man ihn dem Durchgangszentrum Y._______ zugewiesen, wo er sich seither aufgehalten habe (vgl. Aktennotiz MIDI vom 23. Oktober 2006, Akten Vorinstanz 157/156).

E. 5.4 Sowohl der MIDI als auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den Behörden immer bekannt war. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 aus, bezogen auf die fragliche Zeitspanne könne aufgrund der widersprüchlichen, vagen und vermutungsweisen Angaben nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich als untergetaucht gegolten habe.

E. 5.5 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die oben erwähnten Akten lassen keinen Zweifel daran, dass die Behörden im fraglichen Zeitraum vom 22. Juni bis zum 31. Juli 2006 nicht wussten, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, und dass er für sie effektiv nicht erreichbar war. Auch aus den Angaben im Zemis ist eine, wenn auch kürzere, Abwesenheit erkennbar. Diese Abweichung kann jedoch nicht entscheidend sein, ändert sie doch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Zeitlang verschwunden war. Die Unklarheiten, auf welche die Vorinstanz sich in der Schlussfolgerung ihrer Vernehmlassung beruft, beziehen sich alle auf den Zeitraum nach dem Wiederauftauchen des Beschwerdeführers am 31. Juli 2006 und der Platzierung im Durchgangszentrum Y._______. So führt die Vorinstanz denn auch richtigerweise aus, dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Juli 2006 "weiterhin irrtümlicherweise als untergetaucht gegolten habe" und dass die Ausschreibung im RIPOL sich hinsichtlich des "Aufenthaltes ab 31. Juli 2006 auf eine amtliche festgestellte Falschangabe" gestützt habe. Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. August 2013 geht nichts anderes hervor. Er macht geltend, er habe sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes bei Bekannten aufgehalten, wenn er nicht im Asylzentrum gewesen sei. Diese Besuche seien vom Betreuungspersonal erlaubt worden. Zwar hält er nicht ausdrücklich fest, auf welchen Zeitraum er sich beruft. Diese Vorbringen sind jedoch nur mit Blick auf die Zeit im Durchgangszentrum Y._______ plausibel, also nach seinem Wiederauftauchen am 31. Juli 2006. Würden sie sich auf die Zeit im Durchgangszentrum X._______ beziehen, hätte es keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer als verschwunden zu melden. Zudem stimmen sie mit den Angaben des Betreuungspersonals des Durchgangszentrums Y._______ gemäss Aktennotiz des MIDI vom 23. Oktober 2006 überein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden im Zeitraum vom 22. Juni bis zum 31. Juli 2006 nicht bekannt war.

E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht seine schlechte gesundheitliche Verfassung für seine Abwesenheit verantwortlich. In der Replik vom 15. August 2013 beteuert er, nie untergetaucht gewesen zu sein. Ob dieser Grund und die relativ kurze Abwesenheit von gut einem Monat es rechtfertigen können, vom klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG abzuweichen, ist im Folgenden zu prüfen.

E. 5.6.2 Der Beschwerdeführer hatte als Asylsuchender die Pflicht, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und allfällige Änderungen des Aufenthaltsorts mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG). Über diese Pflicht wurde er im Rahmen des Asylverfahrens informiert. Trotzdem unterliess er es, dem Durchgangszentrum X._______ bzw. den Behörden seinen neuen Aufenthaltsort mitzuteilen. Sein Verschwinden wurde am 5. Juli 2006, also erst rund 14 Tage nachdem er das Durchgangszentrum verlassen hatte, an den MIDI gemeldet. Dieses Vorgehen erscheint nicht besonders streng, liess es dem Beschwerdeführer doch genügend Zeit, sich zu melden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Gesundheitszustand es ihm verunmöglicht hat, seiner Informationspflicht, gegebenenfalls mit Hilfe von Drittpersonen, nachzukommen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die unterlassene Information der Behörden überzeugen daher nicht. Ob überhaupt Gründe für ein Verschwinden denkbar sind, welche dieses allenfalls entschuldigen könnten bzw. das Abstellen darauf bei der Beurteilung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG angesichts der Rechtsfolgen als unverhältnismässig erscheinen liessen, kann vorliegend offengelassen werden.

E. 5.6.3 Da der Beschwerdeführer sich während mehr als 5 Wochen weder an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufhielt noch die Behörden über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort informierte, kann die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht als erfüllt angesehen werden. Da alle Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG kumulativ erfüllt sein müssen, bleibt grundsätzlich kein Raum für weitere Ausführungen. Allerdings hat weder die Vorinstanz noch der antragstellende Kanton die Abwesenheit des Beschwerdeführers als relevant angesehen. Vielmehr hat die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG verneint und deshalb den Antrag des Kantons auf Zustimmung abgewiesen. Dass sie zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist, soll nachfolgend aufgezeigt werden.

E. 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) folgende Kriterien aufgeführt, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Diese Liste stellt weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen alle Kriterien kumulativ erfüllt sein. Zu den Einzelheiten sei auf die reichhaltigen Rechtsprechung des BVGer zum Härtefallbegriff verwiesen (vgl. BVGE 2009/40; C 761/2012 vom 7. August 2014, C 6396/2013 vom 12. Juni 2014, C 1090/2013 vom 19. Mai 2014).

E. 7.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Anlehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Praxis des BVGer zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die soziale, berufliche und wirtschaftliche Inte­gration des Beschwerdeführer schätzt sie gemessen an der Dauer des Aufenthalts als gut, aber nicht überragend ein. Dies gelte insbesondere auch, weil er mehrere Strafmandate erwirkt habe. Die Aufenthaltsdauer könne angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht als besonders lang angesehen werden. Er sei alleinstehend und habe keine Familienangehörigen in der Schweiz. Der Wiedereingliederung im Heimatland schätzt die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer als möglich ein. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass von der Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur Personen profitieren können sollen, die aus nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, habe er doch die Schweiz nicht freiwillig verlassen und sich auch nicht um ein Reisedokument bemüht, obwohl die Anordnung der Wegweisung bzw. deren Vollzug rechtskräftig verfügt worden sei.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer stellt seinen Gesundheitszustand ins Zentrum seiner Argumentation. Er macht sinngemäss geltend, dieser wirke sich erschwerend auf seine Integration aus, so dass die trotzdem erreichte Integrationsleistung als überragend einzuschätzen sei. Zudem habe die Stabilisierung seines Zustandes zu einer engen Beziehung zur Schweiz geführt. Sodann sieht er aufgrund seines Gesundheitszustandes Schwierigkeiten bei der Reintegration in BiH.

E. 7.3 Diese Einwände vermögen die zutreffende Begründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, wie aus den nachfolgend Erwägungen ersichtlich wird.

E. 7.3.1 Inwiefern sich der Gesundheitszustand erschwerend auf die Inte­gration ausgewirkt haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Auch den Akten lassen sich nur wenige Anhaltspunkte entnehmen, die möglicherweise auf ein Wechselspiel zwischen Gesundheitszustand und Integrationsprozess hinweisen. So wird deutlich, dass die Ängste vor der Rückkehr sich auf die ärztliche Behandlung - indem zentrale Punkte wie die erlittenen Traumata und die Möglichkeit der Rückkehr nach BiH nicht angesprochen werden konnten - und den Gesundheitszustand - Suizidversuche bei drohendem Vollzug, stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken - ausgewirkt haben. Dass solche Situationen Einfluss auf den Integrationsprozess haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings erklären diese Hinweise nicht, weshalb die Integrationsbemühungen erst so spät eingesetzt haben bzw. nicht weiter fortgeschritten sind. Erst ab 2010 hat sich der Beschwerdeführer ernsthaft um sprachliche Integration bemüht, zu einer Zeit, als sein Asylgesuch bereits mehrmals negativ beurteilt worden war und er zur Ausreise verpflichtet war. Die berufliche Integration gelang dann ab 2012, als er eine Stelle bei einem "sehr toleranten und verständnisvollen Arbeitgeber" fand (vgl. Arztbericht vom 16. Dezember 2012, Dres. H.B._______ und N.B._______, Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie FMH). Den Arztberichten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass der Gesundheitszustand sich zu jener Zeit, als der Beschwerdeführer begann, sich aktiv um sprachliche und berufliche Integration zu bemühen, deutlich verbessert und ihm die Integration erst ermöglicht hat. Vielmehr hat sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Einreise im Frühjahr 2006 insgesamt nicht wesentlich verändert (s. zum Vergleich mit dem Arztbericht vom 18. Mai 2014 [Sachverhalt Bst. H]: Arztbericht vom 13. November 2006 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD], Allgemeine Sprechstunde und Sprechstunde für MigrantInnen sowie Stellungnahme der UPD vom 3. Juli 2007).

E. 7.3.2 Beim Gesundheitszustand, der gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE in die Beurteilung mit einzubeziehen ist, handelt es sich um ein Kriterium, das grundsätzlich nur in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, die im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für ihre Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dass gesundheitliche Gründe nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen können, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und andererseits aus der Tatsache, dass solche Gründe in erster Linie ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Eine Person, die lediglich gesundheitliche Gründe vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an den gleichen Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen können (vgl. Urteil des BGer 2A.214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert zwar zweifellos weiterhin eine adäquate Behandlung. Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt werden, ist eine solche Behandlung auch in BiH möglich. Dass die Qualität möglicherweise nicht derjenigen in der Schweiz entspricht, kann - wie erwähnt - nicht entscheidend sein. Nach seiner Rückkehr wird der Beschwerdeführer zudem auf das vor seiner Ausreise bestehende soziale und familiäre Beziehungsnetz zurückgreifen können, auch wenn er, wie er geltend macht, die Kontakte nicht weiter gepflegt hat. Schliesslich hat er den grössten Teil seines Lebens in BiH verbracht (Kindheit, Schulzeit inkl. Universität [nicht abgeschlossen] und anschliessende Berufserfahrung). Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer insbesondere erklärt, es lebten noch Familienmitglieder - Eltern und zwei Brüder - in BiH, ohne im vorliegenden Verfahren ausdrücklich darzulegen, dass und inwiefern sich die Situation inzwischen geändert hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an den Ort seiner Traumatisierung zurückkehren müsste, wodurch es seiner Ansicht nach zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde, kann bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung nicht entscheidend sein, hat er doch vor seiner Einreise in die Schweiz einige Jahre unter Einfluss der von ihm beschriebenen Traumatisierung in BiH gelebt. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes durch die Anordnung des Vollzugs einer Gefährdung ausgesetzt sein würde, wie die behandelnde Ärztin befürchtet (vgl. Sachverhalt Bst. H), ist, wie erwähnt, in erster Linie bei der Beurteilung, ob Vollzugshindernisse vorliegen zu beachten (vgl. Art. 83 AuG). Hierzu hat das BVGer in seinem, den Beschwerdeführer betreffenden Urteil D 6484/2007 vom 1. Dezember 2010 E. 4.3.3 ausgeführt, dass im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könne. Ob eine solche Situation beim Beschwerdeführer gegeben ist, kann nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens sein, sondern müsste allenfalls bei einer erneuten Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass die Vorinstanz "als ausschliessendes Kriterium [ein] Strafmandat wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch[s]" angeführt habe. Dies sei nicht zutreffend (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 oben). In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich in den Akten (neben 9 Strafmandaten wegen Schwarzfahrens aus den Jahren 2007 - 2009) ein Strafmandat vom 25. Januar 2008 befindet, mit dem er wegen Diebstahls (geringer Vermögenswert) und Hausfriedensbruchs zulasten eines Warenhauses zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde. Die Rüge ist somit unbegründet.

E. 7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtenen Verfügung, mit der die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles aufgrund der fortgeschrittenen Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG verneint hat und folglich die Zustimmung zur Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, nicht zu beanstanden ist.

E. 8 Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend weder die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG noch diejenige von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG erfüllt ist. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 15)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-923/2013 Urteil vom 29. September 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sachverhalt: A. A.a Am 7. Februar 2006 reiste der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina [BiH], geb. 1974) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wies das BFM das Gesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (Ausreisefrist: 27. April 2006). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 19. Juni 2006 ab. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Juli 2006 angesetzt. Am 22. Juni 2006 verliess der Beschwerdeführer seine Unterkunft und meldete sich erst wieder am 31. Juli 2006 bei den Behörden. A.b Auf ein am 31. August 2006 eingereichtes Revisionsgesuch trat die ARK mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 nicht ein. Ein am 19. Januar 2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch zog der Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 zugunsten eines (zweiten) Revisionsgesuches zurück. Dieses Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM jedoch eingeladen zu prüfen, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen sei, was das BFM jedoch mit Schreiben vom 6. Juni 2007 verneinte. A.c Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch, das vom BFM am 27. August 2007 abgewiesen wurde. Die dagegen am 26. September 2007 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2010 abgewiesen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert, die Schweiz bis zum 5. Januar 2011 zu verlassen. B. Am 21. November 2012 beantragte der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) gestützt auf ein Ersuchen des Beschwerdeführers vom 27. August 2012 beim BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer. C. Am 30. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, das Gesuch des MIDI abzuweisen und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er am 15. Januar 2013 Gebrauch und reichte zahlreiche Unterlagen ein (u.a. Arztzeugnis, Referenzschreiben, Belege zu Deutschkenntnissen). D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des MIDI um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht so weit fortgeschritten, dass die Aufgabe seines Lebensmittelpunkts hier zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen würde. Insbesondere habe er mit Hilfe seines in BiH nach wie vor bestehenden sozialen Beziehungsnetzes Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2013 ersucht der Rechtsvertreter namens seines Mandanten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den MIDI. Zur Begründung wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe entgegen der Praxis zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ein Prüfungsschema benutzt, das bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anwendung finde. Insofern sei die Begründung nicht schlüssig. Zudem habe die Vorinstanz es versäumt, eine Gesamtbeurteilung aller zu beurteilender Kriterien vorzunehmen. Die Integrationsleistung des Beschwerdeführers sei angesichts seines Gesundheitszustandes als ausserordentlich einzuschätzen. Die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in der Schweiz würde bei ihm insgesamt zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen: Eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung würde seinen Gesundheitszustand verschlechtern, was seine Arbeitsfähigkeit, Lebensqualität und Fähigkeit, sich ein soziales Beziehungsnetz (wieder) aufzubauen, erheblich einschränken würde. Nach seiner Flucht habe er alle Kontakte zum Heimatland abgebrochen. Nur zu einem in der Schweiz lebenden Onkel habe er Kontakt. Ferner wird bestritten, dass der Beschwerdeführer ein Strafmandat wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs erhalten habe. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. Sie wurde insbesondere eingeladen, sich dazu zu äussern, ob die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG - der Aufenthaltsort der betroffenen Person muss den Behörden immer bekannt gewesen sein - als erfüllt angesehen werden könne. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zwar sei die Anforderung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt, die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG sei jedoch nicht gegeben. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 an seinen Begehren und deren Begründung fest. H. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu konkreten Fragen betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern. Ferner wurde ihm Gelegenheit gegeben, Schlussbemerkungen anzubringen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ohne Weiterungen diverse Unterlagen zu den Akten (Arztbericht vom 18. Mai 2014, Arbeitsbestätigung vom 15. Mai 2014 sowie 10 Referenzschreiben von Freunden, Bekannten und Verwandten). Aus dem Arztbericht vom 18. Mai 2014 (Dr. med. N.B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2009 in regelmässiger ambulanter integrierter psychiatrisch-psychothera­peutischer Behandlung mit wöchentlichen Konsultationen. Er leidet unter einer schweren chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit periodischer Suizidalität (drei Suizidversuche durch Intoxikation mit Medikamenten: Dezember 2006, August 2008 und Dezember 2010). Er hielt sich insgesamt fünfmal stationär in einer psychiatrischen Klinik auf. Sein Zustand konnte aufgrund der engmaschigen ambulanten psychiatrischen Behandlung in Verbindung mit medikamentöser Therapie einerseits und aufgrund der durch die Arbeit erreichten Strukturen andererseits auf einer niedrigen Ebene stabilisiert werden. Nach Einschätzung der Ärztin haben es die ungewissen Lebensumstände verunmöglicht, in der Behandlung die Kriegserfahrungen und -traumata anzugehen oder Strategien für den Umgang mit der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, zu entwickeln, da der Beschwerdeführer jedes Mal von Ängsten überflutet wurde und sich sein Zustand massiv verschlechterte. Die Ärztin geht davon aus, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aufrechterhaltung des erreichten Zustandes beitragen würde. Im Falle eines "Ausschaffungsentscheids" müsste mit einer akuten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers gerechnet werden. I. Die Vorinstanz nahm auf Einladung am 19. Juni 2014 dazu Stellung. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 24. Juli 2014 abschliessend. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Asylakten des Beschwerdeführers bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG; Urteil des BGer 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.2). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Im Sinne einer Ausnahme kann der Kanton mit Zustimmung des BFM gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Bst. d; in Kraft seit dem 1. Februar 2014). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die - im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene - Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist im Zustimmungsverfahren nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen und fällt daher unter die Regelung der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG. Es wurde daher zurecht ein Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG eingeleitet und durchgeführt.

4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des in der Zwischenzeit abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf. Die Voraussetzung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG ist damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AuG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt demnach, ob mit der kantonalen Behörde und der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei den Behörden immer bekannt gewesen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG) und ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 5. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 2 Bst. b AuG ist dessen Wortlaut klar und es bestehen keine Zweifel daran, dass der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt gewesen sein muss. Wer während des Asylverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs untertaucht, soll daher nicht von Art. 14 Abs. 2 AsylG profitieren können (vgl. Urteil des BVGer C 530/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 5.2 Aus den zur Verfügung stehenden Informationen ergibt sich Folgendes: Am 22. Juni 2006 verliess der Beschwerdeführer das Durchgangszentrum X._______. Hierin stimmen seine eigenen Angaben (Akten Vorinstanz 157 - 154) mit der entsprechenden Meldung des Durchgangszentrums an den MIDI vom 5. Juli 2006 (Akten Vorinstanz 178), mit der am 28. Juli 2006 zwecks Ausschaffung erfolgten Ausschreibung im Fahndungssystem RIPOL (Akten Vorinstanz 174) sowie mit dem vom MIDI am 19. Oktober 2006 erstellten Stammblatt (Akten Vorinstanz 161) überein. Aus all diesen Unterlagen geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 31. Juli 2006 wieder bei den Behörden gemeldet hat. Eine abweichende Periode der Abwesenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis): "Unkontrollierte Abreise" am 17. Juli 2006, "Wiederaufn. Aufenth. n. unkontr. Abreise" am 31. Juli 2006. 5.3 Der Beschwerdeführer bestritt gegenüber dem MIDI nicht, seine Unterkunft im Durchgangszentrum X._______ am 22. Juni 2006 verlassen und sich erst am 31. Juli 2006 wieder bei den Behörden gemeldet zu haben. Er begründete seine Abwesenheit damit, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Er habe überlegt, was er tun solle, und sogar in Erwägung gezogen, in sein Heimatland zurückzukehren. Als es ihm wieder besser gegangen sei, habe er sich wieder beim MIDI gemeldet. Daraufhin habe man ihn dem Durchgangszentrum Y._______ zugewiesen, wo er sich seither aufgehalten habe (vgl. Aktennotiz MIDI vom 23. Oktober 2006, Akten Vorinstanz 157/156). 5.4 Sowohl der MIDI als auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den Behörden immer bekannt war. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 aus, bezogen auf die fragliche Zeitspanne könne aufgrund der widersprüchlichen, vagen und vermutungsweisen Angaben nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich als untergetaucht gegolten habe. 5.5 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die oben erwähnten Akten lassen keinen Zweifel daran, dass die Behörden im fraglichen Zeitraum vom 22. Juni bis zum 31. Juli 2006 nicht wussten, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, und dass er für sie effektiv nicht erreichbar war. Auch aus den Angaben im Zemis ist eine, wenn auch kürzere, Abwesenheit erkennbar. Diese Abweichung kann jedoch nicht entscheidend sein, ändert sie doch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Zeitlang verschwunden war. Die Unklarheiten, auf welche die Vorinstanz sich in der Schlussfolgerung ihrer Vernehmlassung beruft, beziehen sich alle auf den Zeitraum nach dem Wiederauftauchen des Beschwerdeführers am 31. Juli 2006 und der Platzierung im Durchgangszentrum Y._______. So führt die Vorinstanz denn auch richtigerweise aus, dass der Beschwerdeführer nach dem 31. Juli 2006 "weiterhin irrtümlicherweise als untergetaucht gegolten habe" und dass die Ausschreibung im RIPOL sich hinsichtlich des "Aufenthaltes ab 31. Juli 2006 auf eine amtliche festgestellte Falschangabe" gestützt habe. Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Replik vom 15. August 2013 geht nichts anderes hervor. Er macht geltend, er habe sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes bei Bekannten aufgehalten, wenn er nicht im Asylzentrum gewesen sei. Diese Besuche seien vom Betreuungspersonal erlaubt worden. Zwar hält er nicht ausdrücklich fest, auf welchen Zeitraum er sich beruft. Diese Vorbringen sind jedoch nur mit Blick auf die Zeit im Durchgangszentrum Y._______ plausibel, also nach seinem Wiederauftauchen am 31. Juli 2006. Würden sie sich auf die Zeit im Durchgangszentrum X._______ beziehen, hätte es keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer als verschwunden zu melden. Zudem stimmen sie mit den Angaben des Betreuungspersonals des Durchgangszentrums Y._______ gemäss Aktennotiz des MIDI vom 23. Oktober 2006 überein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden im Zeitraum vom 22. Juni bis zum 31. Juli 2006 nicht bekannt war. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht seine schlechte gesundheitliche Verfassung für seine Abwesenheit verantwortlich. In der Replik vom 15. August 2013 beteuert er, nie untergetaucht gewesen zu sein. Ob dieser Grund und die relativ kurze Abwesenheit von gut einem Monat es rechtfertigen können, vom klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG abzuweichen, ist im Folgenden zu prüfen. 5.6.2 Der Beschwerdeführer hatte als Asylsuchender die Pflicht, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten und allfällige Änderungen des Aufenthaltsorts mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG). Über diese Pflicht wurde er im Rahmen des Asylverfahrens informiert. Trotzdem unterliess er es, dem Durchgangszentrum X._______ bzw. den Behörden seinen neuen Aufenthaltsort mitzuteilen. Sein Verschwinden wurde am 5. Juli 2006, also erst rund 14 Tage nachdem er das Durchgangszentrum verlassen hatte, an den MIDI gemeldet. Dieses Vorgehen erscheint nicht besonders streng, liess es dem Beschwerdeführer doch genügend Zeit, sich zu melden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Gesundheitszustand es ihm verunmöglicht hat, seiner Informationspflicht, gegebenenfalls mit Hilfe von Drittpersonen, nachzukommen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die unterlassene Information der Behörden überzeugen daher nicht. Ob überhaupt Gründe für ein Verschwinden denkbar sind, welche dieses allenfalls entschuldigen könnten bzw. das Abstellen darauf bei der Beurteilung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG angesichts der Rechtsfolgen als unverhältnismässig erscheinen liessen, kann vorliegend offengelassen werden. 5.6.3 Da der Beschwerdeführer sich während mehr als 5 Wochen weder an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufhielt noch die Behörden über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort informierte, kann die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht als erfüllt angesehen werden. Da alle Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG kumulativ erfüllt sein müssen, bleibt grundsätzlich kein Raum für weitere Ausführungen. Allerdings hat weder die Vorinstanz noch der antragstellende Kanton die Abwesenheit des Beschwerdeführers als relevant angesehen. Vielmehr hat die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG verneint und deshalb den Antrag des Kantons auf Zustimmung abgewiesen. Dass sie zu Recht zu diesem Schluss gekommen ist, soll nachfolgend aufgezeigt werden.

6. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) folgende Kriterien aufgeführt, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Diese Liste stellt weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen alle Kriterien kumulativ erfüllt sein. Zu den Einzelheiten sei auf die reichhaltigen Rechtsprechung des BVGer zum Härtefallbegriff verwiesen (vgl. BVGE 2009/40; C 761/2012 vom 7. August 2014, C 6396/2013 vom 12. Juni 2014, C 1090/2013 vom 19. Mai 2014). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Anlehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Praxis des BVGer zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die soziale, berufliche und wirtschaftliche Inte­gration des Beschwerdeführer schätzt sie gemessen an der Dauer des Aufenthalts als gut, aber nicht überragend ein. Dies gelte insbesondere auch, weil er mehrere Strafmandate erwirkt habe. Die Aufenthaltsdauer könne angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht als besonders lang angesehen werden. Er sei alleinstehend und habe keine Familienangehörigen in der Schweiz. Der Wiedereingliederung im Heimatland schätzt die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführer als möglich ein. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass von der Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur Personen profitieren können sollen, die aus nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, habe er doch die Schweiz nicht freiwillig verlassen und sich auch nicht um ein Reisedokument bemüht, obwohl die Anordnung der Wegweisung bzw. deren Vollzug rechtskräftig verfügt worden sei. 7.2 Der Beschwerdeführer stellt seinen Gesundheitszustand ins Zentrum seiner Argumentation. Er macht sinngemäss geltend, dieser wirke sich erschwerend auf seine Integration aus, so dass die trotzdem erreichte Integrationsleistung als überragend einzuschätzen sei. Zudem habe die Stabilisierung seines Zustandes zu einer engen Beziehung zur Schweiz geführt. Sodann sieht er aufgrund seines Gesundheitszustandes Schwierigkeiten bei der Reintegration in BiH. 7.3 Diese Einwände vermögen die zutreffende Begründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, wie aus den nachfolgend Erwägungen ersichtlich wird. 7.3.1 Inwiefern sich der Gesundheitszustand erschwerend auf die Inte­gration ausgewirkt haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Auch den Akten lassen sich nur wenige Anhaltspunkte entnehmen, die möglicherweise auf ein Wechselspiel zwischen Gesundheitszustand und Integrationsprozess hinweisen. So wird deutlich, dass die Ängste vor der Rückkehr sich auf die ärztliche Behandlung - indem zentrale Punkte wie die erlittenen Traumata und die Möglichkeit der Rückkehr nach BiH nicht angesprochen werden konnten - und den Gesundheitszustand - Suizidversuche bei drohendem Vollzug, stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken - ausgewirkt haben. Dass solche Situationen Einfluss auf den Integrationsprozess haben, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Allerdings erklären diese Hinweise nicht, weshalb die Integrationsbemühungen erst so spät eingesetzt haben bzw. nicht weiter fortgeschritten sind. Erst ab 2010 hat sich der Beschwerdeführer ernsthaft um sprachliche Integration bemüht, zu einer Zeit, als sein Asylgesuch bereits mehrmals negativ beurteilt worden war und er zur Ausreise verpflichtet war. Die berufliche Integration gelang dann ab 2012, als er eine Stelle bei einem "sehr toleranten und verständnisvollen Arbeitgeber" fand (vgl. Arztbericht vom 16. Dezember 2012, Dres. H.B._______ und N.B._______, Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie FMH). Den Arztberichten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass der Gesundheitszustand sich zu jener Zeit, als der Beschwerdeführer begann, sich aktiv um sprachliche und berufliche Integration zu bemühen, deutlich verbessert und ihm die Integration erst ermöglicht hat. Vielmehr hat sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Einreise im Frühjahr 2006 insgesamt nicht wesentlich verändert (s. zum Vergleich mit dem Arztbericht vom 18. Mai 2014 [Sachverhalt Bst. H]: Arztbericht vom 13. November 2006 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD], Allgemeine Sprechstunde und Sprechstunde für MigrantInnen sowie Stellungnahme der UPD vom 3. Juli 2007). 7.3.2 Beim Gesundheitszustand, der gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE in die Beurteilung mit einzubeziehen ist, handelt es sich um ein Kriterium, das grundsätzlich nur in Verbindung mit anderen Elementen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG führen kann. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, die im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für ihre Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, ist dagegen nicht relevant (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dass gesundheitliche Gründe nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Elementen einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG begründen können, ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und andererseits aus der Tatsache, dass solche Gründe in erster Linie ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen. Eine Person, die lediglich gesundheitliche Gründe vorbringen kann, unterscheidet sich nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an den gleichen Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen können (vgl. Urteil des BGer 2A.214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert zwar zweifellos weiterhin eine adäquate Behandlung. Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt werden, ist eine solche Behandlung auch in BiH möglich. Dass die Qualität möglicherweise nicht derjenigen in der Schweiz entspricht, kann - wie erwähnt - nicht entscheidend sein. Nach seiner Rückkehr wird der Beschwerdeführer zudem auf das vor seiner Ausreise bestehende soziale und familiäre Beziehungsnetz zurückgreifen können, auch wenn er, wie er geltend macht, die Kontakte nicht weiter gepflegt hat. Schliesslich hat er den grössten Teil seines Lebens in BiH verbracht (Kindheit, Schulzeit inkl. Universität [nicht abgeschlossen] und anschliessende Berufserfahrung). Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer insbesondere erklärt, es lebten noch Familienmitglieder - Eltern und zwei Brüder - in BiH, ohne im vorliegenden Verfahren ausdrücklich darzulegen, dass und inwiefern sich die Situation inzwischen geändert hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an den Ort seiner Traumatisierung zurückkehren müsste, wodurch es seiner Ansicht nach zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde, kann bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung nicht entscheidend sein, hat er doch vor seiner Einreise in die Schweiz einige Jahre unter Einfluss der von ihm beschriebenen Traumatisierung in BiH gelebt. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes durch die Anordnung des Vollzugs einer Gefährdung ausgesetzt sein würde, wie die behandelnde Ärztin befürchtet (vgl. Sachverhalt Bst. H), ist, wie erwähnt, in erster Linie bei der Beurteilung, ob Vollzugshindernisse vorliegen zu beachten (vgl. Art. 83 AuG). Hierzu hat das BVGer in seinem, den Beschwerdeführer betreffenden Urteil D 6484/2007 vom 1. Dezember 2010 E. 4.3.3 ausgeführt, dass im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könne. Ob eine solche Situation beim Beschwerdeführer gegeben ist, kann nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens sein, sondern müsste allenfalls bei einer erneuten Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt werden. 7.4 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass die Vorinstanz "als ausschliessendes Kriterium [ein] Strafmandat wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch[s]" angeführt habe. Dies sei nicht zutreffend (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 oben). In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich in den Akten (neben 9 Strafmandaten wegen Schwarzfahrens aus den Jahren 2007 - 2009) ein Strafmandat vom 25. Januar 2008 befindet, mit dem er wegen Diebstahls (geringer Vermögenswert) und Hausfriedensbruchs zulasten eines Warenhauses zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde. Die Rüge ist somit unbegründet. 7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtenen Verfügung, mit der die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles aufgrund der fortgeschrittenen Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG verneint hat und folglich die Zustimmung zur Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, nicht zu beanstanden ist.

8. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend weder die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG noch diejenige von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG erfüllt ist. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 15) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: