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C-922/2019

C-922/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-27 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der portugiesische Staatsangehörige B._______ wurde (...) 1934 geboren, reiste (...) 1963 in die Schweiz ein, bezog ab (...) 1998 eine schweizerische Altersrente und nahm (...) 2003 wieder in Portugal Wohnsitz (vor-instanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1, 2, 6, 8). A.b Die Rentenzahlung für den August 2016 wurde von der Bank mit dem Vermerk «Konto gekündigt» an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) retourniert, worauf sich herausstellte, dass B._______ (im) Oktober 2015 gestorben war (act. 18, 19). A.c Die Vorinstanz forderte mit Verfügung vom 23. November 2016 die Rentenzahlungen für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016 zurück. Die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.- erging an den Sohn und einzigen Erben A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer; act. 24). A.d Der Beschwerdeführer erhob am 26. November 2016 Einsprache und reichte ein Schreiben vom 17. Dezember 2015 ein, mit dem er der Ausgleichskasse C._______ den Tod seines Vaters gemeldet hatte (act. 27; act. 28, Seite 6). A.e Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 6. Juli 2017 aus, das Schreiben an die Ausgleichskasse C._______ sei ihr nicht weitergeleitet worden. Sie habe ihren Zahlungspartner Postfinance in der Zwischenzeit gebeten, die unrechtmässigen Rentenzahlungen auf ihr Konto zurückzubuchen. Die portugiesische Empfängerbank gebe indessen an, sie habe keine Erlaubnis erhalten, die Summe zurückzuzahlen. Das Konto sei aufgelöst worden. Nach portugiesischem Recht sei es ihr nicht erlaubt, weitere Informationen zu erteilen. Es sei die Aufgabe des Beschwerdeführers als Erbe, bei der portugiesischen Empfängerbank zu intervenieren und die Rückerstattung der Fr. 15'606.- zu erwirken (act. 43). A.f Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 17. Juli 2017 (Eingangsdatum) aus, das Bankkonto des Vaters sei nach dessen Tod sofort gesperrt worden, sodass keine Ein- und Auszahlungen mehr hätten erfolgen können (act. 48). Er unterzeichnete in der Folge eine Vollmacht (act. 52), mit der die Vorinstanz die portugiesische Empfängerbank anwies, die Fr. 15'606.- vom Konto von B._______ zurückzubuchen (Schreiben vom 10. August 2017; act. 53). Trotz einer Mahnung am 19. Oktober 2017 reagierte die Empfängerbank nicht (act. 56, 57). A.g Die Vorinstanz legte mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 den Sachverhalt ausführlich dar und wies die Einsprache infolge der ausgebliebenen Rückerstattung der Fr. 15'606.- ab (act. 59). B. B.a Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, erhob am 30. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht C._______. Er beantragte, «es seien der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (...) und die Verfügung vom 23. November 2016 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge» (BVGer act. 2, Beilage 2). Er führte im Wesentlichen aus, der Empfang der zu Unrecht überwiesenen Rentenleistungen werde bestritten. Das Konto bei der portugiesischen Empfängerbank sei nach dem Tod von B._______ gesperrt worden. Er sei bei der Schliessung des Kontos persönlich auf der Empfängerbank zugegen gewesen. Aufgrund von Belegen stehe fest, dass die Rentenzahlungen nicht auf dem (geschlossenen) Konto eingegangen seien. Mithin habe seinerseits keine unrechtmässige Bereicherung stattgefunden. Die Vorinstanz habe zudem ihre Abklärungspflicht verletzt. B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 unter Beilage der Zahlungsbestätigungen von der Postfinance für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 2, Beilage 4, 5). Sie führte unter anderem aus, die Empfängerbank sei als blosse Zahlstelle nicht rückerstattungspflichtig, weshalb keine Rückerstattungsverfügung direkt an die Bank adressiert werden könne. B.c Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30. April 2018 an seiner Beschwerde vollumfänglich fest (BVGer act. 2, Beilage 7). Er führte unter anderem aus, es handle sich nicht um eine Rückforderungsproblematik, sondern um eine Geldtransferproblematik. Infolge des nachgewiesenen fehlenden Empfangs bestehe keine Rückerstattungspflicht. B.d Das Sozialversicherungsgericht C._______ trat mit Urteil vom 12. Februar 2019 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Es leitete die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid weiter (BVGer act. 1). B.e Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 26. Februar 2019 den Eingang der weitergeleiteten Akten und teilte den Parteien mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei (BVGer act. 3). B.f Advokatin Elisabeth Maier gab mit Eingabe vom 27. Februar 2019 ihre Honorarnote zu den Akten (BVGer act. 4). B.g Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 38 Abs. 4 lit. c, Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

E. 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die zum Zeitpunkt des Todes von B._______ (im) Oktober 2015 in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 3.1 Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV haben Männer, die das 65. und Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 3.2 Unrechtmässig bezogene - und damit auch nach dem Tod ausgerichtete - Leistungen sind zurückzuerstatten. Nicht rückerstattungspflichtig ist, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und für den eine Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rück-erstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1, 138 V 74 E. 4.1, 133 V 579 E. 4.1, 119 V 431 E. 3a). Die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung setzt nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 16).

E. 3.3 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden; dabei ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG. Schliesslich ist - gegebenenfalls - drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 9).

E. 4 Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.-.

E. 4.1 B._______ starb (im) Oktober 2015 (act. 19), womit sein Anspruch auf die schweizerische Altersrente endete (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Dass die nach seinem Tod ausgerichteten Rentenzahlungen für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016 rechtmässig waren, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit bestand für die Vorinstanz Anlass, auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV eine Rückforderung an den Beschwerdeführer als einzigen Erben zu stellen.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 sämtliche Zahlungsbestätigungen von der Postfinance für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016 beigebracht (BVGer act. 2, Beilage 4, 5). Damit ist einwandfrei erstellt, dass die zurückgeforderten Rentenzahlungen im Betrag von Fr. 15'606.- von der Vorinstanz tatsächlich ausgerichtet wurden (Art. 73 AHVV).

E. 4.3 Demgegenüber belegen die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen nicht, dass das Konto IBAN (...) nach dem Tod von B._______ sofort gesperrt und danach keine Rentenzahlungen mehr gutgeschrieben wurden (BVGer act. 2, Beilage 2, 3): Die Beschwerdebeilage 7 weist einen Saldo von Euro 6'784.34 per 11. September 2015 aus. Die Beschwerdebeilage 8 bezieht sich - gemäss der angegebenen IBAN - auf ein anderes Konto. In der Beschwerdebeilage 9 werden ein Saldo von Euro 10'680.71 per (...) Oktober 2015 und ein Saldo von Euro 9'157.83 per 17. März 2016 angegeben. In der Beschwerdebeilage 10 wird ebenfalls ein Guthaben von Euro 10'680.71 erwähnt. Damit ist nicht dargetan, dass das Konto von B._______ nach dessen Ableben (im) Oktober 2015 sofort gesperrt wurde. Die Veränderung des Kontostands lässt im Gegenteil darauf schliessen, dass weiterhin Transaktionen möglich waren. Erstellt ist nur, dass die Rentenzahlung für den August 2016 mit dem Vermerk «Konto gekündigt» an die Vorinstanz retourniert wurde (act. 18). Weshalb der Beschwerdeführer keinen Auszug für das betreffende Konto bis zur Saldierung beibrachte, ist nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf den Auszug für das eigene Konto des Beschwerdeführers bei der gleichen Bank in der Beschwerdebeilage 12 ist dagegen unbehelflich. Im Ergebnis ist nicht auf seine Sachverhaltsdarstellung abzustellen, wonach die Rentenzahlungen auf dem Konto seines Vaters nicht eingegangen seien.

E. 4.4 B._______ - bzw. der Beschwerdeführer als dessen Erbe - haben im Verhältnis zur Vorinstanz für die von B._______ mit dem Empfang der monatlichen Rentenzahlungen beauftragte Zahlstelle einzustehen (act. 38, Seite 3; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 35). Allfällige Unregelmässigkeiten seitens der Empfängerbank bei der Verbuchung von Zahlungseingängen oder bei der Kontoführung gehen nicht zu Lasten der Vorinstanz. Diese hat weiter ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG Genüge getan, indem sie zwei «finanztechnische Untersuchungen» mit dem Zahlungspartner Postfinance durchführte (act. 37, 38, 39, 40, 41, 42; BVGer act. 2, Beilage 5; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 [BVGer act. 2, Beilage 4]). Zudem forderte sie die Empfängerbank mit Schreiben vom 10. August 2017 (act. 53) und Mahnung vom 19. Oktober 2017 (act. 56) erfolglos zur Rücküberweisung der Fr. 15'606.- auf. Mehr konnte und musste die Vorinstanz nicht tun.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keine weiteren Einwände gegen die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.- nicht rechtmässig sein sollte.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer offen, die Vorinstanz um Erlass der rechtmässigen Rückforderung von Fr. 15'606.- zu ersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV).

E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-922/2019 Urteil vom 27. Dezember 2019 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückforderung Altersrente (Einspracheentscheid vom 21.12.2017). Sachverhalt: A. A.a Der portugiesische Staatsangehörige B._______ wurde (...) 1934 geboren, reiste (...) 1963 in die Schweiz ein, bezog ab (...) 1998 eine schweizerische Altersrente und nahm (...) 2003 wieder in Portugal Wohnsitz (vor-instanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1, 2, 6, 8). A.b Die Rentenzahlung für den August 2016 wurde von der Bank mit dem Vermerk «Konto gekündigt» an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) retourniert, worauf sich herausstellte, dass B._______ (im) Oktober 2015 gestorben war (act. 18, 19). A.c Die Vorinstanz forderte mit Verfügung vom 23. November 2016 die Rentenzahlungen für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016 zurück. Die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.- erging an den Sohn und einzigen Erben A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer; act. 24). A.d Der Beschwerdeführer erhob am 26. November 2016 Einsprache und reichte ein Schreiben vom 17. Dezember 2015 ein, mit dem er der Ausgleichskasse C._______ den Tod seines Vaters gemeldet hatte (act. 27; act. 28, Seite 6). A.e Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 6. Juli 2017 aus, das Schreiben an die Ausgleichskasse C._______ sei ihr nicht weitergeleitet worden. Sie habe ihren Zahlungspartner Postfinance in der Zwischenzeit gebeten, die unrechtmässigen Rentenzahlungen auf ihr Konto zurückzubuchen. Die portugiesische Empfängerbank gebe indessen an, sie habe keine Erlaubnis erhalten, die Summe zurückzuzahlen. Das Konto sei aufgelöst worden. Nach portugiesischem Recht sei es ihr nicht erlaubt, weitere Informationen zu erteilen. Es sei die Aufgabe des Beschwerdeführers als Erbe, bei der portugiesischen Empfängerbank zu intervenieren und die Rückerstattung der Fr. 15'606.- zu erwirken (act. 43). A.f Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 17. Juli 2017 (Eingangsdatum) aus, das Bankkonto des Vaters sei nach dessen Tod sofort gesperrt worden, sodass keine Ein- und Auszahlungen mehr hätten erfolgen können (act. 48). Er unterzeichnete in der Folge eine Vollmacht (act. 52), mit der die Vorinstanz die portugiesische Empfängerbank anwies, die Fr. 15'606.- vom Konto von B._______ zurückzubuchen (Schreiben vom 10. August 2017; act. 53). Trotz einer Mahnung am 19. Oktober 2017 reagierte die Empfängerbank nicht (act. 56, 57). A.g Die Vorinstanz legte mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 den Sachverhalt ausführlich dar und wies die Einsprache infolge der ausgebliebenen Rückerstattung der Fr. 15'606.- ab (act. 59). B. B.a Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, erhob am 30. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht C._______. Er beantragte, «es seien der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (...) und die Verfügung vom 23. November 2016 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge» (BVGer act. 2, Beilage 2). Er führte im Wesentlichen aus, der Empfang der zu Unrecht überwiesenen Rentenleistungen werde bestritten. Das Konto bei der portugiesischen Empfängerbank sei nach dem Tod von B._______ gesperrt worden. Er sei bei der Schliessung des Kontos persönlich auf der Empfängerbank zugegen gewesen. Aufgrund von Belegen stehe fest, dass die Rentenzahlungen nicht auf dem (geschlossenen) Konto eingegangen seien. Mithin habe seinerseits keine unrechtmässige Bereicherung stattgefunden. Die Vorinstanz habe zudem ihre Abklärungspflicht verletzt. B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 unter Beilage der Zahlungsbestätigungen von der Postfinance für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 2, Beilage 4, 5). Sie führte unter anderem aus, die Empfängerbank sei als blosse Zahlstelle nicht rückerstattungspflichtig, weshalb keine Rückerstattungsverfügung direkt an die Bank adressiert werden könne. B.c Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30. April 2018 an seiner Beschwerde vollumfänglich fest (BVGer act. 2, Beilage 7). Er führte unter anderem aus, es handle sich nicht um eine Rückforderungsproblematik, sondern um eine Geldtransferproblematik. Infolge des nachgewiesenen fehlenden Empfangs bestehe keine Rückerstattungspflicht. B.d Das Sozialversicherungsgericht C._______ trat mit Urteil vom 12. Februar 2019 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Es leitete die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid weiter (BVGer act. 1). B.e Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 26. Februar 2019 den Eingang der weitergeleiteten Akten und teilte den Parteien mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei (BVGer act. 3). B.f Advokatin Elisabeth Maier gab mit Eingabe vom 27. Februar 2019 ihre Honorarnote zu den Akten (BVGer act. 4). B.g Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 38 Abs. 4 lit. c, Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die zum Zeitpunkt des Todes von B._______ (im) Oktober 2015 in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV haben Männer, die das 65. und Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.2 Unrechtmässig bezogene - und damit auch nach dem Tod ausgerichtete - Leistungen sind zurückzuerstatten. Nicht rückerstattungspflichtig ist, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und für den eine Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rück-erstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1, 138 V 74 E. 4.1, 133 V 579 E. 4.1, 119 V 431 E. 3a). Die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung setzt nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 16). 3.3 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden; dabei ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG. Schliesslich ist - gegebenenfalls - drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 9).

4. Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.-. 4.1 B._______ starb (im) Oktober 2015 (act. 19), womit sein Anspruch auf die schweizerische Altersrente endete (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Dass die nach seinem Tod ausgerichteten Rentenzahlungen für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016 rechtmässig waren, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit bestand für die Vorinstanz Anlass, auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV eine Rückforderung an den Beschwerdeführer als einzigen Erben zu stellen. 4.2 Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 sämtliche Zahlungsbestätigungen von der Postfinance für die neun Monate von November 2015 bis Juli 2016 beigebracht (BVGer act. 2, Beilage 4, 5). Damit ist einwandfrei erstellt, dass die zurückgeforderten Rentenzahlungen im Betrag von Fr. 15'606.- von der Vorinstanz tatsächlich ausgerichtet wurden (Art. 73 AHVV). 4.3 Demgegenüber belegen die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen nicht, dass das Konto IBAN (...) nach dem Tod von B._______ sofort gesperrt und danach keine Rentenzahlungen mehr gutgeschrieben wurden (BVGer act. 2, Beilage 2, 3): Die Beschwerdebeilage 7 weist einen Saldo von Euro 6'784.34 per 11. September 2015 aus. Die Beschwerdebeilage 8 bezieht sich - gemäss der angegebenen IBAN - auf ein anderes Konto. In der Beschwerdebeilage 9 werden ein Saldo von Euro 10'680.71 per (...) Oktober 2015 und ein Saldo von Euro 9'157.83 per 17. März 2016 angegeben. In der Beschwerdebeilage 10 wird ebenfalls ein Guthaben von Euro 10'680.71 erwähnt. Damit ist nicht dargetan, dass das Konto von B._______ nach dessen Ableben (im) Oktober 2015 sofort gesperrt wurde. Die Veränderung des Kontostands lässt im Gegenteil darauf schliessen, dass weiterhin Transaktionen möglich waren. Erstellt ist nur, dass die Rentenzahlung für den August 2016 mit dem Vermerk «Konto gekündigt» an die Vorinstanz retourniert wurde (act. 18). Weshalb der Beschwerdeführer keinen Auszug für das betreffende Konto bis zur Saldierung beibrachte, ist nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf den Auszug für das eigene Konto des Beschwerdeführers bei der gleichen Bank in der Beschwerdebeilage 12 ist dagegen unbehelflich. Im Ergebnis ist nicht auf seine Sachverhaltsdarstellung abzustellen, wonach die Rentenzahlungen auf dem Konto seines Vaters nicht eingegangen seien. 4.4 B._______ - bzw. der Beschwerdeführer als dessen Erbe - haben im Verhältnis zur Vorinstanz für die von B._______ mit dem Empfang der monatlichen Rentenzahlungen beauftragte Zahlstelle einzustehen (act. 38, Seite 3; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz 35). Allfällige Unregelmässigkeiten seitens der Empfängerbank bei der Verbuchung von Zahlungseingängen oder bei der Kontoführung gehen nicht zu Lasten der Vorinstanz. Diese hat weiter ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG Genüge getan, indem sie zwei «finanztechnische Untersuchungen» mit dem Zahlungspartner Postfinance durchführte (act. 37, 38, 39, 40, 41, 42; BVGer act. 2, Beilage 5; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 [BVGer act. 2, Beilage 4]). Zudem forderte sie die Empfängerbank mit Schreiben vom 10. August 2017 (act. 53) und Mahnung vom 19. Oktober 2017 (act. 56) erfolglos zur Rücküberweisung der Fr. 15'606.- auf. Mehr konnte und musste die Vorinstanz nicht tun. 4.5 Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen keine weiteren Einwände gegen die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Rückforderung im Betrag von Fr. 15'606.- nicht rechtmässig sein sollte.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer offen, die Vorinstanz um Erlass der rechtmässigen Rückforderung von Fr. 15'606.- zu ersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV).

6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: