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C-917/2006

C-917/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-02 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 16. August 2006 beantragte X._______, geboren 1972, bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Gastgeber nannte er den in Zürich lebenden Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber Y._______, geboren 1927, am 24. November 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er habe - wie bereits gegenüber dem Migrationsamt dargelegt - den Gesuchsteller im Jahre 1987 in Marrakesch als stark gehbehinderten Fremdenführer kennen gelernt. Aus Anteilnahme an seiner Behinderung habe er auch Kontakte zu dessen Familie geknüpft und ihm schliesslich eine Operation zur Verbesserung der Gehfähigkeit finanziert. Er habe X._______ zwei Jahre nach dem ersten Aufenthalt in Marrakesch erneut besucht. Seitdem werde der Kontakt telefonisch und brieflich gepflegt. Er, der Beschwerdeführer, könne aufgrund seines Alters und einer Hautkrebserkrankung nicht mehr nach Marokko reisen, habe aber den Wunsch, X._______ gegen Ende seines Lebensabends noch einmal zu sehen. Die angefochtene Verfügung diskriminiere den Gesuchsteller aufgrund seiner Herkunft und sozialen Stellung und sei überdies willkürlich, weil sie dessen Bereitschaft zur Wiederausreise allein unter Hinweis auf die Staatsangehörigkeit und den Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion in Frage stelle. Willkürlich sei es auch, wenn aus dem Fehlen zwingender gesellschaftlicher Verpflichtungen oder familiärer Verantwortlichkeiten auf mangelnden Willen zur Wiederausreise geschlossen werde. Im Falle des Gesuchstellers sei zu berücksichtigen, dass er zusammen mit seinem Bruder eine Möbelschreinerei betreibe, wodurch er seinen Lebensunterhalt in Marokko aus eigener Kraft bestreiten könne. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Sprachkenntnisse sei demgegenüber nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz ein Auskommen finden und seine Lebenssituation verbessern könnte. Dass der beabsichtigte Besuchsaufenthalt dazu dienen könnte, sich hier festzusetzen, sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil er damit die Grosszügigkeit seines Gastgebers missbrauchen würde. Die angefochtene Verfügung lasse aber auch die Interessen des Beschwerdeführers ausser Acht und sei deshalb unangemessen. Dem aufgrund genereller Erfahrungen möglichen Missbrauchsrisiko stehe das gewichtige persönliche Interesse von Gast und Gastgeber gegenüber, sich ein letztes Mal persönlich begegnen zu können. Dies sei einzig in der Schweiz möglich. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller verfüge in seiner Heimat zwar über eine feste Anstellung; da er jung und unverheiratet sei, halte ihn dies aber im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die sozialen Absicherungen im Heimatland möglicherweise nicht davon ab, ins Ausland zu emigrieren. E. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 1. Februar 2007 wiederholt der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein vorhergehendes Vorbringen die Ansicht, dass die von der Vorinstanz als massgeblich herangezogenen Kriterien den konkreten Umständen des Gesuchs und dessen Motivlage nicht gerecht würden. F. Mit Eingabe vom 10. September 2007 reichte der Beschwerdeführer u.a. einen Spital-Austrittsbericht zu den Akten. Auf den Inhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]).

E. 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden und über genügend finanzielle Mittel verfügen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d VEA). Schliesslich dürfen keine begründeten Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA).

E. 3 Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller, der aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum benötigt, die Visumserteilung mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 3.1 In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich nicht hinreichend mit der speziellen Situation des Gesuchstellers auseinandergesetzt, sondern auf die allgemeine Situation im Heimatland abgestellt zu haben. Insofern sei die angefochtene Verfügung diskriminierend und willkürlich.

E. 3.2 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In diesem Rahmen ist Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Gesuchstellern und deren soziale, familiäre und berufliche Situation in den Vordergrund gerückt wird, kann darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen selbst (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG). Die Tatsache schliesslich, dass Angehörige gewisser Staaten - im Rahmen der generellen Visumspflicht gemäss Art. 3 VEA - grundsätzlich einer Einreisebewilligung bedürfen und andere gestützt auf Art. 4 VEA davon befreit sind, widerspiegelt die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene unterschiedliche Beurteilung der Angehörigen der verschiedenen Herkunftsländer.

E. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen im öffentlichen Interesse liegen kann, gewisse Personengruppen aus bestimmten Ländern nicht einreisen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, wenn er annimmt, es bedürfte "zumindest klarer Indizien oder Gründe, die durch den Einreisewilligen gesetzt worden sind, die den Schluss nahe legen, dass die Wiederausreise nicht gesichert erscheint" (Seite 6 der Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2006). Aufgrund des grossen Ermessens, das der entscheidenden Behörde zukommt, kann jeder gegen das öffentliche Interesse an einer Einreise sprechende Umstand den Ausschlag geben, ein Gesuch abzulehnen.

E. 4 Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.

E. 4.1 Marokko ist nach wie vor mit einer hohen Arbeitslosigkeit konfrontiert, die auch in absehbarer Zeit trotz der von der Regierung seit dem Jahr 2002 angestrengten Reformen und Modernisierungsbestrebungen nicht abnehmen wird. Der Grund liegt darin, dass das Wirtschaftswachstum insbesondere von der Entwicklung in der Landwirtschaft und den von ihr abhängigen wichtigen Industriezweigen geprägt wird; es reicht nicht aus, um den Anteil der armen bzw. arbeitslosen oder unterbeschäftigten Bevölkerung dauerhaft zu senken (Quellen: www.auswaertiges-amt.de> Länder- und Reiseinformationen>Marokko>Wirtschaft, Stand 23. Juli 2007; NZZ vom 2./3. Juni 2007 S. 31). Der dadurch entstehende Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch die Schweiz als Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen.

E. 4.2 Die geschilderten Umstände im Heimatland des Gesuchstellers deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 5 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 35-jährigen, ledigen Mann, dem zwar keine unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber Familienangehörigen obliegen, der aber insofern ein familiäres Umfeld hat, als er in der Möbelschreinerei seines Bruders arbeitet. Der Umstand, dass er als Schreiner beschäftigt ist und damit seinen Lebensunterhalt verdient, weist darauf hin, dass er über eine gewisse materielle Sicherheit verfügt. Gemäss den vorgelegten Bestätigungen vom Mai 2006 ("Attestation de travail" und "Attestation de salaire"), an denen nicht zu zweifeln ist, erzielt er ein Monatsgehalt von 5000 DH, was aktuell einem Betrag von ca. 740 Franken entspricht. Setzt man dieses dem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von rund 2000 Franken gegenüber, kann davon ausgegangen werden, dass er ein überdurchschnittliches Gehalt erzielt. Gesamthaft betrachtet, lassen sein Alter sowie seine familiäre und berufliche Einbindung die Absicht einer möglichen Emigration als gering erscheinen. Nichts anderes ergibt sich aus dem angegebenen Reisegrund ("But principal: je suis invité par un grand ami", vgl. Visumsformular Ziff. 16). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die Initiative zum geplanten Besuch offenbar vom Gastgeber ausging. Dieser gab an, dem Gesuchsteller vor Jahren eine Operation zur Verbesserung der Gehfähigkeit ermöglicht zu haben, was auch zu nachfolgenden Kontakten zur Familie geführt habe. Aufgrund seines Alters sei ihm eine Reise nach Marokko nicht mehr möglich (Telefax Beschwerdeführer/Schweizer Botschaft in Rabat vom 16. Mai 2006 und Schreiben Beschwerdeführer/Migrationsamt des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2006).

E. 6 Auf Rechtsmittelebene wiederholt der Beschwerdeführer die Gründe, die ihn dazu geführt haben, den Gesuchsteller zu einem Besuchsaufenthalt einzuladen. Die diesbezüglichen Ausführungen (die Bekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber geht auf das Jahr 1987 zurück, vom Gastgeber finanzierte Operation von X._______, zwei Jahre später erneute persönliche Kontakte anlässlich einer weiteren Marokkoreise, seither regelmässige briefliche und telefonische Kontakte) machen nachvollziehbar, dass zwischen den Beteiligten eine Beziehung entstanden ist, die über eine übliche Ferienbekanntschaft hinausgeht. Auch wenn es sich vorliegend nicht um die Pflege einer engen privaten oder gar familiären Beziehung handelt, die schon deshalb die Erteilung eines Visums rechtfertigt (vgl. Peter Uebersax, a.a.O., Rz. 5.30), muss doch das Interesse an einer Begegnung in der Schweiz als hoch eingestuft werden. Dazu kommt ein Weiteres. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, bei ihm sei vor kurzer Zeit eine Hautkrebserkrankung diagnostiziert worden. Dieses Leiden hat sich in der Zwischenzeit offenbar verschlimmert, weshalb er in der Zeit vom 17. Juli bis zum 6. August 2007 hospitalisiert werden musste. Dem zu den Akten gereichten Spital-Austrittsbericht vom 7. August 2007 kann entnommen werden, dass er nach einem operativen Eingriff im Zusammenhang mit seiner Krebserkrankung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, jedoch auf weitere Therapien (Bestrahlung) angewiesen ist. Für den Alltag stehen ihm Spitex und Mahlzeitendienst zur Verfügung. Dem genannten Bericht ist unschwer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer ernsthaften Krankheit leidet, die sich noch verschlimmern wird. Mit Blick auf diesen Umstand und in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters lässt sich ermessen, welche Bedeutung der Besuch des Gastes für den Beschwerdeführer haben muss. Vergleichbares gilt auch für den Gesuchsteller. Der Wunsch bzw. das Bedürfnis, eine nahe stehende Person zu besuchen, kann sich noch verstärken, wenn man diese krank und leidend weiss und annehmen muss, dass ein solcher Besuch möglicherweise der letzte ist. Vor dem Hintergrund des geringen Risikos, der Gesuchsteller könnte nicht fristgerecht ausreisen, und dem vorhandenen privaten Interesse von Gast und Gastgeber erscheint die Verweigerung der Einreisebewilliung als unangemessen.

E. 7 Abgesehen vom Erfordernis der gesicherten Wiederausreise (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA) muss auch feststehen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Ob der Gesuchsteller über Ersparnisse verfügt und insofern auch etwas an die Kosten seines Aufenthaltes beträgt, ist nicht bekannt, kann aber aus folgenden Gründen offengelassen werden. Laut Einreisegesuch vom 16. August 2006 und Garantieerklärung vom 18. September 2006 ist der Beschwerdeführer bereit, für sämtliche Kosten aufzukommen bzw. hierfür Garantie zu leisten. Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass er dazu in der Lage ist. Mit AHV-Rente und Pensionskassenleistungen erreicht er ein Einkommen von rund 5000 Franken pro Monat (Stand August 2006). Im Jahr 2004 versteuerte er zudem ein Vermögen von 81'000 Franken; im Betreibungsregister ist er nicht verzeichnet. So bestehen auch in finanzieller Hinsicht keine Gründe, dem Einreisegesuch nicht stattzugeben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch bezüglich des Aufenthaltszweckes keinerlei Zweifel bestehen. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob der Gesuchsteller Hausarbeiten verrichten oder bei der Pflege seines Gastgebers herangezogen werden könnte. Beides ist indessen nicht zu befürchten. Wie oben (E. 6) erwähnt, stehen dem Beschwerdeführer entsprechende Dienste zur Verfügung.

E. 8 Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsteller - obwohl ein gewisses Risiko naturgemäss nicht ganz ausgeschlossen werden kann - insgesamt eine gute Prognose gestellt werden. Hinzu kommt, dass das private Interesse an einer persönlichen Begegnung von Gast und Gastgeber hoch einzuschätzen ist und demgegenüber keine öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die Einreise zu verweigern.

E. 9 Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung als unangemessen erweist. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in Rabat zur Ausstellung des Visums zu ermächtigen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, X._______ die Einreise in die Schweiz zu gestatten und die Schweizer Botschaft in Rabat zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 248 856 retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Barbara Haake Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-917/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. Oktober 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Gerichtsschreiberin Haake. Y._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Sachverhalt: A. Am 16. August 2006 beantragte X._______, geboren 1972, bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Gastgeber nannte er den in Zürich lebenden Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber Y._______, geboren 1927, am 24. November 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er habe - wie bereits gegenüber dem Migrationsamt dargelegt - den Gesuchsteller im Jahre 1987 in Marrakesch als stark gehbehinderten Fremdenführer kennen gelernt. Aus Anteilnahme an seiner Behinderung habe er auch Kontakte zu dessen Familie geknüpft und ihm schliesslich eine Operation zur Verbesserung der Gehfähigkeit finanziert. Er habe X._______ zwei Jahre nach dem ersten Aufenthalt in Marrakesch erneut besucht. Seitdem werde der Kontakt telefonisch und brieflich gepflegt. Er, der Beschwerdeführer, könne aufgrund seines Alters und einer Hautkrebserkrankung nicht mehr nach Marokko reisen, habe aber den Wunsch, X._______ gegen Ende seines Lebensabends noch einmal zu sehen. Die angefochtene Verfügung diskriminiere den Gesuchsteller aufgrund seiner Herkunft und sozialen Stellung und sei überdies willkürlich, weil sie dessen Bereitschaft zur Wiederausreise allein unter Hinweis auf die Staatsangehörigkeit und den Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion in Frage stelle. Willkürlich sei es auch, wenn aus dem Fehlen zwingender gesellschaftlicher Verpflichtungen oder familiärer Verantwortlichkeiten auf mangelnden Willen zur Wiederausreise geschlossen werde. Im Falle des Gesuchstellers sei zu berücksichtigen, dass er zusammen mit seinem Bruder eine Möbelschreinerei betreibe, wodurch er seinen Lebensunterhalt in Marokko aus eigener Kraft bestreiten könne. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Sprachkenntnisse sei demgegenüber nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz ein Auskommen finden und seine Lebenssituation verbessern könnte. Dass der beabsichtigte Besuchsaufenthalt dazu dienen könnte, sich hier festzusetzen, sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil er damit die Grosszügigkeit seines Gastgebers missbrauchen würde. Die angefochtene Verfügung lasse aber auch die Interessen des Beschwerdeführers ausser Acht und sei deshalb unangemessen. Dem aufgrund genereller Erfahrungen möglichen Missbrauchsrisiko stehe das gewichtige persönliche Interesse von Gast und Gastgeber gegenüber, sich ein letztes Mal persönlich begegnen zu können. Dies sei einzig in der Schweiz möglich. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller verfüge in seiner Heimat zwar über eine feste Anstellung; da er jung und unverheiratet sei, halte ihn dies aber im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die sozialen Absicherungen im Heimatland möglicherweise nicht davon ab, ins Ausland zu emigrieren. E. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 1. Februar 2007 wiederholt der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein vorhergehendes Vorbringen die Ansicht, dass die von der Vorinstanz als massgeblich herangezogenen Kriterien den konkreten Umständen des Gesuchs und dessen Motivlage nicht gerecht würden. F. Mit Eingabe vom 10. September 2007 reichte der Beschwerdeführer u.a. einen Spital-Austrittsbericht zu den Akten. Auf den Inhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden und über genügend finanzielle Mittel verfügen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d VEA). Schliesslich dürfen keine begründeten Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA).

3. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller, der aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum benötigt, die Visumserteilung mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.1 In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich nicht hinreichend mit der speziellen Situation des Gesuchstellers auseinandergesetzt, sondern auf die allgemeine Situation im Heimatland abgestellt zu haben. Insofern sei die angefochtene Verfügung diskriminierend und willkürlich. 3.2 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In diesem Rahmen ist Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Gesuchstellern und deren soziale, familiäre und berufliche Situation in den Vordergrund gerückt wird, kann darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Vielmehr ergeben sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen selbst (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG). Die Tatsache schliesslich, dass Angehörige gewisser Staaten - im Rahmen der generellen Visumspflicht gemäss Art. 3 VEA - grundsätzlich einer Einreisebewilligung bedürfen und andere gestützt auf Art. 4 VEA davon befreit sind, widerspiegelt die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene unterschiedliche Beurteilung der Angehörigen der verschiedenen Herkunftsländer. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen im öffentlichen Interesse liegen kann, gewisse Personengruppen aus bestimmten Ländern nicht einreisen zu lassen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, wenn er annimmt, es bedürfte "zumindest klarer Indizien oder Gründe, die durch den Einreisewilligen gesetzt worden sind, die den Schluss nahe legen, dass die Wiederausreise nicht gesichert erscheint" (Seite 6 der Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2006). Aufgrund des grossen Ermessens, das der entscheidenden Behörde zukommt, kann jeder gegen das öffentliche Interesse an einer Einreise sprechende Umstand den Ausschlag geben, ein Gesuch abzulehnen.

4. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 4.1 Marokko ist nach wie vor mit einer hohen Arbeitslosigkeit konfrontiert, die auch in absehbarer Zeit trotz der von der Regierung seit dem Jahr 2002 angestrengten Reformen und Modernisierungsbestrebungen nicht abnehmen wird. Der Grund liegt darin, dass das Wirtschaftswachstum insbesondere von der Entwicklung in der Landwirtschaft und den von ihr abhängigen wichtigen Industriezweigen geprägt wird; es reicht nicht aus, um den Anteil der armen bzw. arbeitslosen oder unterbeschäftigten Bevölkerung dauerhaft zu senken (Quellen: www.auswaertiges-amt.de> Länder- und Reiseinformationen>Marokko>Wirtschaft, Stand 23. Juli 2007; NZZ vom 2./3. Juni 2007 S. 31). Der dadurch entstehende Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch die Schweiz als Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. 4.2 Die geschilderten Umstände im Heimatland des Gesuchstellers deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

5. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 35-jährigen, ledigen Mann, dem zwar keine unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber Familienangehörigen obliegen, der aber insofern ein familiäres Umfeld hat, als er in der Möbelschreinerei seines Bruders arbeitet. Der Umstand, dass er als Schreiner beschäftigt ist und damit seinen Lebensunterhalt verdient, weist darauf hin, dass er über eine gewisse materielle Sicherheit verfügt. Gemäss den vorgelegten Bestätigungen vom Mai 2006 ("Attestation de travail" und "Attestation de salaire"), an denen nicht zu zweifeln ist, erzielt er ein Monatsgehalt von 5000 DH, was aktuell einem Betrag von ca. 740 Franken entspricht. Setzt man dieses dem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von rund 2000 Franken gegenüber, kann davon ausgegangen werden, dass er ein überdurchschnittliches Gehalt erzielt. Gesamthaft betrachtet, lassen sein Alter sowie seine familiäre und berufliche Einbindung die Absicht einer möglichen Emigration als gering erscheinen. Nichts anderes ergibt sich aus dem angegebenen Reisegrund ("But principal: je suis invité par un grand ami", vgl. Visumsformular Ziff. 16). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die Initiative zum geplanten Besuch offenbar vom Gastgeber ausging. Dieser gab an, dem Gesuchsteller vor Jahren eine Operation zur Verbesserung der Gehfähigkeit ermöglicht zu haben, was auch zu nachfolgenden Kontakten zur Familie geführt habe. Aufgrund seines Alters sei ihm eine Reise nach Marokko nicht mehr möglich (Telefax Beschwerdeführer/Schweizer Botschaft in Rabat vom 16. Mai 2006 und Schreiben Beschwerdeführer/Migrationsamt des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2006).

6. Auf Rechtsmittelebene wiederholt der Beschwerdeführer die Gründe, die ihn dazu geführt haben, den Gesuchsteller zu einem Besuchsaufenthalt einzuladen. Die diesbezüglichen Ausführungen (die Bekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber geht auf das Jahr 1987 zurück, vom Gastgeber finanzierte Operation von X._______, zwei Jahre später erneute persönliche Kontakte anlässlich einer weiteren Marokkoreise, seither regelmässige briefliche und telefonische Kontakte) machen nachvollziehbar, dass zwischen den Beteiligten eine Beziehung entstanden ist, die über eine übliche Ferienbekanntschaft hinausgeht. Auch wenn es sich vorliegend nicht um die Pflege einer engen privaten oder gar familiären Beziehung handelt, die schon deshalb die Erteilung eines Visums rechtfertigt (vgl. Peter Uebersax, a.a.O., Rz. 5.30), muss doch das Interesse an einer Begegnung in der Schweiz als hoch eingestuft werden. Dazu kommt ein Weiteres. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, bei ihm sei vor kurzer Zeit eine Hautkrebserkrankung diagnostiziert worden. Dieses Leiden hat sich in der Zwischenzeit offenbar verschlimmert, weshalb er in der Zeit vom 17. Juli bis zum 6. August 2007 hospitalisiert werden musste. Dem zu den Akten gereichten Spital-Austrittsbericht vom 7. August 2007 kann entnommen werden, dass er nach einem operativen Eingriff im Zusammenhang mit seiner Krebserkrankung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, jedoch auf weitere Therapien (Bestrahlung) angewiesen ist. Für den Alltag stehen ihm Spitex und Mahlzeitendienst zur Verfügung. Dem genannten Bericht ist unschwer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer ernsthaften Krankheit leidet, die sich noch verschlimmern wird. Mit Blick auf diesen Umstand und in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters lässt sich ermessen, welche Bedeutung der Besuch des Gastes für den Beschwerdeführer haben muss. Vergleichbares gilt auch für den Gesuchsteller. Der Wunsch bzw. das Bedürfnis, eine nahe stehende Person zu besuchen, kann sich noch verstärken, wenn man diese krank und leidend weiss und annehmen muss, dass ein solcher Besuch möglicherweise der letzte ist. Vor dem Hintergrund des geringen Risikos, der Gesuchsteller könnte nicht fristgerecht ausreisen, und dem vorhandenen privaten Interesse von Gast und Gastgeber erscheint die Verweigerung der Einreisebewilliung als unangemessen.

7. Abgesehen vom Erfordernis der gesicherten Wiederausreise (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA) muss auch feststehen, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Ob der Gesuchsteller über Ersparnisse verfügt und insofern auch etwas an die Kosten seines Aufenthaltes beträgt, ist nicht bekannt, kann aber aus folgenden Gründen offengelassen werden. Laut Einreisegesuch vom 16. August 2006 und Garantieerklärung vom 18. September 2006 ist der Beschwerdeführer bereit, für sämtliche Kosten aufzukommen bzw. hierfür Garantie zu leisten. Den eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass er dazu in der Lage ist. Mit AHV-Rente und Pensionskassenleistungen erreicht er ein Einkommen von rund 5000 Franken pro Monat (Stand August 2006). Im Jahr 2004 versteuerte er zudem ein Vermögen von 81'000 Franken; im Betreibungsregister ist er nicht verzeichnet. So bestehen auch in finanzieller Hinsicht keine Gründe, dem Einreisegesuch nicht stattzugeben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch bezüglich des Aufenthaltszweckes keinerlei Zweifel bestehen. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob der Gesuchsteller Hausarbeiten verrichten oder bei der Pflege seines Gastgebers herangezogen werden könnte. Beides ist indessen nicht zu befürchten. Wie oben (E. 6) erwähnt, stehen dem Beschwerdeführer entsprechende Dienste zur Verfügung.

8. Nach dem Gesagten kann dem Gesuchsteller - obwohl ein gewisses Risiko naturgemäss nicht ganz ausgeschlossen werden kann - insgesamt eine gute Prognose gestellt werden. Hinzu kommt, dass das private Interesse an einer persönlichen Begegnung von Gast und Gastgeber hoch einzuschätzen ist und demgegenüber keine öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die Einreise zu verweigern.

9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung als unangemessen erweist. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in Rabat zur Ausstellung des Visums zu ermächtigen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, X._______ die Einreise in die Schweiz zu gestatten und die Schweizer Botschaft in Rabat zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 248 856 retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Barbara Haake Versand am: