Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 24. März 2015 stellte die 1951 geborene pakistanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Vertretung in Islamabad ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen Besuch von 90 Tagen bei ihrer in Dietikon (ZH) lebenden Tochter und deren Ehemann (im Folgenden Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mit Formular-Entscheid vom 14. April 2015 wies die Schweizer Vertretung das Gesuch ab. Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts der Gesuchstellerin erschienen nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2015 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. D. Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Lage in Pakistan sowie der persönlichen Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2015 beantragt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ein Einreisevisum für die Gesuchstellerin auszustellen. F. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 19. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 23. September 2015 reicht der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme und zwei Beilagen zu den Akten. H. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90 tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 3.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 4 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Pakistan in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Sie verweist dabei vorerst auf die allgemeine Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2015). 5.2 Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die Korruption und die unzureichende Energieversorgung. Auch die prekäre Sicherheitslage spielt dabei eine Rolle, so verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen insbesondere die Provinzen Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Diese Situation wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Das effektive Wirtschaftswachstum liegt denn auch mit 4.2% im Haushaltsjahr 2014/15 hinter den Möglichkeiten des Landes zurück (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan: Wirtschaft bzw. Innenpolitik [Stand August/September 2015], Seite besucht im November 2015). 5.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Insbesondere Teile des arabischen Raumes, aber auch Europa und hier unter anderem die Schweiz, gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen. 6.1 Nebst den allgemeinen Verhältnissen in Pakistan nahm die Vorinstanz weiter Bezug zu den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland und wendet hierzu ein, es gehe nicht deutlich aus den Akten hervor, in welchen sozialen Verhältnissen sich diese befindet. Klar sei lediglich, dass ihr Ehemann verstorben sei und die Kinder in der Schweiz, Deutschland und Italien leben würden. Welche Verwandte noch in Pakistan lebten, hätte der Beschwerdeführer nicht offengelegt. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Eingeladenen keinerlei besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2015). 6.2 Beschwerdeweise wird diesbezüglich eingewendet, es sei unzulässig, bei einem Visaentscheid einzig auf die allgemeine Situation im Herkunftsland abzustellen und deshalb auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Verlangt werde eine Beurteilung der persönlichen Verhältnisse im Einzelfall. Nur schon die Tatsache, dass die Vorinstanz erkläre, ihr seien die genauen sozialen Lebensumstände der Gesuchstellerin in Pakistan nicht bekannt, zeige, dass es sich um einen willkürlichen Entscheid handle, der nicht zu schützen sei. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind in der Tat nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.4 Wie aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2015 hervorgeht, hat das SEM - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - nicht nur die allgemeine Situation im Herkunftsland, sondern auch die persönliche Situation der Gesuchstellerin überprüft (vgl. E. 6.1). Dabei kann der Vor-instanz kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden, stützte sie sich doch bei ihrer Beurteilung auf die Akten der Schweizer Auslandvertretung (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act] 3 S. 8-52) sowie die durch das Migrationsamt des Kantons Zürich eingeholten Akten (SEM act. 5 S. 55-61), welche zum damaligen Zeitpunkt keine weitergehenden Ausführungen zuliessen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerdeführer nahm erst in seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2015 detailliert zur persönlichen Situation der Gesuchstellerin und zu ihrem sozialen Umfeld Stellung. Dies ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne Weiteres möglich. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind dabei sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte (d.h. bisher noch nicht bekannte) tatsächliche Noven zulässig. Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (vgl. SEETHALER/BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, 2009, N 80 zu Art. 52 m.H.; vgl. E. 2 m.H.). 6.5 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde der ergänzte Sachverhalt zudem der Vorinstanz nochmals zur Stellungnahme vorgelegt. Zwar bleibt unklar, wieso die Vorinstanz ausführt, es seien (beschwerdeweise) keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen seien (vgl. dazu Vernehmlassung vom 19. August 2015), ist dies gemäss obgenannten Ausführungen gerade nicht er Fall. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich das SEM mit sämtlichen beschwerdeweisen Vorbringen auseinandergesetzt hat, machte es doch weiter geltend, die Beschwerde enthielte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen würden (Vernehmlassung vom 19. August 2015). 6.6 Ob der Gesuchstellerin allenfalls in ihrem Heimatland persönliche Verpflichtungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Art obliegen und ob die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, diese lägen in casu nicht vor, gilt es nun im Folgenden zu überprüfen. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gast sei in Pakistan voll integriert. Die Gesuchstellerin lebe zusammen mit ihrer Schwiegertochter (Ehefrau des in Italien lebenden Sohnes) C._______ (geb. 12. November 1984) sowie deren Kindern D._______ (geb. 6. November 2004) und E._______ (geb. 10. August 2006) zusammen. Weil C._______ erwerbstätig sei, übernehme die Gesuchstellerin die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie den Hauptteil der erzieherischen Betreuung der beiden Enkelkinder. Die Familie sei daher auf ihre Anwesenheit in Pakistan angewiesen. Sozial sehr wichtig für die Gesuchstellerin sei auch ihre drei Jahre ältere Schwester, F.________, die ebenfalls in Sargodha (Pakistan) wohnhaft sei. Auch zwei Schwager würden in der Nachbarschaft wohnen. Von der Vorinstanz sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits 64 Jahre alt sei und ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht habe. Sie kenne weder die Lebensumstände noch das soziale Gefüge in der Schweiz und beherrsche auch die hiesige Sprache nicht, was gegen eine Nichtwiederausreise spreche. Zudem habe sie hier keinen Aufenthaltstitel. Alles was sie wolle sei, ihre Tochter und deren Familie in der Schweiz besuchen zu dürfen (vgl. Beschwerde vom 20. Juli 2015). Replikweise reichte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung von G.________ ein, in der dieser bestätigte, dass die Gesuchstellerin die Verantwortung für die Betreuung ihrer Enkelkinder in Pakistan trage und sie sozial verwurzelt sei. Dieses Dokument sei zudem vom zuständigen "Secretary Union Council" überprüft und mit Stempel und Unterschrift bestätigt worden. 7.2 Der Beschwerdeführer verweist im vorliegenden Verfahren auf die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin, wobei er insbesondere geltend macht, sie lebe mit ihrer Schwiegertochter zusammen und sei für die Betreuung der Enkelkinder sowie die Haushaltsführung zuständig. Hinzuweisen gilt es jedoch auf den Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren weder die Wohnsituation noch die familiären Verpflichtungen erwähnt wurden, sondern dort lediglich ausgeführt wurde, die Gesuchstellerin sei Hausfrau (vgl. SEM act. 5 S. 60). Auch in einem in Deutschland durchgeführten Verfahren betr. Visum zu Besuchszwecken für einen Kurzaufenthalt der Gesuchstellerin bei ihrem dort lebenden Sohn war dies kein Thema (vgl. SEM act. 3 S. 28-32). In Anbetracht der behaupteten speziellen familiären Situation und ihrer damit angeblich verbundenen Aufgaben erstaunt es schon, dass diese erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden. Diesbezügliche Zweifel vermag auch die replikweise zu den Akten gelegte Bestätigung nicht auszuräumen (vgl. Beilagen zum Schreiben vom 23. September 2015). So geht daraus nicht hervor, in welcher Beziehung der Verfasser des genannten Schreibens zur Gesuchstellerin steht bzw. welche Funktion er ausübt. Offizielle Dokumente wurden zudem nicht eingereicht (bspw. Wohnsitzbescheinigungen [Domicile certificate] der Schwiegertochter und der Kinder, Arbeitsbestätigung, Schulzertifikate, Auszug aus dem Familienregister [Family Registration Certificate]). 7.3 Die geltend gemachten familiären Verpflichtungen sind andererseits auch insofern nicht geeignet eine anstandslose Rückkehr zu belegen, als es sich dabei um die Kinder des in Italien lebenden Sohnes der Gesuchstellerin handelt. Aus der Rechtsmitteleingabe geht nicht hervor, wieso die Schwiegertochter und die beiden Kinder getrennt von ihrem Ehemann bzw. Vater leben. Auch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass wohl mittel- oder längerfristig ein Familiennachzug nach Italien vorgesehen ist. Zudem ist mit der geplanten dreimonatigen Auslandabwesenheit der Gesuchstellerin nicht davon auszugehen, die Betreuung der Kinder sowie des Haushalts könne nicht auch andersweitig sichergestellt werden, zumal sich die Enkelkinder nicht mehr in einem Alter (Jg. 2004 und 2006) befinden, in denen eine intensive Rundumbetreuung erforderlich ist. 7.4 Insoweit der Beschwerdeführer auf das Alter und die nicht vorhandenen Kenntnisse der Gesuchstellerin betreffend Sprache, Lebensumstände und sozialem Gefüge verweist (vgl. Beschwerde vom 20. Juli 2015), ist darauf hinzuweisen, dass ihre drei Kinder in Europa (Schweiz, Italien und Deutschland) leben und anzunehmen ist, sie wäre trotz der für sie (zumindest anfänglich) neuen und ungewohnten Umgebung hierzulande im Familienverband ihrer Kinder sehr gut aufgehoben und es werde für sie gesorgt. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht ihres Alters und den damit allenfalls verbundenen gesundheitlichen Problemen. 7.5 Mit diesen Ausführungen ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie das Vorhandensein von besonderen persönlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Pakistan verneinte. Daran kann auch der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die ebenfalls in Pakistan lebende Schwester der Gesuchstellerin und zwei Schwager nichts ändern. Keine Rolle spielt es im vorliegenden Kontext, dass die Initiative für den Besuchsaufenthalt vom Beschwerdeführer ausgegangen ist. Dies allein stellt denn auch keinen Hinweis auf eine gesicherte Wiederausreise dar, sondern wurde in dem vom Beschwerdeführer zitierten (zeitlich überlebten und geo-grafisch nicht vergleichbaren) Entscheid (vgl. Urteil des BVGer C-917/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5) nebst der festgestellten beruflichen und familiären Einbindung des dortigen Gesuchstellers in seinem Heimatland lediglich als weiteres Indiz gewertet, um die Absicht zur Emigration als gering erscheinen zu lassen. Abschliessend gilt darauf hinzuweisen, dass auch der beschwerdeweise getätigte Hinweis auf den fehlenden Aufenthaltstitel der Gesuchstellerin unbehelflich ist, zumal nicht auszuschliessen ist, dass Visumsberechtigte - einmal in der Schweiz angekommen - Aufenthalts- bzw. Ausreisebestimmungen umgehen. Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Pakistan und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. 7.6 Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, die für die Ausstellung eines räumlich beschränkten Visums nur für die Schweiz sprechen (E. 3.4). Es wird vom Beschwerdeführer denn auch nichts Derartiges geltend gemacht.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4457/2015 Urteil vom 21. Dezember 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Oliver Gloor, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 24. März 2015 stellte die 1951 geborene pakistanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Vertretung in Islamabad ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen Besuch von 90 Tagen bei ihrer in Dietikon (ZH) lebenden Tochter und deren Ehemann (im Folgenden Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mit Formular-Entscheid vom 14. April 2015 wies die Schweizer Vertretung das Gesuch ab. Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts der Gesuchstellerin erschienen nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2015 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die von der Gesuchstellerin bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. D. Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Lage in Pakistan sowie der persönlichen Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2015 beantragt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ein Einreisevisum für die Gesuchstellerin auszustellen. F. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 19. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 23. September 2015 reicht der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme und zwei Beilagen zu den Akten. H. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90 tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 3.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Pakistan in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Sie verweist dabei vorerst auf die allgemeine Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2015). 5.2 Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die Korruption und die unzureichende Energieversorgung. Auch die prekäre Sicherheitslage spielt dabei eine Rolle, so verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen insbesondere die Provinzen Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Diese Situation wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Das effektive Wirtschaftswachstum liegt denn auch mit 4.2% im Haushaltsjahr 2014/15 hinter den Möglichkeiten des Landes zurück (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan: Wirtschaft bzw. Innenpolitik [Stand August/September 2015], Seite besucht im November 2015). 5.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Insbesondere Teile des arabischen Raumes, aber auch Europa und hier unter anderem die Schweiz, gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen. 6.1 Nebst den allgemeinen Verhältnissen in Pakistan nahm die Vorinstanz weiter Bezug zu den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland und wendet hierzu ein, es gehe nicht deutlich aus den Akten hervor, in welchen sozialen Verhältnissen sich diese befindet. Klar sei lediglich, dass ihr Ehemann verstorben sei und die Kinder in der Schweiz, Deutschland und Italien leben würden. Welche Verwandte noch in Pakistan lebten, hätte der Beschwerdeführer nicht offengelegt. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass der Eingeladenen keinerlei besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2015). 6.2 Beschwerdeweise wird diesbezüglich eingewendet, es sei unzulässig, bei einem Visaentscheid einzig auf die allgemeine Situation im Herkunftsland abzustellen und deshalb auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Verlangt werde eine Beurteilung der persönlichen Verhältnisse im Einzelfall. Nur schon die Tatsache, dass die Vorinstanz erkläre, ihr seien die genauen sozialen Lebensumstände der Gesuchstellerin in Pakistan nicht bekannt, zeige, dass es sich um einen willkürlichen Entscheid handle, der nicht zu schützen sei. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind in der Tat nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.4 Wie aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2015 hervorgeht, hat das SEM - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - nicht nur die allgemeine Situation im Herkunftsland, sondern auch die persönliche Situation der Gesuchstellerin überprüft (vgl. E. 6.1). Dabei kann der Vor-instanz kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden, stützte sie sich doch bei ihrer Beurteilung auf die Akten der Schweizer Auslandvertretung (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act] 3 S. 8-52) sowie die durch das Migrationsamt des Kantons Zürich eingeholten Akten (SEM act. 5 S. 55-61), welche zum damaligen Zeitpunkt keine weitergehenden Ausführungen zuliessen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerdeführer nahm erst in seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2015 detailliert zur persönlichen Situation der Gesuchstellerin und zu ihrem sozialen Umfeld Stellung. Dies ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne Weiteres möglich. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind dabei sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte (d.h. bisher noch nicht bekannte) tatsächliche Noven zulässig. Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (vgl. SEETHALER/BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, 2009, N 80 zu Art. 52 m.H.; vgl. E. 2 m.H.). 6.5 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde der ergänzte Sachverhalt zudem der Vorinstanz nochmals zur Stellungnahme vorgelegt. Zwar bleibt unklar, wieso die Vorinstanz ausführt, es seien (beschwerdeweise) keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen seien (vgl. dazu Vernehmlassung vom 19. August 2015), ist dies gemäss obgenannten Ausführungen gerade nicht er Fall. Hingegen ist davon auszugehen, dass sich das SEM mit sämtlichen beschwerdeweisen Vorbringen auseinandergesetzt hat, machte es doch weiter geltend, die Beschwerde enthielte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen würden (Vernehmlassung vom 19. August 2015). 6.6 Ob der Gesuchstellerin allenfalls in ihrem Heimatland persönliche Verpflichtungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Art obliegen und ob die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, diese lägen in casu nicht vor, gilt es nun im Folgenden zu überprüfen. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gast sei in Pakistan voll integriert. Die Gesuchstellerin lebe zusammen mit ihrer Schwiegertochter (Ehefrau des in Italien lebenden Sohnes) C._______ (geb. 12. November 1984) sowie deren Kindern D._______ (geb. 6. November 2004) und E._______ (geb. 10. August 2006) zusammen. Weil C._______ erwerbstätig sei, übernehme die Gesuchstellerin die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie den Hauptteil der erzieherischen Betreuung der beiden Enkelkinder. Die Familie sei daher auf ihre Anwesenheit in Pakistan angewiesen. Sozial sehr wichtig für die Gesuchstellerin sei auch ihre drei Jahre ältere Schwester, F.________, die ebenfalls in Sargodha (Pakistan) wohnhaft sei. Auch zwei Schwager würden in der Nachbarschaft wohnen. Von der Vorinstanz sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass sie bereits 64 Jahre alt sei und ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht habe. Sie kenne weder die Lebensumstände noch das soziale Gefüge in der Schweiz und beherrsche auch die hiesige Sprache nicht, was gegen eine Nichtwiederausreise spreche. Zudem habe sie hier keinen Aufenthaltstitel. Alles was sie wolle sei, ihre Tochter und deren Familie in der Schweiz besuchen zu dürfen (vgl. Beschwerde vom 20. Juli 2015). Replikweise reichte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung von G.________ ein, in der dieser bestätigte, dass die Gesuchstellerin die Verantwortung für die Betreuung ihrer Enkelkinder in Pakistan trage und sie sozial verwurzelt sei. Dieses Dokument sei zudem vom zuständigen "Secretary Union Council" überprüft und mit Stempel und Unterschrift bestätigt worden. 7.2 Der Beschwerdeführer verweist im vorliegenden Verfahren auf die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin, wobei er insbesondere geltend macht, sie lebe mit ihrer Schwiegertochter zusammen und sei für die Betreuung der Enkelkinder sowie die Haushaltsführung zuständig. Hinzuweisen gilt es jedoch auf den Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren weder die Wohnsituation noch die familiären Verpflichtungen erwähnt wurden, sondern dort lediglich ausgeführt wurde, die Gesuchstellerin sei Hausfrau (vgl. SEM act. 5 S. 60). Auch in einem in Deutschland durchgeführten Verfahren betr. Visum zu Besuchszwecken für einen Kurzaufenthalt der Gesuchstellerin bei ihrem dort lebenden Sohn war dies kein Thema (vgl. SEM act. 3 S. 28-32). In Anbetracht der behaupteten speziellen familiären Situation und ihrer damit angeblich verbundenen Aufgaben erstaunt es schon, dass diese erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden. Diesbezügliche Zweifel vermag auch die replikweise zu den Akten gelegte Bestätigung nicht auszuräumen (vgl. Beilagen zum Schreiben vom 23. September 2015). So geht daraus nicht hervor, in welcher Beziehung der Verfasser des genannten Schreibens zur Gesuchstellerin steht bzw. welche Funktion er ausübt. Offizielle Dokumente wurden zudem nicht eingereicht (bspw. Wohnsitzbescheinigungen [Domicile certificate] der Schwiegertochter und der Kinder, Arbeitsbestätigung, Schulzertifikate, Auszug aus dem Familienregister [Family Registration Certificate]). 7.3 Die geltend gemachten familiären Verpflichtungen sind andererseits auch insofern nicht geeignet eine anstandslose Rückkehr zu belegen, als es sich dabei um die Kinder des in Italien lebenden Sohnes der Gesuchstellerin handelt. Aus der Rechtsmitteleingabe geht nicht hervor, wieso die Schwiegertochter und die beiden Kinder getrennt von ihrem Ehemann bzw. Vater leben. Auch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass wohl mittel- oder längerfristig ein Familiennachzug nach Italien vorgesehen ist. Zudem ist mit der geplanten dreimonatigen Auslandabwesenheit der Gesuchstellerin nicht davon auszugehen, die Betreuung der Kinder sowie des Haushalts könne nicht auch andersweitig sichergestellt werden, zumal sich die Enkelkinder nicht mehr in einem Alter (Jg. 2004 und 2006) befinden, in denen eine intensive Rundumbetreuung erforderlich ist. 7.4 Insoweit der Beschwerdeführer auf das Alter und die nicht vorhandenen Kenntnisse der Gesuchstellerin betreffend Sprache, Lebensumstände und sozialem Gefüge verweist (vgl. Beschwerde vom 20. Juli 2015), ist darauf hinzuweisen, dass ihre drei Kinder in Europa (Schweiz, Italien und Deutschland) leben und anzunehmen ist, sie wäre trotz der für sie (zumindest anfänglich) neuen und ungewohnten Umgebung hierzulande im Familienverband ihrer Kinder sehr gut aufgehoben und es werde für sie gesorgt. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht ihres Alters und den damit allenfalls verbundenen gesundheitlichen Problemen. 7.5 Mit diesen Ausführungen ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie das Vorhandensein von besonderen persönlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Pakistan verneinte. Daran kann auch der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die ebenfalls in Pakistan lebende Schwester der Gesuchstellerin und zwei Schwager nichts ändern. Keine Rolle spielt es im vorliegenden Kontext, dass die Initiative für den Besuchsaufenthalt vom Beschwerdeführer ausgegangen ist. Dies allein stellt denn auch keinen Hinweis auf eine gesicherte Wiederausreise dar, sondern wurde in dem vom Beschwerdeführer zitierten (zeitlich überlebten und geo-grafisch nicht vergleichbaren) Entscheid (vgl. Urteil des BVGer C-917/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5) nebst der festgestellten beruflichen und familiären Einbindung des dortigen Gesuchstellers in seinem Heimatland lediglich als weiteres Indiz gewertet, um die Absicht zur Emigration als gering erscheinen zu lassen. Abschliessend gilt darauf hinzuweisen, dass auch der beschwerdeweise getätigte Hinweis auf den fehlenden Aufenthaltstitel der Gesuchstellerin unbehelflich ist, zumal nicht auszuschliessen ist, dass Visumsberechtigte - einmal in der Schweiz angekommen - Aufenthalts- bzw. Ausreisebestimmungen umgehen. Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Pakistan und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. 7.6 Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, die für die Ausstellung eines räumlich beschränkten Visums nur für die Schweiz sprechen (E. 3.4). Es wird vom Beschwerdeführer denn auch nichts Derartiges geltend gemacht.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: