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C-3341/2009

C-3341/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-07 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der 1985 geborene philippinische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) und sein 1986 geborener Bruder B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2) beantragten am 10. Februar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila je ein Visum für einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante C._______ (im Folgenden: Gastgeberin) in Zürich. In einem bereits zuvor, am 9. Januar 2009 an die Schweizer Vertretung in Manila gerichteten Einladungsschreiben hielt die Gastgeberin fest, sie möchte ihre beiden Neffen für einen Aufenthalt vom Mai bis Oktober 2009 in die Schweiz einladen. Sie habe in der Vergangenheit bereits ihre Mut­ter und einen Bruder (den Vater der Beschwerdeführer) bei sich zu Be­such gehabt. Die Schweizer Vertretung leitete in der Folge die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, lud das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgen­den: Migrationsamt) die Gastgeberin zur Einreichung ergänzender Auskünfte ein und wies gleichzeitig darauf hin, dass Visa zu Besuchszwe­cken längstens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt werden könn­ten. In einer an diese Behörde gerichteten Eingabe vom 10. März 2010 ver­pflichteten sich daraufhin die Beschwerdeführer, die Schweiz nach ei­nem dreimonatigen Besuchsaufenthalt wieder zu verlassen. Die Gast­gebe­rin reichte ihre schriftlichen Auskünfte am 16. März 2009 beim Mig­rationsamt ein. C. Nachdem das Migrationsamt die schriftlichen Auskünfte an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, lehnte es letztere in separaten Verfügungen vom 22. April 2009 ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im Wesent­lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wie­derausreise der Beschwerdeführer nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Beschwerdeführer selbst seien jung, ledig, kinderlos und ohne berufliche Verpflichtungen. Entsprechend seien keine Verantwortlichkeiten ersichtlich, die das anzunehmende Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten nach einer Einreise relativieren könnten. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Der Gastgeberin sei es un­be­nommen, ihre Gäste im Ausland zu besuchen. D. Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 22. Mai 2009 lassen die Be­schwer­deführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vo­r­instanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zunächst wird gerügt, die Vorinstanz habe die in vorliegendem Zusammenhang massgebenden rechtlichen Bestimmun­gen (des nationalen Rechts) nicht bzw. nicht korrekt angewandt. Die zur Be­urteilung der Visaanträge herangezogenen Kriterien (Alter, Zivilstand und Einbindung ins Berufsleben sowie die allgemeine Lage im Herkunfts­land) seien willkürlich bzw. sie wirkten sich diskriminierend aus. Trete hinzu, dass der Anstoss zum Besuch der Beschwerdeführer nicht etwa von diesen selbst, sondern von der Gastgeberin ausgegangen sei und plau­sible Gründe habe. Die Einladung der Gastgeberin sei ein Geschenk an ihre Neffen, die ihre Universitätsprüfungen bestanden hätten. Der Be­suchsaufenthalt solle ihnen ermöglichen, die schweizerische Kultur ken­nen zu lernen. Gehe die Initiative solchermassen von einem Gastgeber aus, so könne dies gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts als Indiz für eine gesicherte Wiederausreise gewertet werden. Für eine solche spreche schliesslich auch der Umstand, dass beide Beschwer­deführer im November 2009 eine Stelle antreten könnten. E. Die Vorinstanz hält in ihren Vernehmlassungen vom 8. Juli 2009 an den an­gefochtenen Verfügungen fest und schliesst auf Abweisung der Be­schwerden. Nicht nur, dass es den Beschwerdeführern in ihrem ange­stammten Umfeld an besonderen Verpflichtungen fehle; es sei ursprüng­lich für sie ein sechsmonatiger Aufenthalt in der Schweiz gewünscht wor­den. Die damit bestätigte Auffassung bezüglich fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise könne mit dem Nachweis über den Antritt ei­nes Volontariats bzw. Praktikums nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. F. In je einer Replik vom 20. Juli 2009 halten die Beschwerdeführer ihrer­seits an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Es treffe zu, dass die Gastgeberin ursprünglich einen sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz beantragt habe. Da jedoch nur ein dreimonatiger Aufenthalt möglich sei, sei der Visumantrag entsprechend abgeändert worden. Aufgrund von vorgelegten Arbeitsbestätigungen und der Bestätigung der Gastgeberin seien genügende Belege für eine gesicherte Wiederausreise vorhanden. G. Mit Zwischenverfügungen vom 3. März 2011 wurde den Beschwerdefüh­rern Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt bis zum 4. April 2011 zu aktuali­sieren. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass von Interesse insbe­sondere ihre aktuelle berufliche und wirtschaftliche Situation sei. H. In separaten Eingaben vom 24. März 2011 liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, sie hätten inzwischen ihre akademi­sche Karriere weiter geführt. Die Besuchsaufenthalte in der Schweiz könn­ten längstens zwei Monate (von Juli bis August 2011) dauern. Die Gast­geberin sei nämlich schwanger, und der voraussichtliche Geburtster­min liege im Juni 2011. Ein längerer Aufenthalt in der Schweiz wäre be­reits aufgrund dieser neuen familiären Situation der Gastgeberin nicht gebo­ten. Auf weitere Eingaben und Vorbringen sowie auf die zusammen mit der Be­schwerde eingereichten Beweisdokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren der Beschwerdeführer 1 und 2 (C-3341/2009 und C-3344/2009) zu vereinigen.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Be­schwer­den ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

E. 4 Die Beschwerdeführer können sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfrei­zü­gigkeitsabkommen berufen, und die von ihnen nunmehr beabsichtigte Aufenthaltsdauer ist kürzer als drei Monate. Die vorliegende Streitsache fällt daher in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen­gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun­gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Ertei­lung ei­nes Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse nur insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 5.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­rei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich ha­ben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schen­gen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiter­hin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicherheit, die öffentliche Ge­sundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht - entgegen der Meinung der Beschwer­deführer - eine rechtliche Übereinstimmung zwischen den Nor­men des Schengen-Rechts und denjenigen der nationalen Gesetzgebung (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3 sowie Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33).). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen stos­sen daher ins Leere, wonach die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vi­saanträge falsches Recht angewendet habe.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer unterliegen als philippinische Staatsangehö­rige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Ra­tes vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun­gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 6.3 Das Abstützten auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person ist - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - nicht diskriminierend. Die unterschiedliche Behandlung ist schon in der Ausscheidung derjenigen Staaten angelegt, die - im Gegensatz zu andern - der Visumspflicht unterstellt sind. Tritt hinzu, dass bei der Risikoana­lyse nicht nur die erwähnten all­gemeinen Umstände und Er­fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzel­falles zu berücksichtigen sind. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor­tung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstands­lose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein auslän­derrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Die Tatsache, dass der Anstoss zum Besuchsaufenthalt nicht von der ge­suchstellenden Person im Ausland, sondern von einem Gastgeber oder ei­ner Gastgeberin in der Schweiz ausgeht, kann - wie die Beschwerdeführer richtig feststellen - unter Umständen als Indiz für eine beabsichtigte fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes gewertet werden. Der Umstand war aber selbst im von den Beschwerdeführern zitierten Fall (Urteil des Bundesverwaltungsge­richts C-917/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5 ff.) nur in Verbindung mit einer Reihe anderer Elemente entscheidend.

E. 6.4 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver­gleichs­weise kargen wirtschaft­lichen und sozialen Lebensbedingungen be­troffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten verzeichnete, bleibt die Armut dort ein ungelöstes Prob­lem. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der unter der Armuts­grenze lebenden Bevölkerung sogar von 30% im Jahre 2003 auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktuellere Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslo­sigkeit und die Unterbeschäftigung bleiben ein drängendes Prob­lem. Die Arbeitslosenrate ist zwar 2010 leicht gesunken und betrug noch 7,3% (geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu. Jedes Jahr verlassen mehr als 1 Mio. Perso­nen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkon­sums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2010 [recte: 2011], besucht im Mai 2011). Vor allem in der jün­geren Bevölkerung ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Al­ter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Exis­tenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird er­fah­rungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Be­ziehungs­netz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umge­hung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 7.1 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei ledige und kinder­lose Männer, die mittlerweile 25 bzw. 24 Jahr alt sind. Über ihre per­sönlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass vor Ort noch wei­tere Familienangehörige leben (so aus den schriftlichen Auskünften der Gastgeberin gegenüber dem Migrationsamt zu schliessen). Die Beschwer­deführer dürften daher in der Heimat zwar familiäre Bindungen ha­ben. Eigentliche Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Na­tur, welche die Prognose für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus­reise begünstigen könnten, sind bei ihnen aber nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.

E. 7.2 Über die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwer­deführer kann kein schlüssiges Bild gewonnen werden.

E. 7.2.1 Aktenkundig ist zunächst, dass beide Beschwerdeführer kurz vor der Einladung durch die Gastgeberin ein Studium abgeschlossen haben. Der Beschwerdeführer 1 hat danach als "Bachelor of Science in Nursing" (Krankenpfleger) im November 2009 eine "Freiwilligenarbeit im Gesund­heitsdepartement in der Stadtgemeinde D._______" (Beschwerde S. 5) begonnen, wobei nicht bekannt ist, wie lange diese Tätigkeit gedauert hat und ob sie entlöhnt wurde. In seiner Eingabe vom 24. März 2011 liess der Beschwerdeführer 1 ausführen, er werde in der ersten Juli-Woche dieses Jahres ein Staatsexamen ablegen und danach eine zwei Jahre dauernde Masterdegree-Ausbildung in Angriff nehmen. Der Beschwerdeführer 2 hat im November 2009 - nach einem Bachelor-Abschluss im Informatikbe­reich - eine Stelle mit Ausbildungsmöglichkeit ebenfalls in der Stadtverwaltung von D._______ angetreten. Inzwischen habe er sein Staatsex­amen abgelegt und mache derzeit eine Sprachausbildung.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführer unterliessen es, Belege einzureichen, die zu ihrer aktuellen beruflichen und wirtschaftlichen Situation Aufschluss ge­ben würden, dies obwohl sie mit Zwischenverfügungen vom 3. März 2011 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass entspre­chende Informationen und Belege für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung wären. Überhaupt fällt auf, dass die wirtschaftlichen Verhält­nisse der Beschwerdeführer bzw. ihrer Herkunftsfamilie weder in den Ge­suchsverfahren noch auf Beschwerdeebene offen gelegt wurden. Kommt hinzu, dass beide Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Aus­bildungsstand erreicht haben, mit welchem sie eine Stelle auch im Aus­land antreten könnten.

E. 7.2.3 Nach dem bisher Gesagten sind in den wirtschaftlichen und berufli­chen Verhältnissen der Beschwerdeführer keine Besonderheiten oder Verankerungen erkennbar, die die Gefahr einer Emigration als unwahr­scheinlich erscheinen liessen.

E. 7.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon ausge­hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an­standslose Wiederausreise der Beschwerdeführer nach einem Besuchsauf­enthalt besteht.

E. 7.4 Die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung lasst sich mit den von der Gastgeberin im Bewilligungsverfahren abgegebenen und beschwerdeweise monierten Zusicherungen nicht in Frage stellen. Die Gast­geberin kann zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für bestimmte fi­nanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass schon andere Familienangehö­rige aus den Philippinen bei der Gastgeberin zu Besuch waren.

E. 7.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit (vgl. E. 5.4.) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügun­gen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwer­den sind daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-3341/2009 und C-3344/2009 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern aufer­legt. Sie sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- gedeckt.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; 2 Expl.) - die Vorinstanz (Beilage: Akten ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3341/2009 / C-3344/2009 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Martin Michel, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1985 geborene philippinische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) und sein 1986 geborener Bruder B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2) beantragten am 10. Februar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila je ein Visum für einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante C._______ (im Folgenden: Gastgeberin) in Zürich. In einem bereits zuvor, am 9. Januar 2009 an die Schweizer Vertretung in Manila gerichteten Einladungsschreiben hielt die Gastgeberin fest, sie möchte ihre beiden Neffen für einen Aufenthalt vom Mai bis Oktober 2009 in die Schweiz einladen. Sie habe in der Vergangenheit bereits ihre Mut­ter und einen Bruder (den Vater der Beschwerdeführer) bei sich zu Be­such gehabt. Die Schweizer Vertretung leitete in der Folge die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, lud das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgen­den: Migrationsamt) die Gastgeberin zur Einreichung ergänzender Auskünfte ein und wies gleichzeitig darauf hin, dass Visa zu Besuchszwe­cken längstens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt werden könn­ten. In einer an diese Behörde gerichteten Eingabe vom 10. März 2010 ver­pflichteten sich daraufhin die Beschwerdeführer, die Schweiz nach ei­nem dreimonatigen Besuchsaufenthalt wieder zu verlassen. Die Gast­gebe­rin reichte ihre schriftlichen Auskünfte am 16. März 2009 beim Mig­rationsamt ein. C. Nachdem das Migrationsamt die schriftlichen Auskünfte an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, lehnte es letztere in separaten Verfügungen vom 22. April 2009 ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im Wesent­lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wie­derausreise der Beschwerdeführer nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Beschwerdeführer selbst seien jung, ledig, kinderlos und ohne berufliche Verpflichtungen. Entsprechend seien keine Verantwortlichkeiten ersichtlich, die das anzunehmende Risiko für ein nicht rechtskonformes Verhalten nach einer Einreise relativieren könnten. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Der Gastgeberin sei es un­be­nommen, ihre Gäste im Ausland zu besuchen. D. Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 22. Mai 2009 lassen die Be­schwer­deführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vo­r­instanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zunächst wird gerügt, die Vorinstanz habe die in vorliegendem Zusammenhang massgebenden rechtlichen Bestimmun­gen (des nationalen Rechts) nicht bzw. nicht korrekt angewandt. Die zur Be­urteilung der Visaanträge herangezogenen Kriterien (Alter, Zivilstand und Einbindung ins Berufsleben sowie die allgemeine Lage im Herkunfts­land) seien willkürlich bzw. sie wirkten sich diskriminierend aus. Trete hinzu, dass der Anstoss zum Besuch der Beschwerdeführer nicht etwa von diesen selbst, sondern von der Gastgeberin ausgegangen sei und plau­sible Gründe habe. Die Einladung der Gastgeberin sei ein Geschenk an ihre Neffen, die ihre Universitätsprüfungen bestanden hätten. Der Be­suchsaufenthalt solle ihnen ermöglichen, die schweizerische Kultur ken­nen zu lernen. Gehe die Initiative solchermassen von einem Gastgeber aus, so könne dies gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts als Indiz für eine gesicherte Wiederausreise gewertet werden. Für eine solche spreche schliesslich auch der Umstand, dass beide Beschwer­deführer im November 2009 eine Stelle antreten könnten. E. Die Vorinstanz hält in ihren Vernehmlassungen vom 8. Juli 2009 an den an­gefochtenen Verfügungen fest und schliesst auf Abweisung der Be­schwerden. Nicht nur, dass es den Beschwerdeführern in ihrem ange­stammten Umfeld an besonderen Verpflichtungen fehle; es sei ursprüng­lich für sie ein sechsmonatiger Aufenthalt in der Schweiz gewünscht wor­den. Die damit bestätigte Auffassung bezüglich fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise könne mit dem Nachweis über den Antritt ei­nes Volontariats bzw. Praktikums nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. F. In je einer Replik vom 20. Juli 2009 halten die Beschwerdeführer ihrer­seits an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Es treffe zu, dass die Gastgeberin ursprünglich einen sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz beantragt habe. Da jedoch nur ein dreimonatiger Aufenthalt möglich sei, sei der Visumantrag entsprechend abgeändert worden. Aufgrund von vorgelegten Arbeitsbestätigungen und der Bestätigung der Gastgeberin seien genügende Belege für eine gesicherte Wiederausreise vorhanden. G. Mit Zwischenverfügungen vom 3. März 2011 wurde den Beschwerdefüh­rern Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt bis zum 4. April 2011 zu aktuali­sieren. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass von Interesse insbe­sondere ihre aktuelle berufliche und wirtschaftliche Situation sei. H. In separaten Eingaben vom 24. März 2011 liessen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, sie hätten inzwischen ihre akademi­sche Karriere weiter geführt. Die Besuchsaufenthalte in der Schweiz könn­ten längstens zwei Monate (von Juli bis August 2011) dauern. Die Gast­geberin sei nämlich schwanger, und der voraussichtliche Geburtster­min liege im Juni 2011. Ein längerer Aufenthalt in der Schweiz wäre be­reits aufgrund dieser neuen familiären Situation der Gastgeberin nicht gebo­ten. Auf weitere Eingaben und Vorbringen sowie auf die zusammen mit der Be­schwerde eingereichten Beweisdokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren der Beschwerdeführer 1 und 2 (C-3341/2009 und C-3344/2009) zu vereinigen. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Be­schwer­den ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

4. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfrei­zü­gigkeitsabkommen berufen, und die von ihnen nunmehr beabsichtigte Aufenthaltsdauer ist kürzer als drei Monate. Die vorliegende Streitsache fällt daher in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen­gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun­gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 5. 5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Ertei­lung ei­nes Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse nur insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mit­gliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­rei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über ei­nen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich ha­ben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schen­gen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiter­hin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicherheit, die öffentliche Ge­sundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.5. Nach dem Gesagten besteht - entgegen der Meinung der Beschwer­deführer - eine rechtliche Übereinstimmung zwischen den Nor­men des Schengen-Rechts und denjenigen der nationalen Gesetzgebung (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3 sowie Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33).). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen stos­sen daher ins Leere, wonach die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vi­saanträge falsches Recht angewendet habe. 6. 6.1. Die Beschwerdeführer unterliegen als philippinische Staatsangehö­rige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Ra­tes vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun­gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 6.3. Das Abstützten auf die Herkunft einer gesuchstellenden Person ist - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - nicht diskriminierend. Die unterschiedliche Behandlung ist schon in der Ausscheidung derjenigen Staaten angelegt, die - im Gegensatz zu andern - der Visumspflicht unterstellt sind. Tritt hinzu, dass bei der Risikoana­lyse nicht nur die erwähnten all­gemeinen Umstände und Er­fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzel­falles zu berücksichtigen sind. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwor­tung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstands­lose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein auslän­derrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Die Tatsache, dass der Anstoss zum Besuchsaufenthalt nicht von der ge­suchstellenden Person im Ausland, sondern von einem Gastgeber oder ei­ner Gastgeberin in der Schweiz ausgeht, kann - wie die Beschwerdeführer richtig feststellen - unter Umständen als Indiz für eine beabsichtigte fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gastes gewertet werden. Der Umstand war aber selbst im von den Beschwerdeführern zitierten Fall (Urteil des Bundesverwaltungsge­richts C-917/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5 ff.) nur in Verbindung mit einer Reihe anderer Elemente entscheidend. 6.4. Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver­gleichs­weise kargen wirtschaft­lichen und sozialen Lebensbedingungen be­troffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten verzeichnete, bleibt die Armut dort ein ungelöstes Prob­lem. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der unter der Armuts­grenze lebenden Bevölkerung sogar von 30% im Jahre 2003 auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktuellere Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslo­sigkeit und die Unterbeschäftigung bleiben ein drängendes Prob­lem. Die Arbeitslosenrate ist zwar 2010 leicht gesunken und betrug noch 7,3% (geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu. Jedes Jahr verlassen mehr als 1 Mio. Perso­nen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkon­sums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2010 [recte: 2011], besucht im Mai 2011). Vor allem in der jün­geren Bevölkerung ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Al­ter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Exis­tenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird er­fah­rungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Be­ziehungs­netz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umge­hung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7. 7.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei ledige und kinder­lose Männer, die mittlerweile 25 bzw. 24 Jahr alt sind. Über ihre per­sönlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass vor Ort noch wei­tere Familienangehörige leben (so aus den schriftlichen Auskünften der Gastgeberin gegenüber dem Migrationsamt zu schliessen). Die Beschwer­deführer dürften daher in der Heimat zwar familiäre Bindungen ha­ben. Eigentliche Verantwortlichkeiten persönlicher oder familiärer Na­tur, welche die Prognose für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus­reise begünstigen könnten, sind bei ihnen aber nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.2. Über die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwer­deführer kann kein schlüssiges Bild gewonnen werden. 7.2.1. Aktenkundig ist zunächst, dass beide Beschwerdeführer kurz vor der Einladung durch die Gastgeberin ein Studium abgeschlossen haben. Der Beschwerdeführer 1 hat danach als "Bachelor of Science in Nursing" (Krankenpfleger) im November 2009 eine "Freiwilligenarbeit im Gesund­heitsdepartement in der Stadtgemeinde D._______" (Beschwerde S. 5) begonnen, wobei nicht bekannt ist, wie lange diese Tätigkeit gedauert hat und ob sie entlöhnt wurde. In seiner Eingabe vom 24. März 2011 liess der Beschwerdeführer 1 ausführen, er werde in der ersten Juli-Woche dieses Jahres ein Staatsexamen ablegen und danach eine zwei Jahre dauernde Masterdegree-Ausbildung in Angriff nehmen. Der Beschwerdeführer 2 hat im November 2009 - nach einem Bachelor-Abschluss im Informatikbe­reich - eine Stelle mit Ausbildungsmöglichkeit ebenfalls in der Stadtverwaltung von D._______ angetreten. Inzwischen habe er sein Staatsex­amen abgelegt und mache derzeit eine Sprachausbildung. 7.2.2. Die Beschwerdeführer unterliessen es, Belege einzureichen, die zu ihrer aktuellen beruflichen und wirtschaftlichen Situation Aufschluss ge­ben würden, dies obwohl sie mit Zwischenverfügungen vom 3. März 2011 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass entspre­chende Informationen und Belege für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung wären. Überhaupt fällt auf, dass die wirtschaftlichen Verhält­nisse der Beschwerdeführer bzw. ihrer Herkunftsfamilie weder in den Ge­suchsverfahren noch auf Beschwerdeebene offen gelegt wurden. Kommt hinzu, dass beide Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Aus­bildungsstand erreicht haben, mit welchem sie eine Stelle auch im Aus­land antreten könnten. 7.2.3. Nach dem bisher Gesagten sind in den wirtschaftlichen und berufli­chen Verhältnissen der Beschwerdeführer keine Besonderheiten oder Verankerungen erkennbar, die die Gefahr einer Emigration als unwahr­scheinlich erscheinen liessen. 7.3. Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon ausge­hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an­standslose Wiederausreise der Beschwerdeführer nach einem Besuchsauf­enthalt besteht. 7.4. Die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung lasst sich mit den von der Gastgeberin im Bewilligungsverfahren abgegebenen und beschwerdeweise monierten Zusicherungen nicht in Frage stellen. Die Gast­geberin kann zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für bestimmte fi­nanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass schon andere Familienangehö­rige aus den Philippinen bei der Gastgeberin zu Besuch waren. 7.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit (vgl. E. 5.4.) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügun­gen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwer­den sind daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-3341/2009 und C-3344/2009 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern aufer­legt. Sie sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.- gedeckt.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben; 2 Expl.)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: