Medizin und Menschenwürde
Sachverhalt
A. B._______, geboren am [...] 1943, ist am [...] Mai 2008 im Universitätsspital C._______ gestorben. In einem vom Universitätsspital C._______ verfassten und als "Todesfall-Feststellung" betitelten Dokument wurde festhalten, dass eine Organspende wegen des Tumorleidens nicht in Frage kommt (pce TAF 1 p. 4). Mit Schreiben vom 18. Oktober und 26. November 2012 verlangte der Ehemann der Verstorbenen, A._______, beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), dass die Konformität des Dokuments "Todesfall-Feststellung" mit den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, RS 810.21) überprüft werde (pce TAF p. 1). Das BAG antwortete, dass es über keine Kompetenz zur Überprüfung von Diagnosen und Todesfeststellung durch Ärztinnen und Ärzte verfüge und leider nicht weiterhelfen könne (Schreiben vom 21. Dezember 2012). B. Gegen dieses Schreiben reichte A._______ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerde vom 7 Januar 2013). Laut seinen Anträgen sei durch das Gericht das BAG anzuweisen, das als "Todesfall-Feststellung" betitelte Dokument "auf dessen gesetzliche Relevanz, v.a. hinsichtlich - Datum/Unterschrift, - Name und Qualifikation der für den Ausschluss verantwortlichen Person, - Nachweis des gem[äss] TPG erforderlichen, bösartigen Tumors, - Befragung der ... [Verstorbenen] als Erstentscheidenden zu prüfen und einen Befund abzugeben."
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Rechtsverweigerungen des BAG zuständig.
E. 2 Anfechtungsobjekt einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG ist nicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung gleichzusetzen ist (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die Rechtsmässigkeit eines Realaktes des Universitätsspitals C._______, indem er geltend macht, das als "Todesfall-Feststellung" betitelte Dokument würde ungenügende bzw. falsche Angaben enthalten. Er richtet allerdings seine Beschwerde nicht gegen das Spital, welches das Dokument verfasst hat, sondern gegen das BAG, die Aufsichtsbehörde über den Vollzug des Transplantationsgesetzes durch die Kantone (vgl. Art. 51 al. 1 Transplantationsgesetz). Seine Angabe ist demnach als Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren. Es handelt sich um einen formlosen Rechtsbehelf (auch Anzeige genannt), durch den eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Als bloss formloser Rechtsbehelf vermittelt die Aufsichtsbeschwerde keinen Erledigungsanspruch (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 422 ff). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers folgt daraus, dass die Vorinstanz keinesfalls verpflichtet war, seine Anzeige materiell zu behandeln. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine verbindlichen Anordnungen zu treffen, nicht Verfügungscharakter hat, kann insofern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2007 vom 16. November 2007, Erw. 1.1). Auf die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz (Ref-Nr.). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Parrino Yannick Antoniazza-Hafner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-90/2013 Urteil vom 18. Januar 2013 Besetzung Francesco Parrino, Einzelrichter Yannick Antoniazza, Gerichtsschreiber Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sachverhalt: A. B._______, geboren am [...] 1943, ist am [...] Mai 2008 im Universitätsspital C._______ gestorben. In einem vom Universitätsspital C._______ verfassten und als "Todesfall-Feststellung" betitelten Dokument wurde festhalten, dass eine Organspende wegen des Tumorleidens nicht in Frage kommt (pce TAF 1 p. 4). Mit Schreiben vom 18. Oktober und 26. November 2012 verlangte der Ehemann der Verstorbenen, A._______, beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), dass die Konformität des Dokuments "Todesfall-Feststellung" mit den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, RS 810.21) überprüft werde (pce TAF p. 1). Das BAG antwortete, dass es über keine Kompetenz zur Überprüfung von Diagnosen und Todesfeststellung durch Ärztinnen und Ärzte verfüge und leider nicht weiterhelfen könne (Schreiben vom 21. Dezember 2012). B. Gegen dieses Schreiben reichte A._______ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerde vom 7 Januar 2013). Laut seinen Anträgen sei durch das Gericht das BAG anzuweisen, das als "Todesfall-Feststellung" betitelte Dokument "auf dessen gesetzliche Relevanz, v.a. hinsichtlich - Datum/Unterschrift, - Name und Qualifikation der für den Ausschluss verantwortlichen Person, - Nachweis des gem[äss] TPG erforderlichen, bösartigen Tumors, - Befragung der ... [Verstorbenen] als Erstentscheidenden zu prüfen und einen Befund abzugeben." Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Rechtsverweigerungen des BAG zuständig.
2. Anfechtungsobjekt einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG ist nicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung gleichzusetzen ist (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer die Rechtsmässigkeit eines Realaktes des Universitätsspitals C._______, indem er geltend macht, das als "Todesfall-Feststellung" betitelte Dokument würde ungenügende bzw. falsche Angaben enthalten. Er richtet allerdings seine Beschwerde nicht gegen das Spital, welches das Dokument verfasst hat, sondern gegen das BAG, die Aufsichtsbehörde über den Vollzug des Transplantationsgesetzes durch die Kantone (vgl. Art. 51 al. 1 Transplantationsgesetz). Seine Angabe ist demnach als Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren. Es handelt sich um einen formlosen Rechtsbehelf (auch Anzeige genannt), durch den eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Als bloss formloser Rechtsbehelf vermittelt die Aufsichtsbeschwerde keinen Erledigungsanspruch (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 422 ff). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers folgt daraus, dass die Vorinstanz keinesfalls verpflichtet war, seine Anzeige materiell zu behandeln. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine verbindlichen Anordnungen zu treffen, nicht Verfügungscharakter hat, kann insofern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2007 vom 16. November 2007, Erw. 1.1). Auf die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
3. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz (Ref-Nr.). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Parrino Yannick Antoniazza-Hafner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: