Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 10. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-906/2025
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 10. Februar 2025.
C-906/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 10. Februar 2025 die Einziehung und Vernichtung der am
15. November 2024 durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zoll Nordost, zurückbehaltenen Sendung, bestehend aus 30 Ein- heiten Testogel 40,5 mg pro Beutel à 2,5 g, anordnete und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 2 Beilagen 1 und 6), dass der Beschwerdeführer mit diversen E-Mails am 11. Februar 2025 (ge- sendet an die Adressen «allgemeine E-Mail-Adresse der Vorinstanz» bzw. «E-Mail-Adresse einer mitarbeitenden Person der Vorinstanz») sinnge- mäss ausführte, er habe einen Anwalt über die «Reklamationszentrale» beauftragt und bitte darum, die auferlegte Gebühr von Fr. 400.– nicht zah- len zu müssen (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz seine Eingaben vom 11. Februar 2025 mit Schreiben vom 12. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt überwies (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2025 (Posteingang) ausführte, er habe sich dazu entschlossen, die durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2025 festgelegte Gebühr von Fr. 400.– zu zah- len und den Beleg der am 6. März 2025 zuhanden der Vorinstanz ausge- führten Zahlung beilegte (BVGer-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 E. 1.2, nicht publ. in BVGE 2015/46),
C-906/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individuali- sierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1), dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, hand- schriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unter- schrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach un- benutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 (BVGer-act. 3) unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Eingaben vom 11. Februar 2025) aufgefordert wurde, innert Frist mitzutei- len, ob er Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung Swiss Sport In- tegrity vom 10. Februar 2025 führen will und falls ja, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, die Beschwerde zu begründen, handschriftlich zu unterzeichnen und allfällige Beweismittel beizulegen, dass er zudem aufgefordert wurde, bis zum 24. März 2025 einen Kosten- vorschuss von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 dem Beschwerdefüh- rer am 20. Februar 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 5), dass er innert der angesetzten Fristen weder seinen Beschwerdewillen er- klärte und seine Beschwerde verbesserte, noch den einverlangten Kosten- vorschuss leistete (BVGer-act. 7), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte,
C-906/2025 Seite 4 dass somit androhungsgemäss mangels Beschwerdeverbesserung und mangels Leistung des Kostenvorschusses im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingaben 11. Februar 2025 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass damit auch nicht geprüft werden muss, ob trotz der durch den Be- schwerdeführer geleisteten Zahlung von Fr. 400.– an die Vorinstanz wei- terhin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung besteht oder ob es sich bei seiner Eingabe vom 18. März 2025 um einen Beschwerderückzug handelt, dass der Vorinstanz eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
18. März 2025 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist (BVGer-act. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerde- führer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-906/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-906/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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