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C-6218/2025

C-6218/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-30 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe von A._______ vom 14. August 2025 wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird an A._______ zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe von A._______ vom 14. August 2025 wird nicht eingetre- ten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird an A._______ zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey C-6218/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6218/2025 Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey. Parteien A._______, (Schweiz), gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 30. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Juli 2025 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ adressierten und vom Zollinspektorat Zürich-Mülligen zurückbehaltenen Sendung, bestehend aus 120 Kapseln testodrol (Inhalte: Adrosta-3, 5-dien-7, 17-dion; Dosierung: unbekannt), angeordnet und A._______ eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegt hat (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 2 Beilagen 2 und 4), dass die Verfügung vom 30. Juli 2025 gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. August 2025 an A._______ zugestellt worden ist (BVGer-act. 2 Beilage 4), dass A._______ mit E-Mail vom 14. August 2025 an die Vorinstanz um Hilfe und Auskunft ersucht und zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Gebühr von Fr. 400.- «etwas sehr hoch» erscheine (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die E-Mail von A._______ mit Schreiben vom 15. August 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer-act. 2), dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG sowie Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]), dass die Beschwerdeschrift einen klaren Beschwerdewillen zum Ausdruck bringen und die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten muss (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, die im Original vorliegen muss (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-906/2025 vom 16. April 2025 mit Hinweis), dass die E-Mail von A._______ an die Vorinstanz vom 14. August 2025 keinen klaren Beschwerdewillen zum Ausdruck bringt und es an einer eigenhändigen, handschriftlichen Unterschrift von A._______ fehlt, dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls der Beschwerdewille unklar ist oder wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 52 VwVG; Urteil des BVGer C-752/2025 vom 31. März 2025), dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Eingabe vom 14. August 2025) aufgefordert hat, bis am 15. September 2025 eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ zudem für den Fall der Beschwerdeerhebung aufgefordert hat, bis zum 22. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 20. August 2025 gemäss dem elektronischen Rückschein der Schweizerischen Post am 22. August 2025 an A._______ zugestellt worden ist (BVGer-act. 4), dass der Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 1. September 2025 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 5), dass A._______ bis am 15. September 2025 keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht und auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe 14. August 2025 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss an A._______ zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe von A._______ vom 14. August 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird an A._______ zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: