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C-752/2025

C-752/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-31 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe vom 24. Januar 2025 wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 24. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) C-752/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-752/2025 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Deutschland), gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (SAK) mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 die Einsprache von A._______ abgewiesen und die Höhe der Altersrente gemäss Verfügung vom 5. November 2024 bestätigt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2), dass A._______ mit Eingabe vom 24. Januar 2025 gegenüber der SAK das Fehlen einer aussergerichtlichen Diskussion «bedauert» und namentlich die Rentenberechnung beanstandet hat (BVGer-act. 1), dass die SAK die Eingabe vom 24. Januar 2025 am 4. Februar 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass gegen Einspracheentscheide der SAK Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 31 ff. VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass es sich bei der Beschwerde um eine prozessuale Willenserklärung handelt, mit welcher die betreffende Person erkennbar zum Ausdruck bringt, dass sie mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Beschwerdeinstanz überprüft haben will (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls der Beschwerdewille unklar ist, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG; Urteil des BVGer C-5232/2021 vom 27. Januar 2022 mit Hinweisen), dass aus der Eingabe von A._______ vom 24. Januar 2025 nicht klar hervorgeht, ob er tatsächlich Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben will, zumal er sich an die SAK wendet und «das Fehlen einer aussergerichtlichen Diskussion» moniert (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 aufgefordert hat, innerhalb von fünf Tagen seit Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob er mit seiner Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht habe erheben wollen (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 weiter ausgeführt hat, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist auf die Eingabe vom 24. Januar 2025 ohne Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass A._______ die Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 gemäss der von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung der Deutschen Post am 13. Februar 2025 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 4), dass beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist keine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Verfügung vom 10. März 2025 das rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von 20 Tagen seit Erhalt der Verfügung zur Frage des rechtzeitigen Einreichens einer Beschwerdeverbesserung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 6), dass sich A._______ in der Eingabe vom 22. März 2025 nicht ausdrücklich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeverbesserung äussert, sondern seinen Unmut über das Vorgehen der SAK zum Ausdruck bringt und namentlich erklärt, das «Protestschreiben» vom 24. Januar 2025 sei «durch die SAK, nicht durch die Betroffenen» an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden (BVGer-act. 8), dass A._______ innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht und namentlich keinen Beschwerdewillen erklärt hat, dass mangels eines rechtzeitig erklärten Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingabe vom 24. Januar 2025 nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4), dass A._______ und seine Ehefrau im Schreiben vom 22. März 2025 materielle Ausführungen zum Fall machen und das Bundesverwaltungsgericht bitten, das Schreiben in das Parallelverfahren C-753/2025 der Ehefrau von A._______ aufzunehmen (BVGer-act. 8), dass das Schreiben vom 22. März 2025 deshalb gemäss Antrag als Spontaneingabe im Beschwerdeverfahren C-753/2025 entgegengenommen und zu diesen Akten gegeben wird, dass für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 24. Januar 2025 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: