Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1954 geborene und in seiner Heimat wohnhafte ledige und kinderlose österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter) arbeitete in den Jahren 1984 bis 1999 für die B._______ sowie im Stundenlohn als Hilfsassistierender und Lehrbeauftragter an der C._______ und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 1; 12; 25). B. B.a Am 4. März 2019 reichte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) ein auf den 26. Februar 2019 datiertes Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (SAK-act. 1). Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, er habe seinen Rentenantrag beim Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzstaates (Österreichische Rentenversicherung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er in der Folge nach. Am 16. April 2019 übermittelte die Österreichische Rentenversicherung den Rentenantrag an die Vorinstanz (SAK-act. 7; 9; 11). B.b Mit Verfügung vom 9. August 2019 berechnete die Vorinstanz die ordentliche Altersrente des Versicherten auf der Basis einer Beitragszeit von 13 Jahren und zwei Monaten (Rentenskala 13) und eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 21'330.- und setzte diese ab 1. September 2019 auf Fr. 396.- fest (SAK-act. 18, vgl. dazu auch SAK-act. 12; 15). B.c Mit Eingabe vom 2. September 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. August 2019 und machte mit Verweis auf die entsprechenden Beilagen geltend, dass 31 Monate nicht als Versicherungszeiten berücksichtigt worden seien, welche auf den Lohnausweisen als Beschäftigungsdauer aufgeführt seien, und die Versicherungszeit sei nicht bis zum Ende der Arbeitsbewilligung berücksichtigt worden. Insgesamt betrage die gesamte Beschäftigungszeit 16 Jahre und einen Monat, weshalb die Rentenskala 16 und nicht 13 anzuwenden sei. Bei Anrechnung der Versicherungs- und Beitragszeiten in Österreich sei zudem die Renten-skala 21 anzuwenden (SAK-act. 20 S. 1 ff.). B.d Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ergänzende Angaben zu seinen Beschäftigungen, seiner Aufenthaltsbewilligung und Übernachtungsgelegenheit gemacht und die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse des Arbeitgebers (E._______ Ausgleichskasse) sowie bei der Einwohnerkontrolle D._______ nachgefragt hatte (SAK-act. 22-31), wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Nachforschungen nicht die Unrichtigkeit und die Notwendigkeit einer Korrektur des Individuellen Kontos (IK) ergeben hätten. Ferner seien die geltend gemachten Beitragszeiten im Ausland irrelevant (SAK-act. 34=Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1). C. C.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 ein. Dabei brachte er vor, es seien zusätzliche Beitragszeiten im Umfang von 35 Monaten zu berücksichtigen, und legte erneut teilweise dieselben Unterlagen wie bereits in der Einsprache vom 2. September 2019 ins Recht (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei keiner durchgehenden Beschäftigung nachgegangen, sondern habe lediglich als Hilfsassistent auf Stundenbasis gearbeitet. Die Lohnausweise dienten als Beleg für die Steuerbehörde, genügten jedoch nicht als Nachweis für falsche Einträge im IK. Das Gericht werde gebeten, zur Beweiskraft solcher Lohnausweise Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beziehe sich im Weiteren auf eine Arbeitsbewilligung im Jahr 2000, wobei es sich aber lediglich um eine Aufenthaltsbewilligung für maximal 60 Tage (explizit mit verbleibendem Wohnsitz im Ausland) gehandelt habe. Die Abklärungen bei den Einwohnerkontrollen hätten ergeben, dass er sich in den Jahren 1984 bis 1986 stets für die Sommersemesterferien in der Schweiz abgemeldet, mehrmals die Adresse in D._______ gewechselt und meist zur Untermiete gewohnt habe, weshalb nicht von einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz auszugehen sei (BVGer-act. 3). C.c Mit Replik vom 17. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, rügte offenkundig unrichtige Eintragungen im IK, im Besonderen eine ununterbrochene Anstellung an der D._______ von 1984 bis 2000, falsch berücksichtigte Versicherungszeiten und Einkommen, eine unzureichende Verbuchung seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine ungenügende Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnsitz, und reichte weitere Unterlagen ein (BVGer-act. 6). C.d Mit Duplik vom 8. Mai 2020 hielt die Vorinstanz sodann an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 10). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2020 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 11). C.f Am 16. Juni 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die in den Vorakten fehlenden Akten der E._______ Ausgleichskasse nachzureichen (BVGer-act. 13), woraufhin die Vorinstanz in ihrer Antwort vom 30. Juni 2022 auf die bereits eingereichten Aktenstücke 20 und 23 verwies (BVGer-act. 14). Mit Schreiben datiert vom 29. Juni 2022 (Eingangsdatum 4. Juli 2022) reichte im Übrigen der Beschwerdeführer unaufgefordert Kopien der Anstellungsverfügungen als Hilfsassistent sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein und machte weitere Ausführungen hinsichtlich der anrechenbaren Beitragsmonate (BVGer-act. 15). Am 5. Juli 2022 liess das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zukommen (BVGer-act. 16). C.g Mit zwei Schreiben vom 1. und 4. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert diverse Besoldungsabrechnungen ein (BVGer-act. 17; 18). Aufgrund dieser zusätzlich eingereichten Unterlagen nahm das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel wieder auf und ersuchte die Vorinstanz am 27. Juli 2022 um ergänzende Stellungnahme (BVGer-act. 19). C.h In ihrer Vernehmlassung im Rahmen der Wiederaufnahme des Schriftenwechsels vom 9. September 2022 beantragte die Vorinstanz nunmehr die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverfügung an die Vorinstanz. Zusammenfassend begründete die Vorinstanz ihren Antrag damit, dass aufgrund der neu eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers von einer Verringerung der Beitragsskala von 13 auf 11 sowie der Veränderung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 21'330.- auf Fr. 24'174.- im Jahr 2019 auszugehen sei (BVGer-act. 20). C.i Am 14. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen zu den Ausführungen der Vorinstanz und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 21). Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, unter Berücksichtigung seines Hauptwohnsitzes in D._______ von 1973 bis 1990 seien vielmehr 16 Jahre und vier Monate für die Berechnung seiner AHV-Rente zu berücksichtigen (BVGer-act. 23). In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 14. November 2022 führte die Vorinstanz unter anderem aus, hinsichtlich des Wohnsitzes sei auf das schweizerische Recht abzustellen, und zeigte sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beitragszeiten weiterhin nicht einverstanden (BVGer-act. 25). C.j Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2022 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel erneut ab und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis zu (BVGer-act. 26). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Eingaben ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019, mit welchem die SAK die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2019 zugesprochene monatliche AHV-Rente von Fr. 396.- bestätigt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berechnet hat. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, indem er die Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten sowie Einkommen und damit die Erhöhung seiner monatlichen Altersrente verlangt.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA - wie hier (vgl. insbesondere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 «Schweiz» der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b), sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf jenen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 m.H.).
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
E. 3.5 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 4 Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen:
E. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet.
E. 4.3 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 29 Abs. 2 Bst. a und Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 29ter Rz. 3 mit Hinweis auf BGE 107 V 14 f. E. 3a). Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 mit Hinweis auf BGE 99 V 26 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 m.H. auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente, für deren Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Rententabellen 2019 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2019, www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am 27. Januar 2023).
E. 4.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV), welche sich aufgrund der Beitragsjahre (vgl. oben E. 4.3) ergibt, bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie RWL Rz. 5305). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
E. 4.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Die Kontenbereinigung erstreckt sich zudem auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu (vgl. auch oben E. 3.5). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.).
E. 5 Nachfolgend sind in einem ersten Schritt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner schweizerischen Beitragszeiten (aus Erwerbstätigkeit [vgl. nachfolgend E. 5.3] sowie aus Wohnsitzzeiten [vgl. nachfolgend E. 5.4]) zu prüfen.
E. 5.1 Die Parteien äussern sich diesbezüglich zusammengefasst folgendermassen:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise insbesondere vor, die geforderte Erhöhung der Beitragsmonate sei nicht anerkannt worden, obwohl die Eintragungen im IK offenkundig unrichtig seien. Für die Jahre 1994 bis 1997 seien im IK zwölf Beitragsmonate, für die Jahre 1998 bis 1999 nur sechs Beitragsmonate eingetragen. Aus den Lehraufträgen sei ersichtlich, dass die Entschädigung in sechs Monaten von April bis September ausbezahlt worden sei. In den übrigen Monaten habe es keine Verfügung und auch keine AHV-Beiträge gegeben. Von der Ausgleichskasse seien 23 Fantasiemonate bestätigt worden, denn im März 1994 sei die Nachzahlung der Entschädigung des Jahres 1993 erfolgt. Wenn nur jene Monate, in denen eine Lohnauszahlung erfolgt sei, als Beitragsmonate gelten würden, seien von der Ausgleichskasse mindestens 23 Monate zu viel aufgeführt worden. Auch stimme die Lohnsumme des Jahres 1991 nicht mit dem tatsächlich ausbezahlten Lohn überein und es würden zudem kleine Abweichungen bei den Lohnsummen der Jahre 1996, 1997 und 1998 bestehen. Wenn für die Beitragsmonate der AHV die Anzahl der Arbeitsmonate massgebend sei, egal wann der Lohn ausbezahlt worden sei, müssten vorliegend 31 Monate mehr für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Im Jahr 2000 sei zudem bis zum 10. April gearbeitet worden. Total seien also weitere 35 Monate zu berücksichtigen, was insgesamt 16 Jahre und einen Monat ergebe (BVGer-act. 1).
E. 5.1.2 Vernehmlassungsweise macht die Vorinstanz insbesondere geltend, nachdem die verbuchten Beitragszeiten nicht mit den Abrechnungszeiträumen der Jahreslohnausweise übereingestimmt hätten, sei die E._______ Ausgleichskasse angeschrieben und unter Beilage der Jahreslohnausweise um die Überprüfung der Beitragszeiten des Beschwerdeführers von 1984 bis einschliesslich 1999 gebeten worden. Die E._______ Ausgleichskasse habe die Beitragsmonate der jeweiligen Jahre mit den AHV-Lohnabrechnungen abgeglichen und keine Fehler feststellen können. Weiter sei sie der Auffassung, dass Lohnausweise kein ausreichendes Beweismittel im Sinne der AHV seien. Daher werde das Bundesverwaltungsgericht eingeladen, zur Frage des Beweiskraftumfangs von Jahreslohnausweisen für die Steuerbehörden bezüglich der AHV-Beitragsdauer vor dem Hintergrund des Art. 30ter Abs. 2 AHVG klärend Stellung zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer nachweislich zu keinem Zeitpunkt einer durchgehenden Beschäftigung nachgegangen und er auch nach dessen Unterlagen für die Zeit seiner Lehraufträge nur im Sommersemester zum Einsatz gekommen sei, könne nach Gesamtschau aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Eintragungen im individuellen Konto offenkundig unrichtig seien und für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht sei. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Arbeitsbewilligung geltend mache, bis zum 10. April 2000 gearbeitet zu haben, könne vorliegend aus der Dauer der Aufenthaltsbewilligung auf keinen Fall auf die Dauer der Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Weiter sei aufgrund der vorgenommenen Abklärungen (vgl. dazu auch oben Bst. C.b) in keinem Zeitpunkt von einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz auszugehen, so dass eine Erstreckung der Beitragszeiten als Erwerbstätiger auf weitere Versicherungszeiten nicht in Betracht gekommen sei (BVGer-act. 3).
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer repliziert, dass die in der Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen in sieben beziehungsweise fünf Jahren nicht mit den Angaben auf den Lohnausweisen der C._______ übereinstimmen würden. Sowohl im Einspracheentscheid als auch in ihrer Vernehmlassung habe die Vorinstanz nicht erklärt, worauf die unterschiedlichen Angaben im IK und auf den Lohnausweisen beruhen würden. Die Unterschiede beim Einkommen könnten als Schreibfehler eingestuft werden und seien so gering, dass sie keinen Einfluss auf die Berechnung hätten. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er neben der Anstellung als Hilfsassistent (Abrechnung auf Stundenbasis) vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1987 eine durchgehende Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am F._______ Institut gehabt habe. Da die Anstellung von einer Stiftung finanziert worden sei, erscheine sie offenbar in den Unterlagen der C._______ nicht. In den Jahren 1984-1986, 1991 und 1992 sei jeweils die Beschäftigungsdauer (einschliesslich der Sommermonate der Jahre 1984 und 1985, in denen er in Österreich gewesen sei) als Versicherungszeit anerkannt worden. In den Jahren 1987-1990 hingegen seien nicht alle Beschäftigungsmonate als Versicherungszeit berücksichtigt worden, sondern lediglich die Monate der Lohnzahlungen. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass die Arbeitsstunden mehrerer Monate teilweise gemeinsam abgerechnet worden seien. Im IK sei ersichtlich, dass der Monatslohn stark geschwankt habe, obwohl die erlaubte Stundenanzahl pro Monat immer gleich geblieben und der Stundenlohn im Laufe der Zeit nur wenig gestiegen sei. Weiter seien im Jahr 1993 zwölf Monate als Beitragsmonate anzurechnen, auch wenn der Grossteil der Lehrentschädigung erst im Jahr 1994 ausbezahlt worden sei, denn er habe nicht wie von der SAK angenommen Vorlesungen, sondern Exkursionen im Umfang von ungefähr 315 Stunden (Veranstaltungen [...], [...], [...]) übernommen. Ein Grossteil der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten (Aussuchen der Übungsflächen, Instruktion der Hilfsassistenten, Erstellen und Vervielfältigen der Exkursionsunterlagen) müsse vor Beginn des Sommersemesters in den Monaten Januar bis März erledigt werden. In den Jahren 1996-1998 habe er ausserdem exakt den gleichen Lehrauftrag mit der gleichen Entschädigung gehabt. Trotzdem seien (nur) 1996 und 1997 zwölf Beitragsmonate anerkannt worden, wohingegen 1998 nur sechs Beitragsmonate anerkannt worden seien. Im Übrigen sei aus den Lohnausweisen der Jahre 1996-1998 ersichtlich, dass jeweils exakt der gleiche Quellensteuerabzug vorgenommen worden sei, obwohl für 1998 wesentlich mehr hätte abgezogen werden müssen, weil sich der Abzug nach der Höhe des monatlichen Einkommens richte. Die Eintragung im IK (lediglich sechs Beitragsmonate für das Jahr 1998) sei damit offensichtlich unrichtig. Weil die Berechnung der Quellensteuer bei Ausländern pauschaler Entschädigung von der im Lohnausweis angeführten Beschäftigungsdauer abhänge, könne die Beschäftigungsdauer nicht von den Versicherungszeiten im IK abweichen. Hinsichtlich des Jahres 2000 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Dauer seiner Aufenthaltsbewilligung entspreche der Dauer der Erwerbstätigkeit, denn im Lehrauftrag sei ausdrücklich vermerkt, dass die Entschädigung auch für die Arbeiten bei den Prüfungen, welche im September/Oktober (mit Notenkonferenz Ende Oktober) und Februar/März (mit Notenkonferenz Anfang April) stattgefunden hätten, gedacht sei. Schliesslich unterscheide die Vorinstanz - im Gegensatz zur Fremdenpolizei und zur Steuerbehörde - nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz. In der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sei nur verfügt, dass der Hauptwohnsitz im Ausland beizubehalten sei. Neben dem Hauptwohnsitz in Österreich habe er vom 20. Oktober 1972 bis zum Ende des Sommersemesters 2003 durchgehend einen Zweitwohnsitz in der Schweiz gehabt (BVGer-act. 6).
E. 5.1.4 In ihrer Duplik vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung seines monatlichen Lohns von 1988 bis 1993 deutlich zeige, dass seine Beschäftigung als Assistent geringfügiger Natur gewesen sei. Ferner werde deutlich, dass die abgerechneten Monate nicht immer den tatsächlichen Arbeitsaufwand widerspiegeln würden und könnten, zumal es sich um eine Hilfsassistententätigkeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer räume zudem ein, dass er vom 27. Oktober 1972 (recte: 20. Oktober 1972) bis Ende Sommersemester 2003 in der Schweiz keinen Hauptwohnsitz gehabt habe (BVGer-act. 10).
E. 5.1.5 In seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 führt der Beschwerdeführer aus, er habe 1986 neben seiner Tätigkeit als Hilfsassistent eine zweite Anstellung haben müssen, um ein Einkommen von Fr. 28'589.- zu erzielen, was jedoch von der Vorinstanz bestritten werde. Ausserdem sei es mit einer Anstellung als Hilfsassistent (maximale Arbeitszeit von 9.55h/Woche, Lohn Fr. 20.-/Woche) nicht möglich, im Jahr 1990 in sieben Monaten Fr. 9'900.- zu verdienen, sondern hierfür habe er mindestens 51.8 Wochen arbeiten müssen. Entsprechend habe er nicht nur sieben, sondern zwölf Monate gearbeitet (BVGer-act. 15).
E. 5.1.6 In einer weiteren Eingabe vom 4. Juli 2022 ergänzt der Beschwerdeführer, in den Jahren 1984-1986 seien die als Aushilfsangestellter geleisteten Stunden direkt an der Kasse der C._______ ausbezahlt und meist erst Monate später abgerechnet worden. Anhand der beigelegten Quellensteuerquittungen könne jedoch teilweise eine Zuordnung erfolgen. Ausserdem macht er weitere detaillierte Ausführungen zu den Stundenlohnabrechnungen der Jahre 1984-1993 (BVGer-act. 18).
E. 5.1.7 Die Vorinstanz teilt in ihrer Vernehmlassung im Rahmen der Wiederaufnahme des Schriftenwechsels mit, sie sei aufgrund der neuen Eingaben zum Schluss gekommen, dass die Rente des Beschwerdeführers zu dessen Ungunsten neu zu berechnen sei, da die tatsächlichen Erwerbstätigkeitszeiten hinter den verbuchten Beitragszeiten zurückliegen würden. Hinsichtlich einer AHV-Versicherung aufgrund eines Wohnsitzes hält die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Sinne von Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB in der Schweiz gehabt habe, weshalb keine Erstreckung der Beitragszeit auf Wohnsitzzeiten möglich sei. Unter Verweis auf Art. 30ter Abs. 3 AHVG bringt die Vorinstanz sodann vor, im IK würden Beitragszeiten verbucht, wobei sie monatsweise verbucht und auf tatsächlicher Erwerbstätigkeit beruhen würden. Nur dann bestehe Kongruenz mit der Versicherungsunterstellung aufgrund Erwerbstätigkeit, welche ja Voraussetzung für die Beitragspflicht sei. Nach den Eingaben des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen mit der E._______ Ausgleichskasse vorgenommen worden, die der Vorinstanz eine Antwort der C._______ eingereicht habe, in welcher ausdrücklich betont worden sei, dass der Arbeitsanfall des Beschwerdeführers nicht immer ein ganzes Jahr abgedeckt habe und dass immer monatsweise nach Arbeitsanfall abgerechnet worden sei. Weiter hätten die IK-Eintragungen (der E._______ Ausgleichskasse) nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, sondern allein die Dauer des Arbeitsvertrages widergespiegelt. Die Vorinstanz sei diesbezüglich der Auffassung, dass eine solche Verbuchung aber unrichtig beziehungsweise ungenau sei, insofern nämlich die tatsächliche Erwerbstätigkeit im betreffenden Monat mit Hilfe der Beilagen des Beschwerdeführers nunmehr feststellbar sei. Die Eintragungen für die Jahre 1994-1997 im IK des Beschwerdeführers seien damit zu dessen Ungunsten anzupassen und zu korrigieren. Im Ergebnis sei die Beitragszeit um 22 Monate zu kürzen (BVGer-act. 20).
E. 5.1.8 Im Rahmen seiner Stellungnahme zur weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass er vom 20. Oktober 1972 bis zum 19. April 1979 ununterbrochen in der Stadt D._______ gewohnt habe. Gemäss Meldebestätigung vom 28. September 2022 habe er vom 8. April 1977 bis zum 13. Juli 1990 keinen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern nach österreichischem Recht einen solchen in der Schweiz gehabt. Weiter weise er erneut darauf hin, dass die Lehrentschädigung als selbständiger Erwerbstätiger in sechs Monatsraten von April bis September ausbezahlt werde. Diese Entschädigung decke alle Arbeitsleistungen für den Lehrauftrag im Laufe eines ganzen Jahres ab (Unterricht im Sommersemester, Abnahme und Auswertung der Prüfungen). Ein C._______-Dozent sei vollkommen frei in der Arbeitsteilung und es könne daher nicht angegeben werden, in welchen Monaten die entsprechenden Arbeiten erledigt worden seien. Auf der Arbeitsbewilligung sei sodann nur die Anzahl Tage aufgeführt, welche der ausländische Dozent in der Schweiz im Laufe des Jahres arbeiten darf. Im Ausland dürfe er beliebig viel für den Lehrauftrag arbeiten. Da die Arbeitsbewilligungen jeweils für ein ganzes Jahr ausgestellt worden seien, seien für die Jahre 1994-1997 jeweils zwölf Monate als AHV-Beitragszeiten im IK verbucht worden. In den Jahren 1998 und 1999 sei vergessen worden, dass die Arbeitsleistung des Lehrauftrags ein ganzes Jahr umfasse und es seien nur die Auszahlungsmonate im IK berücksichtigt worden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbewilligung erst im April 2000 geendet habe und die entsprechenden Monate im IK hätten aufgeführt werden müssen. Die Vorinstanz habe offenbar übersehen, dass es sich bei der Lehrauftragsentschädigung nicht um Lohn handle. Ausserdem seien die Einkommenseinträge im IK für die Jahre 1993, 1994, 1996, 1997 und 1998 aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen für die Lehrauftragsentschädigungen zu korrigieren. Bei der Anstellung als Hilfsassistent im Stundenlohn von 1984 bis 1993 sei die wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsbewilligung auf 10 respektive 9.55 Stunden begrenzt gewesen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 18.- bis Fr. 21.- würden sich unter Berücksichtigung der Jahreseinkommen für die Jahre 1988-1989 jeweils 47 (+ 4 Wochen Ferien- und Feiertagsentschädigung), für 1990 mehr als 51 Arbeitswochen (+ 4 Wochen Ferien- und Feiertagsentschädigung) ergeben. Daher hätten für die Jahre 1988-1990 zwölf Monate als Beitragszeiten zu gelten. Unter Berücksichtigung des Hauptwohnsitzes in D._______ von 1973 bis 1990 und der Arbeitsbewilligung bis April 2000 seien somit 16 Jahre und vier Monate für die Berechnung der AHV zu berücksichtigen (BVGer-act. 23).
E. 5.1.9 Die Vorinstanz hält in einer weiteren Stellungnahme fest, der Beschwerdeführer mache nun erstmals geltend, zwischen 1973 und 1990 einen Hauptwohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben. Diesbezüglich werde insbesondere auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung im Rahmen der Wiederaufnahme des Schriftenwechsels verwiesen. Was die Beitragszeiten ab 1994 betreffe, würden die Unterlagen des Beschwerdeführers die Analyse untermauern, wonach der Beschwerdeführer diese Jahre eben nicht durchgehend in der Schweiz gearbeitet habe, sondern dass er nur für die Sommersemester (April bis September) zum Einsatz gekommen sei beziehungsweise für die Monate, für welche tatsächlich Lohn abgerechnet worden sei. Die Eintragungen im IK seien insofern anzupassen, und die Beitragszeit sei auf diesen Zeitraum auch für die Jahre 1994 bis 1997 zu reduzieren. Wie sich die maximal zulässige Anwesenheitsdauer von 60 Tagen in der Schweiz auf diese sechs Monate jeweils verteilt habe, sei nicht von Belang beziehungsweise lasse sich nicht mehr feststellen. Die Lehrauftragsentschädigungen seien als eine Form von Entlöhnung zu betrachten, aber nicht als ein Honorar, denn anderenfalls wären von den monatlichen Zahlungen jeweils keine AHV-Beiträge abgezogen worden, und vor allem nicht nur der AHV-Arbeitnehmeranteil für Angestellte. Hinsichtlich der Beitragszeiten von 1988-1990 verkenne der Beschwerdeführer, dass er als Hilfsassistent beschäftigt und der Arbeitsanfall daher unregelmässig gewesen sei. Es sei somit auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abzustellen, soweit diese feststellbar sei (BVGer-act. 25).
E. 5.2 Den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten lässt sich hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Versicherungszeiten in den Jahren 1973 bis 2000 insbesondere Folgendes entnehmen:
E. 5.2.1 Im IK des Beschwerdeführers, auf welches sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid abgestützt hat, sind die folgenden Angaben eingetragen: Jahr Monate Anzahl Monate Einkommen 1984 04-12
E. 5.2.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zudem, dass die C._______ dem Beschwerdeführer am (...) 1977 ein Diplom als Kulturingenieur und am (...)1979 ein solches als Vermessungsingenieur ausstellte (BVGer-act. 23 Beilagen 46, 47). Vom 22. Oktober 1979 bis zur Diplomerteilung am 4. November 1983 war er als Studierender (Naturwissenschaften) sowie vom 28. November 1983 bis zum 19. August 2003 als Doktorand (Biologie) an der C._______ eingeschrieben (BVGer-act. 20 Beilage 1 S. 4; 23 Beilage 48.1). Weiter war er vom 1. Februar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 als Aushilfsangestellter (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1984.1 f., 22.1985.1 f., 22.1986.1 f., 22.1987.1 f. und 22.1988.1 f.) sowie vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1987 als wissenschaftlicher Assistent jeweils im Stundenlohn an der C._______ beschäftigt (BVGer-act. 15 Beilagen 23.1984.1 f., 23.1985.1 f., 23.1986.1 f. und 23.1987.1 f.). Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1992 und vom 1. April 1993 bis zum 30. September 1993 arbeitete er ferner als Hilfsassistent (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1989.1 f., 22.1990.1, 22.1991, 22.1992, 22.1993.1 f.; 20 Beilage 1 S. 4) wiederum im Stundenlohn sowie in den Sommersemestern 1992 bis 1999 (konkret: 21.4.-25.10.1992, 20.4.-24.10.1993, 19.4.-23.10.1994, 18.4.-22.10.1995, 1.4.-20.10.1996, 1.4.-19.10.1997, 30.3.-18.10.1998, 29.3.-17.10.1999) als Lehrbeauftragter ebenfalls an der C._______ (BVGer-act. 6 Beilagen 11.1 ff.; 20 Beilage 1 S. 4). Den diesbezüglichen Lohnausweisen für die Steuererklärungen sind sodann die folgenden Beschäftigungsdauern des Beschwerdeführers zu entnehmen: 1. April bis 31. Dezember 1984, jeweils 1. Januar bis 31. Dezember in den Jahren 1985 und 1986, 1. Januar bis 31. März 1987 (handschriftlich korrigiert: 31. Dezember 1987), sowie jeweils 1. Januar bis 31. Dezember in den Jahren 1988 bis 1999 (SAK-act. 5).
E. 5.2.3 Gemäss Auskunft der Stadt D._______ hatte der Beschwerdeführer sodann vom 20. Oktober 1972 bis 19. April 1979, 24. November 1979 bis 4. Juli 1980, 16. November 1980 bis 16. Juli 1981, 22. November 1981 bis 12. Juli 1982, 18. September 1982 bis 24. Juni 1983, 30. Oktober 1983 bis 15. Juni 1984, 29. Oktober 1984 bis 20. Oktober 1985 und 1. November 1985 bis 19. Oktober 1986 Aufenthalt in D._______ und verfügte ab 1. November 1985 über eine Aufenthaltsbewilligung B (SAK-act. 29 S. 3; 31 S. 2). Weiter hatte der Beschwerdeführer gestützt auf eine aktuelle Meldebestätigung der Stadt G._______ (Österreich) am 8. April 1977, vom 13. Juli 1990 bis zum 27. Dezember 2001 sowie seit dem 27. Oktober 2017 «Hauptwohnsitz» in G._______ (BVGer-act. 23 Beilage 48.2.1).
E. 5.3 Was die nachfolgend zu überprüfenden Eintragungen im IK aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers der Jahre 1984 bis 2000 betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - vor Eintritt des Versicherungsfalls nie einen IK-Auszug und eine Berichtigung der Einträge verlangt hat, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen zu erbringen ist (vgl. dazu oben E. 4.5). Ergänzend ist hinsichtlich der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen Folgendes festzuhalten: Da Art. 30ter Abs. 3 AHVG - gemäss welchem die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern unter Vorbehalt der Buchstaben a und b im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen werden, in dem sie ausbezahlt wurden - erst per 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (AS 2011 4745; BBl 2011 543), ist dieser Artikel und die damit zusammenhängende (neuere) Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig (vgl. dazu auch oben E. 3.2). Vielmehr ist die (ältere) Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 111 V 161 aus dem Jahr 1985 anwendbar, welche grundsätzlich vom Erwerbsjahrprinzip ausgeht. Dies bedeutet, dass beitragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im IK unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (BGE 111 V 161 E. 3 und 4c). Bei Lohnnachzahlungen ist der Eintrag im IK unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht zu beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (BGE 111 V 161 E. 4d in fine). Zusammenfassend ist für diese bundesgerichtliche Praxis entscheidend, ob bei Erfassung von Einkommen im Realisierungszeitpunkt für den Versicherten Nachteile entstehen, weil dadurch eine Beitragslücke verursacht würde oder die fraglichen Beiträge nicht mehr rentenbildend wären (Urteil des BGer 9C_829/2019 vom 26. August 2020 E. 4.5.1).
E. 5.3.1 Hinsichtlich des replikweisen Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei keine Erklärung abgegeben worden, weshalb die Angaben im IK und auf den (in diesem Zeitpunkt vorliegenden) Jahreslohnausweisen, welche von den Steuerbehörden akzeptiert worden seien, voneinander abweichen würden (vgl. oben E. 5.1.3), ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Jahreslohnausweise sind zwar grundsätzlich (steuerrechtliche) Urkunden. In den Jahren 1984 bis 1999 wurden die Lohnausweise jedoch nie oder nur äusserst selten von den Steuerbehörden überprüft, was sich erst mit der Einführung des neuen Lohnausweises - ab spätestens 2008 (Bundesversammlung: Schweizweit einheitliche Steuerformulare, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20073218 , abgerufen am 24. Januar 2023) - änderte (vgl. Economiesuisse, Dossierpolitik Nr. 41: Der neue Lohnausweis kommt 2007, <https://www.economiesuisse.ch/sites/default/files/dossier_pdf/dosspol_NLA_20061120.pdf>, abgerufen am 24. Januar 2023). Auch sind seit der Einführung des neuen Lohnausweises (wohl weiterhin) lediglich die genauen Ein- und Austrittsdaten bei der Beschäftigungsdauer anzugeben, wobei es bei Arbeitnehmern mit mehreren kürzeren Arbeitseinsätzen innerhalb des Kalenderjahres genügt, den Beginn des ersten und das Ende des letzten Einsatzes anzugeben (vgl. dazu Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV]: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (gültig bis 31.12.2022), Rz. 8 <https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html#-2001549595>, abgerufen am 24. Januar 2023). Im IK hingegen werden allfällige Unterbrüche abgebildet, denn Sinn und Zweck des IK ist es eben gerade, die Beitragsmonate präzis anzugeben und als Nachweis der Versicherungszeiten zu dienen (vgl. Art. 140 AHVV i.V.m. Art. 30ter Abs. 2 AHVG; vgl. auch Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Version 11, gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 2316 ff., https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Aufsicht und Organisation, abgerufen am 6. Februar 2023).
E. 5.3.2 Hinsichtlich der Jahre 1984 bis 1986 sind sich die Parteien vorliegend grundsätzlich darüber einig, dass die Einträge im IK aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers korrekt sind (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1 [Beschwerdeführer]; 20 Beilage 3 [Vorinstanz]). Auch aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Eintragungen im IK (vgl. oben E. 5.2.1) korrekt erfolgt sind beziehungsweise der Beweis für das Gegenteil nicht erbracht ist (vgl. dazu oben E. 4.5): Im Jahr 1984 war der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1984 als Aushilfsangestellter sowie ab 1. April 1984 als wissenschaftlicher Mitarbeiter / Assistent jeweils im Stundenlohn bei der C._______ angestellt (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1984.1 f. und 23.1984.1 f.) und hat in den Monaten April bis Dezember einen Bruttolohn von Fr. 17'947.35 erhalten (SAK-act. 5 S. 1; BVGer-act. 18 Beilage 30). In den Jahren 1985 und 1986 hat er für seine beiden (verlängerten) Anstellungen bei der C._______ (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1985.1 f., 23.1985.1 f., 22.1986.1 f. und 23.1986.1 f.) jeweils zwischen Januar und Dezember einen Bruttolohn von Fr. 24'621.10 (BVGer-act. 18 Beilage 32; SAK-act. 5 S. 1) beziehungsweise Fr. 28'589.20 (BVGer-act. 18 Beilage 34; SAK-act. 5 S. 1) bezogen. Die entsprechenden Besoldungsabrechnungen für die erwähnten Monate enthalten mithin keine Angaben, welche es erlauben würden, die Auszahlungen anderen Monaten als den Abrechnungsmonaten zuzuordnen. Insbesondere für das Jahr 1984, in welchem nicht zwölf Beitragsmonate angerechnet wurden, kann auch aus dem Quellensteuerbeleg vom 14. Juni 1984 (BVGer-act. 18 Beilage 31) - entgegen dem diesbezüglichen Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.1.6) - nichts anderes geschlossen werden. Zwar ist es möglich, dass der auf der Besoldungsabrechnung des Monats September ausgewiesene Betrag von Fr. 531.- («übrige Zulagen») bereits am 14. Juni 1984 ausbezahlt worden ist (BVGer-act. 18 Beilagen 31 und 30 S. 6). Allerdings bleibt völlig unklar, für welchen Monat (oder für welche mehrere Monate) dieser Betrag ausbezahlt worden ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass in den Jahren 1984 und 1985 die Sommermonate trotz seiner Landesabwesenheit (vgl. dazu auch oben E. 5.2.3) als Versicherungszeit berücksichtigt worden seien (vgl. oben E. 5.1.3). Zwar ist diese Tatsache ein weiterer Hinweis darauf, dass die Lohnauszahlung teilweise verschoben vorgenommen wurde, allerdings bleibt unklar, wie das IK genau zu korrigieren wäre, weil sich die Auszahlungen nicht sicher den einzelnen Monaten zuordnen lassen.
E. 5.3.3 Für das Jahr 1987 sind im IK des Beschwerdeführers zehn Beitragsmonate sowie ein Einkommen von Fr. 11'691.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ihm sollten auch die beiden Monate Mai und Dezember, also total zwölf Beitragsmonate abgerechnet werden (vgl. oben E. 5.1.3 und 5.1.6), wovon zwischenzeitlich die Vorinstanz zumindest als Möglichkeit ausgeht (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). Aus den Akten ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1987 zwischen Januar und April sowie Juni und Dezember gesamthaft einen Bruttolohn von Fr. 11'690.80 erhalten hat (BVGer-act. 18 Beilage 36; SAK-act. 5 S. 2), wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen grundsätzlich keine Angaben enthalten, welche es erlauben würden, die Auszahlungen anderen Monaten als den Abrechnungsmonaten zuzuordnen. Zusätzlich sind jedoch einer vom Beschwerdeführer eingereichten Stundenlohnabrechnung für den Monat Dezember 1987 weitere Fr. 380.- für den Monat April 1987 sowie Fr. 741.- für den Monat Dezember 1987 zu entnehmen (BVGer-act. 18 Beilage 38). Diese beiden Beträge decken sich sodann mit der Besoldungsabrechnung für den Monat Januar 1988, auf welcher der Beschwerdeführer handschriftlich Dezember 1987 vermerkt hat (BVGer-act. 18 Beilage 37 S. 1). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1987 noch über zwei Anstellungsverträge mit der C._______ im Stundenlohn (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1987.1 f. und 23.1987.1 f.) verfügt hat, kann damit lediglich der volle Beweis für eine Erwerbstätigkeit im Monat Dezember als erbracht angesehen werden, welcher im IK ergänzend aufzunehmen ist. Für den Monat Mai hingegen liegen weder eine Besoldungsabrechnung noch anderweitige Hinweise im Sinne eines vollen Beweises (vgl. dazu oben E. 4.5) vor, dass eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat Mai in einem anderen Monat abgegolten worden wäre. Dies gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers auf das stark schwankende Monatseinkommen über die Jahre, obwohl die erlaubte Stundenanzahl jeweils gleich geblieben und der Stundenlohn nur geringfügig gestiegen sei (vgl. oben E. 5.1.3). Eine Korrektur des Einkommens im IK um die erst im Januar 1988 ausbezahlten zusätzlichen Beträge für weitere Arbeitsleistung in den Monaten April und Dezember 1987 ist vorliegend nicht erforderlich, denn die beiden Monate sind ohnehin aufgrund der Besoldungsabrechnung (BVGer-act. 18 Beilage 36; SAK-act. 5 S. 2) als Beitragsmonate anzurechnen und das Einkommen ist betraglich im Jahr 1988 berücksichtigt, entsprechend entsteht dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil (vgl. dazu oben E. 5.3).
E. 5.3.4 Was das Jahr 1988 betrifft, sind im IK des Beschwerdeführers zehn Beitragsmonate sowie ein Einkommen von Fr. 8'921.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Gemäss dem Beschwerdeführer seien ihm jedoch zusätzlich die Monate Februar und März, das heisst total zwölf Beitragsmonate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.3). Die Vorinstanz ist demgegenüber nach wie vor der Ansicht, dass die Monate Februar und März nicht als Beitragsmonate zu zählen seien (vgl. BVGer-act. 20 Beilage 3; vgl. auch oben E. 5.1.9). Den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1988 für seine Erwerbstätigkeit als Aushilfsangestellter in den Monaten Januar bis November (inklusive des im Januar 1988 ausbezahlten Einkommens für die Monate April und Dezember 1987) einen Bruttolohn von Fr. 8921.45 erhalten hat, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen - im Gegensatz zu den Abrechnungen der Jahre 1984-1987 - die zusätzliche Angabe enthalten, wonach die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 37; SAK-act. 5 S. 2). Weiter ergibt sich aus der Besoldungsabrechnung des Monats Juli 1989, dass dem Beschwerdeführer für seine Arbeit im Monat Dezember 1988 Fr. 1'296.75 nachbezahlt worden sind (BVGer-act. 18 Beilage 39 S. 5). Damit ist vorliegend der volle Beweis für eine Erwerbstätigkeit in den Monaten Februar und März als erbracht anzusehen, welche im IK ergänzend aufzunehmen sind. Eine Korrektur des Jahreseinkommens ist hingegen nicht erforderlich, denn die Einkommen der Monate Februar und März sind in den bereits erwähnten Fr. 8'921.- enthalten. Eine Korrektur des Einkommens im IK um den erst im Juli 1989 ausbezahlten Betrag für die Arbeitsleistung im Dezember 1988 ist ebenfalls nicht erforderlich, denn der Monat Dezember ist im IK bereits als Beitragsmonat erfasst und das Einkommen wird betraglich im Jahr 1989 berücksichtig, entsprechend entsteht dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil (vgl. dazu oben E. 5.3).
E. 5.3.5 Im IK des Beschwerdeführers sind für das Jahr 1989 neun Beitragsmonate sowie ein Jahreseinkommen von Fr. 9'088.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm seien für dieses Jahr zwölf Beitragsmonate, konkret zusätzlich die Monate Januar, Februar und Dezember, anzurechnen (vgl. auch oben E. 5.1.3 und 5.1.8). Die Vorinstanz ist aufgrund der neu eingereichten Unterlagen zwar der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer andere, letztlich aber nach wie vor lediglich neun Beitragsmonate anzurechnen seien (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). Aufgrund der vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer im Jahr 1989 für seine Erwerbstätigkeit als Hilfsassistent in den Monaten Januar bis Oktober (inklusive des im Juli 1989 ausbezahlten Einkommens für den Monat Dezember 1988) einen Bruttolohn von Fr. 9'087.75 erhalten, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen die zusätzliche Angabe enthalten, wonach die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 39; SAK-act. 5 S. 2). Hierbei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass zwar der Monat Juni nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass der im Monat Juli neben der Nachzahlung für den Dezember 1988 ausgewiesene Bruttolohn von Fr. 570.- (28.5h à Fr. 20.-) dem Monat Juni zuzuordnen ist, einerseits weil in der Folge konsequent in einem Monat jeweils der Lohn des Vormonats ausbezahlt wurde und andererseits aufgrund des (im Vergleich zu 1988 gestiegenen) Stundenlohns von Fr. 20.- (BVGer-act. 18 Beilage 39 S. 5). Damit ist vorliegend der volle Beweis für eine Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar und Februar als erbracht anzusehen, welche im IK ergänzend aufzunehmen sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Juli 1989 sei der Lohn für Dezember 1988 zweimal ausbezahlt worden, was vermutlich im Dezember 1989 korrigiert worden sei (BVGer-act. 18; vgl. auch oben E. 5.1.6), ist festzustellen, dass hierfür keine Belege (im Sinne eines vollen Beweises), beispielsweise eine entsprechende Verrechnung, vorhanden sind. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das stark schwankende Monatseinkommen über die Jahre, obwohl die erlaubte Stundenanzahl jeweils gleich geblieben und der Stundenlohn nur geringfügig gestiegen sei (vgl. oben E. 5.1.3), nichts zu ändern. Entsprechend ist mangels Beweises einer Erwerbstätigkeit der bisher berücksichtigte Monat November zu streichen und kann der Monat Dezember nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt ebenfalls berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer sind damit für das Jahr 1989 zehn Beitragsmonate anzurechnen. Eine Korrektur des Jahreseinkommens ist hingegen nicht erforderlich, denn die Einkommen der neu zu berücksichtigenden Monate Januar und Februar sind in den Fr. 9'088.- bereits enthalten.
E. 5.3.6 Für das Jahr 1990 sind sieben Beitragsmonate und ein Jahreseinkommen von Fr. 9'900.- im IK des Beschwerdeführers eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären ihm jedoch zusätzlich die Monate Januar bis April sowie September und damit insgesamt zwölf Beitragsmonate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.3, 5.1.5 und 5.1.8). Die Vorinstanz ist zwischenzeitlich der Ansicht, dass die zu berücksichtigenden Monate aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen anzupassen seien und ein zusätzlicher Monat zu berücksichtigen sei (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1990 für seine Erwerbstätigkeit als Hilfsassistent in den Monaten Januar, Februar, Mai bis Juli und September bis November einen Bruttolohn von Fr. 9'900.- erhalten hat, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen die Angabe enthalten, dass die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 40; SAK-act. 5 S. 2). Weiter ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Januar 1991 - trotz fehlender ausdrücklicher Bezeichnung - der Lohn für eine Erwerbstätigkeit im Monat Dezember 1990 ausbezahlt worden ist (BVGer-act. 18 Beilage 41 S. 1). Hierfür spricht insbesondere, dass ab Juli 1990 (vgl. auch oben E. 5.3.5) konsequent in einem Monat der Lohn des Vormonats ausbezahlt wurde. Entsprechend sind die Monate Mai bis Juli und Oktober bis Dezember zu Recht im IK eingetragen. Ausserdem ist der volle Beweis für eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar, Februar und September als erbracht anzusehen, welche im IK ergänzend aufzunehmen sind. Allerdings ist aufgrund dieser Dokumente der zuvor berücksichtigte Monat August zu streichen und können die Monate März sowie April ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer sodann replikweise vorbringt, in sieben Monaten sei es ihm gar nicht möglich gewesen Fr. 9'900.- zu verdienen, sondern er habe dafür mindestens 51.8 Wochen (bei 9.55h/Woche, Fr. 20.-/h) arbeiten müssen (vgl. dazu oben E. 5.1.3), ist dies lediglich als möglicher Hinweis, aber nicht als voller Beweis für eine Erwerbstätigkeit während zwölf Monaten anzusehen. Zwar fällt auf, dass beispielsweise für den Monat Mai 133 Stunden und für den September 130.5 Stunden abgerechnet worden sind. Allerdings ist vorliegend - wie auch für die bereits beurteilen Jahre (vgl. oben E. 5.3.2-5.3.5) - von der Korrektheit der eingereichten Besoldungsabrechnungen auszugehen, hätte der Beschwerdeführer doch andernfalls sicherlich eine Berichtigung bei der C._______ verlangt. Somit ist aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen im vorliegenden Verfahren vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer teilweise mehr als die vertraglich festgelegten 9.55 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer für das Jahr 1990 letztlich neun Beitragsmonate anzurechnen. Eine Korrektur des Jahreseinkommens ist nicht erforderlich, denn die Bruttolöhne der Besoldungsabrechnungen entsprechen zusammengezählt dem Lohnausweis für das Jahr 1990 (exkl. das Einkommen von Dezember 1990, das im Jahr 1991 berücksichtigt ist).
E. 5.3.7 Was sodann die Jahre 1991 und 1992 betrifft, sind sich die Parteien grundsätzlich darüber einig, dass die Einträge im IK aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (abgesehen von einer betraglich nicht ins Gewicht fallenden Differenz von Fr. 72.- im Jahr 1991) korrekt sind (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1 [Beschwerdeführer]; 20 Beilage 3 [Vorinstanz]).Aus den Akten ergibt sich, dass auf den Besoldungsabrechnungen der Monate Januar bis Dezember dieser Jahre mehrheitlich die jeweiligen Zeiträume der Arbeitsleistung, welche von den Auszahlungsmonaten abweichen, angegeben sind. Den Hinweisen auf den Abrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1992 jeweils während zwölf Monaten gearbeitet hat (BVGer-act. 18 Beilagen 41, 42 und 43 S. 1). Entsprechend ist die vorgenommene Eintragung der Beitragszeiten im IK in den Auszahlungsmonaten nicht zu beanstanden, da sich dies in diesen beiden Jahren nicht nachteilig für die Rentenberechnung des Beschwerdeführers auswirkt, weil ohnehin jeweils zwölf Beitragsmonate zu berücksichtigen sind. Auch hinsichtlich der Einkommen der Monate Dezember 1991 und 1992 besteht kein Handlungsbedarf, da diese im jeweils nächsten Jahr berücksichtigt worden sind (vgl. dazu oben E. 5.3). Somit ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass für die beiden Jahre Fr. 10'943.- (1991) beziehungsweise Fr. 14'431.- (1992) als Bruttolohn im IK erfasst sind, wobei im Jahr 1991 effektiv eine, vorliegend jedoch nicht ins Gewicht fallende, Diskrepanz von Fr. 72.- besteht (BVGer-act. 18 Beilage 41; SAK-act. 5 S. 3), welche entsprechend ohne Weiteres korrigiert werden kann. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Diskrepanz vermutlich im Zusammenhang mit der Besoldungsabrechnung vom 19. Februar 1991, bei welcher eine offenbar im Januar 1991 fälschlicherweise ausbezahlte Ferienentschädigung von Fr. 72.- wieder abgezogen wurde (vgl. BVGer-act. 18 Beilage 41 S. 1 f.), entstanden ist.
E. 5.3.8 Für das Jahr 1993 sind fünf Beitragsmonate und ein Jahreseinkommen von Fr. 10'121.- im IK des Beschwerdeführers eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären ihm jedoch zusätzlich die Monate Januar bis März sowie September bis Dezember und damit insgesamt zwölf Beitragsmonate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.1, 5.1.3, 5.1.6 und 5.1.8). Die Vorinstanz ist zwischenzeitlich der Ansicht, dass die zu berücksichtigenden Monate aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen anzupassen und vier zusätzliche Monate, das heisst insgesamt maximal neun Monate zu berücksichtigen seien (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9).
E. 5.3.8.1 Gestützt auf die Akten hat der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit als Hilfsassistent (vgl. dazu oben E. 5.2.2) in den Monaten April bis August 1993 einen Bruttolohn von Fr. 5'238.- (inkl. Lohn für den Monat Dezember 1992) erhalten, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen die Angabe enthalten, dass die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 43).
E. 5.3.8.2 Weiter wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter für das Sommersemester 1993 (vgl. auch oben E. 5.2.2) im Juni eine Lehrauftragsentschädigung von Fr. 4'600.- ausbezahlt, welche jedoch im September 1993 wieder in Abzug gebracht wurde. Gleichzeitig wurden ihm im September zwei Lehrauftragsentschädigungen in der Höhe von Fr. 2'483.- und Fr. 2'400.- (BVGer-act. 18 Beilage 43 S. 3 und 6) ausbezahlt, insgesamt die im IK für 1993 ausgewiesene Summe von Fr. 10'121.- ergebend (= Fr. 5'238.- + Fr. 2'483.- + Fr. 2'400.-). Im März 1994 sind sodann zwei Nachzahlungen vorgenommen worden und zwar in der Höhe von Fr. 4'600.- mit dem Vermerk «NACHZ.GEM.BF.V. DEZ./FEBR.» sowie von Fr. 2'792.- mit dem Vermerk «SS 93/ VERFG.V. 25.2.94» (BVGer-act. 18 Beilage 44 S. 1). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer insbesondere die Verfügung vom 25. März 1993 eingereicht, gemäss welcher ihm die C._______ für das Sommersemester 1993 den Lehrauftrag (...) (Übungen, 4 Wochenstunden) mit einer Entschädigung von Fr. 4'600.- erteilt hatte, wobei mit der Erteilung des Lehrauftrages die Pflicht verbunden sei, im Rahmen der Prüfungsordnungen auch allfällige Prüfungen abzunehmen. Mit Verfügung vom 25. Februar 1994 war sodann seine Entschädigung für die offenbar weiteren erteilten Lehraufträge im Sommersemester 1993, konkret (...), (...) und (...) (im Rahmen einer Stellvertretung infolge Vakanz von Prof. H._______), aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers um Fr. 2'792.- erhöht worden (BVGer-act. 6 Beilagen 9 und 11.2). In den Akten ist allerdings kein Dokument vorhanden, welches den Umfang der ursprünglichen Entschädigung für diese drei Lehraufträge belegt. Den Erläuterungen zur Lehrauftragsverfügung des Jahres 1994 - welche vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von jener des Jahres 1993 abweicht, da insbesondere die für das Sommersemester 1993 ausgerichteten Lehrauftragsentschädigung von Fr. 4'600.- den angegebenen Ansätzen entspricht - ist sodann zu entnehmen, dass für die Höhe der Lehrauftragsentschädigungen zwischen «I._______» und «Nicht I._______» unterschieden wird, wobei bei Letzteren wiederum zwischen «Unselbständig Erwerbenden» und «Selbständig Erwerbenden» unterschieden wird. Weiter wird zur Auszahlung der Entschädigung festgehalten, dass diese den selbständigerwerbenden Lehrbeauftragten monatlich ausgerichtet werde, wenn sie höher als Fr. 10'000.- sei. Ausserdem sei - mangels weiterer Differenzierung zwischen «I._______» und «Nicht I._______» (Unselbständig Erwerbenden» und «Selbständig Erwerbenden») wohl unabhängig von der Anstellungsart - ein AHV/IV/EO-Abzug von 5.05 % sowie ein ALV-Abzug von 1.00 % gesetzlich vorgeschrieben (BVGer-act. 6 Beilage 12.1 f.=23 Beilage 48.3.1 f.). Den Angaben der C._______ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 20. April bis zum 24. Oktober 1993 (6 Monate und 4 Tage) als Lehrbeauftragter beschäftigt wurde (vgl. dazu oben E. 5.2.2), was der Dauer des Sommersemesters 1993 entsprechend dürfte. Hieraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter grundsätzlich sechs Monate, für welche er jeweils mit Einmalzahlungen für seine Lehraufträge an der C._______ im Sommersemester 1993 entschädigt wurde, mit einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 12'275.- anzurechnen wären. Da die Monate April bis August aber ohnehin bereits im IK berücksichtigt sind (vgl. oben E. 5.3.8.1), sind (zu seinen Gunsten) lediglich die beiden Monate September und Oktober im IK zu ergänzen. Auf eine betragliche Korrektur des Einkommens kann auch in diesem Fall verzichtet werden, denn die erst im März 1994 ausbezahlten Entschädigungen sind im Jahreseinkommen 1994 enthalten und dem Beschwerdeführer entsteht hieraus entsprechend kein Nachteil. Der Monat Dezember 1993 kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil der Vermerk «NACHZ.GEM.BF.V. DEZ./FEBR» vielmehr auf einen Briefwechsel o.ä., in welchem der Beschwerdeführer vermutlich die fehlende Auszahlung der Entschädigung moniert hat, hinweist.
E. 5.3.8.3 An dieser Aktenlage vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, welche seiner Auffassung nach eine Anrechnung von zwölf Monaten im Jahr 1993 belegen sollen, nichts zu ändern: Soweit er vorbringt, die Lehrauftragsentschädigung entspreche nicht einem Lohn und er sei im Übrigen selbständig erwerbstätig gewesen (vgl. oben E. 5.1.8), ist mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.1.9) festzuhalten, dass dies vorliegend keine Rolle spielen kann: Die AHV-Beiträge sind wie bei Arbeitnehmern direkt von der Lehrauftragsentschädigung abgezogen worden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Lehrauftragsverfügung des Jahres 1994 [BVGer-act. 6 Beilagen 12.1 f.]). Im Übrigen ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Entsprechend ist weiterhin das Erwerbsjahrprinzip gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu oben E. 5.3) anwendbar. Was sodann das (wiederholt und ebenfalls im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgebrachte) Argument des pauschalen Quellensteuerabzugs (vgl. oben E. 5.1.3 und 5.1.8) betrifft, ist hinsichtlich der Beweiskraft der von den Steuerbehörden «akzeptierten» Beschäftigungsdauer auf den Lohnausweisen auf Erwägung 5.3.1 zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu betonen, dass die auf den Lohnausweisen für Steuerzwecke jeweils angegebene Beschäftigungsdauer - zumindest im vorliegenden Fall - offensichtlich nicht mit den zu erfassenden Versicherungszeiten übereinstimmt (vgl. dazu oben E. 5.2.2 zweiter Absatz und E. 5.3.2 ff.). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Darlegung, dass er für die Lehrveranstaltungen beziehungsweise Exkursionen 100, 106 und 109 Stunden aufgewendet habe und gewisse Arbeiten vor Beginn des Semesters hätten durchgeführt werden müssen (BVGer-act. 18; vgl. auch oben E. 5.1.6), keine Versicherungszeit von zwölf Monaten ableiten, denn seine Arbeitsleistung, welche pauschal und unabhängig von dem durch den Beschwerdeführer effektiv betriebenen Aufwand entschädigt wurde, erfolgte letztlich im Rahmen des Sommersemesters und nicht zusätzlich auch im Wintersemester.
E. 5.3.9 Für die Jahre 1994 bis 1997 sind im IK des Beschwerdeführers jeweils zwölf Beitragsmonate erfasst (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dies - im Gegensatz zur Erfassung von lediglich sechs Monaten in den Jahren 1998 und 1999 - korrekt ist (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1), während die Vorinstanz in der Zwischenzeit zur Auffassung gelangt ist, dass die Beitragszeiten gestützt auf die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen für die Jahre 1994 bis 1997 zu reduzieren beziehungsweise für die Jahre 1998 und 1999 korrekt sind (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9).
E. 5.3.9.1 Den Akten ist für das Jahr 1994 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im März die in Erwägung 5.3.8.2 erwähnten Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 7'392.- (= Fr. 4'600.- + Fr. 2'792.-) für das Sommersemester 1993 sowie in den Monaten April bis September seine Lehrauftragsentschädigung für das Sommersemester 1994 von total (gerundet) Fr. 24'241.- erhalten hat (BVGer-act. 17 Beilage 24). Dies entspricht dem im IK eingetragenen Einkommen von Fr. 31'632.- beziehungsweise es besteht - wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht - eine unerhebliche Abweichung von Fr. 1.-, welche ohne Weiteres korrigiert werden kann. Aus den Angaben der C._______ geht in diesem Zusammenhang weiter hervor, dass der Beschwerdeführer vom 19. April bis zum 23. Oktober 1994 (rund 6 Monate), was auch der Dauer des Sommersemesters 1994 entsprechend dürfte, als Lehrbeauftragter beschäftigt wurde (vgl. dazu oben E. 5.2.2). Dies steht zudem im Einklang mit der Anstellungsverfügung vom 25. Februar 1994, wonach dem Beschwerdeführer die Lehraufträge (...), (...), (...) und (...) für das Sommersemester 1994 erteilt wurden, sowie der ebenfalls bereits thematisierten (vgl. dazu oben E. 5.3.8.2) Erläuterung zur Lehrauftragsverfügung (BVGer-act. 6 Beilagen 11.3 und 12.1 f.). Entsprechend sind die Monate April bis September, für welche der Beschwerdeführer seine Lehrauftragsentschädigung für das Sommersemester 1994 in sechs Raten in ebenjenen Monaten ausbezahlt bekommen hat, im IK zu berücksichtigen, was dazu führt, dass die Monate Januar bis März sowie Oktober bis Dezember aus dem IK zu löschen sind. Soweit das Semester bis in den Monat Oktober gedauert hat, wird dies dadurch kompensiert, dass der ganze Monat April angerechnet wird. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es seien zu Recht zwölf Monate im IK berücksichtigt worden, weil er eine Arbeitsbewilligung für das ganze Jahr gehabt und die Lehrauftragsentschädigung die Arbeitsleistungen für den Lehrauftrag in einem ganzen Jahr abgedeckt habe. Er sei bei der Arbeitseinteilung völlig frei gewesen und habe im Ausland beliebig viel für den Lehrauftrag arbeiten dürfen (vgl. oben E. 5.1.8). Dazu ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren für das Jahr 1994 keine Arbeitsbewilligung aktenkundig ist. Allerdings liegen insbesondere die Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligungen der Jahre 1996 und 1999 vor. Diesen ist zu entnehmen, dass die Aufenthaltsdauer innerhalb eines Jahres maximal 60 Tage betragen durfte (BVGer-act. 1 Beilagen 18 und 19). Soweit davon auszugehen ist, dass für das Jahr 1994 ebenfalls eine solche Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vorlag, kann hieraus bei der dargelegten Aktenlage jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitstätigkeit von zwölf Monaten geschlossen werden. In diesem Zusammenhang liegen zudem für die Jahre 1995 bis 1999 Dienstreiserechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester jeweils zwischen sieben und neun Mal für drei bis vier Tage von Österreich nach D._______ gereist ist (BVGer-act. 6 Beilagen 18.1-18.5), was pro Semester einen Aufenthalt von 21 bis 36 Tage ergibt. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in einem Semester, welches jeweils ziemlich genau ein halbes Jahr dauert und für welches er gemäss Erläuterung zur Lehrauftragsverfügung monatlich - konkret in sechs Raten für sechs Monate - entschädigt wurde, ein ganzes Jahr anzurechnen wäre, selbst wenn er gewisse Vorbereitungen im Rahmen seiner freien Arbeitseinteilung ausserhalb des Semesters erledigt hat. Ein ganzes Jahr wäre ihm nur anzurechnen gewesen, wenn er auch im Wintersemester Lehraufträge wahrgenommen hätte (vgl. auch oben E. 5.3.8.3).
E. 5.3.9.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen 5.3.9.1 zum Jahr 1994 ist bei der vergleichbaren Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1995 bis 1997 ebenfalls (lediglich) Lehraufträge für das Sommersemester innehatte, für diese Jahre analog vorzugehen und die Beitragsmonate auf die jeweilige Dauer des Sommersemesters (vgl. dazu oben E. 5.2.2), welches rund sechs Monate beträgt, zu reduzieren. In den Jahren 1995 bis 1997 sind entsprechend ebenfalls die Monate April bis September im IK zu berücksichtigen und die Monate Januar bis März sowie Oktober bis Dezember im IK zu löschen. Was die Einkommen betrifft wurden im Jahr 1995 in sechs Raten jeweils Fr. 4'156.85, also total (gerundet) Fr. 24'941.- ausbezahlt (vgl. BVGer-act. 17 Beilage 25), was mit dem IK-Eintrag übereinstimmt (vgl. oben E. 5.2.1). Für die Jahre 1996 und 1997 hat der Beschwerdeführer wiederum in sechs Raten jeweils Fr. 3'650.85 und somit total (gerundet) Fr. 21'905.- erhalten (vgl. BVGer-act. 17 Beilagen 26 und 27), was für beide Jahre eine unerhebliche Diskrepanz von +/- Fr. 3.- zum IK-Eintrag (vgl. oben E. 5.2.1) ergibt, welche ohne Weiteres zu korrigieren ist.
E. 5.3.9.3 Auch in den Jahren 1998 und 1999 hatte der Beschwerdeführer jeweils Lehraufträge für das Sommersemester inne, weshalb die Beitragsmonate mit der Dauer der Sommersemester (vgl. dazu oben E. 5.2.2) übereinstimmen. Somit sind in den Jahren 1998 und 1999 - wie bereits für die Jahre 1994 bis 1997, in denen die einzige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sommersemester stattfand - die Monate April bis September als Beitragsmonate im IK zu belassen. Was die Einkommen betrifft, wurden in den Jahren 1998 beziehungsweise 1999 in sechs Raten jeweils Fr 3'650.85.- beziehungsweise Fr. 1'790.-, also total (gerundet) Fr. 21'905.- (1998) beziehungsweise Fr. 10'740.- (1999) ausbezahlt (vgl. BVGer-act. 17 Beilagen 28 und 29), was mit einer unwesentlichen Abweichung von Fr. 2.- im Jahr 1998, welche jedoch ohne Weiteres korrigiert werden kann, mit dem IK-Eintrag übereinstimmt (vgl. oben E. 5.2.1).
E. 5.3.10 Nach dem Gesagten zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in den Sommersemestern seit 1992 ist auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2000 weitere Beitragsmonate anzurechnen wären. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer von der C._______ hinsichtlich der Benutzung eines A-Wagens der C._______ im April 2000 einen Brief erhalten hat, gemäss welchem er nicht mehr Lehrbeauftragter des Instituts sei. Daran ändert auch die Antwort des Beschwerdeführers nichts, in welcher er wiederum seine - wie bereits aufgezeigt - unzutreffende Auffassung seiner Anstellung während eines ganzen Jahres für ein Semester aufgrund der erteilten Arbeitsbewilligung zum Ausdruck bringt (BVGer-act. 6 Beilagen 20.1 f.).
E. 5.4 Weiter ist eine Erstreckung der unvollständigen Beitragsjahre des Beschwerdeführers (infolge seiner Erwerbstätigkeit zwischen 1984 und 1999 in der Schweiz) auf allfällige Wohnsitzzeiten gemäss Art. 50 AHVV in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG (vgl. auch oben E. 4.3) zu prüfen.Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich der Wohnsitz einer Person gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. dazu Urteil des BGer 9C_574/2021, 9C_575/2021 vom 21. Juni 2022 E. 8.2) an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohnsitz setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 E. 3b; ZAK 1990 E. 3b, 1982 E. 2a m.H.). Der Wohnsitzbegriff im Zusammenhang mit Vorschriften zu den Berechnungsgrundlagen der AHV ist eher eng auszulegen (vgl. Urteil des BGer 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2).
E. 5.4.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im vorinstanzlichen Verfahren Abklärungen getätigt, um zu überprüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Erstreckung der Beitragszeiten auf Wohnsitzzeiten vorzunehmen ist (vgl. zu Letzterem z.B. die Untersuchungen des Gerichts bei der Einwohnerkontrolle [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2723/2021 vom 16. März 2022 E. 10 ff., im Speziellen E. 11.4]). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung (SAK-act. 29; vgl. auch oben E. 5.2.3) hat sie sodann in ihrem Einspracheentscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar ab dem 1. November 1985 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt habe, aber bereits am 19. Oktober 1986 wieder aus der Schweiz weggezogen sei. Was die Zeit davor betreffe, sei er regelmässig zu Beginn der Semesterferien nach Österreich ausgereist und erst zum Wintersemester wiedergekommen; ferner habe er angegeben, jeweils in einem Zimmer zur Untermiete gewohnt zu haben. Objektiv gesehen habe der Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und damit auch keinen Wohnsitz im Sinne der AHV gehabt (vgl. SAK-act. 33; 34 S. 3). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich replikweise insbesondere geltend, er habe vom 20. Oktober 1973 bis zum Ende des Sommersemesters 2003 durchgehend einen Zweitwohnsitz in der Schweiz gehabt (vgl. oben E. 5.1.3). In einer späteren Eingabe bringt er schliesslich vor, er habe vom 8. April 1977 bis zum 13. Juli 1990 seinen Hauptwohnsitz nach österreichischem Recht in der Schweiz gehabt. In der gleichen Eingabe geht er letztlich von einem Hauptwohnsitz in D._______ zwischen 1973 und 1990 aus (vgl. oben E. 5.1.8).
E. 5.4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit zwischen 1984 und 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Wohnsitz gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (vgl. oben E. 5.4) in der Schweiz begründet hat: Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben der Stadt D._______ am 30. Oktober 1983 aus Österreich zugezogen und bereits am 15. Juni 1984 wieder nach Österreich weggezogen. Anschliessend hielt er sich vom 29. Oktober 1984 bis zum 20. Oktober 1985 und ab 1. November 1985 mit Aufenthaltsbewilligung B bis zum 19. Oktober 1986 in D._______ auf. Weitere Aufenthalte in D._______ sind nicht dokumentiert (SAK-act. 29 S. 3; vgl. auch oben E. 5.2.3). In seiner direkt bei der Vorinstanz eingereichten AHV-Anmeldung vom 26. Februar 2019 hatte der Beschwerdeführer zudem angegeben, zwischen dem 31. August 1954 und dem 20. Oktober 1972 sowie erneut ab dem 24. Juni 1983 Wohnsitz in Österreich gehabt zu haben (SAK-act. 1). Gemäss der eingereichten Meldebestätigung der Stadt G._______ (Österreich) hatte der Beschwerdeführer sodann vom 13. Juli 1990 bis zum 27. Dezember 2001 Hauptwohnsitz in Österreich (BVGer-act. 23 Beilage 48.2.1; vgl. auch oben E. 5.2.3). Für die Jahre 1995 bis 1999 ist den bei den Akten liegenden Dienstreise-Rechnungen zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für seine Sommersemesterlehraufträge jeweils zwischen sieben und neun Mal pro Semester von seiner Wohnadresse in G._______ (Österreich) nach D._______ an den Unterrichtsort gereist ist (BVGer-act. 8 Beilagen 18.1-18.5). Soweit sich der Beschwerdeführer replikweise auf einen Zweit- beziehungsweise Nebenwohnsitz in der Schweiz beruft, ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (vgl. auch oben E. 5.4).
E. 5.4.3 Entsprechend können dem Beschwerdeführer keine weiteren Versicherungszeiten im Rahmen einer Erstreckung der Beitragszeiten auf Wohnsitzzeiten in der Schweiz angerechnet werden.
E. 5.5 Zusammenfassend ergeben sich nach den obigen Ausführungen neu die folgenden Einträge im IK des Beschwerdeführers: Jahr Monate Anzahl Monate Differenz zu E. 5.2.1 (Monate) Einkommen Differenz zu E. 5.2.1 (Fr.) 1984 04-12 9 +/- 0 Fr. 17'947 +/- 0 1985 01-12
E. 9 Fr. 17'947 1985 01-12
E. 9.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, nur formell teilweise obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 12 +/- 0 Fr. 14'431 +/- 0 1993 04-09 7 + 2 Fr. 10'121 +/- 0 1994 04-09 6
- 6 Fr. 31'633 + 1 1995 04-09 6
- 6 Fr. 24'941 +/- 0 1996 04-09 6
- 6 Fr. 21'905
- 3 1997 04-09 6
- 6 Fr. 21'905 + 3 1998 04-09 6 +/- 0 Fr. 21'905 + 2 1999 04-09 6 +/- 0 Fr. 10'740 +/- 0 Damit ergibt sich ein total von 142 Beitragsmonaten, was einer negativen Differenz von 16 Monaten zum bisherigen IK-Eintrag entspricht. Das Einkommen verringert sich zudem in vorliegend unwesentlicher Weise um Fr. 69.- auf Fr. 279'209.- (vgl. auch oben E. 5.2.1).
6. Weiter ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich der einspracheweise geltend gemachten Anrechnung der österreichischen Versicherungszeiten (vgl. oben Bst. B.c) auf Erwägung 3.1, gemäss welcher die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht erfolgt, zu verweisen. Das schweizerische Recht sieht keine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten vor (vgl. auch oben E. 4). Da der Beschwerdeführer vorliegend sein Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten des FZA ausgeübt hat, wären allfällige vorteilhaftere Vorschriften im bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Österreich zu berücksichtigen (BVGE 2018 V/4 E. 8.1.1 und 8.1.2; BGE 133 V 329 E. 8.6.4 f.). Allerdings ist dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 (SR 0.831.109.163.1; Stand am 1. Juli 1998) keine in dieser Hinsicht vorteilhaftere Vorschrift zu entnehmen.
7. Gestützt auf die obigen Feststellungen in Erwägung 5.5 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beitragsmonate ist somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu berechnen: 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenbeginn vorliegend auf den 1. September 2019, das heisst auf den ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers am (...) 1954 folgt (vgl. dazu oben E. 4.1), fällt. Die Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 sind damit in Bezug auf den per 1. September 2019 festgesetzten Rentenbeginn korrekt. 7.2 Gemäss den berichtigten IK-Eintragungen war der Beschwerdeführer mit Unterbrüchen vom 1. April 1984 bis zum 30. September 1999 während 142 Monaten respektive elf Jahren und zehn Monaten bei der AHV/IV versichert (vgl. oben E. 5.5). In Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend elf volle Beitragsjahre (respektive 132 Monate) anrechenbar. Beim Beschwerdeführer beläuft sich die (im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters) maximale Beitragsdauer auf 44 Jahre. Wie vorstehend (vgl. oben E. 4.3) dargelegt, besteht bei unvollständiger Beitragsdauer lediglich Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einer effektiven Beitragsdauer von elf Jahren resultiert mithin vorliegend die Rentenskala 11 (vgl. dazu Rententabellen 2019, S. 10). Mit elf Beitragsjahren weist der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer vollen Beitragsdauer von 44 Jahren eine Lücke auf, was im Ergebnis - im Vergleich zu einer Vollrente - zu einer Kürzung des Rentenanspruchs führt. 7.3 Weiter beträgt die Summe des Erwerbseinkommens beim Beschwerdeführer für die Jahre 1984 bis 1999 Fr. 279'209.- (vgl. oben E. 5.5). Da als erster IK-Eintrag das Jahr 1984 zu berücksichtigen ist, ist in Anwendung der für das Jahr 2019 (Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente) massgeblichen Aufwertungsfaktoren ein Faktor von 1.000 zu ermitteln (vgl. dazu Rententabellen 2019, S. 15), wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 zutreffend dargelegt hat (SAK-act. 34 S. 5). Als durchschnittliches Einkommen resultiert daher - bei einer Beitragsdauer von 142 Monaten (vgl. oben E. 5.5) - ein gerundeter Betrag von Fr. 23'595.15 (= Fr. 279'209.- x 1.000 : 142 x 12). 7.4 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich sodann zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5101). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind, bleibt es beim Betrag von Fr. 23'595.15. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 11 von Fr. 24'174.- ergibt sich ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 350.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 84) ab 1. September 2019, was letztlich im Ergebnis mit der neuen Berechnung der Vorinstanz (BVGer-act. 20 Beilage 3) übereinstimmt.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 aufzuheben ist und die Einträge im IK des Beschwerdeführers - allerdings entgegen seinen Anträgen zu seinen Ungunsten - anzupassen sind. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vorgängig mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2022 das rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 21). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Äusserungen (sinngemäss) an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 23). Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 ist demnach aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 350.- zuzusprechen. Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, die Einträge im IK des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägung 5.5 berichtigen zu lassen.
9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 aufgehoben wird.
- Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. September 2019 eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 350.- zugesprochen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen berichtigen zu lassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8/2020 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der am (...) 1954 geborene und in seiner Heimat wohnhafte ledige und kinderlose österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter) arbeitete in den Jahren 1984 bis 1999 für die B._______ sowie im Stundenlohn als Hilfsassistierender und Lehrbeauftragter an der C._______ und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 1; 12; 25). B. B.a Am 4. März 2019 reichte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) ein auf den 26. Februar 2019 datiertes Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (SAK-act. 1). Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, er habe seinen Rentenantrag beim Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzstaates (Österreichische Rentenversicherung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er in der Folge nach. Am 16. April 2019 übermittelte die Österreichische Rentenversicherung den Rentenantrag an die Vorinstanz (SAK-act. 7; 9; 11). B.b Mit Verfügung vom 9. August 2019 berechnete die Vorinstanz die ordentliche Altersrente des Versicherten auf der Basis einer Beitragszeit von 13 Jahren und zwei Monaten (Rentenskala 13) und eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 21'330.- und setzte diese ab 1. September 2019 auf Fr. 396.- fest (SAK-act. 18, vgl. dazu auch SAK-act. 12; 15). B.c Mit Eingabe vom 2. September 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. August 2019 und machte mit Verweis auf die entsprechenden Beilagen geltend, dass 31 Monate nicht als Versicherungszeiten berücksichtigt worden seien, welche auf den Lohnausweisen als Beschäftigungsdauer aufgeführt seien, und die Versicherungszeit sei nicht bis zum Ende der Arbeitsbewilligung berücksichtigt worden. Insgesamt betrage die gesamte Beschäftigungszeit 16 Jahre und einen Monat, weshalb die Rentenskala 16 und nicht 13 anzuwenden sei. Bei Anrechnung der Versicherungs- und Beitragszeiten in Österreich sei zudem die Renten-skala 21 anzuwenden (SAK-act. 20 S. 1 ff.). B.d Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 ergänzende Angaben zu seinen Beschäftigungen, seiner Aufenthaltsbewilligung und Übernachtungsgelegenheit gemacht und die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse des Arbeitgebers (E._______ Ausgleichskasse) sowie bei der Einwohnerkontrolle D._______ nachgefragt hatte (SAK-act. 22-31), wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Nachforschungen nicht die Unrichtigkeit und die Notwendigkeit einer Korrektur des Individuellen Kontos (IK) ergeben hätten. Ferner seien die geltend gemachten Beitragszeiten im Ausland irrelevant (SAK-act. 34=Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1). C. C.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 reichte der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 ein. Dabei brachte er vor, es seien zusätzliche Beitragszeiten im Umfang von 35 Monaten zu berücksichtigen, und legte erneut teilweise dieselben Unterlagen wie bereits in der Einsprache vom 2. September 2019 ins Recht (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei keiner durchgehenden Beschäftigung nachgegangen, sondern habe lediglich als Hilfsassistent auf Stundenbasis gearbeitet. Die Lohnausweise dienten als Beleg für die Steuerbehörde, genügten jedoch nicht als Nachweis für falsche Einträge im IK. Das Gericht werde gebeten, zur Beweiskraft solcher Lohnausweise Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beziehe sich im Weiteren auf eine Arbeitsbewilligung im Jahr 2000, wobei es sich aber lediglich um eine Aufenthaltsbewilligung für maximal 60 Tage (explizit mit verbleibendem Wohnsitz im Ausland) gehandelt habe. Die Abklärungen bei den Einwohnerkontrollen hätten ergeben, dass er sich in den Jahren 1984 bis 1986 stets für die Sommersemesterferien in der Schweiz abgemeldet, mehrmals die Adresse in D._______ gewechselt und meist zur Untermiete gewohnt habe, weshalb nicht von einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz auszugehen sei (BVGer-act. 3). C.c Mit Replik vom 17. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, rügte offenkundig unrichtige Eintragungen im IK, im Besonderen eine ununterbrochene Anstellung an der D._______ von 1984 bis 2000, falsch berücksichtigte Versicherungszeiten und Einkommen, eine unzureichende Verbuchung seiner Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine ungenügende Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnsitz, und reichte weitere Unterlagen ein (BVGer-act. 6). C.d Mit Duplik vom 8. Mai 2020 hielt die Vorinstanz sodann an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 10). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2020 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 11). C.f Am 16. Juni 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die in den Vorakten fehlenden Akten der E._______ Ausgleichskasse nachzureichen (BVGer-act. 13), woraufhin die Vorinstanz in ihrer Antwort vom 30. Juni 2022 auf die bereits eingereichten Aktenstücke 20 und 23 verwies (BVGer-act. 14). Mit Schreiben datiert vom 29. Juni 2022 (Eingangsdatum 4. Juli 2022) reichte im Übrigen der Beschwerdeführer unaufgefordert Kopien der Anstellungsverfügungen als Hilfsassistent sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein und machte weitere Ausführungen hinsichtlich der anrechenbaren Beitragsmonate (BVGer-act. 15). Am 5. Juli 2022 liess das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zukommen (BVGer-act. 16). C.g Mit zwei Schreiben vom 1. und 4. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert diverse Besoldungsabrechnungen ein (BVGer-act. 17; 18). Aufgrund dieser zusätzlich eingereichten Unterlagen nahm das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel wieder auf und ersuchte die Vorinstanz am 27. Juli 2022 um ergänzende Stellungnahme (BVGer-act. 19). C.h In ihrer Vernehmlassung im Rahmen der Wiederaufnahme des Schriftenwechsels vom 9. September 2022 beantragte die Vorinstanz nunmehr die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverfügung an die Vorinstanz. Zusammenfassend begründete die Vorinstanz ihren Antrag damit, dass aufgrund der neu eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers von einer Verringerung der Beitragsskala von 13 auf 11 sowie der Veränderung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens von Fr. 21'330.- auf Fr. 24'174.- im Jahr 2019 auszugehen sei (BVGer-act. 20). C.i Am 14. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen zu den Ausführungen der Vorinstanz und gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 21). Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, unter Berücksichtigung seines Hauptwohnsitzes in D._______ von 1973 bis 1990 seien vielmehr 16 Jahre und vier Monate für die Berechnung seiner AHV-Rente zu berücksichtigen (BVGer-act. 23). In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 14. November 2022 führte die Vorinstanz unter anderem aus, hinsichtlich des Wohnsitzes sei auf das schweizerische Recht abzustellen, und zeigte sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beitragszeiten weiterhin nicht einverstanden (BVGer-act. 25). C.j Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2022 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel erneut ab und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis zu (BVGer-act. 26). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Eingaben ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019, mit welchem die SAK die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2019 zugesprochene monatliche AHV-Rente von Fr. 396.- bestätigt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berechnet hat. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, indem er die Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten sowie Einkommen und damit die Erhöhung seiner monatlichen Altersrente verlangt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA - wie hier (vgl. insbesondere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 «Schweiz» der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b), sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf jenen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 m.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.5 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
4. Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen: 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. 4.3 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 29 Abs. 2 Bst. a und Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 29ter Rz. 3 mit Hinweis auf BGE 107 V 14 f. E. 3a). Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 mit Hinweis auf BGE 99 V 26 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 m.H. auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente, für deren Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Rententabellen 2019 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2019, www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am 27. Januar 2023). 4.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV), welche sich aufgrund der Beitragsjahre (vgl. oben E. 4.3) ergibt, bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie RWL Rz. 5305). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). 4.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Die Kontenbereinigung erstreckt sich zudem auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu (vgl. auch oben E. 3.5). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.).
5. Nachfolgend sind in einem ersten Schritt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner schweizerischen Beitragszeiten (aus Erwerbstätigkeit [vgl. nachfolgend E. 5.3] sowie aus Wohnsitzzeiten [vgl. nachfolgend E. 5.4]) zu prüfen. 5.1 Die Parteien äussern sich diesbezüglich zusammengefasst folgendermassen: 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise insbesondere vor, die geforderte Erhöhung der Beitragsmonate sei nicht anerkannt worden, obwohl die Eintragungen im IK offenkundig unrichtig seien. Für die Jahre 1994 bis 1997 seien im IK zwölf Beitragsmonate, für die Jahre 1998 bis 1999 nur sechs Beitragsmonate eingetragen. Aus den Lehraufträgen sei ersichtlich, dass die Entschädigung in sechs Monaten von April bis September ausbezahlt worden sei. In den übrigen Monaten habe es keine Verfügung und auch keine AHV-Beiträge gegeben. Von der Ausgleichskasse seien 23 Fantasiemonate bestätigt worden, denn im März 1994 sei die Nachzahlung der Entschädigung des Jahres 1993 erfolgt. Wenn nur jene Monate, in denen eine Lohnauszahlung erfolgt sei, als Beitragsmonate gelten würden, seien von der Ausgleichskasse mindestens 23 Monate zu viel aufgeführt worden. Auch stimme die Lohnsumme des Jahres 1991 nicht mit dem tatsächlich ausbezahlten Lohn überein und es würden zudem kleine Abweichungen bei den Lohnsummen der Jahre 1996, 1997 und 1998 bestehen. Wenn für die Beitragsmonate der AHV die Anzahl der Arbeitsmonate massgebend sei, egal wann der Lohn ausbezahlt worden sei, müssten vorliegend 31 Monate mehr für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Im Jahr 2000 sei zudem bis zum 10. April gearbeitet worden. Total seien also weitere 35 Monate zu berücksichtigen, was insgesamt 16 Jahre und einen Monat ergebe (BVGer-act. 1). 5.1.2 Vernehmlassungsweise macht die Vorinstanz insbesondere geltend, nachdem die verbuchten Beitragszeiten nicht mit den Abrechnungszeiträumen der Jahreslohnausweise übereingestimmt hätten, sei die E._______ Ausgleichskasse angeschrieben und unter Beilage der Jahreslohnausweise um die Überprüfung der Beitragszeiten des Beschwerdeführers von 1984 bis einschliesslich 1999 gebeten worden. Die E._______ Ausgleichskasse habe die Beitragsmonate der jeweiligen Jahre mit den AHV-Lohnabrechnungen abgeglichen und keine Fehler feststellen können. Weiter sei sie der Auffassung, dass Lohnausweise kein ausreichendes Beweismittel im Sinne der AHV seien. Daher werde das Bundesverwaltungsgericht eingeladen, zur Frage des Beweiskraftumfangs von Jahreslohnausweisen für die Steuerbehörden bezüglich der AHV-Beitragsdauer vor dem Hintergrund des Art. 30ter Abs. 2 AHVG klärend Stellung zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer nachweislich zu keinem Zeitpunkt einer durchgehenden Beschäftigung nachgegangen und er auch nach dessen Unterlagen für die Zeit seiner Lehraufträge nur im Sommersemester zum Einsatz gekommen sei, könne nach Gesamtschau aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Eintragungen im individuellen Konto offenkundig unrichtig seien und für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht sei. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Arbeitsbewilligung geltend mache, bis zum 10. April 2000 gearbeitet zu haben, könne vorliegend aus der Dauer der Aufenthaltsbewilligung auf keinen Fall auf die Dauer der Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Weiter sei aufgrund der vorgenommenen Abklärungen (vgl. dazu auch oben Bst. C.b) in keinem Zeitpunkt von einer Wohnsitzbegründung in der Schweiz auszugehen, so dass eine Erstreckung der Beitragszeiten als Erwerbstätiger auf weitere Versicherungszeiten nicht in Betracht gekommen sei (BVGer-act. 3). 5.1.3 Der Beschwerdeführer repliziert, dass die in der Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen in sieben beziehungsweise fünf Jahren nicht mit den Angaben auf den Lohnausweisen der C._______ übereinstimmen würden. Sowohl im Einspracheentscheid als auch in ihrer Vernehmlassung habe die Vorinstanz nicht erklärt, worauf die unterschiedlichen Angaben im IK und auf den Lohnausweisen beruhen würden. Die Unterschiede beim Einkommen könnten als Schreibfehler eingestuft werden und seien so gering, dass sie keinen Einfluss auf die Berechnung hätten. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er neben der Anstellung als Hilfsassistent (Abrechnung auf Stundenbasis) vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1987 eine durchgehende Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am F._______ Institut gehabt habe. Da die Anstellung von einer Stiftung finanziert worden sei, erscheine sie offenbar in den Unterlagen der C._______ nicht. In den Jahren 1984-1986, 1991 und 1992 sei jeweils die Beschäftigungsdauer (einschliesslich der Sommermonate der Jahre 1984 und 1985, in denen er in Österreich gewesen sei) als Versicherungszeit anerkannt worden. In den Jahren 1987-1990 hingegen seien nicht alle Beschäftigungsmonate als Versicherungszeit berücksichtigt worden, sondern lediglich die Monate der Lohnzahlungen. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass die Arbeitsstunden mehrerer Monate teilweise gemeinsam abgerechnet worden seien. Im IK sei ersichtlich, dass der Monatslohn stark geschwankt habe, obwohl die erlaubte Stundenanzahl pro Monat immer gleich geblieben und der Stundenlohn im Laufe der Zeit nur wenig gestiegen sei. Weiter seien im Jahr 1993 zwölf Monate als Beitragsmonate anzurechnen, auch wenn der Grossteil der Lehrentschädigung erst im Jahr 1994 ausbezahlt worden sei, denn er habe nicht wie von der SAK angenommen Vorlesungen, sondern Exkursionen im Umfang von ungefähr 315 Stunden (Veranstaltungen [...], [...], [...]) übernommen. Ein Grossteil der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten (Aussuchen der Übungsflächen, Instruktion der Hilfsassistenten, Erstellen und Vervielfältigen der Exkursionsunterlagen) müsse vor Beginn des Sommersemesters in den Monaten Januar bis März erledigt werden. In den Jahren 1996-1998 habe er ausserdem exakt den gleichen Lehrauftrag mit der gleichen Entschädigung gehabt. Trotzdem seien (nur) 1996 und 1997 zwölf Beitragsmonate anerkannt worden, wohingegen 1998 nur sechs Beitragsmonate anerkannt worden seien. Im Übrigen sei aus den Lohnausweisen der Jahre 1996-1998 ersichtlich, dass jeweils exakt der gleiche Quellensteuerabzug vorgenommen worden sei, obwohl für 1998 wesentlich mehr hätte abgezogen werden müssen, weil sich der Abzug nach der Höhe des monatlichen Einkommens richte. Die Eintragung im IK (lediglich sechs Beitragsmonate für das Jahr 1998) sei damit offensichtlich unrichtig. Weil die Berechnung der Quellensteuer bei Ausländern pauschaler Entschädigung von der im Lohnausweis angeführten Beschäftigungsdauer abhänge, könne die Beschäftigungsdauer nicht von den Versicherungszeiten im IK abweichen. Hinsichtlich des Jahres 2000 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Dauer seiner Aufenthaltsbewilligung entspreche der Dauer der Erwerbstätigkeit, denn im Lehrauftrag sei ausdrücklich vermerkt, dass die Entschädigung auch für die Arbeiten bei den Prüfungen, welche im September/Oktober (mit Notenkonferenz Ende Oktober) und Februar/März (mit Notenkonferenz Anfang April) stattgefunden hätten, gedacht sei. Schliesslich unterscheide die Vorinstanz - im Gegensatz zur Fremdenpolizei und zur Steuerbehörde - nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz. In der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sei nur verfügt, dass der Hauptwohnsitz im Ausland beizubehalten sei. Neben dem Hauptwohnsitz in Österreich habe er vom 20. Oktober 1972 bis zum Ende des Sommersemesters 2003 durchgehend einen Zweitwohnsitz in der Schweiz gehabt (BVGer-act. 6). 5.1.4 In ihrer Duplik vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung seines monatlichen Lohns von 1988 bis 1993 deutlich zeige, dass seine Beschäftigung als Assistent geringfügiger Natur gewesen sei. Ferner werde deutlich, dass die abgerechneten Monate nicht immer den tatsächlichen Arbeitsaufwand widerspiegeln würden und könnten, zumal es sich um eine Hilfsassistententätigkeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer räume zudem ein, dass er vom 27. Oktober 1972 (recte: 20. Oktober 1972) bis Ende Sommersemester 2003 in der Schweiz keinen Hauptwohnsitz gehabt habe (BVGer-act. 10). 5.1.5 In seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 führt der Beschwerdeführer aus, er habe 1986 neben seiner Tätigkeit als Hilfsassistent eine zweite Anstellung haben müssen, um ein Einkommen von Fr. 28'589.- zu erzielen, was jedoch von der Vorinstanz bestritten werde. Ausserdem sei es mit einer Anstellung als Hilfsassistent (maximale Arbeitszeit von 9.55h/Woche, Lohn Fr. 20.-/Woche) nicht möglich, im Jahr 1990 in sieben Monaten Fr. 9'900.- zu verdienen, sondern hierfür habe er mindestens 51.8 Wochen arbeiten müssen. Entsprechend habe er nicht nur sieben, sondern zwölf Monate gearbeitet (BVGer-act. 15). 5.1.6 In einer weiteren Eingabe vom 4. Juli 2022 ergänzt der Beschwerdeführer, in den Jahren 1984-1986 seien die als Aushilfsangestellter geleisteten Stunden direkt an der Kasse der C._______ ausbezahlt und meist erst Monate später abgerechnet worden. Anhand der beigelegten Quellensteuerquittungen könne jedoch teilweise eine Zuordnung erfolgen. Ausserdem macht er weitere detaillierte Ausführungen zu den Stundenlohnabrechnungen der Jahre 1984-1993 (BVGer-act. 18). 5.1.7 Die Vorinstanz teilt in ihrer Vernehmlassung im Rahmen der Wiederaufnahme des Schriftenwechsels mit, sie sei aufgrund der neuen Eingaben zum Schluss gekommen, dass die Rente des Beschwerdeführers zu dessen Ungunsten neu zu berechnen sei, da die tatsächlichen Erwerbstätigkeitszeiten hinter den verbuchten Beitragszeiten zurückliegen würden. Hinsichtlich einer AHV-Versicherung aufgrund eines Wohnsitzes hält die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Sinne von Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB in der Schweiz gehabt habe, weshalb keine Erstreckung der Beitragszeit auf Wohnsitzzeiten möglich sei. Unter Verweis auf Art. 30ter Abs. 3 AHVG bringt die Vorinstanz sodann vor, im IK würden Beitragszeiten verbucht, wobei sie monatsweise verbucht und auf tatsächlicher Erwerbstätigkeit beruhen würden. Nur dann bestehe Kongruenz mit der Versicherungsunterstellung aufgrund Erwerbstätigkeit, welche ja Voraussetzung für die Beitragspflicht sei. Nach den Eingaben des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen mit der E._______ Ausgleichskasse vorgenommen worden, die der Vorinstanz eine Antwort der C._______ eingereicht habe, in welcher ausdrücklich betont worden sei, dass der Arbeitsanfall des Beschwerdeführers nicht immer ein ganzes Jahr abgedeckt habe und dass immer monatsweise nach Arbeitsanfall abgerechnet worden sei. Weiter hätten die IK-Eintragungen (der E._______ Ausgleichskasse) nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, sondern allein die Dauer des Arbeitsvertrages widergespiegelt. Die Vorinstanz sei diesbezüglich der Auffassung, dass eine solche Verbuchung aber unrichtig beziehungsweise ungenau sei, insofern nämlich die tatsächliche Erwerbstätigkeit im betreffenden Monat mit Hilfe der Beilagen des Beschwerdeführers nunmehr feststellbar sei. Die Eintragungen für die Jahre 1994-1997 im IK des Beschwerdeführers seien damit zu dessen Ungunsten anzupassen und zu korrigieren. Im Ergebnis sei die Beitragszeit um 22 Monate zu kürzen (BVGer-act. 20). 5.1.8 Im Rahmen seiner Stellungnahme zur weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass er vom 20. Oktober 1972 bis zum 19. April 1979 ununterbrochen in der Stadt D._______ gewohnt habe. Gemäss Meldebestätigung vom 28. September 2022 habe er vom 8. April 1977 bis zum 13. Juli 1990 keinen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern nach österreichischem Recht einen solchen in der Schweiz gehabt. Weiter weise er erneut darauf hin, dass die Lehrentschädigung als selbständiger Erwerbstätiger in sechs Monatsraten von April bis September ausbezahlt werde. Diese Entschädigung decke alle Arbeitsleistungen für den Lehrauftrag im Laufe eines ganzen Jahres ab (Unterricht im Sommersemester, Abnahme und Auswertung der Prüfungen). Ein C._______-Dozent sei vollkommen frei in der Arbeitsteilung und es könne daher nicht angegeben werden, in welchen Monaten die entsprechenden Arbeiten erledigt worden seien. Auf der Arbeitsbewilligung sei sodann nur die Anzahl Tage aufgeführt, welche der ausländische Dozent in der Schweiz im Laufe des Jahres arbeiten darf. Im Ausland dürfe er beliebig viel für den Lehrauftrag arbeiten. Da die Arbeitsbewilligungen jeweils für ein ganzes Jahr ausgestellt worden seien, seien für die Jahre 1994-1997 jeweils zwölf Monate als AHV-Beitragszeiten im IK verbucht worden. In den Jahren 1998 und 1999 sei vergessen worden, dass die Arbeitsleistung des Lehrauftrags ein ganzes Jahr umfasse und es seien nur die Auszahlungsmonate im IK berücksichtigt worden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbewilligung erst im April 2000 geendet habe und die entsprechenden Monate im IK hätten aufgeführt werden müssen. Die Vorinstanz habe offenbar übersehen, dass es sich bei der Lehrauftragsentschädigung nicht um Lohn handle. Ausserdem seien die Einkommenseinträge im IK für die Jahre 1993, 1994, 1996, 1997 und 1998 aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen für die Lehrauftragsentschädigungen zu korrigieren. Bei der Anstellung als Hilfsassistent im Stundenlohn von 1984 bis 1993 sei die wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsbewilligung auf 10 respektive 9.55 Stunden begrenzt gewesen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 18.- bis Fr. 21.- würden sich unter Berücksichtigung der Jahreseinkommen für die Jahre 1988-1989 jeweils 47 (+ 4 Wochen Ferien- und Feiertagsentschädigung), für 1990 mehr als 51 Arbeitswochen (+ 4 Wochen Ferien- und Feiertagsentschädigung) ergeben. Daher hätten für die Jahre 1988-1990 zwölf Monate als Beitragszeiten zu gelten. Unter Berücksichtigung des Hauptwohnsitzes in D._______ von 1973 bis 1990 und der Arbeitsbewilligung bis April 2000 seien somit 16 Jahre und vier Monate für die Berechnung der AHV zu berücksichtigen (BVGer-act. 23). 5.1.9 Die Vorinstanz hält in einer weiteren Stellungnahme fest, der Beschwerdeführer mache nun erstmals geltend, zwischen 1973 und 1990 einen Hauptwohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben. Diesbezüglich werde insbesondere auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung im Rahmen der Wiederaufnahme des Schriftenwechsels verwiesen. Was die Beitragszeiten ab 1994 betreffe, würden die Unterlagen des Beschwerdeführers die Analyse untermauern, wonach der Beschwerdeführer diese Jahre eben nicht durchgehend in der Schweiz gearbeitet habe, sondern dass er nur für die Sommersemester (April bis September) zum Einsatz gekommen sei beziehungsweise für die Monate, für welche tatsächlich Lohn abgerechnet worden sei. Die Eintragungen im IK seien insofern anzupassen, und die Beitragszeit sei auf diesen Zeitraum auch für die Jahre 1994 bis 1997 zu reduzieren. Wie sich die maximal zulässige Anwesenheitsdauer von 60 Tagen in der Schweiz auf diese sechs Monate jeweils verteilt habe, sei nicht von Belang beziehungsweise lasse sich nicht mehr feststellen. Die Lehrauftragsentschädigungen seien als eine Form von Entlöhnung zu betrachten, aber nicht als ein Honorar, denn anderenfalls wären von den monatlichen Zahlungen jeweils keine AHV-Beiträge abgezogen worden, und vor allem nicht nur der AHV-Arbeitnehmeranteil für Angestellte. Hinsichtlich der Beitragszeiten von 1988-1990 verkenne der Beschwerdeführer, dass er als Hilfsassistent beschäftigt und der Arbeitsanfall daher unregelmässig gewesen sei. Es sei somit auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abzustellen, soweit diese feststellbar sei (BVGer-act. 25). 5.2 Den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten lässt sich hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Versicherungszeiten in den Jahren 1973 bis 2000 insbesondere Folgendes entnehmen: 5.2.1 Im IK des Beschwerdeführers, auf welches sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid abgestützt hat, sind die folgenden Angaben eingetragen: Jahr Monate Anzahl Monate Einkommen 1984 04-12 9 Fr. 17'947 1985 01-12 12 Fr. 24'621 1986 01-12 12 Fr. 28'589 1987 01-04 4 Fr. 1 1987 06-11 6 Fr. 11'690 1988 01 1 Fr. 1 1988 04-12 9 Fr. 8'920 1989 03-11 9 Fr. 9'088 1990 05-08 4 Fr. 1 1990 10-12 3 Fr. 9'899 1991 01-12 12 Fr. 10'943 1992 01-12 12 Fr. 14'431 1993 04-08 5 Fr. 10'121 1994 01-12 12 Fr. 31'632 1995 01-12 12 Fr. 24'941 1996 01-12 12 Fr. 21'908 1997 01-12 12 Fr. 21'902 1998 04-09 6 Fr. 21'903 1999 04-09 6 Fr. 10'740 Dies ergibt letztlich eine Gesamtversicherungszeit von 158 Monaten - wobei alle Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit stammen - und ein Einkommen von gesamthaft Fr. 279'278.- (SAK-act. 12; 15 S. 2 f.; 16 S. 2). 5.2.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zudem, dass die C._______ dem Beschwerdeführer am (...) 1977 ein Diplom als Kulturingenieur und am (...)1979 ein solches als Vermessungsingenieur ausstellte (BVGer-act. 23 Beilagen 46, 47). Vom 22. Oktober 1979 bis zur Diplomerteilung am 4. November 1983 war er als Studierender (Naturwissenschaften) sowie vom 28. November 1983 bis zum 19. August 2003 als Doktorand (Biologie) an der C._______ eingeschrieben (BVGer-act. 20 Beilage 1 S. 4; 23 Beilage 48.1). Weiter war er vom 1. Februar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 als Aushilfsangestellter (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1984.1 f., 22.1985.1 f., 22.1986.1 f., 22.1987.1 f. und 22.1988.1 f.) sowie vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1987 als wissenschaftlicher Assistent jeweils im Stundenlohn an der C._______ beschäftigt (BVGer-act. 15 Beilagen 23.1984.1 f., 23.1985.1 f., 23.1986.1 f. und 23.1987.1 f.). Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1992 und vom 1. April 1993 bis zum 30. September 1993 arbeitete er ferner als Hilfsassistent (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1989.1 f., 22.1990.1, 22.1991, 22.1992, 22.1993.1 f.; 20 Beilage 1 S. 4) wiederum im Stundenlohn sowie in den Sommersemestern 1992 bis 1999 (konkret: 21.4.-25.10.1992, 20.4.-24.10.1993, 19.4.-23.10.1994, 18.4.-22.10.1995, 1.4.-20.10.1996, 1.4.-19.10.1997, 30.3.-18.10.1998, 29.3.-17.10.1999) als Lehrbeauftragter ebenfalls an der C._______ (BVGer-act. 6 Beilagen 11.1 ff.; 20 Beilage 1 S. 4). Den diesbezüglichen Lohnausweisen für die Steuererklärungen sind sodann die folgenden Beschäftigungsdauern des Beschwerdeführers zu entnehmen: 1. April bis 31. Dezember 1984, jeweils 1. Januar bis 31. Dezember in den Jahren 1985 und 1986, 1. Januar bis 31. März 1987 (handschriftlich korrigiert: 31. Dezember 1987), sowie jeweils 1. Januar bis 31. Dezember in den Jahren 1988 bis 1999 (SAK-act. 5). 5.2.3 Gemäss Auskunft der Stadt D._______ hatte der Beschwerdeführer sodann vom 20. Oktober 1972 bis 19. April 1979, 24. November 1979 bis 4. Juli 1980, 16. November 1980 bis 16. Juli 1981, 22. November 1981 bis 12. Juli 1982, 18. September 1982 bis 24. Juni 1983, 30. Oktober 1983 bis 15. Juni 1984, 29. Oktober 1984 bis 20. Oktober 1985 und 1. November 1985 bis 19. Oktober 1986 Aufenthalt in D._______ und verfügte ab 1. November 1985 über eine Aufenthaltsbewilligung B (SAK-act. 29 S. 3; 31 S. 2). Weiter hatte der Beschwerdeführer gestützt auf eine aktuelle Meldebestätigung der Stadt G._______ (Österreich) am 8. April 1977, vom 13. Juli 1990 bis zum 27. Dezember 2001 sowie seit dem 27. Oktober 2017 «Hauptwohnsitz» in G._______ (BVGer-act. 23 Beilage 48.2.1). 5.3 Was die nachfolgend zu überprüfenden Eintragungen im IK aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers der Jahre 1984 bis 2000 betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - vor Eintritt des Versicherungsfalls nie einen IK-Auszug und eine Berichtigung der Einträge verlangt hat, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Eintragungen zu erbringen ist (vgl. dazu oben E. 4.5). Ergänzend ist hinsichtlich der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen Folgendes festzuhalten: Da Art. 30ter Abs. 3 AHVG - gemäss welchem die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern unter Vorbehalt der Buchstaben a und b im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen werden, in dem sie ausbezahlt wurden - erst per 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (AS 2011 4745; BBl 2011 543), ist dieser Artikel und die damit zusammenhängende (neuere) Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig (vgl. dazu auch oben E. 3.2). Vielmehr ist die (ältere) Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 111 V 161 aus dem Jahr 1985 anwendbar, welche grundsätzlich vom Erwerbsjahrprinzip ausgeht. Dies bedeutet, dass beitragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im IK unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (BGE 111 V 161 E. 3 und 4c). Bei Lohnnachzahlungen ist der Eintrag im IK unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht zu beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (BGE 111 V 161 E. 4d in fine). Zusammenfassend ist für diese bundesgerichtliche Praxis entscheidend, ob bei Erfassung von Einkommen im Realisierungszeitpunkt für den Versicherten Nachteile entstehen, weil dadurch eine Beitragslücke verursacht würde oder die fraglichen Beiträge nicht mehr rentenbildend wären (Urteil des BGer 9C_829/2019 vom 26. August 2020 E. 4.5.1). 5.3.1 Hinsichtlich des replikweisen Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei keine Erklärung abgegeben worden, weshalb die Angaben im IK und auf den (in diesem Zeitpunkt vorliegenden) Jahreslohnausweisen, welche von den Steuerbehörden akzeptiert worden seien, voneinander abweichen würden (vgl. oben E. 5.1.3), ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Jahreslohnausweise sind zwar grundsätzlich (steuerrechtliche) Urkunden. In den Jahren 1984 bis 1999 wurden die Lohnausweise jedoch nie oder nur äusserst selten von den Steuerbehörden überprüft, was sich erst mit der Einführung des neuen Lohnausweises - ab spätestens 2008 (Bundesversammlung: Schweizweit einheitliche Steuerformulare, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20073218 , abgerufen am 24. Januar 2023) - änderte (vgl. Economiesuisse, Dossierpolitik Nr. 41: Der neue Lohnausweis kommt 2007, , abgerufen am 24. Januar 2023). Auch sind seit der Einführung des neuen Lohnausweises (wohl weiterhin) lediglich die genauen Ein- und Austrittsdaten bei der Beschäftigungsdauer anzugeben, wobei es bei Arbeitnehmern mit mehreren kürzeren Arbeitseinsätzen innerhalb des Kalenderjahres genügt, den Beginn des ersten und das Ende des letzten Einsatzes anzugeben (vgl. dazu Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV]: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (gültig bis 31.12.2022), Rz. 8 , abgerufen am 24. Januar 2023). Im IK hingegen werden allfällige Unterbrüche abgebildet, denn Sinn und Zweck des IK ist es eben gerade, die Beitragsmonate präzis anzugeben und als Nachweis der Versicherungszeiten zu dienen (vgl. Art. 140 AHVV i.V.m. Art. 30ter Abs. 2 AHVG; vgl. auch Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Version 11, gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 2316 ff., https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Aufsicht und Organisation, abgerufen am 6. Februar 2023). 5.3.2 Hinsichtlich der Jahre 1984 bis 1986 sind sich die Parteien vorliegend grundsätzlich darüber einig, dass die Einträge im IK aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers korrekt sind (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1 [Beschwerdeführer]; 20 Beilage 3 [Vorinstanz]). Auch aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Eintragungen im IK (vgl. oben E. 5.2.1) korrekt erfolgt sind beziehungsweise der Beweis für das Gegenteil nicht erbracht ist (vgl. dazu oben E. 4.5): Im Jahr 1984 war der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1984 als Aushilfsangestellter sowie ab 1. April 1984 als wissenschaftlicher Mitarbeiter / Assistent jeweils im Stundenlohn bei der C._______ angestellt (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1984.1 f. und 23.1984.1 f.) und hat in den Monaten April bis Dezember einen Bruttolohn von Fr. 17'947.35 erhalten (SAK-act. 5 S. 1; BVGer-act. 18 Beilage 30). In den Jahren 1985 und 1986 hat er für seine beiden (verlängerten) Anstellungen bei der C._______ (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1985.1 f., 23.1985.1 f., 22.1986.1 f. und 23.1986.1 f.) jeweils zwischen Januar und Dezember einen Bruttolohn von Fr. 24'621.10 (BVGer-act. 18 Beilage 32; SAK-act. 5 S. 1) beziehungsweise Fr. 28'589.20 (BVGer-act. 18 Beilage 34; SAK-act. 5 S. 1) bezogen. Die entsprechenden Besoldungsabrechnungen für die erwähnten Monate enthalten mithin keine Angaben, welche es erlauben würden, die Auszahlungen anderen Monaten als den Abrechnungsmonaten zuzuordnen. Insbesondere für das Jahr 1984, in welchem nicht zwölf Beitragsmonate angerechnet wurden, kann auch aus dem Quellensteuerbeleg vom 14. Juni 1984 (BVGer-act. 18 Beilage 31) - entgegen dem diesbezüglichen Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.1.6) - nichts anderes geschlossen werden. Zwar ist es möglich, dass der auf der Besoldungsabrechnung des Monats September ausgewiesene Betrag von Fr. 531.- («übrige Zulagen») bereits am 14. Juni 1984 ausbezahlt worden ist (BVGer-act. 18 Beilagen 31 und 30 S. 6). Allerdings bleibt völlig unklar, für welchen Monat (oder für welche mehrere Monate) dieser Betrag ausbezahlt worden ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass in den Jahren 1984 und 1985 die Sommermonate trotz seiner Landesabwesenheit (vgl. dazu auch oben E. 5.2.3) als Versicherungszeit berücksichtigt worden seien (vgl. oben E. 5.1.3). Zwar ist diese Tatsache ein weiterer Hinweis darauf, dass die Lohnauszahlung teilweise verschoben vorgenommen wurde, allerdings bleibt unklar, wie das IK genau zu korrigieren wäre, weil sich die Auszahlungen nicht sicher den einzelnen Monaten zuordnen lassen. 5.3.3 Für das Jahr 1987 sind im IK des Beschwerdeführers zehn Beitragsmonate sowie ein Einkommen von Fr. 11'691.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ihm sollten auch die beiden Monate Mai und Dezember, also total zwölf Beitragsmonate abgerechnet werden (vgl. oben E. 5.1.3 und 5.1.6), wovon zwischenzeitlich die Vorinstanz zumindest als Möglichkeit ausgeht (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). Aus den Akten ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1987 zwischen Januar und April sowie Juni und Dezember gesamthaft einen Bruttolohn von Fr. 11'690.80 erhalten hat (BVGer-act. 18 Beilage 36; SAK-act. 5 S. 2), wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen grundsätzlich keine Angaben enthalten, welche es erlauben würden, die Auszahlungen anderen Monaten als den Abrechnungsmonaten zuzuordnen. Zusätzlich sind jedoch einer vom Beschwerdeführer eingereichten Stundenlohnabrechnung für den Monat Dezember 1987 weitere Fr. 380.- für den Monat April 1987 sowie Fr. 741.- für den Monat Dezember 1987 zu entnehmen (BVGer-act. 18 Beilage 38). Diese beiden Beträge decken sich sodann mit der Besoldungsabrechnung für den Monat Januar 1988, auf welcher der Beschwerdeführer handschriftlich Dezember 1987 vermerkt hat (BVGer-act. 18 Beilage 37 S. 1). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1987 noch über zwei Anstellungsverträge mit der C._______ im Stundenlohn (BVGer-act. 15 Beilagen 22.1987.1 f. und 23.1987.1 f.) verfügt hat, kann damit lediglich der volle Beweis für eine Erwerbstätigkeit im Monat Dezember als erbracht angesehen werden, welcher im IK ergänzend aufzunehmen ist. Für den Monat Mai hingegen liegen weder eine Besoldungsabrechnung noch anderweitige Hinweise im Sinne eines vollen Beweises (vgl. dazu oben E. 4.5) vor, dass eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Monat Mai in einem anderen Monat abgegolten worden wäre. Dies gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers auf das stark schwankende Monatseinkommen über die Jahre, obwohl die erlaubte Stundenanzahl jeweils gleich geblieben und der Stundenlohn nur geringfügig gestiegen sei (vgl. oben E. 5.1.3). Eine Korrektur des Einkommens im IK um die erst im Januar 1988 ausbezahlten zusätzlichen Beträge für weitere Arbeitsleistung in den Monaten April und Dezember 1987 ist vorliegend nicht erforderlich, denn die beiden Monate sind ohnehin aufgrund der Besoldungsabrechnung (BVGer-act. 18 Beilage 36; SAK-act. 5 S. 2) als Beitragsmonate anzurechnen und das Einkommen ist betraglich im Jahr 1988 berücksichtigt, entsprechend entsteht dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil (vgl. dazu oben E. 5.3). 5.3.4 Was das Jahr 1988 betrifft, sind im IK des Beschwerdeführers zehn Beitragsmonate sowie ein Einkommen von Fr. 8'921.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Gemäss dem Beschwerdeführer seien ihm jedoch zusätzlich die Monate Februar und März, das heisst total zwölf Beitragsmonate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.3). Die Vorinstanz ist demgegenüber nach wie vor der Ansicht, dass die Monate Februar und März nicht als Beitragsmonate zu zählen seien (vgl. BVGer-act. 20 Beilage 3; vgl. auch oben E. 5.1.9). Den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1988 für seine Erwerbstätigkeit als Aushilfsangestellter in den Monaten Januar bis November (inklusive des im Januar 1988 ausbezahlten Einkommens für die Monate April und Dezember 1987) einen Bruttolohn von Fr. 8921.45 erhalten hat, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen - im Gegensatz zu den Abrechnungen der Jahre 1984-1987 - die zusätzliche Angabe enthalten, wonach die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 37; SAK-act. 5 S. 2). Weiter ergibt sich aus der Besoldungsabrechnung des Monats Juli 1989, dass dem Beschwerdeführer für seine Arbeit im Monat Dezember 1988 Fr. 1'296.75 nachbezahlt worden sind (BVGer-act. 18 Beilage 39 S. 5). Damit ist vorliegend der volle Beweis für eine Erwerbstätigkeit in den Monaten Februar und März als erbracht anzusehen, welche im IK ergänzend aufzunehmen sind. Eine Korrektur des Jahreseinkommens ist hingegen nicht erforderlich, denn die Einkommen der Monate Februar und März sind in den bereits erwähnten Fr. 8'921.- enthalten. Eine Korrektur des Einkommens im IK um den erst im Juli 1989 ausbezahlten Betrag für die Arbeitsleistung im Dezember 1988 ist ebenfalls nicht erforderlich, denn der Monat Dezember ist im IK bereits als Beitragsmonat erfasst und das Einkommen wird betraglich im Jahr 1989 berücksichtig, entsprechend entsteht dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil (vgl. dazu oben E. 5.3). 5.3.5 Im IK des Beschwerdeführers sind für das Jahr 1989 neun Beitragsmonate sowie ein Jahreseinkommen von Fr. 9'088.- eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm seien für dieses Jahr zwölf Beitragsmonate, konkret zusätzlich die Monate Januar, Februar und Dezember, anzurechnen (vgl. auch oben E. 5.1.3 und 5.1.8). Die Vorinstanz ist aufgrund der neu eingereichten Unterlagen zwar der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer andere, letztlich aber nach wie vor lediglich neun Beitragsmonate anzurechnen seien (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). Aufgrund der vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer im Jahr 1989 für seine Erwerbstätigkeit als Hilfsassistent in den Monaten Januar bis Oktober (inklusive des im Juli 1989 ausbezahlten Einkommens für den Monat Dezember 1988) einen Bruttolohn von Fr. 9'087.75 erhalten, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen die zusätzliche Angabe enthalten, wonach die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 39; SAK-act. 5 S. 2). Hierbei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass zwar der Monat Juni nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass der im Monat Juli neben der Nachzahlung für den Dezember 1988 ausgewiesene Bruttolohn von Fr. 570.- (28.5h à Fr. 20.-) dem Monat Juni zuzuordnen ist, einerseits weil in der Folge konsequent in einem Monat jeweils der Lohn des Vormonats ausbezahlt wurde und andererseits aufgrund des (im Vergleich zu 1988 gestiegenen) Stundenlohns von Fr. 20.- (BVGer-act. 18 Beilage 39 S. 5). Damit ist vorliegend der volle Beweis für eine Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar und Februar als erbracht anzusehen, welche im IK ergänzend aufzunehmen sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Juli 1989 sei der Lohn für Dezember 1988 zweimal ausbezahlt worden, was vermutlich im Dezember 1989 korrigiert worden sei (BVGer-act. 18; vgl. auch oben E. 5.1.6), ist festzustellen, dass hierfür keine Belege (im Sinne eines vollen Beweises), beispielsweise eine entsprechende Verrechnung, vorhanden sind. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das stark schwankende Monatseinkommen über die Jahre, obwohl die erlaubte Stundenanzahl jeweils gleich geblieben und der Stundenlohn nur geringfügig gestiegen sei (vgl. oben E. 5.1.3), nichts zu ändern. Entsprechend ist mangels Beweises einer Erwerbstätigkeit der bisher berücksichtigte Monat November zu streichen und kann der Monat Dezember nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt ebenfalls berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer sind damit für das Jahr 1989 zehn Beitragsmonate anzurechnen. Eine Korrektur des Jahreseinkommens ist hingegen nicht erforderlich, denn die Einkommen der neu zu berücksichtigenden Monate Januar und Februar sind in den Fr. 9'088.- bereits enthalten. 5.3.6 Für das Jahr 1990 sind sieben Beitragsmonate und ein Jahreseinkommen von Fr. 9'900.- im IK des Beschwerdeführers eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären ihm jedoch zusätzlich die Monate Januar bis April sowie September und damit insgesamt zwölf Beitragsmonate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.3, 5.1.5 und 5.1.8). Die Vorinstanz ist zwischenzeitlich der Ansicht, dass die zu berücksichtigenden Monate aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen anzupassen seien und ein zusätzlicher Monat zu berücksichtigen sei (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1990 für seine Erwerbstätigkeit als Hilfsassistent in den Monaten Januar, Februar, Mai bis Juli und September bis November einen Bruttolohn von Fr. 9'900.- erhalten hat, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen die Angabe enthalten, dass die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 40; SAK-act. 5 S. 2). Weiter ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Januar 1991 - trotz fehlender ausdrücklicher Bezeichnung - der Lohn für eine Erwerbstätigkeit im Monat Dezember 1990 ausbezahlt worden ist (BVGer-act. 18 Beilage 41 S. 1). Hierfür spricht insbesondere, dass ab Juli 1990 (vgl. auch oben E. 5.3.5) konsequent in einem Monat der Lohn des Vormonats ausbezahlt wurde. Entsprechend sind die Monate Mai bis Juli und Oktober bis Dezember zu Recht im IK eingetragen. Ausserdem ist der volle Beweis für eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar, Februar und September als erbracht anzusehen, welche im IK ergänzend aufzunehmen sind. Allerdings ist aufgrund dieser Dokumente der zuvor berücksichtigte Monat August zu streichen und können die Monate März sowie April ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer sodann replikweise vorbringt, in sieben Monaten sei es ihm gar nicht möglich gewesen Fr. 9'900.- zu verdienen, sondern er habe dafür mindestens 51.8 Wochen (bei 9.55h/Woche, Fr. 20.-/h) arbeiten müssen (vgl. dazu oben E. 5.1.3), ist dies lediglich als möglicher Hinweis, aber nicht als voller Beweis für eine Erwerbstätigkeit während zwölf Monaten anzusehen. Zwar fällt auf, dass beispielsweise für den Monat Mai 133 Stunden und für den September 130.5 Stunden abgerechnet worden sind. Allerdings ist vorliegend - wie auch für die bereits beurteilen Jahre (vgl. oben E. 5.3.2-5.3.5) - von der Korrektheit der eingereichten Besoldungsabrechnungen auszugehen, hätte der Beschwerdeführer doch andernfalls sicherlich eine Berichtigung bei der C._______ verlangt. Somit ist aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen im vorliegenden Verfahren vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer teilweise mehr als die vertraglich festgelegten 9.55 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer für das Jahr 1990 letztlich neun Beitragsmonate anzurechnen. Eine Korrektur des Jahreseinkommens ist nicht erforderlich, denn die Bruttolöhne der Besoldungsabrechnungen entsprechen zusammengezählt dem Lohnausweis für das Jahr 1990 (exkl. das Einkommen von Dezember 1990, das im Jahr 1991 berücksichtigt ist). 5.3.7 Was sodann die Jahre 1991 und 1992 betrifft, sind sich die Parteien grundsätzlich darüber einig, dass die Einträge im IK aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (abgesehen von einer betraglich nicht ins Gewicht fallenden Differenz von Fr. 72.- im Jahr 1991) korrekt sind (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1 [Beschwerdeführer]; 20 Beilage 3 [Vorinstanz]).Aus den Akten ergibt sich, dass auf den Besoldungsabrechnungen der Monate Januar bis Dezember dieser Jahre mehrheitlich die jeweiligen Zeiträume der Arbeitsleistung, welche von den Auszahlungsmonaten abweichen, angegeben sind. Den Hinweisen auf den Abrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1992 jeweils während zwölf Monaten gearbeitet hat (BVGer-act. 18 Beilagen 41, 42 und 43 S. 1). Entsprechend ist die vorgenommene Eintragung der Beitragszeiten im IK in den Auszahlungsmonaten nicht zu beanstanden, da sich dies in diesen beiden Jahren nicht nachteilig für die Rentenberechnung des Beschwerdeführers auswirkt, weil ohnehin jeweils zwölf Beitragsmonate zu berücksichtigen sind. Auch hinsichtlich der Einkommen der Monate Dezember 1991 und 1992 besteht kein Handlungsbedarf, da diese im jeweils nächsten Jahr berücksichtigt worden sind (vgl. dazu oben E. 5.3). Somit ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass für die beiden Jahre Fr. 10'943.- (1991) beziehungsweise Fr. 14'431.- (1992) als Bruttolohn im IK erfasst sind, wobei im Jahr 1991 effektiv eine, vorliegend jedoch nicht ins Gewicht fallende, Diskrepanz von Fr. 72.- besteht (BVGer-act. 18 Beilage 41; SAK-act. 5 S. 3), welche entsprechend ohne Weiteres korrigiert werden kann. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Diskrepanz vermutlich im Zusammenhang mit der Besoldungsabrechnung vom 19. Februar 1991, bei welcher eine offenbar im Januar 1991 fälschlicherweise ausbezahlte Ferienentschädigung von Fr. 72.- wieder abgezogen wurde (vgl. BVGer-act. 18 Beilage 41 S. 1 f.), entstanden ist. 5.3.8 Für das Jahr 1993 sind fünf Beitragsmonate und ein Jahreseinkommen von Fr. 10'121.- im IK des Beschwerdeführers eingetragen (vgl. auch oben E. 5.2.1). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären ihm jedoch zusätzlich die Monate Januar bis März sowie September bis Dezember und damit insgesamt zwölf Beitragsmonate anzurechnen (vgl. oben E. 5.1.1, 5.1.3, 5.1.6 und 5.1.8). Die Vorinstanz ist zwischenzeitlich der Ansicht, dass die zu berücksichtigenden Monate aufgrund der eingereichten Besoldungsabrechnungen anzupassen und vier zusätzliche Monate, das heisst insgesamt maximal neun Monate zu berücksichtigen seien (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). 5.3.8.1 Gestützt auf die Akten hat der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit als Hilfsassistent (vgl. dazu oben E. 5.2.2) in den Monaten April bis August 1993 einen Bruttolohn von Fr. 5'238.- (inkl. Lohn für den Monat Dezember 1992) erhalten, wobei die einzelnen Besoldungsabrechnungen die Angabe enthalten, dass die Auszahlung der Einkommen für jeweils andere Monate als die Abrechnungsmonate erfolgt ist (BVGer-act. 18 Beilage 43). 5.3.8.2 Weiter wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter für das Sommersemester 1993 (vgl. auch oben E. 5.2.2) im Juni eine Lehrauftragsentschädigung von Fr. 4'600.- ausbezahlt, welche jedoch im September 1993 wieder in Abzug gebracht wurde. Gleichzeitig wurden ihm im September zwei Lehrauftragsentschädigungen in der Höhe von Fr. 2'483.- und Fr. 2'400.- (BVGer-act. 18 Beilage 43 S. 3 und 6) ausbezahlt, insgesamt die im IK für 1993 ausgewiesene Summe von Fr. 10'121.- ergebend (= Fr. 5'238.- + Fr. 2'483.- + Fr. 2'400.-). Im März 1994 sind sodann zwei Nachzahlungen vorgenommen worden und zwar in der Höhe von Fr. 4'600.- mit dem Vermerk «NACHZ.GEM.BF.V. DEZ./FEBR.» sowie von Fr. 2'792.- mit dem Vermerk «SS 93/ VERFG.V. 25.2.94» (BVGer-act. 18 Beilage 44 S. 1). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer insbesondere die Verfügung vom 25. März 1993 eingereicht, gemäss welcher ihm die C._______ für das Sommersemester 1993 den Lehrauftrag (...) (Übungen, 4 Wochenstunden) mit einer Entschädigung von Fr. 4'600.- erteilt hatte, wobei mit der Erteilung des Lehrauftrages die Pflicht verbunden sei, im Rahmen der Prüfungsordnungen auch allfällige Prüfungen abzunehmen. Mit Verfügung vom 25. Februar 1994 war sodann seine Entschädigung für die offenbar weiteren erteilten Lehraufträge im Sommersemester 1993, konkret (...), (...) und (...) (im Rahmen einer Stellvertretung infolge Vakanz von Prof. H._______), aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers um Fr. 2'792.- erhöht worden (BVGer-act. 6 Beilagen 9 und 11.2). In den Akten ist allerdings kein Dokument vorhanden, welches den Umfang der ursprünglichen Entschädigung für diese drei Lehraufträge belegt. Den Erläuterungen zur Lehrauftragsverfügung des Jahres 1994 - welche vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von jener des Jahres 1993 abweicht, da insbesondere die für das Sommersemester 1993 ausgerichteten Lehrauftragsentschädigung von Fr. 4'600.- den angegebenen Ansätzen entspricht - ist sodann zu entnehmen, dass für die Höhe der Lehrauftragsentschädigungen zwischen «I._______» und «Nicht I._______» unterschieden wird, wobei bei Letzteren wiederum zwischen «Unselbständig Erwerbenden» und «Selbständig Erwerbenden» unterschieden wird. Weiter wird zur Auszahlung der Entschädigung festgehalten, dass diese den selbständigerwerbenden Lehrbeauftragten monatlich ausgerichtet werde, wenn sie höher als Fr. 10'000.- sei. Ausserdem sei - mangels weiterer Differenzierung zwischen «I._______» und «Nicht I._______» (Unselbständig Erwerbenden» und «Selbständig Erwerbenden») wohl unabhängig von der Anstellungsart - ein AHV/IV/EO-Abzug von 5.05 % sowie ein ALV-Abzug von 1.00 % gesetzlich vorgeschrieben (BVGer-act. 6 Beilage 12.1 f.=23 Beilage 48.3.1 f.). Den Angaben der C._______ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 20. April bis zum 24. Oktober 1993 (6 Monate und 4 Tage) als Lehrbeauftragter beschäftigt wurde (vgl. dazu oben E. 5.2.2), was der Dauer des Sommersemesters 1993 entsprechend dürfte. Hieraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter grundsätzlich sechs Monate, für welche er jeweils mit Einmalzahlungen für seine Lehraufträge an der C._______ im Sommersemester 1993 entschädigt wurde, mit einem zusätzlichen Einkommen von Fr. 12'275.- anzurechnen wären. Da die Monate April bis August aber ohnehin bereits im IK berücksichtigt sind (vgl. oben E. 5.3.8.1), sind (zu seinen Gunsten) lediglich die beiden Monate September und Oktober im IK zu ergänzen. Auf eine betragliche Korrektur des Einkommens kann auch in diesem Fall verzichtet werden, denn die erst im März 1994 ausbezahlten Entschädigungen sind im Jahreseinkommen 1994 enthalten und dem Beschwerdeführer entsteht hieraus entsprechend kein Nachteil. Der Monat Dezember 1993 kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil der Vermerk «NACHZ.GEM.BF.V. DEZ./FEBR» vielmehr auf einen Briefwechsel o.ä., in welchem der Beschwerdeführer vermutlich die fehlende Auszahlung der Entschädigung moniert hat, hinweist. 5.3.8.3 An dieser Aktenlage vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, welche seiner Auffassung nach eine Anrechnung von zwölf Monaten im Jahr 1993 belegen sollen, nichts zu ändern: Soweit er vorbringt, die Lehrauftragsentschädigung entspreche nicht einem Lohn und er sei im Übrigen selbständig erwerbstätig gewesen (vgl. oben E. 5.1.8), ist mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.1.9) festzuhalten, dass dies vorliegend keine Rolle spielen kann: Die AHV-Beiträge sind wie bei Arbeitnehmern direkt von der Lehrauftragsentschädigung abgezogen worden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Lehrauftragsverfügung des Jahres 1994 [BVGer-act. 6 Beilagen 12.1 f.]). Im Übrigen ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Entsprechend ist weiterhin das Erwerbsjahrprinzip gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu oben E. 5.3) anwendbar. Was sodann das (wiederholt und ebenfalls im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgebrachte) Argument des pauschalen Quellensteuerabzugs (vgl. oben E. 5.1.3 und 5.1.8) betrifft, ist hinsichtlich der Beweiskraft der von den Steuerbehörden «akzeptierten» Beschäftigungsdauer auf den Lohnausweisen auf Erwägung 5.3.1 zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu betonen, dass die auf den Lohnausweisen für Steuerzwecke jeweils angegebene Beschäftigungsdauer - zumindest im vorliegenden Fall - offensichtlich nicht mit den zu erfassenden Versicherungszeiten übereinstimmt (vgl. dazu oben E. 5.2.2 zweiter Absatz und E. 5.3.2 ff.). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Darlegung, dass er für die Lehrveranstaltungen beziehungsweise Exkursionen 100, 106 und 109 Stunden aufgewendet habe und gewisse Arbeiten vor Beginn des Semesters hätten durchgeführt werden müssen (BVGer-act. 18; vgl. auch oben E. 5.1.6), keine Versicherungszeit von zwölf Monaten ableiten, denn seine Arbeitsleistung, welche pauschal und unabhängig von dem durch den Beschwerdeführer effektiv betriebenen Aufwand entschädigt wurde, erfolgte letztlich im Rahmen des Sommersemesters und nicht zusätzlich auch im Wintersemester. 5.3.9 Für die Jahre 1994 bis 1997 sind im IK des Beschwerdeführers jeweils zwölf Beitragsmonate erfasst (vgl. auch oben E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dies - im Gegensatz zur Erfassung von lediglich sechs Monaten in den Jahren 1998 und 1999 - korrekt ist (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 1), während die Vorinstanz in der Zwischenzeit zur Auffassung gelangt ist, dass die Beitragszeiten gestützt auf die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen für die Jahre 1994 bis 1997 zu reduzieren beziehungsweise für die Jahre 1998 und 1999 korrekt sind (vgl. BVGer-act. 20; vgl. auch oben E. 5.1.9). 5.3.9.1 Den Akten ist für das Jahr 1994 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im März die in Erwägung 5.3.8.2 erwähnten Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 7'392.- (= Fr. 4'600.- + Fr. 2'792.-) für das Sommersemester 1993 sowie in den Monaten April bis September seine Lehrauftragsentschädigung für das Sommersemester 1994 von total (gerundet) Fr. 24'241.- erhalten hat (BVGer-act. 17 Beilage 24). Dies entspricht dem im IK eingetragenen Einkommen von Fr. 31'632.- beziehungsweise es besteht - wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht - eine unerhebliche Abweichung von Fr. 1.-, welche ohne Weiteres korrigiert werden kann. Aus den Angaben der C._______ geht in diesem Zusammenhang weiter hervor, dass der Beschwerdeführer vom 19. April bis zum 23. Oktober 1994 (rund 6 Monate), was auch der Dauer des Sommersemesters 1994 entsprechend dürfte, als Lehrbeauftragter beschäftigt wurde (vgl. dazu oben E. 5.2.2). Dies steht zudem im Einklang mit der Anstellungsverfügung vom 25. Februar 1994, wonach dem Beschwerdeführer die Lehraufträge (...), (...), (...) und (...) für das Sommersemester 1994 erteilt wurden, sowie der ebenfalls bereits thematisierten (vgl. dazu oben E. 5.3.8.2) Erläuterung zur Lehrauftragsverfügung (BVGer-act. 6 Beilagen 11.3 und 12.1 f.). Entsprechend sind die Monate April bis September, für welche der Beschwerdeführer seine Lehrauftragsentschädigung für das Sommersemester 1994 in sechs Raten in ebenjenen Monaten ausbezahlt bekommen hat, im IK zu berücksichtigen, was dazu führt, dass die Monate Januar bis März sowie Oktober bis Dezember aus dem IK zu löschen sind. Soweit das Semester bis in den Monat Oktober gedauert hat, wird dies dadurch kompensiert, dass der ganze Monat April angerechnet wird. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es seien zu Recht zwölf Monate im IK berücksichtigt worden, weil er eine Arbeitsbewilligung für das ganze Jahr gehabt und die Lehrauftragsentschädigung die Arbeitsleistungen für den Lehrauftrag in einem ganzen Jahr abgedeckt habe. Er sei bei der Arbeitseinteilung völlig frei gewesen und habe im Ausland beliebig viel für den Lehrauftrag arbeiten dürfen (vgl. oben E. 5.1.8). Dazu ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren für das Jahr 1994 keine Arbeitsbewilligung aktenkundig ist. Allerdings liegen insbesondere die Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligungen der Jahre 1996 und 1999 vor. Diesen ist zu entnehmen, dass die Aufenthaltsdauer innerhalb eines Jahres maximal 60 Tage betragen durfte (BVGer-act. 1 Beilagen 18 und 19). Soweit davon auszugehen ist, dass für das Jahr 1994 ebenfalls eine solche Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vorlag, kann hieraus bei der dargelegten Aktenlage jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitstätigkeit von zwölf Monaten geschlossen werden. In diesem Zusammenhang liegen zudem für die Jahre 1995 bis 1999 Dienstreiserechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester jeweils zwischen sieben und neun Mal für drei bis vier Tage von Österreich nach D._______ gereist ist (BVGer-act. 6 Beilagen 18.1-18.5), was pro Semester einen Aufenthalt von 21 bis 36 Tage ergibt. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in einem Semester, welches jeweils ziemlich genau ein halbes Jahr dauert und für welches er gemäss Erläuterung zur Lehrauftragsverfügung monatlich - konkret in sechs Raten für sechs Monate - entschädigt wurde, ein ganzes Jahr anzurechnen wäre, selbst wenn er gewisse Vorbereitungen im Rahmen seiner freien Arbeitseinteilung ausserhalb des Semesters erledigt hat. Ein ganzes Jahr wäre ihm nur anzurechnen gewesen, wenn er auch im Wintersemester Lehraufträge wahrgenommen hätte (vgl. auch oben E. 5.3.8.3). 5.3.9.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen 5.3.9.1 zum Jahr 1994 ist bei der vergleichbaren Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1995 bis 1997 ebenfalls (lediglich) Lehraufträge für das Sommersemester innehatte, für diese Jahre analog vorzugehen und die Beitragsmonate auf die jeweilige Dauer des Sommersemesters (vgl. dazu oben E. 5.2.2), welches rund sechs Monate beträgt, zu reduzieren. In den Jahren 1995 bis 1997 sind entsprechend ebenfalls die Monate April bis September im IK zu berücksichtigen und die Monate Januar bis März sowie Oktober bis Dezember im IK zu löschen. Was die Einkommen betrifft wurden im Jahr 1995 in sechs Raten jeweils Fr. 4'156.85, also total (gerundet) Fr. 24'941.- ausbezahlt (vgl. BVGer-act. 17 Beilage 25), was mit dem IK-Eintrag übereinstimmt (vgl. oben E. 5.2.1). Für die Jahre 1996 und 1997 hat der Beschwerdeführer wiederum in sechs Raten jeweils Fr. 3'650.85 und somit total (gerundet) Fr. 21'905.- erhalten (vgl. BVGer-act. 17 Beilagen 26 und 27), was für beide Jahre eine unerhebliche Diskrepanz von +/- Fr. 3.- zum IK-Eintrag (vgl. oben E. 5.2.1) ergibt, welche ohne Weiteres zu korrigieren ist. 5.3.9.3 Auch in den Jahren 1998 und 1999 hatte der Beschwerdeführer jeweils Lehraufträge für das Sommersemester inne, weshalb die Beitragsmonate mit der Dauer der Sommersemester (vgl. dazu oben E. 5.2.2) übereinstimmen. Somit sind in den Jahren 1998 und 1999 - wie bereits für die Jahre 1994 bis 1997, in denen die einzige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sommersemester stattfand - die Monate April bis September als Beitragsmonate im IK zu belassen. Was die Einkommen betrifft, wurden in den Jahren 1998 beziehungsweise 1999 in sechs Raten jeweils Fr 3'650.85.- beziehungsweise Fr. 1'790.-, also total (gerundet) Fr. 21'905.- (1998) beziehungsweise Fr. 10'740.- (1999) ausbezahlt (vgl. BVGer-act. 17 Beilagen 28 und 29), was mit einer unwesentlichen Abweichung von Fr. 2.- im Jahr 1998, welche jedoch ohne Weiteres korrigiert werden kann, mit dem IK-Eintrag übereinstimmt (vgl. oben E. 5.2.1). 5.3.10 Nach dem Gesagten zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in den Sommersemestern seit 1992 ist auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2000 weitere Beitragsmonate anzurechnen wären. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer von der C._______ hinsichtlich der Benutzung eines A-Wagens der C._______ im April 2000 einen Brief erhalten hat, gemäss welchem er nicht mehr Lehrbeauftragter des Instituts sei. Daran ändert auch die Antwort des Beschwerdeführers nichts, in welcher er wiederum seine - wie bereits aufgezeigt - unzutreffende Auffassung seiner Anstellung während eines ganzen Jahres für ein Semester aufgrund der erteilten Arbeitsbewilligung zum Ausdruck bringt (BVGer-act. 6 Beilagen 20.1 f.). 5.4 Weiter ist eine Erstreckung der unvollständigen Beitragsjahre des Beschwerdeführers (infolge seiner Erwerbstätigkeit zwischen 1984 und 1999 in der Schweiz) auf allfällige Wohnsitzzeiten gemäss Art. 50 AHVV in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG (vgl. auch oben E. 4.3) zu prüfen.Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich der Wohnsitz einer Person gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. dazu Urteil des BGer 9C_574/2021, 9C_575/2021 vom 21. Juni 2022 E. 8.2) an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohnsitz setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 E. 3b; ZAK 1990 E. 3b, 1982 E. 2a m.H.). Der Wohnsitzbegriff im Zusammenhang mit Vorschriften zu den Berechnungsgrundlagen der AHV ist eher eng auszulegen (vgl. Urteil des BGer 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). 5.4.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im vorinstanzlichen Verfahren Abklärungen getätigt, um zu überprüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Erstreckung der Beitragszeiten auf Wohnsitzzeiten vorzunehmen ist (vgl. zu Letzterem z.B. die Untersuchungen des Gerichts bei der Einwohnerkontrolle [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2723/2021 vom 16. März 2022 E. 10 ff., im Speziellen E. 11.4]). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung (SAK-act. 29; vgl. auch oben E. 5.2.3) hat sie sodann in ihrem Einspracheentscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar ab dem 1. November 1985 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt habe, aber bereits am 19. Oktober 1986 wieder aus der Schweiz weggezogen sei. Was die Zeit davor betreffe, sei er regelmässig zu Beginn der Semesterferien nach Österreich ausgereist und erst zum Wintersemester wiedergekommen; ferner habe er angegeben, jeweils in einem Zimmer zur Untermiete gewohnt zu haben. Objektiv gesehen habe der Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und damit auch keinen Wohnsitz im Sinne der AHV gehabt (vgl. SAK-act. 33; 34 S. 3). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich replikweise insbesondere geltend, er habe vom 20. Oktober 1973 bis zum Ende des Sommersemesters 2003 durchgehend einen Zweitwohnsitz in der Schweiz gehabt (vgl. oben E. 5.1.3). In einer späteren Eingabe bringt er schliesslich vor, er habe vom 8. April 1977 bis zum 13. Juli 1990 seinen Hauptwohnsitz nach österreichischem Recht in der Schweiz gehabt. In der gleichen Eingabe geht er letztlich von einem Hauptwohnsitz in D._______ zwischen 1973 und 1990 aus (vgl. oben E. 5.1.8). 5.4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit zwischen 1984 und 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Wohnsitz gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG (vgl. oben E. 5.4) in der Schweiz begründet hat: Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben der Stadt D._______ am 30. Oktober 1983 aus Österreich zugezogen und bereits am 15. Juni 1984 wieder nach Österreich weggezogen. Anschliessend hielt er sich vom 29. Oktober 1984 bis zum 20. Oktober 1985 und ab 1. November 1985 mit Aufenthaltsbewilligung B bis zum 19. Oktober 1986 in D._______ auf. Weitere Aufenthalte in D._______ sind nicht dokumentiert (SAK-act. 29 S. 3; vgl. auch oben E. 5.2.3). In seiner direkt bei der Vorinstanz eingereichten AHV-Anmeldung vom 26. Februar 2019 hatte der Beschwerdeführer zudem angegeben, zwischen dem 31. August 1954 und dem 20. Oktober 1972 sowie erneut ab dem 24. Juni 1983 Wohnsitz in Österreich gehabt zu haben (SAK-act. 1). Gemäss der eingereichten Meldebestätigung der Stadt G._______ (Österreich) hatte der Beschwerdeführer sodann vom 13. Juli 1990 bis zum 27. Dezember 2001 Hauptwohnsitz in Österreich (BVGer-act. 23 Beilage 48.2.1; vgl. auch oben E. 5.2.3). Für die Jahre 1995 bis 1999 ist den bei den Akten liegenden Dienstreise-Rechnungen zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für seine Sommersemesterlehraufträge jeweils zwischen sieben und neun Mal pro Semester von seiner Wohnadresse in G._______ (Österreich) nach D._______ an den Unterrichtsort gereist ist (BVGer-act. 8 Beilagen 18.1-18.5). Soweit sich der Beschwerdeführer replikweise auf einen Zweit- beziehungsweise Nebenwohnsitz in der Schweiz beruft, ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (vgl. auch oben E. 5.4). 5.4.3 Entsprechend können dem Beschwerdeführer keine weiteren Versicherungszeiten im Rahmen einer Erstreckung der Beitragszeiten auf Wohnsitzzeiten in der Schweiz angerechnet werden. 5.5 Zusammenfassend ergeben sich nach den obigen Ausführungen neu die folgenden Einträge im IK des Beschwerdeführers: Jahr Monate Anzahl Monate Differenz zu E. 5.2.1 (Monate) Einkommen Differenz zu E. 5.2.1 (Fr.) 1984 04-12 9 +/- 0 Fr. 17'947 +/- 0 1985 01-12 12 +/- 0 Fr. 24'621 +/- 0 1986 01-12 12 +/- 0 Fr. 28'589 +/- 0 1987 01-04, 06-12 11 + 1 Fr. 11'691 +/- 0 1988 01-12 12 + 2 Fr. 8'921 +/- 0 1989 01-10 10 + 1 Fr. 9'088 +/- 0 1990 01-02, 05-07, 09-12 9 + 2 Fr. 9'900 +/- 0 1991 01-12 12 +/- 0 Fr. 10'871
- 72 1992 01-12 12 +/- 0 Fr. 14'431 +/- 0 1993 04-09 7 + 2 Fr. 10'121 +/- 0 1994 04-09 6
- 6 Fr. 31'633 + 1 1995 04-09 6
- 6 Fr. 24'941 +/- 0 1996 04-09 6
- 6 Fr. 21'905
- 3 1997 04-09 6
- 6 Fr. 21'905 + 3 1998 04-09 6 +/- 0 Fr. 21'905 + 2 1999 04-09 6 +/- 0 Fr. 10'740 +/- 0 Damit ergibt sich ein total von 142 Beitragsmonaten, was einer negativen Differenz von 16 Monaten zum bisherigen IK-Eintrag entspricht. Das Einkommen verringert sich zudem in vorliegend unwesentlicher Weise um Fr. 69.- auf Fr. 279'209.- (vgl. auch oben E. 5.2.1).
6. Weiter ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich der einspracheweise geltend gemachten Anrechnung der österreichischen Versicherungszeiten (vgl. oben Bst. B.c) auf Erwägung 3.1, gemäss welcher die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht erfolgt, zu verweisen. Das schweizerische Recht sieht keine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten vor (vgl. auch oben E. 4). Da der Beschwerdeführer vorliegend sein Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten des FZA ausgeübt hat, wären allfällige vorteilhaftere Vorschriften im bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Österreich zu berücksichtigen (BVGE 2018 V/4 E. 8.1.1 und 8.1.2; BGE 133 V 329 E. 8.6.4 f.). Allerdings ist dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 (SR 0.831.109.163.1; Stand am 1. Juli 1998) keine in dieser Hinsicht vorteilhaftere Vorschrift zu entnehmen.
7. Gestützt auf die obigen Feststellungen in Erwägung 5.5 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beitragsmonate ist somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu berechnen: 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenbeginn vorliegend auf den 1. September 2019, das heisst auf den ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers am (...) 1954 folgt (vgl. dazu oben E. 4.1), fällt. Die Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 sind damit in Bezug auf den per 1. September 2019 festgesetzten Rentenbeginn korrekt. 7.2 Gemäss den berichtigten IK-Eintragungen war der Beschwerdeführer mit Unterbrüchen vom 1. April 1984 bis zum 30. September 1999 während 142 Monaten respektive elf Jahren und zehn Monaten bei der AHV/IV versichert (vgl. oben E. 5.5). In Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend elf volle Beitragsjahre (respektive 132 Monate) anrechenbar. Beim Beschwerdeführer beläuft sich die (im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters) maximale Beitragsdauer auf 44 Jahre. Wie vorstehend (vgl. oben E. 4.3) dargelegt, besteht bei unvollständiger Beitragsdauer lediglich Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einer effektiven Beitragsdauer von elf Jahren resultiert mithin vorliegend die Rentenskala 11 (vgl. dazu Rententabellen 2019, S. 10). Mit elf Beitragsjahren weist der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer vollen Beitragsdauer von 44 Jahren eine Lücke auf, was im Ergebnis - im Vergleich zu einer Vollrente - zu einer Kürzung des Rentenanspruchs führt. 7.3 Weiter beträgt die Summe des Erwerbseinkommens beim Beschwerdeführer für die Jahre 1984 bis 1999 Fr. 279'209.- (vgl. oben E. 5.5). Da als erster IK-Eintrag das Jahr 1984 zu berücksichtigen ist, ist in Anwendung der für das Jahr 2019 (Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente) massgeblichen Aufwertungsfaktoren ein Faktor von 1.000 zu ermitteln (vgl. dazu Rententabellen 2019, S. 15), wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 zutreffend dargelegt hat (SAK-act. 34 S. 5). Als durchschnittliches Einkommen resultiert daher - bei einer Beitragsdauer von 142 Monaten (vgl. oben E. 5.5) - ein gerundeter Betrag von Fr. 23'595.15 (= Fr. 279'209.- x 1.000 : 142 x 12). 7.4 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich sodann zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5101). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind, bleibt es beim Betrag von Fr. 23'595.15. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 11 von Fr. 24'174.- ergibt sich ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 350.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 84) ab 1. September 2019, was letztlich im Ergebnis mit der neuen Berechnung der Vorinstanz (BVGer-act. 20 Beilage 3) übereinstimmt.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 aufzuheben ist und die Einträge im IK des Beschwerdeführers - allerdings entgegen seinen Anträgen zu seinen Ungunsten - anzupassen sind. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vorgängig mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2022 das rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 21). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Äusserungen (sinngemäss) an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 23). Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 ist demnach aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 350.- zuzusprechen. Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, die Einträge im IK des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägung 5.5 berichtigen zu lassen.
9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, nur formell teilweise obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 aufgehoben wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. September 2019 eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 350.- zugesprochen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen berichtigen zu lassen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: