Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadi- um der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklä- rung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigte fahrlässige Körperverletzung in seinen Rechten unmittelbar Verletzter ist entsprechend zur vorliegenden Be- schwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.
c) Diese wurde dem Beschwerdeführer offenbar am 22. Oktober 2020 zuge- stellt (Urk. 2 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die der Post am 2. No-
- 4 - vember 2020 übergebene Beschwerde innert Frist erhoben wurde. Sie erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Rechtliches
a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).
b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
- 5 -
c) Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (etwa bei typischen "Vier- Augen-Delikten") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung un- ter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).
E. 3 Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, den bestrei- tenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 stünden nur die Aussagen des an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers gegenüber. Dessen Anschuldigungen fänden indessen keine objektive Bestätigung im Unter- suchungsergebnis. Auch erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in jeder Hinsicht unbefangen und zuverlässig, soll dieser doch gemäss Rapport der Kantonspolizei dem protokollierenden polizeilichen Sachbearbeiter nach der Einvernahme gesagt haben, den Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 auf Ratschlag eines Kollegen gestellt zu haben, damit jemand die entstandenen Kos- ten übernehme, und dass es nicht notwendig gewesen sei, eine Unfallversiche- rung abgeschlossen zu haben, da er keine Schuld am Unfall trage. Auch habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, nicht genügend rechts gefahren zu sein. Wie weit der Unfall auf ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 zu- rückzuführen sei oder ob der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise den Unfall verursacht habe, lasse sich nicht eruieren. Es fehle diesbezüglich an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an anderen schlüssigen Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich zu stützen ver-
- 6 - möchten. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei so nicht möglich (Urk. 3).
b) Diesen Erwägungen liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (Urk. 2) entgegnen, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, nach Erhalt sei- ner Strafanzeige eine umfassende Befragung durchzuführen. Zudem sei ihm vor der Einstellung (gemeint: Nichtanhandnahme) das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Nur schon aus diesem Grund müsse die angefochtene Verfügung aufge- hoben werden. Die Sache sei des Weiteren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da Tat- zeugen, die etwas über den Unfallhergang sagen könnten, zu befragen seien. Sein Bruder C._____ sei mit einem Kollegen in der Nähe gewesen und habe be- obachten können, wie er gestürzt sei und wo genau der Beschwerdegegner 1, ihm entgegenkommend, gefahren sei. C._____ habe gesehen, wie es ihn über- schlagen habe und wie er beinahe über den Beschwerdegegner 1 "hinweggeflo- gen" sei. Auch sei C._____ im Krankenwagen zugegen gewesen. Seine Mutter könne ebenfalls eventuell etwas zur Sache sagen, da auch sie an den Unfallort gekommen sei und ihn im Krankenwagen begleitet habe. Entgegen den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen, wonach er auf Ratschlag eines Kollegen Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstattet habe, sei es die Polizei gewesen, die ihm geraten habe, keine Anzeige zu machen. Ohne- hin sei aus seinem Meinungsumschwung (zuerst habe er keine Anzeige erstatten wollen) nichts Nachteiliges abzuleiten. Er habe seine Meinung innert weniger Ta- ge geändert. Anfangs habe er noch gar nicht gewusst, wie hoch die (gemeint wohl: Gesundheits-) Kosten sein könnten. Auch aus dem Hinweis, dass der Aus- gang des Strafverfahrens ein Indiz für eine Kostenübernahme sei, könne keine Befangenheit abgeleitet werden. Er habe klar ausgesagt, mittig rechts gefahren zu sein. Hätte er nicht abgebremst, wäre es zu einer Frontalkollision mit dem Beschwerdegegner 1 gekommen. Das leuchte ein, sei dieser doch mittig gefahren. Sollte der Beschwerdegegner 1 tat- sächlich ganz rechts gefahren sein, wie von diesem behauptet, wäre unerklärlich,
- 7 - weshalb er (der Beschwerdeführer) derart erschrocken sei (und die Vollbremsung eingeleitet habe). Dieses Erschrecken lasse sich sodann auch nicht mit der Aus- sage des Beschwerdegegners 1, geklingelt zu haben, in Einklang bringen. Die genauen Umstände müssten eruiert werden, wobei Drittpersonen zur Klärung bei- tragen könnten, ebenso eine Nachstellung des Unfallgeschehens. Sodann sei der Polizeirapport insofern unzutreffend, als dort aufgeführt sei, dass es nach seinen Angaben zu einer Kollision gekommen sei. Das habe er nämlich erst dann und abgeschwächt gesagt, als ihm anlässlich der schriftlichen Einver- nahme seine Aussage "am Platz" (gemeint: Äusserungen anlässlich der Tatbe- standsaufnahme am Unfallort) vorgehalten worden sei, wonach sich die Fahrräder berührt hätten. Er habe entgegen den Ausführungen der rapportierenden Polizis- tin gesagt, dass er sich sicher sei, dass sich die Fahrräder berührt hätten, und nicht, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Auch scheine der Beschwerdegegner 1 stark zu dessen Gunsten und die Situati- on beschönigend ausgesagt zu haben.
E. 4 Würdigung
a) Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme eingeladen worden sei, nicht zu hören. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfah- rens zwar auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhand- nahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anset- zen, um Beweisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied bereits ver- schiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmever- fügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen
- 8 - Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen).
b) Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Aussagen des Be- schwerdegegners 1 seien als zu dessen Gunsten beschönigend zu werten, lässt sich sodann nichts Sachdienliches ableiten. Dass dem in gewissem Mass so sein könnte, liegt auf der Hand. Immerhin wurde der Beschwerdegegner 1 als Be- schuldigter befragt.
c) Was die aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Be- schwerdegegners 1 anbelangt, so ist der Staatsanwaltschaft vorab darin beizu- pflichten, dass diese in den wesentlichen Punkten stark voneinander abweichen. Der Beschwerdeführer soll sich anlässlich der Tatbestandsaufnahme vor Ort und am 3. August 2020 telefonisch gegenüber der Kantonspolizei dahingehend ge- äussert haben, dass es sicher nicht zu einer Kollision zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner 1 gekommen sei. Auch hätten sich die Fahrräder zu keinem Zeitpunkt berührt. Da er schuld daran sei, über den Lenker seines Fahrrads ge- stürzt zu sein, wolle er sicher nicht Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellen (Urk. 8/1 S. 3). Ebenfalls im Rahmen des Telefonats vom 3. August 2020 soll der Beschwerdeführer ausgeführt haben, mit ca. 15 km/h unterwegs gewesen zu sein. Er habe, nach unten in Richtung Unterführung fahrend, sein Fahrrad "ein- fach laufen" lassen. Unmittelbar vor der Unterführung sei ihm der Beschwerde- gegner 1 sehr schnell entgegengekommen, ohne die Veloklingel betätigt zu ha- ben. Er selbst sei etwa mittig gefahren, der Beschwerdegegner 1 ebenfalls, was sofortiges Handeln bedingt habe, ansonsten es zur Kollision gekommen wäre. Er habe eine Vollbremsung einleiten müssen. Es sei schwer zu sagen, wer schuld sei am Unfall, er glaube aber, dass sich der Beschwerdegegner 1 dies anrechnen lassen müsse, da dieser nicht gebremst habe (Urk. 8/4 S. 2). Von der Kantonspo- lizei am 26. August 2020 als Beschuldigter einvernommen, bestätigte der Be- schwerdeführer, dass diese Aussagen korrekt seien. Zusätzlich führte er aus, am Unfalltag vergessen zu haben, einen Helm anzuziehen, da er im Stress gewesen sei (a. a. O. S. 2). Er sei "ca. mittig", also nicht ganz rechts, aber auch nicht voll in der Mitte gefahren, sondern "mittig-rechts", der Beschwerdegegner 1 mittig. Die-
- 9 - ser sei zudem sicher schneller unterwegs gewesen als er. Er (der Beschwerde- führer) sei langsam und bremsbereit gefahren. Zu einer Kollision sei es nicht ge- kommen, er wisse es aber nicht genau. Die Fahrräder hätten sich berührt, dass wisse er ganz genau (a. a. O. S. 3), und zwar nachdem er vom Fahrrad "geflogen" sei. Der Beschwerdegegner 1 sei schuld am Unfall, zumal dieser in der Unterfüh- rung so schnell gefahren sei. Er (der Beschwerdeführer) anerkenne, sich wegen ungenügenden Rechtsfahrens strafbar gemacht zu haben (a. a. O. S. 4). Demgegenüber soll der Beschwerdegegner 1 gegenüber der Kantonspolizei an- lässlich der Tatbestandsaufnahme am 29. Juli 2020 angegeben haben, mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h in die Unterführung gefahren zu sein und zwar ganz rechts, wobei an seinem Fahrrad ein Kinderanhänger montiert gewesen sei, der natürlich etwas Platz brauche. Da er die Strecke gut kenne, habe er mehrmals die Klingel betätigt. Der Beschwerdeführer sei mit mindestens 20 km/h unterwegs gewesen. Zu einer Kollision sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer sei aber ca. mittig gefahren und sei wohl erschrocken, als er ihn gesehen habe. Die- ser habe gebremst und sei über den Lenker fallend auf den Asphalt geprallt. Auf Höhe der Unfallstelle sei es für ihn (den Beschwerdegegner 1) bereits wieder nach oben gegangen (gemeint: Steigung ab Ausfahrt der Unterführung), weshalb er langsam gefahren sei. Obwohl der Beschwerdeführer mittig gefahren sei, hät- ten sie ohne Kollision aneinander vorbeifahren können, da er wirklich schön rechts gefahren sei. Hätte der Beschwerdeführer nicht gebremst bzw. sein Fahr- rad unter Kontrolle gehabt, wäre dieser nicht verunfallt. Dieser trage die Schuld am Unfall (Urk. 8/3 S. 1 f.). Der Beschwerdegegner 1 bestätigte gegenüber der Kantonspolizei am 26. August 2020, dass diese Aussagen korrekt seien (a. a. O. S. 2). Er konkretisierte, mit einer Geschwindigkeit von 10 bis maximal 15 km/h ge- fahren zu sein. Den Beschwerdeführer habe er sehen können, als dieser ca. drei bis fünf Meter von ihm entfernt gewesen sei. Er (der Beschwerdegegner 1) betäti- ge jeweils seine Klingel beim Hineinfahren in die Unterführung und nochmals, be- vor er diese verlasse. Die beiden Fahrräder hätten sich nicht berührt. Mit der Aus- sage des Beschwerdeführers konfrontiert, er (der Beschwerdegegner 1) sei mittig gefahren, führte der Beschwerdegegner 1 aus, dass es zu einer Frontalkollision gekommen wäre, wenn dem so gewesen wäre (a. a. O. S. 3). Er glaube, dass der
- 10 - Beschwerdeführer nicht damit gerechnet habe, dass jemand aus der Unterfüh- rung herausfahren würde, und dass dieser habe "die Kurve schneiden" wollen. Vom Bruder des Beschwerdeführers wisse er, dass ersterer letzteren überredet habe, zur Arbeit zu fahren, womit dieser wohl im Stress gewesen sei (a. a. O. S. 4).
d) Unbestritten ist somit, dass die beiden in entgegengesetzter Richtung un- terwegs waren und es (Fahrtrichtung des Beschwerdeführers) vor der Unterfüh- rung zu einem Sturz des Beschwerdeführers kam, der zu Verletzungen bei die- sem führte. Ebenfalls unbestritten, zumal vom Beschwerdeführer eingestanden, ist, dass dieser nicht ganz rechts, sondern – in den Worten des Beschwerdefüh- rers – "ca. mittig" bzw. "mittig-rechts" fuhr. Demgegenüber sieht der Beschwerde- gegner 1 kein fehlbares Handeln seinerseits. Hinsichtlich eines strafrechtlich rele- vanten Verhaltens des Beschwerdegegners 1 liegt somit eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Was die Aussagen des Beschwerdegegners 1 anbelangt, sind diese frei von Wi- dersprüchen bzw. zeugen diese von Konstanz. So sagte er bezüglich seiner eige- nen Geschwindigkeit (ca. 10 km/h bzw. 10 bis 15 km/h), seiner Fahrposition (ganz rechts), der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers (ca. 20 km/h), dessen Fahr- position (ca. mittig bzw. in der Mitte) und der Frage, ob es zu einer Kollision oder Berührung der Fahrräder kam (er verneinte dies), konstant aus (vgl. Urk. 8/3). Dies ist ein Hinweis auf den Wahrheitsgehalt seiner Darstellung. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 wirken zudem insgesamt differenziert und – da sie mit den äusseren Gegebenheiten im Einklang stehen – logisch und daher letztlich glaubhaft. Differenziert ist insbesondere seine Aussage, er sei ganz rechts gefah- ren, habe aber einen Veloanhänger gezogen, der Platz brauche (Urk. 8/3 S. 2), und die Antwort auf seine Frage, ob der Beschwerdeführer geklingelt habe. Dies verneinte er nicht, sondern er führte an, dass er nichts Entsprechendes gehört habe (Urk. 8/3 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 war mit einem normalen Velo un- terwegs, zog einen Fahrradanhänger und befand sich nach der Unterführung in der Steigung. Vor diesem Hintergrund scheinen seine Aussagen, er sei nur ca. 10 km/h bzw. 10 bis 15 km/h gefahren (Urk. 8/3 S. 2 f.) und habe beim Anhalten gar
- 11 - nicht bremsen müssen (Urk. 8/3 S. 2), glaubhaft. In Bezug auf die Frage einer all- fälligen Kollision bzw. Berührung der Fahrräder sind seine Aussagen zudem kon- stant und sehr bestimmt, indem er wiederholt ausführte, sich ganz sicher zu sein, dass sich die Fahrräder nicht berührt hätten (Urk. 8/3 S. 2 f.). Auch die Mutmas- sung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer habe wohl die Kurve schneiden wollen (Urk. 8/3 S. 3), ist unter Berücksichtigung der Fahrtrichtung der beiden Velofahrer ebenfalls nachvollziehbar: Der Beschwerdegegner 1 befand sich in der bzw. kurz nach der Ausfahrt aus der ebenen Unterführung, Fahrtrich- tung aufwärts, wohingegen der Beschwerdeführer herabfahrend in Richtung Un- terführung einlenkte. Der Beschwerdeführer hatte dabei eine grössere Kurve zu bewältigen als der Beschwerdegegner 1 (Urk. 8/5 S. 1[ Fotodokumentation]). Die Mutmassung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer habe womöglich "die Kurve schneiden" wollen, erweist sich entsprechend als plausibel (vgl. bereits die diesbezügliche Bemerkung im Polizeirapport [Urk. 8/1 S. 3]). Auch das vom Beschwerdeführer eingestandene "ca.-mittig"-Fahren bzw. "mittig-rechts"-Fahren lässt sich damit in Einklang bringen. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Mutmas- sung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer habe sein E-Bike nicht mehr unter Kontrolle gehabt; nicht nur wegen des anschliessenden Sturzes des Beschwerdeführers, sondern auch, weil an der rechten Lenkerseite des E-Bikes des Beschwerdeführers eine weisse, gefüllte Plastiktragetasche (Urk. 8/5 S. 3) angebracht war, die dem Beschwerdeführer wohl das Bremsen mit der sich dort befindenden Hinterradbremse (vgl. Urk. 8/1 S. 3) erschwert haben dürfte, was wiederum darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer die Vorderradbremse zu stark betätigte, was mit dem Unfallhergang übereinstimmt, wonach der Be- schwerdeführer als Folge seiner Vollbremsung über seinen Lenker flog. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer er- stelltermassen (zumal selbst vorgebracht und auch vom Beschwerdegegner 1 er- wähnt) während der E-Bike-Fahrt unter Stress stand, was – notorisch zulasten der Vorsicht – Auswirkungen auf die Geschwindigkeit gehabt haben dürfte. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 sind jene des Be- schwerdeführers teils wenig konstant. Etwa führte er am 29. Juli bzw. 3. August 2020 das fehlbare Verhalten des Beschwerdegegners 1 noch darauf zurück, dass
- 12 - dieser nicht gebremst habe, wohingegen er am 26. August 2020 die Ursache für den Unfall darin sah, dass der Beschwerdegegner 1 zu schnell gefahren sei. So- dann widersprach er sich bezüglich der Frage nach der Kollision bzw. einem Tou- chieren der Fahrräder. Selbst wenn er, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, am 26. August 2020 (entgegen der am Ende des Einvernahmeprotokolls mit Un- terschrift verifizierten Antwort auf die Frage 21, die sich auch auf eine allfällige Kollision bezog [Urk. 8/4 S. 3]) bloss ausgeführt haben sollte, dass es sicher zu einer Berührung der Fahrräder gekommen sei, weicht diese Darstellung immer noch erheblich von jener unmittelbar nach dem Unfall ab, wonach sich die Fahr- räder zu keinem Zeitpunkt berührt hätten. Diese widersprüchlichen Aussagen sind wenig glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer sodann am Unfalltag gegenüber der Kantonspolizei noch ausgeführt haben soll, sicher nicht Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellen zu wollen, da er ja selbst schuld sei am Unfall, lässt aufhorchen. Umso mehr, als der arbeitslose und verschuldete Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/4 S. 4 f.) gemäss Polizeirapport am 26. August 2020 nach der Einvernahme gegenüber der Kantonspolizei zu verstehen gegeben habe, nicht unfallversichert zu sein und mit dem Strafantrag erreichen zu wollen, dass jemand die Kosten übernehme (Urk. 8/1 S. 3). Die diesbezügliche Interpretation der Kantonspolizei, wonach der Beschwerdeführer Schutzbehauptungen mache, um eine Deckung der Unfallkosten sicherzustellen, erscheint jedenfalls nicht ab- wegig. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem in der Beschwerdeschrift be- schriebenen polizeilichen Rat, keine Anzeige zu machen. Mit Blick auf den klaren Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Unfall, dass er eben selbst schuld sei, erweist sich diese angebliche Empfehlung, von einer Anzeige abzusehen, als absolut folgelogisch. Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers somit als sehr widersprüch- lich und klar weniger glaubhaft zu beurteilen als jene des Beschwerdegegners 1.
e) Selbst wenn dem nicht so wäre, wenn es entgegen dem Gesagten also nicht möglich wäre, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, wäre die verfügte Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. Der Staatsanwaltschaft ist nämlich auch darin beizupflichten, dass, abgesehen von
- 13 - den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1, keine Beweismittel vorliegen und damit auch keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können. Am Unfallort und an den Fahrrädern konnten, abgesehen von einem kleinen Riss am Sattel des Beschwerdeführers, keine sachdienlichen Spuren gefunden werden (Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/5 S. 2). Die vom Beschwerdeführer beantragte Rekon- struktion des Unfallgeschehen muss von vornherein als unzweckmässig bezeich- net werden, könnten doch allenfalls lediglich die von beiden (dem Beschwerde- führer und dem Beschwerdegegner 1) geschilderten Szenarien nachgestellt wer- den. Worin im vorliegenden Fall der Nutzen eines solchen aufwändigen und kost- spieligen Vorgehens liegen soll, erhellt nicht, sind die geschilderten Szenarien doch auch ohne Gutachten und zusätzliches Bildmaterial anhand der aktenkundi- gen Aussagen und Fotos des Unfallorts klar fassbar. Die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen bzw. deren Aussagen erscheinen sodann untauglich. Es ist höchst unplausibel, dass der Bruder des Beschwerde- führers, der sich angeblich zum Unfallzeitpunkt in der Nähe aufgehalten haben will, tatsächlich Aussagen zum Unfallhergang machen könnte. Wiederum unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten müsste dieser (und/oder dessen Kollege) von der einen oder anderen Seite in die Unterführung hineingesehen ha- ben können, um, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, tatsächlich mitbekom- men zu haben, wie der Beschwerdeführer gestürzt ist und wo genau sich der Be- schwerdegegner 1 befunden hat. Eine derartige Positionierung des Bruders des Beschwerdeführers (und/oder dessen Kollegen) ist realitätsfremd. Dies insbeson- dere, da dies erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, ohne dass davor überhaupt jemals der Bruder des Beschwerdeführers (und/oder des- sen Kollege) als Unfallzeuge(n) auch nur ansatzweise erwähnt worden wäre(n). Die Mutter des Beschwerdeführers, die gemäss den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift erst nach dem Unfall an den Unfallort gekommen sein soll, kann sodann lediglich Aussagen vom Hörensagen machen und nicht über unmittelbare Wahrnehmungen zum Unfall berichten. Ohnehin wären allfällige Aussagen der beiden angesichts der familiären Beziehung zum Beschwerdeführer mit grösster
- 14 - Vorsicht zu bewerten, da diese Beziehung in hohem Masse dazu geeignet ist, (in- direkte) Wahrnehmungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren.
f) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 zu Recht nicht an Hand. Strafrechtlich relevantes Verhalten desselben ist nicht auszumachen bzw. lässt sich nicht anklagebegründend erstel- len. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III.
a) Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 f.). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
- 15 - über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer liess sein Gesuch nicht bzw. nur marginal begründen (Urk. 2 S. 2 f.). Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen, welche im vorlie- genden Entscheid einzeln abgehandelt sind, nicht ansatzweise durchzusetzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.
b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/4 S. 4 f.) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe.
- 16 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-8/2020/10029863, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 5 (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-8/2020/10029863, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 17 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200359-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Verfügung und Beschluss vom 24. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 15. Oktober 2020, C-8/2020/10029863
- 2 - Erwägungen: I.
a) Am 29. Juli 2020 verunfallte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er stürzte während der Einfahrt in eine Unterführung in Regensdorf nach einer Voll- bremsung mit bzw. von seinem E-Bike und brach sich dabei sein linkes Handge- lenk und seinen linken Kleinfinger. Die Sanität und die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) rückten aus (Urk. 8/1 S. 1 f.).
b) Am 5. August 2020 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), den ihm am 29. Juli 2020 aus der Unterfüh- rung entgegenkommenden Velofahrer, wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 8/2).
c) Die Kantonspolizei befragte sowohl den Beschwerdeführer (Urk. 8/4) als auch den Beschwerdegegner 1 (Urk. 8/3) am 26. August 2020 als beschuldigte Personen zum Verkehrsunfall. Am 31. August 2020 rapportierte sie zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft); ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung, gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherr- schen des Fahrzeugs und ungenügendes Rechtsfahren; Urk. 8/1).
d) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 eine Un- tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an Hand (Urk. 3 = 8/9).
e) Dagegen liess der Beschwerdeführer am 2. November 2020 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen den Beschwerde- gegner 1 durchzuführen. Des Weiteren sei Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und von Kosten sei abzusehen (Urk. 2).
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f) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 8) wurden beigezogen (Urk. 7). II.
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivil- punkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadi- um der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklä- rung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigte fahrlässige Körperverletzung in seinen Rechten unmittelbar Verletzter ist entsprechend zur vorliegenden Be- schwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.
c) Diese wurde dem Beschwerdeführer offenbar am 22. Oktober 2020 zuge- stellt (Urk. 2 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die der Post am 2. No-
- 4 - vember 2020 übergebene Beschwerde innert Frist erhoben wurde. Sie erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches
a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Straf- verfolgung zu verzichten ist (lit. c).
b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erschei- nen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
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c) Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (etwa bei typischen "Vier- Augen-Delikten") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung un- ter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, den bestrei- tenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 stünden nur die Aussagen des an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers gegenüber. Dessen Anschuldigungen fänden indessen keine objektive Bestätigung im Unter- suchungsergebnis. Auch erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in jeder Hinsicht unbefangen und zuverlässig, soll dieser doch gemäss Rapport der Kantonspolizei dem protokollierenden polizeilichen Sachbearbeiter nach der Einvernahme gesagt haben, den Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 auf Ratschlag eines Kollegen gestellt zu haben, damit jemand die entstandenen Kos- ten übernehme, und dass es nicht notwendig gewesen sei, eine Unfallversiche- rung abgeschlossen zu haben, da er keine Schuld am Unfall trage. Auch habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, nicht genügend rechts gefahren zu sein. Wie weit der Unfall auf ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 zu- rückzuführen sei oder ob der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise den Unfall verursacht habe, lasse sich nicht eruieren. Es fehle diesbezüglich an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an anderen schlüssigen Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich zu stützen ver-
- 6 - möchten. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei so nicht möglich (Urk. 3).
b) Diesen Erwägungen liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (Urk. 2) entgegnen, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, nach Erhalt sei- ner Strafanzeige eine umfassende Befragung durchzuführen. Zudem sei ihm vor der Einstellung (gemeint: Nichtanhandnahme) das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Nur schon aus diesem Grund müsse die angefochtene Verfügung aufge- hoben werden. Die Sache sei des Weiteren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da Tat- zeugen, die etwas über den Unfallhergang sagen könnten, zu befragen seien. Sein Bruder C._____ sei mit einem Kollegen in der Nähe gewesen und habe be- obachten können, wie er gestürzt sei und wo genau der Beschwerdegegner 1, ihm entgegenkommend, gefahren sei. C._____ habe gesehen, wie es ihn über- schlagen habe und wie er beinahe über den Beschwerdegegner 1 "hinweggeflo- gen" sei. Auch sei C._____ im Krankenwagen zugegen gewesen. Seine Mutter könne ebenfalls eventuell etwas zur Sache sagen, da auch sie an den Unfallort gekommen sei und ihn im Krankenwagen begleitet habe. Entgegen den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen, wonach er auf Ratschlag eines Kollegen Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstattet habe, sei es die Polizei gewesen, die ihm geraten habe, keine Anzeige zu machen. Ohne- hin sei aus seinem Meinungsumschwung (zuerst habe er keine Anzeige erstatten wollen) nichts Nachteiliges abzuleiten. Er habe seine Meinung innert weniger Ta- ge geändert. Anfangs habe er noch gar nicht gewusst, wie hoch die (gemeint wohl: Gesundheits-) Kosten sein könnten. Auch aus dem Hinweis, dass der Aus- gang des Strafverfahrens ein Indiz für eine Kostenübernahme sei, könne keine Befangenheit abgeleitet werden. Er habe klar ausgesagt, mittig rechts gefahren zu sein. Hätte er nicht abgebremst, wäre es zu einer Frontalkollision mit dem Beschwerdegegner 1 gekommen. Das leuchte ein, sei dieser doch mittig gefahren. Sollte der Beschwerdegegner 1 tat- sächlich ganz rechts gefahren sein, wie von diesem behauptet, wäre unerklärlich,
- 7 - weshalb er (der Beschwerdeführer) derart erschrocken sei (und die Vollbremsung eingeleitet habe). Dieses Erschrecken lasse sich sodann auch nicht mit der Aus- sage des Beschwerdegegners 1, geklingelt zu haben, in Einklang bringen. Die genauen Umstände müssten eruiert werden, wobei Drittpersonen zur Klärung bei- tragen könnten, ebenso eine Nachstellung des Unfallgeschehens. Sodann sei der Polizeirapport insofern unzutreffend, als dort aufgeführt sei, dass es nach seinen Angaben zu einer Kollision gekommen sei. Das habe er nämlich erst dann und abgeschwächt gesagt, als ihm anlässlich der schriftlichen Einver- nahme seine Aussage "am Platz" (gemeint: Äusserungen anlässlich der Tatbe- standsaufnahme am Unfallort) vorgehalten worden sei, wonach sich die Fahrräder berührt hätten. Er habe entgegen den Ausführungen der rapportierenden Polizis- tin gesagt, dass er sich sicher sei, dass sich die Fahrräder berührt hätten, und nicht, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Auch scheine der Beschwerdegegner 1 stark zu dessen Gunsten und die Situati- on beschönigend ausgesagt zu haben.
4. Würdigung
a) Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme eingeladen worden sei, nicht zu hören. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfah- rens zwar auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhand- nahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anset- zen, um Beweisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied bereits ver- schiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmever- fügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen
- 8 - Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen).
b) Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Aussagen des Be- schwerdegegners 1 seien als zu dessen Gunsten beschönigend zu werten, lässt sich sodann nichts Sachdienliches ableiten. Dass dem in gewissem Mass so sein könnte, liegt auf der Hand. Immerhin wurde der Beschwerdegegner 1 als Be- schuldigter befragt.
c) Was die aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Be- schwerdegegners 1 anbelangt, so ist der Staatsanwaltschaft vorab darin beizu- pflichten, dass diese in den wesentlichen Punkten stark voneinander abweichen. Der Beschwerdeführer soll sich anlässlich der Tatbestandsaufnahme vor Ort und am 3. August 2020 telefonisch gegenüber der Kantonspolizei dahingehend ge- äussert haben, dass es sicher nicht zu einer Kollision zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner 1 gekommen sei. Auch hätten sich die Fahrräder zu keinem Zeitpunkt berührt. Da er schuld daran sei, über den Lenker seines Fahrrads ge- stürzt zu sein, wolle er sicher nicht Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellen (Urk. 8/1 S. 3). Ebenfalls im Rahmen des Telefonats vom 3. August 2020 soll der Beschwerdeführer ausgeführt haben, mit ca. 15 km/h unterwegs gewesen zu sein. Er habe, nach unten in Richtung Unterführung fahrend, sein Fahrrad "ein- fach laufen" lassen. Unmittelbar vor der Unterführung sei ihm der Beschwerde- gegner 1 sehr schnell entgegengekommen, ohne die Veloklingel betätigt zu ha- ben. Er selbst sei etwa mittig gefahren, der Beschwerdegegner 1 ebenfalls, was sofortiges Handeln bedingt habe, ansonsten es zur Kollision gekommen wäre. Er habe eine Vollbremsung einleiten müssen. Es sei schwer zu sagen, wer schuld sei am Unfall, er glaube aber, dass sich der Beschwerdegegner 1 dies anrechnen lassen müsse, da dieser nicht gebremst habe (Urk. 8/4 S. 2). Von der Kantonspo- lizei am 26. August 2020 als Beschuldigter einvernommen, bestätigte der Be- schwerdeführer, dass diese Aussagen korrekt seien. Zusätzlich führte er aus, am Unfalltag vergessen zu haben, einen Helm anzuziehen, da er im Stress gewesen sei (a. a. O. S. 2). Er sei "ca. mittig", also nicht ganz rechts, aber auch nicht voll in der Mitte gefahren, sondern "mittig-rechts", der Beschwerdegegner 1 mittig. Die-
- 9 - ser sei zudem sicher schneller unterwegs gewesen als er. Er (der Beschwerde- führer) sei langsam und bremsbereit gefahren. Zu einer Kollision sei es nicht ge- kommen, er wisse es aber nicht genau. Die Fahrräder hätten sich berührt, dass wisse er ganz genau (a. a. O. S. 3), und zwar nachdem er vom Fahrrad "geflogen" sei. Der Beschwerdegegner 1 sei schuld am Unfall, zumal dieser in der Unterfüh- rung so schnell gefahren sei. Er (der Beschwerdeführer) anerkenne, sich wegen ungenügenden Rechtsfahrens strafbar gemacht zu haben (a. a. O. S. 4). Demgegenüber soll der Beschwerdegegner 1 gegenüber der Kantonspolizei an- lässlich der Tatbestandsaufnahme am 29. Juli 2020 angegeben haben, mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h in die Unterführung gefahren zu sein und zwar ganz rechts, wobei an seinem Fahrrad ein Kinderanhänger montiert gewesen sei, der natürlich etwas Platz brauche. Da er die Strecke gut kenne, habe er mehrmals die Klingel betätigt. Der Beschwerdeführer sei mit mindestens 20 km/h unterwegs gewesen. Zu einer Kollision sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer sei aber ca. mittig gefahren und sei wohl erschrocken, als er ihn gesehen habe. Die- ser habe gebremst und sei über den Lenker fallend auf den Asphalt geprallt. Auf Höhe der Unfallstelle sei es für ihn (den Beschwerdegegner 1) bereits wieder nach oben gegangen (gemeint: Steigung ab Ausfahrt der Unterführung), weshalb er langsam gefahren sei. Obwohl der Beschwerdeführer mittig gefahren sei, hät- ten sie ohne Kollision aneinander vorbeifahren können, da er wirklich schön rechts gefahren sei. Hätte der Beschwerdeführer nicht gebremst bzw. sein Fahr- rad unter Kontrolle gehabt, wäre dieser nicht verunfallt. Dieser trage die Schuld am Unfall (Urk. 8/3 S. 1 f.). Der Beschwerdegegner 1 bestätigte gegenüber der Kantonspolizei am 26. August 2020, dass diese Aussagen korrekt seien (a. a. O. S. 2). Er konkretisierte, mit einer Geschwindigkeit von 10 bis maximal 15 km/h ge- fahren zu sein. Den Beschwerdeführer habe er sehen können, als dieser ca. drei bis fünf Meter von ihm entfernt gewesen sei. Er (der Beschwerdegegner 1) betäti- ge jeweils seine Klingel beim Hineinfahren in die Unterführung und nochmals, be- vor er diese verlasse. Die beiden Fahrräder hätten sich nicht berührt. Mit der Aus- sage des Beschwerdeführers konfrontiert, er (der Beschwerdegegner 1) sei mittig gefahren, führte der Beschwerdegegner 1 aus, dass es zu einer Frontalkollision gekommen wäre, wenn dem so gewesen wäre (a. a. O. S. 3). Er glaube, dass der
- 10 - Beschwerdeführer nicht damit gerechnet habe, dass jemand aus der Unterfüh- rung herausfahren würde, und dass dieser habe "die Kurve schneiden" wollen. Vom Bruder des Beschwerdeführers wisse er, dass ersterer letzteren überredet habe, zur Arbeit zu fahren, womit dieser wohl im Stress gewesen sei (a. a. O. S. 4).
d) Unbestritten ist somit, dass die beiden in entgegengesetzter Richtung un- terwegs waren und es (Fahrtrichtung des Beschwerdeführers) vor der Unterfüh- rung zu einem Sturz des Beschwerdeführers kam, der zu Verletzungen bei die- sem führte. Ebenfalls unbestritten, zumal vom Beschwerdeführer eingestanden, ist, dass dieser nicht ganz rechts, sondern – in den Worten des Beschwerdefüh- rers – "ca. mittig" bzw. "mittig-rechts" fuhr. Demgegenüber sieht der Beschwerde- gegner 1 kein fehlbares Handeln seinerseits. Hinsichtlich eines strafrechtlich rele- vanten Verhaltens des Beschwerdegegners 1 liegt somit eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Was die Aussagen des Beschwerdegegners 1 anbelangt, sind diese frei von Wi- dersprüchen bzw. zeugen diese von Konstanz. So sagte er bezüglich seiner eige- nen Geschwindigkeit (ca. 10 km/h bzw. 10 bis 15 km/h), seiner Fahrposition (ganz rechts), der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers (ca. 20 km/h), dessen Fahr- position (ca. mittig bzw. in der Mitte) und der Frage, ob es zu einer Kollision oder Berührung der Fahrräder kam (er verneinte dies), konstant aus (vgl. Urk. 8/3). Dies ist ein Hinweis auf den Wahrheitsgehalt seiner Darstellung. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 wirken zudem insgesamt differenziert und – da sie mit den äusseren Gegebenheiten im Einklang stehen – logisch und daher letztlich glaubhaft. Differenziert ist insbesondere seine Aussage, er sei ganz rechts gefah- ren, habe aber einen Veloanhänger gezogen, der Platz brauche (Urk. 8/3 S. 2), und die Antwort auf seine Frage, ob der Beschwerdeführer geklingelt habe. Dies verneinte er nicht, sondern er führte an, dass er nichts Entsprechendes gehört habe (Urk. 8/3 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 war mit einem normalen Velo un- terwegs, zog einen Fahrradanhänger und befand sich nach der Unterführung in der Steigung. Vor diesem Hintergrund scheinen seine Aussagen, er sei nur ca. 10 km/h bzw. 10 bis 15 km/h gefahren (Urk. 8/3 S. 2 f.) und habe beim Anhalten gar
- 11 - nicht bremsen müssen (Urk. 8/3 S. 2), glaubhaft. In Bezug auf die Frage einer all- fälligen Kollision bzw. Berührung der Fahrräder sind seine Aussagen zudem kon- stant und sehr bestimmt, indem er wiederholt ausführte, sich ganz sicher zu sein, dass sich die Fahrräder nicht berührt hätten (Urk. 8/3 S. 2 f.). Auch die Mutmas- sung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer habe wohl die Kurve schneiden wollen (Urk. 8/3 S. 3), ist unter Berücksichtigung der Fahrtrichtung der beiden Velofahrer ebenfalls nachvollziehbar: Der Beschwerdegegner 1 befand sich in der bzw. kurz nach der Ausfahrt aus der ebenen Unterführung, Fahrtrich- tung aufwärts, wohingegen der Beschwerdeführer herabfahrend in Richtung Un- terführung einlenkte. Der Beschwerdeführer hatte dabei eine grössere Kurve zu bewältigen als der Beschwerdegegner 1 (Urk. 8/5 S. 1[ Fotodokumentation]). Die Mutmassung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer habe womöglich "die Kurve schneiden" wollen, erweist sich entsprechend als plausibel (vgl. bereits die diesbezügliche Bemerkung im Polizeirapport [Urk. 8/1 S. 3]). Auch das vom Beschwerdeführer eingestandene "ca.-mittig"-Fahren bzw. "mittig-rechts"-Fahren lässt sich damit in Einklang bringen. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Mutmas- sung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer habe sein E-Bike nicht mehr unter Kontrolle gehabt; nicht nur wegen des anschliessenden Sturzes des Beschwerdeführers, sondern auch, weil an der rechten Lenkerseite des E-Bikes des Beschwerdeführers eine weisse, gefüllte Plastiktragetasche (Urk. 8/5 S. 3) angebracht war, die dem Beschwerdeführer wohl das Bremsen mit der sich dort befindenden Hinterradbremse (vgl. Urk. 8/1 S. 3) erschwert haben dürfte, was wiederum darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer die Vorderradbremse zu stark betätigte, was mit dem Unfallhergang übereinstimmt, wonach der Be- schwerdeführer als Folge seiner Vollbremsung über seinen Lenker flog. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer er- stelltermassen (zumal selbst vorgebracht und auch vom Beschwerdegegner 1 er- wähnt) während der E-Bike-Fahrt unter Stress stand, was – notorisch zulasten der Vorsicht – Auswirkungen auf die Geschwindigkeit gehabt haben dürfte. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 sind jene des Be- schwerdeführers teils wenig konstant. Etwa führte er am 29. Juli bzw. 3. August 2020 das fehlbare Verhalten des Beschwerdegegners 1 noch darauf zurück, dass
- 12 - dieser nicht gebremst habe, wohingegen er am 26. August 2020 die Ursache für den Unfall darin sah, dass der Beschwerdegegner 1 zu schnell gefahren sei. So- dann widersprach er sich bezüglich der Frage nach der Kollision bzw. einem Tou- chieren der Fahrräder. Selbst wenn er, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, am 26. August 2020 (entgegen der am Ende des Einvernahmeprotokolls mit Un- terschrift verifizierten Antwort auf die Frage 21, die sich auch auf eine allfällige Kollision bezog [Urk. 8/4 S. 3]) bloss ausgeführt haben sollte, dass es sicher zu einer Berührung der Fahrräder gekommen sei, weicht diese Darstellung immer noch erheblich von jener unmittelbar nach dem Unfall ab, wonach sich die Fahr- räder zu keinem Zeitpunkt berührt hätten. Diese widersprüchlichen Aussagen sind wenig glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer sodann am Unfalltag gegenüber der Kantonspolizei noch ausgeführt haben soll, sicher nicht Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellen zu wollen, da er ja selbst schuld sei am Unfall, lässt aufhorchen. Umso mehr, als der arbeitslose und verschuldete Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/4 S. 4 f.) gemäss Polizeirapport am 26. August 2020 nach der Einvernahme gegenüber der Kantonspolizei zu verstehen gegeben habe, nicht unfallversichert zu sein und mit dem Strafantrag erreichen zu wollen, dass jemand die Kosten übernehme (Urk. 8/1 S. 3). Die diesbezügliche Interpretation der Kantonspolizei, wonach der Beschwerdeführer Schutzbehauptungen mache, um eine Deckung der Unfallkosten sicherzustellen, erscheint jedenfalls nicht ab- wegig. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem in der Beschwerdeschrift be- schriebenen polizeilichen Rat, keine Anzeige zu machen. Mit Blick auf den klaren Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Unfall, dass er eben selbst schuld sei, erweist sich diese angebliche Empfehlung, von einer Anzeige abzusehen, als absolut folgelogisch. Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers somit als sehr widersprüch- lich und klar weniger glaubhaft zu beurteilen als jene des Beschwerdegegners 1.
e) Selbst wenn dem nicht so wäre, wenn es entgegen dem Gesagten also nicht möglich wäre, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, wäre die verfügte Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. Der Staatsanwaltschaft ist nämlich auch darin beizupflichten, dass, abgesehen von
- 13 - den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1, keine Beweismittel vorliegen und damit auch keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können. Am Unfallort und an den Fahrrädern konnten, abgesehen von einem kleinen Riss am Sattel des Beschwerdeführers, keine sachdienlichen Spuren gefunden werden (Urk. 8/1 S. 3 und Urk. 8/5 S. 2). Die vom Beschwerdeführer beantragte Rekon- struktion des Unfallgeschehen muss von vornherein als unzweckmässig bezeich- net werden, könnten doch allenfalls lediglich die von beiden (dem Beschwerde- führer und dem Beschwerdegegner 1) geschilderten Szenarien nachgestellt wer- den. Worin im vorliegenden Fall der Nutzen eines solchen aufwändigen und kost- spieligen Vorgehens liegen soll, erhellt nicht, sind die geschilderten Szenarien doch auch ohne Gutachten und zusätzliches Bildmaterial anhand der aktenkundi- gen Aussagen und Fotos des Unfallorts klar fassbar. Die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen bzw. deren Aussagen erscheinen sodann untauglich. Es ist höchst unplausibel, dass der Bruder des Beschwerde- führers, der sich angeblich zum Unfallzeitpunkt in der Nähe aufgehalten haben will, tatsächlich Aussagen zum Unfallhergang machen könnte. Wiederum unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten müsste dieser (und/oder dessen Kollege) von der einen oder anderen Seite in die Unterführung hineingesehen ha- ben können, um, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, tatsächlich mitbekom- men zu haben, wie der Beschwerdeführer gestürzt ist und wo genau sich der Be- schwerdegegner 1 befunden hat. Eine derartige Positionierung des Bruders des Beschwerdeführers (und/oder dessen Kollegen) ist realitätsfremd. Dies insbeson- dere, da dies erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, ohne dass davor überhaupt jemals der Bruder des Beschwerdeführers (und/oder des- sen Kollege) als Unfallzeuge(n) auch nur ansatzweise erwähnt worden wäre(n). Die Mutter des Beschwerdeführers, die gemäss den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift erst nach dem Unfall an den Unfallort gekommen sein soll, kann sodann lediglich Aussagen vom Hörensagen machen und nicht über unmittelbare Wahrnehmungen zum Unfall berichten. Ohnehin wären allfällige Aussagen der beiden angesichts der familiären Beziehung zum Beschwerdeführer mit grösster
- 14 - Vorsicht zu bewerten, da diese Beziehung in hohem Masse dazu geeignet ist, (in- direkte) Wahrnehmungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren.
f) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 zu Recht nicht an Hand. Strafrechtlich relevantes Verhalten desselben ist nicht auszumachen bzw. lässt sich nicht anklagebegründend erstel- len. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. III.
a) Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 f.). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
- 15 - über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer liess sein Gesuch nicht bzw. nur marginal begründen (Urk. 2 S. 2 f.). Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinen Vorbringen, welche im vorlie- genden Entscheid einzeln abgehandelt sind, nicht ansatzweise durchzusetzen und seine Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.
b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/4 S. 4 f.) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe.
- 16 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-8/2020/10029863, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 5 (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-8/2020/10029863, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- 17 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci