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C-8805/2010

C-8805/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-22 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1950, schweizerischische Staatsangehörige durch Heirat am (...) 1974 mit D._______, trat am 4. März 1983 (act. 1) als nichterwerbstätige Ehefrau eines obligatorisch Versicherten der schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (nachfolgend: freiwillige AHV) bei. Sie reichte von 1993 - 2004 jeweils die "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" ein. Die Beschwerdeführerin war durch ihren erwerbstätigen Ehemann versichert, welcher mehr als das Doppelte des Mindestbeitrages einzahlte. Am 1. Juli 2004 wurde ihr Ehemann vorzeitig pensioniert und meldete sich bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 2. Mai 2005 erneut bei der freiwilligen AHV an (eingegangen bei der Schweizerischen Zentralen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 14. April 2005 per Fax, act. 14, 15). Am 5. April 2005 füllte die Versicherte ein Beitrittsformular zur freiwilligen AHV als Nichterwerbstätige aus und gab als Wohnadresse X._______ an (act. 13). Am 10. Juni 2008 (act. 21) reichte die Versicherte zudem einen Antrag für eine prognostische Rentenberechnung ein und gab als Wohnadresse Y._______, an. Mit Schreiben vom 18. August 2008 (act. 24), adressiert an die Versicherte in Y._______, teilte die Vorinstanz die prognostische Berechnung der Rente mit. B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 (act. 25), adressiert an die Versicherte an die Adresse in X._______, informierte die SAK die Beschwerdeführerin, dass in Zukunft die Korrespondenz einzig noch an ihren Vertreter gerichtet werde. Aus diesem Grund müsse die beigelegte Vollmachtserklärung ausgefüllt und unterschrieben retourniert werden. Ohne Antwort bis am 28. Februar 2009 werde die Korrespondenz an die Versicherte direkt gerichtet. C. Mit Mahnung vom 10. März 2009 (act. 29) an die Adresse der Versicherten in X._______ stellte die SAK fest, dass die Versicherte die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2008" nicht eingereicht habe, und setzte der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens. D. Am 18. Juni 2009 (act. 28) nahm die SAK eine amtliche Veranlagung für das Jahr 2008 vor. Sie setzte das massgebende Vermögen der Versicherten auf Fr. 1'910'000.-, die Beiträge für die Periode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 3'773.- und die Verwaltungskosten auf Fr. 113.20 fest. Diese Verfügung sandte die Vorinstanz mit normaler Post an die Adresse in X._______. E. Mit Schreiben vom 30. September 2009 (act. 30), adressiert an die Adresse der Versicherten in Y._______ und versandt mit gewöhnlicher Post, mahnte die Vorinstanz die Versicherte, die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 386.20 innert 30 Tagen zu begleichen; sie wies gleichzeitig daraufhin, dass nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge die Erhebung von Verzugszinsen verursachen könnten. F. Mit Schreiben vom 4. März 2010 (act. 31), adressiert an die Adresse der Versicherten in X._______, mahnte die SAK die Versicherte, die geforderte Deklaration ihres Einkommens und Vermögens für die Periode 2009 sowie die nötigen Belege nicht eingereicht zu haben. Sie setzte der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens. Ohne Rückmeldung bis dahin werde sie eine amtliche Veranlagung vornehmen. G. In der Folge korrespondierte B._______, C._______ AG, als Vertreter der Versicherten vom 19. bis 27. Mai 2010 per E-Mail mit der SAK (act. 32). Die Vorinstanz wies den Vertreter darauf hin, dass sie einer Vertretung erst nach Eingang des unterschriebenen Vollmachtsformulars Auskunft zur Berechnung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 der Versicherten geben könne. Die amtliche Veranlagung 2008 sei rechtskräftig. Die amtliche Veranlagung für das Jahr 2009 werde Ende Monat erfolgen, da keine Unterlagen eingegangen seien. Der Vertreter forderte eine Kopie der Beitragsverfügung 2008 sowie die auszufüllenden Dokumente für das Jahr 2009, worauf die Vorinstanz erneut auf die zuerst zu unterzeichnende Vollmacht hinwies. Auf das Schreiben der C._______ AG vom 31. Mai 2010 mit der Bitte, die Unterlagen für die Deklaration des Einkommens und Vermögens für das Jahr 2009 in deutscher Sprache zuzusenden, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2010 (act. 35) erneut mit, dass sie ohne unterzeichnete Vollmacht keine Dokumente bezüglich der Versicherten zustellen könne. Mit E-Mail vom 8. Juni 2010 sandte die C._______ AG eine Vollmacht an die Vorinstanz auf elektronischem Weg mit Unterschrift des Ehemannes der Versicherten. H. Mit Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 (act. 38), adressiert an die Adresse der Versicherten in Mozambique, setzte die SAK das massgebende Vermögen auf Fr. 2'483'000.-, die Beiträge für die Periode von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 5'390.- sowie den Verwaltungskostenbeitrag auf Fr. 161.70 fest. Als Beilage zu dieser Verfügung ist ein Kontoauszug der Versicherten aufgeführt, welcher auf die Adresse der Versicherten in Y._______ ausgestellt ist. I. Am 17. Juni 2010 liess die Versicherte eine von ihr, ihrem Ehemann und seitens der C._______ AG von E._______ unterschriebene und vom 8. Juni 2010 datierende Vollmacht einreichen (act. 39). Die Versicherte gab darin erneut ihre Wohnadresse in Y._______ an. Die SAK schickte der C._______ AG daraufhin am 13. Juli 2010 per Post eine Kopie der amtlichen Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010, einen aktuellen Kontoauszug sowie ein Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" (act. 40). J. Auf Nachfrage der C._______ AG bestätigte die SAK per E-Mail am 26. Juli 2010, dass eine Einsprache noch möglich sei (act. 41). Auf die E-Mail-Anfrage der C._______ AG vom 9. August 2010 an die SAK, die auszufüllenden Formulare in deutscher anstatt französischer Sprache zuzusenden, antwortete die SAK mit E-Mail vom 23. August 2010, die Formulare seien vorerst nicht auszufüllen, und mit der Zusendung der schriftlichen Einsprache soll nicht mehr zugewartet werden (act. 42). K. Mit Mahnung vom 30. August 2010 (versandt mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Treuhand Turm AG) machte die SAK auf den Beitragsausstand von Fr. 3'551.70 aufmerksam und gab der Versicherten eine zusätzliche Frist von 30 Tagen, um die noch ausstehenden Beiträge 2009 zu begleichen (act. 43). L. Mit Eingabe vom 25. August 2010, bei der Vorinstanz eingegangen am 31. August 2010, erhob der Vertreter Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2009. Er machte geltend, sobald er im Besitz der Formulare zur Festsetzung der Beiträge sei, werde er den Antrag begründen (act. 44). M. Auf die Aufforderung der SAK vom 8. September 2010, die Begründung innert 30 Tagen nachzureichen, ersuchte der Vertreter der Versicherten am 16. und 30. September 2010 wiederholt um Zusendung der Dokumente in deutscher Sprache. Wiederum teilte ihm die SAK am 5. Oktober 2010 mit, für die Einsprache benötige er die Formulare nicht, worauf der Rechtsvertreter diese am 12. Oktober 2010 nochmals anforderte (act. 45 bis 50). N. Mit 2. Mahnung vom 29. Oktober 2010 betreffend die Beiträge 2009 (eingeschrieben versandt an die C._______ AG) setzte die Vorinstanz der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens, um den geschuldeten Betrag zu begleichen. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe, sofern die Beiträge nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres vollständig beglichen seien (act. 51). O. Im Brief vom 15. November 2010 nahm die C._______ AG Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 5. Oktober 2010 und teilte mit, dass die BVG-Rente ihrer Klientin seit 2005 unverändert sei. Das AHV-Einkommen habe sich seit 2005 nur um wenige Franken erhöht. Sie ersuche daher um Gutheissung der Einsprache und um Zustellung der benötigten Unterlagen (act. 52). P. Mit Schreiben vom 19. November 2010 (act. 53, 54) teilte der Ehemann der Versicherten bzw. die Versicherte selbst der SAK mit, dass ihr Vertreter aus gesundheitlichen Gründen ausfalle, weshalb sie sich persönlich um die Angelegenheit kümmerten. Die Korrespondenz könne jedoch weiterhin an die Adresse des Vertreters gesendet werden. Die Versicherte beantragte, die Beitragsverfügungen 2008 und 2009 sei zu korrigieren. Zur Begründung führte sie aus, die Rentensituation ihres Ehemannes habe sich nach seiner Pensionierung im Jahre 2005 nicht verändert. Für die Beitragsberechnung sei weiterhin die seit 2005 unveränderte Rente ihres Ehemannes (jährliche Kassenleistung von 2007-2009 je Fr. 61'567.80) massgebend. Weiter sei der Saldo des Kontoauszuges zu korrigieren, da ihre Zahlung vom 7. Juni 2010 von Fr. 500.- nicht berücksichtigt worden sei, was einen Saldo von Fr. 2'551.70 ergebe. Da sie nicht mit einer solch hohen Beitragsverfügung gerechnet habe, ersuchte sie zudem um die Möglichkeit der Ratenzahlung (November 2010: Fr. 500.-, Dezember 2010: Fr. 500.-, Januar 2011: Fr. 750.- und Februar 2011: Fr. 801.70). Q. Die SAK teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 (versandt per Post, E-Mail und Fax, adressiert an den Rechtsvertreter; act. 55, 56, 57) mit, dass die E-Mail vom 26. Mai 2010 (act. 32) sinngemäss als Einsprache auszulegen sei. Die Beitragsverfügung 2008 vom 18. Juni 2009 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Hingegen trete sie auf die "Eingabe" betreffend die amtliche Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 ein, da die Vollmacht am 23. Juni 2010 eingetroffen sei. Obwohl die amtliche Veranlagung 2009 rechtmässig erfolgt sei, mache sie der Versicherten einen Vorschlag, da diese einspracheweise die ordentliche Veranlagung der Beiträge 2009 beantragt habe. Sie sende ihr erneut die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" zu. Sofern diese Erklärung 2009 vollumfänglich ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen bis am 17. Dezember 2010 eintreffe, werde sie die amtliche Verfügung aufheben und durch eine ordentliche Verfügung ersetzen. Ansonsten werde sie die amtliche Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 bestätigen. R. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 verfügte die Vorinstanz, auf die Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2008 vom 18. Juni 2009 werde nicht eingetreten, und die Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 werde abgewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragsverfügung 2008 sei in Rechtskraft erwachsen, da die Einsprache nicht innert 30 Tagen erhoben worden sei. Bezüglich der Beitragsverfügung 2009 sei mangels Einkommens- und Vermögenserklärung sowie Beweismitteln eine amtliche Taxation vorgenommen worden. Grundlage bilde das um 30% erhöhte Gesamtvermögen von Fr. 1'910'000.-. Der Versicherten seien am 6. Dezember 2010 alle Unterlagen (auf deutsch) nochmals mit E-Mail, Fax und per Post übermittelt worden, und ihr sei eine Nachfrist bis am 17. Dezember 2010 gewährt worden. Diese Frist habe sie nicht wahrgenommen. S. Mit Datum vom 22. Dezember 2010, eingegangen bei der SAK am 27. Dezember 2010 (act. 59) reichte der Rechtsvertreter die Erklärungen über Einkommen und Vermögen für die Jahre 2009 und 2010 ein. T. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______, C._______AG, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Beitragsverfügung 2009 sei aufgrund einer Überprüfung der Unterlagen anzupassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Vertreter sei lange Zeit hospitalisiert gewesen und habe immer noch starke gesundheitliche Probleme, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" fristgerecht einzureichen. Zudem sei ihr das Formular in deutscher Sprache nach diversen Aufforderungen erst am 6. Dezember 2010 zugesandt worden. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" erst am 22. Dezember 2010 eingereicht, was zweifellos zu spät gewesen sei. Die Einkommens- und Vermögens-Erklärung sei zudem unvollständig und nicht belegt gewesen, weshalb eine ordentliche Veranlagung auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerde sei aber auch abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin die Beiträge 2009, verfügt am 10. Juni 2010, trotz diverser Mahnungen nicht innert der Ausschlussfrist bis am 31. Dezember 2010 bezahlt habe. Sie sei daher am 14. Januar 2011 bzw. am 8. März 2011 ausgeschlossen worden. U. Mit Replik vom 2. Mai 2011 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, er habe seit Sommer 2010 starke gesundheitliche Probleme, weshalb er die Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 verspätet eingereicht habe. Hätte er die geforderten Unterlagen von der Vorinstanz bereits im Mai oder Juni 2010 erhalten, hätte er die Einsprache vornehmen können. Die von der Vorinstanz am 6. Dezember 2010 gewährte Frist bis am 22. Dezember 2010 sei zu kurz und willkürlich gewesen. Zudem seien alle Unterlagen in der Steuererklärung 2009 erfasst. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Konten, sondern es laufe alles über ihren Ehemann. Unerklärlich sei zudem, weshalb die Vorinstanz ein Vermögen ausweise, obwohl die Steuerklärungen 2008 und 2009 eine Überschuldung aufzeigten. Die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 habe sie letztlich erst am 8. März 2011 erhalten, da diese zuerst nach X._______ versandt worden sei. V. Mit Duplik vom 3. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde, da mit der Replik weder neue Tatsachen noch Belege vorgebracht worden seien, die eine Änderung der Entscheidungsgrundlage ermöglichten. Der vom Vertreter vorgebrachte Hinweis auf gesundheitliche Probleme sei zu spät erfolgt und hätte allenfalls eine Auflösung des Vertretungsverhältnisses notwendig gemacht. Die im Dezember 2010 angesetzte Frist von 10 Tagen sei angesichts der Umstände angemessen gewesen. Im Weiteren sei aus der Steuererklärung 2009 das Vermögen des Ehepaares im Wohnsitzland Y._______ nicht ersichtlich. W. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2010 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

E. 2 Aufgrund der Beschwerde ist streitig und damit zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Veranlagung für das Jahr 2009 zur Recht vorgenommen hat, und falls dies zu bejahen ist, ob der Beitrag korrekt ermittelt worden ist.

E. 2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

E. 2.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.2 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG).

E. 3.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).

E. 3.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]; in der Fassung vom 16. Mai 2007 in Kraft seit 1. Januar 2008).

E. 3.5 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).

E. 3.6 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800.- im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis 30. November 2011 gültigen Fassung).

E. 3.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend (vgl. Rz. 4035 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2009 [WFV 2009]).

E. 3.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2; vgl. Rz. 4033 WFV 2009).

E. 3.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045 WFV 2009).

E. 3.10 Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV 2009 sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen.

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist.

E. 4.1 Laut Art. 5 VFV und WFV 2009 musste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin spätestens Anfang Dezember 2009 das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen per Ende 2009" zur Berechnung der Beiträge für das Jahr 2009 zusenden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits war gehalten, ihre Angaben bis Ende Januar 2010 an die Vorinstanz zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Da die Vorinstanz die nötigen Angaben nicht fristgemäss erhalten hatte, musste sie die Beschwerdeführerin innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Beitrittsformular vom 5. April 2005 (act. 13) eine Wohnadresse in X._______ auf. Seit dem 10. Juni 2008 (Antrag für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung, act. 21) gab sie jedoch in ihrer Korrespondenz konsequent als Wohnadresse ihre Anschrift in Y._______ an.

E. 4.2.1 Gemäss Akten sandte die Vorinstanz die folgenden, vorliegend relevanten Dokumente an die Adresse der Beschwerdeführerin in X._______: die Information vom 27. Januar 2009 betreffend die Ausstellung einer Vollmacht für den Rechtsvertreter (in französischer Sprache; act. 25), die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 (in französischer Sprache; act. 28), die Mahnung vom 4. März 2010 betreffend "Erklärung Einkommen und Vermögen 2009" (in französischer Sprache; act. 31) sowie die Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 (in deutscher Sprache; act. 38). An die Adresse in Y._______ sandte die Vorinstanz hingegen u.a.: die Mahnung vom 30. September 2009 betreffend die Bezahlung der Beiträge 2008 (in deutscher Sprache; act. 30). Ab Erhalt der Vollmacht vom 8. Juni 2010 (eingegangen am 23. Juni 2010; act. 39) sandte die Vorinstanz ihre Korrespondenz an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Schweiz.

E. 4.2.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführerin die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend die amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008, gesandt an die Adresse in X._______, jemals zugestellt wurde. Dies trifft auch für die schriftliche Mahnung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (act. 31) betreffend die Deklaration des Einkommens und Vermögens für das Jahr 2008 sowie für das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" im Dezember 2009 zu. Die Vorinstanz sandte diese Briefe an die Adresse in X._______, obwohl die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2008 als Wohnsitz Y._______ deklariert hatte. Ein Zustellungsnachweis fehlt in den Akten.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz hat das Verwaltungsverfahren abwechslungsweise in französischer und deutscher Sprache geführt. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Verfahrenssprache deutsch bzw. die auszufüllenden Formulare in deutscher Sprache gewünscht hat, hätte die Vorinstanz diesem Gesuch zweifellos nachkommen müssen (thomas pfisterer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 33a.

E. 4.3 Die Vorinstanz kann somit nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführerin das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" in deutscher Sprache sowie die Mahnung vom 4. März 2010 vor dem 6. Dezember 2010 tatsächlich zugestellt worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Beschwerdeführerin, welche die Unterlagen wiederholt vergeblich angefordert hat (siehe u.a. Brief vom 15. November 2010, act. 52, als Reaktion auf die korrekt adressierte 2. Mahnung vom 20. Oktober 2010, act. 51), daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden.

E. 4.4 Damit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2010 das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" zum ersten Mal in korrekter Form und korrekt adressiert zugestellt hat. Die Ansetzung einer Frist von weniger als 10 Tagen zur Einreichung der nötigen Unterlagen ist bei dieser Sachlage eindeutig zu kurz. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist gewähren und bei Nichterhalt der gewünschten Unterlagen innert 2 Monaten eine korrekt adressierte Mahnung zustellen müssen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Erlass der Beitragsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2012 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verwaltungsverfahren im Sinn der Erwägungen korrekt durchführe und neu verfüge. Zu beachten ist dabei Folgendes:

E. 4.5.1 Die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend die amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 konnte nur in Rechtskraft erwachsen, wenn sie der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt wurde. Aufgrund der Tatsachen, dass die Akten keinen einschlägigen Nachweis enthalten und sie nicht an die massgebende Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Spanien gesandt wurde, kann die Nichtigkeit dieser Verfügung nicht ausgeschlossen werden. Sie könnte diesfalls weder als Grundlage für die Geltendmachung der Beitragsforderung für das Jahr 2008 noch für eine amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 herangezogen werden.

E. 4.5.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat sie sowohl über ihre eigenen wie über diejenigen Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Ehemannes in der Schweiz und im Ausland vollständige Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Für das vorliegende Verfahren erscheint im Hinblick auf den notwendigen bzw. getätigten Aufwand eine Entschädigung inkl. Auslagen von Fr. 800.- als angemessen (Art. 7 ff. VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu zahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8805/2010 Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, vertreten durch B._______, C._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz Gegenstand Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 betr. Beitragsverfügung 2009. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1950, schweizerischische Staatsangehörige durch Heirat am (...) 1974 mit D._______, trat am 4. März 1983 (act. 1) als nichterwerbstätige Ehefrau eines obligatorisch Versicherten der schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (nachfolgend: freiwillige AHV) bei. Sie reichte von 1993 - 2004 jeweils die "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" ein. Die Beschwerdeführerin war durch ihren erwerbstätigen Ehemann versichert, welcher mehr als das Doppelte des Mindestbeitrages einzahlte. Am 1. Juli 2004 wurde ihr Ehemann vorzeitig pensioniert und meldete sich bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 2. Mai 2005 erneut bei der freiwilligen AHV an (eingegangen bei der Schweizerischen Zentralen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 14. April 2005 per Fax, act. 14, 15). Am 5. April 2005 füllte die Versicherte ein Beitrittsformular zur freiwilligen AHV als Nichterwerbstätige aus und gab als Wohnadresse X._______ an (act. 13). Am 10. Juni 2008 (act. 21) reichte die Versicherte zudem einen Antrag für eine prognostische Rentenberechnung ein und gab als Wohnadresse Y._______, an. Mit Schreiben vom 18. August 2008 (act. 24), adressiert an die Versicherte in Y._______, teilte die Vorinstanz die prognostische Berechnung der Rente mit. B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 (act. 25), adressiert an die Versicherte an die Adresse in X._______, informierte die SAK die Beschwerdeführerin, dass in Zukunft die Korrespondenz einzig noch an ihren Vertreter gerichtet werde. Aus diesem Grund müsse die beigelegte Vollmachtserklärung ausgefüllt und unterschrieben retourniert werden. Ohne Antwort bis am 28. Februar 2009 werde die Korrespondenz an die Versicherte direkt gerichtet. C. Mit Mahnung vom 10. März 2009 (act. 29) an die Adresse der Versicherten in X._______ stellte die SAK fest, dass die Versicherte die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2008" nicht eingereicht habe, und setzte der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens. D. Am 18. Juni 2009 (act. 28) nahm die SAK eine amtliche Veranlagung für das Jahr 2008 vor. Sie setzte das massgebende Vermögen der Versicherten auf Fr. 1'910'000.-, die Beiträge für die Periode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 3'773.- und die Verwaltungskosten auf Fr. 113.20 fest. Diese Verfügung sandte die Vorinstanz mit normaler Post an die Adresse in X._______. E. Mit Schreiben vom 30. September 2009 (act. 30), adressiert an die Adresse der Versicherten in Y._______ und versandt mit gewöhnlicher Post, mahnte die Vorinstanz die Versicherte, die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 386.20 innert 30 Tagen zu begleichen; sie wies gleichzeitig daraufhin, dass nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge die Erhebung von Verzugszinsen verursachen könnten. F. Mit Schreiben vom 4. März 2010 (act. 31), adressiert an die Adresse der Versicherten in X._______, mahnte die SAK die Versicherte, die geforderte Deklaration ihres Einkommens und Vermögens für die Periode 2009 sowie die nötigen Belege nicht eingereicht zu haben. Sie setzte der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens. Ohne Rückmeldung bis dahin werde sie eine amtliche Veranlagung vornehmen. G. In der Folge korrespondierte B._______, C._______ AG, als Vertreter der Versicherten vom 19. bis 27. Mai 2010 per E-Mail mit der SAK (act. 32). Die Vorinstanz wies den Vertreter darauf hin, dass sie einer Vertretung erst nach Eingang des unterschriebenen Vollmachtsformulars Auskunft zur Berechnung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 der Versicherten geben könne. Die amtliche Veranlagung 2008 sei rechtskräftig. Die amtliche Veranlagung für das Jahr 2009 werde Ende Monat erfolgen, da keine Unterlagen eingegangen seien. Der Vertreter forderte eine Kopie der Beitragsverfügung 2008 sowie die auszufüllenden Dokumente für das Jahr 2009, worauf die Vorinstanz erneut auf die zuerst zu unterzeichnende Vollmacht hinwies. Auf das Schreiben der C._______ AG vom 31. Mai 2010 mit der Bitte, die Unterlagen für die Deklaration des Einkommens und Vermögens für das Jahr 2009 in deutscher Sprache zuzusenden, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2010 (act. 35) erneut mit, dass sie ohne unterzeichnete Vollmacht keine Dokumente bezüglich der Versicherten zustellen könne. Mit E-Mail vom 8. Juni 2010 sandte die C._______ AG eine Vollmacht an die Vorinstanz auf elektronischem Weg mit Unterschrift des Ehemannes der Versicherten. H. Mit Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 (act. 38), adressiert an die Adresse der Versicherten in Mozambique, setzte die SAK das massgebende Vermögen auf Fr. 2'483'000.-, die Beiträge für die Periode von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 5'390.- sowie den Verwaltungskostenbeitrag auf Fr. 161.70 fest. Als Beilage zu dieser Verfügung ist ein Kontoauszug der Versicherten aufgeführt, welcher auf die Adresse der Versicherten in Y._______ ausgestellt ist. I. Am 17. Juni 2010 liess die Versicherte eine von ihr, ihrem Ehemann und seitens der C._______ AG von E._______ unterschriebene und vom 8. Juni 2010 datierende Vollmacht einreichen (act. 39). Die Versicherte gab darin erneut ihre Wohnadresse in Y._______ an. Die SAK schickte der C._______ AG daraufhin am 13. Juli 2010 per Post eine Kopie der amtlichen Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010, einen aktuellen Kontoauszug sowie ein Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" (act. 40). J. Auf Nachfrage der C._______ AG bestätigte die SAK per E-Mail am 26. Juli 2010, dass eine Einsprache noch möglich sei (act. 41). Auf die E-Mail-Anfrage der C._______ AG vom 9. August 2010 an die SAK, die auszufüllenden Formulare in deutscher anstatt französischer Sprache zuzusenden, antwortete die SAK mit E-Mail vom 23. August 2010, die Formulare seien vorerst nicht auszufüllen, und mit der Zusendung der schriftlichen Einsprache soll nicht mehr zugewartet werden (act. 42). K. Mit Mahnung vom 30. August 2010 (versandt mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Treuhand Turm AG) machte die SAK auf den Beitragsausstand von Fr. 3'551.70 aufmerksam und gab der Versicherten eine zusätzliche Frist von 30 Tagen, um die noch ausstehenden Beiträge 2009 zu begleichen (act. 43). L. Mit Eingabe vom 25. August 2010, bei der Vorinstanz eingegangen am 31. August 2010, erhob der Vertreter Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2009. Er machte geltend, sobald er im Besitz der Formulare zur Festsetzung der Beiträge sei, werde er den Antrag begründen (act. 44). M. Auf die Aufforderung der SAK vom 8. September 2010, die Begründung innert 30 Tagen nachzureichen, ersuchte der Vertreter der Versicherten am 16. und 30. September 2010 wiederholt um Zusendung der Dokumente in deutscher Sprache. Wiederum teilte ihm die SAK am 5. Oktober 2010 mit, für die Einsprache benötige er die Formulare nicht, worauf der Rechtsvertreter diese am 12. Oktober 2010 nochmals anforderte (act. 45 bis 50). N. Mit 2. Mahnung vom 29. Oktober 2010 betreffend die Beiträge 2009 (eingeschrieben versandt an die C._______ AG) setzte die Vorinstanz der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens, um den geschuldeten Betrag zu begleichen. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe, sofern die Beiträge nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres vollständig beglichen seien (act. 51). O. Im Brief vom 15. November 2010 nahm die C._______ AG Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 5. Oktober 2010 und teilte mit, dass die BVG-Rente ihrer Klientin seit 2005 unverändert sei. Das AHV-Einkommen habe sich seit 2005 nur um wenige Franken erhöht. Sie ersuche daher um Gutheissung der Einsprache und um Zustellung der benötigten Unterlagen (act. 52). P. Mit Schreiben vom 19. November 2010 (act. 53, 54) teilte der Ehemann der Versicherten bzw. die Versicherte selbst der SAK mit, dass ihr Vertreter aus gesundheitlichen Gründen ausfalle, weshalb sie sich persönlich um die Angelegenheit kümmerten. Die Korrespondenz könne jedoch weiterhin an die Adresse des Vertreters gesendet werden. Die Versicherte beantragte, die Beitragsverfügungen 2008 und 2009 sei zu korrigieren. Zur Begründung führte sie aus, die Rentensituation ihres Ehemannes habe sich nach seiner Pensionierung im Jahre 2005 nicht verändert. Für die Beitragsberechnung sei weiterhin die seit 2005 unveränderte Rente ihres Ehemannes (jährliche Kassenleistung von 2007-2009 je Fr. 61'567.80) massgebend. Weiter sei der Saldo des Kontoauszuges zu korrigieren, da ihre Zahlung vom 7. Juni 2010 von Fr. 500.- nicht berücksichtigt worden sei, was einen Saldo von Fr. 2'551.70 ergebe. Da sie nicht mit einer solch hohen Beitragsverfügung gerechnet habe, ersuchte sie zudem um die Möglichkeit der Ratenzahlung (November 2010: Fr. 500.-, Dezember 2010: Fr. 500.-, Januar 2011: Fr. 750.- und Februar 2011: Fr. 801.70). Q. Die SAK teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 (versandt per Post, E-Mail und Fax, adressiert an den Rechtsvertreter; act. 55, 56, 57) mit, dass die E-Mail vom 26. Mai 2010 (act. 32) sinngemäss als Einsprache auszulegen sei. Die Beitragsverfügung 2008 vom 18. Juni 2009 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Hingegen trete sie auf die "Eingabe" betreffend die amtliche Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 ein, da die Vollmacht am 23. Juni 2010 eingetroffen sei. Obwohl die amtliche Veranlagung 2009 rechtmässig erfolgt sei, mache sie der Versicherten einen Vorschlag, da diese einspracheweise die ordentliche Veranlagung der Beiträge 2009 beantragt habe. Sie sende ihr erneut die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" zu. Sofern diese Erklärung 2009 vollumfänglich ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen bis am 17. Dezember 2010 eintreffe, werde sie die amtliche Verfügung aufheben und durch eine ordentliche Verfügung ersetzen. Ansonsten werde sie die amtliche Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 bestätigen. R. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 verfügte die Vorinstanz, auf die Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2008 vom 18. Juni 2009 werde nicht eingetreten, und die Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2009 vom 10. Juni 2010 werde abgewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragsverfügung 2008 sei in Rechtskraft erwachsen, da die Einsprache nicht innert 30 Tagen erhoben worden sei. Bezüglich der Beitragsverfügung 2009 sei mangels Einkommens- und Vermögenserklärung sowie Beweismitteln eine amtliche Taxation vorgenommen worden. Grundlage bilde das um 30% erhöhte Gesamtvermögen von Fr. 1'910'000.-. Der Versicherten seien am 6. Dezember 2010 alle Unterlagen (auf deutsch) nochmals mit E-Mail, Fax und per Post übermittelt worden, und ihr sei eine Nachfrist bis am 17. Dezember 2010 gewährt worden. Diese Frist habe sie nicht wahrgenommen. S. Mit Datum vom 22. Dezember 2010, eingegangen bei der SAK am 27. Dezember 2010 (act. 59) reichte der Rechtsvertreter die Erklärungen über Einkommen und Vermögen für die Jahre 2009 und 2010 ein. T. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______, C._______AG, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Beitragsverfügung 2009 sei aufgrund einer Überprüfung der Unterlagen anzupassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Vertreter sei lange Zeit hospitalisiert gewesen und habe immer noch starke gesundheitliche Probleme, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" fristgerecht einzureichen. Zudem sei ihr das Formular in deutscher Sprache nach diversen Aufforderungen erst am 6. Dezember 2010 zugesandt worden. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" erst am 22. Dezember 2010 eingereicht, was zweifellos zu spät gewesen sei. Die Einkommens- und Vermögens-Erklärung sei zudem unvollständig und nicht belegt gewesen, weshalb eine ordentliche Veranlagung auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerde sei aber auch abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin die Beiträge 2009, verfügt am 10. Juni 2010, trotz diverser Mahnungen nicht innert der Ausschlussfrist bis am 31. Dezember 2010 bezahlt habe. Sie sei daher am 14. Januar 2011 bzw. am 8. März 2011 ausgeschlossen worden. U. Mit Replik vom 2. Mai 2011 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, er habe seit Sommer 2010 starke gesundheitliche Probleme, weshalb er die Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 verspätet eingereicht habe. Hätte er die geforderten Unterlagen von der Vorinstanz bereits im Mai oder Juni 2010 erhalten, hätte er die Einsprache vornehmen können. Die von der Vorinstanz am 6. Dezember 2010 gewährte Frist bis am 22. Dezember 2010 sei zu kurz und willkürlich gewesen. Zudem seien alle Unterlagen in der Steuererklärung 2009 erfasst. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Konten, sondern es laufe alles über ihren Ehemann. Unerklärlich sei zudem, weshalb die Vorinstanz ein Vermögen ausweise, obwohl die Steuerklärungen 2008 und 2009 eine Überschuldung aufzeigten. Die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 habe sie letztlich erst am 8. März 2011 erhalten, da diese zuerst nach X._______ versandt worden sei. V. Mit Duplik vom 3. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde, da mit der Replik weder neue Tatsachen noch Belege vorgebracht worden seien, die eine Änderung der Entscheidungsgrundlage ermöglichten. Der vom Vertreter vorgebrachte Hinweis auf gesundheitliche Probleme sei zu spät erfolgt und hätte allenfalls eine Auflösung des Vertretungsverhältnisses notwendig gemacht. Die im Dezember 2010 angesetzte Frist von 10 Tagen sei angesichts der Umstände angemessen gewesen. Im Weiteren sei aus der Steuererklärung 2009 das Vermögen des Ehepaares im Wohnsitzland Y._______ nicht ersichtlich. W. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2010 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

2. Aufgrund der Beschwerde ist streitig und damit zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Veranlagung für das Jahr 2009 zur Recht vorgenommen hat, und falls dies zu bejahen ist, ob der Beitrag korrekt ermittelt worden ist. 2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). 3.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]; in der Fassung vom 16. Mai 2007 in Kraft seit 1. Januar 2008). 3.5 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2). 3.6 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800.- im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis 30. November 2011 gültigen Fassung). 3.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend (vgl. Rz. 4035 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2009 [WFV 2009]). 3.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2; vgl. Rz. 4033 WFV 2009). 3.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045 WFV 2009). 3.10 Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV 2009 sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen.

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. 4.1 Laut Art. 5 VFV und WFV 2009 musste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin spätestens Anfang Dezember 2009 das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen per Ende 2009" zur Berechnung der Beiträge für das Jahr 2009 zusenden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits war gehalten, ihre Angaben bis Ende Januar 2010 an die Vorinstanz zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Da die Vorinstanz die nötigen Angaben nicht fristgemäss erhalten hatte, musste sie die Beschwerdeführerin innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Beitrittsformular vom 5. April 2005 (act. 13) eine Wohnadresse in X._______ auf. Seit dem 10. Juni 2008 (Antrag für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung, act. 21) gab sie jedoch in ihrer Korrespondenz konsequent als Wohnadresse ihre Anschrift in Y._______ an. 4.2.1 Gemäss Akten sandte die Vorinstanz die folgenden, vorliegend relevanten Dokumente an die Adresse der Beschwerdeführerin in X._______: die Information vom 27. Januar 2009 betreffend die Ausstellung einer Vollmacht für den Rechtsvertreter (in französischer Sprache; act. 25), die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 (in französischer Sprache; act. 28), die Mahnung vom 4. März 2010 betreffend "Erklärung Einkommen und Vermögen 2009" (in französischer Sprache; act. 31) sowie die Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 (in deutscher Sprache; act. 38). An die Adresse in Y._______ sandte die Vorinstanz hingegen u.a.: die Mahnung vom 30. September 2009 betreffend die Bezahlung der Beiträge 2008 (in deutscher Sprache; act. 30). Ab Erhalt der Vollmacht vom 8. Juni 2010 (eingegangen am 23. Juni 2010; act. 39) sandte die Vorinstanz ihre Korrespondenz an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Schweiz. 4.2.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführerin die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend die amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008, gesandt an die Adresse in X._______, jemals zugestellt wurde. Dies trifft auch für die schriftliche Mahnung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (act. 31) betreffend die Deklaration des Einkommens und Vermögens für das Jahr 2008 sowie für das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" im Dezember 2009 zu. Die Vorinstanz sandte diese Briefe an die Adresse in X._______, obwohl die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2008 als Wohnsitz Y._______ deklariert hatte. Ein Zustellungsnachweis fehlt in den Akten. 4.2.3 Die Vorinstanz hat das Verwaltungsverfahren abwechslungsweise in französischer und deutscher Sprache geführt. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Verfahrenssprache deutsch bzw. die auszufüllenden Formulare in deutscher Sprache gewünscht hat, hätte die Vorinstanz diesem Gesuch zweifellos nachkommen müssen (thomas pfisterer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 33a. 4.3 Die Vorinstanz kann somit nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführerin das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" in deutscher Sprache sowie die Mahnung vom 4. März 2010 vor dem 6. Dezember 2010 tatsächlich zugestellt worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Beschwerdeführerin, welche die Unterlagen wiederholt vergeblich angefordert hat (siehe u.a. Brief vom 15. November 2010, act. 52, als Reaktion auf die korrekt adressierte 2. Mahnung vom 20. Oktober 2010, act. 51), daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. 4.4 Damit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2010 das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" zum ersten Mal in korrekter Form und korrekt adressiert zugestellt hat. Die Ansetzung einer Frist von weniger als 10 Tagen zur Einreichung der nötigen Unterlagen ist bei dieser Sachlage eindeutig zu kurz. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist gewähren und bei Nichterhalt der gewünschten Unterlagen innert 2 Monaten eine korrekt adressierte Mahnung zustellen müssen. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Erlass der Beitragsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2012 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verwaltungsverfahren im Sinn der Erwägungen korrekt durchführe und neu verfüge. Zu beachten ist dabei Folgendes: 4.5.1 Die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2009 betreffend die amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2008 konnte nur in Rechtskraft erwachsen, wenn sie der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt wurde. Aufgrund der Tatsachen, dass die Akten keinen einschlägigen Nachweis enthalten und sie nicht an die massgebende Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Spanien gesandt wurde, kann die Nichtigkeit dieser Verfügung nicht ausgeschlossen werden. Sie könnte diesfalls weder als Grundlage für die Geltendmachung der Beitragsforderung für das Jahr 2008 noch für eine amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 herangezogen werden. 4.5.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat sie sowohl über ihre eigenen wie über diejenigen Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Ehemannes in der Schweiz und im Ausland vollständige Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5.2 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Für das vorliegende Verfahren erscheint im Hinblick auf den notwendigen bzw. getätigten Aufwand eine Entschädigung inkl. Auslagen von Fr. 800.- als angemessen (Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu zahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: